Am 19.06.2024 ist in Nordrhein-Westfalen die Solaranlagen-Verordnung (SAN-VO NRW) in Kraft getreten. Damit gelten nun konkrete Regelungen für Solaranlagen auf Gebäuden und Stellplatzflächen.
Mit der SAN-VO NRW werden der zu Jahresbeginn neu in die BauO NRW eingefügte § 42a und der neu gefasste 48 BauO NRW konkretisiert. Diese sehen vor, dass beim Neubau von gewerblich genutzten Gebäuden und bei der Errichtung von Stellplätzen mit mindestens 35 Stellplätzen künftig Solaranlagen auf geeigneten Flächen zu errichten sind. Konkrete Vorgaben, in welchem Umfang Solaranlagen zu installieren sind, enthalten diese Regelungen nicht. Diese Lücke wird nun durch die SAN-VO NRW geschlossen.
Die Verordnung enthält ein Optimierungsgebot, wonach bei der Planung von Dach- und Stellplatzflächen die Nutzung von Solarenergie zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass bei einem Neubau mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche (sog. Bruttodachfläche) mit Photovoltaikanlagen zu belegen sind. Bei Stellplatzanlagen sind mindestens 30 % der geeigneten Stellplatzfläche für solare Nutzungen vorzusehen. Die Verordnung enthält nach Jahren gestaffelte Regelungen für Nichtwohngebäude, Gebäude im Eigentum von Kommunen sowie Wohngebäude.
Zudem ist ab dem 01.01.2026 grundsätzlich auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dacheindeckung ein Mindestanteil von 30 % für Solaranlagen vorzusehen. Maßgeblich ist hier die Netto-Dachfläche, also die Dachfläche abzüglich des Flächenanteils, der aufgrund von Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzung oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden kann. Auch sind Alternativen möglich, z.B. ist bei Gebäuden mit max. 2 Wohneinheiten eine Anlage mit 3-Kilowatt-Peak ausreichend.
Die Verordnung enthält auch detaillierte Regelungen zu Ausnahme- und Erfüllungsmöglichkeiten, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Ausnahme greift. Es ist daher zu erwarten, dass diese Ausnahmetatbestände in Zukunft durch gerichtliche Entscheidungen weiter konkretisiert werden.
Insgesamt trägt diese Regelung zur Rechtsklarheit bei und hilft sowohl Bauherrn als auch der Verwaltung bei der Auslegung und Umsetzung der bisher offenen Vorgaben der BauO NRW zur Solarpflicht.