Neuer Arbeitsschutzstandard des BMAS während der Corona-Pandemie

Neuer Arbeitsschutzstandard des BMAS während der Corona-Pandemie

Rechtsnatur unklar – Umsetzung dringend empfohlen

Das Bundesarbeitsministerium hat am 16.04.2020 über den ungewöhnlichen Weg einer Medienmittelung einen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht.

Die rechtliche Stellung dieses Arbeitsschutzstandards ist – leider – unklar. Unter Ziff. III der Veröffentlichung heißt es schlicht, dass die Bundesregierung diese „veröffentlichen“ wird. Ferner heißt es, dass die Bundesregierung die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Träger der Unfallversicherung, die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder sowie die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Gewerkschaften „bittet“, ihre Netzwerke zur Weiterkommunikation zu nutzen. Zielsetzung scheint zu sein, hier einen quasi-wissenschaftlichen Standard für den Schutz von Arbeitnehmern vor COVID-Gefahren am Arbeitsplatz zu setzen.

Parallel zu der Veröffentlichung des Arbeitsschutzstandards hat der Bundesarbeitsminister auf dessen „Verbindlichkeit“ hingewiesen. Er stelle bundesweit klare und verbindliche Standards dar, auf die „sich alle verlassen“ können und an die „sich auch alle halten“ müssen. Streng genommen allerdings wählt das Ministerium hier keinen rechtsverbindlichen Weg der Umsetzung. Offenbar ist auch nicht der Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 ArbSchG geplant. Dies wäre der eigentlich gesetzlich vorgegebene Weg, Arbeitsschutzstandards rechtsverbindlich umzusetzen. Denn hierdurch wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben. Würde dies angestrebt, könnte tatsächliche Rechtsklarheit und Rechtsverbindlichkeit erzielt werden.

Nach dem Wortlaut der Veröffentlichung des Ministeriums vom 16.04.2020 ist der vorliegende Arbeitsschutzstandard offenbar auch nicht Bestandteil der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie im Sinne des § 20a ArbSchG (GDA). Dies ergibt sich aus dem letzten Unterpunkt zu Ziff. III; dort wird angekündigt, dass die GDA die Verbreitung und Anwendung dieses Arbeitsschutzstandards sowie dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen lediglich unterstützen werde.

Gleichwohl kann der Wille der Bundesregierung nicht schlicht ignoriert werden, hier verbindliche Vorgaben an Arbeitgeber zu stellen. Insbesondere durch die Einbindung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Unfallversicherungen und der Landesarbeitsschutzbehörden scheint man die Entwicklung allgemeiner Standards für den COVID-Schutz am Arbeitsplatz zu intendieren, der sodann unter die Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG zu subsummieren ist. Diese lautet:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Durch allgemein anerkannte Standards wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „erforderlichen“ Maßnahmen ausgestaltet. Offenbar begnügt sich die Bundesregierung damit, eben eine solche Ausgestaltung durch einen allgemein anerkannten Standard anzustoßen, anstatt selbst rechtsverbindliche Vorgaben, wie beispielsweise im Fall der Arbeitsstättenverordnung zu setzen. Auch ist denkbar, dass die Bundesländer in Umsetzung des am 15.04.2020 erzielten Bund-Länder-Kompromisses zur Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen zur weiteren Eindämmung der Corona-Ausbreitung in Deutschland die vorliegenden Bestandteile ganz oder teilweise in ihre in eigener Zuständigkeit erlassen Corona-Landesverordnungen übernehmen.

Selbst wenn eine Übernahme in Landesverordnungen aber nicht ausdrücklich erfolgt, so strahlt dennoch der nunmehr erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard in viele der bestehenden Verordnungen ein. Denn in vielen dieser Verordnungen wird ausdrücklich die Aufrechterhaltung von Betrieben ohne engen Kundenkontakt von hinreichenden Schutzmaßnahmen abhängig gemacht. Es steht zu erwarten, dass Behörden und Gerichte als Maßstab solcher Schutzmaßnahmen diesen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard heranziehen.

Im Ergebnis können wir trotz der Unsicherheiten Hinblick auf die Rechtsverbindlichkeit des vorliegenden Kataloges zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard nur empfehlen, die Vorgaben ernst zu nehmen und soweit eben möglich umzusetzen. Sicherlich wird bei jeder Kontrolle am Arbeitsplatz auch geprüft werden, ob die Punkte dieses Standards eingehalten sind.

In jedem Fall ist die Veröffentlichung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zum Anlass zu nehmen, die bestehende besondere Gefährdungsbeurteilung aus Anlass der Corona-Pandemie gemäß § 5 ArbSchG zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Wichtig ist hierbei, diese Gefährdungsbeurteilung auch hinreichend nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren, um diese im Falle etwaiger behördlicher Überprüfungen den zuständigen Stellen vorlegen zu können.

Übrigens: Dem Betriebsrat steht hier ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, welches dieser auch initiativ geltend machen kann. Die Mitbestimmung umfasst die Festlegung der Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Dem steht auch nicht entgegen, dass Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragt haben (BAG, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 106/12).

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