Neues Verpackungsrecht. Das kleine Vergaberecht der dualen Systeme in den §§ 32 bis 37 VerpackDG

Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland ein neues Verpackungsrecht. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig abgelöst. Der Bundestag hatte das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 am 11. Juni 2026 beschlossen (BT-Drs. 21/6398), der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 gebilligt und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Verkündet wurde das Gesetz vom 13. Juli 2026 am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es ist zeitgleich mit den wesentlichen Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung am 12. August 2026 in Kraft getreten (Art. 8 Abs. 7). Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten (Art. 7).

Für die vergaberechtliche Praxis lohnt ein Blick auf die Ausschreibung der Sammelleistungen durch die dualen Systeme, die nunmehr in den §§ 32 bis 37 VerpackDG geregelt ist. Anders als die neue Kapitelstruktur vermuten lässt, bringt sie keinen Systemwechsel. Das bewährte, eng an das Kartellvergaberecht angelehnte Regime des bisherigen § 23 VerpackG wurde inhaltlich unverändert übernommen und lediglich übersichtlicher auf sechs Einzelvorschriften verteilt.

Was sich strukturell geändert hat

Die für die Praxis wesentliche Neuerung ist struktureller Natur. Die bislang elf Absätze des § 23 VerpackG sind auf sechs eigenständige Normen aufgeteilt worden. § 32 regelt die Ausschreibungspflicht und den Ausschreibungsführer, § 33 die Durchführung des Verfahrens, § 34 die Zuschlagserteilung, § 35 das Schiedsverfahren, § 36 die elektronische Plattform und § 37 die entsprechende Anwendung von GWB und Vergabeverordnung.

In der Folge haben sich sämtliche Fundstellen verschoben. Wer Ausschreibungen von Sammelleistungen begleitet, sollte seine Textbausteine, Vergabevermerke und Fristenkalender auf die neuen Paragraphen umstellen. Inhaltlich bleibt das Verfahren jedoch das vertraute.

Das Regime im Überblick

Die dualen Systeme sind keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Das Kartellvergaberecht gilt für sie nicht unmittelbar. Der Gesetzgeber verpflichtet sie gleichwohl auf ein eigenständiges, vergaberechtsähnliches Verfahren. Die zentralen Bausteine bleiben erhalten. Ausgeschrieben wird im Wettbewerb über eine elektronische Plattform in transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren (§ 32 Abs. 1 VerpackDG). Für ein Sammelgebiet führt ein Ausschreibungsführer das Verfahren eigenverantwortlich durch (§ 32 Abs. 2). Regelverfahren ist das offene Verfahren mit einer Angebotsfrist von mindestens 60 Tagen. Gehen keine geeigneten Angebote ein, ist der Rückgriff auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet (§ 33 Abs. 1 und 2). Die Parallele zu § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV liegt auf der Hand.

Erhalten bleiben auch die markanten Eigenheiten gegenüber dem GWB-Vergaberecht. Der Zuschlag ergeht allein auf das preislich günstigste Angebot geeigneter Unternehmen (§ 34 Abs. 1). Das Wirtschaftlichkeitsprinzip des § 127 GWB gilt hier bewusst nicht. Eignung, Ausschlussgründe und Selbstreinigung richten sich dagegen unmittelbar nach den §§ 122 bis 125 GWB (§ 34 Abs. 2). Vor Vertragsschluss sind die unterlegenen Bieter zu informieren. Es gilt eine Wartefrist von 15 Kalendertagen (§ 34 Abs. 5 und 6), das funktionale Pendant zu § 134 GWB. § 37 VerpackDG erklärt schließlich, wie bisher § 23 Abs. 11 VerpackG, zahlreiche Vorschriften des GWB und der VgV für entsprechend anwendbar.

Rechtsschutz durch Schiedsgericht statt Vergabekammer

Beim Primärrechtsschutz bleibt es bei der Sonderlösung. An die Stelle des Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern tritt ein Schiedsverfahren bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (§ 35 VerpackDG). Der Antrag ist binnen 15 Kalendertagen nach Absendung der Bieterinformation zu stellen, bei unterbliebener Information binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss. Während des Verfahrens darf der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 35 Abs. 2). Der Einzelschiedsrichter entscheidet endgültig, möglichst binnen acht Wochen. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 35 Abs. 4), strukturell dem § 168 Abs. 2 GWB nachgebildet.

Fazit

Das VerpackDG konsolidiert das vergaberechtsnahe Ausschreibungsregime der dualen Systeme, ohne es materiell zu verändern. Wer die Praxis unter § 23 VerpackG kennt, findet sich in den §§ 32 bis 37 VerpackDG sofort zurecht. Für duale Systeme, Entsorgungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bedeutet das Planungssicherheit bei zugleich verschobenen Fundstellen.

Wir begleiten Ausschreibungen von Sammelleistungen auf allen Seiten, als Berater von Systemen, Bietern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Sprechen Sie uns gerne an.

Niklas Majewski Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht