Novelle der Bioabfallverordnung

Pro Jahr werden über 15 Mio. t Bioabfälle in Vergärungs- bzw. Kompostierungsanlagen verwertet. Sollen Bioabfälle zur Bodenverbesserung eingesetzt werden, gelten die Anforderungen der Bioabfallverordnung. Daneben sind die Anforderungen des Düngemittel- und des Pflanzenschutzrechts einzuhalten. 

Am 16. März 2022 hat das Bundeskabinett eine Novelle der Bioabfallverordnung beschlossen. Sie wurde am 5. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. KUNZ-"Abfallrechtler" Prof. Dr. Gottfried Jung stellt die Novelle vor.

Das Hauptziel der Novelle ist die Entfrachtung der Bioabfälle von Fremdstoffen, vor allem von Kunststoffen. Werden Komposte oder Gärrückstände auf Böden ausgebracht, können darin enthaltene Kunststoffe und andere Fremdstoffe Tiere schädigen oder durch Auswaschung von Böden in Gewässer gelangen.

Erweitert wird daneben der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung. Galt diese bisher nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen, so gilt die Verordnung künftig generell beim Einsatz von Bioabfällen auf Flächen. Das bedeutet, dass in Zukunft auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau, in Parks oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht unter den Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung fällt. Davon ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ausgenommen bleibt auch die Verwertung von eigenen Bioabfällen pflanzlicher Herkunft auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen, sofern die Aufbringung nicht auf forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt.

Die Regelungen über die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen in einem neu eingefügten § 2a haben große praktische Bedeutung und stellen ein recht kompliziertes Regelwerk dar, das unterschiedlichen Interessen Rechnung trägt.

Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, müssen sie hinsichtlich ihres Anteils an Gesamtkunststoffen künftig einen sogenannten „Kontrollwert“ einhalten, der nicht überschritten werden darf. Dieser ist je nach Art und Herkunft der Bioabfälle in drei Kategorien unterteilt. Grundsätzlich wird in den zu behandelnden Bioabfällen ein Anteil von 0,5 % an Gesamtkunststoffen toleriert. Stammen die Bioabfälle in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und dem angeschlossenen Kleingewerbe (Biotonne), beträgt der Kontrollwert 1 %.

Damit der Kontrollwert eingehalten wird, müssen die Anlagenbetreiber vor Annahme der Bioabfälle bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchführen. Wird bei Bioabfällen in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und dem angeschlossenen Kleingewerbe ein Fremdstoffanteil von mehr als 3 % festgestellt, kann der Anlagenbetreiber die Rücknahme der Bioabfälle verlangen. Bei allen Bioabfällen, die angenommen werden, hat der Anlagenbetreiber eine Fremdstoffentfrachtung durchzuführen, wenn die oben genannten Kontrollwerte überschritten werden. Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, müssen von anderen Abfällen getrennt gehalten und von den Verpackungen befreit werden. Damit korrespondierend enthält eine zusammen mit der Novelle der Bioabfallverordnung erfolgte Änderung der Gewerbeabfallverordnung die Verpflichtung, verpackte Bioabfälle, insbesondere Lebensmittelabfälle, vor ihrer Verwertung zu entpacken.

Wird der Kontrollwert trotz durchgeführter Fremdstoffentfrachtung überschritten, muss der Anlagenbetreiber die zuständige Behörde informieren. Die Bioabfälle dürfen dennoch weiterbehandelt werden. Allerdings kann die zuständige Behörde bei wiederholter Überschreitung des Kontrollwerts weitere Maßnahmen bis hin zu einem Annahmeverbot anordnen.

Nach Abschluss der Behandlung dürfen die zur Aufbringung auf Böden vorgesehenen Gärrückstände und Komposte höchstens 0,1 % plastisch verformbare Kunststoffe und 0,4 % sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe, enthalten. Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse und auf Fremdstoffe, die größer als 1 Millimeter sind.

Als Fremdstoffe werden alle Arten von Kunststoffabfällen betrachtet, unabhängig davon, ob es sich um konventionelle Kunststoffe (biobasiert oder auf fossiler Rohstoffbasis) oder um solche Kunststoffe handelt, die biologisch abbaubar („kompostierbar“) sind. Die Bundesregierung begründet das damit, dass sich biologisch abbaubare Kunststoffe im Wesentlichen nur zu Wasser und CO2 sowie einem marginalen, vernachlässigbaren Anteil Biomasse abbauen und praktisch keine für die bodenbezogene Verwertung wertgebenden Inhaltsstoffe enthalten.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind biologisch abbaubare Kunststoffbeutel, die dazu dienen, in der Küche sauber und hygienisch Bioabfälle zu sammeln. Voraussetzung ist, dass die Sammelbeutel die strengen Zertifizierungsanforderungen der Bioabfallverordnung erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die Verwendung der Sammelbeutel ablehnen, wenn diese für den Einsatz in den von ihnen genutzten Vergärungs- oder Kompostierungsanlagen nicht geeignet sind. Alternativ können Papier-Sammeltüten in Betracht kommen.

Eine weitere Sonderregelung besteht für die Landwirtschaft. Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunststoffen, welche nach den neuen Maßgaben der Bioabfallverordnung zertifiziert sind, dürfen an der Anfallstelle, also auf dem Acker, in den Boden eingearbeitet werden.

Zum größten Teil tritt die Novelle der Bioabfallverordnung am 1. Mai 2023 in Kraft. Erst zwei Jahre später tritt der oben erwähnte § 2a in Kraft. Die hier ebenfalls angesprochene Änderung der Gewerbeabfallverordnung tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Gottfried Jung
Rechtsanwalt
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier