Nun doch: Testpflicht für Arbeitgeber - aber viele offene Fragen

Das Bundeskabinett hat sich am 13.04.2021 auf die Einführung einer Angebotspflicht für Corona-Tests in Unternehmen verständigt. Demnach werden Arbeitgeber durch eine Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtet, ihren im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einmal pro Woche ein entsprechendes Testangebot zu unterbreiten. Dies kann ein Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test sein.

Für besonders gefährdete Beschäftigte wird diese Pflicht auf die Unterbreitung von zwei Tests je Woche erweitert. Dies gilt für Betriebe, in denen die Beschäftigten Kundenkontakt haben oder in geschlossenen Räumen arbeiten, die aufgrund der klimatischen Bedingungen eine Ansteckung begünstigen.

Die Kosten hierfür sind von den Arbeitgebern zu tragen. Bei den Neuregelungen handelt es sich lediglich um eine Angebotspflicht. Eine Verpflichtung für Arbeitnehmer diese Tests auch durchzuführen besteht nicht. Es ist daher auch weiterhin leider nicht zulässig, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verpflichten, sich zu testen oder testen zu lassen. Für dieses in der Praxis viel relevantere Problem, nämlich den Umgang mit den Testverweigerern, bietet das Arbeitsministerium den Arbeitgebern folglich keine Lösung.

Ungeklärt bleibt auch mit der Angebotspflicht die umstrittene Frage, ob der Betriebsrat dem generellen Angebot von Tests zustimmen muss; nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat nämlich bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen. Dabei erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nicht auf den von der Verordnung fest vorgegebenen Inhalt, also die Pflicht zum Angebot der Tests auf Kosten des Arbeitgebers, aber auf die Fragen der Durchführung.

Auch eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber ist bislang nicht vorgesehen.

Ferner hat das Bundeskabinett beschlossen, die Corona-ArbSchV bis zum 30.06.2021 zu verlängern. Demnach sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern die Tätigkeit dies zulässt. Auch die bislang geltenden betrieblichen Regelungen zum Infektionsschutz bleiben somit weiterhin in Kraft.

Die Neuregelungen sollen in der 16. Kalenderwoche im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und treten dann am Folgetag in Kraft.


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Marcus Menster
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht