KUNZ-Partnerin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht sowie Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V. Dr. Ira Ditandy hat beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in einem Eilverfahren, in welchem es um die Freihaltung einer Übernahmestelle zum Berufssoldaten ging, eine weitere obsiegende Entscheidung für einen Soldaten auf Zeit, der die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten begehrt, erstritten, welche in einer Vielzahl von Verfahren Bedeutung erlangen wird, Beschluss vom 23.12.2022:
KUNZ-Partnerin Rechtsanwältin Dr. Ira Ditandy hat beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in einem Eilverfahren, in welchem es um die Freihaltung einer Übernahmestelle zum Berufssoldaten ging, eine weitere obsiegende Entscheidung für einen Soldaten auf Zeit, der die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten begehrt, erstritten, welche in einer Vielzahl von Verfahren Bedeutung erlangen wird, Beschluss vom 23.12.2022:
Der Antragsteller des Verfahrens steht als Soldat auf Zeit in Diensten der Bundesrepublik Deutschland. Im Alter von über 40 Jahren begehrt er die Umwandlung seines Dienstverhältnisses auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten. Sein Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt, sodass er Wehrbeschwerde eingereicht und einen Eilantrag auf Freihaltung einer Übernahmestelle als Berufssoldat im fraglichen Auswahljahr gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht gab seinem Eilantrag in zweiter Instanz statt.
Der Senat folgt in diesem Beschluss unserer Argumentation, wonach die früheren Dienstzeiten des antragstellenden Soldaten als Soldat auf Zeit, auch soweit er für diese in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde, ruhegehaltsfähig sind. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten verfügt der Antragsteller über eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mehr als fünf, nämlich acht Jahren, und eine Gesamtdienstzeit (auch) bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres von mehr als 15, nämlich 17 Jahren; die Zeitspannen von fünf und 15 Jahren wären nach Maßgabe der im Februar 2021 von KUNZ-Partnerin Rechtsanwältin Dr. Ira Ditandy vor dem Bundesverwaltungsgericht erstrittenen Entscheidung ausreichend.
Allerdings stellt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.12.2022 die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend in Frage. Nach seiner Auffassung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten erfasst. Insoweit sei offen und in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob solche Altershöchstgrenzen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten grundsätzlich zulässig sind. Wären sie zulässig, dürfte zwar die Festsetzung einer Altershöchstgrenze von 40 Jahren generell angemessen sein, jedoch bestünden dann Bedenken hinsichtlich der (fehlenden) Berücksichtigung von Vordienstzeiten einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit, die bzw. der die Umwandlung ihres bzw. seines Dienstverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehre, was wiederum auch für Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit gelte.
Eine 15-jährige Dienstzeit ist nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der Norm selbst zudem nicht angelegt; die Herleitung dieser Zeitspanne überschreite die Grenzen der zulässigen Analogie, zumal der Gesetzgeber selbst ausdrücklich nur eine (weitere) Diensterwartung von mehr als drei Jahren voraussetze.
Fazit:
Betroffene Soldaten sollten profunden Rechtsrat bei einem mit der Thematik vertrauten Rechtsanwalt zur Prüfung ihres Einzelfalls einholen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. jur. Ira Ditandy
Partnerin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.
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