Eine D&O-Versicherung soll Führungskräfte eigentlich vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken schützen. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt nun eine bemerkenswerte Kehrseite dieses Versicherungsschutzes: Besteht eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, kann gerade dieser Versicherungsschutz dazu führen, dass eine ansonsten in Betracht kommende Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung ausscheidet.
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25) einen leitenden Angestellten nach einem sogenannten CEO-Fraud grundsätzlich voll haften lassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen AZR 164/26 anhängig.
Über 50 Millionen Euro an Betrüger überwiesen
Der beklagte Arbeitnehmer war als „Head of Global Treasury“ für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Betrüger täuschten ihm vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien. Zunächst verwendeten sie mittels „Caller-ID-Spoofing“ die vermeintliche Rufnummer des Vorgesetzten. Anschließend erhielt der Arbeitnehmer weitere Anweisungen über einen Messenger-Dienst auf seiner privaten Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem tatsächlichen Vorgesetzten erfolgte nicht. Innerhalb von nur 25 Tagen veranlasste der Arbeitnehmer knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz. Das LAG Köln bewertete das Verhalten des Arbeitnehmers als grob fahrlässig und bestätigte sowohl die fristlose Kündigung als auch dessen grundsätzliche volle Schadensersatzpflicht.
Der entscheidende Punkt:
Besonders interessant ist die Entscheidung wegen ihrer Ausführungen zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die er bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursacht, nicht ohne Weiteres nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung regelmäßig aus, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt grundsätzlich eine Schadensteilung. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden zwar regelmäßig vollständig zu tragen. Allerdings können auch hier die Umstände des Einzelfalls eine Haftungserleichterung rechtfertigen – insbesondere bei einem extremen Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schadenshöhe.
Genau an dieser Stelle gewinnt die bestehende D&O-Versicherung nach Auffassung des LAG Köln entscheidende Bedeutung. Der Arbeitgeber hatte bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine D&O-Versicherung abgeschlossen, in deren Versicherungsschutz der Arbeitnehmer einbezogen war. Die Deckungssumme belief sich auf bis zu 150 Millionen US-Dollar. Nach Auffassung des LAG Köln entfällt damit ein wesentlicher Grund dafür, die Haftung des Arbeitnehmers trotz grober Fahrlässigkeit ausnahmsweise zu begrenzen. Die vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung schütze den Arbeitnehmer gerade vor einem existenzvernichtenden Haftungsrisiko.
Mit anderen Worten: Ist das persönliche Existenzrisiko des Arbeitnehmers durch eine D&O-Versicherung abgesichert, besteht nach Auffassung des LAG Köln weniger Anlass, seine Haftung zusätzlich über die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu reduzieren.
Warum die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus relevant ist
Die Bedeutung des Urteils beschränkt sich deshalb nicht auf Fälle von CEO-Fraud. Das LAG Köln verknüpft zwei bislang häufig getrennt betrachtete Bereiche miteinander: die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und den versicherungsrechtlichen Schutz durch eine D&O-Police. Das ist insbesondere für Geschäftsführer, leitende Angestellte und sonstige in eine D&O-Versicherung einbezogene Führungskräfte von erheblicher Bedeutung. Eine D&O-Versicherung kann danach nicht lediglich die wirtschaftlichen Folgen einer bestehenden Haftung auffangen. Ihr Bestehen kann bereits **bei der vorgelagerten Frage nach dem Umfang der persönlichen Haftung** Bedeutung gewinnen. Damit entsteht eine auf den ersten Blick paradoxe Situation: Ohne ausreichenden Versicherungsschutz könnte ein Arbeitnehmer bei einem existenzbedrohenden Schaden argumentieren, dass trotz grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung geboten ist. Besteht dagegen eine ausreichende, vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Deckung, kann gerade dieses Argument entfallen.
Auch für Unternehmen und Versicherer von Bedeutung
Die Entscheidung ist deshalb auch bei der Gestaltung und Prüfung von D&O-Programmen zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht allein, "ob" Versicherungsschutz besteht. Im konkreten Haftungsfall muss vielmehr geprüft werden, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich versicherte Person ist, ob der geltend gemachte Anspruch vom versicherten Risiko erfasst wird, welche Ausschlüsse vereinbart sind und in welcher Höhe Versicherungsschutz zur Verfügung steht. Gerade bei sehr hohen Schäden können außerdem Deckungssumme, Selbstbehalte und mögliche Ausschlusstatbestände entscheidend werden. Die arbeitsrechtliche Haftungsfrage und die versicherungsrechtliche Deckungsfrage lassen sich daher nicht isoliert voneinander betrachten.
Das Bundesarbeitsgericht hat das letzte Wort
Die Entscheidung des LAG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Das Revisionsverfahren besitzt erhebliche grundsätzliche Bedeutung. Das BAG wird sich insbesondere damit befassen müssen, welchen Einfluss eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung auf die richterrechtlich entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung hat. Bestätigt das Bundesarbeitsgericht die Linie des LAG Köln, dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf künftige Haftungsfälle von Führungskräften und auf die Beratungspraxis im Bereich der D&O-Versicherung haben.

