RA Dr. Fuchs kommentiert in aktueller Ausgabe der MedR Entscheidung des OLG Celle

Im Falle einer ärztlichen Schlechtleistung, deren Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist, hat der Patient trotz des dienstvertraglichen Charakters des Behandlungsvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung bzw. auf Befreiung von der Vergütungspflicht (vgl. BGH, MedR 2019, 818). Der Schaden des Patienten liegt aber regelmäßig nicht nur in der für die Schlechtleistung verlangten Vergütung, sondern auch in der Belastung mit (Mehr) Kosten einer notwendigen Nachbehandlung. Es ergibt sich dann ein Konkurrenzverhältnis zwischen den in Betracht kommenden Ansprüchen. Der Patient kann naturgemäß nicht das Honorar und die Kosten der gesamten Nachbehandlung ersetzt verlangen, weil dies den Patienten wider § 249 Abs. 1 BGB bereichern würde. Der Patient kann daher wählen, ob er den Vergütungsanspruch des Schlechtleistenden zu Fall bringen will und daneben nur über die „Sowieso-Kosten“ hinausgehende Mehrkosten ersetzt verlangt, der die Vergütung für die Schlechtleistung bezahlt und die gesamten Nachbehandlungskosten geltend macht.

In der aktuellen Ausgabe der MedR (MedR 38, 136-137 [2020]) kritisiert Rechtsanwalt Dr. Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, eine Entscheidung des OLG Celle vom v. 1. 4. 2019 – 1 U 62/18, wonach zu Lasten des Krankenversicherers aufgrund der Wahlentscheidung des Patienten auftretende Unbilligkeiten ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Patienten zu lösen sein sollen.