Im aktuellen Heft der Zeitschrift Transportrecht (TranspR 2021, S. 363f.) beschäftigt sich KUNZ Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Jürgen Knorre kritisch mit der Verwaltungspraxis des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) bei der Bestimmung der Anzahl von Kabotagebeförderungen im Sinne der VO (EG) 1072/2009 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.05.2021 (18 K 8314/18) .
Die Anzahl von zulässigen Kabotagebeförderungen im Inland durch ausländische Frachtführer, also Transporten mit Be- und Entladung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU (hier der BRD) durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer ist beschränkt. Das VG Köln bestätigt die Verwaltungspraxis des BAG, wonach ein Transport mit mehreren Empfängern, bei denen jeweils nur ein Teil des Transportgutes entladen wird, nicht lediglich ein Transport darstellt, sondern eine entsprechende Anzahl wie Empfänger.
Durch diese nationale Auslegung der VO ergibt sich für ausländische Frachtführer eine bedeutende Einschränkung. Der Beitrag zeigt die möglichen Fehler in der Begründung des Urteils des VG auf und beschäftigt sich hierbei auch mit der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2018 – C 541/16 (Kommission ./. Dänemark).