Schon seit Jahren sollen die EU-Verordnungen über den Güterkraftverkehr reformiert werden, wobei es vor allem um Kabotage und Sozialvorschriften geht. Nach langen Beratungen mit diversen nicht umgesetzten Vorschlägen wurde am 15.7.2020 die Verordnung 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklung im Kraftverkehrssektor erlassen. Dabei ist zunächst anzumerken, dass diese Verordnung erst ab 21.2.2022 gilt, in einigen Fällen noch später, damit Zeit zur Anpassung besteht. Danach sollen grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkom-binationen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,5 t überschreitet, nicht mehr freigestellt sein, sondern unterliegen dem Erfordernis einer Genehmigung, jedoch mit angepassten Voraussetzungen. So ist für das erste dieser Fahrzeuge ein Kapital bzw. Reserven von 1.800,00 €, wenn ausschließlich solche Fahrzeuge eingesetzt werden, ansonsten für jedes (weitere) dieser Fahrzeuge von 900,00 € erforderlich. Ob dies auch für nationale Beförderungen gelten soll, kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. Hier bleibt abzuwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber entscheidet.
Weiter werden die Anforderungen an Niederlassungen erhöht. So wird u.a. den Unternehmen aufgegeben, die Nutzung der Fahrzeugflotte so zu organisieren, dass für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzte Fahrzeuge spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsstaates zu einer Betriebsstätte in diesen zurückkehren müssen als Synchronisierung zu den Pflichten der Unternehmer aus den Sozialvorschriften (vgl. Verordnung (EG) Nr.561/2006).
Auch die Voraussetzungen an die Zuverlässigkeit werden verschärft. So kann z.B. ein Verkehrsleiter, dem die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, frühestens ein Jahr nach Aberkennung rehabilitiert werden.
Die Kabotagebeförderungen werden insoweit eingeschränkt, dass Unternehmer innerhalb einer Frist von vier Tagen nach Beendigung einer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedsstaat mit demselben Fahrzeug in diesem keine weitere solche Beförderung mehr durchführen dürfen. Folgerichtig dazu werden die Auflagen an die mitzuführenden Nachweise angepasst, die auch in elektronischer Form vorgelegt werden können.
Eine Definition des Begriffs „Kabotagebeförderung“ erfolgte nicht, obwohl der Europäische Gerichtshof das Fehlen einer solchen festgestellt hat. Die Streitigkeiten darüber, wann nur eine Kabotagebeförderung bei verschiedenen Absendern bzw. Empfängern vorliegt, bleiben uns auch nach dieser Reform erhalten.
Weiter sollen die Mitgliedsstaaten Vorschriften erlassen, wonach Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Verstößen gegen Vorschriften für grenzüberschreitende und Kabotagebeförderungen möglich sind, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass bei Ausführung ihrer Aufträge gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.
Was diese Neuerungen letztlich für uns in Deutschland bringen, hängt nicht unwesentlich davon ab, welche Anpassungen der deutsche Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten vornimmt.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtanwalt Jürgen Knorre
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht