Reise in Corona-Zeiten – arbeitsrechtliche Konsequenzen?

 

Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebiet

Seit 08.08.2020 gilt eine Corona-Testpflicht für Einreisende und Rückkehrer aus Risikogebieten. Die Tests werden an eingerichteten Zentren an den jeweiligen deutschen Flughäfen kostenlos durchgeführt. Bei einer Weigerung einer Testung droht ein Bußgeld.

 

Empfehlung zur freiwilligen Testung aller Urlaubsrückkehrer

Auch allen Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten wird von Seiten der Bundesregierung dringend empfohlen, sich freiwillig testen zu lassen, um eine unerkannt gebliebene Erkrankung und deren Verbreitung ausschließen zu können. Aus diesem Grund werden auch für diese die freiwilligen Tests an den Flughäfen kostenfrei angeboten.

 

Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebiet

„Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich derzeit nach den befristeten landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer unverzüglich in eine 14-tägige Absonderung (umgangssprachlich oft als Quarantäne bezeichnet) begeben, vgl. §§ 32 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG.

 

Ausnahmen von der Absonderungspflicht: Corona-Test oder kurzer Aufenthalt

Von der Absonderungspflicht gibt es jedoch in allen Landesverordnungen Ausnahmen, u. a. in Rheinland-Pfalz bei Vorlage eines negativen Corona-Tests, der maximal 48 Std vor der Einreise vorgenommen worden sein darf. Bitte beachten Sie dazu die aktuellen Vorgaben der Landesregierung, abrufbar unter folgender Adresse:

corona.rlp.de/de/themen/quarantaeneregeln/

 

Entgeltfortzahlung bei Heimkehrern aus Risikogebieten

Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 infiziert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18. März 2015 – 10 AZR 99/14).

Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken ohne ein berechtigtes Interesse oder einen wichtigen Grund in ein COVID-19-Risikogebiet, wird dieser Verschuldensmaßstab aus unserer Sicht in der Regel erfüllt sein.

Ist der Arbeitnehmer in der Folge absonderungspflichtig, obwohl tatsächlich keine Infektion mit COVID-19 vorliegt, wird ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ebenfalls in aller Regel nicht gegeben sein. Es gilt, dass bei dem Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 616 BGB nicht besteht, wenn Arbeitnehmer die kurzfristige Verhinderung zur Ausübung der Dienstleistung zu verschulden haben (§ 616 S.1 BGB).

Durch einen max. 48 Std. vor der Einreise vorzunehmenden negativen Test liegt es im Risikobereich des Arbeitnehmers, eine Absonderung zu verhindern und sich auf diese Weise seinen Anspruch auf Entgeltzahlung zu erhalten.

Durch eine negative Testung nach Einreise kann zudem die Absonderung des Arbeitnehmers verkürzt werden, sodass dieser bereits vor Ablauf der 14-tägigen Frist wieder die Arbeit aufnehmen kann. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Testung ohne Verstoß gegen die Quarantänepflicht erfolgt.

Sofern die Arbeitsleistung auch aus der Absonderung heraus erbracht werden kann (ohnehin genehmigtes oder praktiziertes Homeoffice), besteht die Problematik hinsichtlich der Entgeltfortzahlung natürlich nicht.

Auch bei einer Reise in ein derzeitiges Nicht-Risikogebiet kann im Einzelfall in Anbetracht der allgemeinen Warnung des Auswärtigen Amts vor nicht notwendigen Reisen in das Ausland und dem Umstand, dass jedes Land zur Zeit schnell zu einem Risikogebiet werden kann, ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen.

Auch hier gilt es, zur Sicherheit die o.g. Hinweise hinsichtlich der Vermeidung einer ggf. notwendigen Absonderung durch die max. 48 Std. vor Einreise durchzuführende Negativtestung zu beachten. Darüber hinaus gilt es die Empfehlung der Bundesregierung hinsichtlich einer freiwilligen Testung am Flughafen des Ankunftsortes in Deutschland zu beachten.

 

Keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bei Reise ins Risikogebiet

Bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet handelt es sich um sog. Ansteckungsverdächtige. Wird für diese eine Absonderung angeordnet und erleiden diese dadurch einen Verdienstausfall, so erhalten sie grundsätzlich für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1, Abs. 2 IfSG). Diese Entschädigung haben zunächst die Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten können die Arbeitgeber sich das Geld auf Antrag zurückerstatten lassen.

Bei § 56 IfSG handelt es sich jedoch um eine Billigkeitsentschädigung, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27).

Es ist daher auch hier ein etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen.

Es wäre unbillig, der Allgemeinheit die Entschädigungskosten aufzuerlegen für einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet eingereist ist und bei Wiedereinreise dadurch zum Ansteckungsverdächtigen wird und so eine anschließende Absonderung bewusst in Kauf nimmt.

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln nicht zu gewähren sei, wenn der Verdienstausfall ausgeglichen oder gemindert werden könne (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 28).

Der Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung für den durch die Absonderung bedingten Dienstausfall des Arbeitnehmers besteht daher nicht, wenn eine Absonderung hätte vermieden werden können (§ 56 Abs. 1 S. 3 a.E. IfSG). Hinsichtlich einer solchen Vermeidbarkeit gelten dieselben Maßstäbe wie die eines Verschuldens der Verhinderung der Dienstausübung nach § 616 BGB.

Es gilt daher auch zur Erhaltung des Entschädigungsanspruches gem. § 56 IfSG die o.g. Hinweise hinsichtlich der Vermeidung einer ggf. notwendigen Absonderung durch die max. 48 Std. vor Einreise durchzuführende Negativtestung zu beachten.

 

Informationspflichten

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer - auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht- über Konsequenzen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet informieren, insbesondere darüber, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet nicht nur eine Ansteckung mit COVID-19, sondern auch eine Absonderung mit entsprechenden Gehaltseinbußen droht.

Wer dennoch ins Ausland reisen möchte, sollte sich vorher genau über die landesspezifischen Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht informieren und dementsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr (einschließlich einer zeitlichen Planung für eine etwaige COVID-19 Testung vor Arbeitsaufnahme bzw. vor Rückreise) treffen.

Auch über eine zeitnahen, nicht länger als zwei Tage zurückliegende Testung im Urlaubsland vor der Rückreise zur Vermeidung einer etwaigen Absonderung kann der Arbeitgeber aufklären.

Hinsichtlich der freiwilligen kostenlosen Testangebote an den deutschen Flughäfen für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten sollte der Arbeitgeber die diesbezügliche Empfehlung der Bundesregierung zur freiwilligen Testung an die Arbeitnehmer weitergeben und diese gleichzeitig darüber informieren, dass eine solche freiwillige Testung von Arbeitgeberseite weder vorgeschrieben noch erzwungen werden kann.

Arbeitgeber sollten jedenfalls das Entgelt für nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht vorschnell auszahlen und im Einzelfall prüfen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht.

In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen.

Zahlt dieses keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sollte auch der Arbeitgeber die Zahlung zunächst verweigern. In jedem Fall gilt es zu beachten, dass der Erstattungsanspruch zeitnah vor Ablauf von zwölf Monaten geltend gemacht werden sollte.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Tim Schwarzburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht