Ruhetage ab Gründonnerstag – was heißt das? Und: Wer bezahlt das?

Der in der vergangenen Nacht als Ergebnis des Bund-Länder-Gesprächs am 22.03.2021 ausgerufene „harte Oster-Lockdown“ mit Gründonnerstag und Karsamstag als zusätzlichen „Ruhetagen“ wirft viele praktische Fragen auf. Antworten gibt es darauf bislang kaum.

Was genau ein solcher „Ruhetag“ ist, geht aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021 nicht hervor. In der Pressekonferenz selbst führte die Bundeskanzlerin auf Nachfrage wie folgt aus: „Die Regelung wird analog sein zu Sonn- und Feiertagen. Das heißt selbstverständlich werden Tankstellen offen haben und so wie an Sonn- und Feiertagen auch bestimmte Unternehmen arbeiten können und es Sondererlaubnisse gibt, so ähnlich wird dies auch an diesen Ruhetagen geregelt werden.“ Dies schafft zumindest insoweit Klarheit, als dass an diesen Tagen ein generelles Arbeitsverbot herrschen soll. Und tatsächlich taucht der Begriff „Ruhetag“ im Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit der Sonn- und Feiertagsruhe auf (§§ 9 ff. ArbZG).

Es ist mit einem generellen Arbeitsverbot zu rechnen. Sonntagen und Feiertagen ist insoweit gemein, dass Arbeitnehmer an ihnen nach § 9 Abs. 1 ArbZG nicht beschäftigt werden dürfen. Dies zumindest, soweit nicht Ausnahmetatbestände greifen. Erlaubt ist beispielsweise die Beschäftigung im Not- und Rettungsdienst, der Feuerwehr, im Sicherheitsdienst, in Kranken-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in den Medien, in Verkehrsbetrieben, bei Transport und Kommissionierung lichtverderblicher Waren und – wie von der Bundeskanzlerin bereits zitiert – in Tankstellen. Daneben gelten in den einzelnen Bundesländern Sonderregelungen nach den jeweiligen Bedarfsgewerbeverordnungen, die in vielen Fällen auch die Arbeit in bestimmten Call-Centern eröffnen. Solange ein solcher Ausnahmetatbestand auf en Betrieb nicht greift, müssen Arbeitgeber sich daher für Gründonnerstag und Karsamstag auf einen staatlich angeordneten freien Tag einstellen. Das würde bedeuten, dass auch die Arbeit im Home-Office verboten wäre – wie an normalen Sonn- und Feiertage auch. Wie allerdings das Verbot der Home-Office-Arbeit an diesen beiden Tagen dem Infektionsgeschehen entgegenwirken soll, erschließt sich nicht.

Vollkommen unklar ist bislang auch, wer diese „Ruhetage“ bezahlt. Insoweit gibt es nämlich einen Unterschied zwischen Sonntagsruhe und Feiertagsruhe. Die Ruhe am Sonntag wird im Regelfall nicht vom Arbeitgeber vergütet, fällt aber Arbeitszeit wegen eines Feiertages aus, so besteht nach § 2 EFZG ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Arbeitnehmer. Dies gilt aber ausdrücklich nur für „gesetzliche Feiertage“. Tatsächlich sind die Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder abschließend geregelt. Da ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann bestehen würde, wenn an den avisierten Ruhetagen eine gesetzliche Feiertagsregelung bereits besteht, scheint diese Umsetzungsoption ausgeschlossen. Es ist nicht zu erwarten, dass in allen oder auch nur in einigen Bundesländern im Rahmen eines (beschleunigten) Gesetzgebungsverfahrens innerhalb einer Woche ein solche Ergänzung zu Feiertagsgesetzen erlassen und verkündet werden kann. Man muss also gespannt sein, wie der politische Wille des gestrigen Verhandlungsmarathons am Ende umgesetzt wird. Die Details zu den Ruhetagen soll jetzt Kanzleramtschef Braun zusammen mit den Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer klären – möglichst bereits bis zum 24.03.2021. Angedacht ist offenbar, die freien Tage im Infektionsschutzgesetz festzuschreiben, auf dass die Länder diese in ihre Corona-Schutzverordnungen aufnehmen können.

Noch offen ist, was das für Arbeitnehmer, die trotzdem arbeiten müssen, bedeutet. Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 11 Abs. 3 vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben, wenn sie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten müssen. Einen Anspruch auf monetäre Zuschläge gibt es dagegen nicht generell. Das hängt von Tarifverträgen und individuellen Arbeitsverträgen ab.

 

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Marcus Menster
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