Landessolargesetz: Solarpflicht kommt in Rheinland-Pfalz

Als erstes Gesetz in der neuen Wahlperiode hat der rheinland-pfälzische Landtag im September 2021 das Landessolargesetz (LSolarG) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird ab dem 01. Januar 2023 eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern von Gewerbeneubauten und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eingeführt.

 

Einführung zur Einhaltung der Klimaziele notwendig

Das Landessolargesetz wurde mit den Stimmen der Regierungskoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschlossen. Aus Sicht der Landesregierung ist das neue Gesetz ein wichtiger Baustein, um den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben und die Klimaziele einzuhalten. Bereits im Jahr 2011 hat sich die rheinland-pfälzische Landesregierung das ambitionierte energiepolitische Ziel gesetzt, den Strombedarf des Landes bis zum Jahr 2030 bilanziell vollständig aus Erneuerbaren Energien zu decken. Um das zu schaffen, benötigt man die Verdreifachung der Photovoltaik auf mindestens 7.700 Megawatt und eine Verdoppelung bei der Windkraft. Ziel ist ein jährlicher Zubau um 500 Megawatt installierter Photovoltaik-Leistung. Von 2018 auf 2019 stieg die neu installierte Leistung an Photovoltaik aber nur um 134 Megawatt an, von 2019 auf 2020 war es geringfügig mehr, nämlich 201 Megawatt. Zur Zielerreichung einer regenerativen Stromversorgung bis 2030 ist das zu wenig. Das Landessolargesetzt soll ein Baustein sein, um die Lücke von 300 Megawatt zu schließen.

 

Wer ist betroffen und wer nicht?

Die ab dem 01. Januar 2023 bestehende Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern betrifft Gewerbeneubauten mit mehr als 100 qm Nutzfläche und neu zu errichtende Überdachungen von gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen. Private Neubauten und kleinere Gewerbeneubauten sind also ausgenommen.

 

Ausnahmen und Befreiungen

Die Solarpflicht muss nicht unbedingt am Bauvorhaben selbst ausgeführt werden. Zur Erfüllung der Pflicht kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen von Gebäuden in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert werden. Sogar ein „Handel mit Solarflächen“ ist möglich, denn das Gesetz erlaubt die Verpachtung an einen Dritten.

Weitere Ausnahmen sind auf Antrag möglich: So haben die unteren Bauaufsichtsbehörden auf Antrag der Bauherren von den Anforderungen des Gesetzes zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können

Zu allen Fragen zum Landessolargesetz und der Solarpflicht bei Neubauvorhaben steht Ihnen unser Kompetenzteam "Umwelt, Klima und Energie" zur Verfügung.