Sondernewsletter: "Erstattung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz"

Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird oder als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde und dadurch Verdienstausfall erleidet.

RA Michael Kraus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, setzt sich kritisch mit der Auffassung des  Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz auseinander, wonach eine solche Entschädigung aus öffentlichen Mitteln nur nachrangig in Betracht komme, wenn keine anderweitigen Ansprüche auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bzw. Versicherungsleistungen bestünden.

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