Steuerersparnis von bis zu 810 €: Von der Inflationsausgleichsprämie können Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren

Im Oktober 2022 hat der deutsche Gesetzgeber mit der Inflationsausgleichsprämie bzw. Inflationsprämie eine Steuervergünstigung für Arbeitnehmer geregelt, die für die Abmilderung der Belastung durch stark gestiegene Verbraucherpreise gedacht ist (§ 3 Nr. 11c EStG). Wir zeigen Ihnen, wie der Gesellschafter-Geschäftsführer die Regelung für sich nutzen können und so eine Steuerersparnis von bis zu 810,00 Euro erreichen können.

Inflationsprämie gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit der Inflationsprämie können Unternehmen bis zum 31.12.2023 einen Betrag von insgesamt 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen. Grundsätzlich gelten auch Geschäftsführer einkommensteuerrechltich als Arbeitnehmer der GmbH bzw. UG. Das gilt selbst dann, wenn die Geschäftsführer zugleich am Unternehmen beteiligt sind (Gesellschafter-Geschäftsführer).

Doppelter Steuerspareffekt für Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer besteht daher die Möglichkeit, sich einen Zusatzbetrag von 3.000 EUR als Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Hieraus ergibt sich steuerlich ein doppelte Vorteil:

  • Die Inflationsausgleichsprämie stellt auf Ebene der GmbH bzw. UG eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und mindert so die Steuerlast des Unternehmens.
     
  • Dem Gesellschafter-Geschäftsführer fließt der Prämienbetrag nicht als steuerpflichtige Gewinnausschüttung zu, sondern als steuerfreie Geschäftsführervergütung. Hieraus ergibt sich eine Ersparnis von bis zu 750,00 € gegenüber einer entsprechenden Gewinnausschüttung (bei Anwendung der Abgeltungssteuer) oder sogar bis zu 810,00 € (bei Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens und einer angenommenen persönlichen Steuerbelastung von 45%).
     

Wichtige Voraussetzung: Gesellschafterbeschluss

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksam steuerfreie Inflationisausgleichsprämie an Mitarbeiter sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern jedoch noch weitere Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss wirksam durch die GmbH bzw. UG gewährt worden sein. für die Gewährung der Vergütung sind die Gesellschafter zuständig. Daher ist ein wirksamer Gesellschafterbeschluss notwendig, der zur ggf. notwendigen Vorlage beim Finanzamt auch sorgfältig dokumentiert werden sollte. Eine Gesellschafterbeschluss-Vorlage wird von Resolvio zur kostenlosen Nutzung angeboten.
     
  • Der Zusatzbetrag darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbezüge des Geschäftsführers unangemessen hoch sind (Fremdvergleich).
     

Wenn eine der beiden vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Finanzamt die Inflationsausgleichsprämie nicht anerkennen und stattdessen als (verdeckte) Gewinnausschüttung behandeln. Die vorstehenden Steuervorteile (Betriebsausgabe beim Unternehmen, keine Abgeltungssteuer beim Gesellschafter-Geschäftsführer) fallen dann nicht an.  

Für alle Fragen rund um das Thema "Steuergestaltung von Gesellschafter-Geschäftsführern" stehen Ihnen unsere KompetenzteamsUnternehmen & Wirtschaft sowie Steuern & Abgaben gerne zur Verfügung.