Trotz BREXIT gilt das EU-Recht bis Ende 2020 für Großbritannien weiter

Gemäß des BREXIT-Austrittsabkommens wird Großbritannien zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union austreten. Das inzwischen abgeschlossene Austrittsabkommen regelt nicht nur die Abwicklung finanzieller Verpflichtungen, sondern enthält diverse Übergangsregelungen. So wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart. Innerhalb dieses Zeitraums ist das EU-Recht weiterhin auf Großbritannien anwendbar und auch von Großbritannien selbst zu beachten. Das Vereinigte Königreich wird in dieser Zeit auch Mitglied des EU-Binnenmarktes und der Zollunion bleiben

Das Austrittsabkommen regelt ab Titel IV in den Artikeln 54 ff auch Fragen des Geistigen Eigentums. Die EU-Regelungen gelten während des Übergangszeitraums weiter. Dies betrifft u.a. Unionsmarken und anhängige Streitigkeiten vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

Auch das EU-Datenschutzrecht, die DSGVO,  ist während der Übergangszeit weiter anwendbar und gemäß Artikel 73 sogar danach, bis ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt.