Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-321/19 entschieden, dass die in Deutschland vorgenommene Berechnung der Maut gegen EU-Recht verstößt, soweit die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Maut angesetzt werden.
Die maßgebliche Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (RL 1999/62/EG) lasse lediglich die Berücksichtigung der Infrastrukturkosten zu, zu denen die Kosten der polizeilichen Tätigkeit nicht gehören. Mit dieser Entscheidung steht fest, dass in der Vergangenheit erhöhte Mautzahlungen erfolgt sind und diese möglicherweise zurück erstattet werden müssen. Gerne beraten wir Sie individuell zu den insoweit bestehenden Möglichkeiten.
Die Chancen hierfür dürften gut stehen, nachdem der EuGH herausgestellt hat, dass der Einzelne sich vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 9 und Art. 7a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung, ausschließlich die Infrastrukturkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 9 zu berücksichtigen, berufen kann, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dominic Steinborn
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter an der TH Köln (2014-2019)
Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)