Urteil des EUGH zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen ohne unmittelbaren Patientenbezug (hier: Laborleistungen)

Sind ärztliche Leistungen ohne unmittelbare Patientenbeziehung umsatzsteuerpflichtig?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.09.2019 – C-700/17

Der EuGH hatte auf Vorlage des BFH darüber zu entscheiden, ob von einem Laborarzt ohne eine eigene Praxis für ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen von der Umsatzsteuer befreit sind, obwohl keine unmittelbare Beziehung des Arztes zu den Patienten und damit kein Vertrauensverhältnis besteht.

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erzielte von 2009 bis 2012 Umsätze aus Leistungen für ein privatrechtlich organisiertes Laborunternehmen, das Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser erbringt. Er leistete monatlich vergütete medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten im Rahmen konkreter Behandlungsverhältnisse dienten.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass sich Ärzte, die nicht in einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten stehen, nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG berufen können. Der BFH hat dem widersprochen und ist der Ansicht, dass die von einem Laborarzt außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden Arztes durchgeführten medizinischen Analysen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, die den Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – RL 2006/112/EG) erfüllen. Fraglich war allerdings, ob diese Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei medizinischen Analysen von vornherein nicht anwendbar ist, weil sie durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL verdrängt wird.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL befreien die EU-Mitgliedstaaten u.a. folgende Umsätze von der Umsatzsteuer:

b.   Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

c.     Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;

 

Der EuGH hat nun entschieden:

  • Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren umstrittenen können unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ) vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erfüllen.
  • Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.