Verbesserung der taktischen Situation des Arbeitgebers in einem langandauernden Kündigungsschutzprozess durch aktuelles BAG-Urteil

Der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses folgt oft die Klage, es kann dann bis weit über den Beendigungstermin hinaus dauern, bis das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung urteilt. In der Zwischenzeit erhöht sich für den Arbeitgeber monatlich das Annahmeverzugsrisiko bei einer unwirksamen Kündigung, was zu vergleichsweise „teuren“ Vergleichen führen kann.

Hier kann die neue Entscheidung des BAG helfen:

Der kündigende Arbeitgeber darf nach geänderter Auffassung des BAG spätestens mit Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen durch den Arbeitnehmer Auskunft über die dem Arbeitnehmer von Arbeitsagentur oder Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung verlangen, wenn und sobald der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohnasnprüche geltend macht.

Der Auskunftsanspruch ist nach Auffassung des BAG nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erforderlich, damit der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitgeber das böswillige Unterlassen der Aufnahme einer anderweitigen zumutbaren Beschäftigung nachweisen kann, um im Falle einer unwirksamen Kündigung gemäß § 11 Nr. 2 KSchG zur Kürzung des Annahmeverzugslohns berechtigt zu sein.

Nach erteilter Auskunft ist der Arbeitgeber natürlich wie bisher dazu verpflichtet, die Böswilligkeit des Unterlassens des Arbeitgebers substantiell zu begründen, um die Kürzung durchsetzen zu können. Den Interessen des gekündigten Arbeitnehmers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er erforderlichenfalls begründen kann, warum die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge für ihn unzumutbar waren.

Wir empfehlen deshalb allen Arbeitgebern, gekündigte Arbeitnehmer, die Klage erhoben haben, nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zur Auskunft über den „anderweitigen Erwerb“ sowie erfolgte Vermittlungsversuche aufzufordern, und bei Verweigerung und gleichzeitiger Gelttendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen durch den Arbeitnehmer den Auskunftsanspruchs ggfls. sogar prozessual geltend zu machen.

Dadurch kann sich die taktische Situation des Arbeitgebers verbessern und ein „vertretbarer“ Vergleichsschluß erleichtert werden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Tim Schwarzburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht