Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung aufgrund der COVID-19-Pandemie

Optimiertes Vergaberecht - effizientere Vergabe öffentlicher Aufträge in Corona-Zeiten

Für die Bundesverwaltung gelten ab dem 08.07.2020 die „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“.

Um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen, haben Bund und Länder Vereinfachungen im Vergaberecht vorgesehen, die u.a. erhöhte Wertgrenzen und Erleichterungen im Vergabeverfahren vorsehen.


Die Wertgrenzen gestalten sich hiernach wie folgt:
 

 

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Verhandlungsvergabe/

Freihändige Vergabe

Direktauftrag

Bauleistungen nach VOB/A

1,0 Mio. € netto

 

100.000 € netto

5.000 € netto

Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A

100.000 € netto

100.000 € netto

3.000 € netto

 

In Rheinland-Pfalz hat das Wirtschaftsministerium Entsprechendes im Rundschreiben „Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung“ vom 29.06.2020 vorgesehen, mit entsprechenden Wertgrenzen, jedoch nicht für Direktaufträge.

Das Rundschreiben ist abrufbar unter: https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Abteilung_2/8203/Rundschreiben_Konjunkturfoerderung.pdf

Hinweis: Für die Vergabe von Planungsleistungen sind weder auf Bundes- noch auf Landesebene explizite Regelungen getroffen worden. Als freiberufliche Leistungen unterfallen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht der VOL/A und sind damit nicht erfasst. In Rheinland-Pfalz ist die UVgO mangels eines Anwendungsbefehls noch nicht umgesetzt, so dass die Anforderungen an ein (rudimentäres) wettbewerbliches Verfahren gem. § 50 UVgO noch nicht greifen. Bei einem geschätzten Honorar unter 25.000 € netto können die Leistungen nach Ziffer 3 des Rundscheibens des Wirtschaftsministeriums vom 17.07.2019 direkt vergeben werden. Bei einem geschätzten Honorar  zwischen 25.000 € und 214.000 € (EU-Schwellenwert) finden haushaltsrechtliche Grundsätze Anwendung, die zumindest zur Einholung von drei Vergleichsangeboten (angelehnt an die Anforderungen an ein wettbewerbliches Verfahren gem. § 50 UVgO) zwingen.

Diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Vereinfachungen ermöglichen Handlungsspielräume bei Investitionsmaßnahmen der öffentlichen Hand in Deutschland.

Zu Details berät Sie unser Kompetenzteam "Vergabe und Ausschreibung" gerne.