VG Koblenz kippt Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten unter sog. „Konditionierung“ (Auflage bzw. Bedingung)

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist in seiner aktuellen Praxis dazu übergegangen, Soldaten per Bescheid zwar als Berufssoldaten zu übernehmen, die Ernennung aber in diesem Bescheid von der vorherigen Erfüllung einer Auflage oder Bedingung innerhalb einer bestimmten Frist abhängig zu machen, sog. „konditionierte Übernahme“.

KUNZ-Partnerin Dr. Ira Ditandy hat vor dem Verwaltungsgericht Koblenz einem nur „konditioniert“ übernommenen Soldaten, welcher die Auflage bzw. Bedingung innerhalb der Frist nicht erfüllt hatte, trotzdem zur Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten verholfen.

Der Soldat hatte sich im Rahmen eines an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahrens für die Übernahme als Berufssoldat qualifiziert. Seine Übernahme erfolgte jedoch unter der „Kondition“, dass er eine bestimmte Prüfung innerhalb einer bestimmten Zeit mit Erfolg ablegte. Hiergegen wandte er sich mit der Wehrbeschwerden und nachfolgendem Klageverfahren, in welchem er von KUNZ-Rechtsanwälten vertreten wurde. Wir haben erfolgreich geltend machen können, dass die dem Soldaten gemachte Auflage bzw. Bedingung rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab unserer Argumentation recht: Nicht jedes Interesse des Dienstherrn rechtfertigt die Übernahme unter einer sog. „Konditionierung“; hieran sind vielmehr ganz bestimmte verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen, die jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete daher den Dienstherrn unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, über den Umwandlungsantrag des Soldaten unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Der Dienstherr akzeptierte das Urteil und ernannte den Soldaten in der Folgezeit entsprechend der gerichtlich ausgeurteilten Verpflichtung zum Berufssoldaten, ohne dass er die Auflage bzw. Bedingung erfüllten musste.

 

Praxistipp:

Die Übernahme zum Berufssoldaten unter einer sog. „Konditionierung“ kommt in der Praxis in den verschiedensten Fallkonstellationen vor. Ob die Anforderungen, die eine solche rechtfertigen, im Einzelfall mit Art. 33 Abs 2 GG vereinbar sind, lohnt eine juristische Überprüfung. Wenden Sie sich dazu gerne an die Verfasserin dieses Artikels.

 

Dr. jur. Ira Ditandy
Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.
Mediatorin