VG Sigmaringen: Übernahme eines 55-jährigen Soldaten zum Berufssoldaten bei Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit

KUNZ Rechtsanwälte PartnerschaftsG mbB erstreiten vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ein Urteil, mit welchem das Gericht die Bundeswehr verpflichtet, über den Antrag eines 1969 geborenen Soldaten erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Bundeswehr hatte den Antrag des Soldaten, sein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten umzuwandeln, unter Hinweis auf das Lebensalter des Soldaten und § 48 BHO abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Soldat mit Wehrbeschwerde und Untätigkeitsklage und obsiegte.

Der entscheidende Punkt: Der im Jahr 2017 erneut in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit eingetretene Kläger verfügte über Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit aus einer Zeit zwischen 1987 und 1999. Es komme auf eine 15-jährige Gesamtdienstzeit an, welche sich in Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (KUNZ Rechtsanwälte berichteten) in der Verwaltungspraxis gewissermaßen zu einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal entwickelt zu haben scheine.

Bei Berechnung dieser Gesamtdienstzeit seien jedoch die Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen folgt damit unserer Argumentation und dem Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 23.12.2022 (KUNZ Rechtsanwälte berichteten), wonach die kraft Gesetzes ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einzurechnen sind. Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit seien solche ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Dass für die Vordienstzeiten eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rente erfolgt ist, stehe aufgrund eines gesetzlich im Soldatenversorgungsgesetz vorgesehenen Auszahlungshindernisses diesem Ergebnis nicht entgegen.

Die Entscheidung mit Gründen liegt seit dem 23.12.2024 vor und ist daher noch nicht rechtskräftig. Der siegreiche Soldat wurde aber bereits zum Berufssoldaten ernannt.

Betroffene leistungsstarke Soldaten sollten daher eine Ablehnung ihres Umwandlungsbegehrens anwaltlich überprüfen lassen. Dies empfehlen wir auch, wenn Ablehnungen aus anderen Gründen – gesundheitlichen, charakterlichen oder infolge von Anforderungen des Bedarfsträgers – erfolgen, da häufig die Überprüfung ergibt, dass die Ablehnungsgründe mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese nicht in Einklang stehen. Diese Empfehlung gilt gleichermaßen bei ablehnenden Entscheidungen zum Laufbahnaufstieg.

Gerne steht Ihnen dafür das Team „Staat und Verwaltung“ von KUNZ Rechtsanwälten bei Fragen zu der Entscheidung zur Verfügung.

Die Entscheidung wurde von KUNZ-Partnerin Dr. Ira Ditandy, u.a. Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V., erstritten.

Ihre Ansprechpartnerin:

Dr. jur. Ira Ditandy
Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.
Mediatorin