VOB/A 2019 zum 1.3.2019 im Bund eingeführt

Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20.02.2019 ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) Abschnitt 1, Ausgabe 2019 eingeführt worden.

Der überarbeitete Abschnitt 1, veröffentlicht am 19.02.2019 im Bundesanzeiger ist auf Bundesebene für Vergabeverfahren ab dem 1.3.2019 anzuwenden.

Der 1. Abschnitt der VOB/A regelt das Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des vergaberechtlichen Schwellenwertes von derzeit 5.548.00,00 Euro netto.

Mit der Neufassung wird auch für den Unterschwellenbereich die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt. Der Auftraggeber darf nunmehr frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen.

Zudem wird das System der Eignungsprüfung flexibilisiert um den Wettbewerb weiter von Formalitäten zu entlasten.

Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird neugestaltet. Insbesondere können in Zukunft auch unvollständige Unterlagen nachgefordert werden.

Umgesetzt werden mit der Neufassung auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018, mit dem die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben werden. Die Anhebung ist allerdings bis 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.

In Rheinland-Pfalz wird erwartet, dass die Verwaltungsvorschrift entsprechend kurzfristig umgesetzt wird.

Über die Einzelheiten der Neuregelung informieren und beraten wir Sie gerne.