Vorsicht: Frist für evtl. Entschädigungsanspruch wegen Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht verpassen

Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder und viele andere Einrichtungen in Deutschland sind seit Mitte März gänzlich geschlossen, um Kontakte zur reduzieren und Ansteckungen mit der Coronavirus-Erkrankung zu vermeiden. Restaurants und Eisdielen dürfen unter bestimmten Maßgaben und zu bestimmten Zeiten öffnen. Und dann gibt es noch Schausteller, Musiker, Licht- und Tontechniker und viele andere Kleinunternehmer, die zwar selbst nicht von einer Betriebsschließung betroffen sind, deren Geschäft jedoch an Veranstaltungen hängt, die ihrerseits verboten sind, wie Messen, Märkte, Volksfeste und Konzerte. Alle drei Gruppen haben gemeinsam, dass die Schließungen oder Beschränkungen zu erheblichen Einnahmeverlusten führen. Die Ausgaben (Miete, Gehälter, Leasing, Strom, Gas, Wasser, etc.) bleiben jedoch meist gleich. Welche Möglichkeiten bestehen in diesen Fällen, um Schadensersatz geltend zu machen?

Über die Möglichkeiten der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge, der Stundung von Steuerschulden, des Verlustvortrages sowie des Bundesförderprogramms „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ hatten wir bereits berichtet. Weiter in der Diskussion sind Schadensersatzansprüche auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes (InfSchG).

Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder unterworfen werden erhalten eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles gem. § 56 InfSchG. Gewährt wird eine Entschädigung in des Verdienstausfalles. Dies betrifft jedoch nur sogenannte „Störer“, nämlich „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige“ oder „sonstige Träger von Krankheitserregern“ oder Personen, die „als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden“, also der Quarantäne unterliegen.

In den eingangs genannten Fällen handelt es sich aber um „Nichtstörer“. Weder der Kino-Besitzer, noch der Restaurant-Betreiber oder der Schausteller sind erkrankt oder krankheitsverdächtig. Die Schließung ihrer Betriebe / Beschränkung des Betriebsablaufes oder das Verbot von Veranstaltungen haben einen rein präventiven – vorbeugenden – Charakter. Es geht darum, drohende Gefahren abzuwenden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Das IfSG bestimmt in § 65 IfSG, dass eine Entschädigung (unter anderem) zu leisten ist, wenn aufgrund präventiver / vorbeugender behördlicher Maßnahmen „ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Dieser Tatbestand wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) eingefügt. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass mit der Änderung „alle in der Praxis vorkommenden Enteignungsfälle erfasst sein“ dürften. Die Gesetzesänderung sei erforderlich gewesen „um mögliche Lücken zu schließen.

Dazu muss man aber wissen, dass die Verbotsanordnungen ihrer Bezeichnung nach aktuell regelmäßig nicht auf den Gedanken der Prävention gestützt werden, sondern auf das Ziel der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dies gilt bspw. für den „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“ durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2020. Der „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 – Infektionen in Rheinland-Pfalz“ des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie des Landes Rheinland-Pfalz vom 17.03.2020 benennt bemerkenswerterweise gar keine Ermächtigungsgrundlage aus dem InfSchG. Zu der Frage, ob die Bundesländer eine Schadensersatzpflicht auf diesem Wege umgehen können, wird aktuell alles vertreten: Die einen sagen, ein Entschädigungsanspruch soll sich zwar nicht aus einer direkten, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 InfSchG ergeben. Die anderen meinen, er soll entsprechend der obigen Darstellung auf § 65 InfSchG gestützt werden können. Schließlich wird vertreten, es soll mangels gesetzlicher Regelung schlicht keine Entschädigungsmöglichkeit bestehen.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Tagen das Infektionsschutzgesetz geändert (BGBl. I S. 587, 591). Von den Entschädigungsregelungen wurde aber lediglich § 56 InfSchG um einen Abs.1a ergänzt. Dieser ermöglicht eine Entschädigung für die Dauer von längstens 6 Wochen für die Gruppe von Beschäftigten, die ihre Kinder mangels anderweitiger Alternativen zu Hause betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden. Eine Klarstellung / Änderung zugunsten der oben beschriebenen Personenkreise erfolgte nicht.

Aus unserer Sicht sprechen gute Argumente für einen Entschädigungsanspruch auf Grundlage von § 65 InfSchG. Es sollten daher unbedingt schon jetzt  entsprechende Anträge gestellt werden, da die  Anträge innerhalb einer Frist von nur drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen sind. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Bei negativen Entscheidungen empfehlen wir die Klärung auf dem Rechtsweg. Daneben beobachten wir die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung und sind im stetigen Kontakt mit Behörden sowie Bundes- und Landtagsabgeordneten.

Unser Ansprechpartner in allen Fragen rund um eine Entschädigung:

RA Dr. Christian Müller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Baurecht