Urteile zum Familienrecht

zum Kompetenzbereich Familienrecht

Bedarfsbemessung bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16) entschieden, dass es aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000,00 € (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018) nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze hat der BGH eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote ausdrücklich für zulässig erachtet und ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf in einem solchen Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden kann.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) fortgeführt und weiter konkretisiert. In diesem auf Leistung gerichteten Verfahren hat er die Obergrenze für eine pauschale Quotenbedarfsbemessung nach der Einkommensquote bei einem Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommenssatzes der Düsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels bei Erwerbseinkommen - gezogen, mithin bei einem Bedarf in Höhe von rd. 4.714,00 € (3/7 x 11.000,00 €). Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN).

 

Entkräftung des Quotenbedarfs bei gehobenen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unterhaltspflichtige.

In diesem Falle hatten die beteiligten Eheleute u.a. über die Zeit von ca. 10 Jahren bis zur Trennung über die Einnahmen und Ausgaben der Familie mit großer Genauigkeit einen Haushaltsplan per Excel geführt, zudem während der Ehe durch Entschuldung zweier Immobilien in erheblichem Umfang Vermögensbildung betrieben.

(OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 – 2 UF 152/19)

 

 

(Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei längerer Trennungsdauer nur bei wirtschaftlicher Verselbständigung

Haben Ehegatten über einen längeren Zeitraum (in vorliegendem Fall ein Drittel der Ehezeit) getrennt gelebt, kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs allein deshalb grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG), sofern in der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten ist und keine ehebedingte Bedürfnislage eintritt.

Werden die getrennt lebenden Ehegatten allerdings noch über sieben Jahre nach ihrer Trennung gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, liegt in dieser Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verselbstständigung vor. Der Versorgungsausgleich ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen

Mit der Zusammenveranlagung haben sich beide Eheleute nicht nur Splittingvorteile verschafft, sie wurden nach § 4 Abs. 1 AO zugleich auch Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB) ihrer Steuerschuld. Auch ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer nur bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs zulässig ist. Ob sich aus der gemeinsamen Veranlagung im Einzelfall Steuererstattungsansprüche oder im Gegenteil sogar -nachteile für beide Eheleute oder für einen von ihnen ergeben haben, kann dabei dahinstehen. Maßgeblich ist alleine, dass sie sich steuerlich nicht verselbstständigt und damit ihre eheliche Versorgungsgemeinschaft trotz der Trennung nicht in vollem Umfang aufgehoben haben (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 19907 = FamRZ 2015, 412 (Ls.); MüKoBGB/Siede VersAusglG § 27 Rn. 32 mwN.; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 61).

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021 – 4UF 105/21)

 

BGH: Berücksichtigung von Wille und Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl

Im Anschluss an die BGH Entscheidung vom 18.08.2021 – XII ZB 151/20 hat der BGH erneut entschieden, dass der Wille oder Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt jedoch voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

(BGH, Beschluss vom 04.05.2022 XII ZB 118/21)

 

Unterhalt: BGH ändert seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Zins- und Tilgungsleistungen kreditfinanzierter Immobilien als unterhaltsrelevante Belastungen

Bis zu einer Entscheidung des BGH im Jahr 2017, galten Tilgungsleistungen für Immobiliarkredite unterhaltsrechtlich als einseitige Vermögensbildung und konnten allenfalls im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung (maximal 4% vom Bruttoeinkommen) berücksichtigt werden.

Erstmals mit seiner Entscheidung vom 18.01.2017 (BGHZ 213, 288) zum Elternunterhalt erkannte der BGH an, dass Zins- und Tilgungsleistungen für einen Immobiliarkredit bis zur Höhe der Mieteinnahmen bzw. des gezogenen Wohnwertes bei selbstgenutzten Immobilien, als unterhaltsrelevante Belastung anerkannt werden können; der darüber hinausgehende Tilgungsanteil zusätzlich als sekundäre Altersversorgung, soweit die Grenze von maximal 4% des Bruttoeinkommens noch nicht überschritten ist.

Mit seiner Entscheidung vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 erklärte der BGH diese Rechtsprechung auch auf Sachverhalte übertragbar, die Ehegattenunterhaltsansprüche betreffen.

Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 09. März 2022 – XII ZB 233/21 stellt der BGH nun klar, dass dies auch für den Kindesunterhalt gilt. Der Tenor der Entscheidung lautet:

a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden,  die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - NZFam 2022, 208).

b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
(BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 - OLG Oldenburg AG Leer)

 

Versorgungsausgleich: BGH bestätigt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auch nach Tod eines Ehegatten abzuändern und stellt gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abänderung klar

a)Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbe-
schluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743).
b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258).

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - OLG Frankfurt in Kassel AG Marburg/Lahn

 

Vermögensauseinandersetzung: Ausgleich von Entnahmen von Gemeinschaftskonto nach Trennun

1. Das Innenverhältnis von Ehegatten beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB, wonach die Ehegatten regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt sind.

2. Entnimmt ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten mehr als die Hälfte des Oder-Kontoguthabens, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.

OLG Brandenburg Beschl. v. 26.8.2021 – 9 UF 5/21

 

Neues zum Wechselmodell

BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 –

a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).

b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.

c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.

 

Entscheidungsfindung zum Umgang

Saarländisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 05.10.2020, Aktenzeichen 6 UF 122/20

Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils auf Regelung des Umgangs zwecks Aufkündigung eines bis dahin einvernehmlich gelebten, aber nicht titulierten Wechselmodells weder mangels Antragsbefugnis noch mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, dass dieser „Antrag“ im Umgangsverfahren unstatthaft sei, weil er voraussetze, dass diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe, das er allein im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens zugewiesen erhalten bekommen könne.

 

Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 23.01.2020, Aktenzeichen 4 UF 86/17

1. Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

2. Eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie seiner sprachlichen Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

 

Kindesunterhalt: gesteigerte Unterhaltspflicht und die Berücksichtigung von Kreditraten

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2019 – 7 UF 361/19

Das OLG befasst sich mit den Auswirkungen einer gesteigerten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind auf die Verbesserung der (begrenzten) Leistungsfähigkeit bei laufend geschuldeten Kreditkarten hinzuwirken. Nach dieser Entscheidung besteht die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, einen Antrag auf Stundung der laufenden monatlichen Kreditraten zu stellen, soweit dies nach den Bestimmungen des Kreditvertrages möglich ist. Dies war in dem zur Entscheidung stehenden Fall möglich, da es sich bei den unterhaltsrelevanten Belastungen um BAföG Schulden handelte, deren Stundung gemäß § 18a BAföG-Gesetz in der seit 16. Juli 2019 gültigen Fassung vorgesehen ist.



Ehegattenunterhalt:nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2019 – 9 WF 815/19

1. Wurde einem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbsminderungsrente im Sinne des § 43 II SGB VI durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt, so indiziert dieser Umstand seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine unterhalsrechtlich grundsätzlich bestehende Erwerbsobliegenheit.

2. Ein nach der Scheidung entstehender Unterhaltsanspruch setzt eine durchgehende „Unterhaltskette“ des Unterhaltsbedürftigen seit rechtskräftiger Scheidung bis zur Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen voraus .Das Erfordernis der lückenlosen „Unterhaltskette“ gebietet, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen.

3. Zwar ist es möglich, dass ein Unterhaltsverzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln im Wege der wechselseitigen Antragsrücknahme betreffend die Anträge in einem Unterhaltsverfahren zustande kommt, doch bedarf es dazu auf Seiten des Gläubigers eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens. Insoweit ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger regelmäßig keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten.

 

Kindesunterhalt: Zur unterhaltsrechtlichen Relevanz von Aufwendungen der Unterhaltspflichtigen 

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2020 – 9 UF 276/20

1. Das aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB folgende Alleinvertretungsrecht endet insbesondere dann, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr die Obhut über das Kind innehat. Hatte der alleinvertretungsberechtigte Elternteil zuvor bereits einen Unterhaltsantrag gestellt, so wird dieser insgesamt - also nicht nur für den Zeitraum ab Wegfall des Alleinvertretungsrechts - unzulässig.

2. Freiwillige Zuwendungen Dritter, hier das Gewähren von Wohnraum, werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen berücksichtigt.

3. Versicherungsbeiträge von nur geringer Höhe können als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren und als solche unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sein.

4. Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von zum Zwecke der Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachter Zahlungen.

5. Fahrtkosten und Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs können bei konkreter Geltendmachung berufsbedingter Aufwendungen nicht nebeneinander berücksichtigt werden.

6. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts kann von dem (Kindes-)Unterhaltsschuldner unter Umständen die Begründung eines Wohnsitzes am Ort seines Arbeitsplatzes erwartet werden.

 

Kindesunterhalt: Zur Erwerbsobliegenheit und Vermögensverwertungspflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2019 – 9 UF 12/18

1. Soweit ein Unterhaltsschuldner keine Einkünfte erzielt, solche aber in zumutbarer Weise erzielen könnte, sind diese fiktiven Einkünfte zur Bestimmung des geschuldeten Unterhalts anzusetzen. Dies gilt vor allem im Fall einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind.

2. Macht der Unterhaltsschuldner seine fehlende Leistungsunfähigkeit geltend, hat er im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur schlüssigen Darstellung des ihm möglichen Einkommens konkrete Ausführungen zu seiner Vorbildung, seinem beruflichen Werdegang und gegebenenfalls zu seinen altersbedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu machen.

3. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger bei fehlenden Erwerbseinkünften über verwertbare Vermögenswerte, muss er jedenfalls im Fall einer Unterhaltspflicht gegenüber einem privilegierten volljährigen Kind auch aus dem Stamm seines Vermögens den Unterhalt leisten, sofern dies nicht im Einzelfall unbillig ist.

 

Steuerrecht: Keine unentgeltliche Zuwendung iSd § AO § 278 Abs. AO § 278 Absatz 2 S. 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses

BFH, Urt. v. 17.12.2019 – VII R 18/17

1.Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung iSd § AO § 278 Abs. AO § 278 Absatz 2 S. 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

2.Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 S. 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.

3.Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ BGB § 1360, BGB § 1360a BGB.

 

Sorgerecht: Vollmachten können Entscheidungen über die elterliche Sorge ersetzen

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19

1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.

2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.

3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

 

Trennungsunterhalt: Trennungsunterhalt bei bloß beabsichtigter Lebensgemeinschaft und eigenen Erwerbseinkünften beider Ehegatten

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Februar 1994 BGH Aktenzeichen XIIZR22092 XII ZR 220/92 FamRZ 1994, FAMRZ Jahr 1994 Seite 558). (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 19 – BECKRS Jahr 2020 Randnummer 25)

Ein Getrenntleben nach § BGB § 1567 Abs. BGB § 1567 Absatz 1 BGB erfordert weder ein vorheriges Zusammenleben der Ehegatten, noch die Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft mit Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen, noch eine Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund einer ehelichen Lebensgemeinschaft und auch kein vorheriges gemeinsames Wirtschaften.  (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 14)

Bei der Bedarfsbemessung des Trennungsunterhaltes ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - BGH Aktenzeichen XIIZB715 XII ZB 7/15, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 20798 und Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - BGH Aktenzeichen IVBZR7386 IVb ZR 73/86, BeckRS 9998, BECKRS Jahr 75249).  (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 15)

Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten getrennt gewirtschaftet haben und der besser verdienende Ehegatte nichts zum Lebensunterhalt des anderen Teils entsprechend den Lebensverhältnissen beider Eheleute beigesteuert hat (vgl. BGH BeckRS 9998, BECKRS Jahr 75249).  (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 22)

 

Nebengüterrecht: Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Zuwendung unter Ehegatten

OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19

1. Eine Zuwendung unter Ehegatten ist kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (Anschluss an BGH FamRZ 2006, FAMRZ Jahr 2006 Seite 1022). Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ein Geldbetrag zugewendet wird, mit dem der andere Ehegatte einen Pkw anschafft, den er steuerrechtlich als gewillkürtes Betriebsvermögen seiner Steuerberaterkanzlei behandelt. Dass ein Fahrzeug steuerrechtlich trotz überwiegender Privatnutzung als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wird, ändert an der zivilrechtlichen Qualifizierung des Handelns nichts. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 27)

2. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (Anschluss an BGH FamRZ 1990, FAMRZ Jahr 1990 Seite 600; BGH FamRZ 1992, FAMRZ Jahr 1992 Seite 293). Für die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann auf § BGB § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn das güterrechtliche Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar wäre. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 29)

3. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille. Bei der zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehenden Auslegung des Parteiverhaltens muss im Rahmen einer bestehenden Ehe sorgfältig geprüft werden, ob nicht die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft so sehr das Geschehen prägt, dass die Zuwendung unter Ehegatten vorrangig gegenüber einer anderen Einordnung ist (Anschluss an OLG Köln FamRZ 2000, FAMRZ Jahr 2000 Seite 227).

4. Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren (Anschluss an OLG Saarbrücken FamRZ 2010, FAMRZ Jahr 2010 Seite 297).

 

Nebengüterrecht: Gesamtschuldnerausgleich nach Trennung bei Kredittilgungen und Oder-Konto

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2019, 9 UF 93/19

1. Wer einen gemeinsam finanzierten PKW nach der Trennung alleine nutzt, haftet im Innenverhältnis alleine für die fortan laufenden Kreditraten.  (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 18)

2. Durch die Einrichtung eines Oder-Kontos geben die Ehegatten im Zweifel zu erkennen, dass sie eine kleinliche spätere Abrechnung der beiderseitigen Einzahlungen und Abhebungen nicht wünschen. Im Ergebnis ist daher eine Ausgleichspflicht für während des Zusammenlebens getroffene Kontoverfügungen eines Ehegatten, die über den Hälfteanteil hinausgehen, meist ausgeschlossen (BGH BeckRS 9998, BECKRS Jahr 97800).  (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 23)

 

Güterrecht: Gesamtschuldnerisch finanzierter Immobilienerwerb - Bewertung im Zugewinnausgleich

BGH, 06.11.2019 XII ZB 311/18

1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, BGHZ Band 87 Seite 265 = FamRZ 1983, FAMRZ Jahr 1983 Seite 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - BGH Aktenzeichen XIIZB31414 XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, FAMRZ Jahr 2015 Seite 1272). (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 14 – BECKRS Jahr 2019 Randnummer 15)

2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 16 – BECKRS Jahr 2019 Randnummer 18)

3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus. (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 19 – BECKRS Jahr 2019 Randnummer 23)

 

Trennungsunterhalt: Strafanzeige und Anzeige beim Finanzamt können Vermögensinteressen des ehemaligen Partners so schwerwiegend verletzen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist.

OLG Koblenz, 18.04.2019 – 7 UF 53/19

Die Erstattung von Strafanzeigen an das Finanzamt oder an die Staatsanwaltschaft kann eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach sich ziehen, wenn hierin ein Verhalten zu sehen ist, mit welchem sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen mutwillig hinwegsetzt und damit seine Pflicht zur nachehelichen Solidarität verletzt. Danach hat der Unterhaltsberechtigte alles zu unterlassen, was zur Durchsetzung eigener Ansprüche nicht erforderlich ist, wenn er andernfalls mit seinem Verhalten den Unterhaltspflichtigen nachhaltig schädigen und dadurch dessen Unterhaltspflicht erschweren oder unmöglich machen könnte. Derjenige, der von dem anderen Ehegattenunterhalt fordert, darf nicht auf der anderen Seite dessen wirtschaftliche Existenz und damit die Leistungsfähigkeit untergraben. Die Anwendung der Verwirkungsvorschrift in § 1579 Nr. 5 BGB umfasst alle Verhaltensweisen, die das Einkommen oder das Geschäft des Unterhaltspflichtigen schädigen oder gefährden, zum Beispiel das Anschwärzen bei Geschäftspartnern oder beim Arbeitgeber, auch wenn dem Vorbringen wahre Tatsachen zugrunde liegen. Bei der Erstattung von Strafanzeigen durch den Unterhaltspflichtigen ist zu unterscheiden: generell können sie unter § 1579 Nr. 5 BGB fallen; sie sind aber dann nicht mutwillig, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen.

 

Unterhalt: Zu den Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs und gleichrangige Ansprüche auf Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 29.1.2020 – XII ZB 580/18

1. Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senat NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 2963 = FamRZ 2015, FAMRZ Jahr 2015 Seite 1694).

2. Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.

3. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § BGB § 1613 BGB § 1613 Absatz I BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senat NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 3783 = FamRZ 2019, FAMRZ Jahr 2019 Seite 1415).

 

Unterhalt: Zur Anrechnung von Nebeneinkünften (hier: Trennungsunterhalt)

OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.02.2020 – 13 UF 71/15

1. Die Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten einer Unterhaltspartei beurteilt sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob es sich um Einkünfte aus einer nachhaltig erzielten, dauerhaften und damit zumutbaren oder aus einer überobligationsmäßigen, jederzeit beendbaren und damit unzumutbaren Tätigkeit handelt. Trifft letzteres zu, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob und wenn ja in welcher Höhe das überobligatorisch erzielte Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird (vgl. Wendl/Gerhardt UnterhaltsR, 10. Aufl.; § 1 Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 802 m.w.N.). (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 19)

2. Im Rahmen der Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt sind Nebeneinkünfte nicht für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen, wenn sie während des Zusammenlebens nicht zum Familienunterhalt zur Verfügung standen und der Unterhaltsberechtigte sonst nachehelich besser stünde, als er während der Ehezeit mit dem Unterhaltspflichtigen stand (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR; § 1 Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 99 m.w.N.). (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 21)

3. Für das Erreichen der Wesentlichkeitsschwelle des § FAMFG § 238 Abs. FAMFG § 238 Absatz 4 FamFG ist bei bereits in mehrere Unterhaltsbestandteile (hier Elementar-, Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt) aufgeteiltem abzuändernden Unterhalt der Veränderungsbetrag bei dem bindend (§ ZPO § 308 ZPO) geltend gemachten neuen Gesamtunterhaltsanspruch maßgeblich, nicht hingegen bei den einzelnen Unterhaltsbestandteilen. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 24)

4. Ist ein Unterhaltsbestandteil entfallen, so sind die verbliebenen Bestandteile wegen des sich aus ihren unterschiedlichen Zweckbindungen herleitenden amtswegigen Bezifferungsgebotes für die verfahrensgegenständliche Zeit neu aufzugliedern und zu tenorieren. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 26)

 

Unterhalt: Erwerbstätigenbonus beim nachehelichen Unterhalt

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 3/19

1. Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.

2. Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.

3. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § BGB § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senat NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 2229 = FamRZ 1987, FAMRZ Jahr 1987 Seite 684).

 

Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit von Umgangskosten bei gesteigerter Unterhaltspflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.1.2020 – 13 UF 184/19

Umgangskosten hat der Unterhaltsschuldner so konkret darzustellen, dass zumindest eine Schätzung möglich ist; sie sind nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus einem ihm verbleibenden Kindergeldanteil decken kann (vgl. Wendl/Klinkhammer, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 2 Rn. 271). Der umgangsberechtigte Unterhaltsschuldner muss alle Möglichkeiten nutzen, um die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Wendl/Klinkhammer, § 2 Randnummer 273 mwN).

 

Nebengüterrecht; Eigentum an im Einzeldepot verwahrten Wertpapieren des anderen Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19

Kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören und damit die Vermutung des § BGB § 1006 BGB § 1006 Absatz I, BGB § 1006 Absatz III BGB widerlegen, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§ BGB § 688 ff BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ BGB § 662 ff BGB).

 

Hausrat: Dienstwagen als Haushaltsgegenstand

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 7.2.2020 – 2 UF 152/19

1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § BGB § 1361 a BGB sein.

2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § FAMFG § 200 FAMFG § 200 Absatz II FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ FAMFG § 112 Nr. FAMFG § 112 Nummer 3, FAMFG § 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.

 

Betreuung: Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung

BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - BGH Aktenzeichen XII ZB 329/19

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § BGB § 1897 Abs. BGB § 1897 Absatz 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - BGH Aktenzeichen XIIZB64217 XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, FAMRZ Jahr 2018 Seite 1772). (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 11)

 

Betreuung: Zum Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung

BGH , Beschluss vom 22.01.2020 - BGH Aktenzeichen XII ZB 329/19

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § BGB § 1897 Abs. BGB § 1897 Absatz 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - BGH Aktenzeichen XIIZB64217 XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, FAMRZ Jahr 2018 Seite 1772). (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 11)

 

Steuerrecht: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

BFH, Urt. v. 5.12.2019 – II R 5/17

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

 

OLG Koblenz legt den Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung von Steuererstattungen und –nachzahlungen fest

OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 UF 617/18 –

1. Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen (Anschluss an BGH FamRZ 2002, 1024).

2. Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen (Anschluss an BGH FamRZ 2005, 182 m.w.N. und BGH FamRZ 2007, 1229). Eine Verweigerung kann zur Schadensersatzpflicht führen.

3. Nach Scheitern der Ehe kann ein Ehegatte grundsätzlich nicht den Mehrbetrag, den er zuvor wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, von dem anderen Ehegatten ersetzt verlangen. Das gilt jedenfalls bis zur Trennung. Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden .

4. Auch nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 besteht die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten gemäß einer Verständigung der Steuerbehörden auf Bund-Länder-Ebene bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandskräftig geworden ist. 

 

Schwierigkeiten bei der Übertragung von Vermögen auf Minderjährige Kinder:

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. Juli 2019 – 12 W 53/19 -

Das OLG Oldenburg stellt klar, dass die aufschiebend bedingte unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und deshalb, soweit der Zweck der Gesellschaft auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet ist, der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB bedarf.

 

Ansprüche zwischen Ehegatten bei (unzureichenden) Regelungen über eine Rücktrittsklausel für die hälftige Überlassung von Miteigentum an einem Grundstück:

OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2019-18 UF 67/19

  1. Eine Rücktrittsklausel in einer Vereinbarung zwischen künftigen Ehegatten über die Zuwendung des hälftigen Miteigentums an einem Grundstück für den Fall des Scheiterns der Ehe ist nicht sittenwidrig, auch wenn bereits bei der Zuwendung geplant war, das Grundstück mit Mitteln beider Ehegatten zu bebauen und deshalb mit einer erheblichen Wertsteigerung zu rechnen war, die später auch tatsächlich eingetreten ist.
  2. Die Wertsteigerungen des Grundstücks durch den Hausbau können nicht Gegenstand eines Verwendungsersatzanspruchs des Rücktrittsgegners sein.
  3. Der Rückgewähranspruch ist unabhängig vom Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts beim Zugewinnausgleich im Aktiv-Endvermögen des rücktrittsberechtigten Ehegatten sowie im passiv-Endvermögen des anderen Ehegatten zu berücksichtigen.


Kontoinhaberschaf: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegten Sparbuchs; Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18 –

1. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03, FamRZ 2005, 1168 und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, FamRZ 1994, 625).

2. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02, FamRZ 2005, 510 und vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).

3. Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

 

Veranlagung von Ehegatten:     Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

OLG Celle, Beschluss vom 09. April 2019 – 21 UF 119/18 –

1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.

2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung.

3. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist das Verhältnis der Steuerbeträge im Fall einer fiktiven Einzelveranlagung gemäß §§ 268, 270 AO zugrunde zu legen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschulden im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1178, 1179 und FamRZ 2017, 517, 522).

 

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.3.2018, 10 K 3881/16

Die Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten.

 

Elternunterhalt: Keine Steuerermäßigung wegen eigener haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

BFH, Urteil vom 03.04.2019 -VI R 19/17

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen. Kinder, die die Kosten für ihre Eltern im Rahmen von Elternunterhalt tragen, können den Aufwand nicht steuerrechtlich geltend machen. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

 

Innengesellschaft: Ehegatten können auch ohne konkrete Absprachen eine Ehegatteninnengesellschaft gründen

BGH, Urteil vom 03.02.2016 – XII ZR 29/13

Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.

Für das Vorliegen einer Innengesellschaft kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten soll ( so auch BGH Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 -FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137 =FamRZ 1999, 1580, 1581 f.).

Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen, ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu beantworten. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (BGH BGHZ 142, 137 =FamRZ 1999, 1580, 1585und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 -FamRZ 1990, 973, 974).

 

Eigentümergemeinschaft: Ausgleichsansprüche bei Versteigerung der gemeinsamen Immobilie

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 13 UF 107/17 –

Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher zumindest dann Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumten, aber nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, wenn der Ersteher das Grundstück weiterverkauft hat. (Abgrenzung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 11/08, BGHZ 187, 169-176)
 

Wertermittlung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich und Verjährung bei Vergleichsverhandlungen

BGH, Urteil vom 05. Dezember 2018 – XII ZR 116/17 –

1. Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.

2. Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

3. Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016, VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004, VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).

 

Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch des das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus alleine weiternutzenden Partners

BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 – XII ZR 108/17 –

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

 

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 UF 14/18 –

Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.
 

Patientenverfügung: Erforderliche Konkretisierung durch Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen; Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze; Umfang der Prüfung der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18

1. Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15, BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).

2. Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.   

3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

 

Elternunterhalt: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine gehörlose Heimbewohnerin

BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – XII ZB 384/17 –, juris

Zur unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015, XII ZB 56/14, BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und vom 17. Juni 2015, XII ZB 458/14, BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594).

 

Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt

BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 122/17

1. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772).

2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276).

 

Ehescheidung: Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle; Verweigerung der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung wegen überzahlten Unterhalts

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 84/17

1. Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8. Oktober 2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, 1978 und vom 27. Februar 2013, XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).   

2. Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.

 

Güterrecht: Einstellung von Verbindlichkeiten in der Zugewinnbilanz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 2 UF 152/17

1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.

2. Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.

 

Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Naturalleistungen bei der Unterhaltsberechnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 13 UF 99/18

Im Rahmen des Trennungsunterhalts können die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass der Unterhalt teilweise in Form von Naturalunterhalt (hier: mietfreies Wohnen in einer im Alleineigentum des Unterhaltsschuldners stehenden Wohnung) gewährt wird. Derartige Naturalleistungen sind bei der Unterhaltsberechnung in der Form zu berücksichtigen, dass der Anspruch des berechtigten Ehegatten insgesamt nicht geringer ausfallen darf als bei der Leistung von Barunterhalt.

 

Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287).

so auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 624/15

 

Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des Unterhaltsschuldners nach vorangegangener Abweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsgläubigers

BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – XII ZB 121/17

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

 

Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch des Studenten bei BAföG

OLG Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 – 13 UF 618/17

1. Zum Unterhaltsanspruch eines Studenten bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG.

2. Zur Ermittlung der Höhe und der Begrenzung des Übergangs des Unterhaltsanspruches auf den Leistungsträger der Ausbildungsförderung.

3. Soweit der Unterhaltspflichtige eine Begrenzung des Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger geltend macht, ist dieser darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an BGH, FamRZ 2013, 1644).

4. Zur Feststellung des nach dem BAföG anzurechnenden Einkommens eines Elternteils des Unterhaltsberechtigten bei Vorhandensein weiterer Unterhaltspflichten gegenüber Geschwistern des Unterhaltsberechtigten.

5. Zur Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1602 I BGB, im Fall der Verringerung des Einkommens der Eltern gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung einen Aktualisierungsantrag zu stellen.

6. Zur Durchführung einer fiktiven steuerlichen Einzelveranlagung bei einem wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1594, m. Anm. Borth).

(Leitsätze nach FamRZ 21/18, 1666)

 

Trennungsunterhaltsverfahren: Konkrete Unterhaltsbedarfsermittlung; Darlegungs- und Beweislast; Voraussetzungen für eine richterliche Schätzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 13 UF 202/17

1. Der Tatrichter hat bei einer konkreten Unterhaltsbemessung den eheangemessenen Unterhaltsbedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Hintergrund ist, dass in solchen Fällen das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat.  

2. Die Darlegungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Anspruchsteller. Dabei ist dieser aber nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im Einzelnen verpflichtet. Vielmehr reicht die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, soweit diese so detailgenau ist, dass sie dem Gericht als Schätzgrundlage dienen kann. Die Möglichkeit der Bedarfsschätzung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO entbindet indes den Unterhaltsberechtigten nicht davon, seinen Bedarf mit hinreichend konkretem Vortrag darzulegen. Denn eine gerichtliche Schätzung setzt eine plausible und nachvollziehbare Bedarfsdarstellung - zumindest über einen repräsentativen Zeitraum - voraus.   

3. Eine gerichtliche Schätzung kommt dabei umso eher in Betracht, je eher die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist. Dies ist z.B. bei dem Aufwand für Essen und Trinken, Kleidung oder Wohnkosten der Fall. Hier kann ein objektiver Maßstab angesetzt werden. Demgegenüber erfordern Positionen, die nicht zum elementaren Lebensbedarf gehören (wie z.B. Sport und Freizeit oder Gärtner) schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Vortrag zu Höhe und Zweck des geltend gemachten Bedarfs sowie zu dessen das eheliche Zusammenleben prägenden Charakter.

29,23,114

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