Urteile zum Marken- und Wettbewerbsrecht

zum Kompetenzbereich Marken und Wettbewerb

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. zur Schutzfähigkeit eines Werktitels und einer Werktitelverletzung

Die Antragstellerin begehrte letztlich erfolglos die Unterlassung die Verwendung der Bezeichnung „Rezeptur-Tipp“ bzw. „Rezepturtipp“ für pharmazeutische Beiträge. Berufen hatte sich die Antragstellerin auf den seit 2015 über ihre Internetseite sowie als Newsletter veröffentlichten  „Rezepturtipp der Woche“.

Die Antragsgegnerin bietet eine Plattform für pharmazeutisch-technische Assistenten an. Am 11.12.2020 veröffentlichte sie dort den Beitrag „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropen gegen Kurzsichtigkeit“, der Anlass der gerichtlichen Schritte war.

Das OLG Frankfurt a.M. bezweifelte bereits, ob die antragstellerin Rechte an dem Werktitel "Rezepturtipp" hat, da sie diesen begriff nciht in Alleisntellung genutzt hat. Zudem wende sich die Antragsgegnerin an Fachkreise im pharmazeutischen bereich. Dieser verstehe hierin allein einen Hiwneis auf den Inhalt des Artikels, da es sich um eine beschreibende Sachangabe handele, der nicht als Tiel eines Werks verstanden werde.

 

Urteil des Bundspatentgerichts zur Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke : AGEID

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die angemeldete Marke beanstandet und die Eitnragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke stelle eine Kombination aus dem englischen Begriff „AGE“ (deutsch: Alter) sowie der Abkürzung „ID“ (für „Identifikation“) dar, was erkennbar sei. Dem Verkehr würde sich die Gesamtbedeutung „Altersidentifikation“ unmittelbar erschließen, so dass das Zeichen geeignet, auf die Art, den Inhalt sowie die Bestimmung der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Denn im Zusammenhang mit digitalen Angeboten könnten sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Durchführung einer „Altersidentifikation“ ausgerichtet oder mit einer entsprechenden Funktion ausgestattet sein.

Das Bundespatentgericht hingegen wertete dies anders: Die für sich genommenen schutzunfähigen Wortelemente „AGE“ und „ID“ würden aufgrund der geschlossenen Schreibweise in Großbuchstaben ohne jede optische Unterbrechung oder Hervorhebung einzelner Elemente zu einem einheitlichen und gut aussprechbaren Wort. Diese werden nicht als Kombination der zwei Wörter betrchtet, sondern als eigenständiges neues Wort vom Publikum wahrgenommen. Der inländische Verkehr würde Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnehmen, in der sie ihm entgegentreten. Das Publikum sei erfahrungsgemäß wenig geneigt, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können. Daher wurde die zurückweisende Entscheidung des DPMA aufgehoben.

 

Urteil des LG Magdeburg zu unangekündigten Kontrollen der GEMA

Die GEMA führt oftmals unangekündigte Besuche durch Beauftragte in Gaststätten, bei Stadtfesten etc. durch, um zu prüfen, ob dort lizenzpflichtige Musiknutzungen stattfinden. Ein Gaststätteninhaber hatte versucht, sich hiergegen mittels eines Hausverbots zu wehren. Dieses wurde auch schriftlich ausgesprochen. Ungeachtet dessen suchten Beauftragt der GEMA erneut die Gaststätte während der regulären Geschäfts -und Öffnungszeiten auf. Der Inhaber erstattete Strafanzeige, die GEMA mahnte den Inhaber ab und verlangte von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieser sollte weitere unangemeldete GEMA-Kontrollen dulden.

Nachdem der Gaststätteninhaber die geforderte Erklärung nicht abgab, erhob die GEMA Klage auf Duldung der Besuche. Der Gastwirt verlor in beiden Instanzen den Rechtsstreit.

Die Gerichte entschieden, dass eine Verpflichtung zur Duldung unangekündigter Kontrollen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn die GEMA in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist, diese sich die zur Vorbereitung und Durchführung des Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag.

In diesem Zusammenhang kommt der GEMA sogenannte GEMA-Vermutung zu Gute. Diese umfasst unter anderem die tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik durch Dritte in den Bestand der GEMA eingegriffen wird. Da der Gastwirt nicht bestritt, dass in seiner Gaststätte Musik gespielt wird, spricht zunächst die Vermutung dafür, dass dabei auch Musikstücke gespielt werden, deren Rechte von der GEMA wahrgenommen werden.

Durch die Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr gestattet der Inhaber zudem grundsätzlich allen Kunden den Zutritt zu den Geschäftsräumen, die sich im Rahmen des üblichen Käuferverhaltens benehmen. Dies umfasst nach Auffassung des LG Magdeburg auch die Prüfung seitens der Beauftragten, ob möglicherweise in den Räumen GEMA-pflichtige Musik verwertet wird. Dieses Betreten weiche von dem sonstigen kundentypischen Verhalten anderer Gäste nicht ab und sei hinzunehmen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Schutz der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes oder dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Zudem seien auch die vom Inhaber vorgelegten Beweise nicht geeignet, die GEMA-Vermutung zu widerlegen.

 

Verwechslungsgefahr zwischen zwei Bildmarken (Posthörner)

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Die Deutsche Post klagt über mehrere Instanzen gegen die Eintragung einer jüngeren Unionsmarke, die nach der Eintragung in der gesamten Europäischen Union für Postdienstleistungen und andere Waren sowie Produkte gelten würde. Sowohl die angemeldete jüngere Marke als auch die Widerspruchsmarke der Deutschen Post wiesen einen gelben Hintergrund auf sowie ein Posthorn, jedoch mit gewissen Abweichungen sowohl hinsichtlich der Farbgebung des gelben Hintergrunds als auch des Horns. Zudem enthält die ältere Widerspruchsmarke auch noch unterhalb des Posthorns angefügte auffällige Striche.

Nun wies der Europäische Gerichtshof die Klage der Deutschen Post zurück. Zwar bestünde in der Tat zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen beider Marken eine Identität bzw. Ähnlichkeit. Auch die Bilder seien bildlich ähnlich, da beide darin übereinstimmten, dass diese jeweils ein Posthorn und einen gelben Hintergrund beinhalten.

Es fehle aber an der notwendigen Verwechslungsgefahr, selbst bei der vorliegenden Dienstleistungsidentität. Denn im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung sei die als gering bewertete Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Derartige Posthörner würden auch in der Seitenansicht seit langem von verschiedenen Postdienstleistern benutzt und dem Verkehr bekannt. Die Übereinstimmung des Zeichens in einem bloß schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil führt somit nicht dazu, dass eine Verwechselung Gefahr vorliegt.

 

Urteil des OLG München vom 08.10.2020: Zur Ähnlichkeit von Bildmarken

Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob die eingetragene  und benutzte Bildmarke der Firma Renault (Diamantenform) durch eine ebenfalls für Fahrzeuge benutzte Bildmarke eines anderen Herstellers verletzt wird. Diese wies allerdings neben einer durchaus ähnlichen Form noch ein unterscheidungskräftiges, hervorgehobenes Wort ("Borgward")  auf. Daher sah das OLG München keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den beiden Bildzeichen. Das Wort- und Bildelement sei zudem miteinander verwoben und würde vom Verkehr nicht getrennt zur Kenntnis genommen. Die Form des Logos werde als Verzierung / Schmuckelement wahrgenommen, so dass es auch an einer selbständigen kennzeichnenden Stellung fehle. Die Unterlassungsklage wurde u.a. aus diesem Grund abgewiesen.

 

Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2020: Mindeststandards von Geheimhaltungsmaßnahmen

Im entschiedenen Fall forderte die Klägerin die Unterlassung wegen eines Verstosses der Beklagten gegen § 17 UWG alter Fassung (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Im Verlauf des Rechtsstreits trat § 17 UWG außer Kraft. Betriebsgeheimnisse sind nunmehr nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt. Das Gericht entschied daher, dass der Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn das beanstandete Verhalten auch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen durchgehend als rechtswidrig anzusehen ist. Mindeststandard für die hiernach notwendigen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sei, dass relevante Inforamtionen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Inforamtionen zur Durchführung ihrere Aufgabe (potentiell) benötigen, zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und Kenntnis von der Geheimhaltugnsbedürftigkeit der Informationen haben.Ein in Kauf genommenes Datenleck kann dazu führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt.

 

 

Urteil des OLG Hamburg vom 1.10.2020 : kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Markenartikelhersteller und Online-Verkaufsplattform

Die Klägerin produziert und vertreibt unter ihrer Firmenkennzeichnung und Marke bekannte Schuhe, ein Lederarmband sowie Ledertaschen. Die Beklagte ist als Teil eines Konzerns und dort technisch verantwortlich für den Betrieb einer Verkaufsplattform von Waren durch Dritte. Auf der Plattform wurden Uhrenarmbänder aus Leder von verschiedenen Verkäufern angeboten, die mit der Firma und Marke der Klägerin versehen waren, ohne dass hierzu eine Einwilligung erteilt wurde oder die Waren von der Klägerin stammten.

Die Klägerin forderte von der Beklagten die Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Klage war in der ersten Instanz erfolglos und wurde auch vom OLG Hamburg abgewiesen, da es an der notwendigen Mitbewerbereigenschaft der Beklagten fehlt. Dies ist Voraussetzung für die nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend gemachten Ansprüche, vgl. § 8 UWG.

Ein Konkurrenzverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.

Nicht ausreichend ist es, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Da die Klägerin diese Betroffenheit nicht darlegen konnte, wurde die Berufung zurückgewiesen.

 

Präzisierung der Pflicht zur Löschung des Google-Cache

OLG Frankfurt a. M., 11 U 156/17, Urteil vom 12.02.2019

Seit der BGH-Entscheidung CT-Paradies aus 2014 schuldet ein Urheberrechtsverletzer nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, neben der bloßen zukünftigen Unterlassung auch solche aktiven Handlungen zur Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, die ihm möglich und zumutbar sind. Wenn also die Verletzungshandlung beispielsweise im Google-Cache noch abrufbar ist, dann hat er sich auch um die dortige Löschung zu bemühen.

Das OLG Frankfurt hat diese Pflicht nun für nicht gewerblich handelnde Verletzer – konkret für eine Kirchengemeinde – eingegrenzt. Diese hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € für eine Foto-Veröffentlichung versprochen war. Das Gericht legte diese Erklärung dahingehend aus, dass die Vertragsstrafe nicht auch für den Fall versprochen sei, dass das Foto temporär noch im Google-Cache abrufbar sei.

Grund für diese Auslegung sei zum einen, dass für nicht gewerbliches Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht die gleichen Maßstäbe gelten können, wie für gewerbliches Handeln. Außerdem habe sich eine Auslegung umso enger am Wortlaut zu orientieren, je höher die Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vereinbart sei.

Angesichts der hier vereinbarten Summe von 5.100 € könne eine Auslegung daher nicht ergeben, dass eine derart hohe Vertragsstrafe auch für den Fall versprochen worden sei, wenn das Foto bloß noch im Cache vorhanden sei.

 

Urteil des OLG Hamm vom 18.2.2020 : BGB-Gesellschaften müssen in Anzeigen ihre Identität inklusive ihrer Rechtsform angeben

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde seitens eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen einer unvollständigen Werbeanzeige abgemahnt. In dieser Anzeige wurden Sommerreifen bestimmter Größe unter Preisangabe als Top-Angebot beworben. Als Anbieter wurde lediglich die Reifen-Zentrale S und R benannt. Der Verband war der Auffassung, dass dies gegen die Pflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt, wonach der werbende Unternehmer verpflichtet ist, seine Identität anzugeben, wozu auch der vollständige Name und die Rechtsform gehöre.

Da weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Verband Klage, der nun seitens des OLG Hamm im Berufungsverfahren stattgegeben wurde.

Das OLG Hamm stellte zunächst fest, dass der Verband klagebefugt ist, da eine relevante Anzahl von Unternehmen dem Verband angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie Gesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte sei.

Zudem bestätigte das OLG Hamm die Auffassung des Verbandes, dass die Veröffentlichung der Werbeanzeige eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstelle und somit nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG derjenige unlauter handele, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Das OLG Hamm wertete die Werbeanzeige als Aufforderung zum Kauf, da ein durchschnittlicher Verbraucher auf Grundlage der Informationen das Geschäft abschließen könne, insbesondere sei der Preis der beworbenen Waren angegeben. Es fehlten hierin Angaben über die Identität und Anschrift des Unternehmens. Hierbei handele es sich um wesentliche Angaben. Zur Identität des Unternehmens gehöre jedenfalls dessen Name und nach Auffassung des Gerichts die Rechtsform des Unternehmers. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, die auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen kann. Der Verbraucher müsse auch nicht davon ausgehen, dass es sich wegen der fehlenden Angabe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele.

Das Vorenthalten der fraglichen Informationen sei auch geschäftlich relevant, zudem hafte der Beklagte als Gesellschafter der BGB Gesellschaft für den begangenen Wettbewerbsverstoß. Dieser habe sich nach dem Erhalt der Abmahnung persönlich beim Verband gemeldet, was indiziere, dass dieser innerhalb der Gesellschaft für die streitgegenständliche Werbeanzeige persönlich verantwortlich ist. Da die Wiederholungsgefahr mangels abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht entfallen ist, wurde dem Unterlassungsbegehren des Verbands stattgegeben.

 

Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht bei Aufgabe eines Online-Shops

LG Koblenz, 4.6.2019, 2 HK O 9/19

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben und für den Fall des erneuten Verstoßes dem Gegner eine Vertragsstrafe versprechen. Grund hierfür ist die sog. Wiederholungsgefahr, also die Möglichkeit, dass der Täter die Wettbewerbsverletzung erneut begeht. Sie wird durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe beseitigt, weil der Verletzer deren Entstehung vermeiden will und die Tat daher nicht erneut begehen wird.

Es gibt aber auch – allerdings selten - Fälle, in denen trotz Wettbewerbsverstoßes eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, da aus anderen Gründen auszuschließen ist, dass der Täter den Verstoß erneut begeht. Eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung muss in solchen Ausnahmefällen dann nicht abgegeben werden.

Das Landgericht Koblenz hat nun entschieden, dass selbst die Geschäftsaufgabe oder das Stilllegen eines Onlineshops nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen und auf eine Unterlassungserklärung zu verzichten. Dies deshalb, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt.

 

Zur markenrechtlichen Verwechselungsgefahr: Bedeutung der Schlusssilbe

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.07.2019, Az. 28 W (pat) 25/18

Das Gericht hatte über einen Widerspruch aus dem älteren Zeichen Hanseata gegen die Eintragung des neuen Zeichens HANSEATEX zu entscheiden, für die zumindest Branchenähnlichkeit vorlag. Die Ähnlichkeit der beiden Zeichen beurteilte das Gericht als nicht so ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr begründet sei. Dies liege maßgeblich an den abweichenden Zeichenendungen, die für ein noch ausreichend unterscheidbares Klang- und Schriftbild sorge.

Die Entscheidung betont also nochmals den bekannten Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dominierend sind in der Regel vor allem der Wortanfang und die Schlusssilbe.

Zu berücksichtigen war auch, dass der übereinstimmende Hauptbestandteil „Hanseat“ trotz Identität wegen seiner Kennzeichnungsschwäche eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne.

Das Urteil deutet aber an, dass bei abweichender Konstellation eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Hauptbestandteils zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

 

„Thermomix“ darf trotz Markenschutzes auf Kochbuchcovern verwendet werden

OLG Köln, Urteil vom 13.09.2019, Az. 6 U 29/19

Der Name der bekannten Küchenmaschine Thermomix ist als Marke geschützt. Unter diesem Markennamen vertreibt der Hersteller auch Kochbücher. Das OLG Köln hat nun einem Verlag erlaubt Kochbücher, in denen sich ausschließlich Rezepte für die bekannte Küchenmaschine Thermomix finden und die ohne die speziellen Eigenschaften dieser Maschine nicht nachgekocht werden können, mit dem an sich geschützten Markennamen zu kennzeichnen. Anwendung findet hierbei eine Ausnahme im Markengesetz, die die Benutzung einer fremden Marke zur Klarstellung der Zweckbestimmung des eigenen Produktes erlaubt. Deshalb durfte der Verlag darauf hinweisen, dass seine Kochbücher speziell auf die Eigenschaften der Küchenmaschine Thermometer zugeschnitten sind. Anders können Verbraucher nicht feststellen, ob Sie mit dem Kochbuch überhaupt etwas anfangen können.

 

Feinjustierung der Rechtsprechung zur Adword-Werbung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2019, Az. 6 W 56/19

Bislang galt bei der Adword-Werbung der Grundsatz, dass die Schaltung von Werbeanzeigen für Suchbegriffe, die fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen enthalten, grundsätzlich zulässig sein kann. Nämlich dann, wenn die Anzeige als solche gekennzeichnet ist, weder den Suchbegriff noch sonst einen Hinweis auf den Zeicheninhaber enthält und der Internetnutzer deshalb nicht erwartet, ausschließlich Angebote des „Suchbegriffinhabers“ zu sehen.

Das OLG Frankfurt hat nun in einem Fall, in dem diese Voraussetzungen scheinbar eingehalten werden, trotzdem eine Kennzeichenverletzung gesehen. In einer Anzeige für Zahnschienen fand sich die Formulierung, das angebotene Produkt gebe es nur bei zertifizierten Kieferorthopäden. Hieraus schließe der Verkehr, dass der Zeicheninhaber von dem die Anzeige schaltenden Unternehmen zertifiziert sei und deshalb deren Produkt anbiete, so das Gericht. Das war aber tatsächlich nicht der Fall, weil es sich um ein anderes Zahnschienensystem handelte.

In Zukunft wird daher bei der Schaltung von Internetanzeigen für Suchbegriffe (Adwordanzeigen) noch genauer darauf zu achten sein, dass der Anzeigetext für sich genommen keine Verbindung zum „Suchbegriffinhaber“ herstellt.

 

Zur Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-516/17

Nach § 50 Urhebergesetz ist die redaktionelle Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach § 51 UrhG werden mit derselben Maßgabe Zitate erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Vorabentscheidungsverfahren zur richtlinienkonformen Reichweite dieser Vorschriften Stellung genommen.

Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zwar ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse dürfe aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wird. Für Zitate stellte der EuGH klar, dass solche nicht nur in der gewohnten Form in Anführungszeichen erfolgen können, sondern dass auch ein Hyperlink ein Zitat darstellen kann. Erlaubt sei ein solches Zitat allerdings nur dann, wenn das Werk zuvor mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in der konkret zitierten Gestalt bereits einmal veröffentlicht wurde.

Der letzte Punkt wird für die Entscheidung des konkreten Falles maßgeblich sein. Dort ging es nämlich um einen Distanzierungsvermerk, den der Urheber bei seiner Veröffentlichung angebracht hatte, der in der Berichterstattung über Tagesereignisse aber nicht mitzitiert worden war.

Sofern eine legale Vorveröffentlichung also nur zusammen mit einem Distanzierungsvermerk des Urhebers existiert, ist dieser unbedingt mit zu zitieren.

 

„Lichtmiete“ ist markenrechtlich geschützt

LG Hamburg, Urteil vom 4.7.2019, Az. 312 O 29/18

Normalerweise sind beschreibende Begriffe für jedermann freihaltebedürftig und können daher nicht im Wege des Markenschutzes monopolisiert werden.

Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der von einem Vermieter für Beleuchtungsanlagen verwendete Begriff der „Lichtmiete“ als Marke schutzfähig ist. In der Urteilsbegründung stellte es klar, dass es sich bei diesem Begriff um ein Kunstwort handele, dem weder von Natur aus noch kraft einer etablierten Verkehrsauffassung eine beschreibende Bedeutung zukomme. Der Begriff konnte daher als Marke angemeldet werden und steht im geschäftlichen Verkehr nun exklusiv dem Schutzrechtsinhaber zur Verfügung.

 

Unzulässige Schleichwerbung von Influencern auf Instagram

LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2019

Nach dem am 21.03.2019 verkündeten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde eine Influencerin verurteilt, es künftig zu unterlassen, mittels Instagram-Posts Werbung zu platzieren, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen. Ein Wettbewerbsverein hatte die Verletzung von § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend gemacht und geklagt. Hiernach sind kommerziell ausgerichtete Handlungen als solche zu kennzeichnen (u.a. Verbot der Schleichwerbung).

Die monierten Instagram-Posts zeigten Fotos der Influencerin. Nach einem Klick auf das Foto erschienen sogenannte Tags, die die Markennamen der getragenen Accessoires oder Kleidung beinhalteten. Diese waren wiederum anklickbar und führten den Nutzer zu dem jeweiligen Instagram-Account des Markeninhabers.

 

Zur Kennzeichnungspflicht für Werbung bei Instagram

KG, Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 U 83/18

Das Kammergericht in Berlin hat klargestellt, dass Influencer nicht jede Veröffentlichung mit Links oder Tags zu kommerziellen Anbietern als Werbung kennzeichnen müssen. Bei rein redaktionellen Beiträgen, die vorwiegend der Information und Meinungsbildung der Follower dienen, entfällt eine solche Kennzeichnungspflicht. Entscheidend für die Einordnung als redaktioneller Beitrag sind zwei Kriterien: der Influencer darf keine irgendwie gestaltete Entlohnung erhalten und die Verlinkung/der Tag dürfen nicht zu Seiten führen, über die unmittelbar ein Erwerb möglich ist. Insoweit müssen Influencer also zukünftig eine Einzelfallprüfung vornehmen und jede Veröffentlichung individuell einordnen. Im Streitfall müssen sie die fehlende Vergütung darlegen, indem sie ihr Verhältnis zu den Begünstigten konkret offenlegen.

 

Deutsche Gerichte für Eilverfahren bei Unionsmarkenverletzung zuständig, wenn der Verletzungserfolg in Deutschland eingetreten ist
OLG Frankfurt, 12.09.2018
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in Eilverfahren die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Verletzung einer Unionsmarke bereits dann begründet ist, wenn nur der Verletzungserfolg in Deutschland eintritt, auch wenn für ein späteres Hauptsacheverfahren die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates zuständig sind.
Das ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV), der den nationalen Gerichten in Eilverfahren wegen der Verletzung von Unionsmarken die gleichen Zuständigkeiten eröffnet, wie sie bei der Verletzung einer nationalen Marke in diesem Mitgliedstaat vorgesehen sind.
In dem entschiedenen Fall ging es um Warenverkäufe über Amazon in Deutschland, die von Italien aus angeboten wurden, sodass die Verletzungshandlung dort erfolgte. Allerdings regelt § 32 ZPO für das deutsche Recht, dass eine gerichtliche Zuständigkeit nicht nur am Handlungsort, sondern auch am Erfolgsort besteht. Der Erfolgsort wiederum lag vorliegenden Deutschland, sodass über Art. 131 Abs. 1 UMV i.V.m. § 32 ZPO die Eilzuständigkeit deutscher Gerichte begründet war.
Bei Unterschieden in der Effektivität nationaler Justizbehörden kann sich aus dieser Rechtsprechung eine maßgebliche Erleichterung für die Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren ergeben, selbst wenn das Hauptsacheverfahren später im Ausland geführt werden muss.

Versand von E-Mails mit Gutscheinen ist unzulässige Werbung
LG Frankfurt, 22.3.2018
§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb soll die Marktteilnehmer gegen unzumutbare Belästigungen schützen. Darunter fallen insbesondere Werbemails, die ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten versendet werden.
Allerdings sieht das Gesetz eine wichtige Ausnahme vor: wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und diese Adresse mit Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen bespielt, kann die Nutzung der E-Mail-Adresse rechtmäßig sein.
Das Landgericht Frankfurt hat hierzu entschieden, dass der Versand eines Gutscheins an einen Bestandskunden, der für das gesamte Sortiment des werbenden eingelöst werden kann, nicht unter die vorstehende Ausnahme fällt und daher unzulässig ist. Dies aus folgendem Grund: die Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Werbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen, wie die bereits von dem Kunden genutzten bzw. erworbenen, nicht als belästigend, sondern als nützliche Information empfunden werde. Der auf das gesamte Sortiment bezogene Gutschein geht aber weit über identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen hinaus. Der Shopbetreiber wurde daher zur Unterlassung verpflichtet.

Für reputationsschädliche Einträge durch Wikipedia-Autoren gelten die gleichen Sorgfaltspflichten, wie für Journalisten.
LG Berlin 28.08.2018:
Das Landgericht entschied, dass der Plattformbetreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung und damit beispielsweise auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn presserechtliche Sorgfaltsmaßstäbe nicht eingehalten werden. Die Enzyklopädie muss sich also an journalistischen Maßstäben messen lassen.
Das bedeutet konkret, dass zukünftig gerade reputationsschädliche Tatsachenbehauptungen besser belegt werden müssen, und zwar zumindest durch sogenannte privilegierte, also besonders verlässliche Quellen. Außerdem kann sich für Wikipedia-Autoren die Pflicht ergeben, eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.  
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung in Zukunft verbesserte Möglichkeiten, von einem reputationsschädlichen Eintrag überhaupt Kenntnis zu erlangen und mit den Maßstäben der presserechtlichen Sorgfalt dagegen vorzugehen.

Bestellte Kunst – Zahlungspflicht auch bei Nichtgefallen
OLG Köln 14.11.2018
Wer eine künstlerische Leistung bestellt, kann auch bei Nichtgefallen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sein. Das ergibt sich nach einem Urteil des OLG Köln aus der im Grundgesetz verankerten Kunstfreiheit.
Zwar kann der Besteller vom Künstler die Einhaltung konkreter Gestaltungsvorgaben verlangen – sofern er solche Vorgaben beweisen kann. Jedoch kann der Künstler im Rahmen derartiger Vorgaben seinen künstlerischen Gestaltungsspielraum frei nutzen. Die Kunstfreiheit ist also der Regelfall, deren vertragliche Einschränkung die Ausnahme. Wenn das Werk dem Besteller am Ende nicht gefällt, aber der Künstler etwaige Vorgaben eingehalten hat, muss trotzdem bezahlt werden.

Die Einräumung einer Lizenz an einem Schutzrecht zugunsten eines Dritten stellt eine Maßnahme der Verwaltung dar, die nach § 744 Abs. 1 BGB Miterfindern nur gemeinschaftlich zusteht.
OLG Düsseldorf, 26.07.2018:
Die Frage, ob Miterfindern für sich genommen das Recht zusteht, einseitig an einen Dritten eine Lizenz am gemeinsamen Schutzrecht zu erteilen, oder ob es hierzu stets eines Einverständnisses des anderen Teilhabers bedarf, wurde bislang uneinheitlich beantwortet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage nun dahingehend entschieden, dass die Verwaltung eines gemeinsamen Schutzrechts grundsätzlich gemeinschaftlich erfolgt. Erforderlich sei daher im Regelfall entweder Stimmenmehrheit oder Einigkeit der Miterfinder.
In der Entscheidung wird aber auf eine wichtige Ausnahme hingewiesen: es könne ein Anspruch des einzelnen die Lizenz erteilenden Teilhabers gegen den anderen Teilhaber auf Zustimmung zur Lizenzerteilung an einen Dritten bestehen, etwa wenn dies nach billigem Ermessen auch dem Interesse des anderen Teilhabers entspricht.

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