Urteile zum Soldatenrecht
Nachfolgend finden wichtige Urteile der letzten Jahre zum Soldatenrecht. Weitere Urteile im öffentlichen Recht finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, und Frau Dr. Ira Ditandy, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht.
Rechtswidrige Entlassung eines Soldaten, wenn er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist
BayVGH, Beschluss vom 26.08.2020, Az. 6 B 19.951
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG ist rechtswidrig, wenn er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist – das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt. Zugleich wurde die vorangegangene entgegenstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg entsprechend abgeändert.
Der Kläger leistete zunächst freiwillig Wehrdienst bei der Bundeswehr. Sodann wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen und in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten eingewiesen. Aufgrund des einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln wurde der Kläger in der Folge nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG entlassen, unter Hinweis darauf dass er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfülle. Im Beschwerdebescheid stützte sich der Dienstherr dann auf § 55 Abs. 4 S. 2 SG, der die Entlassung eines Offiziersanwärters, der sich nicht zum Offizier eignet, ermöglicht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen. Die Berufung des Soldaten vor dem Bayerischen VGH hatte allerdings Erfolg:
Zwar sei die Entlassung an sich nicht zu beanstanden, die Frist von 4 Jahren für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG allerdings abgelaufen. Denn die Zeit, in der der Kläger freiwillig Wehrdienst geleistet habe, zähle beim Fristlauf mit. Bei der Bemessung der Frist werde jede Art des Wehrdienstes erfasst, die vor einer Ernennung zum Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
Für die Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG gelte zwar die 4-Jahres-Frist nicht. Aber nach der Sollbestimmung des § 55 Abs. 4 S. 3 SG gehe eine Rückführung in die frühere Laufbahn einer Entlassung grundsätzlich vor. Daran ändere der Umstand, dass der Kläger zunächst freiwillig Wehrdienst geleistet habe, nichts. Denn der Kläger solle nicht in das freiwillige Wehrdienstverhältnis zurückgeführt werden, sondern als Soldat auf Zeit in die Laufbahn der Mannschaften.
Fazit: Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Die Beklagte muss den Soldaten in der Laufbahn der Mannschaften weiter beschäftigen.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass auch in vermeintlich eindeutigen Entlassungsfällen der „Teufel im Detail“ steckt. Zur prüfen ist nicht nur, ob die angegeben Gründe für eine Entlassung die Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, sondern auch, ob die Entlassung auf die zutreffende und einschlägige Vorschrift gestützt wurde. Schließlich stellt sich die Frage, ob die Entlassung fristgerecht verfügt wurde. Mit Blick auf die Schwierigkeit der Rechtsfragen und den Umstand, dass die erfolgreiche Entlassung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, empfiehlt sich in diesen Fällen dringend die Überprüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte.
Der Kläger wurde vonRechtsanwalt Dr. Christian Müller vertreten.
Formelle Anforderungen an Zurruhesetzung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit
Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.11.2019, Az. 2 B 195/19
Das Sächsische OVG hat in klargestellt, dass einem Soldaten, der wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden soll, das truppenärztliche Gutachten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen, auf die sich der Dienstherr stützt, zu eröffnen sind. Erfolgt dies nicht (oder nicht vollständig), so ist der Ruhesetzungsbescheid bereits formell rechtswidrig:
„Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SG ist dem Berufssoldaten, der nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Die Anhörung setzt voraus, dass dem Soldaten die für die Ruhestandsversetzung maßgeblichen Tatsachen und Feststellungen bekanntgegeben werden, auf die sich der Dienstherr stützt, denn nur unter dieser Voraussetzung kann der Soldat sachgerecht Stellung nehmen. Dementsprechend ordnen die Zentralen Dienstvorschriften der Antragsgegnerin an, dass dem Soldaten das truppenärztliche Gutachten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen zu eröffnen seien und Einsicht in die Gesundheitsakte zu gewähren sei, wie der Antragsteller unwidersprochen ausgeführt hat.“
„Das vollständige truppenärztliche Gutachten wurde vielmehr erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Senat übersandt. Der Ruhesetzungsbescheid stellte sich aus diesem Grund zunächst als formell rechtswidrig dar, weil gegenüber dem Antragsteller mangels Bekanntgabe der vollständigen tatsächlichen Umstände die nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SG durchzuführende ordnungsgemäße Anhörung nicht erfolgt war.“
Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt Dr. Christian Müller vertreten.
Bildung von Referenzgruppen
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 1 WB 12.18
Das BVerwG betont, dass bei der Bildung einer Referenzgruppe das Erfordernis einer möglichst großen beruflich-fachlichen Homogenität der Gruppenmitglieder nicht aufgegeben werden darf. Dem soll es widersprechen, wenn Soldaten aus vier verschiedenen Kompetenzbereichen in die Referenzgruppe aufgenommen werden.
Die Bildung einer Referenzgruppe für im dienstlichen Interesse oder zur Wahrnehmung öffentlicher Belange beurlaubter Soldaten bildet einen statthaften Antragsgegenstand im Wehrbeschwerdeverfahren: „Die Referenzgruppenbildung ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung. Sie stellt nämlich die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) dar.“
„Die Referenzgruppenbildung entspricht aber nicht den Homogenitätsvorgaben aus Punkt 2.1. Sätzen 6 und 7 Erläuterung zur Erlasslage (vgl. Nr. 502 ZE B-1336/2). Insbesondere ist die Anforderung "möglichst gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich" nicht erfüllt. Das Kriterium einer "möglichst" großen beruflich-fachlichen Homogenität ist weitgehend zwingend; es soll – anders als das Kriterium der Versetzung im gleichen Jahr auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten – wegen seiner hohen Bedeutung für die materielle Vergleichbarkeit der Soldaten nicht vorrangig aufgeweicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 45 für die "möglichst gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe"). Soweit der Begriff "möglichst" auch die Einbeziehung anderer Werdegänge/Kompetenzbereiche erlaubt, ist dies nur dann zulässig, wenn dadurch die Homogenität der Referenzgruppe gewahrt bleibt. (…) Diesen Vorgaben widerspricht es, dass hier Offiziere aus vier verschiedenen Kompetenzbereichen in gleicher Weise in die Referenzgruppe einbezogen worden sind. Der dem Soldaten zugewiesene Kompetenzbereich "Führungsunterstützung" beinhaltet verschiedene Zuständigkeiten mit Bezug auf das IT-System der Bundeswehr (vgl. Nr. 409 ZDv A-1300/35), die keinen der anderen angeführten Kompetenzbereiche (vgl. Nr. 406, 408, 413 ZDv A-1300/35) prägen. Er ist damit selbst dem Kompetenzbereich "Führung und Einsatz" (vgl. Nr. 406 ZDv A-1300/35) nicht mehr in einer Weise vergleichbar, die Soldaten beider Kompetenzbereiche typischerweise nebeneinander für dieselben Dienstposten qualifiziert.“
Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt Dr. Christian Müller vertreten.
Beschwerderecht des Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 WB 40.18
Anders als ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Truppendienstgerichtes nach § 17 WBO ist eine Beschwerde des Soldaten auch bereits gegen reine Vorbereitungsmaßnahmen zulässig:
„Die Beschwerde gegen diese Anordnungen [zur Erstellung einer Sonderbeurteilung] war – entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung – statthaft. Zwar handelt es sich dabei nur um eine vorbereitende Maßnahme für die dienstliche Beurteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen reine Vorbereitungsmaßnahmen zwar regelmäßig keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 1 WB 61.05 - Rn. 24 und vom 31. August 2017 - 1 WRB 1.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 97 Rn. 24 f.). Sie können daher nicht isoliert zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beschwerde an die nächsthöhere militärische Stelle unstatthaft wäre. Vielmehr ist eine Beschwerde gemäß § 1 Abs. 1 WBO unabhängig vom Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme oder eines Befehls schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, "von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt" worden zu sein. Während ein Soldat also vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abwarten muss, bis die endgültige dienstliche Maßnahme erlassen ist, kann er sich mit einer Beschwerde schon bereits gegenüber bloßen Vorbereitungshandlungen an seine militärischen Vorgesetzten wenden. Seine Vorgesetzten können und dürfen bereits im Vorbereitungsstadium möglicherweise unrichtigen Entscheidungen entgegentreten.“
Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt Dr. Christian Müller vertreten.