Urteile zu Personenschäden

Nachfolgend finden Sie eine umfassende und aktuelle Sammlungen wichtiger Urteile zum Thema Personenschäden.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Frau Rechtsanwältin Christine Brauner-Klaus, Fachanwältin Verkehrsecht.

Kfz-Personenschaden, Haftungsabwägung

  1. (…)
  2. Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndroms mit operativer Reposition und 5 monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000 Euro angemessen.
  3. Für die Zeiten des unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes des Geschädigten sind ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, die angesichts der im Krankenhaus gewährten Vollverpflegung nach § 287 ZPO auf 10 Euro pro Tag geschätzt werden können.
     

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2019 9 U 28/18

 

Beweismaß und Abgrenzung einer weiteren Primärverletzung von Folgeschäden

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).

BGH, Urteil vom 29.01.2019 zu AZ ZR 113/17

 

Abzug berufsbedingter Aufwendungen

Beim Ersatz von Verdienstausfallschäden sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerbsschaden stehen; fehlen andere Angaben des Geschädigten, können sie mit 10% des Nettoeinkommens pauschaliert werden.

OLG München, Urteil vom 26.03.2019 zu AZ 24 U 2290/18

 

Zum Umfang der Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten

  1. Die zu leistende Zuzahlung während der Krankenhausbehandlung ist als Schaden zu ersetzen, jedoch unter Abzug der ersparten häuslichen Aufwendungen.
  2. Die Substantiierung des Haushaltsführungsschadens erfordert die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, diese bestimmten Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2019 zu AZ 12 U 179/18

 

Nebenverdienst eines Rentners als Unterhaltsschaden

  1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens Hinterbliebener im Straßenverkehr Hilfe leistender und dabei zu Tode gekommener Person ist angesichts sich ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten und Notwendigkeiten auch bei Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Rente oder Pension erreicht haben, nicht allein auf diese Rente oder Pension abzustellen, sondern es ist auch ein bis zum Tode aus unselbstständiger Arbeit überobligatorisch erwirtschaftetes zusätzliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass er dieses Einkommen ohne den Unfall weiter erzielt hätte.
  2. Zieht der Unterhaltsberechtigte nach dem Todesfall zu einem nahen Angehörigen, um diesen zu pflegen und erhält er dort „Kost und Logis frei“, ist bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens ein  eigenes „fiktives“ Einkommen des Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringen (hier: auf 400 Euro monatlich geschätzt).
  3. Das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz wirkt sich auf die Erstattungspflicht des Schädigers gegenüber der Unfallkasse in der Weise aus, dass der für die jeweils einzelnen Monate addierte Betrag von Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden des Hinterbliebenen auf die Unfallkasse übergeht und damit erstattungsfähig ist, jedoch höchstens in Höhe des von der Unfallkasse für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich an den Hinterbliebenen geleisteten Betrages (doppelte Deckelung); von der Unfallkasse satzungsgemäß erbrachte, „zweckunabhängige“ Einmalzahlungen sind danach regelmässig nicht erstattungsfähig.

OLG Koblenz Urteil vom 08.04.2019 zu AZ 12 U 565/18

 

Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes nach Verkehrsunfall 

  1. Von der „tagesgenauen“ Bemessung des Schmerzensgeldes nach den Kriterien, die im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegt sind und die vom OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 (NJW 2019, 442) berücksichtigt wurden, wird abgesehen.
  2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind in jedem Fall die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (vgl. BGHZ 138, 388). Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung des Verletzten kommt seinem Lebensalter entscheidende Bedeutung zu.
  3. Das Schmerzensgeld hat Ausgleichs-und Genugtuungsfunktion. Der Ausgleichsfunktion kommt regelmäßig höheres Gewicht als der Genugtuungsfunktion zu; dies gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen. In denen die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt (Fortführung OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 zu AZ 1 U 57/17)
  4. Für die ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kommt bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden der Ansatz einer 1,8 Gebühr in Betracht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 zu AZ 1 U 39/18)
     
     

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz im Freizeitpark aufgrund eigenen Fehlverhaltens 

Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Besucher eines Freizeitparkes, der zum Verlassen eines Karussellbetriebes statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt und daraufhin stürzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz 0oder Schmerzensgeld hat. Der Parkbetreiber hat insoweit seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt.

LG Koblenz 3 O 126/19

 

Kfz-Personenschaden, Haftungsabwägung

OLG Hamm

1. Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndroms mit operativer Reposition und 5 monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000 Euro angemessen.

2. Für die Zeiten des unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes des Geschädigten sind ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, die angesichts der im Krankenhaus gewährten Vollverpflegung nach § 287 ZPO auf 10 Euro pro Tag geschätzt werden können.

 

Beweismaß und Abgrenzung einer weiteren Primärverletzung von Folgeschäden

BGH

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).

 

Abzug berufsbedingter Aufwendungen

OLG München

Beim Ersatz von Verdienstausfallschäden sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerbsschaden stehen; fehlen andere Angaben des Geschädigten, können sie mit 10% des Nettoeinkommens pauschaliert werden.

 

Zum Umfang der Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten

OLG Brandenburg

1. Die zu leistende Zuzahlung während der Krankenhausbehandlung ist als Schaden zu ersetzen, jedoch unter Abzug der ersparten häuslichen Aufwendungen.

2. Die Substantiierung des Haushaltsführungsschadens erfordert die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, diese bestimmten Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind.

 

Nebenverdienst eines Rentners als Unterhaltsschaden

OLG Koblenz

1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens Hinterbliebener im Straßenverkehr Hilfe leistender und dabei zu Tode gekommener Person ist angesichts sich ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten und Notwendigkeiten auch bei Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Rente oder Pension erreicht haben, nicht allein auf diese Rente oder Pension abzustellen, sondern es ist auch ein bis zum Tode aus unselbstständiger Arbeit überobligatorisch erwirtschaftetes zusätzliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass er dieses Einkommen ohne den Unfall weiter erzielt hätte.

2. Zieht der Unterhaltsberechtigte nach dem Todesfall zu einem nahen Angehörigen, um diesen zu pflegen und erhält er dort „Kost und Logis frei“, ist bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens ein  eigenes „fiktives“ Einkommen des Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringen (hier: auf 400 Euro monatlich geschätzt).

3. Das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz wirkt sich auf die Erstattungspflicht des Schädigers gegenüber der Unfallkasse in der Weise aus, dass der für die jeweils einzelnen Monate addierte Betrag von Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden des Hinterbliebenen auf die Unfallkasse übergeht und damit erstattungsfähig ist, jedoch höchstens in Höhe des von der Unfallkasse für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich an den Hinterbliebenen geleisteten Betrages (doppelte Deckelung); von der Unfallkasse satzungsgemäß erbrachte, „zweckunabhängige“ Einmalzahlungen sind danach regelmässig nicht erstattungsfähig.

 

Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes nach Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf

1. Von der „tagesgenauen“ Bemessung des Schmerzensgeldes nach den Kriterien, die im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegt sind und die vom OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 (NJW 2019, 442) berücksichtigt wurden, wird abgesehen.

2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind in jedem Fall die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (vgl. BGHZ 138, 388). Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung des Verletzten kommt seinem Lebensalter entscheidende Bedeutung zu.

3. Das Schmerzensgeld hat Ausgleichs-und Genugtuungsfunktion. Der Ausgleichsfunktion kommt regelmäßig höheres Gewicht als der Genugtuungsfunktion zu; dies gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen. In denen die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt (Fortführung OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 zu AZ 1 U 57/17)

4. Für die ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kommt bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden der Ansatz einer 1,8 Gebühr in Betracht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 zu AZ 1 U 39/18)

 

Verletzungsnachweis nach Auffahrunfall

LG Münster

Der   Insasse   in   dem   vorderen   PKW   muss   nach   einem   Auffahrunfall   mit   geringer biomechanischer Belastung (hier: kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von maximal 9 km/h) nach dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen, dass die geklagten Beschwerden nicht anlage-oder schicksalsbedingt, sondern unfallbedingt sind, ferner, dass bereits vorhandene Vorschäden und Beschwerden unfallbedingt ausgeweitet worden sind.

 

Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeldbemessung

OLG Frankfurt a.M

1. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrages. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (zum    Beispiel Pardey,Haushaltsführungsschaden) gerade   im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi,   Praxishandbuch   Haushaltsführungsschaden,   2017.   Für   die   fiktive Abrechnung   des   Schadens   erscheint   bei   einfachen   Arbeiten   im   Haushalt   ein Stundensatz  von  8,50  Euro  angemessen, der aber  hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts  auf  10  Euro  angehoben  werden  kann.  Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend zu berücksichtigt ist. Der  Senat  hält  deshalb  eine  Methode,  das  Schmerzensgeld  nach  der  Art  der Behandlung (Krankenhaus, Rehabilitation) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen,  für  geeignet,  eine  angemessene  und  vergleichbare  Entschädigung  zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) dargelegten Ansätze können dazu dienen.

 

Fixierung von Patienten in der Psychiatrie nur mit richterlicher Genehmigung

BVerfG

1.a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 104 GG) dar.

b) Sowohl bei einer 5-Punkt-Fixierung, als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 II GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

2. Aus Art. 104 II 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten,  um den Besonderheiten  der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

3. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitsschaftdienstes, der den Zeitraum von 6 bis 21 Uhr abdeckt.

  

Kein Mitverschulden des Harley-Davidson-Fahrers ohne Beinschutz

LG Frankfurt

Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann  nicht  schon  aus  einem  reduzierten  Verletzungsrisiko  hergeleitet  werden.  Kann  ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen  Verkehrsteilnehmern  nicht  entnommen  werden  (hier:  Fahrer  einer  Harley Davidson), ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar.

 

Verkehrssicherungspflichten – Loch im Gehweg

KG Berlin

1.   Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Gehweg in einem nicht verkehrssichern Zustand  befindet,  kann  nicht  allein  darauf  abgestellt  werden,  ob  ein  bestimmter Höhenunterschied im Straßenpflaster überschritten ist.

2.   Eine  Verkehrssicherungspflichtverletzung  kann  nur  angenommen  werden,  wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits in einem Zeitpunkt vorlag, in dem dieser Zustand bei ordnungsgemäßen Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden können.

 

Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens

OLG Düsseldorf

1.   Schmerzensgeld soll zum Einen einen Ausgleich für  Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der  Schädiger dem Geschädigten angetan   hat.   In   der   Regel   hat   die Ausgleichsfunktion  ein  wesentlich  höheres  Gewicht  als  die  Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion in den Hintergrund.

2.   Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigung für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge sind zwar als Orientierungshilfe heranzuziehen, sie führen aber nicht unmittelbar zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe.

3.   Die Annahme eines Haushaltsführungsschadens setzt voraus, dass der Verletzte seinen Haushalt unfallbedingt (teilweise) nicht mehr versorgen kann. Nicht ausreichend ist, wenn er die Haushaltstätigkeiten zwar nicht mehr mit der vor dem Unfall verwendeten Hand, aber noch unter Zuhilfenahme der anderen Hand ausüben kann. Kann der Geschädigte einzelne Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr ausüben, so entfällt ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden dann, wenn der Partner des Verletzten diese im  Austausch  gegen  bislang  von  ihm erbrachte Haushaltstätigkeiten  übernehmen kann; eine entsprechende Umorganisation obliegt dem Geschädigten nach § 254 BGB.

4.   Der Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens ist nach deutschem Steuerrecht nicht steuerbar und Steuerforderungen der deutschen Finanzbehörden insoweit deshalb nicht zu erwarten. Eine Verurteilung des Schädigers zur Freistellung des Geschädigten von Steuerforderungen auf den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden ist daher nicht erforderlich.

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