Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung wichtiger Urteile der letzten Jahre zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Leistungseinstellung – Begründung; Verweisung auf ausgeübte befristete Tätigkeit

LG Offenburg

1. Die Mitteilung muss eine für den VN nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis geändert hat, und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Der VN muss in der Lage sein abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des VR geltend machen will. Die hohen Anforderungen an die Änderungsmitteilung finden ihre Grundlage in der Bedeutung der Berufsunfähigkeitsrente für den VN.

2. Diesen Anforderungen genügt eine Einstellungsmitteilung, die weder aus der Begründung der beklagten Versicherung noch aus einem Gutachten in für die Versicherte nachvollziehbarer Weise deutlich macht, was aus einer zunächst diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nach F43. 1 aus medizinischer Sicht geworden ist. Die Aussage, «dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat», reicht nicht.

3. Eine berufsunfähig gewordene Friseurin kann nicht auf eine zwischenzeitlich ausgeübte befriste Tätigkeit verwiesen werden.

 

Nachprüfungsverfahren – Wirksamkeitsvoraussetzung der Leistungseinstellung

LG Hamburg

1. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers ist schon aus formalen Gründen unwirksam, wenn dem Versicherten mit der Mitteilung nicht das zugrundeliegende ärztliche Gutachten zugänglich macht wird.

2. In der Einstellungsmitteilung hat der VR den dem Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustand des VN mit dessen Gesundheitszustand zum Nachprüfungszeitpunkt zu vergleichen. Begründet der VR die Einstellung seiner Leistung mit einem ärztlichen Gutachten, das keine Angaben zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses enthält, so ist die Einstellungsmitteilung unwirksam.

 

Insolvenzverfahren des VN – Unterbrechung des Deckungsprozesses

LG Frankfurt a.M.

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN unterbricht regelmäßig den Rechtsstreit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

2. Kann ein einheitlicher Anspruch – wie z.B. bei einer höheren Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung – in einen pfändbaren Teil, der die Insolvenzmasse betrifft, und einen unpfändbaren Teil, der die Insolvenzmasse nicht betrifft, zerlegt werden, so wird das Verfahren insgesamt und nicht nur teilweise unterbrochen.

3. Die Frage, der Unterbrechung betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung: dies gilt im Falle der Unterbrechung selbst dann, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass keine Unterbrechung eingetreten sei.

 

Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers; Vermögensverwaltung – zusätzlicher Beruf

OLG Saarbrücken

1. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte.

2. Ein selbstständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schüler das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.

3. Erzielt der beruflich Tätige zusätzliche Einkünfte aus seinem Vermögen, insbes. etwa aus vermieteten Immobilien, ist dies zunächst keine Berufsausübung. Ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht – psychische Erkrankung

LG Berlin

Hat der Kl. die Frage des VR nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen der Psyche (z.B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen) verneint, obwohl er weniger als zwei Monate zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausatzes aus Gründen erhalten hat, die dieser auf psychische Gesundheitsstörungen zurückführte, so hat er seine vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Dass die Verdachtsdiagnose von dem Hausarzt und nicht von einem Psychiater ihm mitgeteilt wurde, führt nicht zur Unkenntnis, denn es stand dem Kl. frei, die Verdachtsdiagnose durch Hinzuziehung eines Spezialisten widerlegen oder bestätigen zu lassen.

 

Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit des VN im Nachprüfungsverfahren bleibt trotz fehlender Bedingungsanpassung an das VVG 2008 bestehen

OLG Hamm

Verweigert der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Mitwirkung bei der Nachprüfung, kann der Versicherer die Fortzahlung der anerkannten Rente (jedenfalls) bis zur Nachholung der eingeforderten Mitwirkung auch dann verweigern, wenn keine Bedingungsanpassung an das VVG 2008 (Obliegenheiten) erfolgt ist.

 

Sofortleistung bei schweren Erkrankungen (Dread-Disease-Klausel) – überraschende Klausel

LG Kiel

Beschränkt sich die Zusage einer Sofortleistung bei schweren Erkrankungen in besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung lediglich auf bestimmte Erkrankungen (hier: Herzinfarkt, Schlaganfall, bösartige Neubildungen an der Brustdrüse oder des Hodens und eine Organtransplantation), mit der der VN nach dem im Vertragsgespräch vorgelegten Prospekt nicht rechnen musste, so ist diese Regelung als überraschen iSd § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

 

Auslegung einer Klausel zur dauerhaften und vollständigen Erwerbsunfähigkeit

OLG Saarbrücken

1. Zur Auslegung der Bedingungen einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Versicherungsschutz für den Fall bietet, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen, wenn es dem Versicherten aufgrund seiner Erkrankung – Pfortaderthrombose mit kavernöser Transformation der Pfortader, due zu erheblichen Komplikationen in Gestalt von inneren Blutungen und nicht planbaren, z. T. auch mit Schmerzen verbundenen Stuhlabgängen führt – zwar nicht zugemutet werden könnte, eine außerhäusliche berufliche Tätigkeit von gewisser Regelmäßigkeit wahrzunehmen, jedoch die Möglichkeit, zu Hause einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit mit flexibler Zeitgestaltung nachzugehen, auch unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen erscheint.

 

Arglistige Täuschung bei „Erklärungen ins Blaue hinein“ bzw. blindem Unterzeichnen eines von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars

OLG Schleswig

1. Der Versicherer kann einen Versicherungsvertrag nach den vorstehenden Regeln wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag - hier: auf Pflegetagegeldversicherung - anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV U 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 22 Rn. 7).

2. Zwar begründet die allein vorsätzliche falsche Angaben den Vorwurf der Arglist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411, 412); denn der daneben zu fordernde Täuschungsvorsatz setzt die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, der Versicherer könne durch seine – falschen oder unvollständigen – Angaben in seiner Vertragsentscheidung beeinflusst werden. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich mithin auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.03.2019, VVG § 22 Rn. 18). Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben liegt jedoch Arglist vor, wenn der Erklärende "ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben macht. Der die Arglist begründende Vorwurf ist in dem Umstand zu erkennen, dass die Klägerin im Bewusstsein eigener Unkenntnis das Antragsformular "blind" unterzeichnet und damit die für sie erkennbare Vorstellung der Beklagten ausgenutzt hat, dass im redlichen Geschäftsverkehr Erklärungen "ins Blaue hinein" nicht abgegeben werden, der Erklärungsempfänger also darauf vertrauen kann, dass die Erklärung auf zuverlässiger Tatsachengrundlage abgegeben wurde (vgl. hierzu nur KG, Beschluss vom 10. Januar 2006, VersR 2007, 381; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2008, ZfSch 2009, 269) oder aber der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung zur Kenntnis genommen hat und den Inhalt billigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 20 W 6/90, VersR 1990, 765). Ein Versicherungsnehmer, der objektiv falsche Angaben "ins Blaue hinein" macht, nimmt deren Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf (BeckOK VVG/Spuhl, 6. Ed. 15.03.2020, a. a. O.), ebenso derjenige, der ein von einem Dritten vorausgefülltes Formular "blind" unterschreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.0., § 22 Rn. 26 m.w.N.).

3. Die Beklagte musste entgegen der Annahme der Klägerin bei ihr nach Übersendung des Antragsformulars wegen erkennbar unvollständiger, unklarer oder missverständlicher Angaben keine Nachfrage halten. Es ist bereits fernliegend, dass die Beklagte allein wegen des Alters der Klägerin von 68 Jahren bei Antragstellung die Angaben zu fehlenden Vorerkrankungen hätte in Zweifel ziehen müssen. Letztlich steht die Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber ohnehin nicht entgegen (BeckOK VVG/Spuhl 7. Ed. 15.03.2020, VVG § 19 Rn. 172).

 

Gleichwertigkeit der Berufe als Zeitarbeitsmitarbeiter und Hausmeister – Zulässigkeit einer konkreten Verweisung auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz

LG Koblenz

1. Dem Kläger als Versicherungsnehmer obliegt im Erstprüfungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend machen will, eine neue Tätigkeit sei mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar (BGH r+s 1999, 477; OLG Koblenz r+s 2001, 343).

2.  Ausschlaggebendes Kriterium für die Vergleichbarkeit ist die Lebensstellung durch den jeweiligen Beruf die Lebensstellung wird vor allem geprägt von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die seine letzte berufliche Tätigkeit dem Versicherten verschafft hat. In besonderem Maße und gerade nach dem Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensstellung eines Menschen von seinem „ökonomischen Status“ gekennzeichnet, von dem durch seine Arbeit erzielten Einkommen.

3. Die Berufe als Angestellter einer Zeitarbeitsfirma (Aufbau von Schwerlastregalen) und als Hausmeister sind auch in der gesellschaftlichen Geltung als gleichwertig anzusehen. Hierzu ist ein „Qualifikationsvergleich“ der Herkunftstätigkeit mit der Zieltätigkeit durchzuführen. Beide Tätigkeiten müssen also nach den „subjektiven Zulassungsvoraussetzungen“ (Abschlüssen) „gleichwertig“ sein (Langheid/Rixecker. 6.Aufl. 2019, VVG Rz. 172 Tz. 56).

4. Bei einem Anlernberuf wird der Arbeitnehmer kurzfristig in die Tätigkeit eingearbeitet. Es findet keine Berufsausbildung im Sinne des BBIG statt. Die Tätigkeit als Hausmeister ist ebenso kein Ausbildungsberuf. Dennoch musste der Kläger eingearbeitet werden, unsere Tätigkeit kennen zu lernen. Dies ist vergleichbar mit dem Anlernen innerhalb eines Metallbauunternehmens. Besonders hervorzuheben ist, dass grundsätzlich handwerkliche Fähigkeiten als Hausmeister vorausgesetzt werden. Insgesamt erfährt der Kläger auch keinen sozialen Abstieg. Der Hausmeister erfährt in der Gesellschaft keine geringere Wertschätzung als ein Handwerker (vgl. OLG Koblenz, r+s 2004, 337).

5. Selbst wenn die Tätigkeit wegen der Arbeitsplatzbeschreibung als Nischen- oder Schonarbeitsplatz qualifizieren wäre, ist eine konkrete Verweisung auf einen solchen Arbeitsplatz zulässig (OLG Frankfurt r+s 2008, 252).

 

§ 174 VVG ist auf Altverträge nicht anwendbar

LG Koblenz

1. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf Versicherungverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungvertragsgesetzes vom 30. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsantrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31 12. 2007 anzuwenden, soweit nicht aus den nachfolgenden Artikeln nichts anderes ergibt.

2. Laut Art. 4 Abs. 3 EGVVG ist auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Vorschrift des § 174 VVG nicht anzuwenden.

 

Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, bei Antragstellung einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können

LG Koblenz

1. Zu den bei Vertragsschluss anzugebenden Gefahrumständen zählen alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag über oder zu den Bedingungen abzuschließen, zu beeinflussen.

2. Für das Gericht ist es offenkundig, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass beim Versicherungsnehmer im Erfragungszeitraum von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt wurde. Mit Blick auf die zu versichernde Gefahr, hier die Nichtausübung des Berufes, stellen psychische Vorerkrankungen bei einem erheblichen Gefahrenumstand dar, weil das Risiko einer Berufsunfähigkeit eines psychologisch vorbehandelten denklogisch höher ist, als bei einer gesunden Person. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte der Versicherer dieses erhöhte Risiko aus dem Versicherungsvertrag ausgenommen oder diesen sogar ganz abgelehnt.

3. Kenntnis von den angabepflichtigen Umständen setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sie bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung kannte, dass er also positives Wissen von dem anzeigepflichtigen Umstand hatte. Positive Kenntnis setzt aber nicht voraus, dass der fragliche Umstand dem Versicherungsnehmer sogleich präsent ist. Vielmehr ist zu verlangen, dass er sein Gedächtnis prüft. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht einwenden, er habe um den Umstand zwar gewusst, jedoch gerade nicht an ihn gedacht. Ein Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können (BGH, r+s 2009, 361).

 

Mitteilung in Textform unter Verwendung eines mobilen Druckers

LG Koblenz

Für eine Mitteilung in Textform ist ausreichend ein Antrag in Papierform oder ein elektronisches Dokument. Wird der Antrag im Computer ausgefüllt und erhält der Versicherungsnehmer sodann mittels eines mobilen Druckers einen Ausdruck, bevor er diesen unterzeichnet und im Anschluss noch eine CD-Rom, liegt eine Mitteilung in Textform vor.
 

Wirksamer Rücktritt des Versicherers bei „Vergessen“ von anzeigepflichtigen Vorerkrankungen

OLG Hamm

1. Es kann dahinstehen, wer die Beweislast für ein Vergessen gefahrerheblicher Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung trägt. Denn auch nach den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und allgemeiner Meinung umfasst § 19 Abs. 1 S. 1 VVG trotz des Wortlauts „bekannte Gefahrumstände“ im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des dem VN „aktuell vorhandenen jederzeit verfügbaren Wissens“, sondern auch desjenigen Wissens, an das sich der VN bei „zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses“ bzw. bei „angemessenen Bemühungen“, sich zu erinnern, hätte erinnern können.

2. Im Falle einer objektiven Anzeigepflichtverletzung wird nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG Vorsatz vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim VN.

3. Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elements in der Vorstellung der handelnden Person. Vorsatz setzt anders als Arglist nicht voraus, dass der Antragssteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die mögliche Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt, ihm dieses Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folge abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen. Bei bewusster (und damit meist auch grober) Fahrlässigkeit hingegen lässt der Handelnde sich von der – wenn auch u.U. objektiv unbegründeten – Hoffnung leiten, die Obliegenheit werde trotz seines Verhaltens nicht verletzt.

4. Der Ausschluss nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG kommt nur bei grober Fahrlässigkeit zur Anwendung. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wäre unbillig, wenn der VN seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, an einem Vertrag mit einem VN festgehalten zu werden, der seine Pflicht nach Abs. 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt (BT-Drucks. 16/3945, 65).

5. Nutzt der Versicherer kein gesondertes Dokument zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist. Gewährleistet werden kann dies – was eine tatrichterliche Frage des Einzelfalls ist – durch Schriftart und -größe, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge, Schriftfarbe und grafische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung. Wo die Belehrung zu erfolgen hat (vor/in unmittelbarer Nähe zu den Antragsfragen und/oder vor/in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Gesamtumstände.
 

Anfechtung des Versicherers nach arglistiger Täuschung durch den Versicherungsmakler

OLG Hamm

1. Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem VN (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist.

2. Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.
 

Aggravation und/oder Simulation der Beschwerden im Rahmen der Begutachtung berechtigt Versicherer zur Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Koblenz

1. Gemäß § 314 Abs. 1 BGB ist ein Dauerschuldverhältnis und damit auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus wichtigem Grund auch Vortrag Vertragsablauf grundsätzlich kündbar.

2. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Besserung seines Gesundheitszustandes trotz ausdrücklicher entsprechender Belehrung und Befragung nicht mitgeteilt hat, sondern im Gegenteil behauptet hat, nach wie vor unter so starken Schmerzen zu lauten, dass er kaum noch autofahre, immer wieder Schmerzen bis zur Ohnmacht erleide und nicht einmal schmerzfrei ein Brötchen auf schneiden könne.

3. Ist bewiesen, dass die von dem Versicherungsnehmer geschilderten Beschwerden simuliert oder aggraviert sind, ist das Vertrauensverhältnis, das für ein Versicherungsverhältnis wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die sich über viele Jahre erstreckt und auf wahrheitsgemäße Meldung von Tatsachen und Veränderungen angewiesen ist, nachhaltig zerstört.

4. Eine Abmahnung ist bei einer solchen Sachlage entbehrlich.

 

Substantiierte Darlegung der bisherigen Tätigkeit analog eines Stundenplans notwendig

OLG Koblenz

Für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit der Klägerin kommt es darauf an, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. Der bisherige Vortrag der Klägerin zu ihrer vor dem behaupteten Zeitpunkt des Eintritts ausgeübten Berufstätigkeit entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur hinreichenden Darlegung, so dass eine Beurteilung eines etwaigen Berufsunfähigkeitsgrades bereits im Ansatz nicht möglich ist. Es fehlt an hinreichenden Angaben, wie der Arbeitsalltag der Klägerin tatsächlich beschaffen war und welche Anforderungen er an sie gestellt hat. Die Klägerin hat substantiiert zur konkreten Berufsausübung und Arbeitszeit mit einer Beschreibung des tatsächlichen Arbeitsfeldes gezielt in Bezug auf die mit den behaupteten Beeinträchtigungen in Verbindung stehenden körperlichen und psychischen Beanspruchungen unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an der Gesamtarbeitszeit wie in einem „Stundenplan" vorzutragen Es ist eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erforderlich, mit der die ausgeübten Einzeltätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehen den nachvollziehbar werden.

 

Eine Krankschreibung eines Versicherten – auch wenn sie wie hier länger als sechs Monate besteht - besagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig war

OLG Koblenz

1. Sachlich liegt nach den hiesigen Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit entweder vor, wenn die Klägerin für einen (hier retrospektiv zu stellenden) prognostischen Zeitraum von sechs Monaten zu mehr als 50% erwerbsunfähig war (§ 2 Abs. 1 AVB-BU), oder wenn sie den Beruf tatsächlich sechs Monate ununterbrochen entsprechend krankheitsbedingt nicht ausüben konnte (§ 2 Abs. 3 AVB-BU). Es ist also keine Prognose einer darüberhinausgehenden Dauerhaftigkeit erforderlich.

2. Für die Feststellung aufgrund Prognose (hier § 2 Abs. 1 AVB-BU) gilt, dass für die Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung maßgebend ist. Damit die Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum (hier sechs Monate) nicht gestellt werden kann.

3. Für die fiktive Berufsunfähigkeit (hier § 2 Abs. 3 der AVB-BU) wird die auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zu stellende Prognose durch die in der Vergangenheit liegende definierte Zeit einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit ersetzt. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder - wie hier bei vereinbarter Verweisungsoption - eine geeignete Vergleichstätigkeit auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, und es wird unwiderleglich vermutet (Fiktion), dass die Prognose „voraussichtlich dauernd" - bzw. hier „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen" - gestellt werden könnte. Eine Krankschreibung eines Versicherten – auch wenn sie wie hier länger als sechs Monate besteht - besagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig war.

 

Bei Beeinträchtigungen der Berufsfähigkeit durch unterschiedliche Beschwerden ist eine Gesamtbewertung erforderlich, die aber nicht eine einfache Addition von Teil-BU-Graden beinhalten darf

OLG Koblenz

1. Der konkrete Grad der Berufsunfähigkeit ist durch eine Gesamtbewertung aller beruflichen (Einzel-) Tätigkeiten der Klägerin und der Auswirkungen der Gesundheitsbeschwerden auf diese durch das Gericht zu ermitteln. Auch hier ist der angelegte Maßstab des Landgerichts, welches nur festgestellt hat, dass sich nach den eingeholten Sachverständigengutachten weder für das augenärztliche Gebiet noch für das neurologisch-psychiatrische Bild eine Berufsunfähigkeit über mehr als 50% ergibt, unzutreffend, da eine Gesamtbewertung gerade unterblieben ist.

2. Allerdings weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass die Gesamtbewertung auch nicht eine einfache Addition von Teilgraden beinhalten kann.

3. Wird der Beweis des Eintritts einer Berufsunfähigkeit nach diesen Maßstäben geführt, sind die Voraussetzungen des späteren Wegfalls der Leistungspflicht von der Beklagten nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens darzulegen und zu beweisen.

4. Die Beklagte wird mit Blick auf die Fälligkeitsregelung in § 11 Abs. 1 VVG darauf hingewiesen,

dass ihr Verjährungseinwand nicht durchgreift.

 

„Dauerhaftigkeit“ im Sinne der BBUZ verlangt einen Prognosezeitraum von drei Jahren

AG Koblenz

1. Vollständige Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BBUZ liegt nur dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Auch bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 2 BBUZ müssen die vorgenannten Voraussetzungen einen bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sein.

2. von einer „Dauerhaftigkeit“ im Sinne der Norm ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn der Betroffene für unbegrenzte Zeit, jedenfalls aber für die Dauer von 3 Jahren, voraussichtlich infolge Krankheit vollständig oder teilweise außerstande sein wird, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein.

3. Daran fehlt es, wenn unmittelbar nach einem Unfall festgestanden hat, dass der Versicherungsnehmer für die Dauer von 8-10 Monaten keine Arbeitstätigkeit mehr nachgehen kann. Ein solcher, lediglich vorübergehender Zeitraum entspricht gerade nicht einer dauernden Berufsunfähigkeit.

 

Keine Anwendbarkeit von § 174 VVG auf Altverträge

OLG Koblenz

Gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG findet § 174 VVG keine Anwendung auf Altverträge, die vor 2008 geschlossen wurden.

 

Berufung auf abstrakte Verweisungsklausel nur bei Zumutbarkeit des Berufswechsels für den VN

OLG Karlsruhe

1. Wird beim VN eine Krankheit mit einer generell geringen Überlebenswahrscheinlichkeit festgestellt, kann die statistische Überlebensrate für die Prognose der Berufsfähigkeit wesentlich sein. Individuelle medizinische Feststellungen können bei der Prognose ggf. zurücktreten.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das LG Feststellungen zum Berufsbild des VN bei einem kleinen Handwerksbetrieb auf eine eingehende Darstellung des VN stützt. Sind die Angaben plausibel und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Darstellung, ist eine ergänzende Beweisaufnahme zur Struktur des Betriebs und zu den ausgeübten Tätigkeiten durch Zeugen oder durch ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich.

3. Steht für einen bestimmten Zeitpunkt die Prognose voraussichtlich dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen i.S.v. § 172 Abs. 2 VVG fest, obliegt die Beweislast für eine mögliche spätere Wiederherstellung der Berufsfähigkeit auch im Erstprozess dem Versicherer.

 

Trotz fehlerhafter Belehrung unwirksamer Widerspruch gem. § 5a VVG  a.F. wegen nachträglicher Erweiterung des Vertrags um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Hamm

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a , 8 VVG  a.F.) durch den VN wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB ). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

 

Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. gegen eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Karlsruhe

1. Bei unter Geltung des § 5a VVG a.F. im Policenmodell abgeschlossenen reinen Berufsunfähigkeitsversicherungen erlosch auch bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht besteht nicht.

2. Zu der Frage, ob eine Zusatzversicherung zur Lebensversicherung vorliegt, wenn im Rahmen eines „Vorsorgemanagements“ der Versicherungsmaklerin als „Bausteine“ die Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherungen beantragt wurden.

 

Aggravationstendenzen können auch krankheitsbedingt sein und sprechen daher nicht immer für eine bewusste Verdeutlichung

OLG Stuttgart

Aggravationstendenzen sprechen nicht generell für eine Unglaubwürdigkeit. Vielmehr können diese medizinisch im Einzelfall auch damit erklärt werden, dass tatsächlich eine Selbst- und Fremdeinschätzung möglicherweise dadurch in Diskrepanz geraten ist, dass der Versicherungsnehmer nach seinem subjektiven Eindruck seinen Zustand als leidenswerter empfunden hat, als er sich in Wirklichkeit darstellt. In einem solchen Fall sind sie dem Versicherungsnehmer nicht bewusst, sie sind der persönlichen Wahrnehmung des Versicherungsnehmers geschuldet, was durchaus krankheitsbedingt sein kann.

 

Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden

1. Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.

2. Die nachvollziehbare Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus des Versicherungsnehmers nach der sogenannten GAF-Skala kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch in die Beurteilung der Berufsunfähigkeit einfließen.

3. Außerhalb einer Stellungnahmefrist zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung eingegangene Schriftsätze sind nur dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn offenkundig ist, dass die bei ihrer Berücksichtigung eingetretene Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.

 

Vollständige Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Geschäftsführers, wenn dieser die Aufgabe der Mitarbeiterführung, Kundenkontakte und administrative Tätigkeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausführen kann

OLG Stuttgart

1. So wie für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden darf, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare einzelne Verrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs, darf im Hinblick auf die Tätigkeit, die dem Beruf ihr Gepräge gibt, nicht nur auf den Zeitanteil geschaut werden.

2.  Vielmehr muss die Beurteilung die Frage einbeziehen, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer infolge Krankheit die Ausführung prägender, für ein sinnvolles Arbeitsergebnis unverzichtbarer Einzeltätigkeiten nicht mehr möglich ist und allein dies schon-selbst bei einer theoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit, die bei rein zeitliche Betrachtung keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen würde-zu Eintritt von Berufsunfähigkeit führt. Maßgeblich ist folglich die Wertung, ob die Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer noch ausüben kann, seinem Beruf gleichzusetzen ist und ob er seine Arbeit mit denen sie prägenden Merkmalen noch in dem erforderlichen Ausmaß wahrnehmen kann.

3. Nach diesem wertenden Maßstab muss beim mitarbeitenden Geschäftsführer eines Fleischereibetriebs davon ausgegangen werden, dass eine volle Berufsunfähigkeit, hier also von mehr als 75 %, vorliegt, wenn dieser die Aufgabe der Mitarbeiterführung, Kundenkontakte und administrative Tätigkeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausführen.

4. Zwar besitzt der mitarbeitende Betriebsinhaber grundsätzlich das betriebliche Direktionsrecht. Insofern ist es deshalb auch denkbar, dass er Aufgaben und Arbeitsbereiche, die er zunächst selbst erledigte, an andere Mitarbeiter delegiert. Seinen Beruf als Geschäftsführer übt er auch dann noch aus, wenn er einzelne, bisher ihm obliegende Aufgaben anderen Mitarbeitern überträgt. Vorliegend müsste er jedoch sämtliche, seine Tätigkeit als prägend bezeichneten Aufgaben der Administration, Mitarbeiterführung und Kundenkontakte aufgegeben und durch Umorganisationsauftritte verlagern, dass ist ihm vorliegend nicht zuzumuten; dies wäre-verglichen mit der Berufsausübung eines abhängig Beschäftigten- auch keine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Verweisungstätigkeit. 

 

Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Brandenburg

Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. Ist von einer vollständigen Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann. Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr - will er wiederum Leistungen erhalten - einen neuen Leistungsantrag stellen muss.

 

Versicherer kann sich auch im laufenden Rechtsstreit entsprechend den Grundsätzen des Nachprüfungsverfahrens auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit berufen

OLG Stuttgart

1. Im Falle eines Anerkenntnisses wird der Versicherer bei einem späteren Wiedererlangen der Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht nur unter den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Leistungseinstellung frei.

2. Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für eine Lösen von der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung konstitutiv. Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im Wege der Klage geltend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Dies ändert aber nichts an der Erforderlichkeit einer Änderungsmitteilung.

3. Auch wenn und soweit der Versicherer seinen Leistungsanspruch nicht anerkennt, sondern diese erst gerichtlich festgestellt worden ist, hat der Versicherer die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen. Das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung für eine Berichtigung des Versicherers zur Leistungsprüfung ergibt sich nicht aus § 7 Nr. 1 BBUZ. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Sichtweise ist für die Auslegung insoweit ankommt, wird dieser Regelung einen solchen Bedeutungsgehalt nicht beimessen. Vielmehr ergibt sich bei verständiger Würdigung ohne weiteres, dass lediglich klargestellt werden soll, dass die Berechtigung zur Leistungsprüfung auch nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht besteht.

3. Ein von den Bedingungen vorgesehener Hinweis auf die Rechte des Versicherungsnehmers nach § 6 BBUZ ist in diesem Fall nicht erforderlich. In § 6 BBUZ wird erkennbar lediglich auf die seinerzeit in § 12 Abs. 3 VVG ab. S. Statuierte gesetzliche Klagefrist der Bezug genommen, die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist.

 

Auslegung einer AVB-Regelung über vollständige Berufsunfähigkeit

KG

Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit ... 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („6 Monate ... war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Für diese Auslegung aus der Sicht des durchschnittlichen VN spricht auch die weitere Bestimmung in Nr. 2.4.1 AVB, wonach der Anspruch auf Leistungen „mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1)“ beginnt.

 

Neuer Versicherungsfall wenn nach einer Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren erneut (die alten) gesundheitliche Beeinträchtigungen wieder auftreten

OLG Stuttgart

Treten nach dem wirksamen Ablauf des Nachprüfungsverfahrens und der Einstellung der Leistungen die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erneut ein, ändert dies nichts an dem eingetretenen Entfall der Leistungspflicht aus dem früheren Versicherungsfall. Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers nicht wiederauflebt, der Versicherte vielmehr – will er wiederum Leistungen erhalten – einen neuen Leistungsantrag stellen muss. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um einen neuen Versicherungsfall.

 

Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsleistungen  – Dauer der Ermittlungen des VR; Leistungsablehnung

OLG Saarbrücken

1. Die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen iSd § 1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.

2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.

 

Zu den Anforderungen an eine wirksame Einstellungsmitteilung

OLG Stuttgart

1. Unerlässlicher Bestandteil des Nachprüfungsverfahrens ist, dass dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Denn erst eine solche Mitteilung kann die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen.

2. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich das Vorhandensein einer Begründung, aus der für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll. Dabei sind an den Inhalt dieser Änderungsmitteilung strenge Voraussetzungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, aufgrund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Deshalb muss die Mitteilung vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgebenden Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht.

3.Iin Fällen der Leistungseinstellung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes ist deshalb eine Gegenüberstellung des jeweiligen Gesundheitszustandes des VN zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses und zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen erforderlich.

4. Dem Versicherer bleibt es grundsätzlich unbenommen, noch während eines Rechtsstreits um den Fortbestand der Leistungspflicht eine Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer zu richten. Insbesondere kann eine solche Mitteilung in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein.

5. Der Zweck der Begründungspflicht, den Versicherungsnehmer mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um sein Prozessrisiko für eine Klage auf Fortsetzung der Leistungen abzuschätzen, ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer kennt bereits die Gründe, etwa aus Gutachten, auf die Bezug genommen wird. Weitere, das Gutachten nur wiederholende Ausführungen im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung wären eine bloße Förmelei und sind daher hier ausnahmsweise verzichtbar.

5. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers ist über seine Prozessvollmacht auch zur Entgegennahme einer solchen Einstellungsmitteilung bevollmächtigt.

6. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hat der Versicherer die Voraussetzungen für einen späteren Wegfall der Leistungspflicht darzulegen und zu beweisen.

 

Dynamisierung einer Berufsunfähigkeitsrente

OLG Dresden

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem der VR zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wird, umfasst erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen grundsätzlich nicht.

2. Die Klausel in den AVB des VR einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Leistungen der "Hauptversicherung" dynamisiert werden, schließt für einen verständigen VN eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls aus.

 

Keine sachdienliche Klageänderung, wenn in den Rechtsstreit neue gesundheitliche Verschlechterungen eingeführt werden

OLG Stuttgart

1. Während des Rechtsstreits neu vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen, aus denen erstmals oder erneut Berufsunfähigkeit folgen soll, verändern den Streitgegenstand, weil sie den Anspruch auf einen veränderten Sachverhalt stützen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. November 2013 – 5U 359/12).

2. ein neuer Versicherungsfall bedingt die Zulässigkeit der Klageänderung (§ 563, 533 ZPO). Gemäß § 533 ZPO ist in der Berufungsinstanz eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 509 20 ZPO zugrundezulegen hat.

3. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, weil mit der erneuten bzw. erhöhten Berufsunfähigkeit des Klägers völlig neue Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt werden, bezüglich deren die bisherigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen keine verwertbare Entscheidungsgrundlage wären. Es würde daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen, somit fehlt es beim neuen Vorbringen des Klägers an einer kongruenten Tatsachengrundlage.
 

Eine wirksame Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren wegen Verweises auf eine neue Tätigkeit setzt sowohl Darlegungen zur Einkommenshöhe als auch zur sozialen Wertschätzung im Verweisberuf voraus

Landgericht Konstanz

1. inhaltlich erfordert die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren, dass der Versicherer dabei dafür Sorge tragen muss, dass auch der Versicherte seine Rechte aus dem Versicherungverhältnis sachgerecht wahren kann. Er hat dem Versicherten daher die Informationen zu erteilen, die dieser benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können (BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 228/91).

2.Dies setzt voraus, dass der Versicherer zunächst einmal die vertraglichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Leistungspflicht benennt und sich mit diesen auseinandersetzt. Daran fehlt es, wenn der Versicherer sich in der Einstellungsmitteilung lediglich mit der aus seiner Sicht zumutbaren Einkommenshöhe im Verweisungsberuf auseinandersetzt, ohne sich auch mit der sozialen Wertschätzung des Verweisberufes auseinanderzusetzen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an der nach § 174 VVG zu erteilenden Grundinformation, dass es auch auf die Vergleichbarkeit der Wertschätzung ankommt.

3. Wenn dem Versicherungsnehmer diese Voraussetzung einer Leistungseinstellung gar nicht erst benannt wurde, kommt es auch darauf, ob er in der Lage gewesen wäre, die Wertschätzung seiner neuen, bereits ausgeübten Tätigkeit auch ohne nähere Ausführungen des Versicherers zu bewerten, nicht an. Daran vermag auch die Entscheidung des BGH vom 3. November 1999 – IV ZR 154/98 – nichts zu ändern.

4. Eine Einstellungsmitteilung kann auch im Rechtsstreit für die Zukunft nachgeholt werden, vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 – IV ZR 106/95. Für das Wirksamwerden kommt es auf das Datum der Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) an.

 

Die Tätigkeit als Stadtinspektor entspricht der Lebensstellung eines Oberfeldwebels bei der Bundeswehr in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht

Landgericht Konstanz

1. Bei der Vornahme des Gehaltsvergleiches ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abzustellen, vergleiche auch BGH, Urteil vom 6. 20. Juni 2019-IV ZR 19/18. Ein „besonders langer Zeitraum“ liegt bei einem zeitlichen Abstand von rund 7 Jahren zwischen dem früheren Gehalt und dem für die Vergleichsbetrachtung herangezogenen Gehalt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

2. Ein monatlicher Verpflegungsmehraufwand als Soldat ist nicht zu berücksichtigen, da diese mit der Inanspruchnahme der Unterkunftsleistung in der Gemeinschaftsunterkunft verbunden war. Ansonsten hätte der Versicherte weder das Frühstück noch das Abendessen in der Gemeinschaft Unterkunft wahrgenommen. Eine spürbare Vergütungsminderung wäre damit für den Kläger heute – wenn überhaupt – nur dann verbunden, wenn dieser (wäre er noch Soldat) heute noch in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen und von etwaigen damit verbundenen Ersparnis Möglichkeiten Gebrauch machen würde. Dafür ist jedoch angesichts der heutigen Lebenssituation des Klägers (verheiratet, einem Sommer 2017 geborenes Kind) nichts ersichtlich.

3. Ebenso ist eine Kürzung des neuen Gehalts im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit des Klägers mit 53 oder 55 Jahren in Ruhestand zu gehen, nicht veranlasst. Diese beeinflussten gehaltsvergleich nicht, schon gar nicht ist ersichtlich, weshalb es diesen zulasten des neuen Berufs beeinflussen soll, gibt dieser dem Kläger doch die Möglichkeit sein neues, höheres Gehalt über einen rund 12-15 Jahre längeren Zeitraum ungekürzt zu erhalten.

4. Die Wertschätzung der Tätigkeit als Inspektor sinkt nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs als Oberfeldwebel ab.

 

Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung

BGH

Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.

 

Unwirksamkeit einer Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers

OLG Saarbrücken

Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens zum Versicherungsschein geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förmlich mitgeteilt wird. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Gründen unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Abschluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit.

 

Zeitpunkt vollständiger Berufsunfähigkeit

KG Berlin

Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, "wenn die versicherte Person infolge Krankheit ... 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben", so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative ("6 Monate .. war") bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein.

 

Notwendigkeit eines Einzelausweises von Prämien in einer Verbraucherinformation

BGH

Eine dem Versicherungsnehmer erteilte Verbraucherinformation ist nicht deswegen unvollständig, wenn die Prämien für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht gesondert ausgewiesen worden sind. Dem steht der klare Wortlaut der Regelung entgegen, die einen Einzelausweis nur fordert, wenn mehrere selbständige Versicherungsverträge vorliegen. Dies ist bei einer Zusatzversicherung nicht der Fall.

 

Anforderungen an die Vereinbarung einer Dynamisierung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Dresden

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem der Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wird, umfasst erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen grundsätzlich nicht.

2. Die Klausel in den AVB des Versicherers einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Leistungen der „Hauptversicherung“ dynamisiert werden, schließt für einen verständigen Versicherungsnehmer eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls aus.

 

Leistungsausschluss bei schuldhaft verspäteter Anzeige einer Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer

OLG Koblenz

1. Der anspruchserhebende ist für das Fehlen seines Verschuldens Darlegungs- und beweispflichtig, wobei von Verschulden auszugehen ist, wenn wegen der gesundheitlichen Probleme ein Leistungsantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden ist.

2. Wenn ein Versicherungsnehmer, der unter einer multiplen Sklerose mit einem akuten Schub leidet, einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung stellt, muss er von einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgehen oder diese zumindest ernsthaft in Betracht ziehen, denn bei der Erkrankung der multiplen Sklerose ist nicht mit einer Revision eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu rechnen. In einem solchen Fall liegt für den Versicherungsnehmer die realistische Möglichkeit des Eintritts einer vollen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nahe, wodurch er gehalten ist, zeitnah auch einen Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu stellen.

 

Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Gründen unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Abschluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit

OLG Saarbrücken

1. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBUZ geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förmlich mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BBUZ). Erst die zugegangene Mitteilung kann – nach einer Schutzfrist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBUZ) – die Leistungspflicht entfallen lassen. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten.

2. Wirksam ist eine Einstellungsmitteilung nur dann, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die vormals anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Versicherer den Zustand, der seinem Anerkenntnis zugrunde lag, mit dem für das Abänderungsverlangen maßgeblichen Zustand vergleicht und aufzeigt, aufgrund welcher Veränderungen er eine Einstellung der Leistungen für gerechtfertigt hält. Stützt der Versicherer die Leistungseinstellung auf eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten, so muss er die gebotene Vergleichsbetrachtung an den geänderten gesundheitlichen Verhältnissen ausrichten. Darüber hinaus hat er die aus den medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen vergleichend darzulegen.

Die Anforderungen an die Begründung der Einstellungsentscheidung sind hoch. Denn es ist der Versicherungsnehmer, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss. Dazu benötigt er nachvollziehbare Informationen, anhand deren er sein Prozessrisiko sachgerecht abschätzen kann.

3.  Nach den hier maßgeblichen Vertragsbedingungen ist der Begriff der Berufsunfähigkeit bei der Nachprüfung im selben Sinne zu verstehen wie bei der Erstprüfung. Für beide Konstellationen ist an die letzte Berufsausübung des Versicherten anzuknüpfen, so wie sie in gesunden Tagen vor der Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ausgestaltet war.

4. Bei der Nachprüfung untersucht der Versicherer, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachträglich wieder weggefallen ist. Der Wendepunkt wird prinzipiell durch das Erstanerkenntnis markiert. Inhaltlich „zementiert“ es den ihm zugrunde liegenden Gesamtzustand des Versicherten, sowohl bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch auf den bis dahin bekannten Gesundheitszustand. Hat der Versicherer keine näheren Informationen eingeholt, sondern die Angaben einem ausgefüllten Fragebogen des Versicherten entnommen, so gelten auch diese als „festgeschrieben“.

 

Zu den Anforderungen an eine wirksame Individualvereinbarung/Kulanzvereinbarung des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer und den Rechtsfolgen einer unwirksamen Individualvereinbarung

OLG Saarbrücken

1. Zwar ist den Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine einvernehmliche Regelung der Leistungspflicht nicht allgemein verwehrt. Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen, da die Versicherung für diesen häufig von existenzieller Bedeutung ist und er, anders als der Versicherer, die komplizierten Vertragsbedingungen zu Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren kaum durchschauen wird. Der Versicherer handelt objektiv treuwidrig, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot befristeter Kulanzleistungen hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Ein solches Vorgehen kann den Versicherungsnehmer benachteiligen, da sich der Versicherer damit einerseits eine beweisrechtliche Rechtsposition verschafft, als hätte er die Leistung abgelehnt, andererseits aber den Versicherungsnehmer von dem Nachweis der Berufsunfähigkeit während des Kulanzzeitraums abhält, was für diesen infolge der Verschlechterung von Beweismitteln bis zur Geltendmachung von Folgeansprüchen erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Entsprechende Vereinbarungen sind daher nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine – aus verständiger Sicht – noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Vor ihrem Abschluss erfordern sie klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. Der Versicherungsnehmer muss umfassend und transparent über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt werden einschließlich der mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile insbesondere in Folge der Verschiebung des Zeitpunktes der Erstprüfung mit ihren beweisrechtlichen Konsequenzen sowie den damit möglicherweise eintretenden Verlust des dreimonatigen Nachleistungsanspruchs  

2. Ein knapper und pauschaler Hinweis in einer vom Versicherer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Versicherungsnehmer „darüber informiert“ sei, dass der Nachweis des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit „bereits zum geltend gemachten Zeitpunkt nach Ablauf dieser Vereinbarung möglicherweise erschwert sein könnte“, genügte den oben dargelegten strengen Aufklärungsanforderungen nicht.

3. Hinzu kommt, dass das Angebot des Versicherers im vorliegenden Fall dem Kläger den Blick für die ihm durchaus günstige Vertragssituation verstellte. Eine außervertragliche Leistungsvereinbarung kann das Verfahren – auch im Interesse des Versicherungsnehmers an schnell einsetzenden Zahlungen – beschleunigen und vereinfachen, indem darauf verzichtet wird, eine umfassende Grundlage für eine ärztliche Prognoseentscheidung zu schaffen. Das kann hier nicht im Vordergrund gestanden haben. Im Vertrag des Klägers wird der Eintritt von Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zur Ausübung seines zuletzt ausgeübten Berufs außerstande gewesen ist und dieser Zustand fortdauert, und sei es nur einen Tag lang. Dieser Zeitraum wäre im November 2008, mithin nur zwei Monate nach dem Kulanzangebot der Beklagten, abgelaufen gewesen. Die möglicherweise aufwändige und schwierige ärztliche Prognose eines Dauerzustands hätte danach nicht mehr angestellt werden müssen.

4. Die Rechtsfolgen einer unzulässigen außervertraglichen Vereinbarung sind differenziert zu beurteilen. Steht fest, dass der Versicherer eigentlich hätte anerkennen müssen, wird das Anerkenntnis fingiert. War hingegen die Berufsunfähigkeit noch ungeklärt, so muss weiter nach den Regeln der Erstprüfung aufgeklärt werden, wobei dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugutekommen können. Unabhängig davon gilt für alle denkbaren Konstellationen, dass der Versicherer aus der unzulässigen Vereinbarung keinen Vorteil ziehen darf. So ist anerkannt, dass er sich bei einer später wieder aufgenommenen Leistungsprüfung nicht darauf berufen kann, nunmehr sei auf die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des neuen Antrags abzustellen. Für die Frage, ob die spätere Leistungsprüfung am ursprünglichen oder an einem zwischenzeitlich aufgenommenen, anderen Beruf auszurichten ist, kann nichts Anderes gelten.

 

Keine Erhöhung des Streitwertes um die nach Klageerhebung eingeklagten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen

LG Saarbrücken

1. Der Wert einer Leistungsklage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente berechnet sich aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und dem nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen. 

2. Im Rahmen einer Feststellung ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen.

3. nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge wirken sich bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn-wie hier-diese Beträge im Laufe des Verfahrens beziffert und als Rückstand geltend gemacht werden.

 

Im Falle einer Einstellung der Leistungen im Nachprüfungsverfahren wegen einer ausgesprochenen konkreten Verweisung bedarf es in der Einstellungsmitteilung keiner Vergleichsbetrachtung mit dem Verweisberuf

LG Saarbrücken

1. Der Versicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens gelten machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahren ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann-nach einer Schutzfrist-die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten.

2. formelle Voraussetzung der Befugnis zur Einstellung von Leistungen ist es, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass und aufgrund welcher Umstände die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Wirksam ist eine solche Mitteilung allerdings nur, wenn sie nachvollziehbar ist. Das gilt nicht nur bei einer Änderung des gesundheitlichen Befindens der versicherten Person, sondern gleichermaßen, wenn wie hier die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Nachvollziehbarkeit setzt insoweit grundsätzlich voraus, dass der Versicherer unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte könne sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigen Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren. Denn die Mitteilung soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss.

3. Nachvollziehbarkeit der Änderungsmitteilung-wird die Leistungseinstellung darauf gestützt, dass der Versicherte eine andere Tätigkeit auszuüben in der Lage sei-setzt grundsätzlich voraus, dass dem Sicherungsnehmer diese andere Tätigkeit mit ihren prägenden und nach § 1 Abs. 4 BBUZ wesentlichen Merkmalen aufgezeigt wird. Denn erst dadurch werden dem Versicherungsnehmer eine Vergleichsbetrachtung mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und die Einschätzung ermöglicht, ob sich der Versicherer mit Recht auf eine Vergleichbarkeit der aufgezeigten anderen Tätigkeit beruft. Solche Angaben zu der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung bedarf der Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn er von den Merkmalen der vom Versicherer benannten anderen Tätigkeit schon deshalb Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt. Er ist dann schon anhand eigener Kenntnisse zu der Beurteilung in der Lage, ob die andere Tätigkeit seiner zuletzt ausgeübten vergleichbar ist. Deshalb sind einem solchen Fall näherer Angaben des Versicherers zu den nach § 1 Abs. 4 BBUZ wesentlichen Merkmalen der anderen Tätigkeit entbehrlich; die Mitteilung des Versicherers ist-unbeschadet der Frage der Begründetheit seiner Auffassung-für den Versicherungsnehmer verständlich und damit wirksam. Die Forderung nach einer Vergleichsbetrachtung würde sich in einem solchen Fall als bloße Förmelei darstellen.

 

Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin ist vergleichbar mit der Tätigkeit als Telefonistin in der Patientenaufnahme eines Krankenhauses

LG Saarbrücken

1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den hier vereinbarten Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die neue berufliche Tätigkeit der Lebensstellung der versicherten Person in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.

2. Übt ein Versicherungsnehmer eine Verweisungstätigkeit bereits aus und will er geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben.

3. Vergleichbarkeit setzt dabei insbesondere nicht voraus, dass der Ausgangsberuf unter Vergleichsberuf in Ihrem Anforderungsprofil zu 100 % übereinstimmen. Anderenfalls wäre eine vertraglich vorgesehene Verweisung bereits deshalb unmöglich, weil nur auf den ursprünglich ausgeübten Beruf verwiesen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht.

4. das ist bei einer Versicherten der Fall, die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als Zahnarzthelferin gearbeitet hat und nunmehr als Telefonistin in der Patienten Aufnahme eines Krankenhauses durchführt und 1. Anlaufstelle für alle Patienten und Besucher, die das Krankenhaus betreten, ist und somit für die ambulanten, teilweise auch für die stationären Aufnahmen zuständig ist und im Falle eines Notfalles selbstständig entscheidet, wie gefährlich der Patient erkrankt ist und ob es ihm noch zuzumuten ist, in der Bereitschaft Praxis zu gehen oder ob er in die Notaufnahme muss.
 

Beweislast für eine Gesundheitsverbesserung im Nachprüfungsverfahren liegt beim Versicherer

OLG Koblenz

Es ist im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind. Er kann also nur dann wieder von seinem Anerkenntnis abrücken, wenn er in dem von ihm vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt hat.

 

Zulässigkeit der Einschaltung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung (hier: nervenärztliches Gutachten)

OLG Koblenz

1. Die Einschaltung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Gutachter nach wie vor allein verantwortlich für die Erstellung bleibt. Insbesondere muss er „Untersuchungen, die bereits die besondere Sachkunde erfordern, deretwegen der Sachverständige eingeschaltet worden ist“, selbst durchführen oder zumindest kontrollieren.

2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn initial nur ein Gespräch allein durch eine Hilfskraft erfolgt und im Anschluss zusätzlich eine eigene Exploration durch den Sachverständigen erfolgt.

 

Keine Erhöhung des Streitwertes um die nach Klageerhebung eingeklagten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen

OLG Koblenz

1.Hinsichtlich des Leistungsantrags sind lediglich die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen wiederkehrenden Leistungen Streit wertmäßig berücksichtigungsfähig. Alle nach Klageerhebung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen unterfallen § 9 ZPO, auch wenn der Leistungsantrag ausdrücklich mit dem Zeitablauf angepasst wird. Ist ein einheitlicher Streitwert nach dem 3,5 -fachen Jahreswert zu bilden. Diese ergibt sich aus dem Monatswert der begehrten Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich des Wertes des monatlichen Freistellungsbetrages.

2. Ein geltend gemachter Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird in den Streitwert nicht eingerechnet.

 

Arglistige Täuschung durch „blindes“ Unterschreiben des vom Vermittler nach Angaben des Vaters des Versicherungsnehmers ausgefüllten Antrags

OLG Hamm

Bei entsprechenden Anhaltspunkten handelt ein Versicherungsnehmer, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung „ins Blaue hinein“ ab.

 

Es ist kammerbekannt, dass bei fehlendem oder wegen zahlreicher Unterbrechungen nicht erholsamen Schlaf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit am folgenden Tag verringert ist

Landgericht Koblenz

Nach den eigenen Erfahrungen der Kammer in Bezug auf eine längere, sitzende Bildschirmtätigkeit tritt -obwohl insofern selbst aktiv etwa durch das Schreiben längerer Texte oder das Recherchieren im Internet gearbeitet wird- in ausgeruhtem Zustand nach wenigen Stunden ein Zustand zumindest leichter Ermüdung ein. Dabei ist dem Gericht-ebenfalls aus eigener Anschauung bekannt-, dass bei fehlendem oder wegen zahlreicher Unterbrechungen nicht erholsamen Schlaf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit am folgenden Tag verringert ist.

 

Keine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers ohne vertragliche Vereinbarung – keine Behandlungspflicht selbst bei aussichtsreichen Behandlungen

Landgericht Koblenz

1. Das Gesetz lässt es zwar zu, im Versicherungsvertrag eine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers vorzusehen.

2. Fehlt es an einer solchen Abrede, so ist der Versicherungsnehmer jedoch nicht gehalten, sich zur (auch aussichtsreichen) Linderung oder Heilung seiner Leiden therapieren zu lassen.

3. Wegen der mit ihrer verbundenen Berührung des Persönlichkeitsrechts kann auch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, selbst wenn sie weder eine invasive noch medikamentöse Intervention vorsieht, nicht verlangt werden.

5. Ferner können jedoch allgemeine Obliegenheiten bestehen. Eine Verletzung setzt aber das Verstreichen einer einfachen, gefahrlosen und nicht mit besonderen Schmerzen verbundenen, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechenden medizinischen Maßnahme voraus.

 

Verweisung – Bundeswehroffizier auf Prüfingenieur beim TÜV

OLG Celle

1. Die soziale Wertschätzung eines Prüfingenieurs beim TÜV ist nicht geringer zu bewerten als die eines Offiziers (hier: Leutnant der Bundeswehr mit absolviertem Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik).

2. Für die Beurteilung des Einkommensverlustes und der gleichwertigen sozialen Wertschätzung eines Bundeswehroffiziers ist eine nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zukünftig eintretende Entwicklung der Besoldung oder die das Ansehen steigernde Beförderung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3. Der Vergleich der Vergütung eines Bundeswehroffiziers mit der eines privatwirtschaftlich tätigen Prüfingenieurs ist auf der Basis des Nettoeinkommens durchzuführen, da dieser die wirtschaftliche Situation realistisch abbildet, weil der Offizier nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt und Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.

 

Berufsunfähigkeit – Auszubildende; Mechatronikerin; Einkommensverlust bei Verweisung

Landgericht Kleve

1. Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehre im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.

2. Eine Versicherungsnehmerin, die an einem Hypermobilitätssyndrom leidet, ist nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Auszubildende zur Mechatronikerin zu mindestens 50 % auszuüben.

3. Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er bei Vertragsschluss ihm bekannte Umstände (hier zu geringe Größe und Gewicht der Versicherungsnehmerin) als Begründungen für einen Leistungsausschluss (hier: vorvertragliche Berufsunfähigkeit) heranzieht.

Zur Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des Handgelenks

OLG Saarbrücken

Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.

 

Auf den zeitlichen Anteil der beruflichen Tätigkeit und die Höhe des Einkommens kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Berufs grundsätzlich nicht an

OLG Saarbrücken

1. Anknüpfungspunkt für die Berufsunfähigkeit ist der Beruf des Versicherten. Beruf ist eine auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die Lebensstellung des Versicherten zu prägen und die diese auch bereits geprägt hat. Auf den zeitlichen Umfang kommt es grundsätzlich nicht an. Auch die Höhe des Verdienstes ist nebensächlich, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vor dem Ausfall eines den Lebensbedarf deckenden Einkommens schützt .

2. Für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ mit noch uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgestaltet war. Nach den Bedingungen muss diese Tätigkeit krankheitsbedingt zu mindestens 50 % unmöglich geworden seien sein. Dabei ist die Arbeitszeit nicht das ausschließlich maßgebliche Kriterium. Maßgeblich ist, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Der konkret ausgeübte Beruf setzt sich regelmäßig aus einer größeren Zahl von Einzelverrichtungen zusammen, die von unterschiedlichem Gewicht sein können. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte.

 

Vermögensverwaltung (hier: Beteiligung an Grundstücksgesellschaft) als maßgeblicher (Zweit-) Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung?

OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat , Urteil vom 12. Februar 2020 , Az: 5 U 42/19

Wenn beruflich Tätige zusätzliche Einkünfte aus ihrem Vermögen erzielen, insbesondere etwa aus vermieteten Immobilien, ist dies zunächst einmal keine Berufsausübung. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, weil es sich dann nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung handelt. Sind unter diesem Gesichtspunkt mehrere Berufe des Versicherten zu bewerten, kann der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit, der etwa im „Hauptberuf” mit körperlicher Tätigkeit vorläge, unter Umständen „herab gedrückt” werden, wenn die verwaltende Tätigkeit noch voll möglich ist, da es dann auf die Gesamtbetrachtung ankommt. Die Rechtsprechung hat sich mit diesen Fragen, soweit ersichtlich, bislang kaum befasst. In der Literatur werden verschiedene Kriterien genannt. Entscheidend sei der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Indiziell seien ein nicht unerheblicher Zeitaufwand, die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Beschäftigung von Mitarbeitern, die Unterhaltung eines Büros, das Erfordernis einer bestimmten Organisation zur Durchführung der Geschäfte, besondere Schutz- oder Organisationsmaßnahmen. Sei die Vermögensverwaltung hiernach als Beruf zu qualifizieren, gälten für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die üblichen Kriterien. Bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten einschließlich einer beruflichen Vermögensverwaltung trete eine zeitliche Dominanz der anderen Tätigkeiten in den Hintergrund, wenn die Vermögensverwaltung eine prägende Tätigkeit des Versicherten, d. h. für seine Lebensstellung von erheblicher Bedeutung sei.

Anzeigepflichtverletzung bei nur mit „ja“ oder „nein“ anzukreuzenden Gesundheitsfragen

OLG Karlsruhe 

Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält. Die behauptete Mitteilung einer bestimmten Krankheitsdiagnose durch den behandelnden Arzt lässt zudem nicht in jedem Fall einen zwingenden Schluss zu, dass der maßgebliche Umstand dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt gewesen ist, wenn die Mitteilung durch den Arzt längere Zeit zurückliegt. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung"

 

Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers im Falle von Arglist

LG Offenburg

1. Von einem arglistigen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. 2. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen.

3.  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Anfechtungsrecht des getäuschten Vertragspartners nicht nur dann vollen Umfangs, wenn er seine Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte, sondern auch dann, wenn sie lediglich nicht in dieser Form erklärt worden wäre .

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert der Versicherer sein Recht zur Arglistanfechtung aber nicht allein deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt.


Pflicht des Gerichts zur kritischen Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts

BGH

1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.

2. Bei einem vom Versicherten vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen, der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann.

 

Faktische Berufsausübung ist starkes Indiz gegen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der faktischen Ausübung des Berufs kann nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, insoweit ein starkes Indiz dafür gesehen werden, dass beim Versicherungsnehmer keine Berufsunfähigkeit vorliegt . Dabei kann der Umstand der tatsächlichen Berufsausübung sogar einen höheren Beweiswert haben, als die dem entgegenstehenden ärztlichen Befunde. War die tatsächliche Berufsausübung über einen erheblichen Zeitraum hinweg im Wesentlichen vollwertig, so kann dies sogar im Gegensatz zu einer abweichenden ärztlichen Beurteilung stehen .

 

Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung

OLG Celle

Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gibt es objektive Kriterien. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prüfung des Vorliegens einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine systematische Befragung des Geschädigten (hier: eines Verkehrsunfalls) zu den Symptomen einer PTBS. Zudem darf eine körperliche Untersuchung des Geschädigten nicht fehlen, weil sie Aufschluss über Trainingszustand und Aktivität des Probanden gibt. Verfügt der Geschädigte über ein tadelloses Erinnerungs-, Konzentrations- und Kommunikationsvermögen, so spricht dies gegen das Vorliegen einer PTBS. Diese lässt ein wesentliches Vermeidungsverhalten und psychische Auffälligkeiten mit Dissoziation, Intrusionen, Flashbacks, Erregungen, körperliche Veränderungen und Gedächtnislücken erwarten.

 

Maßgeblicher Gesundheitszustand bei der Vergleichsbetrachtung im Nachprüfungsverfahren

KG

Für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen im Nachprüfungsverfahren kommt es darauf an, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine sich daraus ergebende Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Auf einen möglicherweise abweichenden, dem Versicherer aber zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses unbekannten Zustand kann sich der Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren daher nicht berufen und nicht geltend machen, eine Besserung seines ursprünglichen tatsächlichen Gesundheitszustandes sei nicht festgestellt worden.

 

Arglistanfechtung bei telefonisch gestellten Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg

1. Der Versicherer kann sich auf Anzeigepflichtverletzungen durch falsche Angaben zu Gesundheitsfragen auch dann berufen, wenn er nachweist, dass der für den Versicherer handelnde Versicherungsvertreter die in Textform niedergelegten Gesundheitsfragen im Einzelnen und im Wortlaut am Telefon gestellt, die Eintragungen im Formular vorgenommen und diese dem Versicherungsnehmer zur Durchsicht und Billigung nochmals übersandt hat.

2. Ein ordnungsgemäßer Hinweis durch gesonderte Mitteilung in Textform gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG kann auch darin liegen, dass der Versicherer im Antragsformular zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen zu den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung auf eine mit einem schwarzen Rahmen umrandete und mit einer fettgedruckten Überschrift „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ versehene gesonderte, vom Versicherungsnehmer gesondert zu unterzeichnende Mitteilung auf einer weiteren Seite des Antragsformulars verweist, in der der potentielle Versicherungsnehmer – ohne durch weitere Informationen abgelenkt zu werden – inhaltlich zutreffend über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unterrichtet wird („Doppelbelehrung“).

  

Anforderungen an eine spontane Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

LG Münster
1. Der Versicherer kann zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung auch über nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfragte Gefahrumstände berechtigt sein, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste.

2. Bei der Erkrankung eines Kindes an Trisomie 21 handelt es sich um einen seltenen und außergewöhnlichen Umstand, der angesichts der mit der Erkrankung regelmäßig einhergehenden Folgen das Aufklärungsinteresse eines Versicherers einer privaten Pflegezusatzversicherung so grundlegend berührt, dass sich einem Versicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss.

 

Zur Anzeigepflicht einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bei Antragsstellung – Auslegung des Begriffs „Beratung“ in den Gesundheitsfragen

LG Itzehoe

1. Der Begriff "Beratung" ist als unbestimmter Begriff seines Inhalts und Umfangs nach den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Interessenslage unter Berücksichtigung des Versicherungsrisikos "Berufsunfähigkeit" auszulegen. Insofern kollidieren das Interesse des Versicherten an möglichst weitgehendem Versicherungsschutz mit dem Interesse des Versicherers an einem möglichst kalkulierbaren – das bedeutet vorhersehbaren – Risiko.

2. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Begriff "Behandlung" ergibt sich eine therapiebezogene Bedeutung des Beratungsbegriffs. Beratung in diesem Sinne setzt eine heilungsbezogene informatorische Aufklärung voraus.

3. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung dient hingegen der Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr und hat eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung, keine therapeutische.

4. Diese Unklarheiten in der Formulierung der Antragsfragen gehen zulasten des Versicherers als Verwenderin. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei der konkreten Frageformulierung jedenfalls nicht erkennbar, dass der Versicherer auch eine verkehrsrechtliche Medizinisch- Psychologische Untersuchung abfragen möchte.


Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus

LG Cottbus

1. Endet der Versicherungsschutz mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Krankentagegeldversicherer den Eintritt des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente unverzüglich anzuzeigen.

2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, hat der Versicherer aufgrund einer erst später erlangten Kenntnis von dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen unter Verrechnung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus. Ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich nicht gewollt. Dies ist auch nach Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar. Zudem hat es der Versicherungsnehmer selbst in der Hand, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen geltend zu machen.

3. Es kommt nicht auf die Kenntnis von den Tatsachen, die die Berufsunfähigkeit begründen, an, wenn die Bedingungen -wie hier-  den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als solche bereits als einen gesonderten aber ggü dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gleichwertigen Beendigungsgrund vorsehen. Der Versicherer hat die Möglichkeit sich auf diesen Beendigungstatbestand allein zu berufen. Andernfalls hätte das Kriterium des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten in den Tarifbedingungen als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung neben dem der Berufsunfähigkeit.

4. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung überbezahlten Krankentagegeldes beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Es liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin iSd § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Blick auf eine etwaige Verjährung des Rückzahlungsanspruches nach § 214 BGB vor. Denn es handelt sich bei dem Begriff der Berufsunfähigkeit um einen Rechtsbegriff. Selbst wenn die Klägerin sich dieser Rechtsauffassung, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, angeschlossen hätte, war aufgrund der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites am Landgericht Bad Kreuznach klar, dass ein Gericht darüber zu entscheiden hat, ob der Beklagte berufsunfähig ist oder nicht.

5. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, er könne beide Leistungen, Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente parallel empfangen und behalten, ist zudem treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus und ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich gerade nicht gewollt.
 

Es reicht nicht, nur vorzutragen, dass dem Versicherungsnehmer alle Tätigkeiten nicht mehr möglich seien 

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Gerade bei einem multiplen und diffusen Krankheitsbild, das im wesentlichen psychische Befindlichkeitsstörungen, etwa Angstzustände, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und ähnliche Beschwerden zum Gegenstand hat, genügt es nicht, wenn sich ein Versicherungsnehmer darauf beschränkt zu sagen, dass alle seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen seien.

 

Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit

OLG Saarbrücken

Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis, dass Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist, kann erbracht sein, wenn vorhandene, zur Berufsunfähigkeit führende strukturelle Schäden (hier: an der Wirbelsäule) nach sachverständiger Einschätzung ebenso gut schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sein können wie es nötig ist, dass sie nicht vorgelegen haben, daraus resultierende Beschwerden trotz schwerer körperlicher Arbeit aber erst rund 1 ½ Jahre nach Vertragsschluss aufgetreten sind und dem Versicherungsnehmer geglaubt werden kann, dass er vor und bei Vertragsschluss keine Beschwerden hatte und seine Tätigkeit auch ohne Einschränkungen ausgeübt hat.

 

Umfang des Auskunftsanspruchs des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung

OLG Dresden

1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Erfahrung bringen will.

2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen. In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.

 

Zur Leistungsdauer einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn im Antrag hierzu keine (klaren) Angaben enthalten sind

Landgericht Oldenburg

1. Die Leistungspflicht eines Berufsunfähigkeits-Versicherers endet nicht unbedingt mit dem formellen Vertragsende. Denn Leistungen werden in der Regel vorgesehen, wenn die versicherte Person während der Dauer der Versicherung berufsunfähig wird; der verständige Versicherungsnehmer kann deshalb davon ausgehen, dass der Wegfall der Berufsunfähigkeit, der Tod des Versicherten und der Ablauf der Leistungsdauer die einzigen Gründe dafür sind, die Leistungspflicht entfallen zu lassen.

2. Erlischt der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer und ist die vertragliche Leistungsdauer im Versicherungsschein auf ein bestimmtes Datum begrenzt, indem es dort unter der Überschrift der Art und Dauer der Leistung heißt, dass bei einer Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung und eine jährliche Rente bis zu einem bestimmten Termin gezahlt wird, folgt aus der Tatsache, dass der Versicherte während der Dauer des Versicherungsverhältnisses berufsunfähig geworden ist, kein weitergehender Anspruch, der über den Zeitraum, für das fest vereinbarte Ende der Leistungsdauer hinausgeht.

3. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die entsprechende Regelung im Versicherungsschein wirksam ist und nicht vom Antrag abweicht. An einer solchen Abweichung fehlt es, wenn in dem Antrag zwar die Beitragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer für die Hauptversicherung jeweils mit 20 Jahren angegeben wurde, für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jedoch keinen Eintrag vorhanden ist, aber vorgedruckt darauf hingewiesen wird, dass die Dauer mit … Jahren einzutragen ist, falls von der Hauptversicherung abweichend. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dort wie bei der Beitragszahlung- und Versicherungsdauer der Lebensversicherung 20 Jahre als eingetragen gelten soll, sofern-wie hier-sich der Zusatz befindet: Anfangszeichen Leistungsdauer für die BU-Rente, falls von der Versicherungsdauer der hab Hauptversicherung abweichend“. Das Fehlen eines bestimmten Jahres bedeutet, dass die Leistungsdauer solange beantragt wird, wie die Versicherungsdauer der Hauptversicherung vereinbart ist.

4. Auch aus der Veröffentlichung von … ergibt sich nichts anderes. Der Fall, der Anlass für den Aufsatz war, enthält gleichlautende Angaben für Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Beitragszahlungsdauer ohne einen Hinweis darauf, dass die Leistungsdauer durch die Dauer des Vertrages begrenzt wird. Das ist auch nach Auffassung des Aufsatzverfassers zulässig. Es heißt in dem Aufsatz nämlich, dass Verträge, bei denen Vertrags- und Leistungsende auf den gleichen Zeitpunkt fallen, nicht unzulässig sind und auch häufiger vorkommen.

 

Sechsmonatige Krankschreibung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum auch tatsächlich bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der Umstand, dass der Versicherte (mehr als) sechs Monate arbeitsunfähig „krankgeschrieben” war, sagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig gewesen ist

 

Die Suche eines Sachverständigen nach Erklärungsansätzen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden rechtfertigt nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit

LG Koblenz

1. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Absatz ein S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. § 406 ZPO sollen Parteien kein allgemeines Instrument zur Verfügung stellen, um „unterschiedslos die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Sachverständigen kontrollieren zu können. Vielmehr muss der Verfahrensverstoß […] Aus Sicht der verständigen Partei den Schluss zulassen, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Sachverständige eigenständige Ermittlungen anstellt, die das Beweisergebnis beeinflussen; dieses Verhalten kann von einer verständigen Partei so verstanden werden, der Sachverständige handele aus sachfremden Motiven, nämlich er wolle offensichtlich Ihr Schaden oder der gegnerischen Partei helfen, weil anders der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erklären wäre.

3. Wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer so bezeichneten Arbeitshypothese nach möglichen medizinischen Erklärungen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden sucht, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Bei vernünftiger Betrachtung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige seine Stellung als Sachverständiger aufgegeben hätte und stattdessen in ein Arzt-Patienten-Verhältnis zum Kläger eingetreten wäre. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist insbesondere dadurch geprägt, dass der Arzt zuerst dem Patienten dahingehend verpflichtet ist, ihm bei der Linderung der Beschwerden zu helfen bzw. dies zu erreichen. Vorliegend hat der Sachverständige durch die Aufnahme möglicher Ursachen für die zuvor dargelegten Aggravationstendenzen jedoch nur einen Erklärungsansatz bereitgestellt, der es ermöglicht nachzuvollziehen, worauf eine Aggravation beruht. Eine konkrete weitergehende Weisung an den Kläger oder ein „in-Schutz-nehmen“ als Hinweis auf ein etwaiges Arzt-Patienten-Verhältnis kann darin nicht gesehen werden. Der Sachverständige hat zudem gerade nicht das Vorliegen etwaiger Aggravationstendenzen in Zweifel gezogen, sondern diese vielmehr untermauert. Inwieweit dies eine für die Beklagte nachteilige Feststellung oder eine einseitige Argumentation zugunsten des Klägers sein soll, erschließt sich nicht.

3. auch soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung angab, kein Detektiv zu sein, vermag dies nicht dazu zu führen, ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Äußerung im Rahmen der umfassenden Nachfragen des Beklagtenvertreters hinsichtlich etwaiger inkonsistenter Angaben des Klägers getätigt hat.

 

Umfang des Auskunftsanspruchs des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung

OLG Dresden

1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Erfahrung bringen will.

2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen. In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.

 

Berufungsverfahren – erneute Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen

BGH

1. Will das Berufungsgericht (hier:  zur Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung) die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen, insbesondere ein anderes Verständnis den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesem ziehen, so bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht.

2. Unterbleibt diese erneute Beweisaufnahme, so ist das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen selbst anders entschieden hätte.
 

Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Falle eines sechsmonatigen ununterbrochenen Außerstandeseins zur Berufsausübung

Bundesgerichtshof

1.. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird einer Klausel, die für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, bestimmt, dass "die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit" gilt, entnehmen, dass die Fortdauer des mindestens sechs Monate andauernden Zustands "von Beginn an" und damit bereits ab dem ersten Tag dieser sechs Monate als Berufsunfähigkeit gilt. Der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass die Worte "von Beginn an" inhaltsleer und damit überflüssigerweise in die Klausel eingefügt sind.

3. Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt.

 

Zum Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses

Bundesgerichtshof

1. Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben. Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bereits zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte Genesungsprognose hätte gestellt werden können. Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte, blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung vorgenommen.

2. Im Rahmen der Änderungsmitteilung ist der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen. Dieser Vergleich setzt nicht voraus, dass bereits abschließende gerichtliche Feststellungen zum früheren Gesundheitszustand vorliegen. Der frühere Gesundheitszustand kann sich im Rechtsstreit aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben, ohne dass der Versicherer aber auf ein solches Gutachten als Vergleichsgrundlage beschränkt wäre. Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann, bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands. Auch die vom Versicherungsnehmer vorgelegten und vom Versicherer in Frage gestellten Befunde könnten daher Grundlage einer hilfsweise erklärten Änderungsmitteilung sein, um geltend zu machen, dass dieser - bestrittene - Gesundheitszustand jedenfalls jetzt nicht mehr besteht.

3. Das Erfordernis einer Änderungsmitteilung setzt nicht voraus, dass die Ablehnung des Anerkenntnisses durch den Versicherer schuldhaft oder treuwidrig erfolgte. Der Versicherer ist vielmehr bereits dann an die Regeln gebunden, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, wenn er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat. Voraussetzung dieser Bindung ist daher allein, dass ein Anerkenntnis objektiv geboten war, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag. Ob der Versicherer subjektiv zum damaligen Zeitpunkt Anlass hatte, seine Leistungspflicht in Frage zu stellen, ist dabei ohne Belang.

5. Auf vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174 , 175 VVG nicht anzuwenden.

 

Berufsunfähigkeitsversicherer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer unter Vorspiegelung weiterhin vorliegender Beeinträchtigungen Berufsunfähigkeitsleistungen zu erschleichen versucht

LG Koblenz

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 314 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer, der bereits Berufsunfähigkeitsleistungen bezieht, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht mitteilt.

 

Fahrlässig verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit, wenn trotz mehr als 6-monatigerArbeitsunfähigkeit keine Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt werden

LG Koblenz

1. Die in § 1 Abs. 3 AVB enthaltene Ausschlussfrist soll maßgeblich dazu dienen, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, seine Leistungspflicht anhand des möglichst zeitnah zu begutachtenden Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers zu bestimmen. Der Versicherungsnehmer kann diesbezüglich zwar nachweisen, dass ihn an der verspäteten Anzeige kein Verschulden trifft.

2. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Verspätung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht – etwa, weil bereits seit mehr als 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit besteht – und der Versicherungsnehmer wegen gesundheitlicher Probleme einen Leistungsantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat.

 

Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen

OLG Karlsruhe

Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.

 

Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit

OLG Dresden

Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren (Papageiengutachten). Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.

 

Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe von kurzfristig auftretenden muskulären Verspannungen in Form von Alltagsbeschwerden, selbst wenn sich die Behandlung über einen längeren Zeitraum hingezogen hat

OLG Frankfurt

1. Eine im Versicherungsantrag enthaltene -weitgefasste- Gesundheitsfrage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden hat der künftige Versicherungsnehmer grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weitgefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Im Übrigen setzt die Offenbarungspflichtkenntnis voraus, die entweder daraus resultieren kann, dass dem künftigen Versicherungsnehmer die Beschwerden aus eigener Wahrnehmung bekannt waren oder aber ihm entsprechende Diagnosen mitgeteilt wurden.

2. für die Arglist ist zudem in subjektiver Hinsicht ein Täuschungswille des Versicherungsnehmers dergestalt erforderlich, dass dieser eine Fehlvorstellung beim Versicherer hervorrufen oder aufrechterhalten und so auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will. Er muss in dem Bewusstsein handeln, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Bedingter Vorsatz genügt. Eine unlautere Absicht, etwa dergestalt, sich zu bereichern oder den Versicherer zu schädigen, ist hingegen nicht erforderlich. Da sich bei dem erforderlichen Täuschung Willen des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis nur durch Indizien geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen verschwiegen werden, auf einen solchen Täuschungswillen geschlossen werden kann, hingegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solche, die der Versicherungsnehmer als leichter angesehen hat, der Beweis nicht geführt ist.

3. Leidet ein Versicherungsnehmer lediglich unter kurzfristig auftretenden Beschwerden in Form von muskulären Verspannungen, wie sie bei Jedermann z.B. aufgrund langanhaltender sitzender Tätigkeit beim PC aufzutreten pflegen, die reversibel waren und zudem aus einer temporären besonderen Belastungssituation (hier: langes Sitzen wegen Abiturvorbereitung) resultieren, fehlt es an einem anzeigepflichtigen Zustand mit Krankheitswert am Bewegungsapparat.

4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht die Dauer und der Umfang der Behandlung jedenfalls dann nicht, wenn die Dauer der Behandlung auf einem ganzheitlichen Behandlungsansatz des Arztes beruht und nicht einem nachhaltig über Monate hinweg andauernden Beschwerdezustand geschuldet ist.

5. Auch bei nur vorübergehenden, rein funktionellen Beschwerden in Form von Verspannungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Wirbelsäule handelt es sich nicht um offenbarungspflichtige Gefahrumstände, wenn es sich dabei um Alltagsbeschwerden handelt, die alsbald vergingen.

 

Spontane Anzeigepflicht nur bei besonders ungewöhnlichen Umständen

OLG Hamm

1. Das Unterlassen einer Mitteilung stellt nur dann eine Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung des betreffenden Umstandes bestand.

2. Eine Pflicht zur Offenbarung von behandlungsbedürftigen Atemproblemen ohne dass der Versichert eine entsprechende Frage gestellt hätte, besteht grds. nicht.

3. Eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur dann, wenn es um so ungewöhnliche Umstände geht, dass danach typischerweise nicht gefragt werden konnte.

 

Arglistige Täuschung über die Einnahme von Amphetaminen bei Frage nach der Einnahme von „drogenähnlichen Substanzen“

OLG Hamm

1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht jedenfalls immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

2. Die Frage „Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?" Ist weder "intransparent" noch sonst unzulässig. Es mag im Einzelfall Substanzen geben, bei denen fraglich sein kann, ob es sich um "drogenähnliche Substanzen" handelt und ob die gestellte Frage eine Aufklärungspflicht bewirkt, ihren Konsum anzugeben. Jedenfalls bei Amphetamin handelt es sich anerkanntermaßen sowohl in rechtlicher Hinsicht (vgl. Anl. III zu § 1 Abs. 1 BtMG) als auch nach dem allgemeinen, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sprachgebrauch um ein Betäubungsmittel im Sinne der Frage. Sonstige Gründe, warum eine solche Frage nicht zulässigerweise gestellt werden dürfte, sind nicht ersichtlich.

3. Der langjährige Konsum von Betäubungsmitteln, wenn auch nur "phasenweise" und gelegentlich, hat offenkundig Bedeutung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Versicherungsnehmer muss und wird deshalb davon ausgehen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Offenlegung dieses Konsums den Antrag jedenfalls nicht ohne weitere Nachprüfung annehmen wird, was aus den dargelegten Gründen für das Vorliegen von Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB genügt.

4. Die pauschale Angabe des VN, ihm sei ein möglicher Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers- trotz der ausdrücklichen Antragsfrage - schlicht nicht bewusst gewesen, vermag die dargelegte Indizwirkung nicht zu entkräften.

 

Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus

OLG Hamm

1. Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein.

2. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (Senat, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand.

 

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei nur mündlich gestellten Antragsfragen - keine Fragen in Textform notwendig

OLG Hamm

1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anfechtungsmöglichkeit nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Täuschung eine Frage des Versicherers in Textform vorausgegangen ist. § 22 VVG ordnet an, dass das Recht des Versicherers aus §§ 123 ff. BGB "unberührt" bleibt. Deshalb kann unabhängig von der Frage, ob und in welchen Fällen auch ganz ohne eine Frage des Versicherers eine spontane Anzeigepflicht besteht, jedenfalls die falsche Beantwortung einer mündlich gestellten Frage eine Anfechtung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

2. Der Vortrag des Klägers, die Antragsfrage sei ihm nur mündlich gestellt worden, ist deshalb für die vorliegend zu beurteilende Frage ebenso belanglos wie seine weitere Behauptung,  er habe den Antrag unterschrieben, ohne sehen zu können, was genau er unterschreibe, und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich den ausgefüllten Antrag noch einmal in Ruhe durchzusehen. Denn all das ändert nichts daran, dass ihm die maßgebliche Frage gestellt wurde, so dass eine Rechtspflicht zur Offenbarung seines Drogenkonsums bestand.

 

Beweislast für die Verfristung der Anfechtung des arglistigen Täuschung liegt beim VN

OLG Hamm

Der VN ist beweisbelastet dafür ist, dass der Versicherer die Täuschung im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckt hat.

 

Arglist bei Angaben „ins Blaue hinein“ bei blindem Unterzeichnen eines vom Vermittler ausgefüllten Antragsformulars

OLG Hamm

1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Ohnehin ist im Streitfall "aktiv" die Antwort "Nein" gegeben worden.

2. Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

3. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt.

4. Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben "ins Blaue hinein" macht. Eine solche Angabe ins Blaue hinein liegt hier darin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das vom Vertreter der Beklagten nach den Angaben seines Vaters ausgefüllte Antragsformular unterschrieb, ohne es zuvor auf Richtigkeit durchzusehen.

5. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen ein solches "blindes" Unterschreiben kein arglistiges Verhalten darstellt, weil der Unterschreibende aufgrund konkreter Umstände darauf vertrauen darf, dass alle Angaben in dem Formular richtig gemacht wurden. Dies war vorliegend indes nicht der Fall.

6. Die Täuschung muss kausal für die Willenserklärung des Versicherers gewesen sein. Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte. Die Kausalität kann im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen; das ist bezogen auf eine langjährige Asthma-Erkrankung und eine unklare Schwellung, wegen derer der behandelnde Arzt eine Abklärung mittels MRT-Untersuchung für erforderlich ansah, der Fall.

 

Zurechnung von Falschangaben des Vaters bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antragsformular

OLG Hamm

1. Es kann dahinstehen, ob die Falschangaben des Vaters dem Kläger zurechenbar sind. Denn dadurch, dass der Kläger das ausgefüllte Formular anschließend selbst unterschrieb, hat er sich die darin enthaltene Erklärung zu eigen gemacht, mithin eine eigene (falsche) Erklärung abgegeben und dadurch im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht.

2. Wenn der Vater des Klägers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die genannten Umstände arglistig verschwieg, muss sich der Kläger dies ohnehin - weil der Vater als Verhandlungsgehilfe kein "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist  - zurechnen lassen.

 

Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen

OLG Karlsruhe

Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.

 

Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich vom Vermittler begangener Pflichtverletzungen

OLG Hamm

1. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler eine Antragsfrage falsch erläutert habe, muss er das beweisen. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation ändert in diesem Zusammenhang (grundsätzlich, so hier) nichts.

2. Eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann grundsätzlich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich jedoch keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab.

3. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt hinsichtlich der Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen nicht in Betracht.

4. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen.

 

Beweiswürdigung bei chronischem Schmerzsyndrom

OLG Hamm

1. Der Annahme einer Berufsunfähigkeit wegen eines chronisches Schmerzsyndroms steht nicht entgegen, dass sich die konkrete Erkrankung entsprechend den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht gleichsam technisch, durch bestimmte Mess- oder ähnliche Untersuchungsmethoden vollständig objektivieren lässt. Da Schmerzen und deren Ausmaß nicht objektivierbar sind, ist auch nicht zu erwarten, dass die vom Patienten geäußerten Beschwerden und Leistungseinschränkungen mittels einer Befundung klar erweisbar sind. Im Gegenteil sind technische Befunde, z. B. in orthopädischer Sicht, allein deshalb nicht aussagekräftig. Gleichwohl sind auch solche Krankheiten versichert, wenn sie gemessen an § 286 ZPO ohne vernünftigen Zweifel festzustellen sind.

2. Entscheidend für die Feststellung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind deshalb die nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Regelfall zu erwartenden Folgen eines Schmerzsyndroms und dessen Therapie, wie sie beim Kläger vorlagen und vorliegen. Zudem ist entscheidend der Umstand, dass der Kläger seine Situation im Senatstermin derart glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, dass weder der Sachverständige unter Berücksichtigung seiner Berufungserfahrung und der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte noch dem folgend der Senat irgendwelche Zweifel daran hat, zumal der Kläger ausweislich der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte gegenüber sämtlichen der diversen Behandler aus unterschiedlichen Fachrichtungen konstant dieselben Beschwerden geschildert hat. Die Behandler haben bis auf Nuancen auch stets die gleichen Befunde erhoben. Anamnese und erhobene Befunde passen sehr gut zusammen.

3. Zweifel an den Feststellungen eines Sachverständigen ergeben sich nicht daraus, dass der Gerichtssachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht hat. Zwar halten sowohl der Senat im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung als auch der Sachverständige aus ärztlicher Sicht grundsätzlich eine persönliche Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung für erforderlich. Eine solche ist aber dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn bereits ausreichende objektive Befunde erhoben wurden und diese bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sofern an diesen (anders als an deren Bewertung) keinerlei Zweifel bestehen.

 

Zu den Anforderung an ein psychiatrisches Gutachten zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit  

OLG Dresden

1. Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.

2. Die nachvollziehbare Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus des Versicherungsnehmers nach der sog. GAF-Skala kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch in die Beurteilung der Berufsunfähigkeit einfließen.

 

„Erwerbsunfähigkeit“ im Sinne der gesetzlichen Rente ist nicht gleichbedeutend mit „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden

Da sich die Kriterien für die Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien für die Erwerbsunfähigkeit unterscheiden, kann nicht von dem Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit auf das Vorliegen der Berufsunfähigkeit rückgeschlossen werden.

 

Keine Pflicht des Gerichts zur Anhörung eines Privatsachverständigen

OLG Hamm

1. Eine Anhörung des Privatgutachters als (sachverständigem) Zeugen ist nicht erforderlich, wenn die von ihm objektiv erhobenen Befunde nicht in Streit stehen, sondern nur dessen Wertungen.

2. Dies gilt umso mehr, wenn einer Partei mit der Terminsverfügung anheimgestellt worden, den Privatsachverständigen als Beistand zum Termin zu stellen und hiervon kein Gebrauch gemacht wird.

 

Überschießender Vergleichswert bei vergleichsweiser Beendigung einer

Dem Vergleich über einen Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente kommt, wenn die Parteien sich zugleich auch darauf einigen, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert in Höhe von 20% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten Rente zu, soweit die Klage nicht auch auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages gerichtet war.

 

Keine Fälligkeit bei Weigerung des Versicherungsnehmers zur Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung

OLG Saarbrücken

1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung in der Berufsunfähigkeitsversicherung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.

2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an eine ärztliche Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.

 

Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachterkosten im Falle des Versicherungsbetruges

LG Essen

Die Kosten des vorprozessual beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn bei Erteilung des Auftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen und das Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Leistungen begehrt wurde, die  nicht entstanden sein können (BGH, Beschluss vom 18.11 2008, VI ZB 24/08).

 

Keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei (fahrlässiger) Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den anzuzeigenden Umständen

BGH

1. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, auf die die Fristenregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG verweist, entstehen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VVG).

2. Daran fehlt es wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung der erfragte gefahrerhebliche Umstand einer Gelenkbeteiligung an seinem Knochenbruch nicht bekannt war.

3. Die vom Gesetz als Anzeigepflicht bezeichnete Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG setzt positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraus.

4. Diese positive Kenntnis des Versicherungsnehmers gehört nach der Senatsrechtsprechung zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Denn die Obliegenheit, dem Versicherer bestimmte Umstände oder Tatsachen anzuzeigen, setzt stets voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von diesen Umständen oder Tatsachen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Anzeigeobliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann der Anzeigepflichtige sie nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könnte.

5. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Fahrlässige Unkenntnis vermag mithin die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstandes nicht zu ersetzen.

 

Arglist des Versicherungsmaklers

OLG Saarbrücken

Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

 

Arglistige Täuschung – Verschweigen von Gelenkproblemen und psychischen Leiden

OLG Brandenburg

Gibt der als Kraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätige Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage des Versicherers nach Gelenkproblem und psychischen Leiden (wiederholte) Knieprobleme und Ellenbogenschmerzen nicht an und verschweigt er zudem, dass einer von ihm angezeigten stationären Behandlung eine depressive Symptomatik zugrunde lag, die der Versicherungsnehmer selbst auf vermehrten Alkoholkonsum zurückführte, kann das die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.
 

Befristetes Anerkenntnis setzte sachlichen Grund und Begründung voraus

Bundesgerichtshof

Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.

 

Zum Nachweis einer mitgebrachten Berufsunfähigkeit

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis, dass Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist, kann erbracht sein, wenn vorhandene, zur Berufsunfähigkeit führende strukturelle Schäden - hier: an der Wirbelsäule - nach sachverständiger Einschätzung ebenso gut schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sein können wie es möglich ist, dass sie nicht vorgelegen haben, daraus resultierende Beschwerden trotz schwerer körperlicher Arbeit aber erst rund 1 ½ Jahre nach Vertragsschluss aufgetreten sind und dem Versicherungsnehmer geglaubt werden kann, dass er vor und bei Vertragsschluss keine Beschwerden hatte und seine Tätigkeit auch ohne Einschränkungen ausgeübt hat.

 

Datenschutzrecht: Umfang des Anspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten; Zulässigkeit einer Stufenklage bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs

OLG Köln

1. Unter die Vorschrift des Art. 4 DS-GVO fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.

2. Soweit in elektronisch gespeicherten Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen eines Versicherers Aussagen eines Versicherungsnehmers oder Aussagen über den Versicherungsnehmer festgehalten sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.

3. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

 

Spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers trotz fehlender ausdrücklicher Frage auch nach Inkrafttreten der VVG-Reform bei sich aufdrängender Gefahrerheblichkeit

LG Münster

Eine spontane Anzeigepflicht kann in Betracht kommen, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste.

 

Beginn der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG erst mit sicherer Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters des Versicherers nach angemessener Prüfdauer

LG Neuruppin

Der Lauf der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG beginnt erst mit der sicheren und zuverlässigen Kenntniserlangung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Versicherers. Der Versicherer muss nicht auf einen bloßen Verdacht hin den Rücktritt aussprechen, etwa um einer Verfristung zu entgehen. Als Fristbeginn ist daher in der Regel erst der Zeitpunkt anzusehen, in dem Auskünfte der behandelnden Ärzte vorliegen. Zur Erlangung einer gesicherten Kenntnis muss dem Versicherer jedenfalls eine Rückfrage bei Ärzten oder dem Versicherungsnehmer selbst möglich sein. Zudem muss sich die Kenntnis auch auf das Verschulden des Versicherungsnehmers beziehen. Die dem Versicherer zustehenden Rechte hängen vom jeweiligen Verschuldensgrad ab, sodass dem Versicherer ebenfalls eine Zeitspanne zum Vornehmen einer solchen Einschätzung zuzugestehen ist.

 

Anfechtungsrecht des Versicherers nach nachträglicher Manipulation des Antragsformulares durch den Makler des Versicherungsnehmers auch bei Gutgläubigkeit des Versicherungsnehmers

LG Neuruppin

Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe den Versicherungsmakler ordnungsgemäß unterrichtet, der von ihm unterzeichnete Antrag sei jedoch im Nachhinein durch den Makler manipuliert worden, ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, sodass der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Eine persönliche Täuschung durch den Anfechtungsgegner erfordert diese Vorschrift nicht.

 

Wirksame Verweisung eines Berufssoldaten auf die Tätigkeit als Prüfingenieur beim TÜV Nord

LG Lüneburg

1. Ein Berufssoldat (Leutnant) kann vom Versicherer auf seine als Prüfingenieur beim TÜV Nord ausgeübte Tätigkeit konkret verwiesen werden. Der bisherige Beruf als Leutnant in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr umfasst keine Hoffnungen und Erwartungen an einen noch nicht ausgeübten Beruf, selbst wenn sich diese schon konkretisiert haben. Erwartete Beförderungen und ein beabsichtigter Antrag auf Versetzung als Fallschirmjäger haben bei der Ermittlung des ausgeübten Berufes unberücksichtigt zu bleiben. Es gilt das Stichtagsprinzip, wonach der Zeitpunkt relevant ist, zu dem der Versicherungsnehmer seine Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufes verloren hat.

2. Der Vortrag, dass wegen der üblichen Handhabung innerhalb der Bundeswehr eine Ernennung zum Berufssoldaten erfolgt wäre, stellt ebenfalls eine bloße erwartete berufliche Perspektive dar. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen den nicht zu berücksichtigenden beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven und den hinreichend gesicherten Aufstiegschancen, welche zum Berufsbild dazu gehören und deshalb im Rahmen der Lebensstellung zu berücksichtigen sind. Diese dürfen nicht vage und ohne konkrete und belastbare Aussage zu ihrer Realisierung binnen eines zumutbaren Zeitraums sein. Es darf nicht offen sein, ob sie sich hätten verwirklichen können. Zwar sieht die Offizierslaufbahn nach bestimmten Dienstzeiten eine Beförderung des Leutnants zum Oberleutnant und später zum Hauptmann vor, jedoch hängen auch diese Beförderungen von einer zu besetzenden Planstelle und der persönlichen Eignung sowie weiteren Prüfungen ab. Ob diese weiteren Prüfungen bestanden worden wären, kann nicht mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, auch wenn bisherige Beurteilungen dies nahelegen.

3. Das Arbeitsplatzrisiko hat sich verglichen mit der Tätigkeit bei der Bundeswehr verbessert, wenn der aktuelle Arbeitsvertrag beim TÜV Nord unbefristet ist, während die Tätigkeit bei der Bundeswehr auf 15 Jahre befristet war.

 

Aufklärungspflicht des Gerichts bei widerstreitenden Gutachten

BGH

Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.

 

Berufsunfähigkeitsversicherer ist im Falle der arglistigen Täuschung zum Zwecke des Erschleichens  von Versicherungsleistungen zur fristlosen Kündigung berechtigt

LG Saarbrücken

1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Dauerschuldverhältnis einer außerordentlichen Kündigung durch die Vertragsparteien gemäß § 314 Abs. 1 BGB grundsätzlich zugänglich (vergleiche BGH, Versicherungsrecht 2012,304; Versicherungsrecht 2012,219). Geht die Kündigung vom Versicherer aus, so ist bei der in § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Abwägung der Interessen-des Versicherers an der Loslösung vom Vertrag und des Versicherungsnehmers an dessen Fortführung- zu berücksichtigen, dass die Interessen des Versicherers gerade für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit weitgehend durch die Darlegung-Beweislastverteilung und die Möglichkeit der Ausübung von Rücktritts-und Anfechtungsrechten geschützt sind.

2. Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund ist aber dann gegeben, wenn das Vertrauen des Versicherers in die Vertragstreue des Versicherungsnehmers so nachhaltig enttäuscht ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nicht mehr zumutbar ist. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuscht, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. Februar 2013-5U 106/10 - 18-.

3. Der Kündigung aus wichtigem Grund kommt lediglich eine ex-nunc Wirkung zu, sodass bereits begründete Ansprüche deshalb fortbestehen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.02.2013 – 5 U 106/10 -18 -)

4. Für die Verwertbarkeit von Observationsergebnis spricht, wenn die Überwachungsmaßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung-oder Verteidigung notwendig war, eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen, und keine unverhältnismäßigen Methoden eingesetzt werden. Dadurch wird der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte im Prozess verwirklicht, der verlangt, eine Prozesspartei auch die Beweisführung zugunsten Ihrer Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen, vergleiche BGH NJW 2013,2 1668.

 

Abstrakte Verweisung – „Aufzeigelast“ des Versicherers; Verweisung auf Hausmeistertätigkeit

OLG Hamm

1. Verweist der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer abstrakt auf einen anderen Beruf, so muss er die Anforderungen dieses Verweisungsberufs so detailliert beschreiben, dass der Versicherungsnehmer erwidern kann. Kommt es auf Einzelheiten des Verweisungsberufs an, muss der Versicherer dazu vortragen.

2. Die bloße Verweisung auf einen „Hausmeister in größeren Wohnanlagen/Verwaltungen“ ist mangels hinreichender Darlegung des Versicherers ohne Erfolg.

3. Bei einer abstrakten Verweisungsklausel reicht zunächst der zumindest summarische Vortrag des Versicherungsnehmers aus, er könne auch keine andere Tätigkeit ausüben. Der Versicherer muss dann einen (oder mehrere) Berufe benennen, die nach seiner Auffassung den Bedingungen entsprechen und diese bezüglich der ihn prägenden Merkmale schildern.

4. Unklarheiten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen der vom Versicherer aufgezeigten Berufe gehen zu dessen Lasten, da den Versicherer die Aufzeigelast trifft.

 

Verweisung eines Mechanikers auf Lagertätigkeit

LG Heidelberg

1. Ein als Maschineneinrichter tätiger Versicherungsnehmer, der für diese Tätigkeit eine 3,5 jährige Ausbildung als Industriemechaniker benötigt, kann wegen des unterschiedlichen Anforderungsprofils nicht auf den Beruf eines Lageristen verwiesen werden, da dessen Tätigkeit keine spezielle Ausbildung erfordert, sondern eine reine Anlerntätigkeit darstellt.

2. Gegen eine Verweisbarkeit eines Mechanikers auf die Tätigkeit eines Lageristen spricht ferner eine Einkommenseinbuße von etwa 30 Prozent.

 

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einer Beamtin

OLG Köln

Besagt eine Klausel in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so tritt die Arbeitsunfähigkeit eines Beamten bereits durch diese Umstände und nicht erst durch die (statusrechtliche) Versetzung in den Ruhestand ein.

 

Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis

BGH

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen.
 

Späterer Wegfall einer zuvor bestehenden Berufsunfähigkeit

BGH

Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten. Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat.

 

Verweisung, Einkommensvergleich, Fortschreibung auf den Vergleichszeitpunkt

BGH

1. Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortzuschreiben.

2. Ausnahmsweise ist eine Einkommensfortschreibung dann zulässig, wenn aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet ist (hier: verneint).

 

Keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Versicherungsnehmers zur konkreten Arbeitsbeschreibung

OLG Dresden

Grundsätzlich ist die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (hier: Koch in einem Eiskaffee), als der Versicherte noch nicht eingeschränkt war. Bekannt sein müssen das Arbeitsumfeld und welche Anforderungen es an den Versicherten stellt. Es genügt nicht, nur Berufsbild und Arbeitszeit anzugeben. Der Versicherer darf eine substantiierte, ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangen, mit der die Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen außenstehenden nachvollziehbar werden. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden. Es genügt, dies mit Stichpunkten oder Schlagworten zu beschreiben, mit denen sich auch jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.

 

Reichweite des Datenauskunftsanspruchs

Landgericht Köln

1. Begründet eine Partei einen erstinstanzlich auf § 34 BDSG alte Fassung gestützten Datenauskunftsanspruch in der Berufungsinstanz erstmals mit Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO, liegt eine nach § 533 ZPO zulässige zweitinstanzliche Klageänderung vor.

2. Der Datenauskunftsanspruch nach Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst alle Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen können (z.B. Name, Geburtsdatum, Gesundheitsdaten, Kontonummer) sowie ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen, nicht hingegen Daten zu sämtlichen internen Vorgängen des Versicherers (z.B. Vermerke) oder den vollständigen Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien.

3. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden.
 

Abgrenzung Erwerbstätigkeit vom Hobby; geplanter Berufswechsel

BGH

Betreibt der VN neben seiner Angestelltentätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit als Hobby und plant er erst, sie künftig als alleinige berufliche Tätigkeit auszuüben, so ist Maßstab der Bemessung von Berufsunfähigkeit allein die Angestelltentätigkeit (hier: Import und Zucht von Korallen und anderen Meereslebewesen).

 

Anforderung an eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung

LG Saarbrücken

1. Die Erteilung einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung bei Abschluss eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags mit mindestens zwei Wahlmöglichkeiten verstößt nicht gegen § 213 VVG, sodass sich hieraus unabhängig von einer Güterabwägung kein Beweisverwertungsverbot ergeben kann.

2. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des VN, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.

3. Unter Anwendung dieser Grundsätze indiziert bereits das Verschweigen der Diagnose COPD unter gleichzeitiger Angabe einer Bronchitis das Bewusstsein des Versicherungsnehmers, mit seinen Falschangaben auf die Willensentschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen.

 

Verweisung eines Dachdeckergesellen auf Rettungssanitäter

OLG Düsseldorf

1. Ein gelernter Dachdeckergeselle kann auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden, denn dieser ist seiner bisherigen Lebensstellung vergleichbar gem. § 2 Abs. 1 BUZ.

2. Unter "Beruf" ist die Erwerbstätigkeit des Versicherten in eben der konkreten Ausgestaltung zu verstehen, durch die der Versicherte sein Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles erzielt hat und die Grundlage seiner Lebensstellung bis dahin gewesen ist.

3. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung sind Zulagen zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und dadurch die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen.

4. Geringe Einkommensverluste und Abweichungen bei der Arbeitszeit und deren Verteilung sind in zumutbarem Umfang vom VN hinzunehmen.

5. Bei einem Einkommensverlust von weniger als 10 % ist die Zumutbarkeitsgrenze in keinem Fall überschritten.

 

Grundlagen des im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleichs

KG

Für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen im Nachprüfungsverfahren kommt es darauf an, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands und eine sich daraus ergebende Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Auf einen möglicherweise abweichenden, dem Versicherer aber zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses unbekannten Zustand kann sich der VN im Nachprüfungsverfahren daher nicht berufen und nicht geltend machen, eine Besserung seines ursprünglichen tatsächlichen Gesundheitszustands sei nicht festgestellt worden.
 

Unwirksamkeit einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

OLG Frankfurt am Main

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgenmäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu stellen sind. So soll nach verbreiteter Ansicht der Versicherer verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer umfassend, d.h. auch über die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsfolgen, zu unterrichten. Danach erfordert eine inhaltlich wirksame Belehrung eine nicht nur zutreffende, sondern eine – unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises – möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, sodass der Hinweis, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, gerade auch die dem Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen angeben muss, die diesem bei einer Ausübung der Rechte des Versicherers drohen (LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2013, 2 O 450/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 19/14). Hierzu ist es – nach dieser Ansicht – erforderlich, dass der Hinweis einerseits, die dem Versicherer nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeräumten Gestaltungsrecht (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erwähnt, zum anderen müssen die dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen der Ausübung von Rücktritts-, Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht aufgezeigt werden .

2. Anderer Ansicht zufolge sind zur Erfüllung der Hinweispflicht nach § 19 Abs. 5 VVG – dem Wortlaut der Norm entsprechend – alle Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung anzugeben, sodass hiervon auch die – komplizierten – Vorgänge im Zusammenhang mit dem jeweils erforderlichen Verschulden und den vertragshindernden bzw. – ändernden Umständen erfasst werden .

3. Nach einer weiteren Kommentarauffassung sollen Hinweise auf die Voraussetzungen der Rechte des Versicherers und deren korrekte Ausübung ebenso wenig erforderlich sein wie eine Belehrung über die Rechtsfolgen, die sich aus seiner Ausübung der dem Versicherer zustehenden Rechte ergeben. Vielmehr soll die Wiedergabe des Wortlauts des § 19 Abs. 5 VVG zur Erreichung des Warnzwecks der Belehrung genügen, da der Versicherungsnehmer ihr mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass ihm erhebliche Sanktionen drohen, wenn er die Anzeigepflicht verletzt.

 

Zugang der Gesundheitsfragen über ein Softwareprogramm des Versicherers beim Makler als Zugang in Textform beim Versicherungsnehmer

KG

1. Kann ein Versicherungsmakler über ein Softwareprogramm des Versicherers das Antragsformular mit den Gesundheitsfragen herunterladen und ausdrucken, gehen ihm diese Gesundheitsfragen des Versicherers in Textform (§ 19 Abs. 1 VVG) zu, soweit er sie für die konkrete Antragstellung verwendet.

2. Damit sind die Fragen, da der Versicherungsmakler auf Seiten des Versicherungsnehmers tätig wird, zugleich auch dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen.

3. Ob der Makler das Antragformular vor dem Ausfüllen ausdruckt und dem Versicherungsnehmer zum Mitlesen übergibt oder ob er die Fragen zunächst am Computer beantwortet, das Formular danach ausdruckt und dem Versicherungsnehmer zur Durchsicht und Unterschrift vorlegt, macht dabei keinen Unterschied.

4. Auch für den Zugang der Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG) kommt es allein darauf an, welche Belehrung der Versicherer dem Makler in dem herunterzuladenden Formular zur Verfügung stellt. Für die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung spielt es keine Rolle, ob der Makler diese Belehrung dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis bringt.

 

Zu den Voraussetzungen einer gestaffelten Schweigepflichtentbindung

KG

1. Der BGH hat mit Urteil vom 22.02.2017 (IV ZR 289/14) geklärt, dass zu notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs auch die Prüfung gehört, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Gemäß § 31 VVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.

3. Auf der Seite des Versicherungsnehmers ist das geschützte Interesse an informationellen Selbstschutz betroffen, während auf Seiten des Versicherers das durch Artikel 12 GG geschützte erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen ist, das in der Vertragsfreiheit wurzelt. Die Abwägung der vorstehenden Belange führt nicht dazu, die den Versicherungsnehmer treffende Mitwirkungsobliegenheit auf Fälle zu beschränken, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers besteht. Vielmehr ist der Ausgleich der insoweit widerstreitenden Interessen dadurch herzustellen, dass der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von Vorneherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.

4. Dies kann im Fall eines geringen Kenntnisstandes des Versicherers eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen zunächst Vorinformationen allgemeiner Art erhoben werden, auf deren Grundlage der Versicherer sodann einzelne, spezifische Anfragen zu stellen vermag, deren Beantwortung unter Umständen wiederum zur Grundlage noch weiter ins Detail gehender Erkundigungen werden kann.

5. Auch § 213 VVG steht einer derartigen Datenerhebung zum Zweck der Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung nicht entgegen.

 

Stammrecht auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung

BGH

Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.

 

Kein exemplarischer Wochenplan zum Nachweis einer Vorbereitungstätigkeit eines Studenten auf seine Abschlussarbeit notwendig

OLG Dresden

Die Anforderungen an die Darlegung zur in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit darf bei Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht überspannt werden. Ist die Tätigkeit als Student versichert und behauptet der Antragsteller, in Vorbereitung seiner Abschlussarbeit seine Tage überwiegend mit dem Selbststudium verbracht zu haben, ist die Vorlage eines exemplarischen Wochenplans zur Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich.

 

Vorsatz und Arglist bei der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Karlsruhe

Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein 4 Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus seiner Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war (hier: zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose).

 

Rechtsweg für Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen branchenspezifische Pensionskasse

BGH

1. Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.

2. Über Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die Mitgliedsunternehmen haben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

 

Darlegung des Berufsbildes für die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden

Werden Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, muss das Berufsbild in gesunden Tagen aufgezeigt werden. Grund ist, einem medizinischen Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen. Die Anforderungen an diese Darlegungen dürfen nicht überspannt werden. Ein Antragsteller, der auf gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vorträgt und anschließend vom Gericht angehört wird, darf ohne einen weiteren Hinweis von einem ausreichenden Vortrag ausgehen. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis ist ein schwerer Verfahrensfehler.

 

Substantiierungspflichten im Rahmen einer Deckungsklage aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen psychischen Beeinträchtigungen 

OLG Naumburg

1. Für eine schlüssige und für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgversprechende Klage muss der Versicherungsnehmer substantiiert und unter Beweisantritt darlegen, dass er aufgrund der konkreten Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Berufsausübung, wie sie an gesunden Tagen stattfand, im vertraglich vorgesehenen Umfang gehindert ist.

2. Gerade psychische Beeinträchtigungen verlangen die Darstellung, wann, wie oft, wie lange, mit welcher Intensität und Dauer, welche tatsächlichen Störungen in der beruflichen Tätigkeit auftreten bzw. aufgetreten sind.

 

Anforderungen an ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

OLG Karlsruhe

Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis des Hausarztes rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus ihrer Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem "Schlaganfall" in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA - soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird - lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung.

 

Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Versicherer

OLG Frankfurt am Main

1. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache, vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017, IV ZR 30/16.

2. Die Beweislast für die Arglist trägt der Versicherer. Da es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer anzeigepflichtige, aber nicht angegebene Krankheiten oder Beschwerden und deren Untersuchung oder Behandlung kannte und es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer die verschwiegenen Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen und zu einem für den Versicherungsnehmer ungünstigen Ergebnis bei seiner Annahmeentscheiden gelangen würde.

3. Solche Indizien können sich aus der Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben ergeben; zu würdigen sind aber auch die Art der Versicherung und die näheren Umstände des Ausfüllens des Versicherungsantrags (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2014, 5 U 736/03). Liegen objektive Falschangaben vor, so obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 57/15).

 

Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände; Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung; Berufsunfähigkeit eines Bezirksschornsteinfegers im vorzeitigen Ruhestand

Saarländisches Oberlandesgericht

1. Der Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände zu Lasten des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung einen unstreitig vereinzelt gebliebenen Arztbesuch verschweigt, aus dessen Anlass ihm auf einem Formular des Rentenversicherungsträgers körperliche und psychische Beschwerden attestiert werden, und es nahe liegt, dass ihm dadurch vornehmlich die Bewilligung einer "Familienkur" ermöglicht werden sollte.

2. Eine "Doppelbelehrung", bei der im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen nur ein allgemeiner Hinweis erfolgt, die nicht auf den genauen Fundort der einzelnen Informationen hinweist, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG.

3. Ein früherer Bezirksschornsteinfegermeister, der nach seiner Behauptung an psychischen Beschwerden und einer "Höhenangst" leidet, ist nicht berufsunfähig, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Erkrankung verbleiben. Dass er zwischenzeitlich auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, führt mangels gesundheitlicher Ursache ebenfalls nicht zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.

 

Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat (hier: Verletzungen beim Versuch, einen Feuerwerkskörper in eine Gruppe rivalisierender Fußballfans zu werfen)

OLG Dresden

Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.

 

Berufsunfähigkeit einer Auszubildenden zur Mechatronikerin

LG Kleve

1. Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehr im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.

2. Enthalten die Bedingungen einer Sonderregelung, wonach bei Nichtselbständigen eine Einkommensreduzierung von 20 Prozent und mehr in jedem Fall als nicht zumutbar gilt, ist vereinbart, dass selbst bei einem außergewöhnlich hohen Spitzengehalt eine Verminderung von 20 Prozent unzumutbar ist. Damit wird eine für den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen günstigere Vereinbarung getroffen, die bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Eine Einkommensminderung von 16,29 Prozent eines Angestellten ist dementsprechend unzumutbar.

 

Unrichtiges Sachverständigengutachten muss für die Gerichtsentscheidung und den Schaden kausal geworden sein  

BGH

1. Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit) ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).

2. Bei der Frage ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden. 

 

Keine fiktive Fortschreibung des Einkommens – Berücksichtigung von Zulagen beim Einkommensvergleich
OLG Düsseldorf
1. Ein gelernter Dachdeckergeselle kann auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden, wenn dieser in seiner bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist.
2. Unter „Beruf“ ist die Erwerbstätigkeit des Versicherten in eben der konkreten Ausgestaltung zu verstehen, durch die der Versicherte sein Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die Grundlage seiner Lebensstellung bis dahin gewesen ist. Dem-gemäß ist das damalig erzielte Einkommen nicht fiktiv vorzuschreiben sondern lediglich zu indexieren.
3. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung sind Zulagen zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und dadurch die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Geringe Einkommensverluste und Abweichungen bei der Arbeitszeit und deren Verteilung sind in zumutbarem Umfang vom Versicherungsnehmer hinzunehmen.

 

Grundlagen des im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleichs
KG Berlin
Für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen in Nachprüfungsverfahren kommt es darauf an, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zu Grunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage sind eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine sich daraus ergebende Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Auf einen möglicherweise abweichenden, dem Versicherer aber zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses unbekannten Zustand kann sich der VN im Nachprüfungsverfahren daher nicht berufen und nicht geltend machen, eine Besserung seines ursprünglichen tatsächlichen Gesundheitszustandes sei nicht festgestellt worden.

 

Zum Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG München
Im Nachprüfungsverfahren ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit, die in der Leistungsanmeldung geschildert wurde und die dem Anerkenntnis zu Grunde gelegt wurde, abzustellen. 

 

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes eines Kochs
OLG Dresden
1. Die Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen darf dem Versicherten, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherungen begehrt, nicht durch übersteigerte Anforderungen erschwert werden. War er als Koch in einem Eiscafè tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann.
2. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit darf der Sachverständige die dem Versicherten in dessen Beruf abverlangten Arbeitsverrichtungen nicht nur einzeln und isoliert, sondern muss sie im Zusammenhang mit denjenigen Arbeitsverrichtungen bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.
3. Eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durch eine dem Versicherten zumutbare Schutzmaßnahmen kommt nur in Betracht, soweit mit ihr eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (hier verneint für Metallhandschuh eines Süßspeisen zubereiteten Kochs).
4. Sehen die Versicherungsbedingungen für einen Selbstständigen die Verpflichtung zu einer zumutbaren Umorganisation vor, gilt dies für den aufgrund eines Dienstvertrages mit einem Betriebsinhaber tätigen nur dann, wenn ihm dort ein Direktionsrecht über die Mitarbeiter des aufnehmenden Betriebes und die Möglichkeit, betriebliche Abläufe umzugestalten, vertraglich eingeräumt ist.
5. Die Klausel in den AVB, wonach der Anspruch mit Ablauf des Monats entsteht, indem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bedingt § 14 VVG nicht ab.  

 

Darlegung einer psychisch begründeten Berufsunfähigkeit
OLG Saarbrücken
Beantragt ein VN Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Berufsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung, so hat er darzulegen, wann, wie oft, wie lange, mit welcher Intensität und Dauer welche tatsächlichen Störungen seine höflichen Tätigkeit aufgetreten sind, und aus welchen Gründen es ihm nicht möglich ist seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zugängliche und ohne weiteres zumutbare eigenen Anstrengungen „in den Griff“ zu bekommen. 

 

Anforderung an den Verweis auf eine Verweisungstätigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung
OLG Hamm
Es reicht nicht aus, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer pauschal auf einen anderen Beruf verweist. Er muss auch im Einzelnen die „prägenden Merkmale“ aufzeigen, mit damit der VN dazu Stellung nehmen kann.

 

Anforderung an eine wirksame Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken
1. Formale Voraussetzung der Befugnis zur Einstellung von Leistungen ist es, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass und aufgrund welcher Umstände die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich das Vorhandensein einer Begründung, aus der für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar wird, warum die anerkannte Leistungspflicht enden soll.
2. Materielle Voraussetzungen der Leistungseinstellung ist der Nachweis, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten geführt hat.
 

Darlegungslast des Versicherungsnehmers und korrespondierende Hinweispflicht des Gerichts
OLG Frankfurt
1. Zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden.
2. Soll festgestellt werden, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muss bekannt sein, wie das Arbeitsverhältnis des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen im Einzelfall an ihn stellt. Sofern der Kläger insoweit unzureichend vorträgt, trifft das Gericht gemäß § 139 ZPO eine Hinweispflicht. Wird diese nicht beachtet, sondern die Klage sogleich und für die Parteien überraschend abgewiesen, liegt ein zur Zurückverweisung führender schwerer Verfahrensfehler vor.
 

„Aufzeigelast" des Versicherers bei abstrakter Verweisung
OLG Hamm
Verweist der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer abstrakt auf einen Beruf, so muss er die Anforderungen dieses Verweisungsberufs so detailliert beschreiben, dass der Versicherungsnehmer erwidern kann. Kommt es auf Einzelheiten des Verweisungsberufs an, muss der Versicherer dazu vortragen (hier: Verweisung auf „Hausmeister in größeren Wohnanlagen/Verwaltungen" mangels hinreichender Darlegung des Versicherers ohne Erfolg)

 

Keine übertriebenen Anforderungen an eine Leistungseinstellung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens
OLG Celle
Die Anforderungen an eine Leistungseinstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen nicht überspannt werden. Ausreichend ist vielmehr der Vortrag im Rechtsstreit selbst, dass und ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist, aus welchen veränderten Umständen sich dies ergibt und dass damit der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen wieder entfallen ist. Wenn der Versicherer das Ende der Berufsunfähigkeit auf eine Gesundheitsbesserung stützt, muss er den aktuellen Gesundheitszustand mit dem Zustand vergleichen, der die Berufsunfähigkeit ursprünglich begründet hatte. In solchen Fällen gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung auch die Darlegung, dass gerade der verbesserte Gesundheitszustand die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise wieder entfallen lässt.
 

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH
BGH
Inhalt und Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind - soweit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt - durch Auslegung zu ermitteln. Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.
 

Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit darf sich nicht auf eine rein zeitliche Betrachtung beschränken, sondern muss auch die Frage einbeziehen, ob ohne die nicht mehr ausführbaren Teiltätigkeiten noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis erreicht werden kann
OLG Frankfurt
1. Es kann dahinstehen, in welcher Weise einzelne Tätigkeitsfelder (Büroarbeitstage, Akquise- und Außendienstarbeitstage, Messearbeitstage) miteinander zeitlich gewichtet sind oder gar welcher Anteil auf ganz bestimmte Einzeltätigkeiten entfällt bzw. welcher konkrete prozentuelle Grad der Beeinträchtigung bezogen auf bestimmte Einzeltätigkeiten vorliegt.
2. Denn war die Berufsausübung des Versicherungsnehmers, wie sie sich in gesunden Tagen dargestellt hatte, nicht von sich im Zeitablauf ständig wiederholenden Einzeltätigkeiten gekennzeichnet, sondern schloss die Betätigungen von unterschiedlichem Gewicht für die Gesamtleistung und die Fähigkeit des Versicherungsnehmers zur Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses ein, darf sich die Beurteilung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtung beschränken, sondern muss auch die Frage einbeziehen, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer infolge Krankheit und so weiter die Ausführung prägender, für ein sinnvolles Arbeitsergebnis unverzichtbarer Einzeltätigkeiten nicht mehr möglich ist, und allein dies schon - selbst bei einer theoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit in zeitlichem Umfang von mehr als der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit - zum Eintritt von Berufsunfähigkeit geführt hat.
3. Diese Rechtsgrundsätze werden etwa auch in dem von der Versicherungswirtschaft (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. [GDV], Ausschuss für Versicherungsmedizin, Risiko- und Leistungsprüfung) erstellten, für ärztliche Gutachter bestimmten Leitfaden „Berufsunfähigkeit in der Privatversicherung" (Fassung 2006) zugrunde gelegt, wenn dort darauf hingewiesen wird, es seien zwar alle Teiltätigkeiten zu berücksichtigen, aber auch in Rechnung zu stellen, dass unter Umständen die Beeinträchtigungen einer besonders wichtigen Tätigkeit (Kerntätigkeit) eine weitere sinnvolle berufliche Betätigung auch dann verhindern könne, wenn der Berufsunfähigkeitsgrad bezogen auf alle übrigen Tätigkeiten unter 50 % liegen würde.
4. Insoweit bedarf es der konkreten Bestimmung von Einzeltätigkeiten eines Managers jedenfalls dann nicht, wenn die gesundheitlichen Defizite so gravierend sind, dass er keinerlei leitende Managerfunktionen mehr auszuüben in der Lage ist. Ist ein Manager jedweder Managertätigkeit schon ganz allgemein nicht mehr gewachsen, bedarf es keiner Klärung der Verästlung seines früheren Tätigkeitsfelds. In diesem Fall scheiden auch Verweisungen auf sonstige adäquate Betätigungen aus, die der Versicherer ansonsten nur auffinden kann, wenn er das genaue Berufsspektrum kennt.
 

Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung
Thüringer Oberlandesgericht
1. Die Verjährung eines "Stammrechts" auf fortlaufende Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann jedenfalls seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 nicht mehr angenommen werden.
2. Die einzelnen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren nach § 195 BGB jeweils in drei Jahren.
 

Einklagen von Einzelansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung hemmt nicht die Verjährung des Stammrechts
OLG Saarbrücken
1. Frühere Klagen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die lediglich Einzelansprüche aus konkreten Jahren betrafen, hemmen nicht die Verjährung des Stammrechts.
2. Ist die Verjährung eines Versicherungsanspruchs durch eine Teilklage nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs unterbrochen worden, so ist der beklagte Versicherer nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, den klagenden Versicherungsnehmer hierauf und auf die drohende Gefahr einer Verjährung seines restlichen Anspruchs hinzuweisen.
 

Beweislast für „mitgebrachte Berufsunfähigkeit"
OLG Hamm
1. Das Fehlen einer sogenannten mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
2. Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.
 

Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags wegen nicht angezeigter Rückenbeschwerden
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherungsnehmer, der sich wegen andauernder Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung bei einem Facharzt begeben hat und dort erfuhr, dass ohne Stärkung seiner unzureichenden Muskulatur seine vorhandenen Probleme nicht vergehen werden, handelt arglistig, wenn er 7 Tage später eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt, ohne diese Behandlung anzugeben.
2. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er den Versicherer über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf, weil dieser sonst den begehrten Versicherungsschutz nicht gewähren werde.
 

Spontane Anzeigepflicht und arglistige Täuschung
OLG Karlsruhe
1. Wenn der Versicherer im Rahmen der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf das Stellen bestimmter Gesundheitsfragen verzichtet, besteht keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, hierzu ungefragte Angaben zu machen; dies gilt auch dann, wenn die nicht erfragten Umstände erkennbar gefahrerheblich sind.
2. Ist die nur einen Satz umfassende Gesundheitsfrage beschränkt auf Angaben zu einem Tumorleiden (Krebs) einer HIV-Infektion (positiver Aids-Test), einer psychischen Erkrankung oder einem Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit) besteht keine Obliegenheit, auf eine bestehende Erkrankung an Multipler Sklerose hinzuweisen.
3. Zum Bedeutungsgehalt der Antragsfrage „ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen".

Wegfall der Berufsunfähigkeit während des laufenden Rechtsstreits erfordert wirksame Einstellungsmitteilung
OLG Celle
1. Lehnt der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung seine Leistungspflicht ab, wird das bedingungsgemäß abzugebende Anerkenntnis im Fall einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert.
2. Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet.
3. Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat.
4. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat. In einem solchen Fall kann der Versicherer das fingierte Anerkenntnis auch nicht nachträglich durch ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ersetzen und so die Regeln des Nachprüfungsverfahrens umgehen.

Arglistnachweis hinsichtlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Jena
1. Stützt der Versicherer eine Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung einzelne Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet, so trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast zu erläutern, wie und weshalb es hierzu gekommen ist.
2. Diese sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherten in sich stimmig, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherte eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen.

Haftung des Versicherungsvertreters für Beratungsfehler bei Wechsel des Berufsunfähigkeitsversicherers
OLG Saarbrücken
1. Ein Vertreter schuldet anders als sein Makler nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen. Er muss aber über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrags üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtig stellen.
2. Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel in einem existenziell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne Weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vertreter gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.

Keine übertriebenen Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen bei allgemein bekanntem Berufsbild (hier: Koch)
OLG Dresden 
Die Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen darf dem Versicherten, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, nicht durch übersteigerte Anforderungen erschwert werden. War er als Koch in einem Eiscafé tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann.

Schuldhafter Verstoß gegen die Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 4 BBUZ, wenn der Versicherungsnehmer Berufsunfähigkeitsleistungen erst nach Ablauf von sechs Monaten beantragt, obwohl er bis dahin durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben war
LG Aachen
1. Nach § 1 Abs. 4 BBUZ muss der Versicherte seinen Anspruch innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend machen. Wird die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung im ersten Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, der Anspruchserhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen.
2. Die Klausel enthält keine Obliegenheit, sondern eine Ausschlussfrist. Der teilweise Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist. In dieser Auslegung ist die Klausel weder sachlich noch formal zu beanstanden, sondern wirksam.
3. Mangelndes Verschulden wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Zustandes, der die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, nichts wusste und ihn auch an der Nichtkenntnis ein Verschulden nicht trifft. Darlegungs-und beweisbelastet für sein mangelndes Verschulden ist der Versicherungsnehmer, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 - 10 U 910/15.
4. Ist der Versicherte über sechs Monate hinaus fortdauernd arbeitsunfähig, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit und zwar unabhängig davon, ob die behandelnden Ärzte dem Versicherten mitgeteilt haben, dass er in seinen Beruf zurückkehren können. Auch in diesem Fall muss der Versicherte jedenfalls nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen und dementsprechend einen Leistungsantrag bei seinem Versicherer stellen, so auch OLG Koblenz a.a.O.

Pflicht zur Umorganisation eines Selbständigen besteht nur dann, diesem auch tatsächlich ein Direktionsrecht zusteht
OLG Dresden
1. Sehen die Versicherungsbedingungen für einen Selbständigen die Verpflichtung zu einer zumutbaren Umorganisation vor, gilt dies für den aufgrund eines Dienstvertrages mit einem Betriebsinhaber Tätigen nur dann, wenn ihm dort ein Direktionsrecht über die Mitarbeiter des aufnehmenden Betriebes und die Möglichkeit, betriebliche Abläufe umzugestalten, vertraglich eingeräumt ist.
2. Die Klausel in den AVB, wonach der Anspruch mit Ablauf des Monats entsteht, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bedingt § 14 VVG nicht ab.

Beweislast und Beweismaß bei vom Versicherer behaupteter Besserung einer psychischen Erkrankung
OLG Hamm
Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach vorrangegangenem Anerkenntnis einstellen, muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Gesundheitsbesserung ergeben soll. Beweismaß ist § 286 ZPO (Vollbeweis; hier: Durch den Versicherer nichts geführt). Dieses Beweismaß gilt auch bei psychischen Erkrankungen.

Unzulässigkeit einer konkreten Verweisung auf einen durch Umschulung erlangten Beruf im Nachprüfungsverfahren
LG Nürnberg-Fürth
1. Sehen die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für eine dem Versicherer eröffnete Verweisung keine Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten vor, kann der Versicherer nach Leistungsanerkennung seine Leistungen im Nachprüfungsverfahren nicht mit Verweis auf einen nach Umschulung ausgeübten Beruf einstellen.
2. Eine Verweisungsklausel, die sich auf die Berücksichtigung der "bisherigen Lebensstellung" beschränkt, eröffnet keine Berücksichtigung von Fähigkeiten, die nach dem Versicherungsfall erworben werden.

Unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen und rechtswidrige Datenerhebung durch den Versicherer
OLG Düsseldorf
1. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers dürften dessen Erben oder Angehörige schweigepflichtige Datenquellen (hier: Gesundheitsdaten) schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können.
2. Sieht man das anders, müssten insoweit allerdings die Vorgaben von § 213 VVG eingehalten
werden.
3. Wird lediglich der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers von der Schweigepflicht entbunden, können auf diese Erklärung Anfragen des Versicherers an die vormals behandelnden Ärzte von vornherein nicht gestützt werden.

Keine fiktive Fortschreibung des Einkommens im Ausgangsberuf zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit
LG Nürnberg-Fürth
Nach der Rechtsprechung des BGH ist maßgebend der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH 30.1.2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521). Stichtag ist also insoweit der anerkannte Eintritt des Versicherungsfalls. Später erzieltes (fiktives) höheres Einkommen kann demnach schon in zeitlicher Hinsicht nicht prägend für die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gewirkt haben

Anforderungen an die Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit des Versicherten
OLG Frankfurt am Main
Zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden. Soll festgestellt werden, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, welche Anforderungen im Einzelnen es an ihn stellt. Als Sachvortrag muss vielmehr eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.

Zur Berücksichtigung etwaiger verhinderter Entwicklungsmöglichkeiten im Ausgangsberuf
LG Nürnberg-Fürth
Bei der Berücksichtigung von bloßen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, Perspektiven und Aufstiegschancen ist zu unterscheiden: Hinreichend gesicherte Aufstiegschancen gehören zum Berufsbild und sind zu berücksichtigen. Sind solche Perspektiven aber lediglich vage, ohne eine konkrete und belastbare Aussage zu ihrer Realisierung binnen eines zumutbaren Zeitraums zuzulassen, können sie mit ihrem zukünftigen (finanziellen) Wert keine Berücksichtigung finden. So ist etwa die bloße Chance und Hoffnung auf Gründung eines selbständigen Betriebes nicht geschützt, ebenso wenig wie die bloße Hoffnung, als angestellter Sohn einmal den väterlichen Betrieb zu übernehmen, wenn die Nachfolge nicht sicher vorauszusehen ist. Zulässig und geboten kann es aber auch sein, das unterhalb einer finanziellen Chance liegende Potential eines Berufes zu würdigen. Die Aussichten müssen jedoch konkret sein. Es darf nicht offen sein, ob sie sich hätten verwirklichen können. Erforderliche Fähigkeiten, Verdienstmöglichkeiten und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie sie sich real darstellen, sind also allesamt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wahrung der Lebensstellung zu würdigen.

Unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen und rechtswidrige Datenerhebung durch den Versicherer
OLG Düsseldorf
1. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers dürften dessen Erben oder Angehörige schweigepflichtige Datenquellen (hier: Gesundheitsdaten) schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können.
2. Sieht man das anders, müssten insoweit allerdings die Vorgaben von § 213 VVG eingehalten
werden.
3. Wird lediglich der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers von der Schweigepflicht entbunden, können auf diese Erklärung Anfragen des Versicherers an die vormals behandelnden Ärzte von vornherein nicht gestützt werden.

Nachweis einer zur Berufsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung kann trotz Aggravationstendenzen des Versicherungsnehmers auf die Beschwerdeschilderung des Versicherten gestützt werden
OLG Frankfurt
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden kann, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt. Zwar genügt es nicht, auf ärztliche Zeugnisse Bezug zu nehmen, die nur Angaben des Versicherungsnehmers referieren und daraus einen diagnostischen, klassifikatorischen Schluss ziehen. Vielmehr müssen alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden. Wenn im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens mit dem in der Psychiatrie höchstmöglichen Grad von Gewissheit das Vorliegen einer Erkrankung bejaht wird, muss aber der erforderliche Vollbeweis als geführt angesehen werden, weil anderenfalls im Streitfall der Nachweis gar nicht geführt werden könnte. Der medizinische Sachverständige darf seine Einschätzungen, v.a. bei gegen sie erhobenen Einwänden, nicht unbesehen (als "nachvollziehbar und überzeugend") übernehmen. Dabei gilt es vorab zwischen (subjektiven) Beschwerdeschilderungen und (objektiven) Befunden zu unterscheiden. Ein Befund kann sich dabei auch aus einer validen Beschwerdeschilderung ergeben. Im Rechtsstreit muss sich ein Gericht mit ihnen, ggf. nach Erläuterung, Ergänzung oder Gegenüberstellung mit privaten Gutachtern, auseinandersetzen und sich selbst eine Auffassung bilden.

Verweisung eines Hufbeschlagschmieds auf die Tätigkeit eines Maschinenführers
BGH
1. Das Merkmal „entsprechend der bisherigen Lebensstellung" in § 172 Abs. 3 VVG sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrungen erfordert, als der bisherige Beruf.
2. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.

Zumutbarkeit einer Umorganisation der Berufsausübung für selbständigen Steuerberater; Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer bei unwiderleglich vermuteter Berufsunfähigkeit
LG München
1. Übt die versicherte Person eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater und alleiniger Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft-Verwaltungs-GmbH sowie Kommanditist einer Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG aus, kommt eine Umorganisation seiner Berufstätigkeit nicht in Betracht, wenn er seine Leistungen höchstpersönlich erbringt, insbesondere seine Steuermandate selbst betreut, und die Geschäftsführertätigkeit allein und höchstpersönlich ausübt.
2. Der Umstand, dass die Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG die versicherte Person dazu gedrängt und aufgefordert haben, seine Geschäftsführertätigkeit aufzugeben und seinen Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter zu übertragen, ist ein Indiz dafür, das eine Umorganisation nicht möglich ist.
3. Wird die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit der versicherte Person unwiderleglich vermutet, weil sie während des in § 2 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) festgelegten Zeitraums (hier: 6 Monate) ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande war, ihren Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben, ist der Versicherer gemäß § 6 BUZ verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt.
4. Unterlässt der Versicherer diese Erklärung, ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt. Von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis kann er sich nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen (Anschluss OLG Düsseldorf, 11. September 2001, 4 U 206/00, ZfSch 2002, 189).

Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung; Anforderungen an die Belehrung über das Vertragsanpassungsrecht des Versicherers
OLG Dresden
1. Das Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung ist bei einer Belehrung auf dem Antragsformular nur gewahrt, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann.
2. Die Belehrung über ein Vertragsanpassungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG ist unwirksam, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass eine Vertragsanpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

Begriff der Berufsunfähigkeit beinhaltet juristische und medizinische Komponenten
OLG Köln
Der Begriff der Berufsunfähigkeit stellt eine Mischung aus juristischen und medizinischen Komponenten dar. Im Einzelfall sind für die genaue Definition die konkreten Vertragsbedingungen und ihr Wortlaut heranzuziehen.

Keine wirksame Nachprüfungsentscheidung bei teilweise geschwärztem Gutachten
OLG Hamm
1. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem Versicherungsnehmer dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.
2. Eine irrtümliche Beurteilung des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes aufgrund ungenügender Tatsachenfeststellung zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses kann im Nachprüfungsverfahren nicht rückgängig gemacht werden.

Verjährung des Stammrechts aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
OLG Saarbrücken
1. Das „Stammrecht" (der Gesamtanspruch) verjährt nach konkreter Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer innerhalb der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Damit verjähren alle zukünftigen Ansprüche aus dem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall und nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche des Versicherungsnehmers.
2. Eine Teilklage auf einzelne Rentenleistungen hemmt nicht die Verjährung des Gesamtanspruchs (Stammrecht), wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, zum Gesamtanspruch eine Feststellungsklage zu erheben.
3. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der nur eine Teilklage erhebt, welche die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs hemmt, auf die drohende Gefahr einer Verjährung seines rechtlichen Anspruchs hinzuweisen.

Haftung des Versicherungsvertreters für Beratungsfehler bei Wechsel des Versicherers einer Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherungsvertreter, der im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung schuldet und grundsätzlich nicht seine eigene Marktposition schwächen muss, hat den Versicherungsnehmer gleichwohl über diejenigen Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrags üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung Beratung besonders hoch, da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.
2. Bei einem Versichererwechsel muss der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung der bestehenden Versicherung mit gravierenden Nachteilen - einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust - verbunden sein kann und empfehlen, diese Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt.

Umorganisation - maßgeblicher Zeitpunkt, Erwerb eines weiteren Unternehmens
OLG Karlsruhe
1. Die Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Betriebsinhabers kann entfallen, wenn sich durch eine betriebliche Umorganisation neue Tätigkeitsbereiche für den Versi-cherten ergeben. Auf ein nachträgliches Entfallen seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer allerdings nur dann berufen, wenn die maßgeblichen Umstände - Umorganisation des Betriebes oder zumutabre Möglichkeit einer Umorganisation - nach dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers eingetreten sind.
2. Betriebliche Veränderungen, die den mitarbeitenden Betriebsinhabern neue Tä-tigkeitsbereiche eröffnen, stehen der Berufsunfähigkeit nur dann entgegen, wenn der Versicherte aufgrund vertraglicher Obliegenheiten oder aufgrund seiner Scha-densminderungspflicht gegenüber dem Versicherer verpflichtet war, diese Verände-rungen herbeizuführen. Zum Erwerb eines anderen Unternehmens (hier: Erwerb eines Busunternehmens durch einen Transportunternehmer) ist der Versicherte in der Regel nicht verpflichtet.
3. Ein selbstständig tätiger Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Ver-tragspartner von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Versicherer zu ent-binden. Sachliche Auskünfte kann der Versicherer nur vom Versicherungsnehmer selbst verlangen.

Zahlung rückständiger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird nicht durch Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto bewirkt
OLG Karlsruhe
Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versi-cherers nicht entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einer Mitarbeiterin des Versi-cherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat. Teilt der Versi-cherungsnehmer telefonisch eine neue Bankverbindung mit, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln, auf welche Verträge und welche möglichen Leistun-gen des Versicherers sich die Mitteilung beziehen soll.

Keine übertriebenen Anforderungen an die Tätigkeitsschilderung einer Hausfrau
OLG Dresden
1. Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesun-den Tagen" ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (vgl. BGH, NJW 2017, 1620). Maßgeblich ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsverhältnis des Versicherten tatsächlich be-schaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desje-nigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
2. Da jeder Mensch in mehr oder weniger großem Umfang Haushaltstätigkeiten ver-richtet, ist eine schlagwortartige Beschreibung wie „Kinder wecken, Waschen, Zäh-neputzen, Anziehen und Frühstück für Kinder zubereiten" oder „Wäsche waschen, Essen kochen, Einkaufen, Kind vom Kindergarten abholen" ausreichend, damit sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann. In diesem speziellen Fall genügt als Sachvortrag eine schlagwortartige Beschreibung der einzelnen Tä-tigkeiten. Gängige Haushaltstätigkeiten müssen hingegen nicht im Einzelnen erläu-tert und nach Art eines Stundenplanes zusammengestellt werden.

Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht "unterwertig" beschäftigt sein
BGH
1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen der Beklagten nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.
2. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht "unterwertig", also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein .

Keine Berücksichtigung eines höheren Freizeitanteils und von Arbeitserleichterungen bei Ausübung einer anderen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren
BGH
Im Nachprüfungsverfahren können bei der Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, ein höher Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht berücksichtigt werden.

Keine Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten- Dienstunfähigkeitsklausel bei Entlassung auf eigenen Antrag
OLG Düsseldorf
1. Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten- Dienstunfähigkeitsklausel setzt voraus, dass der Beamte ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Wird ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst entlassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
2. Dies gilt bei einer solchen Klausel auch dann, wenn der Beamte ohne seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden wäre, da die allein gesundheitsbedingte Entlassung durch den Dienstherrn als formaler Verwaltungsakt als Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers ist.

Maßgeblichkeit des früher erzielten tatsächlichen Einkommens für Einkommensvergleich bei Verweisung (keine fiktive Fortschreibung des Einkommens)
OLG Celle
Ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen, ob eine konkrete Verweisung auf einen anderen Beruf dem Versicherungsnehmer finanziell zuzumu-ten ist, kommt es auf den Vergleich des jetzt erzielten Einkommens mit dem früher tatsächlich erzielten Einkommen an, weil allein dieses die Lebensstellung des Versi-cherungsnehmers prägte. Zwischenzeitliche allgemeine tarifliche Lohnsteigerungen in dem Ursprungsberuf sind nicht zu berücksichtigen.

Zulässigkeit einer fiktiven Fortschreibung des früheren Einkommens
KG
Bei dem Vergleich des Einkommens im alten und im neuen Beruf ist das Einkommen des alten Berufs fiktiv fortzuschreiben. Die konkrete Einkommensentwicklung geht dabei den Hochrechnungen entsprechend den statistischen Lebenshaltungskosten vor.

Treuwidrigkeit des Versicherers, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt
BGH
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung über die sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers, sind auch nach neuem Recht grundsätzlich zulässig. Sie finden ihre Grenzen allerdings in § 242 BGB.
2. Sie setzen eine - aus verständiger Sicht - noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Ver-einbarung verändert oder eingeschränkt wird.
3. Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei diesen Vereinbarungen ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Ob-jektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanz Leistungen hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.

Grenzen einer unzumutbaren Einkommenseinbuße im Verweisungsberuf
OLG Celle
In der Rechtsprechung haben sich insoweit grobe Richtwerte herausgebildet, ab wann die Zumutbarkeitsgrenze für eine Verweisung überschritten ist. So wird bei einer Absenkung des Lohnniveaus um bis zu 10 % eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung in der Regel immer bejaht. Bei einer Absenkung von bis zu 20 % ist die Gleichwertigkeit der Lebensstellung fraglich, wobei allerdings eine deutliche Tendenz zur Gleichwertigkeit besteht. Bei einer Absenkung um bis 30 % gilt dasselbe mit einer deutlichen Tendenz zur Ungleichgewichtigkeit. Jede darüber hinaus gehende Absenkung führt in der Regel zu einer Ungleichwertigkeit.

nfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter
BGH
1. Zum Nachweis einer objektiven Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit genügt es nicht, dass die im Antragsformular schriftlich festgehaltenen Antworten auf die Antragsfragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers objektiv falsch sind.
2. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt eines von seinem Versicherungsvertreter ausgefüllten Antragsformulars auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen arglistig falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substanziiert behauptet, den Vertreter mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen unterrichtet zu haben.
3. In einem derartigen Fall muss der Versicherer darlegen und - im Regelfall durch Aussage seines Versicherungsvertreters - beweisen, dass der Vertreter dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat.
4. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer - auch objektiv - falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er mündlich gegenüber dem Versicherungsvertreter gemacht hat.

Versicherer ist beweisbelastet für Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen
Landgericht Koblenz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden und auch nach erfolgten Behandlungen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich bei seinen Antworten weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertete Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen.
2. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze erst bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Zur erschöpfenden Beantwortung gehört auch, gesundheitliche Leiden bzw. Krankheiten nicht zu verharmlosen. Dass der Antragsteller Gesundheitsfragen objektiv unzutreffend beantwortet hat, indem er anzeigepflichtige Umstände verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, steht zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers.
3. Hat der Versicherungsvertreter Kenntnis von bestimmten Umständen, leitet diese aber nicht an den Versicherer weiter, geht zu Lasten des Versicherers, dessen „Auge und Ohr" der Vertreter ist. Dabei trifft den Versicherer auch die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer die Fragen mündlich gegenüber dem Versicherungsvertreter falsch beantwortet hat, wenn dieser substantiiert behauptet, den Vertreter mündlich zutreffend unterrichtet zu haben.

Zurechnung der Arglist eines Versicherungsmaklers bei Beantwortung der Gesundheitsfragen
OLG Düsseldorf
1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der Versicherungsnehmer den vermittelten Makler zutreffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat.
2. Wenn der Makler nicht als Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB handelt, kann sein arglistiges Handeln dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer auch ohne dessen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis zugerechnet werden.
3. Ein Makler ist am zustande kommen des Vertrages beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem das Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist oder er wegen seiner engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint.
4. Solches kann dann der Fall sein, wenn der Makler für den Versicherer erkennbar Verhandlungsgehilfe des Versicherungsnehmers ist und derart auf diesen einwirkt, dass dieser gutgläubig eine unzutreffende Erklärung gegenüber dem Versicherer abgibt. Der Makler täuscht so den Versicherer mittelbar durch den gutgläubig unterschreibenden Versicherungsnehmer als instrumentalisiertes Werkzeug.

Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit bei Ausfall einer untrennbar mit weiteren Arbeiten verbundenen Einzelverrichtung
BGH
1. Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn dieser untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.
2. Hatte die vollschichtig in einer Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin beschäftigte Versicherungsnehmerin die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15-30 Personen zu zubereiten, so kann für die Bemessung des Grades der Berufungsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil der Besorgung von Lebensmitteln abgestellt werden, die sie wegen des ihr nicht mehr möglichen Tragens von schweren Lasten nicht mehr ausüben kann. Vielmehr ist auch der Zeitanteil der damit nicht mehr möglichen gesamten Essenszubereitung zu berücksichtigen, da der Einkauf als untrennbarer Bestandteil der von der Versicherungsnehmerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen ist.
3. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, dass im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechen der Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne ein leuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

Mehrwert eines zusätzlich zur konkreten Leistung auch die Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung regelnden Vergleichs
OLG Hamm
1. Wird in einem Vergleich - zusätzlich zur Regelung der Leistungsansprüche wegen des geltend gemachten Versicherungsfalls - die Beendigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung festgeschrieben, handelt es sich (grundsätzlich) um einen Mehrvergleich.
2. Für die Berechnung des Mehrwertes ist auf die konkrete Restlaufzeit des Vertrages abzustellen, wenn dieser kürzer ist als 3 1/2 Jahre.

Streit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fallen unter den Privatrechtsschutz des Versicherungsnehmers
LG Düsseldorf
Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2000 umfasst.

Wenn in dem Antragsformular nur wenig Platz für die Beantwortung der umfassenden Gesundheitsfragen vorgesehen ist und nicht etwa auf ein Beiblatt verwiesen wird, darf der Versicherungsnehmer die Fragen dahinverstehen, dass nur besonders gravierende Umstände erfragt sind
Landgericht Offenburg
1. Bei einem vor dem 01.01.2008 geschlossenen Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einem nach dem 01.01.2008 eingetretenen Versicherungsfall ist nach dem sogenannten „Spaltungsmodel" gemäß Artikel 1 EGVVG die Frage, ob der Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vorliegt, nach altem Recht (§§ 16 ff. VVG a.F.) zu beantworten, während sich die Frage, ob aus dieser Anzeigepflichtverletzung als Rechtsfolge ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht besteht, nach dem §§ 19 ff. beantwortet.
2. Gibt ein Versicherungsnehmer eine einmalige eintägige Behandlung nach einem Verkehrsunfall wegen eines HWS-Syndroms, eine einmalig eintägige Behandlung wegen des Verdacht auf Tendovaginitis ohne Arbeitsunfähigkeit, eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Bronchitis, eine einmalige eintägige Behandlung wegen Hypertonie ohne Arbeitsunfähigkeit, eine einwöchige Behandlung wegen einer Seitenstrangangina ohne Arbeitsunfähigkeit, die zweitägige Behandlung wegen eines Schnakenstichs ohne Arbeitsunfähigkeit und eine einmalige Behandlung wegen Muskelspannungsstörungen, derentwegen Fango und Massagen mit Folgeverordnung verordnet wurden nicht an, handelt er nicht arglistig. Bei diesen Beschwerden und Behandlungen handelt es sich weder um schwere Erkrankungen noch um erkennbar chronische Erkrankungen noch um Krankenhausaufenthalte.
3. Wenn in dem Antragsformular nur wenig Platz für die Beantwortung der umfassenden Gesundheitsfragen vorgesehen ist und nicht etwa auf ein Beiblatt verwiesen wird, darf der Versicherungsnehmer die Fragen dahinverstehen, dass nur besonders gravierende Umstände erfragt sind.

Keine vorsätzliche Herbeiführung der Berufsunfähigkeit bei chronischem Alkoholkonsum
Landgericht Offenburg
Führt ein chronischer Alkoholkonsum zu einer Leberzirrhose, die wiederum zur Berufsunfähigkeit des Klägers führt, so sind Leistungen wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Absicht (Dolus Directus 1. Grades) hat, sich eine Leberzirrhose zuzufügen.

Der Sachverständige darf den subjektiven Angaben des Versicherten in der Begutachtungssituation Glauben schenken, wenn sie mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen vereinbar sind 
Landgericht Offenburg
Lassen sich die anamnestischen Angaben des Klägers mit den objektiv gewonnen Feststellungen durch den Sachverständigen gut in Einklang bringen, besteht kein Anlass für den Sachverständigen, die anamnestischen Angaben des Klägers generell in Zweifel zu ziehen und sich zwecks weiterer Weisung an das Gericht zu wenden.

Bei der bisherigen Lebensstellung ist bei geringfügig Beschäftigten geographisch und zeitlich sowie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung auf die Zumutbarkeit abzustellen
OLG Nürnberg
1. Bei der Prüfung der Ausübbarkeit einer aufgezeigten Verwaltungstätigkeit durch den Versicherungsnehmer muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies setzt aber voraus, dass für die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit ein Arbeitsmarkt tatsächlich existiert.
2. In Auslegung des Begriffs der „bisherigen Lebensstellung" unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes sowohl in geographischer Hinsicht - Aspekt der Mobilität - als auch unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Stellen auf die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer abzustellen.
3. Einem geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist wegen der damit verbundenen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Folgen ein Wechsel auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle in der Regel nicht zumutbar.
4. Bei der Prüfung der zumutbaren Mobilität ist bei einem geringfügig Beschäftigten darauf abzustellen, welche tägliche Pendelstrecke ein verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des bisherigen Wegs zum Arbeitsplatz und der bei einem Wechsel entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten auf sich nehmen würde.

Haftung des Maklers für Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Darlegung erheblicher Vorerkrankungen
OLG Koblenz
Eine Maklergesellschaft muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, wenn dieser trotz mehrfach geäußerter Bedenken des Kunden im Hinblick auf teils erhebliche Vorerkrankungen zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung rät. Dies gilt vor allem dann, wenn der Makler zum Beratungsgespräch Formulare mitbringt, in denen die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit "nein" angekreuzt sind, der Kunde aber unmissverständlich Vorerkrankungen wie Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen dargelegt hat.

Es liegt eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB vor, wenn die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung automatisch entfällt, auch wenn die versicherte Lebensversicherungssumme erhöht wird
LG Bad Kreuznach 3. Zivilkammer , Urteil vom 6. Mai 2015 , Az: 3 O 1/15
Die Klausel in einem Anhang zum Versicherungsschein, nach der die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung automatisch entfällt, auch wenn die versicherte Lebensversicherungssumme erhöht wird, ist nur wirksam, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist. Eine solche Klausel kann als sogenannte überraschende Klausel zu werten sein mit der Folge, dass diese nicht Vertragsbestandteil wird. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Eine Klausel ist drucktechnisch nicht so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist , wenn der Anhang zum Versicherungsschein selbst 7 Seiten stark ist und erst versteckt auf der 2. Seite ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Umstellung der Versicherung angedeutet wird. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung. Denn nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen sind nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen hingegen der Inhaltskontrolle.

Verjährungswirkung in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erfasst das „Stammrecht"
OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2014 - I-20 W 35/14, 20 W 35/14 -, juris
Die Verjährung in einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung betrifft nicht nur die bis zur Leistungsablehnung fällig gewordenen Rentenansprüche, sondern sämtliche streitgegenständlichen Rentenansprüche aus dem geltend gemachten Versicherungsfall.
OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2014 - I-20 W 35/14, 20 W 35/14 -, juris
Das Recht, von der Beklagten Rentenzahlungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu verlangen, ist insgesamt mit dem von der Klägerin behaupteten Versicherungsfall im Jahr 2007 entstanden und unterliegt als solches gem. § 194 BGB der Verjährung. Ob man dieses Recht als "Stammrecht" oder "Gesamtanspruch" bezeichnen will (vgl. dazu BGH, VersR 1955, 97 f mit Verweis auf RGZ 81, 427, 429 f; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115, Juris-Rn. 47 f), ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass bereits mit Eintritt der bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit und damit mit Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 die Berechtigung zur Forderung von Rentenzahlungen entstand. Weitere Umstände waren für die Anspruchsentstehung nicht erforderlich, allein die Fälligkeit der einzelnen Rentenansprüche hing vom bloßen Zeitablauf ab. Demgemäß genügt es auch für die Erhebung von Rentenansprüchen aus einem Versicherungsvertrag, wenn Versicherungsschutz im Hinblick auf einen bestimmten Versicherungsfall begehrt wird - weiterer Aufforderungen im Hinblick auf später fällig werdende Renten bedarf es nicht (BGH, VersR 2006, 102; VersR 1978, 313, Juris-Rn. 15). Ebenso kann der Versicherungsnehmer klageweise seine Rentenansprüche geltend machen, sobald sein Rentenanspruch (erstmals) fällig ist. Diese grundsätzliche Berechtigung, Rentenzahlungen zu verlangen, stellt einen Anspruch iSd § 194 BGB dar, der als solcher der Verjährung unterliegt. Ist dieser Anspruch verjährt, so sind damit auch alle später fällig werdenden Rentenansprüche nicht durchsetzbar. Denn diese folgen allein aus dem entstandenen "Stammrecht" und setzen im Übrigen nichts weiter voraus als den Zeitablauf. Damit ist ihr Schicksal vom Schicksal des "Stammrechts" abhängig (OLG Stuttgart aaO; BGH, VersR 1955, 97 f; RGZ 81, 427, 433). Dieser Argumentation lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Versicherungsnehmer bei Verjährung des Stammrechts weiter zur Prämienzahlung verpflichtet bleibt. Die Verjährung des "Stammrechts" nimmt dem Versicherungsnehmer schließlich nicht insgesamt seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, sondern nur im Hinblick auf den jeweils (zu spät) geltend gemachten Versicherungsfall. Der Versicherungsvertrag bleibt vollumfänglich wirksam und lässt ein neues "Stammrecht" auf Rentenzahlungen entstehen, sobald ein weiterer Versicherungsfall eintritt.

 

Keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Verschweigen von Bagatellerkrankungen
OLG Köln

1. Gibt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwei Erkrankungen nicht an, die ca. 3, 5 Jahre zuvor eingetreten waren und zu einer ärztlichen Krankschreibung wegen Lumbalgien (Kreuzschmerzen) von 5 Tagen sowie Sehnenscheidenentzündung von 12 Tagen führten, aber nicht mit einer vertieften Behandlung verbunden waren, so handelt es sich um Bagatellerkrankungen, die nicht anzeigepflichtig sind.
2. Eine Anzeigepflicht kommt jedoch dann in Betracht, wenn auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen hatten, von denen jede für sich genommen, nicht gravierend war, weil diese als indizierende Umstände Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise noch verborgene Gefahrenlage hinweist.
3. Kann der Versicherungsnehmer (Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts) körperliche Schwerarbeiten in Form von Hebe- und Tragetätigkeiten beim Aus- und Verladen von Ware im Umfang von täglich zwei Stunden, die 15 - 20 % seiner Arbeitstätigkeit ausmachen, gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen, so ist nicht von einer Berufsunfähigkeit von über 50 % auszugehen. Diese Arbeiten, die nicht zum Kernbereich der Tätigkeit des Inhabers eines Lebensmittelgeschäfts zählen, beeinträchtigen diese nicht so stark, dass dem Versicherungsnehmer ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr möglich wäre.

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden kommt es darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild den Schluss zulassen, dass das verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern
KG Berlin
1. Für die Feststellung der psychischen Verfassung und die verbliebenen beruflichen Fähigkeiten darf der Versicherer auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes ziehen.
2. Für den Nachweis, infolge der Krankheit den bisherigen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben zu können, kommt es auch darauf an, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar war, gegen die Beschwerdeauswirkung "anzusteuern". Dies wurde verfahrensfehlerfrei für die festgestellte Anpassungsstörung bejaht. Es ist nicht Wesen der psychischen Erkrankung, dass ein Ansteuern gar nicht möglich wäre. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der Erkrankung an.

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist keine Karriereversicherung
OLG Frankfurt
1. Zur Verweisung eines selbstständigen Maurers auf eine Angestelltentätigkeit als Bauzeichner.
2. Bei dem bisher erzielten Einkommen sind künftige Entwicklungschancen eines neugegründeten Unternehmens nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines kleinen Restaurants („Imbissbude")
OLG Koblenz
1. Bei einem Versicherungsnehmer, der ein Restaurant mit Imbiss mit einer ungelernten Halbtagskraft betreibt, ist der Zeitanteil für die Bürotätigkeit gering zu veranschlagen (hier unter 10 %).
2. Unterschiedliche Ergebnisse in der Bewertung eines Sachverhaltes durch Gutachten unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen führen nicht dazu, dass das Gutachten in einer Fachrichtung durch das einer anderen Fachrichtung widerlegt wird. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten z. B. zur Frage, ob die Beschwerden des Versicherten, die der Kardiologe bei Belastungstests eindeutig verifiziert hat, auch und in welchem Anteil psychosomatisch verursacht sind, führt nicht dazu, dass die kardiologisch festgestellte Berufsunfähigkeit verneint würde oder doch zumindest im Grad der Berufsunfähigkeit gesenkt werden könnte.
3. Bei einem berufsunfähig gewordenen Inhaber eines Restaurants mit Imbiss, der dieses mit einer Halbtagskraft (Serviererin) betreibt und indem er alle wichtigen Aufgaben selbst erledigt, scheidet eine Umorganisation des - faktischen - Ein-Mann-Betriebes aus, da bei Einstellung von Personal für die von ihm erledigten Arbeiten er aus dem Betrieb kein hinreichendes Einkommen mehr erzielen würde.
4. Ein gelernter Konditor, der seit ca. 25 Jahren bis zu seiner Berufsunfähigkeit als Koch in seinem eigenen Restaurant/Imbiss gearbeitet hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines Konditors verwiesen werden, da sich im Laufe dieser Jahre die Technik in der Backstube erheblich verändert hat.

Verjährung des Stammrechts in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung
OLG Hamm
Die Verjährung von Ansprüchen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall.

Ein Sachverständiger darf im Untersuchungstermin keine Fremdanamnese zur Ermittlung möglicherweise streitrelevanten Sachverhalts vornehmen
KG
1. Es steht dem gerichtlichen Sachverständigen nicht frei, möglicherweise streitrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, indem er zur Erstellung einer Fremdanamnese bei einer Prozesspartei oder einem Rechtsstreit nicht beteiligten Person weitere Tatsachen erfragt. Dem steht das strenge Beweisverfahren entgegen.
2. Die Bewertung des Schweregrades einer Depression hat lediglich theoretische Bedeutung im Sinne einer Vorfrage.

Nachweis der Berufsunfähigkeit wegen psychischen Beeinträchtigungen
KG Berlin
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Berufsunfähigkeit ist unbrauchbar, wenn es die Vorgabe der rückwirkenden perspektivischen Betrachtung verfehlt, sondern sich maßgeblich auf seine eigene Untersuchung stützt und der Sachverständige dabei mehrere Persönlichkeits- bzw. diagnostische Tests auswertet, die er den Versicherten zuhause ausführen ließ, wobei er auf Nachfrage die dadurch gegebene Manipulationsmöglichkeit durch den Hinweis zu relativieren versucht, dass diese Tests sowieso keinen beweisenden Charakter hätten

Unwirksamkeit einer Berufsunfähigkeitsklausel, wonach ein Versicherungsvertreter nur dann berufsunfähig ist, wenn er seinen Versicherungsbestand übertragen hat
Saarländisches Oberlandesgericht
Die Klausel eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Versicherungsvertreters, nach der der Anspruch auf eine Rente davon abhängig ist, dass er frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden kann, ist unwirksam.

Fingierte Berufsunfähigkeit und Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken
1. Liegt nach den Bedingungen Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben, so tritt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Prognose erstmals gestellt werden kann; die Erwartung einer nach Ablauf der Frist erfolgten Heilung ist unerheblich.
2. Steht fest, dass der Versicherer eine solche zeitlich begrenzte Prognose hätte stellen müssen, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte der Versicherer ein Anerkenntnis abgegeben; der Versicherer kann sich dann von seiner Leistungspflicht nur aufgrund eines korrekt durchgeführten Nachprüfungsverfahrens befreien.
3. Die Regelung des § 1 Abs. 4 a AVB „Erlöschen des Leistungsanspruchs, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt", ist nicht so zu verstehen, dass bei fingierter Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 die Leistungspflicht automatisch erlischt und es deshalb eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr bedarf. Sollte diese Regelung hingegen als „automatisches Erlöschen der Leistungspflicht" zu verstehen sein, so wäre sie wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Fälligkeit der Versicherungsleistungen bei fehlendem konkretem Hinweis des Versicherers auf weitere benötigte Angaben
OLG Hamm
Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weitere Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können. Die vage Ankündigung einer weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs im Falle „entsprechender" Konkretisierung und Substantiierung der klägerischen Angaben stellt aus Sicht des Versicherungsnehmers keine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung dar.

Die Rückabwicklung eines Berufsunfähigkeitsvertrages erfolgt nach §§ 346 ff BGB
KG Berlin
1. Auf den Rücktritt des Versicherungsnehmers von dem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. ist die Bestimmung des § 176 VVG a. F. nicht anzuwenden; die Rückabwicklung erfolgt gemäß § 346 ff. BGB.
2. Der Versicherer kann von dem Wertersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Höhe der gezahlten Prämien zwar den Risikoanteil, aber nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen.
3. Die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe einer bestimmten Verzinsung der Prämien kommt bei einer fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nicht in Betracht.
4. Von einem erzielten Fondsgewinn darf der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen; er ist nur zur Herausgabe eines etwaig verbleibenden Überschusses verpflichtet.

Zeitlich befristetes Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unwirksam
LG Dortmund
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente auch dann, wenn der Versicherer seine Leistungsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich rückwirkend und zeitlich befristet anerkannt hat und dieses zeitlich befristete Anerkenntnis nach den vereinbarten Bedingungen nicht zulässig und deswegen als zeitlich unbefristet anzusehen ist. Das gleich ist der Fall, wenn die Möglichkeit der zeitlichen Befristung bedingungsgemäß an weitere Voraussetzungen, wie die Zurückstellung der Verweisungsprüfung, gekoppelt ist. In diesem Fall ist es dem Versicherer ausnahmslos verwehrt, bedingungswidrig und einseitig seine Leistungen ohne Beachtung der weiteren Voraussetzungen zeitlich auch hinsichtlich weiterer sachlicher Voraussetzungen zu befristen.

Keine Fälligkeit der Versicherungsleistungen bei Nichtauskunft des Arztes
OLG Köln
1. Zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers gehört die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen. Bei einer möglichen vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer neben der Auskunft weitere Erkundigungen einziehen, z.B. auch eine Einsichtnahme in die Krankenunterlagen.
2. Legt der vom Versicherer zur Auskunftserteilung ermächtigte Arzt trotz mehrerer Bitten des Versicherers eine Kopie der Krankenunterlagen nicht vor, so tritt mangels Prüfungsabschluss keine Fälligkeit ein. Vielmehr ist dann dem Versicherer zuzumuten, dem Versicherer eine Kopie des Patientenblattes zu übermitteln, die er sich im Rahmen seines Rechts auf Einsichtnahme von seinem Arzt beschaffen kann.

Anerkenntnis-Kulanz, fingiertes Anerkenntnis
LG Dortmund
1. Hat der Versicherer seine Leistungen als Kulanz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" mit dem Hinweis zur Verfügung gestellt, dass über die Frage der Berufsunfähigkeit anhand der bisher vorliegenden Unterlagen noch nicht entschieden werden könne und zusätzlich in drucktechnischer hervorgehobener Schrift darauf hinweist, dass mit dieser Entscheidung keine zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit getroffen worden sei, so hat er für den Versicherungsnehmer deutlich klargestellt, dass die Leistungen nur aus Kulanz erfolgt sind.
2. War der Versicherungsnehmer mehr als 6 Monate arbeitsunfähig und gibt der Versicherer dennoch ein nach § 2 BUZ gebotenes Anerkenntnis nicht ab, so wird sein Anerkenntnis fingiert. Von seiner Leistungsverpflichtung kann sich der Versicherer dann nur im Nachprüfungsverfahren lösen.

Auch nach der Inanspruchnahme von Elternzeit und anschließender leidensbedingter Arbeitszeitreduzierung muss an den zuvor ausgeübten Beruf angeknüpft werden
OLG Saarbrücken
1. Die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine darauf folgende leidensbedingte Reduzierung der Arbeitszeit führen nicht dazu, dass nicht mehr an den zuvor ausgeübten Beruf angeknüpft werden muss.
2. Zur Graduierung der Beschwerdeintensität bedarf es einer Gesamtschau von Glaubhaftigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und vor allem der Vereinbarkeit der subjektiv geklagten Beschwerden mit objektiven und als solchen belegbaren Begleitumständen.

Obliegenheitsverletzung durch Verweigerung der ärztlichen Nachuntersuchung
OLG Köln
1. Der Versicherer ist nicht gehalten, bei der Überprüfung des Fortbestehens einer anerkannten Berufsunfähigkeit den Untersuchungsauftrag auf diejenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beschränken, die dem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt worden sind.
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alsbald seine Hinderungsgründe mitzuteilen, wenn er den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen kann. Konnte der Versicherungsnehmer mehrfache Termine (wenn auch ohne sein Verschulden) nicht wahrnehmen und hatte der Versicherer ihm alternativ Termine angeboten, so muss er sich im Rahmen des zumutbaren Bemühen, dass ihm die Teilnahme an einem Alternativtermin möglich ist.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer mit seiner Weigerung, sich untersuchen zu lassen, grobfahrlässig seine Mitwirkungsobliegenheit, so wird der Versicherer solange von seiner Leistungspflicht frei, wie der Versicherungsnehmer der Untersuchungsaufforderung des Versicherers nach einer umfassenden Untersuchung nicht nachkommt.

Kein Vergleichsmehrwert für eine im Wege des Vergleichs beendete Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, deren Fortbestand nicht streitgegenständlich war
OLG Köln
Die in dem Vergleich enthaltene Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung beendet ist, hat keinen eigenen - über den Rechtsstreit hinausgehenden - Wert. Dies folgt daraus, dass der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente für die gesamte (Rest-) Laufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht hat. Die dem gegenüber im Vergleichswege vereinbarte Zahlung einer Abfindung, die etwa dem zweifachen Jahresbezug entspricht, und die Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung stellen sich als Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs dar (vgl. auch KG, Beschluss vom 16.06.2008 6 W 59/07).

20%-iger Vergleichsmehrwert für eine im Wege des Vergleichs beendete Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, deren Fortbestand nicht streitgegenständlich war
LG Koblenz
1. Dem Vergleich über einen Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente kommt, wenn die Parteien sich zugleich auch darauf einigen, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert in Höhe von 20% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten Rente zu, soweit die Klage nicht auch auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages gerichtet war.
2. Dem Vergleich kommt ein Vergleichsmehrwert deshalb zu, weil die Parteien sich in dem Vergleich auch auf die Beendigung der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geeinigt haben. Der Bestand dieses Versicherungsvertrages war jedoch nicht streitgegenständlich, zumal auch ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht rechtshängig war. Wenn die Parteien sich im Vergleichswege über die Beendigung des Versicherungsvertrags insoweit einigen, führt dies zu einem überschießenden Vergleichswert von 20 % der 3,5 Summe von Rentenleistungen und Versicherungsprämien.

Streitwert bei nachträglicher Bezifferung rückständiger Rentenleistungen im Prozess
OLG Karlsruhe
1. Bei einer Klage auf laufende Rentenleistungen erhöht sich der Streitwert normalerweise nicht, wenn der Kläger während des Prozesses die seit Rechtshängigkeit fällig gewordenen Beträge beziffert und zum Gegenstand eines gesonderten Zahlungsantrags macht.
2. Eine Streitwerterhöhung findet allerdings dann statt, wenn die laufenden Rentenleistungen (nur) Gegenstand eines Feststellungsantrags sind, und der Kläger wegen der nachträglich fällig gewordenen Beträge zu einem Zahlungsantrag übergeht.
3. Zur Berechnung des Wertes der Klageänderung, wenn der Kläger wegen eines Teiles der Rentenleistungen vom Feststellungantrag zum Leistungsantrag übergeht.

Das Fehlen einer Fremdanamnese in einem psychiatrischen Gutachten rechtfertigt nicht die Feststellung, dass ein Gutachten mangelhaft ist
KG Berlin
1. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Fremdanamnese als weitere Begutachtungsgrundlage unter Hinweis auf die „SK2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen AWMF" moniert, rechtfertigt dies die Feststellung, das Gutachten sei mangelhaft, nicht.
a) Zum einen kann dem Wortlaut der zitierten Richtlinie nicht entnommen werden, dass ein Gutachten, das keine Fremdanamnese berücksichtigt, als nicht richtliniengerecht erstellt angesehen werden muss. Denn unter „Statement 12" der Richtlinie heißt es nur (Unterstreichung zur Verdeutlichung durch den Senat): „Grundsätzlich gilt für die Operationalisierung (Beurteilung) einzelner Funktionsbereiche, dass die Ergebnisse aller zur Verfügung stehenden objektiven (z.B. Exploration, ..., Fremdanamnese, Akte) und subjektive Informationen (z.B. Befragung des zu Begutachtenden ...) heranzuziehen sind".
b) Zum anderen würde diese Richtlinie im Fall der Gutachtenbeauftragung durch ein Gericht im Rahmen eines anhängigen Erkenntnisverfahrens ohnehin durch das dann zu beachtende Prozessrecht, speziell durch die besonderen Regelungen zum Strengbeweisverfahrens (§ 284 Abs. 1 ZPO), überlagert. Denn im Zivilprozess ist es wegen des dort geltenden Beibringungsgrundsatzes grundsätzlich Aufgabe der Parteien, substantiiert den aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorzutragen, wozu im Falle einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung neben Vortrag zu Art und Umfang der Erkrankung des Versicherten im Wesentlichen auch die Darstellung ihrer Folgen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Betroffenen und die dadurch konkret feststellbaren Einschränkungen im Bereich der Berufsausübung gehört. Soweit diese Behauptungen nicht unstreitig bleiben, hat das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob die Behauptungen der beweisbelasteten Partei wahr sind oder nicht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dies erfolgt für die Frage der Berufsunfähigkeit regelmäßig durch Einholung eine Sachverständigengutachtens gem. §§ 402 ff ZPO, wobei der Sachverständige sein Gutachten auf der Basis des ihm vom Gericht vorgegebenen - zuvor von den Parteien beigebrachten - Sachverhalts, den er lediglich um eine Eigenexploration ergänzt, zu erstellen hat (§ 404 a ZPO). Keinesfalls steht es dem Sachverständigen frei, von sich aus weiteren, möglicherweise streitrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, indem er zur Erstellung einer Fremdanamnese bei einer Prozesspartei oder am Rechtsstreit nicht beteiligten Personen weitere, möglicherweise begutachtungsrelevanten Tatsachen, erfragt. Denn das Strengbeweisverfahren der Zivilprozessordnung sieht eine Vernehmung von nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen nur im Rahmen einer förmlichen Zeugenvernehmung durch das erkennende Gericht vor (§§ 373 ff ZPO), wobei deren Anordnung wiederum voraussetzt, dass die Parteien die unter Zeugenbeweis gestellten entscheidungsrelevanten Tatsachen zuvor beigebracht, also substantiiert behauptet haben.
2. Auch wenn Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene erstinstanzliche Tatsachenfeststellung noch im Berufungsverfahren mithilfe eines medizinischen Privatgutachtens erhoben werden können bedeutet dies nicht, dass diese nunmehr im Privatgutachten über eine eingetretene Berufsunfähigkeit auf eine breitere Tatsachenbasis - erlangt durch eine "Fremdanamnese" und zusätzliche Angaben des zu Begutachtenden gegenüber dem Privatgutachter - gestützt werden könnten, sofern erstinstanzlich die dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Befundtatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, der gerichtliche Sachverständige die zu untersuchende Person bei der Exploration also ausreichend zu seiner Biographie, seinen Beschwerden, den Krankheitsverlauf und einschränkenden Auswirkungen seiner Erkrankung befragt hat.

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit „mit Ablauf des 30.11.2012" in den Ruhestand versetzt und endet die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung am 30.11.2012, 24.00 Uhr, stehen dem Versicherungsnehmer keine Ansprüche zu
LG Aachen
1. Nach der sogenannten „zweistufigen Beamtenklausel" liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn (1.) die Dienstunfähigkeit des Versicherten ärztlich festgestellt wird und (2.) der Versicherte deswegen zur Ruhe gesetzt wird.
2. Weist der Versicherungsschein als Versicherungsbeginn den 01.12.2005 aus, so kann dies nur so verstanden werden, dass der gesamte 01.12.2005 von dem Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Da die Versicherung üblicherweise in Jahresabschnitten und damit in Zeiträumen von 365 Tagen abgeschlossen wird, endet der Versicherungsschutz mit Ablauf des 30.11.2012, sofern das Vertragsende mit Ablauf des 30.11.2012 im Versicherungsschein angegeben wurde.
3. In einer derartigen Konstellation gibt es keinen Zeitraum, auch keine sog. „juristische Sekunde", in welchem der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit, und der Fortbestand der Versicherung zusammenfallen.
4. Bei einer Zurruhesetzungsurkunde handelt es sich um eine sog. „Wirkungsurkunde", deren Wirkung nicht sogleich, sondern zu dem in der Urkunde ausdrücklich benannten Zeitpunkt eintritt.

Zum Mehrwert eines Abfindungsvergleichs in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
KG Berlin
Dem Vergleich über einen Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente kommt, wenn die Parteien sich zugleich auch darauf einigen, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert in Höhe von 20% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten Rente zu, soweit die Klage nicht auch auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages gerichtet war.

 

Urteile aus dem Jahr 2014

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Elternzeit und leidensbedingter Reduzierung der Arbeitszeit
OLG Saarbrücken
1. Die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine darauf folgende, leidensbedingte Reduzierung der Arbeitszeit führen nicht dazu, dass nicht mehr an den zuvor ausgeübten Beruf angeknüpft werden muss.
2. Zur Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit bei der Behauptung eines durch ein feststehendes postthrombotisches Leiden bedingten Schmerzen.

Verweigert der Arzt dem Versicherer die (berechtigte) Einsicht in die Krankenunterlagen des Versicherten, muss sich Patient selbst um die Krankenunterlagen kümmern, damit Fälligkeit eintritt
OLG Köln
1. Nach § 14 Abs.1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Dem entsprechend sieht § 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen die Befugnis des Versicherers vor, zur Klärung seiner Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise zu verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anzustellen.
2. Zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers gehört auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten könnte.
3. Bestehen Hinweise auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Versicherer berechtigt, Einsicht in die Krankenunterlagen zu verlangen. Lässt der behandelnde Arzt dem Versicherer auf dessen wiederholte Bitte, die Krankenunterlagen des Versicherten trotz Vorlage einer wirksamen Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zukommen, ist es dem Versicherungsnehmer zuzumuten, sich eine Kopie des Patientenblattes selbst zu beschaffen, die sie im Rahmen ihres Rechts auf Einsichtnahme von ihrem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen kann, und diese dem Versicherer zu übermitteln (vgl. OLG München a.a.O.); bis dahin tritt Fälligkeit nicht ein.

Eine rückwirkende Befristung der Rente gemäß § 173 Abs. 2 VVG ist nicht möglich
LG Berlin
Die einmalige Befristung eines Anerkenntnisses gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt die Regelung einer Befristung in den AVB voraus. Sie ist nur in die Zukunft möglich.

Wirksamkeit einer Anfechtung einer BUZ wegen Täuschung bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen; Verwertbarkeit von formell nicht ordnungsgemäß erhobenen Daten
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. Dass im Versicherungsfall nur medizinische Auskünfte, die mit der zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem kausalen Zusammenhang stehen (können), eingeholt werden dürfen., ist der Vorschrift des § 213 VVG nicht zu entnehmen.
2. Solange kein zielgerichtet treuwidriges Verhalten des Versicherers feststellbar ist, ist selbst bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Datenerhebung, die an korrigierbaren Mängeln leidet, in eine Güter- und Interessenabwägung einzutreten, die alle maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, was umso mehr gilt, wenn beide Seiten einen Rechtsverstoß begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009, IV ZR 140/08).
3. Wurden im Rahmen der Gesundheitsfragen entgegen § 16 Abs. 1 VVG a.F. nicht alle bekannten Gefahrumstände, für die eine Anzeigepflicht bestand, wie ein fortdauernd behandeltes rezidivierende Cervikalsyndrom, Behandlungen wegen Allergien und die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Arbeitsunfähigkeit infolge Nesselsucht, angegeben, sind dies hinreichende Indizien für die Arglist des Versicherungsnehmers.

Zu den notwendigen Erhebungen des Berufsunfähigkeitsversicherers gehört auch die Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
KG Berlin
1. Die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG umfassen auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; ist dem Versicherer die Einholung von Informationen über Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus vorvertraglicher Zeit mangels Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers nicht möglich, ist dessen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig.
2. Aus § 213 VVG a.F. und der zugrunde liegenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nicht, dass der Versicherer diese Informationen seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr, jedenfalls nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung und/oder nur beschränkt auf solche Gesundheitsdaten einholen darf, die einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben können.

Verweisung eines Maurergesellen auf die Tätigkeit als Industriekaufmann
LG Bad Kreuznach
Die Tätigkeit als Industriekaufmann ist mit der Tätigkeit als Maurergeselle in der Wertschätzung vergleichbar.

Verjährung des sog. "Stammrechts" (Gesamtanspruchs) bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Stuttgart
Die Gesamtansprüche (sog. "Stammrecht") aus einem dem Versicherer vom Versicherungsnehmer mitgeteilten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sind mit konkreter Anzeige beim Versicherer erhoben. Sie verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Die Entstehung eines Anspruchs, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, erfordert dessen Fälligkeit. Die Fälligkeit eines versicherungsrechtlichen Anspruchs ist nach den Fälligkeitsvorschriften des VVG zu bestimmen. Danach sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

Für die Frage, ab wann bei einem leidensbedingten Berufswechsel die Berufsunfähigkeit an der neuen Tätigkeit zu messen ist, kommt es nicht auf eine starre zeitliche Grenze (z.B. 5 Jahre) sondern auf die Umstände des Einzelfalles an
OLG Saarbrücken
1. Ein leidensbedingter Berufswechsel liegt nicht vor, wenn sich eine nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen ergebende Veränderung der beruflichen Tätigkeit über Jahre hinweg in fachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht verfestigt hat.
2. Eine wechselnde Erwerbsbiografie erlaubt eine größere Bandbreite von Verweisungstätigkeiten.
3. Die Verwendung eines Stehpultes zur Abmilderung orthopädischer Beeinträchtigungen ist zumutbar.
4. Werden erstinstanzlich nur orthopädische und psychische Beeinträchtigungen zur Rechtfertigung eines Rentenanspruchs genannt, so stellt das zweitinstanzliche Vorbringen kardiologischer Leiden die Geltendmachung eines neuen Versicherungsfalls dar.

Fälligkeit und Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
OLG Stuttgart
1. Die Gesamtansprüche (sog. "Stammrecht") aus einem dem Versicherer vom Versicherungsnehmer mitgeteilten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sind mit konkreter Anzeige beim Versicherer erhoben und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs.
2. Die Entstehung eines Anspruchs gem. § 199 Abs. 1 BGB, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, setzt seine Fälligkeit voraus (Anschluss: BGH VersR 1955, 97 f. zur Verjährung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.).
3. Die Fälligkeit eines versicherungsrechtlichen Anspruchs ist nach den Fälligkeitsvorschriften des § 14 Abs. 1 VVG n. F. (= § 11 Abs. 1 VVG a. F.) zu bestimmen.

Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei sechs monatiger Arbeitsunfähigkeit
LG Dortmund
Eine Versicherungsnehmerin kann von ihrem Berufsunfähigkeitszusatzversicherer die im Versicherungsvertrag versprochenen Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) verlangen, wenn der Versicherer nach Leistungsprüfung auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten verpflichtet gewesen wäre, das nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gebotene Leistungsanerkenntnis abzugeben. Bestand für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin in ihrem Beruf (hier: als Arzthelferin), so gilt diese, die Prognose bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ersetzende sogenannte fiktive Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 92) von Beginn an als Berufsunfähigkeit, sodass zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung des Versicherers die vereinbarten Voraussetzungen für ein bedingungsgemäßes Leistungsanerkenntnis durch den Versicherer vorliegen.

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht bei einer Klage auf Berufsunfähigkeitsrente
OLG Brandenburg
Das Gericht verletzt seine ihm obliegende Prozessförderungs- und Hinweispflicht, wenn es der unterschiedlichen Positionierung beider Seiten in den vorbereitenden anwaltlichen Schriftsätzen zu den Anforderungen an das Maß der Substantiierung des Klagevorbringens betreffend geltend gemachter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich zusieht und erst im instanzabschließenden Urteil seine eigene, dem Kläger ungünstige Auffassung offenbart. Hängt die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des erkennenden Gerichts im Einzelfall ab, so darf das Gericht den Kläger nicht darüber im Unklaren lassen, zu welchen Punkten und inwieweit es das bisherige tatsächliche Vorbringen für substanziierungsbedürftig erachtet. Hält sich das Gericht in einem solchen Fall bedeckt und verkündet vielmehr bereits am Schluss der Sitzung ein instanzabschließendes Urteil, verletzt es das Prinzip fairer Verfahrensführung.

Wirkung eines nicht abgegebenen aber gebotenen Anerkenntnisses
LG Dortmund
Gibt der Versicherer ein nach den Bedingungen gebotenes Leistungsanerkenntnis nicht ab, wird sein gebotenes Anerkenntnis fingiert mit der Folge, dass der Versicherer verpflichtet ist, die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen. Von diesem gingierten Leistungsanerkenntnis kann er sich nur über das bedingungsgemäß vorgesehene Nachprüfungsverfahren lösen.

Materielle Prozessleitung: Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei unschlüssigem Sachvortrag
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. Der Erfüllung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör, der Gewährleistung eines fairen Verfahrensablaufs und der Erzielung eines richtigen Prozessergebnisses dient die materielle Prozessleitung durch das Gericht.
2. Der Richter kommt seiner Pflicht zur materiellen Prozessleitung nicht nach, wenn er der unterschiedlichen Positionierung der Parteien in den vorbereitenden anwaltlichen Schriftsätzen zu den Anforderungen an das Maß des Klagevorbringens betreffend die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit lediglich zusieht und erst im instanzabschließenden Urteil seine eigene Auffassung offenbart.
3. Auch eine anwaltlich vertretene Partei muss der Richter grundsätzlich auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit oder der Schlüssigkeit der Klage hinweisen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989, XI ZR 45/88).

Wirksame Klausel zur unbefristeten Berufsunfähigkeit
BGH
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.

Versicherer ist im Rahmen der Einstellungsmitteilung verpflichtet, ein im Nachprüfungsverfahren eingeholte Gutachten vollständig vorzulegen
LG Koblenz
1. Sinn und Zweck der Regelung des § 174 Abs. 1 VVG ist es, den Versicherten, dessen Anspruch der Versicherer nach § 173 VVG anerkannt hat, davor zu schützen, dass der Versicherer seine Leistungen plötzlich einstellt, weil er - zu Recht oder zu Unrecht - der Meinung ist, der Versicherte sei nicht mehr berufsunfähig. Dem Versicherten wird dadurch ein gewisser Bestandsschutz gesichert. Der Versicherer bleibt an sein Anerkenntnis so lange gebunden, bis er mit Erfolg das Verfahren nach § 174 VVG durchgeführt hat. Die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit genügt deshalb alleine nicht. Vielmehr geht der Bestandsschutz soweit, dass die Leistungen nur dann für die Zukunft wegfallen können, wenn die Erklärung der strengen Anforderungen der Rechtssprechung genügt. Anderenfalls bleibt die Leistungspflicht - ggf. auch trotz Berufsfähigkeit - bestehen.
2. Die Begründung, mit der der Versicherer seine Leistungen einstellen will, muss nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung setzt regelmäßig voraus, dass der Gesundheitszustand, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand verglichen wird. Ist in dem ärztlichen Gutachten, aus dem der Versicherer seine Leistungsfreiheit herleiten will, nur zu dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Versicherten Stellung genommen, so ist die Mitteilung nur dann hinreichend nachvollziehbar, wenn der Versicherer aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die er seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen erhebliche Besserung ergeben hat.
3. Es muss deshalb auch dargelegt werden, dass gerade der verbesserte Gesundheitszustand dazu führt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt (sogenannte Vergleichsbetrachtung). Die Darlegung nur des jetzigen oder nur des früheren Zustands oder der Vergleich ohne Aufdeckung seines Bezuges zur Berufsunfähigkeit genügt deshalb nicht. Im übrigen muss der Versicherer ärztliche Gutachten, auf die er sich stützt, dem Versicherungsnehmer unverkürzt zugänglich machen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2003, 358).

Gutachten verschiedener Fachrichtungen stehen unabhängig nebeneinander
OLG Koblenz
1. Bei Gutachten unterschiedlicher Fachrichtungen führen unterschiedliche Ergebnisse in der Bewertung eines Sachverhalts nicht dazu, dass das Gutachten einer Fachrichtung durch das einer anderen Fachrichtung widerlegt wird. Die Gutachten stehen vielmehr unabhängig nebeneinander und können dazu führen, dass sie einander bestärken.
2. Ein gelernter Konditor, der seit 20 Jahren als Gastronom selbständig und überwiegend in der Küche als Koch tätig ist, ist nicht auf den Beruf des Konditors verweisbar, weil sich im Lauf der Jahre in der Technik der Backstube erhebliche Änderungen ergeben habe. Bei Beschäftigungen nur einer Hilfskraft ist eine Umorganisation des Betriebs vorliegend nicht zumutbar.

Wirksamkeit der Ausschlussklausel „Verursacht durch ärztliche Erkrankung vor Vertragsschluss"
LG Wuppertal
Klauseln, wonach der Versicherer nicht leistet, wenn der Versicherungsfall durch eine der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankung, z.B. des Herzens, des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke (verursacht wird, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes behandelt worden ist, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate eintritt und mit der Erkrankung im ursächlichen Zusammenhang steht, sind wirksam.

Nachprüfung der Berufsunfähigkeit eines ehemaligen Profihandballspielers und Verweisung auf neue Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer; Bemessung der Lebensstellung
OLG Köln
1. Hat eine Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers als Profihandballspieler anerkannt, muss sie sich auch im Nachprüfungsverfahren daran festhalten lassen.
2. Die vom Versicherungsnehmer ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur entspricht nicht seiner vormaligen Lebensstellung als Berufssportler, wenn anhand einer Gegenüberstellung der Stundenlöhne ein Einkommensverlust von 74 % ermittelt wird. Eine solche Ungleichwertigkeit der Lebensstellungen hindert den Versicherer an einer Verweisung.
3. Wurde der Versicherungsnehmer in die höchste Risikogruppe eingestuft und endet die Vertragslaufzeit zu einem Zeitpunkt, in dem bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit einer altersbedingten Beendigung der Karriere des Versicherungsnehmers als Profihandballer zu rechnen gewesen wäre (Erreichen des 35. Lebensjahres), so ist davon auszugehen, dass die Versicherung das zeitlich begrenzte Spitzeneinkommen versichern wollte und dieses die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt der Berufsunfähigkeit prägte.

Darlegungslast des Versicherungsnehmers für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit; Verweisung auf eine andere Tätigkeit
OLG Koblenz
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn er den Nachweis (hier: durch ein Sachverständigengutachten) erbringt, dass er in bedingungsgemäßem Umfang nicht mehr in der Lage ist, den von ihm bisher ausgeübten Beruf oder auch einen anderen, auf den er verwiesen werden könnte, weiterhin auszuüben.
2. Werden von dem Sachverständigen für alle Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer im Laufe eines Tages ausführen muss, mit Ausnahme von Büroarbeiten Beeinträchtigungsgrade von 50 oder auch 55 % festgesetzt, und berücksichtigt man ferner, dass es sich bei einem kleinen Gewerbetreibenden in einem Einmann-Unternehmen allenfalls mit einer oder zwei Hilfskräften bei der Bürotätigkeit um eine zwar notwendige, aber zeitlich absolut untergeordnete Tätigkeit im Hinblick auf die Führung des Betriebes handelt, so ist dieser nicht auf eine Bürotätigkeit zu verweisen.
3. Im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist es ohne Bedeutung, ob bestehende Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Hinblick auf seine Berufsausübung einschränken, durch organische Veränderungen oder psychosomatisch erklärbar sind.

Falsche Angaben in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen
OLG Saarbrücken
1. Informiert der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertreter bei Vorgesprächen über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung über eine Armgelenkserkrankung, und erteilt der Versicherungsvertreter den Rat, er solle mit der Antragstellung bis zu deren Ausheilung warten, so ist das ein Indiz gegen die Annahme von Arglist und bei Verschweigen der ausgeheilten Armerkrankung bei späterer Antragstellung.
2. Zur Verneinung von Arglist, wenn der Versicherungsvertreter die richtige Beantwortung von Antragsfragen durch einschränkende Bemerkungen beeinflusst.
3. Sehen die AVB vor, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben, so tritt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Prognose erstmals gestellt werden kann; die Erwartung einer nach Ablauf der Frist erfolgenden Heilung ist unerheblich.
4. Steht fest, dass der Versicherer eine solche zeitlich begrenzte Prognose hätte stellen müssen, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte der Versicherer ein Anerkenntnis abzugeben; der Versicherer kann sich dann von seiner Leistungspflicht nur aufgrund eines korrekt durchgeführten Nachprüfungsverfahrens befreien.

Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Versicherungsmaklers bei Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und Schmerzsyndrom; Unzumutbarkeit der Umorganisation des Tätigkeitsbereichs
LG Heidelberg
1. Ein selbstständiger Versicherungsmakler, der bei einem Sturzunfall die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand einbüßt und unter erheblichen Schmerzen und Taubheitsgefühlen leidet, ist berufsunfähig und hat Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Beitragsfreistellung.
2. Eine Umorganisation des Tätigkeitsbereichs scheidet aus, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Betroffenen nicht zumutbar ist.

Berufsunfähigkeitsversicherer ist aufgrund treuwidrig ausgestalteten Anerkenntnisses zur unbeschränkten Leistungserbringung verpflichtet
LG Potsdam
Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Diplom Wirtschaftsingenieur, der als selbstständiger Financial-Consultant sowie als Geschäftsstellenleiter tätig ist, aufgrund des hohen Leistungsdrucks seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, hat er Anspruch auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer aufgrund individualvertraglichen Anerkenntnisses zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass er im Rahmen der Vereinbarung nur eine befristete Leistungserbringung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten hat. Denn eine solche Beschränkung der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers beruht auf einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers und ist insoweit unwirksam

Darlegungslast eines Selbständigen
OLG Dresden 7. Zivilsenat , Urteil vom 29. Mai 2013 , Az: 7 U 1220/12
Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Erst ein solcher vollständiger Vortrag ermöglicht die Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit voraussetzt (OLG Dresden, a.a.O.). Ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, ist erst dann außer Stande seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung seines Freiraums als Selbständiger die konkrete Tätigkeit , die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr in dem vereinbarten Grad fortsetzen kann (OLG Dresden, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

Frage nach „ernstlichen Erkrankungen" verstößt gegen Transparenzgebot
LG Wuppertal
Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der der Versicherer nicht leistet, "wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen (zum Beispiel Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht" ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, da sie die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar darstellt. Es wird unmissverständlich der Leistungsausschluss geregelt; auch erläutert die Bestimmung den Begriff der Ernstlichkeit selbst, indem beispielhaft und nicht abschließend Erkrankungen aufgeführt werden.

Urteile aus dem Jahr 2013


Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn mit den verbliebenen Fähigkeiten kein sinnvolles Arbeitsergebnis mehr erreicht werden kann
LG Koblenz
Die Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit ist nicht nur eine Rechenoperation nach der Regel: Übliche Arbeitszeit = 100%, noch mögliche Arbeitszeit = x% der Berufsfähigkeit. Die Feststellung erfordert vielmehr eine wertende Betrachtung der gesamten mit der Berufsausübung verbundenen Tätigkeiten. Dabei kommt es darauf an, ob ein Versicherter einzelne Verrichtungen, Teile seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, von deren Erfüllung abhängt, ob er noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen vermag, oder die seine beruflichen Tätigkeiten im Übrigen prägen, die ihm aber nunmehr verschlossen sind. Maßgeblich ist folglich die Wertung, ob die restliche Tätigkeit, die ein Versicherter noch ausüben kann, seinem „Beruf" gleichzusetzen ist, ob er seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch in dem erforderlichen Ausmaß wahrnehmen kann. Sind die Verrichtungen, die den Kernbereich der Tätigkeit ausmachen, nicht mehr möglich, bleiben regelmäßig nur weniger bedeutsame, nicht ins Gewicht fallende, regelmäßig eher Verlegenheitsbeschäftigungen ausmachende Arbeitsleistungen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob dem Versicherten in der von ihm noch zu leistenden Arbeitszeit die Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses möglich ist.

Keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn er auf anwaltliche Rat keine Angaben zur Einkommenssituation tätigt
Landgericht Koblenz
Gemäß § 6 Abs. 3 (1) VVG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 c + d BBUZ 94 tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich auf den Rat seines früheren Verfahrensbevollmächtigten verlassen hatte und deshalb keine Angaben zu seiner Einkommenssituation gemacht habe. Das Verhalten des früheren Verfahrensbevollmächtigten ist dem Versicherungsnehmer nicht gemäß § 278 BGB zu zurechnen. Bei dem damaligen Klägervertreter handelt es sich nicht um einen Repräsentanten des Klägers. Da sich der Kläger ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs nur über seinen damaligen Rechtsanwalt geäußert hat, kann das Beharren des früheren Rechtsanwalts des Klägers darauf, dass zunächst der Gesundheitszustand und dann das Berufsbild aufzuklären sei, dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Zu den Schlüssigkeitanforderungen einer auf BUZ-Leistungen gerichteten Klage eines selbständigen Betriebsinhabers gehört substantiierter Vortrag zur Organisation des Betriebes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden
LG Koblenz
1. Will ein mitarbeitender Betriebsinhaber gegenüber seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen, er habe gegen sie Ansprüche wg. Berufsunfähigkeit, so hat er vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mit gearbeitet hat (BGH VersR. 94,205; 96,1090). 2. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der mitarbeitende Betriebsinhaber weiter vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Tätigkeitsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrag- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch bewältigenden Tätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedinungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH VersR. 2013, 631).
2. Der Vortrag, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben, dass dem Versicherungsnehmer eine weitere Umorganisation seines Betriebes nicht möglich sei, genügt nicht den Schlüssigkeitsanforderungen.

Regelung in Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung mit Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist nicht unangemessen
BGH
Bestimmt eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt dies weder gegen das Transparenzgebot, noch liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Von einer unangemessenen Benachteiligung ist auszugehen, wenn der Versicherer durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne hinreichende Berücksichtigung auch seiner Belange. Dem ist bei der Regelung in einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die ein Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht, jedoch nicht so. Dieses Erlöschen des Versicherungsschutzes vor Ablauf des Versicherungsvertrages bei der gleichzeitigen Befugnis des Versicherers, die vorab geleistete Prämie insgesamt behalten zu dürfen, benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen. Denn erlischt der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung wegen Eintritts unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person, folgt daraus nicht, dass der Versicherungsvertrag insgesamt vor Ablauf seiner vereinbarten Laufzeit beendet wird. Vielmehr erlischt lediglich für den Zeitraum der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf Versicherungsschutz. Sofern die Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit später entfällt, weil die ursprünglich gestellte Prognose unzutreffend war, so kann für den Versicherten erneut Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitsunfähigkeit möglich sein.

Klausel „Verursacht durch ernstliche Erkrankung vor Vertragsschluss" ist wirksam
LG Wuppertal
Klauseln, wonach der Versicherer nicht leistet, wenn der Versicherungsfall durch eine der versicherten Personen bekannte ernstliche Erkrankungen (z. B. des Herzens, des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) verursacht wird, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes behandelt worden ist, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 20 Monate eintritt und mit der die Erkrankung ursächlich im Zusammenhang steht, sind wirksam.

Der Versicherte ist verpflichtet, sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Nachprüfungsverfahrens umfassend ärztlich untersuchen zu lassen - tut er dies nicht, kann der Versicherer leistungsfrei werden
OLG Köln
1. Der Versicherte ist grundsätzlich gehalten, sich zur Vorbereitung einer Nachprüfungsentscheidung durch den Versicherer einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das folgt aus § 7 Ziff. BB-BUZ, der lautet: "Der Versicherer ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann er auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihm beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung." Nach § 4 Ziff. 3 BB-BUZ kann der Versicherer "ärztliche Nachuntersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte auf seine Kosten" verlangen.
2. Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dient der Vorbereitung der Entscheidung, ob der Versicherer weiterhin gemäß seinem Leistungsanerkenntnis die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen hat oder ob er zu einer Leistungseinstellung berechtigt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, den Untersuchungsauftrag auf diejenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beschränken, die nach seiner Darstellung dem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt worden sind. Eine solche Einschränkung ist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen. Richtig ist zwar, dass das Nachprüfungsverfahren nicht dazu dienen kann, eine Fehleinschätzung des Versicherers beim Leistungsanerkenntnis zu korrigieren. Diese Frage stellt sich jedoch erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, dem die ärztliche Untersuchung vorausgeht; diese soll erst die Grundlage für die Nachprüfungsentscheidung schaffen. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, den Untersuchungsauftrag an den Arzt von vornherein zu beschränken. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr verpflichtet, sich umfassend ärztlich untersuchen zu lassen.. Auch wenn in den hier vereinbarten Bedingungen das Wort "umfassend" nicht ausdrücklich aufgeführt ist (wie etwa jetzt in § 13 Abs. 2 BU 2008), ist das Recht, vom Versicherungsnehmer ärztliche Nachuntersuchungen zu verlangen, in § 4 Ziff. 3 BB-BUZ - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - in keiner Weise eingeschränkt. Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn feststeht, dass sich der zur Berufsunfähigkeit führende Gesundheitszustand nicht verändert hat oder unveränderbar ist.
3. Richtig ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass an die Aufforderung zur Nachuntersuchung keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen sind. Das sehen die Bedingungen - anders als gemäß § 7 Ziff. 2 BB-BUZ bei der Nachprüfungsentscheidung - nicht vor.
4. Der Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, wird ein Versicherungsnehmer gerecht, wenn er einen vom Versicherer vorgeschlagenen Untersuchungstermin wahrnimmt. Ist ihm dies nicht möglich, ist er jedenfalls gehalten, dies dem Versicherer unter Angabe der Hinderungsgründe alsbald mitzuteilen. Darüber hinaus muss sich der Versicherungsnehmer zumindest dann, wenn - wie vorliegend - die Durchführung einer Nachuntersuchung in der Vergangenheit mehrfach (wenn auch ohne sein Verschulden) gescheitert ist und der Versicherer zudem Alternativtermine angeboten hat, im Rahmen des Zumutbaren bemühen, einer Verhinderung entgegenzuwirken. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger vorliegend von sich aus einen anderen, zeitnahen Termin hätte vorschlagen müssen. Jedenfalls hätte er versuchen müssen, eine Verlegung des auf den 9. Juni 2005 angesetzten Zahnarzttermins bei der Zeugin Dr. M zu erreichen, was er unstreitig nicht getan hat. Der Kläger hat nach eigener Darstellung von dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 18. März 2005 am 22. April 2005 Kenntnis erlangt; zu diesem Zeitpunkt war noch ausreichend Zeit, mindestens den Versuch einer Verlegung des Zahnarzttermins am 9. Juni 2005 zu unternehmen. Dies hätte auch dem Kläger in der konkreten Situation ohne weiteres einleuchten müssen. Die damit anzunehmende Obliegenheitsverletzung war jedenfalls grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit wird nach § 8 BB-BUZ Satz 1 (s. ferner § 6 Abs. 1 VVG a.F.) vermutet. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die es rechtfertigen, kein für die Nichtdurchführung der Nachuntersuchung ursächliches grobes Fehlverhalten anzunehmen. Die somit anzunehmende grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers führt zur Leistungsfreiheit für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Versicherer kann sich den Rechtsfolgen eines ggfls. gebotenen Anerkenntnisses nicht dadurch entziehen, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt und stattdessen eine befristete individualvertragliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer schließt
LG Potsdam
1. Der Beklagten ist zuzugeben, dass das Schreiben und die Vereinbarung eine ausdrückliche Anerkenntniserklärung nicht enthalten; im Gegenteil ist in der Vereinbarung unter Ziffer 2. sogar der Passus enthalten, dass eine bedingungsgemäße Anerkennung der Berufsunfähigkeit mit der Vereinbarung nicht erklärt werden soll, gleichwohl kann sich die Beklagte hierauf nicht berufen, da sie sich den Rechtsfolgen eines ggfls. gebotenen Anerkenntnisses nicht dadurch entziehen kann, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt. Durch die individualvertragliche Vereinbarung, in der sich der Versicherer - wie hier - eine umfassende Erstprüfung des Versicherungsfalls vorbehält, und dem Versicherungsnehmer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine befristete Leistungserbringung anbietet, begibt sich der Versicherungsnehmer ihm zustehender Rechte, da die Vereinbarung deutlich weniger wert ist als ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil v. 10.04.2002 - Az.: 20 U 34/01). Die dem Versicherer geläufige Regelung der §§ 5-7 AVB über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren ist für den Versicherungsnehmer, für den die Berufsunfähigkeitsrente existentielle Bedeutung hat, nur schwer durchschaubar, so dass dieser in die Lage versetzt werden muss, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Versicherungsbedingungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will (vgl. hierzu BGH Urteil v. 12.11.2003 - Az.: IV ZR 173/02),.
2. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die in der Vereinbarung enthaltene Beschränkung der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition der Beklagten als Versicherer beruht (so BGH Urteil v. 12.11.2003 - Az.: IV ZR 173/02), da der Versicherer gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten ist, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen .

Arglist, verspätete Anteige der Berufsunfähigkeit, unzulässige befristete Individualvereinbarung
OLG Saarbrücken
1. Informiert der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertreter bei Vorgesprächen über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung über eine Armgelenkserkrankung, und erteilt der Versicherungsvertreter den Rat, er solle mit der Antragstellung bis zu deren Ausheilung warten, so ist das ein Indiz gegen die Annahme von Arglist und bei Verschweigen der ausgeheilten Armerkrankung bei späterer Antragstellung.
2. Zur Verneinung von Arglist, wenn der Versicherungsvertreter die richtige Beantwortung von Antragsfragen durch einschränkende Bemerkungen beeinflusst.
3. Sehen die AVB vor, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben, so tritt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Prognose erstmals gestellt werden kann; die Erwartung einer nach Ablauf der Frist erfolgenden Heilung ist unerheblich.
4. Steht fest, dass der Versicherer eine solche zeitlich begrenzte Prognose hätte stellen müssen, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte der Versicherer ein Anerkenntnis abzugeben; der Versicherer kann sich dann von seiner Leistungspflicht nur aufgrund eines korrekt durchgeführten Nachprüfungsverfahrens befreien. 

Neuer Leistungsantrag nur bei Verschlechterung nach der letzten Ablehnung
OLG Köln
1. Die Klägerin hat mehrfach Leistungsanträge bei der Beklagten wegen behaupteter Berufsunfähigkeit gestellt, die entweder mit außergerichtlicher Entscheidung unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. oder durch gerichtliche Entscheidung (Versäumnisurteil LG Oldenburg) rechts- bzw. bestandskräftig beschieden worden sind. Damit ist die Klägerin gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt erneut BU-Leistungen geltend zu machen, solange sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert hat. Ein neuer Versicherungsfall liegt bei dieser Sachlage nur dann vor, wenn sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat (vgl. für den Fall der Klageabweisung: BGH, Beschl. v. 16. Januar 2008 - IV 271/04, n.v., in juris dokumentiert, unter Ziff. 2 der Gründe).
2. Die letzte im vorgenannten Sinne maßgebliche Entscheidung ist das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2006; dieser Klage lagen Leistungsansprüche ab dem Jahr 2005 zugrunde. Mithin ist für die Frage, ob sich der Zustand der Klägerin verschlechtert hat, ein Vergleich zwischen den damals gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Beeinträchtigungen, die ab Januar 2009 (ab diesem Monat macht die Klägerin nunmehr Leistungsansprüche geltend) festgestellt werden können, erforderlich.

Zur Ausschlussfrist zur Anzeige der Berufsunfähigkeit binnen drei Monaten
OLG Brandenburg
1. Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung, wenn dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird. Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bez