Urteile zur Haftpflichtversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Haftpflichtversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Pflichtwidrigkeitsausschluss in der Tierhalterhaftpflichtversicherung

OLG Frankfurt a. M.

1. Ein in den Bedingungen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung enthaltener Pflichtwidrigkeitsausschluss mit dem Wortlaut „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des VN verursacht hat“ ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Hat der VN gegen eine behördliche Anordnung verstoßen, kann aber nicht nachgewiesen werden, dass der VN wissentlich handelte, ist der Pflichtwidrigkeitsausschluss nicht anwendbar. Eine Beweislastumkehr zugunsten der VR kommt ebensowenig in Betracht wie ein Anscheinsbeweis.

 

Keine Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter

BGH

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %-iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

 

Durchgangsarzt haftet für die Weiterbehandlung eines Arbeitnehmers persönlich und übt dabei kein öffentliches Amt aus

OLG Naumburg

1. Ein Durchgangsarzt, der die ambulante Weiterbehandlung übernimmt, haftet persönlich für einen fundamentalen Diagnosefehler und für einen Befunderhebungsfehler, weil er als weiterbehandelnder Arzt nicht hoheitlich tätig wird.

2. Das gilt auch dann, wenn ihm der Diagnosefehler bereits bei seiner Tätigkeit als Durchgangsarzt unterlaufen war und wenn er als weiterbehandelnder Arzt bei gebotenem Anlass die Diagnose nicht überprüft.

 

Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit auf eine Haftpflichtversicherung für Medizinprodukte

EuGH

Art. 18 Abs. 1 AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

 

Kontraindikation von Bettgittern und Fixierungen bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz

LG Köln

Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung ist bei Patienten, die unter einer fortgeschrittenen Demenz leiden, kontraindiziert. Eine Fixierung kann zu Strangulationen führen. Außerdem führt die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führt und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöht. Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

 

Ein vom Krankenkassenmitarbeiter eingeholtes MDK-Gutachten begründet nicht seiner Kenntnis von einem Behandlungsfehler

OLG Frankfurt

1. Allein die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung eines Krankenversicherers vom Ablauf einer ärztlichen Behandlung vermittelt diesem nicht die Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss auf einen Behandlungsfehler zulassen.

2. Dies gilt erst recht, wenn mehrere medizinische Sachverständige angesichts der medizinischen Komplexität des Geburtsablaufs zu Fehlschlüssen verleitet wurden, die erst durch die Kombination von geburtshilflicher und neonatologischer Begutachtung aufgeklärt wurden.

3. Allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen führt nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten muss.

 

Kein Regressanspruch des SVT bei fehlender Kausalität der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift für den Arbeitsunfall

BGH

1. Zum Anspruch eines SVT auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV „Bauarbeiten“ erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.

 

Tiergefahr versus Betriebsgefahr bei Unfall wegen Ausweichens eines Motorradfahrers vor einer die Straße kreuzenden Katze

OLG Zweibrücken

1. Wird durch ein Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 833 S. 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Weicht ein Motorradfahrer einer die Straße kreuzenden freilaufenden Katze aus, kann es für die Unfallursächlichkeit dahinstehen, ob es zu einem Zusammenstoß zwischen Tier und Motorrad gekommen ist, wenn der Motorradfahrer aufgrund der plötzlichen ausweicht Bewegung zu Fall kommt. Denn nach allgemeinen Regeln genügt es, dass das Verhalten des Tieres den Unfall unmittelbar verursacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. Januar 2006, 4 U 615/04).

3. Wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei der Begegnung mit einem Tier zu einem Unfall eines Verkehrsteilnehmers kommt, spricht bereits der 1. Anschein dafür, dass dieser durch das Bewegungsverhalten und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr verursacht worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, Az. 6 U6/08).

4. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Tier ausschlägt, beißt oder eine Person anspringt, sondern bereits dann, wenn ein Tier-wie im Streitfall-ausbricht, sich unkontrolliert fortbewegt und ein Verkehrshindernis bildet (OLG Hamburg, Urteil vom 08. November 2019, 1 U 155/18).

5. Generell ist anerkannt, dass bei einem Unfall zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftung des Tierhalters nicht unerheblich reduziert (OLG Celle, Urteil vom 10. April 2018,14 U 147/17 [50%]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 1994. 22 U 170/93 [1/3]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. März 2009, 4 U 166/07 [25%].

6. Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es – wie in den genannten Fällen – im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb-mit oder ohne ausweicht – bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers-zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2006, 9 U 7/05 [1/3]; Urteil vom 27. September 2005, 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2000, 7 U 64/00 [20%].

 

Auslegung der „Besitzklausel“ und der „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung

OLG Saarbrücken

1. Zur Auslegung von „Besitzklausel“ und „Benzinklausel“ in der privaten Haftpflichtversicherung.

2. Wird dem VN von seinem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, liegt darin weder eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Leihe, noch ist das Fahrzeug deshalb Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.

3. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, dass der VN beim Montieren eines Fahrradträgers zu privaten Zwecken versehentlich den automatischen Öffnungsmechanismus der Heckklappe betätigt, so schließt eine Klausel, wonach „die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden“, nicht versichert ist, die Deckung nicht aus.

 

Höhe des Hinterbliebenengeldes bei Schockschaden und Mitverschulden

OLG Koblenz

1. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 EUR für das Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe dar.

2. Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens am Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegt der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für sog. Schockschäden zuzuerkennenden Betrag.

3. Verstirbt das 20-jährige Kind des Kl., welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, in Folge eines Verkehrsunfalles, hinsichtlich dessen Zustandekommen das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Kl. ein nicht über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

 

Auslegung der Ausschlusstatbestände „Leihe“ und „besonderer Verwahrungsvertrag“ sowie der „Benzinklausel“ in der PHV

OLG Saarbrücken

1. Wird dem VN von seinem Arbeitsgeber vereinbarungsgemäß ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, liegt darin weder eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Leihe, noch ist das Fahrzeug deshalb Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.

2. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, dass der VN beim Montieren eines Fahrradträgers zu privaten Zwecken versehentlich den automatischen Öffnungsmechanismus der Heckklappe betätigt, so schließt eine Klausel, wonach „die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden“, nicht versichert ist, die Deckung nicht aus.

3. Ist die tatsächliche Verfügungsgewalt des VN über das vom Arbeitsgeber überlassene Fahrzeug zugunsten des Arbeitsgebers eingeschränkt, ist der VN nicht als „Halter“ des Kfz anzusehen.

4. Es ist nicht angängig, sämtliche Handlungen, die nach A.1.22 AKB als „fahrertypisch“ angesehen werden, aus dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung auszunehmen, weil die Benzinklausel dafür keinen Anhalt bietet.

 

Schmerzensgeldanspruch wegen vorsätzlichen Anhustens in Zeiten der Corona-Pandemie

AG Braunschweig

Vorsätzliches Anhusten in Zeiten der Corona-Pandemie kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen, auch wenn es ungeklärt bleibt, ob hierdurch eine Infektion hervorgerufen wurde.

 

Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen der §§ 104, 105 SGB VII auf das Hinterbliebenengeld

OLG Koblenz

1. Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.

2. Auch wenn Trauer und Leid, die durch den Verlust eines Angehörigen entstanden sind, (noch) keine eigene Rechtsverletzung darstellen, ist eine so starke Parallelität zu den in der Rechtsprechung als Gesundheitsbeeinträchtigungen anerkannten Schockschäden anzunehmen, dass eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte gerechtfertigt erscheint.

 

Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei Verletzung durch eine Schusswaffe auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes

OLG Jena

Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.
 

Keine pauschale Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand von Tabellen

OLG Dresden

Die verfügbaren Tabellen zum Haushaltsführungsschaden bieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung. Sie können daher nicht zur Begründung der Höhe des Ersatzanspruchs, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Geschädigten herangezogen werden.

 

Versorgung pflegebedürftiger Heiminsassen ist durch vereinbarte personelle Ausstattung jederzeit sicher zu stellen

BGH

Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung.

 

Streitwert für Deckungsschutzprozess

OLG Dresden

für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr einen Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.

 

Keine Pflicht des Streupflichtigen zur sofortigen Beseitigung von Streurückständen

OLG Schleswig

Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt. Ein verwendetes Splitt-Salz-Gemisch ist durch den einmaligen Einsatz aufgrund einer streupflichtigen Situation nicht verbraucht, sondern dient auch dazu, die von künftigen Schneefällen und Eisauftritt ausgehenden Gefahren zu mindern. Gerade bei Fußwegen sind solche Streumittel aufgrund der vorgenannten Eigenschaft sehr gebräuchlich. Zudem steht die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.

 

Keine Haftung wegen eines gut 2 cm herausragenden Kanaldeckels

OLG Hamm

Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Ein Fußgänger muss in einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, damit rechnen, dass es durch die mechanischen Belastungen des Fahrzeugverkehrs zu Unebenheiten und einer Kantenbildung am Kanaldeckel kommen kann. Hebt sich der Kanaldeckel deutlich von der Pflasterung ab und kann er trotz der vorhandenen Kante mühelos be- oder umgangen werden, kann der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass ein hinreichend aufmerksamer Fußgänger derartige Unebenheiten rechtzeitig erkennt und sich darauf einstellt. Dies gilt insbesondere, weil in einem Wohngebiet die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt wird.

 

Kennzeichnung eines in eine Straße hereinragenden Erkers in vier Metern Höhe

OLG Hamm

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein. Dies gilt jedenfalls, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können. Der lichte Raum über einer Straße muss nicht bis zu einer Höhe von 4 Metern generell frei von Hindernissen gehalten werden.

 

Höhenunterschied eines unbefestigten Seitenstreifens zum Fahrradweg

OLG Hamm

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen. Eine allgemeinsprachliche Verwendung eines (auch) fachrechtlich determinierten Begriffs - hier: des Banketts - führt nicht dazu, dass ohne jede weitere gesonderte Prüfung die an den Rechtsbegriff geknüpften rechtlichen Folgen eingreifen.

 

Haftung bei aufgebrochener Asphaltdecke eines Gehwegs

OLG Hamm

Eine Haftung einer verkehrssicherungspflichtigen Stadt wird nicht unbedingt begründet, wenn eine Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs ausrutscht. Denn es muss muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann. Die Nutzer eines asphaltierten Gehweges können nicht voraussetzen, dass sich ein solcher Weg stets in einwandfreiem Zustand befindet.

 

Haftung einer Gemeinde für Ausrutschen und Sturz einer Person wegen Markierungen auf dem Boden

OLG Bremen

Überträgt der Eigentümer einer Verkehrsfläche einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster, dann verbleibt dennoch jedenfalls die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der Markierungen beim Eigentümer. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt auch mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden.

 

Innenausgleich der Haftpflichtversicherer des Imkers für Schäden nach Bienenstich

OLG Bamberg 

1. Für die Haftung eines Imkers gem. § 833 BGB für die Folgen eines Bienenstichs genügt es, wenn sich der Bienenstock des in Anspruch genommenen Imkers in räumlicher Nähe zu dem Ort befindet, an dem der Schaden (hier: anaphylaktischer Schock nach Bienenstich) eingetreten ist und sich keine anderen Bienenhäuser im unmittelbaren Umkreis befinden.

2. Es hat keinen Einfluss auf das Innenverhältnis der Versicherer, wenn einer von ihnen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls mit dem VN bzw. der versicherten Personen einen Vergleich schließt.

3. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 VVG regelt zwar den Ausgleich entstandener Aufwendungen bei Mehrfachversicherung, daneben besteht jedoch – wie bei jedem anderen Anspruch – ein Anspruch auf Feststellung der Ausgleichspflicht hinsichtlich künftig möglicherweise entstehender, derzeit noch nicht bezifferbarer Aufwendungen.

 

Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

OLG Schleswig

Erklärt der Versicherer in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“ ist dies regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

 

Darlegungs- und Beweislast des (Tierhalter-Haftpflicht-)Versicherers für den Ausschlusstatbestand „Verwahrungs-/Leihvertrag“

OLG Hamm

1. Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung – hier für ein Reitpferd – von einem Dritten als Halter desjenigen Tieres in Anspruch genommen, auf welches sich der Versicherungsvertrag bezog, kann der Versicherer im Deckungsprozess nicht mit Erfolg einwenden, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht Tierhalter gewesen sei.

2. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand, dass der Versicherungsnehmer mit einem Dritten einen Verwahrungsvertrag oder Leihvertrag geschlossen habe, muss der Versicherer entsprechende Tatsachen vortragen und ggf. beweisen.

 

Keine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung eines Treppenlaufes bis zum Boden

BGH

Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Eine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung des Treppenlaufes bis zum Boden lässt sich der Unfallverhütungsvorschrift angesichts der dort angelegten Maßgeblichkeit der jeweiligen Absturzhöhe nicht entnehmen. Hierfür spricht auch, dass der obere Teil des Treppenlaufes je nach den Umständen der konkreten Örtlichkeit seinerseits nicht notwendig sicherungspflichtig sein muss, etwa wegen einer hinzutretenden Seitenwand oder eines Seitenschutz bietenden gegenläufigen weiteren Treppenlaufes in das nächst höhere Geschoss.

 

Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers: Aufstellung eines Bretts zur Ableitung von Regenwasser

OLG Köln

Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind. Das Aufstellen eines Bretts auf dem Bürgersteig vor der Wohnung mit dem Ziel, Regenwasser abzuleiten, stellt keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn das Brett gut sichtbar ist und von einem Geschädigten auch wahrgenommen worden ist. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

Haftung wegen Nichtüberprüfung von als Ladeneingang genutzter Balkontür

OLG München

Ist der Zugang zu einer Änderungsschneiderei während Baumaßnahmen nur über eine provisorische Treppe und eine Balkontür möglich, so ist die Inhaberin verpflichtet, diesen für die Bauzeit eingerichteten provisorischen Zustand fortlaufend zu überprüfen, da die Tür über einen erheblichen Zeitraum hinweg Belastungen ausgesetzt ist, für die sie nicht gedacht ist. Eine Eingangstür, die den Zugang zu einem Ladengeschäft darstellt, wird weitaus häufiger und zudem von einem erheblich größeren Personenkreis benutzt als eine normale Balkontür. Löst sich daher der Türgriff der Balkontür bei deren Betätigung, kommt eine Haftung des Grundstücksbesitzers für daraus resultierende Schäden in Betracht.

 

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsinhabers - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Stolperfalle

OLG Bremen

Die Pflicht zur Überwachung von Markierungen auf dem Bodenpflaster verbleibt auch dann beim Eigentümer des Verkaufsgeschäfts, wenn er einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung der Markierungsstreifen überträgt. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden.

 

Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen eine haftungsprivilegierte Person wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Celle

Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird. Für die Entscheidung, ob die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Grobe Fahrlässigkeit kann dabei anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen.
 

Keine Haftung eines Schienennetzbetreibers für einen Sturz bei fehlender Kausalität

OLG Nürnberg

Ein Schienennetzbetreiber haftet nicht für die Folgen eines glatteisbedingten Sturzes eines Geschädigten (hier: auf dem Weg zur S-Bahn im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig der Haltestelle), wenn er zwar die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Winterdienst zu überwachen, der Geschädigte aber die Kausalität dieser Pflichtverletzung für seinen Sturz nicht nachgewiesen hat. Der Geschädigte hat die haftungsbegründende Kausalität zu beweisen. Ein Sturz auf einem vereisten Weg ist keine typische Folge der Verletzung einer Kontroll- und Überwachungspflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kontroll- und Überwachungspflicht lediglich im eingeschränkten Umfang besteht.

 

Ausschluss der Eintrittspflicht einer Versicherung bei häuslicher Gemeinschaft

OLG Düsseldorf

Mit dem Versterben eines Grundstückseigentümers und Versicherungsnehmers in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geht eine bestehende Versicherung auf die Erben und nicht auf die aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs noch auf dem Grundstück lebende Ehefrau des früheren Grundstückseigentümers über. Die Erbengemeinschaft wird nicht Versicherungsnehmerin, da diese kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist. Die Eintrittspflicht der Versicherung ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB ausgeschlossen, wenn eine der Versicherungsnehmerinnen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten (hier: ihrem Vater) lebt. Das gilt auch dann, wenn sie minderjährig und damit an den Kosten der Haushaltsführung und dort zu treffenden Entscheidungen nicht beteiligt ist. Unter häuslicher Gemeinschaft ist das Zusammenleben im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes zu verstehen.

 

Auslegung einer Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel eines Betriebshaftpflichtversicherers

OLG Karlsruhe

Eine Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel kann dahingehend auszulegen sein, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für Generalunternehmer mitversicherte Folgeschäden jedenfalls auch solche Mangelschäden an einem Gewerk innerhalb seiner Werkleistung sind, die durch einen Mangel in einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden. Nach dem Wortlaut der Klausel sind mitversichert Schäden, die als Folge des mangelhaften Werkes auftreten. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Für sie kann Ersatz als Schaden neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB verlangt werden. Derartige Folgeschäden werden nach dem Wortlaut der Klausel von dem Versicherungsschutz umfasst.

 

Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Celle

Für den Haushaltsführungsschaden sind die konkreten Umstände des Falls maßgeblich. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Eine zeitliche Begrenzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens, z B. bis zum 75. Lebensjahr, ist nicht vorzunehmen, sofern keine konkreten Umstände in der Person des Geschädigten vorliegen, die eine Begrenzung rechtfertigen würden. Eine Tenorierung, wonach die Zahlungen "auf Lebenszeit" zu erbringen sind, ist unbedenklich.

 

Ersatzfähigkeit von Schäden einer Krankenkasse bei verringerten Krankenkassenbeiträgen

KG Berlin

Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. Ein Ersatzanspruch der Krankenkasse ergibt sich weder aus § 224 Abs. 2 SGB V analog i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V, noch aus dem Behandlungsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation.

 

Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses in suizidaler Absicht

OLG München

Der Versicherungsnehmer, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten.

 

Haftung für schlechterkennbare Durchfahrtsperre, Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters

BGH

1. Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.

2. Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet .

3. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

 

Keine Haftung der Handball-Torfrau für Verletzung einer Angreiferin im Bereich des 6-Meter-Raums

OLG Frankfurt

1. Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im Bereich des 6-Meter-Raums zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung für dabei erlittene Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht entsprechend der Regelung Nr. 8:6 der internationalen Handballregeln verhängt wird.

2. Wird lediglich eine Matchstrafe in Form einer roten Karte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt und keine weiteren Sanktionen nach sich zieht, kommt eine zivilrechtliche Ersatzverpflichtung nicht in Betracht.

 

Streitwert einer Deckungsschutzklage

OLG Dresden

1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.

2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.

 

Für Radfahrer gilt beim Überholen von Pferden eine besondere Sorgfaltspflicht

LG Frankenthal

Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss, istein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem hat sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

 

Haftung eines achtjährigen Kindes beim Anfahren einer Fußgängerin

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

 

Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses in suizidaler Absicht

OLG München

1. Der Versicherungsnehmer, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten.

2. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Versicherungsnehmer in einem Pkw einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegenstellt. Steht die Selbstmordabsicht des Versicherungsnehmers fest, so hat er (hier: beim Umfahren einer Schranke) auch vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG gehandelt.

 

Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherern

OLG Frankfurt

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen.

 

Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde in Bezug auf mobile Verkehrsschilder nach Beendigung einer Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer

OLG Schleswig

Eine Gemeinde kann als Trägerin der Straßenbaulast ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, wenn sie ein mobiles Verkehrsschild nicht unverzüglich nach Beendigung einer Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer wieder entfernt bzw. den Bauunternehmer zur zeitnahen Entfernung des Verkehrsschildes aufgefordert hat. Nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer ist ein mobiles Verkehrsschild unverzüglich wieder zu entfernen, weil von ihm ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht; sie sind anfällig gegen Wind und fordern Vandalismus heraus. Diese Gefahren sind nur solange hinzunehmen, wie die Aufstellung verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt ist. Nach Ablauf dieser Zeit stellt sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar.

 


Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

OLG Stuttgart

Eine Haftung der Sicherungsperson für fahrlässiges Verhalten hat, für den Fall, dass der Geschädigte eine am Klettervorgang unbeteiligte Person ist, zur Voraussetzung, dass dieser eine Verkehrssicherungspflicht oblag, die mindestens auch den Schutz anderer Hallenbesucher mitumfasste. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Hierbei müssen allerdings die Besonderheiten des Kletterns in einer Kletterhalle ausreichend zu berücksichtigt werden.Die Verkehrserwartung in einer Kletterhalle geht im allgemeinen dahin, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer hierfür eingerichteten Kletterroute erlaubt ist. Der Zweck der Kletteranlage besteht gerade darin, dass die Besucher in dieser ungestört ihren Sport ausüben können, ohne auf Belange Unbeteiligter Rücksicht nehmen zu müssen. Eine Klettergemeinschaft hat vor Beginn eines Klettervorgangs regelmäßig zu prüfen, ob sich nicht bereits die Gefahr verkennende Person im potentiellen Sturzraum der Kletterroute befindet. Hat der Klettervorgang bereits begonnen, gilt dagegen der Grundsatz, dass der durch die Gefahr Bedrohte auf erkennbare Gefahrquellen insbesondere durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren muss. Grundsätzlich hat der nicht am Klettervorgang beteiligte Geschädigte einen Anspruch gegen die Betriebsführerin auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung ist nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Selbstgefährdung des Klägers in Form des "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Die Betriebsführerin hat vor allem gegenüber Kindern und Jugendlichen einen erhöhten Schutz in Form von entsprechenden Schutzvorkehrungen zu gewährleisten.

 

Unfall mit E-Scooter

LG Münster

Für den durch einen E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV verursachten Schaden haftet dessen Haftpflichtversicherer nicht verschuldensunabhängig nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 STVG, sondern nur bei durch den Geschädigten nachgewiesenen Verschulden nach § 823 BGB.

 

Haftung eines achtjährigen Kindes beim Anfahren einer stehenden Fußgängerin

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad gefahrenträchtig ist, wenn es den Kopf rückwärts wendet und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist. In einem ursprünglich ruhigen und überschaubaren Verkehrsgeschehen ist es einem solchen Kind auch möglich und zumutbar, sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten.

 

Schadensersatzanspruch nach einem Skiunfall

OLG Brandenburg

Ein von oben kommender Skifahrer muss vorausschauend mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen, und zwar auch mit weiten Sprüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln. Beim Überholen muss dies alles einkalkuliert werden.

 

Bindungswirkung einer Verurteilung des Versicherungsnehmers im Adhäsionsverfahren für den Deckungsprozess gegen den Versicherer

OLG Karlsruhe

1. Eine Verurteilung des Versicherungsnehmers im strafprozessualen Adhäsionsverfahren ist für den Versicherer im Deckungsprozess in gleicherweise bindend wie ein Urteil im Zivilprozess.

2. Der Versicherer kann sich im Deckungsprozess nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatz berufen, wenn der Versicherungsnehmer im Adhäsionsprozess (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde.

3. Der Versicherer erleidet durch die Bindung an die im Adhäsionsverfahren festgestellte Schuldform keinen Nachteil. Denn wenn der Versicherer – im Rahmen der üblichen Versicherungsbedingungen – einen zivilrechtlichen Haftungsprozess für den Versicherungsnehmer geführt hätte, dann hätte er selbst in Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers dem Vorwurf des Vorsatzes entgegentreten müssen.

 

Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung im Rahmen der Sanierung einer Straße

BGH

1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass – weiterhin – eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.

2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, dass auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) schließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.

3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.

4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach den Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.

 

Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

OLG Stuttgart

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

 

Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

OLG Frankfurt 

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiert sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer "ruhigeren Ausfahrt" kommt.

 

Grobe Fahrlässigkeit durch Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt

OLG Frankfurt am Main

1. Auch und gerade bei stockendem Verkehr muss ein Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Diese Pflicht verletzt er gröblich, wenn er seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt hat. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stellt eine einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar.

2. Das Verhalten ist auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten, wenn sich -wie vorliegend- der Fahrer nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet hat.

3. Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spricht auch nicht, dass der Fahrer befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug ist bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Fahrer hätte vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er ggf. eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.

 

Deckung für Kosten der Mangelbeseitigung in der Betriebshaftpflichtversicherung für Generalunternehmer

OLG Rostock

In der Haftpflichtversicherung kann abweichend von Nr. 1.2 AHB Versicherungsschutz

durch Deckungserweiterungen geschaffen werden. So kann insbesondere Deckung bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Generalunternehmer ist.

 

Bedingt vorsätzliche Verletzung eines Gegenspielers beim Fußballspiel durch den Torwart

OLG Brandenburg

Springt der Torwart beim Fußballspiel – obgleich er den Ball noch erreichen könnte – einen gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein an, um ihn zu stoppen, nimmt er dessen Verletzung (hier: Schien- und Wadenbeinbruch) billigend in Kauf, so dass keine Deckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung besteht.

 


Haftung eines achtjährigen Kindes, das aufgrund längerer Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad die Spur verliert und eine stehende Fußgängerin anfährt

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickelten achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

 

Sturz bei Besuch im Krankenhaus und die Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

LG Köln

Von einem Krankenhausbesucher kann erwartet werden, dass er sich auf die für ein Krankenhaus typischen und von Betreibern nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt. Neben Krankenbetten und medizinischem Gerät zählen auch in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses aufgestellte Sitzgruppen für Besucher und Patienten zu den Hindernissen, auf die ein Besucher beim Betreten des Krankenhauses erwartbar treffen kann. Grundsätzlich ist von dem Besucher zu erwarten, dass er diese Hindernisse erkennt und um dieser herumgeht.

 

Einbeziehung von Schäden durch Brand und Explosion in die Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in AVB enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss ist unzulässig.

 

Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch grobes Foulspiel beim Fußball

OLG Brandenburg

Springt der Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung beim Fußball als Torwart mit ausgestrecktem Bein gezielt in Richtung des gegnerischen Spielers, kann dieser äußere Geschehensablauf dafür sprechen, dass er Verletzungen des Gegenspielers billigend in Kauf genommen und damit den eingetretenen Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. In einem solchen Fall kann der die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließende Verletzungsvorsatz

 

Kein Versicherungsschutz nach Beschädigung eines Reklameschildes durch

die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges

LG Wuppertal

Das Be- und Entladen mittels Hebebühne eines Fahrzeuges ist typischerweise dem Gebrauch

eines Kraftfahrzeuges zuzuordnen und daher regelmäßig nach der sog. Benzinklausel vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

 

Verletzung des Aufgabeverbotes aus § 86 Abs. 2 VVG durch Prozessvergleich

OLG Saarbrücken

Bei Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit – hier: behaupteter Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 86 Abs.2 VVG durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger zu Lasten des Krankheitskostenversicherers – kann dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.


Tiergefahrauswirkung bei nicht angeleintem Hund

OLG Hamm

Erleidet der Geschädigte im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen seinem und einem weiteren ebenfalls nicht angeleinten Hund eine Bissverletzung, wirkt sich auch die typische Tiergefahr des eigenen Hundes aus. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Hund die Geschädigt gebissen hat und wodurch genau ihre Verletzung verursacht wurde.

 

Gesetzlicher Forderungsübergang: Maßgeblichkeit der Leistungspflicht im Außenverhältnis für Aktivlegitimation aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs

BGH

Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistungen gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

 

Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der Privathaftpflichtversicherung

OLG Naumburg

Der Risikoausschluss einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Nicht entscheidend ist, ob die schadensstiftende Handlung selbst (hier: Entleeren eines Auto-Gastanks in einer mit Propangas beheizten Hobbywerkstatt) ungewöhnlich und gefährlich ist.

 

Nutzung von Betriebseinrichtungen in der Waschstraße sind dem Fahrzeugbetrieb zuzurechnen

OLG Celle

Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat. Ein Kraftfahrzeug ist nur dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist.

 

Brandverletzung durch Grillunfall

Landgericht Bonn

1. Wer einen Grill in Betrieb nimmt, muss zur Abwendung der Gefahren die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternehmen.

2. Will er einen flüssigen Grillanzünder auf die bereits angezündete Grillkohle spritzen, muss er dafür sorgen, dass dadurch niemand verletzt wird.

3. Er ist haftpflichtig, wenn er es zulässt, dass sein vierjähriger Enkelsohn dabei neben dem Grill stehenbleibt und dann durch die entstehende Stichflamme erhebliche Verbrennungen erleidet.

 

Nichteinhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) als Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kunden eines Einkaufszentrums

OLG Schleswig

Wenn ein Unternehmer in einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude die Technischen Regen für Arbeitsstätten nicht einhält, verletzt er seine Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber seinen Kunden. Die Wege müssen so ausgestaltet sein, dass auch der "normale" Besucher mit einer den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechenden Gestaltung rechnen darf. Wenn die Unfallstelle grundsätzlich erkennbar war und der Unfall bei einem sorgfältigen, auf den Boden gerichteten Blick ein Sturz vermeidbar gewesen wäre trifft den Verletzten jedoch ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden.

 

Keine Haftung eines Dritten wegen Verkehrspflichtverletzung bei bewusstem Verzicht eines Fachmanns auf höheren Sicherheitsstandard

OLG Koblenz

1. Auch fünf Jahre nach Einlegung einer Berufung kann deren Zurückweisung noch unverzüglich i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO sein, wenn das Verfahren bis wenige Wochen vor der Entscheidung jahrelang im Hinblick auf § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt war.

2. Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch vor, wenn der Geschädigte eine „Leitungsfunktion“ ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen teilweise auf Dritte delegiert (hier: Anweisungen eines Bohrunternehmers an den Mitarbeiter eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens, einen im Eigentum eines Dritten stehenden Radlader – der zu diesem Zeitpunkt ausschließlich als Hydraulikaggregat für das Bohrgerät des Bohrunternehmers genutzt wird – auszuschalten, wobei der Mitarbeiter versehentlich den Radlader in Bewegung setzt und dieser den Bohrunternehmer überrollt).

3. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch einen Dritten scheidet aus, wenn sich der Geschädigte, indem er als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bohrarbeiten sein Arbeitsfeld entsprechend den Bedürfnissen für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit unter Mithilfe fremder Personen und Geräte selbstständig und autonom eingerichtet hat, dem sich aus dem Verzicht auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen ergebenden Gefahrenpotential bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

 

Abgrenzung zwischen Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung bei Schäden durch Brände

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig.

 

Umwelthaftpflichtausschluss in der BHV und Ausschluss für wissentliche Pflichtwidrigkeit in der Umwelthaftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in AVB enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des VN voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig.

 

Ziehen eines Radfahrers durch ein Motorrad; „Tätigkeit beim Betrieb“

OLG Koblenz

1. Es liegt ein Unfall bei dem Betrieb eines Motorrades im Sinne von § STVG § 7 Abs. STVG § 7 Absatz 1 StVG vor, wenn dessen Fahrer mit seinem Motorrad neben einer Fahrradfahrerin fährt, eine Hand an deren Oberkörper legt, diese mit Hilfe der Motorkraft des Motorrades auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h beschleunigt und es, unmittelbar nachdem sich beide voneinander gelöst haben, zu einem Sturz der Fahrradfahrerin kommt, bei dem sich diese erhebliche Verletzungen zuzieht.

2. Für eine Anwendung des § STVG § 8 Nr. STVG § 8 Nummer 2 StVG reicht nicht aus, dass sich die Fahrradfahrerin von dem Motorradfahrer freiwillig auf die Geschwindigkeit von 30 km/h hat beschleunigen lassen, da es insoweit unerlässlich ist, dass der Verletzte zumindest in irgendeiner – sei es auch nur rein verbaler – Art und Weise in den eigentlichen Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges eingegriffen bzw. auf diesen spürbaren Einfluss genommen hat.

3. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin im Sinne von § BGB § 254 BGB ist darin zu sehen, dass sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht in eine so risikoreiche und schwer beherrschbare Situation eines (fremdbestimmten) Beschleunigungsvorgangs hätte begeben dürfen.

4. Die von dem Motorrad in der konkreten Situation ausgehende Betriebsgefahr ist höher einzustufen als das Eigenverschulden der Fahrradfahrerin, so dass sich deren Mitverschuldensanteil auf 25 % beläuft.

 

Radlader als Antrieb eines Bohrgeräts; „Tätigkeit beim Betrieb“

OLG Koblenz1. Auch fünf Jahre nach Einlegung einer Berufung kann deren Zurückweisung noch unverzüglich im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO sein, wenn das Verfahren bis wenige Wochen vor der Entscheidung jahrelang im Hinblick auf § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt war.

 2. Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i. S. d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch vor, wenn der Geschädigte eine „Leitungsfunktion“ ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen teilweise auf Dritte delegiert.

 3. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB durch einen Dritten scheidet aus, wenn sich der Geschädigte, indem er als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bohrarbeiten sein Arbeitsfeld entsprechend den Bedürfnissen für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit unter Mithilfe fremder Personen und Geräte selbstständig und autonom eingerichtet hat, dem sich aus dem Verzicht auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen ergebenden Gefahrenpotenzial bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

 

Anspruch auf Nutzungsausfallersatz

OLG Düsseldorf

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung. Der Senat teilt die Bedenken, die das LG Darmstadt (Urt. v. 20. 3. 2019 – 23 O 132/17 – juris Rn. 42) neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht.

 2. Kann der Geschädigte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit die Restitution (Reparatur oder Wiederbeschaffung) nicht betreiben, so hat er auch für die Zeit bis zur Auszahlung der geschuldeten Ersatzleistung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Nutzungsausfalls. Dies gilt auch für den Fall, dass er den Sachschaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung erfolgt hierdurch nicht, da es um unterschiedliche Zeitabschnitte geht.

 

Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung (hier: Schutz vor Verbrühung durch Badewasser)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt (hier: Wasserinstallation ohne Temperaturbegrenzung), wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls, wenn ihm dies dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist.

 

Schaden bei Be- und Entladen des Fahrzeugs mit eigener Entladevorrichtung des Fahrzeugs kein Fall des Privat-/Betriebshaftpflichtrisiko

LG Wuppertal

Es besteht kein Versicherungsschutz nach Beschädigung eines Reklameschildes durch die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges, wenn eine so genannten Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung vereinbart wurde. Nach dieser Benzinklausel ist die Haftpflicht u.a. des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Hierfür ist es unerheblich, wenn das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadenszufügung steht.

 

Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachterkosten im Falle des Versicherungsbetruges

LG Essen

Die Kosten des vorprozessual beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn bei Erteilung des Auftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen und das Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (BGH, Beschluss vom 18.11 2008, VI ZB 24/08).

 

Werkstattobhut in der Kraftfahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk

OLG Dresden

1. Der in der Kraftfahrzeugversicherung für Handel und Handwerker auf „fremde“ Fahrzeuge beschränkter Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche eines GbR-Gesellschafters für Schäden an einem Privatfahrzeug.

2. Die Werkstattobhut erstreckt sich auch auf Probefahrten. Die Teilnahme an der Veranstaltung eines Autohauses auf einer Rennstrecke stellt aber jedenfalls dann keine Probefahrt mehr dar, wenn der Charakter einer „Spaßfahrt“ sowie das Austesten des Fahrzeuges in Grenzbereichen gleichrangig neben der Erprobung von dessen Funktionsfähigkeit stehen.

Ausschlusstatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der privaten Haftpflichtversicherung

OLG Naumburg

Eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung setzt eine auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit voraus, die als solche den Rahmen für die schadensstiftende Handlung bildet. Es genügt nicht, wenn eine einzelne Handlung – hier: Entleeren eines Auto-Gastanks in einer Hobby-Werkstatt – als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen sein mag. Das Betreiben einer Hobby-Werkstatt ist zumindest keine ungewöhnliche Beschäftigung.

 

Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen bestimmten Versicherungsträger

BGH

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gilt als Versicherungsträger im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

 

Gebäudeversicherer-Regress beim Haftpflichtversicherer des Mieters nach fahrlässigem Laden eines Akkus

OLG Bamberg

Das unbeaufsichtigte Laden eines Lithium-Ionen-Akkus kann unter besonderen Umständen eines Einzelfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen.

 

Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 "Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen" ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 "Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten" gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel möglicherweise nicht klar entnehmen, ob aus der allgemeinen Betriebshaftpflicht alle Brandschäden ausgeschlossen werden oder nur solche, die mit Umwelteinwirkungen in Zusammenhang stehen. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

 

Deckungserweiterung im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker furch Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel für Generalunternehmer

OLG Rostock

In der Haftpflichtversicherung kann abweichend von Nr. 1.2 AHB Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen geschaffen werden. So kann insbesondere Deckung bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Generalunternehmer ist.

 

Auslegung des von einem Maklerunternehmen entworfenen Versicherungsvertrags bei Unklarheit über die vereinbarte Fassung der AHB

KG

1. Ist der Versicherungsvertrag durch ein vom Versicherer beauftragtes Maklerunternehmen entworfen worden, so kommt es bei der Auslegung darauf an, wie der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers anhand des Entwurfs verstanden hatte.

2. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag in Kenntnis der Willensrichtung des Versicherungsnehmers abgeschlossen, ohne dem Willen des Versicherungsnehmers zu widersprechen, so kommt der Vertrag mit dem vom Versicherungsnehmer gewollten Inhalt zustande.

 

Haftung eines WEG-Verwalters bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

AG Moers

Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen. Bei der Inanspruchnahme wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat Berücksichtigung zu finden, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Es verbleibt vielmehr stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der Einzelne selber zu tragen hat und für das er einen anderen nicht haftbar machen kann. Es hat hierbei eine Risikoverteilung zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und der beschädigten Person stattzufinden. Der Pflichtige muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Sorge tragen. Kennt ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen.

Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung

OLG Köln

Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall (hier: durch eine Geisterfahrt) zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 827 Satz 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer.

 

4.000 € Schmerzensgeld für Verätzungen nach Friseurbesuch

LG Köln

Verätzungen am Hinterkopf durch  zu lange Einwirkzeit einer Blondiercreme anlässlich eines Friseurbesuchs rechtfertigen eine Schmerzensgeld von 4.000 €.

 

Auffahrunfall in der Waschstraße

OLG Koblenz

Ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband durch eine Waschstraße gezogen wird, ist nicht "in Betrieb"; der Halter haftet daher nicht aus Betriebsgefahr.

 

Haftung für Bissverletzung durch freilaufenden Hund auch wenn unklar bleibt, wer den Geschädigten gebissen hat

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Verletzung nach einer Hunderauferei kommt es nicht auf die Frage an, welcher Hund den Geschädigten gebissen hat, wenn die Rauferei nur deshalb entstanden ist, weil ein unangeleinter Hund auf einen angeleinten Hund zugelaufen ist.

2. Ein Mitverschulden des Geschädigten, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt habe, ist nicht feststellbar.

 

Haftung des Veranstalters einer geführten "Segway-Tour"

OLG Dresden

Der Veranstalter einer geführten "Segway-Tour" kann die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben und daher haften, wenn er die Teilnehmer der Segway-Tour nicht ausreichend in die Bedienung des Geräts eingewiesen hat. Dem Veranstalter einer geführten "Segway-Tour" obliegen Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Teilnehmern. Hierzu gehört, die Teilnehmer vor Fahrtantritt in die Bedienung des Gerätes einzuweisen, sich vorab einen Überblick über die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Teilnehmer zu verschaffen, eine Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs vorzunehmen und sich anschließend zu vergewissern, dass jeder Teilnehmer das Gerät ausreichend sicher beherrscht, insbesondere einen Nothalt durchführen und absteigen kann.

 

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit

OLG Köln

Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall (hier: durch eine Geisterfahrt) zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 827 Satz 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer.

 

Versicherungsschutz des Inhabers einer Fleischerei bei fahrlässiger Verletzung eines Dritten im Zusammenhang mit einer Schlachtung

OLG Jena

1. Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung und dessen Begrenzung sind durch Auslegung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

2. Soweit der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht, sind von dem versicherten Risiko auch Schäden umfasst, die im Zusammenhang mit einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung eintreten, wenn diese Handlung dem Betrieb des Versicherungsnehmer dient und der konkrete Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

3. Die fahrlässige Körperverletzung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer, die bei Gelegenheit der Schlachtung eines Rinds für den Betrieb der Fleischerei des Versicherungsnehmers unter vorsätzlicher Missachtung Tierschutz-, Lebensmittel- und waffenrechtlicher Regelungen erfolgt, kann von dem Versicherungsschutz umfasst sein.

 

Der Betreiber eines Pflegeheims ist ohne Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr, nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung demenzkranker Patienten zu gewähren; insb. nicht beim Toilettengang

OLG Karlsruhe

1. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre.

2. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

 

Haftungsverteilung bei Bissverletzung nach Hunderaufrei

OLG Karlsruhe

1. Wird die Verletzung eines Hundehalters durch den Hund eines anderen Hundehalters anlässlich einer Rauferei beider Hunde (mit-) verursacht. Hat dies zur Folge, dass der andere Hundehalter gemäß § 833 BGB für den Schaden des Geschädigten haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde den Geschädigten gebissen hat.

2. Der geschädigte Hundehalter muss sich jedoch die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung führte, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Schädigers als auch die Tiergefahr des Hundes des Geschädigten zu berücksichtigen war.

 

Ersatz von Verdienstausfallschaden

OLG München

1. Beim Ersatz vom Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen.

2. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

 

Schätzung des Haushaltsführungsschadens und Ablehnung „taggenauer“ Schmerzensgeldberechnung

OLG Celle

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (i. A. an BGH VersR 2019, 51).

2. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

3. Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz (8 Euro) ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

4. Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6 Euro angemessen.

5. Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie des Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. der dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

6. Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

7. Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen.

8. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8 Euro angemessen.

9. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt/M. VersR 2019, 435 [taggenaue Abrechnung]).

 

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Feldweges und Pflichten eines Quad-Fahrers in eigener Sorgfalt

OLG Braunschweig

Das Lagern eines 80-90 cm hohen Schotterhaufens auf einem Wirtschaftsfahrweg über dessen gesamte Breite schafft eine nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypische Gefahr und stellt damit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seines Eigentümers dar. Ein Quad-Fahrer, der bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen im Verlauf einer Geraden von über 100 m, die er auf einem Wirtschaftsfahrweg durch die Feldmark befährt, mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst in einen auf dem Weg von Weitem erkennbar gelagerten 80-90 cm hohen Schotterhaufen gerät und dadurch mit dem Quad stürzt, trifft hinsichtlich der Schadensentstehung ein so hohes Mitverschulden, dass die Haftung des Eigentümers des Wirtschaftsweges aus Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter vollständig zurücktritt.

 

Keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Verzicht auf Sicherheitsvorkehrungen

OLG Koblenz

Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i. S. d. § 8 Nr. 2 StVG ist selbst dann zu bejahen, wenn der Geschädigte eine sog. "Leitungsfunktion" ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen zum Teil auf dritte Personen delegiert. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Dritte i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, wenn der Geschädigte als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Arbeiten bewusst auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen verzichtet und sich demnach aus dem sich hieraus ergebenden Gefahrenpotenzial bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

 

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ein 10 cm tiefes Erdloch im Garten

OLG Karlsruhe

1. Verbleibt nach Entfernung eines Baumes im Innenhof einer Wohnanlage ein Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm, stellt es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn dieses Loch nicht abgesichert und gekennzeichnet wird.

2. Die dadurch verletzte Person trifft aber ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden, weil sie das Erdloch rechtzeitig hätte erkennen können.

 

Unfall beim Baumfällen

OLG Brandenburg

1. Wird ein Forstwirt bei Fällarbeiten in einem Wald von einem umstürzenden Baum erschlagen, der von einem anderen Forstwirt unter massivem Verstoß gegen die einschlägigen UVV gefällt worden ist, kann der Tatbestand der grob fahrlässigen Unfallverursachung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII erfüllt sein.

2. Ist auch der Geschädigte bewusst von den Sorgfaltsanforderungen der UVV abgewichen, kann ein Mitverschulden (hier: von 1/3) gegeben sein.

 

Haftung bei Unfall auf Betriebsfahrt

OLG Celle

1. Verunglückt ein Beschäftigter im PKW seines Arbeitgebers als Beifahrer eines Arbeitskollegen auf einer auf Anordnung des Arbeitgebers im Firmeninteresse durchgeführten Fahrt zu einem Firmenkunden, ist eine Betriebsfahr im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gegeben mit der Folge, das Fahrer und Halter nach §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegiert sind.

2. Haften weder Fahrer noch Halter, ist auch der KH-Versicherer leistungsfrei.

 

Keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes

BGH

Der Betreiber eines Lebensmittelmarktes muss seinen Kunden zwar nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch ein weitgehend sicheres Be- und Entladen ermöglichen. Dazu gehört bei winterlichen Verhältnissen regelmäßig auch das Räumen und Streuen der Fahrfläche. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Parkplatz so zu bestreuen, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann. Den Kunden ist zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass allein durch das Räumen und Streuen der Fahrfläche ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann.

 

Besondere  Schutzpflichten des Trägers von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung vor einer Selbstgefährdung (Hier. Schutz vor Verbrühungen)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. 

 

Zur Haftung des Tierhalters für einen Reitunfall bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung

OLG Hamm

1. § 833 BGB schützt grundsätzlich auch den Reiter, dem ein Pferd aus Gefälligkeit oder mietweise überlassen worden ist.

2. Ein konkludenter Haftungsausschluss kann vorliegen, wenn der Halter des Pferdes das Ausreiten im Wege einer Gefälligkeit gestattet und der Verletzte im Unfallzeitpunkt uneingeschränkten Einfluss auf das Tier hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses jedoch Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen. Dafür reichen weder die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses noch das Bestehen eines kameradschaftlichen Verhältnisses aus.

3. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können. Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

4. Nach § 834 S.1 BGB muss derjenige, der durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn im Schadensfall ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Tierhüter im Sinne dieser Vorschrift kann auch der Reiter sein (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist.

 

Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür

OLG Celle

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

 

Mitverschulden beim Versuch des Aufhaltens eines bergab rollenden Pkw

OLG Köln

Wer sich einem bergab rollenden Pkw entgegenstellt und dabei gravierende Verletzugnen erleidet, muss sich einen ganz erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen.

 

Beweislast für Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Rahmen des Vorsatzausschlusses

OLG Köln

Die Beweislastregelung in § 827 Satz 1 BGB gilt auch im Rahmen des § 103 VVG.

 

Schadensersatzpflicht des Energieversorgers für Überspannungsschäden beim Endverbraucher

OLG Brandenburg

Kommt es durch Versorgungsunterbrechungen oder Schutzabschaltungen des Energieversorgers zu Überspannungsschäden beim Endverbraucher, kann der Energieversorger sowohl nach der Niederspannungsanschlussverordnung als auch dem Produkthaftungsgesetz schadensersatzpflichtig sein.

 

Haftung eines Recyclingunternehmens bei Detonation einer Weltkriegsbombe

BGH

Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Eine solche Pflicht zur Untersuchung von Betonteilen ergibt sich insbesondere nicht aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" der Berufsgenossenschaft Metall, nach der der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob dieser Sprengkörper enthält. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.

 

Ermittlung des Versicherungsschutzes in der der Betriebshaftpflichtversicherung

OLG Jena

1. Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung und dessen Begrenzung sind durch Auslegung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

2. Soweit der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht, sind von dem versicherten Risiko auch Schäden umfasst, die in Zusammenhang einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung eintreten, wenn diese Handlung dem Betrieb des Versicherungsnehmer dient und der konkrete Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

3. Die fahrlässige Körperverletzung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer, die bei Gelegenheit der Schlachtung eines Rinds für den Betrieb der Fleischerei des Versicherungsnehmers unter vorsätzlicher Missachtung tierschutz-, lebensmittel- und waffenrechtlicher Regelungen erfolgt, kann von dem Versicherungsschutz umfasst sein.
 

Tierhaltereigenschaft des Eigenbesitzers eines Pferdes trotz fehlenden Rechts zum Besitz

OLG Köln

1. Tierhalter kann auch sein, wer kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält. 

 2. Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier, dass der Halter das Tier seinen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und diese gegen ein geringes Entgelt Dritten darauf Reitstunden erteilen wollen. 

3. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen kreuzenden Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, so verwirklicht sich hierin die typische Tiergefahr. 

4. Stellt sich das zweite Tier aus Schreck über einen kreuzenden Jogger quer zum Weg und bildet dadurch für das fliehende Pferd ein Hindernis, wird es deswegen von diesem Pferd umgerissen und begräbt einen Menschen unter sich, so verwirklicht sich auch darin eine typische Tiergefahr, die im Verhältnis zur gesamten Schadensentstehung mit einem Viertel zu bemessen ist.

5. Zur Frage eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Haftungsausschlusses im Hinblick auf die Umstände der Verbringung der beiden den Schaden verursachenden Pferde durch gemeinschaftliches Handeln (hier verneint).

 

Sorgfaltspflichten bei Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen und Wegen

OLG Köln

1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. 

2. Zwar kann das Tiefbauunternehmen seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen (z. B. Subunternehmer) übertragen. Für die wirksame Übertragung von Verkehrssicherungspflichten und insbesondere von Verkehrssicherungspflichten im Tiefbau gelten strenge Anforderungen. Es sind klare Absprachen notwendig. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherung im Bereich des Tiefbaus ist es dort erforderlich, die zu übertragenden Pflichten und die schadensvermeidende Ausführung der Arbeiten im Rahmen einer Einweisung auf den Bauleiter oder die Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens eindeutig und konkret zu beschreiben und die eingeholten Informationen bezogen auf die konkreten Örtlichkeiten vollständig weiterzugeben. Dabei sind die eingeholten Informationen mit dem ausführenden Unternehmen zu besprechen und es ist zur Schadensvermeidung auf konkrete Kollisionsgefahren hinzuweisen, wenn solche sich aus den eingeholten Unterlagen ergeben.

 

Kfz-Schaden im öffentlichen Verkehrsraum durch Astabbruch

OLG Brandenburg

1. Grundsätzlich genügt eine Stadt hinsichtlich des Baumbestandes im öffentlichen Verkehrsraum ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn die Bäume jedes Jahr zweimal – jeweils im belaubten und im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle vom Boden aus unterzogen werden; bei der Kontrolle bietet die Baumkontrollrichtlinie eine Orientierungshilfe.

2. Wenn aber Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hinweisen (z. B. ein vom Boden aus erkennbarer Pilzbefall oder sonstige Schäden), sind eingehendere Untersuchungsmaßnahmen erforderlich.


Ausgleichsansprüche nach gesamtschuldnerischer Verurteilung

BGH

Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen.

 

Haftung des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Verlassen der Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand

OLG Stuttgart

1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke. 

2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.

3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 SGB VII des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.

 

Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden durch übermäßige Beanspruchung gemieteter Sachen

AG Kassel

Belässt der VN sein Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dadurch beschädigt, liegt eine übermäßige Beanspruchung vor, die in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.
 

Betriebshaftpflichtversicherer muss Schäden an Kommissionsware übernehmen

OLG Düsseldorf

Ein in einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Kommissionierung von Waren individuell vereinbarter Leistungsausschluss, wonach jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren nicht versichert sind, bezieht sich vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich auf Schäden an solchen Waren, die sich in einem konkreten Kommissionierungsvorgang befinden.

 

Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden

OLG Hamm

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen.

2. Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28. November 2017 - C-514/16, juris).

3. Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen.

 

Hüter in der Tierhaltehaftpflichtversicherung ist derjenige ist, der tatsächlich über das Tier wacht

LG Dortmund

Dritter im versicherungsrechtlichen Sinn ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 30, 40). Dies muss im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden (BGH VersR 2008, 634). Laut Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen galt der Versicherungsschutz im Rahmen der Tierhalter-Versicherung auch für den "Hüter" des Hundes. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass versicherungsrechtlich der Begriff des "Hüters" eines Hundes anders auszulegen ist, als der Begriff des Tieraufsehers nach § 834 BGB. Als Tieraufseher ist nur derjenige anzusehen, der vertraglich eine selbstständige Übernahme der Aufsicht übernommen hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 834 Rn.2). In diesem Sinne versteht aber kein Versicherungsnehmer die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Es ist üblich, dass der Hundehalter nicht sämtliche (Gassi-)Gänge am Tag mit dem Hund allein erledigt, sondern Familienangehörige, Freunde und Bekannte aus Gefälligkeit helfen, die gerade keine vertragliche Aufsicht über den Hund übernehmen. Gerade deren Gänge möchte der Hundehalter bei Abschluss einer Versicherung mitabgesichert sehen. Aus diesem Grund hat auch das OLG Hamm ausgeführt, dass Hüter im Sinne solcher Versicherungsklauseln nach dem für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers primär maßgeblichen Wortlaut derjenige ist, der tatsächlich über das Tier wacht.

 

Maßgeblichkeit einer gesetzlichen Bestimmung zur Kostentragung im Innenverhältnis der Streitgenossen für die Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner

OLG Schleswig

1. Bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten kann als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt.

2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, im Innenverhältnis die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen (hier § 101 VVG), kann sich eine auch für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat danach einer der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Die Erstattungspflicht umfasst in diesem Fall auch die Erhöhungsgebühr für die gemeinsame Prozessführung nach Nr. 1008 RVG-VV (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005, VI ZB 58/04).

 

Umfang einer Tierhaftpflichtversicherung

AG Kassel

Wer ein eingestelltes Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belässt, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dann reparaturbedürftig beschädigt wird, setzt die gemietete Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Der Schaden ist dann nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt. Maßgeblich ist danach nicht, ob ein gravierender Schaden eingetreten ist oder nicht, sondern auf welche Art und Weise ist zum Schadenseintritt gekommen war. Denn in Ansehung des Sinnes und Zweckes von § 12 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen soll ein unerwartet eintretendes Schadensereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein solches, welches durch die konkrete Art und Weise der Benutzung über kurz oder lang absehbar ist. In Ansehung dieser Definition ist dann von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen, wenn etwa durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das Maß des Üblichen überschritten ist.

 

Zurechenbare Verletzung des Aufgabeverbots durch Abfindungsvergleich 

LG Saarbrücken

Verzichtet ein VN durch einen Abfindungsvergleich auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten - hier die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners -, so liegt hierin gegenüber seinem Versicherer eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG. Handelt es sich dabei um einen Prozessvergleich, so ist hinsichtlich des Verschuldens dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auf die Person seines Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des VN abzustellen. 

 

Pflicht des Betreibers einer Waschstraße zur Information der Benutzer über die notwendigen Verhaltensregeln

BGH

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

 

Kein Schutz vor mittelbarer Minderung des Unternehmenswertes 

OLG Düsseldorf

1. Der Begriff des mittelbaren Schadens, dessen Vorliegen im Rahmen einer Vertrauens-schadensversicherung für Unternehmen einen wirksamen Risikoausschluss begründet, ist bei der Geltendmachung reiner Vermögensschäden gegenüber dem Versicherer danach abzugrenzen, auf welche Vermögensinteressen die Vertrauensperson vielmehr nachteilig eingewirkt hat.

2. Mangels Unmittelbarkeit besteht kein Schutz gegen die Minderung des Unternehmenswertes, die eine Vertrauensperson dadurch herbeiführt, dass sie abgeworbene Mitarbeiter und Geschäftsgeheimnisse des versicherten Unternehmens in ein Konkurrenzunternehmen einbringt. 

 

Tierhaltereigenschaft des Eigenbesitzers des Pferdes trotz fehlenden Rechts zum Besitz

OLG Köln

1. Tierhalter kann auch sein, der kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält.

2. Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, dass der Halter das Tier seinen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und diese gegen ein geringes Entgelt Dritten darauf Reitstunden erteilen wollen.

3. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen kreuzenden Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, so verwirklicht sich hierin die typische Tiergefahr.

4. Stellt sich das zweite Tier aus Schreck über den kreuzenden Jogger quer zum Weg und bildet dadurch für das fliehende Pferd ein Hindernis, wird es deswegen von diesem Pferd umgerissen und begräbt einen Menschen unter sich, so verwirklicht sich auch darin eine typische Tiergefahr, die im Verhältnis zur gesamten Schadensentstehung mit einem Viertel zu bemessen ist.

5. Zur Frage eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Haftungsausschlusses im Hinblick auf die Umstände der Verbringung der beiden den Schaden verursachenden Pferde durch gemeinschaftliches Handeln (hier verneint).  

 

Haftung des Tierhalters als Beteiligter

BGH

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

2. „Beteiligte“ im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur Derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingesetzten Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hier zu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

3. Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830  Abs. 1 Satz 2 Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.  

 

Ersatz vermehrter Bedürfnisse 

BGH

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne von § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

2. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.

3. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.

4. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.  

 

Aufsichtspflichtige Eltern haften nicht für Badezimmerüberschwemmung durch Kleinkind

OLG Düsseldorf

Überschwemmt ein dreijähriges Kind beim Toilettengang das Badezimmer, sind die aufsichtspflichtigen Eltern nicht haftbar. In einer geschlossenen Wohnung muss ein dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es ist ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Auch der – ggf. nächtliche – Gang zur Toilette muss nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit ist nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozesse im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde.

 

Unanwendbarkeit des Nutztierprivilegs auf ein von einer gemeinnützigen GmbH zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd

OLG Saarbrücken

1. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB.

2. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegen gehalten werden, das Bereiten erfolge auf eigene Gefahr.

3. Das Bestehen einer Tierhaftpflichtversicherung steht regelmäßig der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses zu Gunsten des Tierhalters entgegen.

 

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast beim Überholvorgang eines Radfahrers sowie an das „Klingel-Gebot“

KG

1. Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleich gerichteten Verkehr zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat.

2. Der Überholvorgang ist nur dann durch Schaltzeichen einzuleiten, wenn dieser wegen der geringen Breite des Fahrwegs oder erkennbarer Unsicherheit des zu überholenden besonders gefährlich erscheint.

 

Haftung eines Wach- und Sicherheitsdienstleisters wegen des Verlustes von Schlüsseln

OLG Hamm

Ein Wach- und Sicherheitsdienstleister haftet wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage jedenfalls solange nicht auf Ersatz des durch den Austausch der Schließanlage entstehenden Schadens, solange die Schließanlage noch nicht ausgetauscht worden ist. Die Schließanlage ist als Sache bzw. Sachgesamtheit nur dann beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz verletzt ist. Der Verlust eines Schlüssels führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht zu einer - über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehende - Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage. Dass die Schließanlage in ihrer Sicherungsfunktion beeinträchtigt ist, wenn sich Unbefugte mit dem verlorenen Schlüssel Zutritt verschaffen können, ist keine unmittelbare Folge eines Substanzeingriffs.

 

Einfaches Bestreiten des Schädigers hinsichtlich Sachverständigenkosten

BGH

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

 

Scheuen eines Pferdes wegen eines Hundes

OLG Frankfurt

Wird eine Gruppe erfahrener Reiter von dem Hund einer Reiterin begleitet, haftet die Hundehalterin nicht, wenn das Pferd eines anderen Reiters beim Vorbeilaufen des sich unauffällig verhaltenen Hundes scheut, dann in einen Weidezaun läuft und wenn dieser Reiter dadurch den Halt verliert, abstürzt und sich dabei verletzt.

 

Haftung eines Tierhalters nach einem Hundsbiss gegenüber einer Beamtin

OLG Stuttgart

Befindet sich ein Landesbeamter unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in der Freistellungsphase (sog. Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW und wird er infolge eines Hundebisses für einen Zeitraum von zwei Monaten dienstunfähig, so erleidet er keinen nach § 843 BGB erstattungsfähigen Erwerbsschaden. Auf der Grundlage der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung wirkt sich diese Beeinträchtigung wegen der besonderen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht konkret vermögenserheblich aus. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW fehlt es überdies an der notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der in den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fallenden Dienstbezüge, die nicht aus sozialen Gründen gewährt werden, sondern die von dem Landesbeamten im Zeitraum der Ansparphase erbrachte Mehrarbeit ausgleichen.

 

Haftung beim Sturz einer Schwerbehinderten beim Anfahren eines Busses

OLG Hamm

Die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung umfasst die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen. Von einem körperbehinderten oder gebrechlichen Fahrgast kann in der Regel auch erwartet werden, dass er vorn beim Fahrer einsteigt und ihn bittet, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er Platz genommen oder sich einen festen Halt verschafft hat. Ein Fahrgast im modernen Großraumwagen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert. Vielmehr kann eine solche Verpflichtung nur dann ausnahmsweise bejaht werden, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Auch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

 

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten

OLG Hamm

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

 

Außerhalb einer Haltestelle auf eigene Bitte aussteigenden Fahrgast trifft bei Unfall hälftiges Mitverschulden

OLG Hamm

Muss ein Linienbus verkehrsbedingt anhalten und öffnet der Fahrer auf Bitten der Fahrgäste die Türen, damit diese aussteigen können, um einen Anschlussbus zu erreichen und kommt es dabei zu einer Verletzung eines Fahrgastes durch ein rechts an dem Linienbus vorbeifahrendes Fahrzeug, so trifft den aussteigenden Fahrgast eine 50%ige Mithaftung. Für die verbleibende Haftungsquote von 50 % haften der Halter des Linienbusses und der Halter des an dem Linienbus vorbeifahrenden Fahrzeugs zu gleichen Teilen.

 

 

Haftung des Veranstalters eines Speedway-Rennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs vor Unfällen
OLG Oldenburg
1. Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedway-Rennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 m hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.
2. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Speedway-Rennveranstaltungen ist es erforderlich, zusätzlich zu oder auf der Betonwand bzw. statt ihrer einen motorsportspezifischen Fangzaun zu montieren, der geeignet ist, in den Zuschauerraum ausbrechende Motorräder aufzuhalten.
3. Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des üblichen Halten, die Vorschriften des Rennsportverbands sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet.

Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs auf Grund rauer See
OLG Koblenz
1. Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr.
2. Steht ein vom Kläger vorgetragenes Sturzereignis mit der Nutzung des Fitnessstudios auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz infolge der Hochbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgerätes eingetreten ist, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenlage „Nutzung des Fitnessstudios" und dem Sturz.
3. Der Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn der Reisende durch dessen Konsultation zusätzliche, im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt.

Haftung des Unfallversicherungsträgers für einen von ihm beauftragten medizinischen Sachverständigen
OLG Köln
Ein Sachverständiger, der von einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger zur Vorbereitung eines Verwaltungsaktes mit der medizinischen Begutachtung einer Person beauftragt wird, nimmt - anders als der gerichtliche Sachverständige - hoheitliche Aufgaben wahr.

Entfernen vom abgestellten Fahrzeug erfolgt nicht bei dessen Betrieb
OLG Hamm
Von einem Fahrer, der sich nach dem Abstellen und Verschließen von seinem Fahrzeug entfernt, und der auch keinerlei Handlungen mehr vornehmen will, die in irgendeiner Weise den Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen sind, geht, auch wenn dieser sein Fahrzeug nur kurz vorher geparkt und verschlossen hat, jedenfalls keine Gefahr mehr aus, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs steht. Vielmehr stellt das Entfernen vom abgestellten und verschlossenen Fahrzeug keine typische Fahrerhandlung mehr dar, sondern einen von den Aufgaben des Kraftfahrer unabhängiges Verhalten, das von anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen, in gleicher Weise und mit gleichem Risiko verwirklicht werden kann. Für derartige Schäden ist daher die private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

Zur Mithaftung eines Fahrradfahrers bei Kollision mit einem PKW
OLG Hamm
E1. in Fahrradfahrer, der mit gesenktem Kopf, ohne nach vorne zu schauen, eine abschüssige Straße herunterfährt und mit einem querenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO. § 3 Abs. 1 S.
2. 1 StVO gilt auch für Radfahrer. Danach darf ein Fahrzeug nur so schnell gefahren werden, dass es ständig beherrscht wird.
3. Das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße gilt auch für den von einem Fahrradfahrer befahrenen Seitenstreifen.
4. Bei einer durch den Unfall erlittenen mehrfragmentierten Patellafraktur und einem kleinen Riss im Innenmeniskus, die weder eine Operation noch einen stationären Aufenthalt erforderlich machen, ist unter Berücksichtigung weiterer Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- Euro angemessen

Warn- und Hinweispflichten eines Rechtsanwalts
BGH
Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB.

Überwachungs- und Untersuchungspflichten bei Straßenbäumen
OLG Köln
1. Der nach §?9?a Abs.?1 S. 2 StrWG?NW Straßenverkehrssicherungspflichtige hat in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen -?etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche?- ausgehen.
2. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn vom Verpflichteten Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und notwendige Pflegemaßnahmen vornimmt. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baums ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baums und dergleichen sie angezeigt sein lassen.
3. Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der erforderlichen Baumkontrollen durch den in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelnden Straßenverkehrssicherungspflichtigen hat nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Vielmehr handeln dessen Mitarbeiter im Verhältnis zum Geschädigten bei der Durchführung der der öffentlichen Hand als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als verlängerter Arm der Verwaltung und damit hoheitlich.

 

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB
BGH
1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.
2. "Beteiligter" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
3. Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Keine Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen
BGH
Werden bereits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist. Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafen und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleich behandeln.

Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle
OLG Saarbrücken
1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeine im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbades auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern.
2. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Höchstgewicht benutzt werden können.
3. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbads mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen.

Eingeschränkte Warn- und Hinweispflichten eines Rechtsanwalts
BGH
Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB.

Bei Mehrfachversicherung geht der Ausgleich unter den Haftpflichtversichern dem Regress gegen einen (Mit-) Versicherten vor.
BGH
1. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Das gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: Ambulante Vorbereitungsmaßnahme eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
2. Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.

Darlegung des Erwerbsausfallschadens eines selbständigen Rechtsanwalts
OLG Dresden
Für einen Erwerbsausfallschaden eines Selbstständigen ist nicht zwingend eine aus seinen Gewinnermittlungen ableitbare Vermögenseinbuße erforderlich, sondern es können auch greifbare Anhaltspunkte genügen, dass der Geschädigte (hier: ein selbständiger Rechtsanwalt) eine erwartbare Gewinnsteigerung nicht verwirklichen konnte. Solche greifbare Anhaltspunkte sind nicht hinreichend dargetan, wenn sich aus den Gewinnermittlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach dem Schadensereignis ein weitgehend konstantes Einkommen ergibt. Die Anzahl angenommener Mandate oder durchgeführter Mandantengespräche ist für eine Schadensschätzung regelmäßig untauglich. Wegen des gebotenen Rückgriffs auf die konkrete Einkommenssituation scheidet auch eine Berechnung des Erwerbsschadens anhand statistischer Durchschnittswerte aus.

Keine Prüfung von Ansprüchen des geschädigten Dritten im Deckungsprozess
OLG Dresden
Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist auf die Behauptung des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche berechtigt sind und wie sich der Schadenseintritt konkret ereignet hat. Vielmehr ist der Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung
OLG Oldenburg
Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedwayrennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 Meter hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Speedwayrennveranstaltungen ist es erforderlich, zusätzlich zu oder auf der Betonwand bzw. statt ihrer einen motorsportspezifischen Fangzaun zu montieren, der geeignet ist, in den Zuschauerraum ausbrechende Motorräder aufzuhalten. Der Veranstalter ist für den Schaden, der einem hinter dem Seil stehenden elfjährigen Zuschauer dadurch entsteht, dass ein Fahrer die Kontrolle über sein Motorrad verliert, dieses abhebt, über die Betonwand hinweg fliegt und auf den Zuschauer aufprallt, voll einstandspflichtig.

Keine Räum- oder Streupflicht des Vermieters auf dem öffentlichen Gehweg im Bereich des Grundstückseingangs
BGH
1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehweges zu räumen und zu streuen.
2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.

Umfang der Leistungspflicht einer Produkthaftpflichtversicherung bei Lieferung fehlerhafter Hülsen
OLG Dresden
Nach Ziff. 1.1 ProdHaftPfl sind Gegenstand der Produkthaftpflichtversicherung alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche für Schäden, die an fremden Sachen durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Schaden durch eine mangelhafte Leistung eingetreten ist, indem gelieferte Hülsen nicht entsprechend der vereinbarten Spezifikation plasmanitriert wurden. Kam es durch die fehlerhafte Härtung der in Bahnkupplungen eingebauten Hülsen zu Abrieb und infolgedessen zu einer Schmiermittelverunreinigung, die einen Ausbau und Ersatz der fehlerhaften Hülsen beim Endabnehmer erforderlich machte, so sind vom Versicherungsschutz auch Schadenersatzansprüche Dritter infolge der Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstanden sind, umfasst.

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger
OLG Hamm
Ein Kraftfahrer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten werden. Der Kraftfahrer muss dann auf die Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten werden und gegebenenfalls diese Linie tatsächlich zu überschreiten beginnen. War der Kraftfahrer zu schnell oder hat er schuldhaft verspätet auf die Fußgänger reagiert, wirken sich diese Verkehrsverstöße - auch gegebenenfalls alternativ - unfallursächlich aus, wenn anderenfalls ein Unfall zwar nicht hätte vermieden werden können, die Unfallfolgen aber milder ausgefallen wären. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigen in einem solchen Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers.

Haftung eines Autowaschstrassenbetreibers
AG Dortmund
Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird. Sofern dem Geschädigten kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein defektes Fahrzeug nachzuweisen sind, wird vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des die Waschstraße betreibenden Unternehmers liegt.

Sturz aufgrund einer Bodenmulde in Fußgängerzone
OLG Köln
1. Bei einer großflächigen, lediglich leiten Muldenbildung im Straßenbelag ohne plötzliche Absenkungen, etwa in Form einer Stolperkante, handelt es sich auch dann um eine für einen Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit grundsätzlich erkenn- und beherrschbare Gefahrenstelle, wenn sich diese Stelle innerhalb einer Fußgängerzone mit Ladengeschäften befindet.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass Mulde durch leichten, Jahreszeit bedingt üblichen Laubbefall, mit dem gerechnet werden muss, teilweise verdeckt ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse in Form von Vertiefungen, Mulden oder ähnlichem befinden können; er wird deshalb derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherwiese darunter verbirgt, mit besonderer Vorsicht begehen.

Bestehen einer Räum- und Streupflicht
OLG Köln
1. Grundsätzlich ist Voraussetzung für das Bestehen einer Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Letztere sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine durch sie ernsthaft drohende Fahr vorliegen.
2. Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege ggf. auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren.
3. Aus einer kommunalen Straßenreinigungssatzung ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen. Eine solche Satzung muss nach dem Grundsatzgesetzes konforme Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.

Geöffnete Bodenluke in einem Geschäft als Verkehrssicherungspflichtverletzung
OLG Hamm
In einem Bekleidunggeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und der Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten eröffnet werden darf. Auch wenn der geschädigte Kunde durch ein Gespräch kurz abgelenkt worden ist, ist in einem solchen Fall ein Mitverschulden nicht zu erkennen. Ein solches hätte jedenfalls hinter der gravierenden Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig zurückzutreten.

Ersatz von hohen Detektivkosten zur Abwehr unbegründeter Ansprüche
OLG Köln
1. Detektivkosten in Höhe von mehr als 8.000,00 €, die der dem Rechtsstreit beigetretene Haftpflichtversicherer bei nahezu fehlender Mitwirkung der beklagten Versicherungsnehmerin im Laufe des Prozesses entstehen, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH notwendige Kosten des Rechtsstreits sein, wenn sich auch nur geringfügige Anfangsverdachtsmomente für einen Versicherungsbetrug im Hinblick auf einen geltend gemachten Schaden von insgesamt fast 90.000,00 € immer weiter verfestigen und erhärten, sodass die Klage ohne jegliche Beteiligung der Versicherungsnehmerin im Berufungsrechtzug vollständig abgewiesen wird.
2. Der für die Kostenfestsetzung zuständige Rechtspfleger muss sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein stark formalisiertes, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenes Massenverfahren handelt, welches einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, auf die glaubhaft gemachten Angaben der antragstellenden Partei verlassen. Dabei ist hinzunehmen, dass eine Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen nach Grund und Höhe wie in einem Erkenntnisverfahren nicht stattfinden kann. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Regelung entsprechend § 11 Abs. 5 RVG bleibt der zur Kostenerstattung verpflichteten Partei nur der Weg über § 767 ZPO.

Voraussetzungen einer Direktklage gegen die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes
OLG Frankfurt
Es ist möglich, dass ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen kann, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Eine solche besteht nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Für alle übrigen Pflichthaftpflichtversicherungen - also etwa auch für die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes gemäß § 51 BRAO - gilt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hingegen nicht. Denn es handelt sich dabei nicht um Haftpflichtversicherungen "zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht.

Zurechnung einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten bei Amoklauf
BGH
Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.

Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Beseitigung von Herbstlaub auf einem Radweg
OLG Bremen
Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall. Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen überschreiten. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend. Anderes gilt dann, wenn wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche, wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr, nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.

Keine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren auf Waldwegen
OLG Frankfurt
Bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldwegs handelt es sich in der Regel um eine waldtypische Gefahr, für die die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist.

Haftung für Kfz-Schaden in Waschanlage
OLG Frankfurt
Die Betreiber einer Waschanlage haften nicht für Beschädigungen, die durch einen für ihn nicht erkennbaren Defekt der Waschanlage (hier: Programmierungsfehler durch defekten Sensor des Gebläsebalkens) verursacht worden sind.

Familienprivileg nach § 116 SGB X bei gestörter Gesamtschuld
OLG Celle
1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger steht auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X des Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X entgegen.
2. Das gilt auch dann, wenn neben den privilegierten Familienangehörigen ein weiterer nichtprivilegierter Zweitschädiger (Halter) existiert.

Kollision zweier Radfahrer
OLG Frankfurt
1. Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.
2. Zum Beweiswert der Äußerung eines Unfallbeteiligten Radfahrers in Bußgeldverfahren, er sei „wohl sehr weit links gefahren".

Zur Haftung des Verkehrsbetriebs und des Busfahrers bei Sturz eines Fahrgasts im anfahrenden Linienbus
OLG Hamm
Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, ist regelmäßig nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behält. Eine solche Verpflichtung ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist.

Verkehrssicherungspflicht bei Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeister
OLG Frankfurt am Main
Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Unternehmen verkürzt sich die Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Eine Übertragung ist dabei nicht nur auf die Mieter möglich. Die Räum- und Streupflicht kann vielmehr auch einem Hausmeister übertragen werden. Auch für diesen Fall erfordert die wirksame Übertragung eine klare und eindeutige Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Auf die Kausalität einer Verletzung dieser Pflicht kann - anders als bei der Verletzung der primären Räum- und Streupflicht - auch bei einem Sturz innerhalb der zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden.

Schwimmbadbetreiber ist nicht zum Schadensersatz bei Sturz eines adipösen Besuchers auf Plastikstühlen verpflichtet
OLG Saarbrücken
Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbades auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. Weder die Gemeinde noch der Hersteller der Plastikstühle ist zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Maximalgewicht genutzt werden kann. Aus einer Vielzahl von Alltagssituationen ist eine solche Kennzeichnung weder auf Bürostühlen noch in Bibliotheken, Restaurants oder Cafeterien üblich. Von dem Käufer eines Stuhles weitergehende Angaben zu verlangen, hieße die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen. Im Übrigen ist das Gewicht einer aufsitzenden Person für die auf einen Stuhl einwirkende Kraft nicht allein maßgeblich. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbades mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung daher nicht zu verlangen. Stürzt ein adipöser Besucher des Schwimmbads bei Benutzung eines solchen Stuhls, ist die Gemeinde nicht zum Ersatz des dem Besucher entstandenen Körperschadens verpflichtet.

Haftung des Tierhalters für einen Reitunfall
OLG Saarbrücken
Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegen gehalten werden, das Bereiten erfolge auf eigene Gefahr.

Lehrer einer Skifreizeit ist nicht für Körperverletzung eines Schülers trotz Verletzung der Aufsichtspflicht schadensersatzpflichtig
LG Augsburg
Ein Schullehrer, der Kinder in Ausübung seines öffentlichen Amts zu einer Skifreizeit begleitet und diese dort beaufsichtigt, verletzt grundsätzlich die ihm obliegende Aufsichtspflicht, wenn er sich für die Mittagspause ca. 30 Minuten vom Skihang entfernt und dort skifahrende Kinder zurücklässt. Zwar muss eine lückenlose Aufsicht mit durchgehendem Blick- und Sichtkontakt nicht gewährleistet werden. Bei Schulkindern der 7. Jahrgangsstufe, ist eine Aufsicht jedenfalls dann ausreichend, wenn in einem überschaubaren Areal zumindest die Möglichkeit bestand, die Schulkinder aus einer angemessenen Ferne zu sehen und mithin zu beaufsichtigen. Eine halbstündige Ortsabwesenheit einer Aufsichtsperson vom Kinderskiland steht der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht allerdings entgegen. Jedoch fehlt es an der erforderlichen Kausalität eines Skiunfalls, wenn der Lehrer auch bei seiner Anwesenheit entsprechende Verbote wie das Überfahren von kleinen Sprungschanzen im Kinderskiland den teilnehmenden Schülern nicht verboten hätte und ein Schüler bei der Schanze einen Knochenbruch erleidet.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Gehweges
AG Offenbach
Eine Verkehrssicherungspflicht seitens des Betreibers eines Gehweges setzt voraus, dass der konkrete bauliche Zustand des Gehweges Gefahren birgt, die für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind und er nicht ausweichen kann. Die Voraussetzungen, bei welchen bei Unfällen aufgrund von Unebenheiten auf Gehwegen infolge von herausragenden Gehwegplatten von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, sind unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Unebenheit, ihrer Lage, der örtlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Ortskenntnis des Verunfallten zu bestimmen und nicht können nicht pauschal an Richtwerten bestimmt werden.

Erlass eines Teilurteils bei Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch durch echtes und unechtes Versäumnisurteil
OLG Hamm
Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn das Gericht in Bezug auf einen einheitlichen Anspruch (hier: Schmerzensgeld) durch echtes und unechtes Versäumnisurteil entscheidet, gegen das sich Einspruch und Berufung richten.

Keine Haftung des Betreibers eines Getränkemarkts für sturzbedingte Verletzungen eines Kunden bei Betreten einer Holzpalette
OLG Frankfurt am Main
Der Betreiber eines Getränkemarkts verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er die angebotenen Getränkekisten auf Paletten aufgestapelt anbietet. Betritt ein Kunde eine dieser Paletten und stolpert dabei über ein übersehenes Umreifungsband, so überwiegt sein Verschulden dermaßen, dass ein eventuell verbleibendes Verschulden des Marktbetreibers dahinter zurücktritt. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst).

Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts: Versicherungsschutz für Schäden durch anwaltliche Tätigkeit bei Eröffnung eines Anderkontos und der Weiterleitung eingehender Gelder
LG Hannover
1. Die bloße Eröffnung eines Anderkontos und die anschließende Weiterleitung eingehender Gelder stellen keine anwaltliche Tätigkeit dar.
2. Ein in der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts versicherter Schaden entsteht nicht dadurch, dass in der Insolvenz eines Rechtsanwalt auf einem Fremdgeldkonto eingegangene Mandantengelder noch nicht weitergeleitet wurden und somit in die Insolvenzmasse fallen. Einem dadurch geschädigten Mandanten steht somit kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt 1 VVG i.V.m. §§ 675 Abs 1 , 611, 280 Abs. 1 BGB zu.

Zurechenbarkeit von Drittverhalten bei Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 VVG zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer
LG Aachen
1. Der Haftpflichtversicherer ist seinem Versicherungsnehmer leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter in Folge der Zurechenbarkeit des grobfahrlässigen Verhaltens seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Vermieter haftpflichtig geworden ist. Im Verhältnis zur Gebäudeversicherung des Vermieters hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist.
2. Zwischen dem Haftpflichtversicherer, der seinem Versicherungsnehmer als Mieter infolge der Zurechenbarkeit grobfahrlässigen Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen leistungspflichtig ist, und dem Gebäudeversicherer, der aufgrund des Regressverzichts beim Mieter keinen Regress nehmen kann, weil der mietvertragliche Erfüllungsgehilfe nicht auch Repräsentant ist, erfolgt der Ausgleich analog § 78 Abs. 2 VVG.

Regressverzicht des Gebäudeversicherers greift auch zu Gunsten der Mieter eines versicherten Ferienhauses
OLG Rostock
Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigter Personen verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.

Umwidmung einer Tilgungsbestimmung durch den Haftpflichtversicherer
LG Stuttgart
Die Leistung einer Haftpflichtversicherung auf die zunächst unberechtigte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Geschädigten kann durch nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung gegenüber dem tatsächlichen Schädiger umgewidmet werden.

Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei Brand durch Handwerker
BGH
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

Schadensersatzpflicht eines Tiefbauunternehmens bei Verletzung der Erkundigungs- und Verkehrssicherungspflicht
OLG Köln
Ein Tiefbauunternehmen, das mit Bohrungen und Grabungen im Bereich des Tiefbaus im öffentlichen Straßenraum beauftragt ist, ist erkundigungs- und verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich des betreffenden Straßenabschnitts. Das Unternehmen muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Der Umfang der Erkundigungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sie erstrecken sich indes regelmäßig nicht nur auf die Nachfrage bei den im Normalfall nicht an der Verlegung von Versorgungsleitungen beteiligten kommunalen Bauämtern, sondern die Unternehmen haben sich im allgemeinen auch bei den zuständigen und in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu erkundigen. Im Einzelfall muss auch ein Tiefbauunternehmer, der lediglich als Subunternehmer einer größeren Firma tätig wird, sich zuverlässig Kenntnis vom Verlauf der Versorgungsleitungen verschaffen und darf sich nicht lediglich auf die Anweisungen Dritter oder seines Auftraggebers verlassen. Unterlässt das Unternehmen die Erkundigung und führt die Bohrung zu Beschädigungen bereits verlegter Kabelschutzrohre bzw. Lichtwellenleiterkabel, so ist das Tiefbauunternehmen zum Schadensersatz verpflichtet.

Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase keine Überprüfungspflicht des nachfolgenden Planers
OLG Hamm
Ein nachfolgend beauftragter Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen. Es besteht aber eine Hinweispflicht, wenn der Nachplaner bei durchschnittlich zu erwartenden Kenntnissen eines Architekten den Fehler des vorher tätigen Kollegen bemerken musste. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.

Keine Verpflichtung zum Ausgleich bei Mehrfachversicherung im Falle einer Beschädigung eines Kundenfahrzeuges beim Transport des reparierten Fahrzeuges zum Kunden
AG Köln
Es besteht keine Verpflichtung zum Ausgleich bei einer Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG bei einer Beschädigung eines Kundenfahrzeuges durch eine Werkstatt beim Transport des reparierten Fahrzeuges zum Kunden. Nach den Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk sind je nach vereinbartem Versicherungsumfang fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden, versichert. Zu den typischen Werkstattleistungen einer KFZ Werkstatt gehört nicht das Zurückbringen eines reparierten und damit funktionstüchtigen Fahrzeuges zu dem Kunden. Ein solcher Rücktransport ist regelmäßig nicht mehr Teil der vertraglichen Leistungspflicht der Werkstatt im Rahmen des über die Reparatur abgeschlossenen Werkvertrages, sondern fällt in den Risikobereich des Bestellers.

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einer Haftpflichtversicherung
OLG Hamm
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Haftpflichtversicherung entsteht nach den üblichen Bedingungen in dem Zeitpunkt, in dem bedingungsgemäß Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden.
2. Eine Zusage des Haftpflichtversicherers, die Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens der Regulierung zugrunde zu legen, steht (hier) der späteren Einrede der Verjährung nicht entgegen.

Überwachungspflicht der Badeaufsicht
BGH
1. Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamt Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann. In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
2. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebes.

Das Bestehen einer Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelnder Glättestellen voraus
Landgericht Koblenz
1. Die vertraglichen Schutzpflichten im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zielen u.a. darauf ab, eine Verletzung potentieller Vertragspartner zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, sodass die dazu entwickelten Grundsätze im vertraglichen und deliktischen Bereich gleichermaßen anwendbar sind.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
3. Danach gilt, dass sich eine für den Publikumsverkehr eröffnete Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichten zu Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung anderer ergibt. Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachten der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletze die Darlegungs- und Beweislast. Besteht die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Unterlassen einer gebotenen Handlung - also etwa dem Unterlassen der Streu- und Räumpflicht - so muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte.
4. Das Bestehen einer Streut- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelnder Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Öffentliche Parkplätze müssen auch nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig sperren und gemieden werden können. Eine gradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumten und nicht gestreutem Terra zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht
OLG Frankfurt am Main
Lehrer müssen Schülern die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten. Im Rahmen ihrer Amtspflicht haben Lehrer nicht nur für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen; die hoheitliche Aufsichtspflicht umfasst vielmehr auch die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren. Eine Beweislastumkehr wegen grober Verletzung der Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, findet nicht statt. Die im Zuge des Arzthaftungsrechtes entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung sind nicht anwendbar.

Unklarheit der Frage nach Vorschäden bei Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Düsseldorf
1. Fragt der Versicherer bei Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Vorschäden, kann ohne weitere Erläuterungen unklar sein, ob darunter auch Ereignisse zu verstehen sind, hinsichtlich der ein Vorversicherer keinerlei Leistungen erbracht, sondern lediglich Rückstellungen gebildet hat. Ohne weitere Erläuterungen kann auch der Begriff der diesbezüglichen Schadenshöhe mehrdeutig sein.
2. Selbst wenn man aber dennoch von objektiv unzutreffenden Angaben des Versicherungsnehmers bei Antragstellung ausgeht, sprechen diese Unklarheiten gegen ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers.

„Benutzung eines Fahrzeuges" umfasst nicht Nutzung als Arbeitsmaschine zum Antrieb einer Pumpe
EUGH
Artikel 3 Abs. 1 Richtlinie 72/166/ewg des Rates vom 24.04.1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Antriebsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne dieser Vorschrift umfasst ist.

Unfall bei Bahnarbeiten
OLG Dresden
1. Bei Bauarbeiten zur Elektrifizierung einer Bahnstrecke wirken der Zugführer einer Rangierabteilung und der betriebsfremde Rangierbegleiter, der u.a. die Aufgabe hat, die Rangierabteilung zu begleiten, die Fahrstrecken zu beobachten, die Weichen zu kontrollieren und über Funk Anweisungen der Fahrdienstleitung an den Zugführer weiterzuleiten, in einer Gefahrengemeinschaft faktisch zusammen.
2. Wird der Rangierbegleiter dabei von der Rangierabteilung angefahren und verletzt, ist der Zugführer nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert, während dessen Unternehmerin wegen gestörter Gesamtschuld leistungsfrei ist.

Bauleistungsversicherung, einheitliche Leistung
LG München
1. Der Versicherungsnehmer muss beim Verlangen nach einer Versicherungsleistung darlegen und beweisen, welche allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen.
2. Für die Abgrenzung, ob es bei einem eingetretenen Schaden um einen Schaden an der Bauleistung handelt oder um einen Schaden der Bauleistung selbst (sogenannter reiner Baumangel), ist maßgebend, ob sich die Beeinträchtigung in dem Leistungsmangel erschöpft und einen integralen Bestandteil dieser Leistung darstellt oder darüber hinausgeht.
3. Die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Leistung und selbstständigen Teilleistungen erfolgt danach, ob sich die Leistung, nach den technischen Gegebenheiten und der natürlichen Lebensauffassung als einheitliche Leistung oder als mehrere Leistung darstellt. Hierbei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Ein Kriterium ist, ob die in Rede stehenden Leistungen typischerweise durchgehend von einem oder mehreren Unternehmen erbracht werden.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch halbheruntergelassenes Rolltor in einer öffentlichen Tiefgarage
OLG Karlsruhe
1. Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehen gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen müssen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkannte des Rolltors) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: Mitverschulden des Fahrzeugführers von 25 %).

Regressansprüche einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Haftpflichtversicherer des haftenden Arztes
OLG Stuttgart
Ein zwischen einem Haftpflichtversicherung und einem Sozialversicherungsträger vereinbartes Teilungsabkommen dient dazu, die auf die Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche schnell und pragmatisch mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu regulieren. An die Stelle der gesetzlichen Schadensersatzansprüche treten dabei die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Sieht ein Teilungsabkommen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes vor, dass Ansprüche nur zu berücksichtigen sind, soweit sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren bei dem Haftpflichtversicherer angemeldet wurden, so wird diese Frist durch die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten nicht gewahrt, weil dieser nur hinsichtlich eigener, nicht jedoch hinsichtlich der Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers aktiv legitimiert ist.

Mitverschulden gegenüber Mittätern
BGH
1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüber-zustellen.
2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht.

Ansprüche des Geschädigten bei bestehendem Angehörigenprivileg
BGH
1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezügl. Forderung auf den Sozialversicherungsträger gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen . Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.
2. Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Re-gelungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entspr. anwendbar sind.
3. In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen VR gem. § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.
4. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

Kein Direktanspruch nach § 115 VVG in Altfällen
OLG Koblenz
1. Eine sich auf sogenannte Altfälle erstreckende Rückwirkung der Regelung des § 115 VVG kommt nicht in Betracht.
2. Zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Arzthaftpflichtversicherung bei unterlassener bzw. verspäteter Information des Versicherers über die erhobenen Ansprüche.

Haftung des Führers einer Straßenbahn
OLG München
Der Fahrer einer Straßenbahn haftet nicht persönlich für die Folgen eines Unfalls, wenn es für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB am Verschuldensnachweis fehlt. Hin-sichtlich der Haftung aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Kraftfahrzeugs, und aus § 1 Abs. 1 HPflG haftet nur der Betriebsunternehmer und nicht auch der im Betrieb beschäftigte Straßenbahnfahrer. Kommt es zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw, dessen Führer sich unter schuld-haften Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO ungeachtet der herannahenden Straßenbahn im Gleisbereich aufgehalten hat, so trifft, sofern der Straßenbahnfahrer die Kollision nicht (mit) verschuldet hat, Fahrer und Halter des Pkw die alleinige Haftung.

Schadenersatzansprüche beim Zusammenstoß zweier Radfahrer
OLG Frankfurt am Main
Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurück-geht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet. Die Äußerung des beklagten unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei "wohl sehr weit links gefahren", ist derart unspezifisch, dass sie über die Frage, wer letztlich die Schuld an dem Zusammenstoß hat, keinen hinreichenden Aufschluss gibt. Auch wenn der Beklagte "sehr weit links gefahren" wäre, heißt dies noch nicht, dass er in den Bereich der Gegenfahrspur geraten ist.

Haftung des Betreibers einer Tiefgarage für Herablassen eines Rolltores
OLG Karlsruhe
Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahren-quelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltores) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet. Durch das teilweise Herablassen des Rolltores kann der Betreiber Schutz-pflichten verletzt haben. Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen (hier: Mitverschulden des Fahrzeugführers von 25 %).

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger
OLG Frankfurt am Main
Ein Radfahrer kann trotz der verbotswidrigen Benutzung eines Fahrradstreifens gegenüber den die Straße überquerenden Fußgängern Vorrang haben. Dies ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 3 und 26 StVO. Der Radfahrer verliert dieses Vorrangrecht des fließenden Verkehrs auf der Straße nicht dadurch, dass er den linken Fahrstreifen verbotswidrig benutzt. Gleichwohl trifft den Radfahrer eine gesteigerte Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, darauf zu achten, ob nicht von links vom Bürgersteig kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Diese ergibt sich daraus, dass Fußgänger üblicherweise nicht mit einem von rechts verbotswidrig auf dem Fahr-radstreifen herannahenden Radfahrer rechnen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie in erster Linie auf von links kommenden Verkehr achten. Bei der Kollision eines einen Fahrrad-Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger kann dem Fußgänger ein Mitverschulden von nur 10 % anzulasten sein.

 

Ausschluss für gewerblich genutzte Tiere in der Tierhalterhaftpflichtversicherung
OLG Hamm
Ist in einer Tierhalterhaftpflichtversicherung bestimmt, dass Deckungsschutz für nicht gewerblich genutzte Tiere besteht, stellt dies eine sekundäre Risikobegrenzung dar, für deren Voraussetzungen der Versicherer Darlegungs- und Beweisbelastet ist.

Ausschluss von Ansprüchen wegen Verschleiß und Abnutzung bei Mietsachschäden
OLG Hamm
Sind Mietsachschäden grundsätzlich im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen, Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung jedoch ausgeschlossen, ist für den Versicherungsnehmer als Mieter einer Wohnung keine Deckung gegeben, wenn der Vermieter Ansprüche wegen über-mäßiger Beanspruchung geltend macht, der Versicherungsnehmer sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.

Skiunfall zwischen deutschen Skifahrern auf ausländischer Skipiste
OLG München
1. Kommt bei einem Unfall im Ausland deutsches Schadenersatzrecht zur Anwendung, gelten für die Beurteilung des Verschuldens dennoch die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort.
2. Nach der dort geltenden Regel 3 des internationalen Skiverbandes (FIS) genießt der vorausfahrende Skifahrer einen uneingeschränkten Vorrang. Der nachfolgende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten fahrenden zu rechnen, auch mit weiten Schwüngen und Richtungswechseln, er hat sein Verhalten darauf einzustellen.
3. Kommt es zwischen ihnen zu einer Kollision, so beruht diese typischerweise auf einem Fehlverhalten des nachfolgenden Skifahrers; der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für dessen unfallursächlichen Verschulden.

Streupflicht bei Fußgängerüberwegen
BGH
Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrWG SH heranzuziehen.

Haftung bei Fahrt zu Sportveranstaltung
BGH
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Freizeitbades hinsichtlich einer Röhren-Wasserrutsche
LG Bonn
Den Anforderungen zur Begegnung der mit dem Betrieb einer Wasserrutsche verbundenen typischen Risiken kann der Betreiber in ihm zumutbarer Weise nachgekommen sein, wenn er alle beim Betrieb von Röhren-Wasserrutschen einzuhaltenden sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet und die erforderlichen Prüfverfahren durchgeführt hat, wenn der Schwimmbadbesucher vor Benutzung der Rutsche darüber aufgeklärt wird, wie er sich zu verhalten hat, und wenn durch eine zeitgesteuerte Ampelschaltung das Risiko eines Zusammenstoßes minimiert wird.

Allgemeine Gefahr durch ein scheuendes Kamel
AG München
Es verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht, wenn ein Kamel scheut und es dadurch zu einem Sturz des Reiters kommt.

Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers bereits nachts möglich
OLG Koblenz
Weist eine Gemeindesatzung dem Arbeitgeber als Grundstückseigentümer die allgemeine Verpflichtung zu, nachts gefallenen Schnee und entstandene Glätte auf den öffentlichen Gehwegen rund um das Firmengelände an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen, kann sich daraus bereits nachts eine Räum- und Streupflicht ergeben, wenn wegen des festgelegten Arbeitsbeginns Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu erwarten ist. Zwar hat im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln auch der Grundsatz Bedeutung, dass lediglich ab 7 Uhr morgens für sichere Verhältnisse zu sorgen ist, weil es üblicherweise erst dann auf Straßen und Gehwegen zu einer Verkehrsverdichtung kommt. Aber die Dinge liegen anders, falls sich abzeichnet, dass ein relevanter Verkehr schon vorher stattfindet und dieser Verkehr zudem von dem allgemein Sicherungspflichtigen veranlasst ist; dann hat er diesem Verkehr gefahrvorbeugend Rechnung zu tragen.

Haftung bei unzureichender Absicherung eines Bahnübergangs trifft Privatbahnbetreiber und Deutsche Bahn gesamtschuldnerisch
OLG Hamm
Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften.

Zumutbare Sicherungsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten
OLG Hamm
§ 17 Abs. 3 StVG kann anwendbar sein, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird. Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei insbesondere dem Gefahrenpotential des zum Einsatz kommenden Mähgerätes und dem Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten maßgebliche Bedeutung zukommt. Bei dem Einsatz von an einem Fahrzeug angebrachten Mähauslegern werden jedenfalls dann keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Schutzplanen oder handbetriebener Mähgeräte oder das vorherige Absuchen der zu mähenden Flächen verlangt, wenn es sich um umfangreiche Mäharbeiten handelt und das Mähgerät selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die einen Schadenseintritt bereits als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn der Mähkopf des Mähgeräts als Schleuderschutz in Mährichtung einen Kettenvorhang besitzt.

Tierhalterhaftung bei mitwirkendem Verschulden eines selbständigen Bereiters
OLG Schleswig
Wer als selbständiger Bereiter "Problempferde" bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhafter in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht "auf eigene Gefahr". Bei Personen, die sich aus beruflichen Gründen der Tiergefahr aussetzen, ist ein vollständiger Haftungsausschluss sowohl in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen abzulehnen. Realisiert sich das mit der Berufsausübung eines Geschädigten notwendigerweise verbundene Risiko, so erweist sich eine Inanspruchnahme des Tierhalters nicht als widersprüchlich. Reitet der Bereiter in einer derartigen Situation dennoch und wird vom Pferd abgeworfen, kann allerdings sein Schadensersatzanspruch in Anwendung des § 254 BGB zu kürzen sein (im konkreten Fall auf 50 %).

Haftung einer Pflegemutter für eine Aufsichtspflichtverletzung
OLG Köln
Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien im Grundsatz bei der Bestimmung des Inhaltes der Aufsichtspflicht im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Hiernach sind für die Art und den Umfang der durch den Pflichtigen zu leistenden Aufsicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.

Haftung des Herstellers eines Bodylifts bei Verletzung der Instruktionspflicht
OLG Stuttgart
Der Hersteller eines in ein Kraftfahrzeug einzubauenden Bodylifts verstößt gegen seine ihm obliegende Instruktionspflicht, wenn er den Kunden nicht darauf hinweist, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Ist diese schuldhafte Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt am Kfz und ist dem Nutzer des Bodylifts hierdurch ein Schaden über 4.000 Euro entstanden, kann er diesen Schaden vom Hersteller nach den Grundsätzen der Produkthaftung ersetzt verlangen. Der Umstand, dass der Bodylift auch für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Teilegutachten des TÜV zugelassen worden war, entbindet den Hersteller nicht von seinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten bestehen auch fort, wenn eine Behörde ein Produkt zugelassen oder bei einer Prüfung unbeanstandet gelassen hat.

Abladen von im Tank verunreinigtem Treibstoff als Fahrzeuggebrauch
LG Stuttgart
Die unzureichende Reinigung oder unvollständige Leerung des Transportbehältnisses eines Tankfahrzeugs gehört zum Gebrauch eines Kfz. Werden durch die Vermischung von Transportstoffen weitere Schäden hervorgerufen, ist hierfür der Kfz - Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig.

Grob fahrlässige Benutzung der Sauna
LG München
Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einen Saunaschalter bedient, ohne sich vorher übe dessen Funktionsweise zu informieren, obwohl dessen Beschreibung gut sichtbar in Augenhöhe angebracht ist. Der Versicherer darf in diesem Fall die Leistungen um 30 % kürzen.

Zur Ermittlung eines Schadens ist ein Gesamtvermögensvergleich durch Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenseinlage anzustellen.
BGH
Nachteile, die der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.

Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung
BGH
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht.

Sturz eines Skifahrers beim Vorbeischieben an einer Personengruppe infolge rückwärtigen Heraustretens einer Person aus der Gruppe
BGH
1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten ohne den Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.
2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.

Mitverschulden eines Radfahrers bei durch Hund verursachten Sturz vom Fahrrad
LG Tübingen
Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden. Ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden. Der Hundhalter haftet danach gem. § 833 BGB für die Folgen des von seinem Hund verursachten Unfalls.

Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz
OLG Köln
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gem. Art. 34 S. 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Die persönliche Haftung des handelnden Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn der Staat sich bei Erfüllung seiner Amtspflichten Privater bedient, die als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Ein Bauunternehmer, der Sanierungsarbeiten an einem Abwasserkanal durchführt, wird als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne, nämlich als Verwaltungshelfer, tätig. Eine persönliche Haftung ist daher gem. Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen. Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kanalnetzes oder eines Bauunternehmers, der Bauarbeiten vornimmt, gegen einen Rückstau im Kanalnetz.

Haftung für glättebedingten Sturz eines Kunden auf einem Kundenparkplatz
AG Bad Segeberg
Schiebt der Verkehrssicherungspflichtige Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird (hier: gepflasterter Bereich direkt neben einer Parktasche), muss er Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tauwasser aufgrund eines leichten Gefälles des Parkplatzgeländes zusammenläuft und sich daher größere Glatteisflächen bilden können. Denn durch das Zusammenschieben des Schnees zu einem Haufen wird aufgrund des bei Tauwetter abfließenden Wassers eine besondere Gefahrenquelle geschaffen. Der Geschädigte muss sich ein Mitverschulden in Höhe von 50 % entgegenhalten lassen, wenn er auf einem Parkplatz parkt, der sich neben einem Schneehaufen befindet und für ihn bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass es infolge von Tauwasser zu Glatteisbildung gekommen ist.

Versicherungsschutz für Handwerksbetriebe
OLG Karlsruhe
Wer ein Handwerk nach § 1 HWO betreibt, kann nach § 5 der HWO hierbei auch Arbeiten in anderen Gewerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Dadurch wird auch der Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflicht-Versicherung eines Handwerksbetriebs bestimmt.

Nichtgewährleistung des Umgangsrechts mit einem Kind durch den Umgangspfleger kann Anspruch auf Schmerzensgeld begründen
OLG Köln
1. Es bleibt offen, ob das Umgangsrecht eines Elternteils ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht ist (hier: Verletzung durch einen Umgangspfleger).
2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Nichtgewährleistung des Umgangsrechts durch einen Umgangspfleger eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des berechtigten Elternteils darstellt und einen Schmerzensgeldanspruch begründet.

Tierhalterhaftung bei einer Verletzung nach dem Scheuen eines Ponys
BGH
Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Führt das Scheuen eines Pferdes (hier: eines Ponys) zu einer Schädigung, hat sich eine typische Tiergefahr ausgewirkt. Das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist. Daher ist die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ausreichend.

Begriff des Schadenereignisses in der Haftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
Für die Frage, ob das Schadensereignis i. S. v. Ziff 1.1 AHB 2008 in die Vertragslaufzeit einer Betriebshaftpflichtversicherung fällt, kommt es darauf an, ob die schädliche Einwirkung auf die Sache eines Dritten jedenfalls auch innerhalb der versicherten Zeit erfolgte. Tritt nach der Ausführung von Dacharbeiten Wasser in das Gebäude ein, so ist als Schadensereignis weder die Baumaßnahme an sich noch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit anzusehen, sondern vielmehr der tatsächlich stattfindende Wassereintritt anzusehen. Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen des Auftraggebers ausgelöst hat, ist der Eintritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wird der Bauunternehmer haftbar gemacht. Schadenereignis kann daher nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet ist.

Haftung eines Verkehrsunternehmens für Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen in einen Bus
OLG Frankfurt am Main
Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung des Fahrers eines Linienbusses, sich vor einem Anfahren darüber zu vergewissern, dass der Fahrgast einen Platz gefunden hat. Etwas anders gilt jedoch bei einer schweren sichtbaren Behinderung des Fahrgastes. Kommt im öffentlichen Nahverkehr ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach bestreiten, sondern muss den Ablauf aus Sicht des Fahrers schildern. Kann ein Verkehrsunternehmen den Fahrer nicht benennen, obwohl Fahrtzeit, Ort und Strecke bezeichnet sind, ist die Unfallversion des Fahrgasts nur dann nicht unstreitig, wenn das Unternehmen alle Anstrengungen vorgenommen hat, den Fahrer herauszufinden, insbesondere durch Befragung aller in Betracht kommenden Personen.

Bewusst pflichtwidriges Verhalten eines Kranführers
OLG Koblenz
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers wird von der Leistung frei, wenn das Unternehmen durch bewusst pflichtwidriges Verhalten des eigenen Kranführers den Schaden verursacht hat.

Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
OLG Düsseldorf
Die elterliche Aufsichtspflicht ist verletzt, wenn sich der sechs Jahre alte Sohn zusammen mit anderen Kindern mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf dem Schulhof befindet und die Kinder dabei durch Werfen von Gegenständen auf das Nachbargrundstück Schäden anrichten.

Verletzung der Aufsichtspflicht eines achtjährigen Radfahrers durch die Eltern
LG Saarbrücken
Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem achtjährigen, im Radfahren bereits geübten, Sohn erlauben, in einem verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung Rad zu fahren, nachdem sie ihn über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und über den im ruhenden Verkehr maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auch im Verhältnis zu Autofahrern aufgeklärt und zu dessen Beachtung angehalten haben.

Haftung für Beschädigung eines Grashäckslers beim Betrieb eines Traktors mit angehängtem Kreiselschwader
BGH
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat. In einem solchen Fall besteht keine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, weil das Risiko, das sich verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente, und wenn der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.

Pferdepanik durch Einschalten einer Bewässerungsanlage
BGH
Wer auf seinem Feld eine Bewässerungsanlage einschaltet und nicht verhindert, dass der Wasserstrahl auch auf der Nachbarweide in der Nähe von Pferden zu Boden prasselt, kann für den Schaden haftpflichtig sein, der bei einer dadurch ausgelösten panischen Reaktion der Pferde entsteht.

Haftung eines "Fußballfans" für Zünden eines Knallkörpers bei einem Heimspiel
LG Köln
Hat der Besucher eines Fußballspiels (hier: 2. Bundesliga-Begegnung) während des Spiels einen Knallkörper gezündet und ihn auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte, und wurden durch die Explosion sieben Zuschauer verletzt, sodass das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. ("DFB") auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses den betreffenden Fußballverein zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000,00 Euro und zur Verwendung eines Betrages von weiteren 30.000,00 Euro für präventive Maßnahmen verurteilte, so kann der Besucher dem Fußballverein gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein. Durch den bloßen Besuch des Zweitligaspiels ist jedenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande gekommen, welches wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet. Indem der Besucher einen Knallkörper auf dem Zuschauerrang hat detonieren lassen, hat er seine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise verletzt.

Kein Entschädigungsanspruch bei Fußverletzung wegen fehlerhaftem Getränkekasten aus Gesichtspunkt der Produkthaftung
AG Köln
Ein voller Getränkekasten, der mit einem gebrochenen Kastenboden den Abfüllbetrieb eines Getränkeherstellers verlässt, ist fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, da die mangelnde Stabilität nicht der berechtigten Erwartung des Benutzers an die Transportsicherheit des Kastens entspricht. Die Haftung des Herstellers für Mineralwasserprodukte für einen solchen Produktfehler ist aber ausgeschlossen, wenn der Getränkekasten, den der Kunde im Getränkeladen anhob und sich durch das Herausbrechen des Bodens verletzte, mit hoher Wahrscheinlichkeit am Kastenboden unbeschädigt war, als er in den Vertrieb gegeben wurde. Die Beweislast dafür, dass das Produkt die schadensstiftende Eigenschaft erst nach dem Moment des Inverkehrbringen angenommen hat, liegt beim Hersteller, wobei der Nachweis eines plausiblen Geschehensablaufs, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf den Eintritt des Fehlers erst nach Inverkehrbringen zulässt, ausreichend ist.

Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung
OLG Hamm
Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versorgungsleitung, kann er den verantwortlichen Kirmesbetrieb aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Tierhalterhaftung für Verletzung eines Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes
OLG Hamm
Die Tierhalterhaftung erfordert einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden, d.h. die Rechtsgutsverletzung muss ihre Ursache in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren in der Natur des Tieres haben. Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Tierhalterhaftung einschränkendes Mitverschulden hat der Pferdehalter zu beweisen. Der Hufschmied wird aufgrund des Beschlagvertrages nicht zum Tierhüter. Ein Anscheinsbeweis spricht nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann.

Keine Haftung eines Gastwirts für im Essen befindliche Knochenstücke
AG München
Ein Gastwirt haftet nicht, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Stückes Halsgrat eine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Knochenstück beißt. Dies ist ein allgemeines Lebensrisiko.

Erfüllungsschadenausschluss in der Berufshaftpflichtversicherung von Zahnärzten
OLG Zweibrücken
Der auf zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag des Patienten und des Zahnarztes ist ein Dienstvertrag, dessen Hauptpflichten neben der zahnärztlichen Behandlung in Diagnose und Therapie nach dem gesicherten Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft auch die Behandlungs- und Risikoaufklärung des Patienten sowie die sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs sind. Wird der Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer dieser Hauptpflichten auf Erstattung der den Patienten entstandenen Kosten für die Beseitigung und die anderweitige Neuherstellung des Zahnersatzes in Anspruch genommen, ist das Vertragserfüllungsinteresse betroffen, so dass ein in der Haftpflichtversicherung nicht gedeckter Erfüllungsschaden vorliegt.

Bedeutung des § 5 Handwerksordnung (HWO) bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
Der Versicherungsnehmer darf erwarten, dass er auch dann Versicherungsschutz im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung genießt, wenn nicht zu seinem im engeren Sinn eigenen Handwerk gehörende Arbeiten üblicherweise mit geleistet werden. Es liegt eine „wirtschaftliche Ergänzung" im Sinne von § 5 HWO vor, wenn der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung erwartet.

Sturz eines Fußgängers wegen bellenden Hundes
OLG Karlsruhe
1. Wenn eine Fußgängerin, die plötzlich und unerwartet durch einen Hund erschreckt wird, in einem „Reflex" einen Schritt zur Seite macht und dabei in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs tritt, liegt in der Regel eine Handlung im Rechtssinne vor, da auch ein „automatisiertes" menschliches Verhalten grundsätzlich einer möglichen Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt.
2. Bei einer Schreckreaktion in einer plötzlichen Gefahrensituation kann es jedoch an einem Verschulden der Fußgängerin auch dann fehlen, wenn die konkrete Handlung - Schritt zur Seite - zur Abwendung der Gefahr objektiv nicht notwendig war.

Eine erhebliche Substanzschädigung der Mietsache durch Katzenurin unterfällt dem Ausschluss der „übermäßigen Beanspruchung der Mietsache"
OLG Hamm
1. Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift in der Privathaftpflichtversicherung der Ausschlusstatbestand der „übermäßigen Beanspruchung der Mietsache" ein.
2. Der Ausschlusstatbestand ist in diesem Fall auch dann anwendbar, wenn mit der Privathaftpflichtversicherung auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für zahme Haustiere versichert wird.

Kein Ersatz von vorgezogenen Rettungskosten gemäß §§ 82, 83, 90 VVG im Rahmen der Haftpflichtversicherung
OLG Köln
Die Regelung des § 90 VVG gilt nur für die Sachversicherung. Eine Ausdehnung auf andere Zweige der Schadensversicherung und insbesondere auf die Haftpflichtversicherung stehen die systematische Stellung der Norm und der Wille des Reformgesetzgebers entgegen.

 

Hobelspäne als nicht geeignetes Streumittel mangels abstumpfender Wirkung
OLG Hamm
Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung. Hobelspäne können sich mit Feuchtigkeit vollsaugen, sodass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Den Geschädigten kann jedoch ein Mitverschulden (hier: in Höhe von 50 %) treffen, wenn er erkannt hat, dass alles vereist war, und er daher zunächst den Bürgersteig gemieden hat, und wenn er auf dem Rückweg kurz vor seinem Unfall nur wegen eines Pkw von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt war. Zu seinem Eigenschutz wäre es dann geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Rande der Fahrbahn abzuwarten und den Weg dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.

Pflichtverletzung durch nicht erfolgte Aufklärung des Mandanten über eine Anzeigepflicht gegenüber der Haftpflichtversicherung
LG Düsseldorf
1. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag kann darin bestehen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis seiner Haftpflichtversicherung für eine Widerklage aufklärt.
2. Der Rechtsanwalt muss, um den sichersten Weg der Beratung zu gehen, den Mandanten zumindest über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufklären und den Versicherungsvertrag ggf. im konkreten Fall prüfen.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bahnnetzbetreibers im Zusammenhang mit einem Bahnübergang
OLG Naumburg
Auf die für einen Radfahrer mit dem Überqueren eines Bahnübergangs verbundenen Gefahren muss der verkehrssicherungspflichtige Bahnnetzbetreiber selbst dann nicht hinweisen, wenn die Schienen nach dem Verlauf des querenden Weges in einem relativ spitzen Winkel zu passieren sind. Es ist im Bereich von Schienen nicht nur durch die Schienenkörper selbst, sondern erfahrungsgemäß insbesondere auch durch die Anbindung des Straßenbelags an die Schienen mit besonderen Gefahren zu rechnen. Es wird daher, auch ohne dass Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder auch nur verlangt werden können, von Radfahrern erwartet, dass sie diesen erkennbaren Gefahren durch geeignete Fahrweise begegnen. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass die Schienen bzw. Spurrillen mit angemessener Geschwindigkeit in einem geeigneten Winkel überfahren werden, der optimal 90 Grad beträgt, aber auch deutlich kleiner sein kann. Ist dies erkennbar nicht gefahrlos möglich, muss von einem Radfahrer erwartet werden, dass er sein Fahrrad dann über den Bahnübergang schiebt.

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Leistungsausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung
BGH
1. Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.
2. Hierfür hat er - wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.

Haftungsrechtliche Zuordnung eines Unfalls zum Entleihunternehmen
BGH
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Vertrags - entliehenen Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Kein stillschweigender Haftungsausschluss im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses bei bestehender Haftpflichtversicherung des Schädigers
LG Nürnberg-Fürth
Kein stillschweigender Haftungsausschluss aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, wenn ein solcher lediglich die Haftpflichtversicherung des Schädigers entlasten würde.

Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens für Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes kann ausgeschlossen sein
LG Mannheim
Nach dem Haftpflichtgesetz ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes ist die Haftung des Wasserversorgungsunternehmens nach dem Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, da der Schaden "innerhalb eines Gebäudes" im Sinne des Gesetzes entstanden ist. Es ist unschädlich, wenn sich der Haus- bzw. Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses befindet. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren befinden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft.

Umfang der Streu- und Räumpflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen
KG Berlin
Bei winterlichen Witterungsverhältnissen bestehen folgende Pflichten des Grundstückeigentümers: Schnee ist unverzüglich zu räumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumitteln abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht eine Pflicht zur Beseitigung des Eises. Ein Grundstückseigentümer, dem die Streupflicht obliegt, kann die ihm nach dem Gesetz treffende Haftung für unterlassenes Streuen nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, etwa eines Hausmeisters, mag dieser auch an sich geeignet und zuverlässig sein, von sich abwälzen, muss diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren. Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er im Hinblick auf die vorhandene Straßenglätte nicht gänzlich vom Verlassen des Hauses Abstand genommen hat.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Sturz mit Fahrrad auf unebenen Radweg
LG Aachen,
Zwar obliegt dem einzelnen Bundesland als Träger der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht. Es hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dem Träger der Straßenbaulast allerdings nicht vorgeworfen werden, wenn der Fahrbahnaufriss, der zum Sturz eines Radfahrers geführt hat, für einen aufmerksamen Straßenbenutzer ohne Weiteres erkennbar war. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Radfahrer die sich aufwölbende Stelle gut erkennen und umfahren kann.

Haftung eines Waschstraßenbetreibers für Beschädigung eines Fahrzeugs nach einem Bremsvorgang
LG Wuppertal
Einen Waschstraßenbetreiber trifft die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Der Benutzer einer Waschstraße darf erwarten, dass - entweder technisch oder auf sonstige Weise - verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist und Unfälle häufiger vorkommen.

Verkehrssicherungspflicht bei Schlaglöchern
OLG Koblenz
Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, beachtliche Schadenstellen (hier: Schlagloch von 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe) zu reparieren. Bis dahin hat er vor der Gefahrenstelle zu warnen und eine Geschwindigkeitsreduzierung anzuordnen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wobei dem Geschädigten in der Regel unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mitverursachungsquote von 25 % zur Last fällt. Wegen des den Fahrer eines Fahrzeugs treffenden Sichtfahrgebots ist grundsätzlich die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, zu berücksichtigen.

 

Körperverletzung ist kein ungewöhnliches und gefährliches Tun i.S.d. Forderungsausfall-Versicherung
OLG Koblenz
1. In einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Dritten liegt kein ungewöhnliches und gefährliches Tun, das zum Ausschluss der Zahlungspflicht einer Forderungsversicherung führt.
2. Eine in einer Insolvenztabelle eingetragene Forderung ist als vollstreckbarer Titel anzusehen.
3. Die Beurteilung der Frage, ob ein wirksamer Ausschluss der Zahlungspflicht einer Versicherung durch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen vorliegt, ist grundsätzlich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen.

Mitverschulden eines durch den Biss seines Hundes verletzten Hundehalters
OLG Naumburg
Grundsätzlich kann § 254 Abs. 1 BGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden sein, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden auch von seinem Tier mit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht bestimmt sich dann nach dem Gewicht, mit dem die jeweilige Tiergefahr des einen Tieres im Verhältnis zum anderen Tier in der Schädigung konkret wirksam wurde. Ein Mitverschulden von 1/4 eines durch einen Hundebiss Verletzten kann vorliegen, der sich unmittelbar, nachdem sein Hund angegriffen und gebissen worden war, dem Hund zuwandte und daraufhin von ihm gebissen wurde. Es kann mehrere Minuten dauern, bis Hunde nach einer derartigen Auseinandersetzung ihren Halter wiedererkennen. Der Geschädigte hat sich in der genannten Fallgestaltung durch sein unvorsichtiges Handeln der Gefahr ausgesetzt, für den Angreifer gehalten zu werden.

Tiefbauunternehmer haftet für die Beschädigung einer im Boden verlegten Telekommunikationsleitung
OLG Köln
Es bestehen hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Der Tiefbauunternehmer hat sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen. Der betreffende Tiefbauunternehmer muss sich dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand.

Abzug "neu für alt" bei einem Schadensersatzanspruch
OLG Köln
Bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von Alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter. Der Abzug setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine messbarer Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und dass der Ausgleich dem Geschädigten zumutbar ist. Ein Abzug "neu für alt" erfordert, dass sich das individuelle Nutzungspotential für den Geschädigten erhöht hat. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Betreiber eines Flughafens unwiderlegt vorträgt, dass eine beschädigte Kofferbrücke nur noch zwei Jahre genutzt und danach abgerissen werde.

Unwirksamkeit von Prämienregelungen in einer mehrere Versicherungen umfassenden betrieblichen Versicherung eines Autohauses
LG Bonn
1. Wird bei der betrieblichen Versicherung eines Autohauses bestehend aus Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie Umweltschadensversicherung die Gesamtversicherungsprämie pauschal auf der Grundlage des jeweils vorangegangenen Jahres berechnet, so ist diese Regelung intransparent und somit unwirksam, wenn in anderen Regelungen der Versicherungsbedingungen einander widersprechende Fristen zur Einreichung der Umsatzzahlen des Vorjahres vorgesehen sind.
2. Eine Vertragsklausel, wonach der Versicherer bei Verzug des Versicherungsnehmers mit der Meldung der für die Prämienberechnung des laufenden Jahres maßgeblichen Umsätze des Vorjahres den Jahresbeitrag für das laufende Jahr "schätzweise endgültig" festsetzen kann, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil eine derartige Regelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
3. Ein Anerkenntnis der vom Versicherer vorgenommenen Prämienanpassung ist weder darin zu sehen, dass der Versicherungsnehmer auf die Ankündigung des Versicherers, die Umsätze mit einem Plus von 50% zu schätzen, nicht reagiert hat, noch darin, dass der Versicherungsnehmer die vom Versicherer geforderte Prämie über drei Quartale gezahlt hat.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einer Bushaltestelle bei winterlichen Straßenverhältnissen
OLG Brandenburg
Im Bereich von Bushaltestellen besteht gerade bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine gesteigerte Sicherungspflicht der zuständigen Gemeinde. Der für den öffentlichen Verkehr zugängliche Bereich ist so zu streuen, dass Gefahren beseitigt werden. Zugleich sind all diejenigen Teile zu bestreuen, die gefährlich werden können. Deshalb muss eine öffentliche Verkehrsfläche auch über einen schmalen Gehwegbereich hinaus bestreut werden, wenn sich dort die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsunternehmens befindet und deshalb ein erkennbares besonderes Sicherungsbedürfnis besteht.

Tageseinrichtung: Betreute Kinder sind gesetzlich Unfall versichert
Sozialgericht Düsseldorf
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich Unfall versichert. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.

Faustschlag gegen den Kopf durch einen Judo erfahrenen Jugendlichen im Rahmen einer Auseinandersetzung erfüllt den Vorsatzausschluss
OLG Koblenz
Der Vorsatzausschluss ist sowohl hinsichtlich eines Schädelhirntraumas als auch hinsichtlich der Verletzung eines anschließenden Sturzes mit dem Kopf auf den Asphaltboden anwendbar, wenn der Schlag durch einen 17 1/2 Jahre alten Versicherten mit Erfahrung im Judo und Krafttraining ausgeführt wird.

Auslegung des Begriffs des „Schadensereignisses" in § 1 Nr. 1 AHB
OLG Karlsruhe
1. Der Betriebshaftpflichtversicherer muss nach § 1 Nr. 1 AHB Deckungsschutz gewähren, wenn ein Bauunternehmer in versicherter Zeit eine Baugrube erfüllt, dies nach dem Vortrag des Auftraggebers zu einer Verformung der Wände des bereits errichteten Kellers geführt hat, Schadensersatzansprüche hieraus aber erst nach Ablauf der versicherten Zeit geltend gemacht werden.
2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter dem Begriff des „Schadenereignisses" ein Ereignis, dass die zeitlich spätere Schädigung herbeigeführt hat. Das Schadensereignis muss aber nicht auch schon in versicherter Zeit erkennbar geworden sein.

 

Urteile aus dem Jahr 2014

Haftungsprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem Einfamilienhaus aufgrund einer Rissbildung der Wasserzuleitung zwischen Wanddurchführung und der Wasseruhr
BGH
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

Eine 5 cm hohe, schräg verlaufende Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auf Radweg auslösen
OLG Hamm
Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

Parkhausbetreiber haftet nicht für Glatteisunfall einer Fußgängerin im überdachten Bereich
LG Dortmund
Eine Fußgängerin, die im überdachten Teil des Parkhauses eines Einkaufszentrum einen Glatteisunfall erleidet, hat gegen den Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Parkhausbenutzer müssen bei winterlichen Temperaturen damit rechnen, dass sich auf Stellplätzen und Fahrbahnen Glatteis bilden kann. Der Parkhausbetreiber genügt seinen Winterdienstpflichten, wenn er die Zu- und Abfahrten sowie die nicht überdachten Bereiche mit Streumitteln behandelt. Er ist nicht verpflichtet, das Parkhaus ständig auf Gefahrenquellen zu überprüfen.

Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in dessen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer
BGH
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt.

Schadenmeldefrist in Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare
BGH
1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist ist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadensfalls im Raum steht.
2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei muldenartigen Vertiefungen am Straßenbahnrand
OLG Hamm
Bei der Regelung in § 9 Abs. 2 StrWG NRW, wonach bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs "angemessen zu berücksichtigen" sowie die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel "möglichst weitgehender" Barrierefreiheit zu berücksichtigen sind, handelt es sich erkennbar um bloße Planungsvorgaben des Gesetzgebers, die der Straßenbaulastträger insbesondere bei dem Neubau von Straßen sowie Gehwegen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in angemessener Weise zu berücksichtigen hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Straße auch für alle körperlich behinderten Personen sicher zu befahren sein muss. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten darf. Insoweit begründet der Sturz eines Fahrradfahrers aufgrund einer durch muldenartige Vertiefungen am Straßenbahnrand vorhandenen Schadstelle keinen Schmerzensgeldanspruch.

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers auf einem Abkürzungsweg)
KG Berlin
1. Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung einen außerhalb eines ordnungsgemäß gestreuten Gehwegs liegenden Querweg benutzen, führt nicht dazu, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch diesen Weg räumen und streuen muss.
2. Eine Streu- und Räumpflicht käme nur dann in Betracht, wenn der Querweg gestreut und somit für die Allgemeinheit eröffnet gewesen wäre.

Fußgängerunfall bei Glätte im Baustellenbereich
BGH
Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger offen zu halten, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen.

Schadenereignis in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
1. Der Betriebshaftpflichtversicherer muss nach § AHB § 1 Nr. 1 AHB Deckungsschutz gewähren, wenn ein Bauunternehmer in versicherter Zeit eine Baugrube verfüllt, dies nach dem Vortrag des Auftraggebers zu einer Verformung der Wände des bereits errichteten Kellers geführt hat, Schadenersatzansprüche hieraus aber erst nach Ablauf der versicherten Zeit geltend gemacht werden.
2. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kann eine nicht allgemein bekannte sprachgeschichtliche Herleitung eines Worts - hier des Worts „Ereignis" von

Haftungsausschluss für Personenschäden bei Arbeitsunfällen
LAG Rheinland-Pfalz
Bei Arbeitsunfällen sind Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Ist der Unfall auf eine vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen, so führt allein dieser Umstand zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines bedingten Vorsatzes.

Tierhalterhaftung wegen Abwurfs des Reiters bei einem Fotoshooting
OLG Karlsruhe
1. Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird.
2. Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt der „menschlichen Leitung des Tieres", wenn ein Pferd, dass von einer ihm vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft.
3. Kein anspruchsmindernder Mitverursachungsbeitrag des Reiters, der zum Zwecke der Anfertigung von Fotos in Ritterbegleitung auf ein Pferd aufsitzt, dass von einer dem Pferd vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft.

Ungewöhnliches und gefährliches Tun muss auf Dauer angelegt sein
OLG Koblenz
1. Sind Schäden aus „ungewöhnlichem und gefährlichem Tun" vom Versicherungsschutz ausgenommen, ist auch dafür, wie beim Ausschluss für ein „ungewöhnliches und gefährliches Verhalten" - ein auf längere Zeit angelegtes Verhalten erforderlich.
2. Die Feststellung zur Insolvenztabelle steht einem bedingungsgemäß erforderlichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel gleich.

Kein Mitverschulden bei Kopfverletzungen infolge des Nichttragens eines Fahrradhelms
BGH
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der Schadenmeldefrist
BGH
1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht .
2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.

Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
BGH
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.

Notarhaftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Voraussetzungen einer Vorleistungspflicht der Vertrauensschadenversicherung gegenüber dem geschädigten Mandanten
BGH
1. Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.
2. Der Geschädigte ist nicht gehalten, von sich aus vor einer Inanspruchnahme des Berufshaftpflichtversicherers an den Vertrauensschadenversicherer heranzutreten, um dessen Leistungsbereitschaft zu klären.

Schadensersatzprozess gegen einen Werkunternehmer: Anscheinsbeweis bei Leitungswasserschaden anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten
BGH
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.

Klare und leicht verständliche Beschilderung der Rutschanlagen in Schwimmbädern erforderlich
OLG Hamm
Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Kein Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
AG Wesel
Ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Radfahrer trägt keine Mitschuld aus dem Umstand heraus, dass er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm getragen hat. Dabei ist generell anzunehmen, dass das Tragen eines Fahrradhelms geeignet ist, Kopfverletzungen von Radfahren zu verhindern oder abzumildern. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms existiert nicht. Allerdings muss die Rechtsprechung - nicht zuletzt aufgrund des grundgesetzlichen Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzips - Rücksicht auf die fehlende Regelung durch den Gesetzgeber nehmen und dementsprechend bei der Annahme einer Obliegenheitsverletzung Zurückhaltung walten lassen.

Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
1. Der Betriebshaftpflichtversicherer muss nach § 1 Nr. 1 AHB Deckungsschutz gewähren, wenn ein Bauunternehmer in versicherter Zeit eine Baugrube verfüllt, dies nach dem Vortrag des Auftraggebers zu einer Verformung der Wände des bereits errichteten Kellers geführt hat, Schadensersatzansprüche hieraus aber erst nach Ablauf der versicherten Zeit geltend gemacht werden.
2. Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kann eine nicht allgemein bekannte sprachgeschichtliche Herleitung eines Worts - hier des Worts "Ereignis" von "eräugen" - nicht berücksichtigt werden.

Begrenzung der Haftung eines Berufskraftfahrers bei grob fahrlässig herbeigeführtem Verkehrsunfall
LAG Schleswig-Holstein
Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist. Wurde der Versicherungsfall nur grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt entsprechend für den Schadenersatzanspruch, den der Vermieter gegen den berechtigten Fahrer geltend macht. Verdient der Kraftfahrer als Vollzeitbeschäftigter lediglich 1.250 Euro brutto und erreicht das ihm auszuzahlende Netto somit kaum die Pfändbarkeitsgrenzen, so ist die Haftung des Arbeitnehmers auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen, wenn dem Verdienst ein eingetretener Schaden von über 12.000 Euro entgegensteht.

Hersteller muss auf Folgen für naheliegenden Fehlgebrauch eines "unklassifizierten" Mountainbikes hinweisen
OLG Nürnberg
Der Hersteller eines Mountainbikes muss den Verwender auf Gefahren hinweisen, die sich selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstreckt sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Insofern haftet der Hersteller beim Unterlassen eines Warnhinweises für ein "unklassifiziertes" Mountainbike, wenn ein unsachgemäßer Gebrauch für Kunststücke wie seitliche "Slides" zu einem Schwingriss führt und der Verwender infolgedessen verunfallt.

Die Kosten für ein während des laufenden Rechtstreits von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Haftpflichtversicherung eingeholtes und bezahltes Privatgutachten sind keine Kosten des Rechtsstreits
OLG Köln
1. Diese Frage wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach weitaus überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hängt die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten oder etwa Detektivkosten nicht davon ab, dass diese einer Prozesspartei in eigener Person entstanden sind. Dies wird für den Fall vertreten, dass die hinter dieser, am Prozess nicht selbst beteiligte Privathaftpflichtversicherung das Privatgutachten einholt und auch bezahlt. Trotzdem sollen diese Kosten von dem Versicherungsnehmer als Prozesspartei anlässlich der Kostenerstattung oder -ausgleichung geltend gemacht werden können.
2. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie lässt allein aus Gründen der Billigkeit maßgebliche Grundsätze des Kosten- und des Kostenerstattungsrechts außer Acht. Das Kostenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht wird, dass nur diejenigen Kosten zugunsten des Gläubigers festgesetzt werden dürfen, die diesem tatsächlich entstanden sind.

Haftung wegen Überfahrens eines Jagdfalken auf einem Feld durch eine Erntemaschine
LG Mönchengladbach
Ist ein Jagdfalke auf einem Feld, auf dem Erntearbeiten mit einer Erntemaschine durchgeführt wurden, zu Tode gekommen, so steht dem Fakner und Eigentümer des Tieres kein Schadensersatzanspruch zu, wenn sich ein Verschulden des Fahrers der Erntemaschine an dem behaupteten Unfall und dem Tod des Falken nicht feststellen lässt. Eine fahrlässige Verursachung des Todes des Vogels setzt voraus, dass der Fahrer die Gefahr, ihn durch seine Maschine zu Tode zu bringen, rechtzeitig hätte erkennen und Maßnahmen ergreifen können, um den Unfall zu verhindern. Ein Verschulden liegt hingegen nicht vor, wenn nicht feststellt werden kann, dass der Fahrer den Falken selbst bei äußerster Aufmerksamkeit vor einem etwaigen Zusammenstoß hätte sehen können.

Leistungsfreiheit der Betriebshaftpflichtversicherung bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten eines Kranführers
OLG Koblenz
Die Betriebshaftpfllichtversicherung ist nach den AVB 2008 wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens nicht eintrittspflichtig, wenn der Schaden dadurch herbeigeführt worden ist, dass ein Kranführer Lasten bewegt hat, ohne freie Sicht auf das Arbeitsfeld zu haben. Das Kranen von tragenden Holzteilen, ohne dass der Kranvorgang im Einzelnen beobachtet werden kann, stellt ein erhebliches und für jeden Kranführer offensichtliches Gefahrenpotential dar. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in den AVB 2008 bestehen nicht. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Haftpflichtversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, weil von der Regelung (nur) ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten eines Versicherten erfasst wird. Ein solcher Risikoausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist wirksam.

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei Verkehrsunfall eines sechsjährigen Kindes mit Kickboard
LG Köln
Fährt ein knapp 7-jähriges Kind mit einem Kickboard auf eine Straße und kollidiert dort mit einem Pkw, so kann dieses Verhalten jedenfalls dann zum Schadensersatz verpflichten, wenn das Kind die Straße ohne vorher anzuhalten und sich nach dem Verkehr zu vergewissern passierte und die Eltern ihre diesbezügliche Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach der Straßenverkehrsordnung ist es einem Kind im genannten Alter nicht gestattet, die Straße mit einem Kickboard zu überfahren. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssen die Eltern ihrem Sohn eindeutig und klar anweisen, beim Überqueren der Straße vom Roller abzusteigen und am Fahrbahnrand dann nach links und rechts zu schauen, ob Verkehr kam und wenn die Straße frei war, den Roller schiebend zu Fuß die Strasse zu überqueren. Indem die Eltern diese Anweisung nicht gegeben haben, haben sie unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Straße um eine Anliegerstraße handelte, ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs
BGH
Die vollständige Absperrung des im Bau befindlichen Gehwegs im Baustellenbereich stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg zur Verfügung steht. Weder die Gemeinde noch der Straßenbauunternehmer sind aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, trotz des auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs im Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger zur Verfügung zu stellen, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen. Dass eine nicht der Räum- und Streupflicht unterfallende Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muss, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers. Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde eine derartige Anordnung getroffen bzw. der Bauvertrag die Einrichtung eines Notweges vorgesehen hätte.

Haftung eines Bauunternehmens für Sturz eines ungesicherten Bauzauns auf ein Fahrzeug
AG Hamburg-Altona
Das ungesicherte Abstellen von Bauzäunen auf einem Bürgersteig nahe einem Kindergarten stellte eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Eine Subunternehmerin kann daher haften, wenn sie einen ungesicherten Bauzaun aufgestellt hat, ein Kind diesen Bauzaun versehentlich umgeworfen hat, der auf das Fahrzeug des Geschädigten gestürzt ist und hierdurch Schäden verursacht hat. Insbesondere ein Bauunternehmer muss Dritte vor Schäden bewahren, wenn sie vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen. Beweist der Geschädigte eine objektive Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sind zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen bei der Prüfung des subjektiven Verschuldens in Betracht zu ziehen.

Verkehrsbetriebe haften nicht für selbstverschuldeten Sturz eines Fahrgastes bei Notbremsung
OLG Dresden
Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass im normalen Fahrbetrieb ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen. Dies gilt auch für ein scharfes Bremsen des Verkehrsmittels. Stürzt ein Fahrgast bei einer Notbremsung trifft ihn jedenfalls dann grobes Eigenverschulden, wenn er bereits 5 Sekunden vor Erreichen der Haltestelle seinen sicheren Sitzplatz aufgegeben hat ohne sich ausreichend abzusichern.

Haftung eines Ladenbetreibers für Verletzung eines Kindes durch umgekippten Metallständer
OLG Hamm
Betreiber von Warenhäusern - jedenfalls in Bekleidungsgeschäften - sind grundsätzlich gehalten, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern üblicherweise beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Die Aufstellung eines beweglichen Metallständers, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, kann in dem Ladenlokal eines Textileinzelhandelsunternehmens verkehrssicherungswidrig und damit haftungsbegründend sein, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4-jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Ladenlokal aufhält, durch das spielerische Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers, wobei es sich erhebliche Verletzungen zuzieht, kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ungeachtet der grds. bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht.

Bedingter Schädigungsvorsatz hinsichtlich des Abbrennens einer Gartenhütte kann bei 12-Jährigem fehlen
OLG Karlsruhe
Nach dem VVG ist der Versicherer in der Haftpflichtversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der bei dem Dritten eingetretene Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dabei schadet nicht nur der Vorsatz des Versicherungsnehmers, sondern auch der Vorsatz der versicherten Person. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten, nicht nur auf die schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer Gartenhütte). Bei einem 12-jährigen Jungen, der "mit dem Feuer spielt", kann nicht ohne weiteres von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der Gartenhütte) geschlossen werden. Gegen einen bedingten Schädigungswillen eines Kindes kann auch der Umstand sprechen, dass es bei der Hütte des Geschädigten einen erfolglosen Versuch unternommen hat, das Feuer zu löschen.

Bei gemeinschaftlicher Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes kein Schadensersatzanspruch der Mieter untereinander
OLG Naumburg
Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes, ohne dass die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung durch Aufstellung eines Winterdienstplans beschlossen hat, so kann ein Mieter, der auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten oder sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall erleidet, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Mitverpflichteten geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter in Kenntnis der Nichtdurchführung des Winterdienstes einen eisglatten Privatweg ohne vorherige Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen Rutschgefahr nutzt.

Zuordnung des Handelns eines Ortsbrandmeisters im Rahmen einer Feier im Vereinshaus als private Tätigkeit
OLG Frankfurt 
Die Unterstützung einer Feierlichkeit einer Polizeieinheit im Vereinshaus einer freiwilligen Feuerwehr (hier: Bedienung des Grills) durch einen in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Ortsbrandmeister stellt keine Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes als Feuerwehrmann sondern eine private Helfertätigkeit dar. Für Schäden, die der Feuerwehrmann im Rahmen dieser Helfertätigkeit Dritten gegenüber verursacht, hat deshalb auch nicht der Träger der Feuerwehr, sondern die private Haftpflichtversicherung des Feuerwehrmanns aufzukommen.

Ausschluss der Verjährungseinrede bei irrtümlicher Inanspruchnahme eines lediglich mitversicherten Schädigers
OLG Frankfurt
Auf den Umstand, dass die Geltendmachung und Überweisung von Deckungsansprüchen im Rahmen einer Klage auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen irrtümlicherweise nicht gegenüber dem eigentlichen Versicherungsnehmer sondern gegenüber dem Schädiger als lediglich mitversicherte Person selbst erfolgten, kann sich die Versicherung jedenfalls dann nicht als Einrede (hier: Verjährungseinrede) berufen, wenn sie zuvor geduldet hat, dass der Schädiger als lediglich mitversicherte Person im Rahmen der Schadensmeldung und Schadensbearbeitung an Stelle des eigentlich Versicherten Erklärungen abgab und etwa die Schadensmeldung vornahm und damit unwidersprochen wie ein Berechtigter bzw. ein zur Vertretung Berechtigter agierte.

Haftung eines Elternteils für einen Grillunfall kann wegen Haftungsprivilegierung der eigenüblichen Sorgfalt ausgeschlossen sein
OLG Hamm
Nach dem BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Vorschrift ist nicht nur eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern, sondern bestimmt auch den Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes. Entscheidend ist insoweit ein subjektiver Maßstab, der auf die individuellen, persönlichen Eigenarten des Schädigers und seine üblichen Verhaltensweisen abstellt. Ein Anscheinsbeweis bzw. jedenfalls ein starkes Indiz für die Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt wird dann angenommen, wenn der betroffene Elternteil (hier: bei einem Grillunfall) selbst verletzt wird. Die einem Elternteil vorwerfbare Pflichtwidrigkeit kann im Einzelfall nicht das Ausmaß einer groben Fahrlässigkeit erreichen, wenn die Kinder in einem solchen Abstand vom Feuerkorb standen, dass sie durch die unmittelbare Verpuffung und Explosion nicht gefährdet waren.

Keine Haftung eines Schülers für Fußtritt gegen anderen Schüler bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs
OLG Hamm
Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss. Einem Schüler, der durch einen Fußtritt eines anderen Schülers verletzt worden ist, steht ein Schmerzensgeldanspruch wegen des Haftungsausschlusses nach dem SGB VII nicht zu, wenn der Schädiger in Bezug auf den Verletzungserfolg nicht mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. In "freundschaftlichen" Rangeleien unter Schülern kann ein pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen zu sehen sein, bei dem die Beteiligten nicht beabsichtigen, ihren Kontrahenten ernstlich zu verletzen.

Straßenverkehrspflicht umfasst keine speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen herabfallende Äste
BGH
Grundsätzlich erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde auch auf den Schutz vor Gefahren durch herabfallende Äste von Bäumen. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört jedoch auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen ein prinzipiell erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen.

Wirksamkeit der Klauseln einer Betriebshaftpflichtversicherung
BGH
Eine in einer Haftpflichtversicherung enthaltene und mit Ziffer 1 AHB 2008 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft übereinstimmende Klausel ist wegen der Definition des Versicherungsfalles weder aufgrund Intransparenz unwirksam noch unklar.

Keine Haftung des Abschleppunternehmers bei Beschädigung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs
BGH
Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Die Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten des Abschleppunternehmers trifft allein die Kommune. Die Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann.

Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Schädigung des Inhabers einer Hundepension im Rahmen seiner Aufsichtsführung
BGH
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Dabei ist der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Keine Berücksichtigung mitverursachender Tiergefahr bei unklarem Geschehen
OLG Brandenburg
Lässt sich nicht aufklären, wie es zu einer Verletzung eines Pferdes durch ein anderes mit ihm auf derselben Koppel untergebrachtes Pferd gekommen ist, so ist für die Berücksichtigung mitverursachender Tiergefahr gem. § 254 Abs. 1 BGB analog kein Raum. Der Halter des verletzenden Tieres haftet vielmehr für den Schaden allein. Nicht beigetreten werden kann der Auffassung, der Verletzte müsse sich, sofern der konkrete Geschehensablauf unaufklärbar bleibt, in Hinblick auf die spezifischen Gefahren des eigenen (zu Schaden gekommenen) Tieres in analoger Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB stets mit einer hälftigen Haftungsteilung abfinden. Denn dies wird der bestehenden Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht gerecht. Erst wenn sich positiv feststellen lässt, dass eine von dem verletzten Tier ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, ist eine - mit den jeweiligen Verursachungsanteilen korrespondierende - Quotelung gerechtfertigt und überhaupt möglich.
 

Beamter haftet für Unfallfolgen bei grob fahrlässigem Einfahren des Dienstfahrzeugs in eine Straße
OVG Sachsen-Anhalt
Fährt ein Feuerwehrbeamter innerhalb des Geländes eines Truppenübungsplatzes mit einem speziellen Brandeinsatzfahrzeug direkt von der Abstellfläche des Feuerwehrgebäudes auf die angrenzende Straße auf ohne den Verkehr zu beobachten und kollidiert mit einem herannahenden Dienst-Lkw, macht er sich wegen der damit verbundenen Verletzung von Dienstpflichten hinsichtlich der Beschädigung der Dienstfahrzeuge regresspflichtig. Denn derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gemäß § 10 Satz 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Einfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. In einem solchen Fall ist es zumindest geboten, sich einweisen zu lassen.

Tritt ein Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes zutage, ist eine Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftpflG gegen den Betriebsinhaber der Wasserleitungsanlage ausgeschlossen, da der Schaden innerhalb des Gebäudes entstanden ist
AG Mannheim
1. § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz regelt die Einstandspflicht des Inhabers der Wasserleitung, § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz schließt diese grundsätzliche Ersatzpflicht wieder aus. 2. "Innerhalb eines Gebäudes" meint dabei auch die Fälle, in denen der Schaden im Mauerwerk eines Gebäudes entstanden ist. Dabei ist aus Sicht des Gerichts zunächst zu unterscheiden zwischen den beiden Bereichen "innerhalb" und "ausserhalb" - einen anderen Bereich, einen Zwischenbereich gibt es nicht. Der Schaden, das Leck in der Rohrleitung befindet sich entweder innerhalb oder außerhalb des Gebäudes.
3. Nach einer Auslegung nach dem Wortlaut ist die, das Gebäude abschließende Trennwand noch dem Bereich "innerhalb" des Gebäudes zuzurechnen. Die Trennwand ist Teil des Gebäudes, sie schließt das Gebäude nach außen ab. Das Gebäude wird durch die aufsteigenden Wände und durch eine üblicherweise abtrennbar vorhandene Bodenplatte gebildet. Außenwand und Bodenplatte gehören zum Gebäude und grenzen den inneren Lebensraum des Gebäudes vom äußeren Lebensraum ab. Außerhalb des Gebäudes beginnt damit außerhalb der Mauer. In der Wand bedeutet dagegen im Gebäude, gemeinhin innerhalb des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1998, r + s 1998, S. 203 ff.). Diese Wortlautauslegung ist im Bereich des VVG keine andere als im Bereich des Haftpflichtgesetz.
4. Auch bei einer Auslegung nach den jeweiligen Interessen kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Wenn darauf abgestellt werden sollte, wer den jeweiligen Risikobereich besser beherrscht (so OLG Stuttgart, Urteil vom11.09.2002, NJW - RR 2002, 1680 ff.), dann wird festzuhalten sein, dass der Hauseigentümer das Mauerwerk der Außenwand mindestens gleicher Art und Weise beherrscht / kontrollieren kann, wie der Inhaber der Versorgungsleitung.

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Straßenbahn gegenüber Radfahrern umfasst nicht Beschilderung der Streckenführung
OLG Saarbrücken
Ein Radfahrer muss damit rechnen, dass Straßenbahngleise bedingt durch die Straßenführung in den Bereich der Fahrbahn überwechseln. Sind diese deutlich sichtbar, so ist es noch nicht einmal erforderlich, dass Warnschilder aufgestellt werden. In diesem Fall ist es für einen Radfahrer möglich, sich auf den Umstand, dass in dem Straßenbelag Schienen verlegt sind, sowie auf den genauen Verlauf der Schienen einzustellen und sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Zweiradfahrern die sich aus Gleisen ergebenden Gefahren, nämlich geringere Haftfähigkeit der Reifen und hierdurch bedingte Rutschgefahr sowie die Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und der damit verbundene Verlust der Lenkfähigkeit, bekannt sind oder ihnen bekannt sein müssen.

Schmerzensgeld für das Stechen einer mangelhaften Tätowierung
OLG Hamm
Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Die Einwilligung hat daher keine rechtfertigende Wirkung, wenn die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde mit der Folge, dass es im Umfeld der Tätowierungslinien zu deutlichen Farbverläufen kam. In einem solchen Fall kann ein Schmerzensgeldanspruch (hier: in Höhe von 750,00 Euro) bestehen. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein.

Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms nur in Ausnahmefällen
OLG Celle
Ein Radfahrer ist aus Eigenschutzgesichtspunkten nur gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition - etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht. Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in den genannten Ausnahmefällen ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik wegen Verschmutzung einer Bundesstraße können abgetreten werden
OLG Dresden
Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung einer Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland, die im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vertreten wird. Im Freistaat Sachsen obliegt nach dem SächsStrG die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7ff. StVG, die der Bundesrepublik Deutschland aus der Verschmutzung einer Bundesstraße zustehen, können auch an private Dritte abgetreten werden. Ein Schaden ist auch dann "beim Betrieb eines Kfz" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Schaden durch den Inhalt des auf die Straße abgestellten Transportgutes verursacht wurde.

Erhöhte Sorgfaltspflicht eines Radfahrers bei Einfahren vom Radweg auf die Fahrbahn
OLG Saarbrücken
Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den straßenverkehrsrechtlichen Regeln des Einfahrens als auch denjenigen des Abbiegens. Der Radfahrer verstößt gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht, wenn er von dem Radweg als einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, obgleich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei einem solchen Abbiegemanöver nahe liegt. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt

Haftung eines Bauunternehmers für fehlende Absicherung der Treppenöffnung im Obergeschoss kann ausgeschlossen sein
OLG Koblenz
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen, ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Das gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist (hier: Bauherr klettert über das Gerüst bis zum Obergeschoss und stürzt im Inneren durch die nicht gesicherten Treppenöffnungen in den Keller). Maßgeblich ist in der genannten Fallkonstellation, dass der Zugang zum Obergeschoss nach der am Unfalltag bestehenden konkreten Zweckwidmung jedermann verwehrt war. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung, die beiden Gefahrenstellen zu verschließen, vorrangig, wenn nicht gar ausschließlich dem Schutz der im Inneren des Gebäudes tätigen Arbeiter dient.

Hochheben einer erwachsenen Person ist im Karneval als sozialadäquat zu beurteilen und löst keine Schadensersatzpflicht aus, wenn sich der Hochgehobene dabei verletzt
LG Ravensburg
Wer eine erwachsene Person ohne wahrnehmbare gesundheitliche Einschränkungen hochhebt, handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er sie absetzt, indem er sie bei nur noch relativ geringem Abstand der Füße zum Boden aus seinen Händen hinabgleiten lässt. Demgemäß ist das spielerische Hochheben einer Person unter jungen Leuten am Rande eines Fastnachtsumzugs als sozialadäquat zu beurteilen und somit nicht geeignet, einen Schadensersatz wegen Körperverletzung zu begründen. Der eine erwachsene Person Hochhebende muss prinzipiell nicht damit rechnen, dass der Hochgehobene sich beim Auftreffen auf den Boden verletzt. Er ist daher nicht verpflichtet, ihn wie ein rohes Ei oder eine Porzellanvase behandeln und denkbar behutsam auf dem Boden absetzen, sondern er darf ihn ohne weiteres in aufrechter Haltung bei einem nur noch relativ geringen Abstand der Füße zum Boden aus seinen Händen hinabgleiten lassen.

Produkthaftung für eine mittels Bioethanol betriebenen Tischfeuerstelle
OLG Naumburg
1. Auch Billigprodukte müssen eine gewisse Basissicherheit aufweisen. Auch wenn es für eine Tischfeuerstelle zur Zeit ihrer Herstellung noch keine speziellen Sicherheitsvorschriften gibt, darf ein Produkt, dessen Konstruktion, wie sachverständig nachgewiesen, zwangsläufig zu einem Schadenshergang führt, nicht auf den Markt gebracht werden.
2. Der Hersteller eines Produktes muss auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden Gefahren hinweisen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf einen innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch. Dabei sind besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen.

Kein Schadensersatzanspruch für stürzenden Erwachsenen auf Kinderspielplatz
OLG Naumburg
An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht, bewegliche Teile in das Spielgerüst zu integrieren. Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten. Stürzt ein Erwachsener, weil er sich an eine unvermittelt nach hinten drehenden Querstange zwischen zwei Holzbalken anlehnt in der Annahme, die Stange sei starr zwischen den Pfosten befestigt, so ist nicht von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen.

 

Eigentümer haftet nicht für Überflutungsschäden infolge eines auf sein Grundstück zugewanderten Bibers
OLG Nürnberg
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer nicht als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die Beeinträchtigung eines Nachbarn ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Legt man für die Frage, ob ein Eigentümer eine natürliche Einwirkung "durch eigene Handlungen ermöglicht" hat, den rein naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff zugrunde, so würden dem Grundstückseigentümer viel zu weitgehend auch Einwirkungen zugerechnet, die ein allgemeines Risiko darstellen und für die er nach Sinn und Zweck der nachbarrechtlichen Regelung des Nutzungskonflikts nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Insofern haftet ein Grundstückseigentümer nicht für Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden.

Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs haftet nicht für Unfall bei ausreichender Absperrung und Sicherung
OLG Koblenz
Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist. Der Veranstalter haftet daher nicht für ein Unfallereignis während eines Rosenmontagsumzugs, wenn der Geschädigte nicht dargetan hat und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine vorhandene Absperrung nicht ausreichend gewesen wäre oder andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Nach dem StVG findet zudem die Vorschrift des § 7 StVG keine Anwendung, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann.

Ausschluss von Erfüllungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
1. Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, werden in den Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherern in der Regel nicht mit versichert. Der Versicherungsnehmer muss mit dem Ausschluss solcher Schäden in den Versicherungsbedingungen rechnen.
2. Werden in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung einerseits "sonstige Vermögensschäden" versichert, dabei jedoch andererseits Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer "hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen" ausgeschlossen, ist der damit verbundene

Keine Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Fahrradfahrers über weithin sichtbare leichte Bodenwelle
OLG Stuttgart
Die Gemeinde haftet nicht nach einem Sturz vom Fahrrad aufgrund von Fahrbahnunebenheiten in einer Anliegerstraße mit völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Unfallgeschehen infolge einer geringen Asphaltverwerfung mit weithin sichtbarer leichter Bodenwelle vor einem Kanaldeckel ereignet hat, die gut erkennbar gewesen ist. Flache Mulden in der Fahrbahndecke stellen für den Verkehr mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht keine relevante Gefährdung dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von zu erwartendem Fahrradverkehr.

Vereinzelte Glättestellen auf Bahnsteigen löst noch keine Räum- und Streupflicht aus
OLG Bamberg
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung als Grundvoraussetzung für eine Räum- und Streupflicht auf Straßen, Wegen und Plätzen gilt auch für Bahnsteige. Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen - wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen - regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen. Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Sturz eines (Bahn-)Reisenden kommt erst dann in Betracht, wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis einer allgemeinen Glättebildung geführt hat.

Üblicher Winterdienst durch Gemeinde spricht gegen Anscheinsbeweis hinsichtlich einer Pflichtverletzung
OLG Jena
Hat die Gemeinde auf einem Gehweg im Bereich eines eigenen Grundstücks einen im Wesentlichen stets gleich ablaufenden Winterdienst vorgenommen, sodass nur eine dünne festgetretene Schneedecke verblieben ist, kann im Falle des Sturzes eines Passanten die Ursache nicht in der Verletzung von Winterdienstpflichten gesehen werden, da ein Sturz auf einem geräumten und gestreuten Gehweg kein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ist. Vielmehr kann der Nutzer eines derart behandelten Gehwegs eine Stelle betreten haben und dort zu Fall gekommen sein, wo kein Streugut lag. Diesbezüglich würde ihn eine Eigenverantwortung treffen. Ebenso kann sich ein solcher Unfall wegen nachfolgenden Schneefalls ergeben haben. Diese Varianten erschüttern den Anscheinsbeweis hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Gemeinde und schließen den erforderlichen Vollbeweis des Geschädigten für einen möglichen Schadensersatz aus.

Beweis der Brandverursachung durch Heißklebearbeiten bei Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung durch Anscheinsbeweis
BGH
Das Verschweißen von auf dem Dach eines Lagergebäudes auf einer Holzkonstruktion liegender Bitumenbahnen mittels eines Brenners mit offener Flamme ist nach der Lebenserfahrung typischerweise geeignet, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen. Dies gilt erst recht dann, wenn sich unter der Holzkonstruktion eine papierkaschierte Dämmung befindet, die leicht entflammbar ist, wodurch sich ein Brand rasend schnell ausbreiten kann. Kann als alternative Brandentstehungsursache ein elektrotechnischer Defekt ausgeschlossen werden, so ist aufgrund des Anscheinsbeweises die Schadensverursachung als bewiesen anzusehen. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher bezeichneten elektrischen Leitungen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs nahelegen.

Übermäßige Beanspruchung einer Mietsache durch unbeaufsichtigtes Halten mehrerer Katzen
OLG Saarbrücken
Eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietsache kann vorliegen, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen. Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache wird angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere.

Erhöhte Räum- und Streupflicht für Gastwirte
OLG Naumburg
Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, wenn sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Daher muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich "zum Luft schnappen" gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten (hier: mit 2/3 angenommen). Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls zu einem Mitverschulden, wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt.

Gemeinde haftet trotz Delegierung der Streupflicht für Sturz auf nicht von Schnee und Eis befreitem Fußgängerüberweg
LG Münster
Die nach § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW bestehende Pflicht einer Gemeinde, die Straßen zu reinigen und die Winterwartung vorzunehmen, bezieht sich auch auf Fußgängerüberwege. Dabei sind nicht nur besonders gekennzeichnete Fußgängerüberwege, sondern auch solche Straßenübergänge streupflichtig, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht. Dies gilt auch, soweit den Anwohnern die Winterwartung der Gehwege und Teilen der Fahrbahn auferlegt worden ist. Denn in erster Linie kann sich die Räumpflicht der Anwohner im Fahrbahnbereich nur darauf beziehen, Fußgängern einen Zugang zu der grundsätzlich von der Gemeinde zu räumenden Straße zu schaffen. Stürzt eine Fußgängerin infolge von Schnee- und Eisglätte auf einem Fußgängerüberweg und zieht sich dabei erhebliche Verletzungen zu, haftet die Gemeinde insofern auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Sturzunfall eines Fußgängers auf verborgenen Eisfläche des Gehwegs: Mitverschulden des Fußgängers; Schmerzensgeldbemessung bei erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.
2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkreten Feststellungen getroffen werden, der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. Das gilt auch für die Vorwürfe an die Adresse des ortskundigen Verunfallten, er habe auf Grund der erkennbaren Unebenheiten des Gehweges mit dem Vorhandensein von unter der Neuschneefläche verborgenem Eis rechnen oder seine Besorgungen auf ein späteren Zeitpunkt verschieben müssen, wenn erstinstanzlicher Vortrag dazu fehlt, zu welchem Zeitpunkt ein gefahrloses Passieren des Gehweges zu erwarten gewesen wäre.

Gemeinde haftet trotz Delegierung der Streupflicht für Sturz auf nicht von Schnee und Eis befreitem Fußgängerüberweg
LG Münster
Die nach § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW bestehende Pflicht einer Gemeinde, die Straßen zu reinigen und die Winterwartung vorzunehmen, bezieht sich auch auf Fußgängerüberwege. Dabei sind nicht nur besonders gekennzeichnete Fußgängerüberwege, sondern auch solche Straßenübergänge streupflichtig, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht. Dies gilt auch, soweit den Anwohnern die Winterwartung der Gehwege und Teilen der Fahrbahn auferlegt worden ist. Denn in erster Linie kann sich die Räumpflicht der Anwohner im Fahrbahnbereich nur darauf beziehen, Fußgängern einen Zugang zu der grundsätzlich von der Gemeinde zu räumenden Straße zu schaffen. Stürzt eine Fußgängerin infolge von Schnee- und Eisglätte auf einem Fußgängerüberweg und zieht sich dabei erhebliche Verletzungen zu, haftet die Gemeinde insofern auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Mitverschulden eines verbotswidrig in Fußgängerzone fahrenden Radfahrers kann zu Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen
OLG München
Kommt es zu einer Kollision eines Fußgängers mit einem verbotswidrig eine Fußgängerzone befahrenden Radfahrer, so ist jedenfalls dann, wenn der Sturz des Radfahrers dadurch verursacht wird, dass der Fußgänger einen Schritt zur Seite tritt, um einem Hindernis auszuweichen, das Mitverschulden des Radfahrers soweit überwiegend, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist. Abzustellen ist auf die Sicht des sich berechtigt in der Fußgängerzone bewegenden Fußgängers. Dieser muss nicht mit radfahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Radfahrer dem Fußgänger von hinten nähert. In diesem Fall treffen die Sorgfaltspflichten den sich von hinten Nähernden und Überholenden, der das Gesamtgeschehen von dort überblicken kann.

Haftung für glättebedingten Sturz eines Besuchers auf Firmenparkplatz
OLG Köln
Der Inhaber eines Firmenparkplatzes haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass aufgrund unterbliebener Räumung bei winterlichen Witterungsverhältnissen ein Besucher zu Fall kommt. Besteht auf der einen Seite eine besondere Gefährlichkeit aufgrund einer unter der Schneedecke verborgenen Eisschicht und hat auf der anderen Seite der Passant nicht die erforderliche Vorsicht walten lassen, so ist von einem Mitverschulden von 1/3 auszugehen. Zwar ist beim Betreten einer schneebedeckten Fläche auf einem Parkplatz grundsätzlich eine besondere Sorgfalt geboten, im Vordergrund steht aber die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Keine Deckung von Erfüllungsschäden bei der Haftpflichtversicherung
LG Kaiserslautern
Ansprüche eines Patienten gegen seinen Zahnarzt, die lediglich sein Erfüllungsinteresse betreffen (Erfüllung bzw. Kosten für Nachbehandlung als Erfüllungssurrogat), fallen unter den Leistungsausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit. b Abs. 3 AHB 1986. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche des Patienten dogmatisch mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung von Aufklärungspflichten begründet werden.

Keine Haftung eines Betreibers eines Imbisswagens, wenn alkoholisierter Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel stolpert
OLG Hamm
Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren. Allein der Umstand, dass der Anhänger mit der Deichsel im Straßenverkehr gezogen wird, begründet diesen Zusammenhang nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Deichsel in der Unfallsituation gerade nicht zur Fortbewegung des Anhängers genutzt wurde. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern.

Haftungsverteilung von 60% zu Lasten des Halters eines freilaufenden Jagdhundes bei Auseinandersetzung mit angeleintem Hund und Sturz des Hundeführers
OLG Koblenz
Kommt es bei einem Spaziergang mit einem angeleinten Hund zu einer Auseinandersetzung des Tieres mit einem freilaufenden, plötzlich heranstürmenden Hund und infolgedessen zu einem Sturz des Hundeführers, haftet der Halter des freilaufenden Tieres nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung. Soweit der Halter des freilaufenden Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er seinen Jagdhund vor einer Kurve ohne Leine aus seinem PKW herausgelassen, mit seinem PKW hinterher fuhr und den Jagdhund aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hatte, ist eine Haftungsverteilung von 60% zu seinen Lasten nicht zu beanstanden.

Führer eines Straßenbahnzuges hat Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen
OLG Düsseldorf
Der Führer eines Straßenbahnzuges ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Sobald er wahrnimmt, dass sich ein Fußgänger, in eine gefahrenträchtige Situation begibt, muss er grundsätzlich seine Geschwindigkeit so vermindern, dass er den Straßenbahnzug noch vor der Gefahrenstelle anhalten kann. Erforderlichenfalls hat er sofort eine Notbremsung einzuleiten. Das gilt insbesondere bei der Annäherung an Haltestellen, an denen Fußgänger auf das Eintreffen der Bahn warten. Passt der Führer der Bahn die Geschwindigkeit nicht derart den Verhältnissen an, dass eine Kollision mit einem den Gleiskörper überquerenden Kind nicht vermieden werden kann, so trifft den Straßenbahnbetreiber die überwiegende Haftung. Das Mitverschulden des Kindes ist mit 1/3 zu berücksichtigen.

Eltern haften für zerkratztes Auto bei unzureichender Beaufsichtigung ihrer Kinder im Vorschulalter
LG Detmold
Eltern sind für das Zerkratzen eines fremden Autos mit Steinen durch ihre beiden knapp sechs und gerade sechs Jahre alten außer Haus spielenden Kinder verantwortlich, wenn sie erst nach etwa 45 Minuten aus dem Wohnzimmerfenster geschaut haben, um sich über das Spielverhalten der Kinder zu informieren. In einem solchen Fall ist eine Schadensersatz begründende Aufsichtspflichtverletzung anzunehmen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung bei Kindern im Vorschulalter gebietet es, außer Haus spielende Kinder im Abstand von 15 bis 30 Minuten zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere, wenn es an einer - auch für dieses Alter erforderlichen - allgemeinen Belehrung zum Umgang mit fremden Eigentum fehlt.

Mithaftung eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
OLG Schleswig
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder
gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines
Fahrradhelms anrechnen lassen.

Streupflichtiger ist für Ausnahmesituation, dass Streuen zwecklos gewesen sei, beweispflichtig
OLG Naumburg
Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast. Der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Räumt der Streupflichtige eine Witterungslage ein, die grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht begründen würde, behauptet aber, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos gemacht hätten, beruft er sich auf eine Ausnahmesituation, für die er beweispflichtig ist

Kein Schadenersatzanspruch wegen Glätteunfall bei Nichtbenutzung eines erkennbar gut geräumten Gehstreifens eines Weges
LG Köln
Überquert ein Fußgänger die vereiste Seite eines Weges, obwohl er sieht, dass auf der gegenüberliegenden Seite dieses Weges ein von Schnee und Eis befreiter und gut geräumter Gehstreifen vorhanden ist, verstößt er derart eklatant gegen die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, das ihm an einem infolge der Glätte erlittenen Sturz ein 100 % iges Mitverschulden trifft, hinter dem die Haftung des Streupflichtigen vollständig zurücktritt.

Zur Reichweite des Versicherungsschutzes für das Risiko "Zimmereien ohne Dachdeckerarbeiten"
LG Wiesbaden
1. Zur Auslegung der in einer Betriebshaftpflichtversicherung verwendeten Begriffe, die eine versicherte Tätigkeit beschreiben, können Verordnungen des Bundes über die Meisterprüfungen in Handwerksberufen herangezogen werden.
2. Zur Reichweite des Versicherungsschutzes für das Risiko "Zimmereien ohne Dachdeckerarbeiten".

Gefährliches Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn - 75 % Eigenverschulden nach Unfall
OLG Hamm
Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 % ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Streit unter Schülern - 1000 Euro Schmerzensgeld für eine billigend in Kauf genommene Augenverletzung
OLG Hamm
Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.

Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs während des Zusammenwohnens
OLG Nürnberg
Die Ausübung ungeschützten Geschlechtsverkehrs unter Verschweigen der eigenen HIV-Infektion ist geeignet, sowohl den Tatbestand der (zumindest versuchten) gefährlichen Körperverletzung als auch eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Partnerin zu erfüllen. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Partnerin scheidet bei Unkenntnis von der Infektion aus. Durch die durch Unterlassen begangene Täuschung wird dem nichtinfizierten Partner die Möglichkeit einer freien sexuell selbstbestimmten Entscheidung abgenommen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Hemmung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs während der Zeit des Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Betracht.

 

Urteile aus dem Jahr 2013


Anspruch des Geschädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
BGH
1. Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, ZIP 1989, 857 [BGH 25.04.1989 - VI ZR 146/88]).
2. Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar.

Betreiber eines Schwimmbades haftet nicht für Verletzung aufgrund eines schicksalhaften Ereignisses
OLG Koblenz
Der Betreiber eines Spaß- und Erlebnisbades muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Vorkehrungen treffen, dass Benutzer von Schwimmhilfen nicht durch einen Druckwasserstrahl (Sprudler) mit ihrer Schwimmhilfe instabile Lage versetzt, zum Kentern gebracht werden und sich am Beckenrand Verletzungen zu fügen. Schlägt ein Badegast gleichwohl mit seinem Schienbein am Beckenrand auf, handelt es sich dabei um einen unglücklichen Umstand bzw. ein schicksalhaftes Ereignis, das durch Vorkehrungen des Betreibers im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der zumutbaren Anforderungen, Gefahren für die Badegäste abzuwenden, nicht hätte verhindert werden können. Für einen verständigen Schwimmbadbenutzer ist vorhersehbar, dass insbesondere in Nähe zum Beckenrand durch den Wasserstrahl und die Wasserbewegungen eine größere Gefahr für die eigene Gesundheit bestehen kann, als abseits des Beckenrandes.

Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin einer Pension und Freizeitanlage mit einem Steg an einem See
OLG Brandenburg
Auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern regelmäßig solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art der jeweiligen Anlage und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer bei sachgemäßer Benutzung typischerweise erwartet werden kann. Dient ein Steg allein dem Anleger von Booten und handelt es sich erkennbar nicht um eine Badestelle, so ist der Betreiber der Anlage nicht verpflichtet, auf die geringe Wassertiefe hinzuweisen.

Bei schultypischer Rauferei keine Haftung eines 12-jährigen Schülers wegen Verletzung einen Mitschülers
OLG Koblenz
Wirft ein 12-jähriger Schüler einen 13-jährigen Mitschüler bei einer Rangelei auf dem Schulhof mit einem "Judogriff" zu Boden, kann regelmäßig nicht von einem direkten Verletzungsvorsatz ausgegangen werden. Rangeleien und Raufereien, bei denen die Zufügung von Schmerzen durchaus gewollt ist oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, gehören in diesem Alter zu den typischen, auch durch die Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Erleidet der "Unterlegene" einer solchen Konfliktsituation eine gravierende Schulterverletzung, handelt sich noch um einen typischen Schulunfall, dessen Folgen dem jeweiligen Schädiger durch die Unfallversicherung abgenommen werden. Dies gilt insbesondere im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule.

Gleicher Gegenstand bei Direktklage eines Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung des Schädigers und (negativer) Feststellungswiderklage der beklagten Versicherung
LG Freiburg
Die Direktklage eines Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung des Schädigers und die (negative) Feststellungswiderklage der beklagten Versicherung, dass Ansprüche des Klägers aus dem zugrundeliegenden Vorfall gegen ihre Versicherungsnehmerin nicht bestehen, betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Mitverschulden eines Minderjährigen bei Kollision mit Straßenbahn kann Gefährdungshaftung entfallen lassen
OLG Saarbrücken
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie eine Lichtzeichenanlage zur Überquerung einer vierspurigen Straße, in deren Mitte ein Straßenbahngleis geführt wird, am Straßenrand und nicht unmittelbar vor dem Gleiskörper angebracht hat. Wird bei dem Betrieb der Schienenbahn ein Fußgänger verletzt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebsgefahr ergibt, die insoweit gegenüber dem erheblichen Verschulden des Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betreten hat, regelmäßig vollständig zurücktritt. Fußgänger haben die Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten und Gleisanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu betreten. Hat der Fußgänger den Straßenbahnzug vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen, spricht das für extreme Unaufmerksamkeit.

Entschädigung eines immateriellen Schadens aufgrund eines Polizeihundbisses nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen möglich
OLG Frankfurt am Main
Wird ein Demonstrationsteilnehmer wegen des Fehlverhaltens eines anderen Demonstrationsteilnehmers und einer unglücklichen Verkettung von Umständen von einem Polizeihund gebissen, so kommt wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen in Betracht. Auch die spezialgesetzlichen Aufopferungsansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) und dem HSOG sehen eine Entschädigung für immaterielle Nachteile vor. Die Gesamtheit dieser Regelungen lässt auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass vor allem bei Körperverletzungen grundsätzlich eine Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt werden soll. Die Gesetzeslage steht der Gewährung eines Ausgleichs für immaterielle Nachteile im Rahmen des allgemeinen Aufopferungsanspruchs daher nicht mehr entgegen, sondern fordert sie in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB sogar. Deshalb gebietet die Wertung des Art. 2 Abs. 2 GG nunmehr eine entsprechende Anpassung der allgemeinen Aufopferungsgrundsätze.

Versicherungsnehmer muss Schuldunfähigkeit beweisen
OLG Nürnberg
Der Versicherer trägt zunächst die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Vorsatznachweis kann indiziell durch Rückschluss aus dem objektiven Tatbestand geführt werden. Die Umstände, die zur Beeinträchtigung, wenn nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers oder des vorn Versicherungsschutz umfassten, mit dem Versicherungsnehmer nicht identischen Fahrers führen können, können auch die Verneinung des Vorsatzes begründen. Dabei stellt sich die Frage der Schuldunfähigkeit, die hiernach zur Beweislast des Versicherungsnehmers bzw. des geschädigten Dritten steht, nur, wenn dem Versicherer der Beweis gelingt, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Verbleiben hieran nicht auszuräumende Zweifel, kann offen bleiben, ob Schuldunfähigkeit bestanden hat.

Haftungsverteilung bei Betreten schneebedeckter Gehwegfläche
OLG Bremen
Auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, entbindet das Bestehen dieser Pflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20 %.

Tierhalterin haftet für Sturz einer Kundin über seinen am Ladeneingang liegenden Hund
OLG Hamm
Eine Ladenangestellte haftet einer Kundin nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung, wenn diese beim Verlassen des Geschäfts über seinen im Eingang liegenden Schäferhund stürzt und sich dabei am Knie verletzt. In einem solchen Fall hat sich die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, da der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Denn dies gilt gerade auch dann, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, indem es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist.

Kassenbereich eines Baumarktes ist regelmäßig auf Verunreinigungen hin zu kontrollieren
OLG Hamm
Bei der Beurteilung, welche Verkehrssicherungspflichten dem Betreiber eines Selbstbedienungsbaumarktes obliegen, ist zu berücksichtigen, ob in dem Baumarkt auch Pflanzen verkauft werden, die üblicherweise nicht verpackt sind. Von diesen Pflanzen geht die Gefahr aus, dass sie Teile - wie z. B. Blätter - verlieren und dass aus der bewässerten Erde Wasser austritt. Insbesondere auch im Hinblick auf diese Gefahr muss der Betreiber eines Baumarktes für regelmäßige Kontrollen sorgen. Diese Verpflichtung betrifft im besonderen Maße den Kassenbereich, den die Kunden mit Waren aller Art passieren und in dem die Aufmerksamkeit durch die ggf. mit sich geführten Waren, das Warensortiment sowie die Verkaufsvorgänge abgelenkt ist. Bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen ist eine Kontrolle im Abstand von 30 Minuten erforderlich und ausreichend.

Verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn für auf das Nachbarhaus übergreifendes Feuer
OLG Hamm
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.

Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess
LG Bonn
An die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des Versicherungsnehmers beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist.

Keine Haftung eines Reitlehrers bei fehlendem Kausalzusammenhang bei rechtmäßigem Alternativerhalten
OLG Frankfurt am Main
Ein Reitlehrer haftet nicht dafür, dass ein Schüler während des Reitunterrichts vom Pferd gestürzt ist und sich hierbei verletzt hat, wenn der Reitlehrer beweisen kann, dass die Verletzung nicht auf der Verletzung einer Sorgfaltspflicht beruht. Die Ersatzpflicht eines Berufstierhalters ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre. Rechtmäßiges Alternativverhalten ist als ein die Schadenszurechnung unterbrechender Umstand zu berücksichtigen, wenn dies mit dem Schutzzweck der konkret verletzten Sorgfaltsnorm vereinbar ist.

Mitverschulden beim Benutzen eines schnee- und eisglatten Fußweges
LG Karlsruhe
Wer im Winter seinen Fußweg zur Arbeitsstätte trotz Schnee- und Eisglätte weiterhin benutzt, obwohl ein gestreuter und geräumter Weg ohne Zeitverzögerungen zur Verfügung steht, haftet bei einem Sturz infolge Eisglätte wegen weit überwiegendem Mitverschulden allein für die durch den Sturz verursachten Schäden. Ein Sturz infolge Glatteis begründet nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen. Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen.

Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs
LG Wuppertal
Für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, kann von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt. Insofern steht dem Eigentümer eines Fahrzeugs (hier: neuwertiger Porsche Cayenne turbo) ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Waschanlagenbetreiber zu, wenn der vor dem Waschvorgang makellose Wagen einen Schaden aufweist, der auf das Hindurchschieben durch die nicht oder nur halbwegs geöffneten Türflügel am Ende der Waschstraße zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anlagenbetreiber den Anscheinsbeweis erschüttert und beweist, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen der Anlage beruht hat.

Zur Feststellung arglistigen Handels bei falscher Schilderung des Schadenshergangs gegenüber dem Haftpflichtversicherer
OLG Karlsruhe
1. Unterbleiben Leistungen des Versicherers, belegt dies nicht, dass die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (BGH VersR 1993, 830 unter II 3). Es genügt, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 1998, 577; Römer/Langheid, VVG, 2. A., 2003, § 6, Rdnr. 58). Hier ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers zumindest generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden dargestellten Geschehensvarianten haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind.
2. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist dagegen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07 -, juris-Tz. 9). Hinsichtlich der Beeinflussung des Versicherers ist keine Absicht erforderlich; es reicht insoweit bedingter Vorsatz aus, der sich nicht auf die Vermögensinteressen des Versicherers beziehen muss (vgl. Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage 2011, § 28 VVG, Rdnr. 95). Der Versicherungsnehmer muss es nur für möglich halten, dass das eigene Verhalten die Entscheidung des Versicherers beeinflusst.
3. Hierzu räumt der Kläger ein, dass er den Geschehensablauf seinem Versicherungsmakler richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erklärt, dass man das so nicht schreiben könne. Letztlich habe er die vom Versicherungsmakler formulierte und geschriebene Schadensanzeige mit der falschen Darstellung des Hergangs unterzeichnet. Demnach hat der Kläger nicht nur gewusst, dass der mit seiner Unterschrift bestätigte Geschehensablauf in seiner Schadensanzeige nicht zutreffend war, sondern er wollte mit der unzutreffenden Schilderung des Schadenshergangs eine Leistung der Beklagten erlangen, von der er annahm, dass sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung nicht oder so nicht zu erwarten sei. Es vermag den Kläger nicht zu entlasten, dass er hier dem Rat seiner Versicherungsmaklers gefolgt ist. Das mag eventuell Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Versicherungsmakler begründen, ändert aber nichts an dem Bewusstsein des Klägers, dass der Versicherer getäuscht wird, um ihn zur Gewährung von Deckungsschutz zu veranlassen.
4. Die vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung führt zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes. Eine nur teilweise Versagung der Leistung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (BGH, VersR 1993, 1351; VersR 1987, 149; VersR 1984, 453; VersR 1969, 411). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Durch Reitpferd geschädigter Tierhüter hat Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn an Schadensentstehung kein Verschulden trifft
OLG Hamm
Die eigene Tierhütereigenschaft schließt Ansprüche gegen die Tierhalterin zwar nicht von vornherein aus, wenn behauptet wird, ein Wallach habe eine Stute bei einem Ausbruch "hengstischen" Aggressionsverhaltens verletzt. Der durch ein Reitpferd geschädigte Tierhüter muss jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. sein Verschulden nicht ursächlich geworden ist. Gelingt dies nicht, so kann die deliktische Gefährdungshaftung der Pferdehalterin ausgeschlossen oder entsprechend wegen Mitverschuldens gemindert sein.

Nutzung eines Garagenvorplatzes durch Passanten begründet grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht
OLG Hamm
Eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte alledings in der Regel keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.

Eigene deliktische Haftung eines Elternteils, wenn von ihm zurückgerufenes Kind Unfall verursacht
OLG Naumburg
Ruft ein Elternteil ein selbst schuldunfähiges Kind in einer Weise zu sich zurück, dass dieses sofort losläuft, so kommt seine eigene deliktische Haftung in Betracht, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Dritte möglich ist und das Kind dadurch einen Unfall verursacht (hier mit einem Radfahrer auf dem Radweg). Da das schuldunfähige Kind selbst nicht haftet, kommt demgegenüber eine originäre Haftung des Elternteils in Betracht, quasi mit dem Kind als schuldunfähigem Werkzeug. Hinsichtlich der Beaufsichtigung des Kindes gibt es sicher einen "Ermessenspielraum" des Aufsichtspflichtigen. Dies gilt aber nicht für eine eigene Handlung. Das Elternteil muss sich davon überzeugen, dass das Kind den Weg ohne Gefährdung oder Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern rück überqueren kann.

Zum Schadensersatzanspruch eines Mieters gegen einen über ihn wohnenden Mieter, wenn durch dessen Unachtsamkeit ein Wasserschaden an der Decke der unteren Wohnung entsteht
AG Halle (Saale)
1. Obwohl die Wasserschäden an Decken und Wänden der Wohnung des Klägers zunächst lediglich eine Beschädigung des Eigentums des Grundstückseigentümers, hier der Vermieterin des Klägers, darstellen, ist auch ein Rechtsgut des Klägers verletzt. Als Mieter ist der Kläger Besitzer der Wohnung, dieser unmittelbare Besitz ist als dingliches Recht auch vom Anwendungsbereich des § 823 I BGB erfasst.
2. Diese Rechtsgutverletzung beruht zudem kausal auf einer Handlung des Beklagten, nämlich der nicht fachmännisch durchgeführten Installation des Wasseranschlusses. Selbst wenn man dieses Verhalten als lediglich leicht fahrlässig betrachtet, ist eine Haftung dem Grunde nach nicht ausgeschlossen.
3. Dem Kläger ist jedoch kein Schaden entstanden. Im Rahmen der Besitzverletzung ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff in den Besitz entstanden ist. Insbesondere beinhaltet das den Haftungsschaden (BGH vom 08.11.1980 - VI ZR 215/78). Ein solcher ist beim Kläger aber gerade nicht aufgetreten.
a) Der Haftungsschaden kann zum einen Ansprüche umfassen, denen der rechtmäßige Besitzer wegen Beschädigungen durch Dritte ausgesetzt ist (BGH vom 13.07.1976 - VI ZR 78/75). Entsprechende Ansprüche ergeben sich dabei vor allem aus der Sacherhaltungspflicht sowie der Obhutspflicht des Mieters, in deren Rahmen er auch für Beschädigungen durch Dritte einzustehen hat. Bei derartigen Schäden hat der Mieter Wiederherstellung auf eigene Kosten zu leisten. Relevant wird dies im Rahmen der Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses (gemäß § 546 I BGB), da die Wohnung hierbei grundsätzlich in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben ist (Erman/Lützenkirchen, BGB, 546 RN 7), also auch von Dritten verursachte Schäden zu beseitigen sind. Dies gilt allerdings nur, insoweit der Mieter für den schädigenden Dritten überhaupt haftet (OLG Naumburg vom 09.11.10 - 1 W 56/10). Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Haftungstatbestand vor. Weder hat der Kläger für den Beklagten als Erfüllungsgehilfen einzustehen (§ 278 BGB), noch aus sonstigen Gesichtspunkten. Vielmehr besteht zwischen den Parteien keinerlei rechtliche Beziehung, weshalb der Kläger gegenüber seiner Vermieterin nicht mit Beseitigungsansprüchen belastet ist.
b) Zum anderen umfasst der Haftungsschaden aber auch Schäden, die dem Besitzer durch sonstige Erfüllungspflichten gegenüber dem Eigentümer entstanden sind (BGH vom 09.04.1984 - II ZR 234/83).
Als eine solche kommt im vorliegenden Fall zunächst die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Frage. Diese wurde dem Kläger auf mietvertraglicher Grundlage auch wirksam übertragen und verpflichtet ihn gemäß Nr. 03 der AGB seiner Vermieterin zu Schönheitsreparaturen, die durch Abnutzung bedingt sind. Die Vereinbarung entspricht auch dem allgemeinen Begriff der Schönheitsreparatur, wonach damit Maßnahmen bezeichnet sind, die der Beseitigung von Mängeln dienen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 535 RN 41). Nach diesem Verständnis stellt die Instandsetzung der Decken und Wände nach dem streitgegenständlichen Wasserschaden keine Schönheitsreparatur dar. Denn es geht nicht um die Beseitigung von Gebrauchsspuren. Vielmehr sollen Schäden behoben werden, die durch eine dem Kläger nicht zuzurechnende Handlung Dritter verursacht worden sind.
c) Auch aus der wirksam übertragenen Verpflichtung des Mieters gemäß § 5 des Mietvertrages, die Kosten für Bagatellschäden zu tragen, ergibt sich keine Erfüllungspflicht des Klägers gegenüber seiner Vermieterin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Instandsetzungsmaßnahmen und damit auch kein ihm entstandener Schaden. Bereits der Mietvertrag versteht unter Bagatellschäden Kleinreparaturen und das Beheben kleinerer Schäden, beispielsweise an Rollläden, Fensterverschlüssen oder Heizeinrichtungen, und begrenzt diese Schäden auf 75,00 € je Schaden. Mit diesem vertraglich vorgegebenen finanziellen Rahmen ist es schon nicht zu vereinbaren, die durchgeführte Instandsetzung mit Kosten von 1.340 € als Bagatellschaden zu qualifizieren.

Pferdehalterin haftet nicht für Tiergefahr bei Unaufklärbarkeit des Sturzes einer Reiterin
OLG Hamm
Eine erfahrene Reiterin, die während eines Ausritts mit einem fremden Pferd stürzt und erhebliche Verletzungen erleidet, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Pferdehalterin, wenn nicht feststellbar ist, dass der der Sturz im Sinne von § 833 S. 1 BGB durch das Pferd verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Pferd sich plötzlich unkontrolliert zum Rand des Reitwegs bewegt hat und die Reiterin in der Folge unmittelbar dort gestürzt ist, gleichwohl aber die Möglichkeit besteht dass sie unabhängig von einem Verhalten des Pferdes zu Fall gekommen ist. Besteht in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Klägerin keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Verletzten, ist von Amts wegen keine Parteivernehmung veranlasst.

Subjektiver Risikoausschluss gemäß § 4
LG Berlin
Der subjektive Risikoausschluss in § 4 AHB, der sich in der Person eines einfachen Mitarbeiters des Versicherungsnehmers verwirklicht, ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Die Klausel mit der die subjektiven, in der Person des Mitversicherten liegende
Umstände als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, gilt nicht für eine Versicherungsnehmerin
in der Rechtsform einer KG.

Sturz bei Ritt ohne Einverständnis des Inhabers
BGH
1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.
2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden - Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.

Ausschluss des Haftpflichtrisikos aus Vermietung von Wohnungen und Garagen
OLG Frankfurt
Mit der Formulierung „Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen" wird klargestellt, dass die Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Außerdem kommt klar zum Ausdruck, dass das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Wohnungen und Garagen - und zwar unabhängig davon, ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt.

Fußgänger muss bei winterlichen Verhältnissen immer mit Gefahrenstellen rechnen
OLG München
Ein Fußgänger kann bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht erwarten, dass sich ein Fußgängerweg in einen völlig gefahrlosen Zustand befindet, da selbst bei ordnungsgemäßem Winterdienst Glätte auf gestreutem bzw. vom Schnee geräumtem Weg nicht auszuschließen ist.

Beschädigung eines LKW in einer Werkstatt durch ein dort in Brand geratenes anderes Fahrzeug
OLG Saarbrücken
Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter LKW in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug des Kl. nur dann i.S.d. § 7 Absatz 1 StVG „beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des LKW das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kl. genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird.

Keine erhöhte Anforderungen an die Kontrolle von Platanen
OLG Hamm
Es ergeben sich aus der speziell bei Platanen auftretenden Massaria-Krankheit keine gegenüber anderen Baumarten generell erhöhten Anforderungen an die Häufigkeit und Durchführungsweise der vorzunehmenden Regelkontrolle von Straßenbäumen. Eine engmaschigere Kontrolle von Platanen auf einen möglichen Befall ist erst dann geboten und erforderlich, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festzustellen ist. Eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde genügt auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch zweimal im Jahr vom Boden aus durchgeführte Regelkontrollen. Hierbei ist eine Kontrolle im belaubten und eine weitere im unbelaubten Zustand des Baumes durchzuführen.

Veranstalter einer Wanderung trifft keine lückenlose Dauerüberwachungspflicht aller Streckenabschnitte
OLG Koblenz
Der Veranstalter einer Wanderung, deren Teilnehmer ein Entgelt entrichten müssen, kann die Haftung für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht wirksam ausschließen. Dass ein Wanderteilnehmer an einer abschüssigen Stelle stürzt, die nur infolge Dauerregens rutschig geworden ist, indiziert keine Pflichtverletzung des Veranstalters, weil ihn keine lückenlose Dauerüberwachungspflicht aller potentiell gefährlichen Streckenabschnitte trifft. Es reicht anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.

Bei mehrtätiger Geiselnahme einer Minderjährigen mit schweren sexuellen Übergriffen kann ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro angemessen sein
LG Wuppertal
Wird eine Minderjährige entführt, gefesselt, eingesperrt und sexuellen Übergriffen ausgesetzt, kann ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100.000 Euro angemessen sein. Denn bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll, dass das Schmerzensgeld sie in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, und dass darüber hinaus das Schmerzensgeld Genugtuung für das verschaffen soll, was ihr der Schädiger angetan hat. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die in Fällen sexueller Gewalt bislang von den Gerichten zugesprochenen maximalen Schmerzensgeldbeträge von 50.000 Euro unangemessen niedrig sind. Insbesondere in Fällen extremer sexueller Gewalt ist eine generelle Anhebung des Schmerzensgeldes geboten.

Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten gilt auch für Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern
OLG Naumburg
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten können auch auf eine Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern angewendet werden. Nach diesen Grundsätzen ist bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht haftpflichtversicherten - Schäden ausgeschlossen, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Teilnehmer in Kauf. Verunglückt ein Teilnehmer der Demonstrationsfahrt am Ausgang einer gefährlichen Haarnadelkurve tödlich, können die Erben insofern auch kein Schadensersatzansprüche geltend machen.

Intransparenz des Schadenereignisprinzips
OLG Brandenburg
1. Es spricht einiges dafür, dass Ziffer 1 AHB intransparent ist.
2. Der Abwasserausschluss Ziffer 7.14 AHB betrifft lediglich den Fall, dass von dem Versicherungsnehmer oder einem Dritten, für den er einzustehen hat, Abwässer abgeleitet werden oder wenigstens deren Ableitung veranlasst wird.

Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen Betriebshaftpflichtversicherer
OLG Celle
1. Wird der Versicherungsnehmer insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der Versicherungsnehmer noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine - unberechtigte - Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht.
2. Der Begriff „Maurerarbeiten" bei der Beschreibung des versicherten Risikos darf nicht zu eng ausgelegt werden.
3. Stellt der Versicherungsnehmer eine mangelhafte Sohlplatte her und stellen sich deshalb an einem darauf von einem anderen Unternehmer errichteten Fertighaus Schäden ein, so handelt es sich um gedeckte Mangelfolgeschäden.

Mithilfe beim Abladen, Haftungsausschluss
OLG Jena
1. Hilft ein Vereinsmitglied im Zuge der Umgestaltung der Vereinsanlage dem anliefernden Lkw-Fahrer beim Abladen von Pflanzkübeln, kann eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit i.S.d. § SGB_VII § 2 Abs. SGB_VII § 2 Absatz 2 SGB VII für den Verein gegeben sein.
2. Wird das Vereinsmitglied dabei durch Verschulden des Fahrers verletzt und hat der für den Verein zuständige Unfallversicherer den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, ist der Lkw-Fahrer nach § SGB_VII § 106 Abs. SGB_VII § 106 Absatz 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert; es ist eine Tätigkeit zweier Versicherter auf gemeinsamer Betriebsstätte gegeben.
3. Haftet der Halter des Lkw allenfalls aus § BGB § 831 BGB, ist er wegen gestörter Gesamtschuld nach § SGB_VII § 840 Abs. SGB_VII § 840 Absatz 2 SGB VII leistungsfrei.

Ein Sachverständiger haftet für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des § 839 a BGB nur nach § 826 BGB
OLG Koblenz
Für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes haftet ein gerichtlicher Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Das erfordert ein bedenken- und gewissenloses Fehlverhalten in zumindest bedingter Schädigungsabsicht. Dass der Gutachter eine Hysterektomie entgegen der überwiegenden Lehrmeinung als indiziert erachtet hat, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Sachverständige von seinen ersten Einschätzungen später abgerückt ist.

Keine Mitversicherung von Wegeunfällen eines „Ein-Euro-Jobbers" in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Vereins zur Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten
LG Karlsruhe
1. Vom versicherten Risiko eines Vereins zur Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten (§ 16 b SGB II) in Form der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht von von diesem vermittelten arbeitslosen Personen für Schäden, welche diese im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit dem aufnehmenden Betrieb oder sonstigen Dritten gegenüber verursachen, werden keine Wegeunfälle mit Dritten auf dem Nachhauseweg des Arbeitslosen umfasst.
2. Allein der Umstand, dass sich der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Schädigung eines Dritten auf dem Nachhauseweg von seiner versicherten Tätigkeit befindet, führt noch nicht zu einem inneren Zusammenhang mit der versicherten gemeinnützigen Tätigkeit, vielmehr verlässt der Arbeitslose hierbei die versicherte Sphäre zugunsten seiner privaten Sphäre, denn der Nachhauseweg dient gerade nicht dem Interesse der gemeinnützigen Tätigkeit.

Keine Zurechnung des subjektiven Risikoausschlusses eines einfachen Mitarbeiters in § 4 AHB
LG Berlin
Der subjektive Risikoausschluss in § 4 AHB, der sich in der Person eines einfachen Mitarbeiters des Versicherungsnehmers verwirklicht, ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Die Klausel mit der subjektiven, in der Person des Mitversicherten liegende Umstände als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, gilt nicht für eine Versicherungsnehmerin in der Rechtsform einer KG.

Haftung des Vermieters für Brandschaden des versicherten Mieters infolge pflichtwidriger Lagerung von Stoffen durch vom Vermieter beauftragten Handwerker
BGH
1. Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem aufgrund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.
2. Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seine Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.

Beteiligtenhaftung bei nicht individuell zuordenbarer Schädigung durch mindestens ein Pferd aus einer Herde
OLG Koblenz
1. Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters.
2. Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen.

Geschäftsführer eines Restaurants haftet nach Delegierung der Streupflicht nicht wegen Sturz eines Gastes auf eisglatter Parkplatzfläche
OLG Karlsruhe
Stürzt ein Restaurantgast beim Verlassen des Lokals infolge Schnee- und Eisglätte, hat er wegen der entstandenen Verletzungen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen des Geschäftsführers des Betriebs, wenn der Hausmeister am Schadenstag mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt worden ist. Zwar kann unter besonderen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zur Geschäftsführung bestellten Person treffen, wenn die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihr übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist ber hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist. Hat er Vorkehrungen durch Delegierung der Aufgabe getroffen, besitzt er nicht mehr die für eine Haftung erforderliche Garantenstellung.

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kletteranlage
LG Hannover
1. Den Betreiber einer Kletteranlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, deren Nutzer durch geeignete Maßnahmen auch vor Gefahren zu schützen, die für sie innerhalb der zu erwartenden Nutzung der Anlage über das übliche Risiko hinausgehen und nicht vorhersehbar oder nicht ohne weiteres erkennbar sind.
2. Wer zur Ausübung einer sog. Risikosportart - hier: Klettern - gewerbsmäßig eine Anlage mit Sportgeräten und Sicherungsmitteln bereitstellt, den trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zumindest sich aufdrängende Standardrisiken zu minimieren, erst recht, wenn deren Verwirklichung zu Fehlern führen können, die praktisch unausweichlich schwerste Verletzungen oder Todesfälle nach sich ziehen (hier: ungebremster Sturz aus ca. 7 Metern Höhe auf einen nicht abgefederten Steinboden infolge der Verwendung eines für die gekletterte Route zu kurzen Seils, das in der Halle hing und ohne weiteres benutzt werden konnte).
3. Der Hallenbetreiber kann sich nicht im Vorhinein von der Haftung aus seiner Verkehrssicherungspflicht freistellen durch eine Klausel in einem Registrierungsformular wie: "Ich erkenne an, dass weder der Besitzer bzw. der Betreiber dieser Kletteranlage noch sein Personal haftbar sind für Verletzungen oder Schäden, die durch meine Tätigkeit an dieser Anlage entstehen".

Benutzer eines Behördenparkplatzes kann am Wochenende nicht auf Winterdienst und gefahrlose Benutzung vertrauen
OLG Nürnberg
Stürzt der Benutzer eines Behördenparkplatzes am Wochenende infolge winterlicher Verhältnisse auf einer eisglatten Fläche aus, trifft das Landratsamt beziehungsweise den öffentlichen Eigentümer des Geländes keine Haftung wegen Amtshaftung, da es sich bei dem Behördenparkplatz jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt. Es kommt aber auch kein Haftung wegen allgemeiner Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Denn ein vernünftiger Benutzer eines Behördenparkplatzes kann am Wochenende nicht erwarten, dass dieser den gleichen Anforderungen entspricht, die während der Öffnungszeiten der Behörde an den Platz zu stellen sind. Auf eine schlechterdings gefahrlose Benutzbarkeit darf der durchschnittliche Benutzer sich nicht einrichten. Vielmehr muss sich der Benutzer auf witterungsbedingtes Glätteaufkommen einstellen. Selbst Parkplätze, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht vollumfänglich zu bestreuen. Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und wenn andererseits die Wagenbenutzer diese Teile nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen.

Betreiber einer Hüpfburg haftet nicht für unvorhersehbaren, plötzlichen Betriebszustand
OLG Koblenz
Mit Blickrichtung auf sämtliche potentiellen Nutzer einer Hüpfburg ist sicherzustellen, dass die Luftfüllung unabhängig von der Zahl der spielenden Kinder und ihrem konkreten Verhalten auf dem Spielgerät ausreicht, um beim Hüpfen, aber auch beim Betreten und Verlassen der Hüpfburg nicht Gefahr zu laufen, mit der übermäßig nachgebenden oder gar völlig schlaffen Hülle auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Für einen plötzlich auftretenden nicht hinreichend sicheren Betriebszustand haftet der Betreiber der Anlage gleichwohl mangels Verschulden nicht, wenn Derartiges nicht vorhersehbar war.

Mutter kann für Sturz ihres Kindes aus dem Fenster gegenüber der Krankenkasse des Kindes haften
OLG Koblenz
Eine Mutter muss jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für ihr (hier: vierjähriges) Kind ermöglichen kann, aus dem Raum entfernen oder aber das Zimmer nicht verlassen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung dar, die zu einer Alleinhaftung der Mutter des versicherten Kindes führt. Stürzt daher ein in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Tierhalter kann sich in Bezug auf Hundebiss nach Hinhalten der flachen Hand nicht auf "Handeln auf eigene Gefahr" berufen
AG Bad Segeberg
Wird der Kunde einer Autowaschanlage im Kassenraum von einem Hund des Betreibers in die Hand gebissen, haften sowohl der Halter als auch der mit der Aufsicht Betraute für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Geschädigte durch Hinhalten der flachen Hand selbst bewusst in eine Gefahrensituation begeben hat. Denn dies ist für die Realisierung der Tiergefahr nicht von Bedeutung. In einem solchen Fall kann auch kein haftungsausschließendes "Handeln auf eigene Gefahr" angenommen werden, da sich der Geschädigte keiner besonderen, erhöhten, sondern lediglich der gewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat, von dem Hund gebissen zu werden.

Kenntnis des Geschädigten über den Beginn der Verjährung kann infolge verletzungsbedingter retrograder Amnesie fehlen
BGH
Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat.

Umfang der Haftung des Waldbesitzers - Pflicht zur regelmäßigen Baumkontrolle
OLG Karlsruhe
Den Waldbesitzer trifft keine Verkehrssicherungspflicht gegen waldtypische Gefahren. Er ist nicht verpflichtet, Bäume einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen oder Vorsorge gegen durch Windbruch oder Windfall drohende Gefahren zu treffen. Das gilt auch gegenüber Holzeinschlagsberechtigten. Eine Haftung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zuge von Bewirtschaftungsmaßnahmen über das übliche und vorhersehbare Maß hinausgehende akute Gefahren geschaffen werden.

Verkehrssicherungspflicht trifft auch Betreiber von sogenannten Billigmärkten
OLG Frankfurt
Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht eines Ladeninhabers hat sich an der konkreten Örtlichkeit zu orientieren. Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist. Wenn die Gänge nur 40 cm breit sind und die Füße des Kunden an unterschiedlichen Vorratseinrichtungen vorbeigeführt werden, die zum Teil über Rollen oder Standfüße verfügen und zum Teil nicht, besteht sehr leicht die Gefahr, dass der Kunde hängen bleibt und zu Fall kommt.

Schadensersatzgläubiger kann sich bei Insolvenz des Schädigers an dessen Haftpflichtversicherer wenden
OLG Nürnberg
Der Schadensersatzgläubiger kann bei einer Insolvenz des Schädigers dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen. Der Versicherer ist aber nicht eher zur Zahlung verpflichtet, bevor nicht der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zwischen den Beteiligten (dem Geschädigten und dem Insolvenzverwalter) rechtskräftig ausgetragen ist. Dabei ersetzt die Eintragung in die Insolvenztabelle für die festgestellten Forderungen ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter. Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie kein Widerspruch erhoben worden ist oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

Keine Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzügen
OLG Frankfurt
Eine Gefährdungshaftung für Betreiber von Aufzugsanlagen besteht nicht. Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist. Ein Warnhinweis auf altersbedingte Halteungenauigkeiten der Anlage oder auf das Fehlen von modernen Warnvorrichtungen für den Fall einer technischen Störung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn eine Störung öfter auftritt.

Nachweis von Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen nicht berechtigter Personen
LG Aachen
Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des behaupteten Vandalismusschadens ist in der Gesamtschau auszugehen, wenn das äußere Bild nicht typisch für einen Vandalismusschaden ist (Zerkratzung des Fahrzeugs rund um), wenn der Versicherungsnehmer den Schaden auf fiktiver Basis abrechnen möchte und wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Jahren zehn Schadenfälle gemeldet hat, darunter mit dem jetzigen Fall vier Vandalismusschäden mit jeweils ähnlichem Schadensbild und beträchtlichen Schadenssummen.

Vorschadenausschluss in der Umwelthaftpflichtversicherung
OLG Hamm
Ein Risikoausschluss, wonach in der Umwelthaftpflichtversicherung Ansprüche wegen solcher Schäden, die durch bei Vertragsbeginn bereits erfolgter oder begonnener Umwelteinwirkungen entstehen oder entstanden sind, nicht versichert sind, ist AGB rechtlich nicht zu beanstanden.

Grobe Fahrlässigkeit durch zu schnelles Fahren mit einem Sportboot
OLG Köln
Fährt der Versicherungsnehmer ein „Power-Speed-Sportboot" auf dem Rhein beim Überholen eines Schiffes mit so großer Geschwindigkeit, dass sich das Boot beim Kreuzen einer größeren Heckwelle des vorausfahrenden Schiffs aus dem Wasser abhebt und anschließend kurzfristig völlig untertaucht (dabei ging der Versicherungsnehmer über Bord), so hat er den anschließenden Schaden am führerlosen Boote durch Aufprall auf eine Insel grob fahrlässig verursacht, wenn in der Betriebsanleitung ausdrücklich vor einem solchen Wellenspringen gewarnt wird. Das am Unfallort selbst keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand, hat hierbei außer Betracht zu bleiben.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führt auch bei Erkennbarkeit der Gefahrenlage zur Haftung
BGH
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem „desolaten" Zustand befindlichen Gehwegs.

Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht
OLG Karlsruhe
1. § BGB § 1664 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn Eltern nach einem Verkehrsunfall ihres Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
2. Es ist Sache der Eltern, näher darzulegen, dass ihr Verhalten ihrer eigenüblichen Sorgfalt i.S.d. § BGB § 277 BGB entsprochen hat.

Alkoholisierten Geschädigten kann Mitverschulden an Verletzung nach einer Rangelei treffen
OLG Naumburg
War der angeblich Geschädigte vor dem Kontakt mit dem angeblichen Schädiger noch gesund und konnte er anschließend nicht mehr aufstehen und laufen, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sich der Geschädigte die Verletzung während und infolge der Rangelei mit dem Schädiger zuzog. Es ist dann Sache des angeblichen Schädigers, konkrete Anhaltspunkte für ein abweichendes Geschehen darzulegen. War der Geschädigte alkoholisiert, konnte er seine Bewegungen also nicht mehr ausreichend koordinieren und ist er der Auseinandersetzung mit dem Schädiger nicht aus dem Weg gegangen, wenn er sie nicht sogar suchte, so trifft den Geschädigten zumindest ein hälftiges Mitverschulden an der eigenen Verletzung.

Haftung einer 13 jährigen Schülerin wegen Fahrradunfalls
AG Gießen
Eine 13 jährige Radfahrerin ist deliktsfähig, wenn sie auf dem Schulweg, den sie seit neun Monaten fährt, eine rote Fußgänger-/Radfahrerampel überfährt.

Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung bei Schäden aus nicht gewerblicher Vermietung von Garagen
OLG Frankfurt
Vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung wird gemäß Nr. 1.3 BBR-PHV nur die Vermietung von drei einzelnen Räumen erfasst. Das Risiko aus der Vermietung von Wohnungen und Garagen bleibt, unabhängig davon, ob dies zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolgt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Einschub „nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen" bezieht sich allein darauf, dass auch der einbezogene Versicherungsschutz aus der Vermietung drei einzelner Räume ausgeschlossen ist, wenn diese gewerblich erfolgt.

Verkehrssicherungspflicht für Radwanderweg
OLG Celle
Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen von ihr ausgewiesenen und beworbenen „Rundweg für Wanderer und Radfahrer" durch Feld und Flur ist in Bezug auf eingetretenen Astbruch eines an den Weg angrenzenden Baumes im Vergleich zur Kontrollpflicht von Straßenbäumen eingeschränkt und kann im Einzelfall durch einmal jährliche Kontrolle zur Winterzeit hinreichend erfüllt werden.

Angemessenes Schmerzensgeld für Speichen- und Ellenbruch bei Fahrradunfall
OLG Koblenz
Kommt es im Begegnungsverkehr zweier Radfahrerinnen zu einer Kollision bei leichtem Verschulden der Unfallgegnerin, die bei der Geschädigten zu einem Bruch der Körperfernen Speiche links und Bruch des Griffelfortsatzes an der körperfernen Elle links führt sowie der Diagnose eines Morbus-Sudeck als weitere Unfallfolge mit krankenhausärztlichen Behandlungen sowie einer dreieinhalb-wöchigen Behandlung in einer Schmerzklinik, ist ein Schmerzensgeld von 6.500,00 € unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruches sowie der Dauer, Art und Schwere der Verletzungen durchaus angemessen.

Verkotung des Nachbargrundstücks infolge Reinigungsfluges von Bienen
LG Dessau
1. Der alljährliche Reinigungsflug von Bienen fällt als artspezifisches Verhalten nicht unter den Tatbestand von § 833 Satz 1 BGB.
2. Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht begründet, da der Überflug der Bienen als unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks auch dann nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden ist, wenn auf dem alljährlichen Reinigungsflug Bienenkot auf das Grundstück verbracht wird.

Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses muss abseitige Kellerlichtschachtanlage nicht besonders gegen Stolpergefahr absichern
OLG Hamm
Ein grundsätzlich verkehrssicherungspflichtiger Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses haftet nicht, wenn ein Passant bei schlechten Wahrnehmungsverhältnissen über die Umrandung einer großflächigen Kellerlichtschachtanlage abseits des eigentlichen Gehwegs stolpert und sich verletzt. Denn er kann in solchen Fällen darauf vertrauen, dass sich Passanten zur Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen grob darüber orientieren, ob sich irgendwelche Hindernisse im Bereich einer erkennbar anders gepflasterten Fläche in der Nähe der Hauswand befinden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es üblich ist, dass eine solche Lichtschachtumrandung et¬was herausragt, damit abfließendes Oberflächenwasser nicht ungehindert in die Kellerschächte eindringen kann.

Umfang der Räum- und Streupflicht auf Privatgrundstück für einen nur wenige Mal am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung
Oberlandesgericht Naumburg
1. Der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg führt für sich genommen noch nicht zum Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen, denn nach der Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen.
2. Bei der Räum- und Streupflicht sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen. Daher ist auf einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück nur eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht.
3. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (hier war die private Zuwegung augenscheinlich nicht bzw. unzureichend gestreut bzw. abgesichert).

Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung in der D&O-Versicherung
BGH
1. Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtvers. von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ VVG1908 § 27, VVG1908 § 28 VVG a.F. ausschließt.
2. Eine Klausel, nach welcher der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam. Sie weicht nach § VVG1908 § 34a VVG a.F. zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen ab.

Stromunfall, grob fahrlässige Unfallverursachung
OLG Dresden
1. Der bauleitende Obermonteur handelt grob fahrlässig i.S.d. § SGB_VII § 110 SGB VII, wenn er bei Arbeiten an einer Eisenbahn-Oberleitung nicht sicherstellt, dass vor Beginn der Arbeiten im Bereich der unter 15000 Volt stehenden Speiseleitung eine Stromabschaltung erfolgt ist.
2. Für den Beginn der Verjährung der Ansprüche aus § SGB_VII § 110 SGB VII ist neben der bindenden Feststellung der Leistungspflicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung des Unfallversicherers erforderlich.

 

Urteile aus dem Jahr 2012


Waldbesitzer und angestellter Forstwirt haften grundsätzlich nicht für Verletzung eines Waldbesuchers durch Astbruch
BGH
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (hier: Bruch eines Astes). Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Die Haftungsbeschränkung auf typische Gefahren gilt auch für Waldwege. Die Gefahr eines Astabbruchs wird nicht deshalb weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.

Keine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers, Dritte vor Dachlawinen zu schützen
OGL Hamm
Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückseigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich auch danach, was für den Pflichtigen zumutbar ist. Kann der Grundstückseigentümer das Dach ohne erhebliche Eigengefahr nicht selbst vom Schnee befreien, sonder ist vielmehr der Einsatz von Fachkräften und das Aufstellen eines Gerüstes erforderlich, so ist dies wegen des damit verbundenen Kostenaufwands nicht zumutbar. Sicherungsmaßnahmen sind erst dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als solche kommen neben allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.

Hälftiges Mitverschuldens minderjährigen Tierführers
OLG Köln
1. Es entspricht gefestigte Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB die Beweislastregel des § 834 BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Tierführer (hier: Reiter) den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen.
2. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tiershalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

Haftung des Tätowierers für hautirritierendes Tätowiermittel
LG Coburg
Eine durch eine Tätowierung hervorgerufene entzündliche Hautveränderung ist nicht pflichtwidrig verursacht, wenn der Tätowierer vor dem Inkrafttreten der Tätowiermittelverordnung am 01.05.2009 keine besonderen Informationen über verwandte Tätowiermittel eingeholt hat. Eine gesonderte Aufklärungspflicht trifft ihn insoweit nicht.

Bruch einer Treppenstufe verpflichtet den Hausbesitzer zum Schadensersatz
OLG Hamm
Eine zum Schadensersatz verpflichtende Ablösung von Gebäudeteilen kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf dem Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anstaltsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können. Der Hausbesitzer hätte alle Maßnahmen treffen müssen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen, wobei an die regelmäßigen Wartungsarbeiten hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt für die dem Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, für die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und für seinen Nachweis.

Schäden durch Leitungswasser - Nachbar haftet
OLG Schleswig
Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen

Amtshaftung einer rheinlandpfälzischen Stadt bei Glatteisunfall eines Fußgängers: Beginn der Räum- und Streupflicht auf einem überwiegend von Anliegern genutzten Gehweg nicht vor 7.00 Uhr
OLG Koblenz
Einem Fußgänger steht gegen eine Stadt wegen eines Glatteisunfalls auf einem Gehweg einer öffentlichen Straße kein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht zu, wenn es sich bei der öffentlichen Straße um einen überwiegend von den dortigen Anliegern genutzten Gehweg innerhalb eines Wohngebietes einer Kleinstadt handelt und der Unfall sich vor Einsetzen des Hauptberufsverkehrs ereignete. Denn es beginnt die Streupflicht jedenfalls nicht vor 7.00 Uhr.

Verkehrssicherungspflicht eines Ladenbesitzers
AG München
Zwar hat der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei muss er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet.

Kein zwingender Leistungsausschluss bei Schadensmeldung gegenüber Vertrauensschadensversicherung nach mehr als zwei Jahren
OLG Frankfurt am Main
Eine Klausel in einer Vertrauensschadensversicherung, nach der Schäden, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden, nicht ersetzt werden, führt auch bei Vorliegen der dafür vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen nicht zwingend zu einem vollständigen Leistungsausschluss. Der dem Versicherungsnehmer auferlegte Zwang, den Deckungsanspruch innerhalb der ihm gesetzten Frist geltend zu machen, dient vornehmlich dem Interesse des Versicherers, alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu gewinnen und hat den Charakter einer Obliegenheit. Wird die Klagefrist versäumt, entspricht es dem Billigkeitsgedanken, den Entschuldigungsbeweis zuzulassen

Zivilrechtliche Haftung nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball
OLG Hamm
Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt.

Saunaunfall mit Todesfolge - Sorgfaltspflicht eines Saunabetreibers erfordert keine ständige Kontrolle der Räumlichkeiten
OLG Hamm
Der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Erleidet ein Saunabesucher einen Schwächeanfall und aufgrund der langen Verweildauer in der Sauna Brandverletzungen, infolge derer er verstirbt, so können dessen Erben keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wenn der Saunabetreiber die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Sieht der Saunabetreiber regelmäßige Kontrollen um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr vor, so sind diese nicht außerhalb der durchschnittlichen Erwartung eines Saunagastes und nicht außerhalb der üblichen Organisation eines Saunabetriebs. Auch das Vertrauen eines Saunanutzers ist nicht darauf gerichtet, dass der Betreiber der Sauna eine ständige Kontrolle gewährleistet, zumal die körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Sauna dem Grunde nach allgemein bekannt sind.

Aufstellen eines Warnschildes bei 20 Zentimetern tiefen Löchern in Straße ist als Sicherungsmaßnahme ungeeignet
OLG Naumburg
Bei einer Schlaglochtiefe ab 20 Zentimeter Tiefe ist das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes, welches auf Straßenschäden hinweist oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen nicht ausreichend, weil dieses signalisiert, dass die Gefahrstelle mit besonderer Vorsicht und langsam passierbar ist. Dies kann aber bei besonders tiefen Schlaglöchern eben nicht mehr der Fall sei. Dann erweisen sich die genannten Gefahrschilder und Geschwindigkeitsreduzierungen letztlich als trügerisch, denn die Gefahrstelle ist eben nicht mit angepasster, wesentlich reduzierter, besonders vorsichtiger Fahrweise gefahrlos passierbar. Werden bei einer Straßenkontrolle auf einer vielbefahrenen und zentralen Straße zwei großflächige tiefe Schlaglöcher festgestellt, erfordert dies Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle durch das Kontrollfahrzeug oder mitgeführte Warnbaken.

Versicherungsschutz auch für besonders brutales Foul beim Fußballspiel
OLG Karlsruhe
Im Fußball lässt der äußere Hergang eines groben Foulspiels grundsätzlich nicht auf einen die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließenden Verletzungsvorsatz gemäß § 103 VVG schließen. Das gilt auch dann, wenn der Spieler mit 20 bis 30 Metern Anlauf und gestrecktem Bein von hinten in seinen Gegner hineingrätscht, ohne den Ball erreichen zu können. Hat er dem Gegner zuvor jedoch bereits gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen, so kann der Schluss auf einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz ausnahmsweise gerechtfertigt und die Feststellung dieser inneren Tatsache gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend sein.

Hohe Sorgfaltsanforderungen an Arbeiten mit Heißbitumen
OLG Düsseldorf
1. Führt ein Dachdecker Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von Heißbitumen durch, sind an die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in besonderem Maße, wenn dem Dachdecker aufgrund einer vorherigen Öffnung des Flachdachs bekannt ist, dass sich unterhalb seines Arbeitsbereichs ein papierkaschierter leicht entflammbarer Dämmstoff befindet.
2. Um das Entstehen eines Brandes zu vermeiden, muss der Dachdecker dafür Sorge tragen, dass durch besondere Vorkehrungen heiße Bitumentropfen nicht auf den leicht entflammbaren Dämmstoff tropfen können. Das kann in der Weise erfolgen, dass eine zusätzliche Abschottung durch Verlegung von nicht brennbarem Abdeckmaterial erfolgt.
3. War der Grundstückseigentümer bei Errichtung des Gebäudes noch nicht Grundstückseigentümer und hat er deshalb keine konkrete Kenntnis des Dachaufbaus, muss er sich vor der Vergabe gefahrenträchtiger Arbeiten Kenntnis von der Dachkonstruktion verschaffen und Vorkehrungen treffen, um so zu verhindern, dass die gefahrenträchtigen Arbeiten zu einem Schaden an seinem Gebäude führen können. Unterlässt er dies, trifft ihn ein Mitverschulden an der Entstehung des Brandes.

Unwirksame Klausel in D&O-Versicherung
BGH
Unwirksam ist folgende Klausel in der D&O-Versicherung: „Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch."

Räum- und Streupflicht auf einem Kundenparkplatz erfordert allgemeine Glättebildung
OLG Karlsruhe
Der Inhaber eines Einkaufsmarkts muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen, die den Kundenparkplatz betreten, hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt werden. Der Inhaber ist gehalten, durch geeignete Maßnahmen den Besuchern des Kundenparkplatzes eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Jedoch setzt eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestelle voraus.

Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden
OLG Koblenz
Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es ist sogar hinnehmbar, kurze Strecken ("wenige Schritte") auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

Gemeinde genügt bei zweimaligem Räumen und Streuen eines Gehweges pro Tag ihrer Verkehrssicherungspflicht
OLG München
Da Winterglätte auf vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, begründet der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Allerdings indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht. Die Gemeinde genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie nachweist, dass der betreffende Gehweg, auf dem ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, am Unfalltag zweimal geräumt und gestreut wurde.

Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen voraus
OLG München
Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte. Vielmehr ist Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Räum- und Streupflicht das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Es spielt für den an den Pflichtigen anzulegenden Sorgfaltsmaßstab keine Rolle, ob sich der Unfall auf einem von der öffentlichen Hand betriebenen Parkplatz oder einem privaten Kundenparkplatz zugetragen hat. Für den Gehweg von bzw. zu einem Parkhaus gilt dies auch. Für solch einen im Freien verlaufenden Gehweg gilt daher kein verschärfter Haftungsmaßstab.

Übertragung der Verantwortlichkeit für den Winterdienst auf Anwohner ist nicht zu beanstanden
VerfGH Berlin
Die im Berliner Straßenreinigungsgesetz vorgenommene Übertragung der Verantwortlichkeit für den Winterdienst auf Gehwegen auf die Straßenanlieger ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums der Straßenanlieger. Es handelt sich um eine geeignete Maßnahme, um die Räumung der Gehwege von Schnee und Eis zum Schutz von Gesundheit und Leben der Fußgänger flächendeckend effektiv und so schnell wie möglich zu bewirken. In diesem Zusammenhang besteht jedoch keine Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten. Es genügt, wenn der Anlieger einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherstellt.

Anwohnern darf ohne erkennbaren Bedarf keine wöchentliche Straßenreinigungspflicht auferlegt werden
OVG Nordrhein-Westfalen
Den Eigentümern eines Reiheneckhauses in einem Wohngebiet darf keine wöchentliche Straßenreinigungspflicht auferlegt werden, die unabhängig von einem tatsächlich vorhandenen Reinigungsbedarf erfüllt werden muss. Eine solche Festlegung ist unverhältnismäßig, weil sie den Reinigungspflichtigen in einem Maße belastet, das zur Erreichung des Reinigungszwecks nicht erforderlich ist. Denn bei reinen Anliegerstraßen spricht in der Regel aber Erhebliches dafür, dass eine wöchentliche Reinigung nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn der betreffende Straßenabschnitt nach seiner objektiv erkennbaren Verkehrsbestimmung lediglich den Anwohnern des Gebiets als Spazierweg dient.

Alleinverschulden bei Sturz auf vereistem Weg
AG München
Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt.

Fußgänger muss bei Heraustreten aus einem Hofeingang einen gemeinsamen Geh- und Radweg nicht mit Radfahrer rechnen
OLG Frankfurt am Main
Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Fußgänger dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen.

Reichweite der Bindungswirkung an Feststellungsurteil
OLG Hamm
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen (im Anschluss an BGH NJW 2008, 2716). Die Feststellung betreffend "sämtlichen weitergehenden materiellen aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden" ist eindeutig und lässt keinen Zweifel daran, dass jeglicher materieller Schaden ohne Einschränkung zu ersetzen ist.

Haftung des Kindergartenträgers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
BGH
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).

12-jähriger Junge haftet zu 50% für Verletzung eines Gleichaltrigen beim Stockkampf
OLG München
Hat ein 12-jähriger Junge einen Gleichaltrigen im Rahmen eines Stockkampfs verletzt, so kann dem verletzten Kind ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Bei einem 12-jährigen Jungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Gefährlichkeit des Spiels mit 1,5 m langen Holzstöcken erkennen und das Risiko erheblicher Verletzungen vorhersehen und danach handeln kann, sodass fahrlässiges Handeln vorliegen kann. Ein gleichaltriger Spielgefährte muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung des 50%igen Mitverschuldens ist bei Verlust eines Schneidezahns ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen.

Wahl eines "unsicheren" Sitzplatzes im Linienbus kann bei Schadenseintritt aufgrund Bremsmanövers Mitverschulden begründen
LG Bonn
Kommt ein Fahrgast in einem Linienbus durch ein Fahrmanöver (hier: Bremsvorgang) zu Fall, muss sie sich im Rahmen der ´Haftung für den eingetretenen Schaden ein Mitverschulden anrechnen lassen. Grundsätzlich ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Insofern ist beim Sturz eines Fahrgastes prima facie davon auszugehen, dass dieser Sturz auf einer unzureichenden Sicherung beruht. Dies gilt insbesondere, wenn dem Fahrgast auch noch ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Sitzplatzes vorzuwerfen ist. Ein solches kann angenommen werden, wenn der Fahrgast ein Buch lesen will und sich einen Sitzplatz aussucht, der keinen (ausreichenden) Halt bietet.

Sorgfaltspflichten für Fußgänger und motorisierte Verkehrsteilnehmer in einer zweispurigen Einbahnstraße
LG Mönchengladbach
1. Ein Fußgänger, die eine Fahrbahn außerhalb geschützter Stellen überqueren will, muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten und muss sich besonders sorgfältig verhalten.
2. In einer zweispurigen Einbahnstraße besteht für den Fahrzeugverkehr bereits dann eine Reaktionsaufforderung zur Anpassung der Geschwindigkeit, wenn ein die Fahrbahn von rechts überquerender Fußgänger die Mitte der rechten Fahrspur erreicht. Der Fahrzeugverkehr muss nämlich damit rechnen, dass der Fußgänger die Fahrbahn in zügigem Schritttempo überquert und nicht an der Fahrbahnmittellinie anhält.
3. Ein bevorrechtigter Motorradfahrer darf im Fall eigener Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf vertrauen, dass sich der die Fahrbahn überquerende Fußgänger verkehrsgerecht verhält.

Eishockeyspieler haftet nur für vorsätzliche Verletzung eines gegnerischen Spielers
OLG Karlsruhe
Ein Eishockeyspieler kann von einem anderen Eishockeyspieler nicht Schmerzensgeld wegen Verletzungen verlangen, die er sich bei einem Eishockeyspiel der 2. Bundesliga nach einem Körperkontakt mit dem beklagten Spieler zugezogen hat, wenn der beklagte Eishockeyspieler den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach dem SGB VII haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzen, nur bei Vorsatz. Normzweckerwägungen sprechen deutlich für eine Anwendung des Haftungsprivilegs im Berufssport: Jeder verletzte Spieler ist materiell durch seine Berufsgenossenschaft abgesichert; Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das friedliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen. Auch der Gesichtspunkt der Generalprävention fordert außerhalb der Vorsatzfälle keine unmittelbare Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten.

Gemeinde muss innerörtliche Fahrbahnen bei Glätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreuen
OLG München
Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften sind bei Glatteis und Glätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen, wobei der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn nur auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs und nicht auf die des Fußgängerverkehrs ausgerichtet sein muss. Außerdem sind innerorts nur die belebten über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege streupflichtig. Der Umfang der Räum- und Streupflicht ergibt sich nicht aus dem von der Gemeinde aufgestellten Räumplan, sondern nach allgemeinen Grundsätzen. Es steht einer Gemeinde frei, auch nicht verkehrswichtige Straßen in den Räumplan aufzunehmen und insoweit eine Straße überobligationsgemäß zu räumen und zu streuen. Konstituierend für eine Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht die Aufnahme einer Straße in den Räumplan, sondern die objektive Feststellung, dass es sich um eine verkehrswichtige Straße handelt.

Tierhalterhaftung bei Nichtidentifizierbarkeit des schadenursächlichen Tieres einer Herde von Tieren verschiedener Halter
OLG München
Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadenverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren, verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt.

Direktanspruch eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer bei Insolvenz des Versicherungsnehmers nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
OLG Bremen
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach den §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeit der Bestimmung aus.
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.

Auslegung des Begriffs „sonstige Leistungen" wie Ziffer 7.2 AHB
OLG München
Der Risikoausschluss Klausel Ziffer 7.2 AHB kann nicht entnommen werden, dass unter dem Begriff „sonstige Leistungen" auch die Vermietung einer Sache fällt.

Schädigung eines Dritten beim Abschlagen vom Fliesen
OLG Hamm
Verletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, da er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten verstößt, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen.

Falschbetanken eines Kfz ist in Privathaftpflichtversicherung nicht versichert
KG
Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen. Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht und unterliegt deshalb der Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung.

Umfang des Deckungsschutzes bei Abschluss einer erweiterten Deckung
OLG Stuttgart
Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Diese Begrenzung gilt auch, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden.

Anwendbarkeit der Benzinklausel bei unzureichender Absicherung des Fahrzeugs nach dem Parken
LG Bremen
1. Die sog. Benzinklausel in den AHB der Privathaftpflichtversicherung ist anwendbar, wenn die mitversicherte Tochter der Klägerin den hier zur Rede stehenden Schaden an dem Pkw ihres Kommilitonen als Führerin eines Kraftfahrzeugs verursacht hat, so dass die sog. Benzinklausel zur Anwendung gelangt, weil sie der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits dient.
1. Nach der Benzinklausel sind vom Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen alle Risiken, die typischerweise der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen sind. Demgemäß greift der Anspruchsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung immer dann ein, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Versicherte bei Schadenseintritt das Kfz noch führt, d.h. damit fährt (BGH VersR 1977, 468). So gehört nach zutreffender Auffassung zu den gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kfz sogar das falsche Betanken, weil alle Tätigkeiten, die dem Betrieb des Kfz dienen und die nach der Verkehrsauffassung in den Aufgabenkreis als Fahrzeugführer fallen, als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen sind (LG Duisburg, Urteil vom 05.07.2006, Bl. 47 d. A.).
2. Damit fällt unter die gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kfz erst recht das Absichern des Fahrzeugs beim Parken, weil auch das Abstellen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist und in den Aufgabenkreis des Fahrzeugführers fällt.
3. Die hier zur Rede stehende Fallkonstellation, in der die versicherte Tochter der Klägerin als Fahrerin des Pkw fungierte, ist ersichtlich nicht vergleichbar mit den von der Klägerin zitierten Fällen, in denen ein Beifahrer versehentlich das Fahrzeug gestartet hat, weil der Beifahrer gerade nicht als Führer des Kfz anzusehen ist und daher von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der sog. Benzinklausel fallen kann.
4. Die Anwendung der Benzinklausel scheitert auch nicht daran, dass im vorliegenden Fall der zur Rede stehende Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, also insbesondere nicht an einem anderen als dem von der Tochter der Klägerin geführten und versicherten Pkw, sondern an dem von ihr gefahrenen Fahrzeug eingetreten ist. Von dem Anwendungsbereich der Benzinklausel werden nämlich auch solche Schäden erfasst, die allgemein Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können, im vorliegenden Fall etwa einer Kaskoversicherung für den beschädigten Pkw des Kommilitonen, oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung (des Unfallgegners). Maßgeblich ist allein, dass das eingetretene Risiko dem Bereich der Kfz-Versicherung zuzuordnen ist und nicht, ob insoweit tatsächlich Versicherungsschutz besteht oder ob die bestehende Kfz-Versicherung für den Schaden bedingungsgemäß einstandspflichtig ist.
5. Soweit wegen des aufgrund der Benzinklausel eingreifenden Leistungsausschlusses, wie vorliegend, Deckungslücken entstehen, weil weder die Privathaftpflichtversicherung, noch die Kfz-Versicherung einstandspflichtig ist, ist dies vom Versicherten hinzunehmen.
6. Die sog. Benzinklausel ist auch nicht unwirksam, da sie insbesondere für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich formuliert, dass Schäden, die typischerweise in die Kfz-Haftpflichtversicherung (oder der Kfz-Kaskoversicherung) fallen, vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen sein sollen.

Eishockeyspieler haftet nur für vorsätzliche Verletzung eines gegnerischen Spielers
OLG Karlsruhe
Ein Eishockeyspieler kann von einem anderen Eishockeyspieler nicht Schmerzensgeld wegen Verletzungen verlangen, die er sich bei einem Eishockeyspiel der 2. Bundesliga nach einem Körperkontakt mit dem beklagten Spieler zugezogen hat, wenn der beklagte Eishockeyspieler den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach dem SGB VII haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzen, nur bei Vorsatz. Normzweckerwägungen sprechen deutlich für eine Anwendung des Haftungsprivilegs im Berufssport: Jeder verletzte Spieler ist materiell durch seine Berufsgenossenschaft abgesichert; Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das friedliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen. Auch der Gesichtspunkt der Generalprävention fordert außerhalb der Vorsatzfälle keine unmittelbare Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten.

Gemeinde muss innerörtliche Fahrbahnen bei Glätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreuen
OLG München
Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften sind bei Glatteis und Glätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen, wobei der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn nur auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs und nicht auf die des Fußgängerverkehrs ausgerichtet sein muss. Außerdem sind innerorts nur die belebten über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege streupflichtig. Der Umfang der Räum- und Streupflicht ergibt sich nicht aus dem von der Gemeinde aufgestellten Räumplan, sondern nach allgemeinen Grundsätzen. Es steht einer Gemeinde frei, auch nicht verkehrswichtige Straßen in den Räumplan aufzunehmen und insoweit eine Straße überobligationsgemäß zu räumen und zu streuen. Konstituierend für eine Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht die Aufnahme einer Straße in den Räumplan, sondern die objektive Feststellung, dass es sich um eine verkehrswichtige Straße handelt.

Fußballspieler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung an hinter der Tor-Aus-Linie abgelegtem Trainingstor
OLG Koblenz
Gelangt ein Fußballspieler im Rahmen eines Laufduells während eines Liga-Spiels hinter die gegnerische Tor-Aus-Linie und prallt dort gegen ein an der Platzeinzäunung abgelegtes Trainingstor, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Tor als individuelles Hindernis deutlich zu erkennen ist und auch der Schiedsrichter vor Beginn des Spiels die Regelkonformität der Platzverhältnisse bestätigt. Ist die Schadenswahrscheinlichkeit so gering, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung entsprechende Vorkehrungen nicht geboten sind, kann in einem solchen Fall keine Verkehrssicherungspflicht des Vereins angenommen werden.

Kein Schadensersatzanspruch eines Fußgängers nach Sturz auf einer nach Streumitteleinsatz verbleibenden glatten Fläche
OLG Jena
Ein Fußgänger kann von einer verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht verlangen, dass diese auf von ihr geräumten und gestreuten Wegen noch verbleibende einzelne glatte, örtlich begrenzte, Stellen beseitigt. Denn dies würde zu einer räumlich und zeitlich umfassenden Räum- und Streupflicht führen, die einer Gemeinde nicht zugemutet werden kann. Insofern kann ein Fußgänger nur dann einen Schadensanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen, soweit eine allgemeine Glätte vorhanden ist und nicht, wenn er auf einer einzelnen glatten Stelle zu Fall kommt.

Deckungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bei reparaturbedingtem Starten des Motors eines Kfz durch einen Dritten
OLG Saarbrücken
Startet ein gefälligkeitshalber eine technische Überprüfung eines Kraftfahrzeugs vornehmender Dritter den Motor von außen, und setzt sich das Kraftfahrzeug daraufhin in Bewegung und wird beschädigt, so besteht Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung des Dritten.

Entlastungsbeweis bei Ausschlussfrist in der Vermögensschadenversicherung
OLG Frankfurt 
In der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich bei einer Klausel, nach der Schäden nicht ersetzt werden, wenn diese später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden, nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um einen Risikoausschluss. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass für den Eintritt der Rechtsfolge der Klausel allein auf den objektiven Fristablauf abzustellen wäre. Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend dahin auszulegen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, was Letzterer zu beweisen hat. Eine Versicherung, die sich bei einer anderen Versicherung gegen Vermögensschäden ihrer Außendienstmitarbeiter versichert hat, hat diesen Entlastungsbeweis geführt, wenn feststeht, dass sie ihre Mitarbeiter vor der Einstellung gründlich und nach den Vorgaben der BaFin auf ihre Zuverlässigkeit hin untersucht und sie laufend mittels eines Kontroll- und Frühwarnsystems überwacht, das geeignet ist, die Verursachung von Vermögensschäden zu vermeiden oder zumindest zeitnah zu erkennen.

Verkehrssicherungspflicht auf privatem Zuweg zu Wohnung richtet sich auch nach Umfang dessen üblicher Nutzung
OLG Naumburg
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen. Die Prüfung der Räum- und Streupflicht hat insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung des Weges und des Umfangs dessen üblicher Benutzung zu erfolgen. Daher ist auf einem nur selten benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück nur eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht. Verunglückt ein Passant auf einem solchen Weg, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige wenige Stunden zuvor den Weg geräumt hatte, so trifft ihn ein Schmerzensgeldanspruch ausschließendes Mitverschulden.

Familienprivileg bei Anspruchsübergang nach OEG und BVG
BGH
1. Das Familienprivileg des § 116 Absatz 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gem. § 5 Absatz 1 OEG, § 81a Absatz 1 Satz 1 BVG.*
2. Das Familienprivileg gilt auch dann, wenn die Eheleute sich getrennt haben, aber weiter zusammenleben und das von seinem Vater verletzte gemeinsame Kind auch von diesem versorgt wird.
3. Der das Familienprivileg ausschließende Vorsatz muss sich auch einer auf die Schadensfolgen erstrecken.

Verletzung der Streupflicht
BGH
Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Kein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zur Gefahrerhöhung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten
BGH
Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten ( ULLA ) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Herstellers von Ölkanistern bei schadhaften Verschlüssen
OLG Saarbrücken
Erkennt ein Hersteller von Ölkanistern, dass diese mit schadhaften Verschlüssen ausgestattet sind, so ist er in Erfüllung seiner deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um den Erwerber äußerlich unbeschädigter Kanister vor einer drohenden Leckage zu warnen.

Tierhalterhaftung bei Nichtidentifizierbarkeit des schadenursächlichen Tieres einer Herde von Tieren verschiedener Halter
OLG München
Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadenverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren, verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt.

Das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X ist auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden
LG Coburg
1. Das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X ist auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden.
2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
3. Beziehen beide Partner eine bis heute gemeinsam bewohnte Wohnung, zahlen die Miet- und Nebenkosten anteilig, bezahlen zudem die häuslichen Einkäufe abwechselnd und schaffen gemeinsam Mobiliar an, spricht dies für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nicht zwingend erforderlich ist, dass über das Einkommen und die Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügt wird oder es ein gemeinsames Konto oder eine gemeinsame Haushaltskasse gibt.

Direktanspruch eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer bei Insolvenz des Versicherungsnehmers nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
OLG Bremen
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach den §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeit der Bestimmung aus.
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.

Auslegung des Begriffs „sonstige Leistungen" wie Ziffer 7.2 AHB
OLG München
Der Risikoausschluss Klausel Ziffer 7.2 AHB kann nicht entnommen werden, dass unter dem Begriff „sonstige Leistungen" auch die Vermietung einer Sache fällt.

Kein Versicherungsschutz für den durch ein Falschbetanken des PKW eines Dritten entstandenen Schaden
KG
1. Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1731). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
2. Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht das Unfallrisiko oder die Gefährlichkeit des Treibstoffs verwirklicht hat, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das sich auch sonst bei der fehlerhaften Bedienung von Sachen verwirklichen kann. Denn das allgemeine Lebensrisiko ist kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüberstehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen besteht, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall zugleich mit dem Risiko, das dem Gebrauch der jeweiligen Sache inne wohnt.

Anspruch eines Feuer-VN gegen den Mieter des versicherten Gebäudes und gegen den Haftpflicht-Versicherer und den Insolvenzverwalter des Mieters
LG Koblenz
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen generell auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist und ein typischer Geschehensablauf bewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf den Schadenshergang zu schließen.
2. Allein das Auffinden von Zigarettenresten in unmittelbarer Nähe des Brandherdes lässt nicht zwingend als Ursache auf einen unsachgemäßen Umgang mit noch glimmenden Zigarettenresten schließen. Auch bei unterstelltem Verstoß gegen ein Rauchverbot in der streitgegenständlichen Produktionshalle stellt Rauchen für sich genommen kein zur Herbeiführung des Brandes geeignetes Verhalten dar. Hierfür bedarf es eines feststehenden, unsachgemäßen Umgangs mit glimmenden Tabakresten.
3. Ein Geschädigter kann - unabhängig von der grundsätzlichen (einfacheren) Möglichkeit, einen Zahlungstitel durch Anmeldung zur Insolvenztabelle zu erlangen - i.S.d. § VVG § 110 VVG das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.
4. a) Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen generell auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht.
4. b) Ein Schadenersatzanspruch des Gebäudeeigentümers aus einem Brand des vermieteten Gebäudes gegen den Insolvenzverwalter des Mieters ist nicht begründet,
. - wenn ein Sachverständiger - 9 Tage nach dem Brand - zwar festgestellt hat, dass nach dem Eliminationsverfahren von einem personenbezogenen Handeln (fahrlässig oder vorsätzlich) auszugehen ist, ohne allerdings die Zündquelle bestimmen zu können,
. - wenn der Geschädigte zwar behauptet, der Brand sei auf Rauchen in der streitgegenständlichen Produktionshalle zurückzuführen, von der Beklagtenseite aber bestritten wird, dass Mitarbeiter des Mieters dort geraucht haben und ein ausdrücklicher Vortrag des Geschädigten zur Person des Rauchers nicht erfolgt ist.

Sturz auf feuchter Stelle im Ladenlokal
BGH
Allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden ergibt sich noch nicht, dass in einem Ladenlokal infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den Geschädigten zu Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden Verschuldensnachweises führen kann.

Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Haftpflichtversicherung
BGH
Nach einem Haftpflichtfall ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn sich der Schaden bei Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Der Kl. ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

Zu den Ausschlusstatbeständen "hoheitliche Tätigkeit", "in Ausübung eines Ehrenamtes" sowie bei "ungewöhnlicher oder gefährlicher Tätigkeit"
LG Wiesbaden
1. Ist der Schuldner in der Haftpflichtversicherung seiner Ehefrau mitversichert, geht eine Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ins Leere, wenn sie ohne Zustimmung der Ehefrau erfolgt.
2. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist, dass die erhöhten Gefahren, die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbunden sind, nicht mitversichert sein sollen. Es kommt dabei auf den objektiv bestehenden Aufgabenbereich, nicht auf die subjektive Wahrnehmung der Beteiligten an.
3. Als Dienst im Sinn der versicherungsrechtlichen Ausschlussklausel wird eine Tätigkeit bezeichnet, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff Beruf fällt.
4. Der Ausschluss von ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigungen im Sinne der Privathaftpflichtversicherungsbedingungen ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadensstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.

Lässt ein Rechtsanwalt einen Anspruch verjähren, tritt der Schaden mit der Vollendung der Verjährung ein
OLG Düsseldorf
Bei der Verjährung einer Forderung tritt der Schaden bereits mit dem Eintritt der Verjährung ein. Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede. Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die nach dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, findet ausschließlich das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung, selbst wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis vor diesem Tag begründet wurde.

Erweiterung eines Privathaftpflichtversicherungsschutzes auf Forderungsausfälle des Versicherungsnehmers umfasst auch Risikoausschlüsse
OLG Stuttgart
Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Eine solche Verweisung auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot und gilt auch dann, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden.

Das Zurückschieben des Fahrersitzes ist Fahrzeuggebrauch
Amtsgericht München
1. Der Begriff „durch den Gebrauch des Fahrzeugs" schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein und ist weit auszulegen (BGH NJW 2005, 2081).
2. Hiervon umfasst sind deshalb auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Voraussetzung ist nur, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadeneintritt und Gebrauch des Fahrzeuges besteht. D. h., das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Handlung zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein und nach dem Sinn der Klausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.
3. Bei der Auslegung der Ausschlussklausel ist zwar auch zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, nur weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes würde missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2010 - 4 U 191/09; BGH r+s 1992, 46).
4. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien können auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des In-Gang-Setzens des Kraftfahrzeugs dienen, ein Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeuges auswirken.
5. Im vorliegenden Fall diente das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug. Das Verstellen des Sitzes diente damit dem Gebrauch des Fahrzeuges, so dass ein adäquater Zusammenhang zwischen Schadeneintritt und Gebrauch anzunehmen ist. Dies ist vergleichbar mit der Rechtsprechung, wonach auch das Beladen und Entladen noch zum „Gebrauch" eines Kfz gehört (OLG Köln, VersR 1970, 415; OLG Nürnberg, VersR 1982, 1092).

Sturz eines Rennradfahrers wegen Fahrbahnspalt in einer Werkseinfahrt
OLG Koblenz
1. Befindet sich zwischen den Abdeckplatten eines quer zur Fahrtrichtung angeordneten Kabelschachts vor einer Werkseinfahrt ein 2,5 cm breiter Spalt, in den die schmale Bereifung eines Rennrades einsinken kann, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Zweckbestimmung und des gewöhnlich zu erwartenden Verkehrs nicht vor (Abgrenzung zu OLG Hamm, NZV 2006, 35).
2. Unerheblich ist allerdings, dass der Radfahrer die Verkehrsfläche bestimmungsfremd auf der falschen Fahrbahnseite benutzt hat.

Verkehrssicherungspflicht bei Reinigung von Büroräumen
OLG Karlsruhe
Das Putzen von nur einem begrenzten Personenkreis zugängigen Büroräumen löst grundsätzlich keine besonderen Verkehrssicherungspflichten aus.

Regress des Versicherers gegen den Schädiger bei Brand nach Rauchen im Bett
OLG Bremen
1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigem Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat.
2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft.
3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.

Anrechnung der Geschäftsgebühr auch bei Prozess lediglich gegen den Versicherungsnehmer
OLG München
Bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die entstehende Geschäftsgebühr auch dann auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn im Prozess lediglich der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird.

Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Bezug auf Astbruch an einem "Rundweg für Wanderer und Radfahrer"
OLG Celle
Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen von ihr ausgewiesenen und beworbenen "Rundweg für Wanderer und Radfahrer" durch Feld und Flur ist in Bezug auf eingetretenen Astbruch eines an den Weg angrenzenden Baumes im Vergleich zur Kontrollpflicht von Straßenbäumen eingeschränkt. Er kann im Einzelfall durch eine einmal jährliche Kontrolle zur Winterzeit hinreichend erfüllt werden. Ein Radfahrer, der sich verletzt hat, als beim Befahren des Rundweges ein ca. 15 cm starker und 8 m langer belaubter Ast von einem am Wegrand stehenden Baum abbrach und auf das Fahrrad stürzte, kann daher nicht von der Gemeinde Schmerzensgeld und Ersatz von Heil- und Behandlungskosten wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verlangen, wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen ist und eine solche nicht feststellbar ursächlich für den Unfall und den Schaden des Radfahrers geworden ist.

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Unebenheiten auf Gehweg
AG Bad Segeberg
1. Unter welchen Voraussetzungen bei Unebenheiten auf Gehwegen von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Vertiefung, ihrer Lage oder anderer besonderer Gegebenheiten beurteilen.
2. Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehwegs Unebenheiten von 2,0 bis 2,5 cm hinzunehmen.
3. Auf einer Zuwegung, die sich auf einem Privatgrundstück befindet, hat der Benutzer im Bereich des unterhalb eines Treppenaufgangs gelegenen Gitterrosts, den örtlichen Gegebenheiten eine besondere und gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und muss auch mit größeren Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen.
4. Alleine aus dem Umstand, dass der Benutzer einer Zuwegung in dem Bereich zwischen einer Gehwegplatte und der Betoneinfassung eines Gitterrosts getreten und sodann gestürzt ist, folgt nicht, dass die Vertiefung eines solches Ausmaß erreicht hat, dass von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden muss. Jede Unebenheit, auch eine solche, die keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet, kann zu einem Sturz führen (im Anschluss an OLG München, Versicherungsrecht 2011, 6004).
5. Einem Grundstückseigentümer kann nicht zugemutet werden, herabfallendes Laub sofort zu beseitigen, auch wenn sich dieses im Bereich eines Treppenaufgangs befindet.

Eine in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehende Gefahr fällt nicht unter die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
OLG Hamm
1. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und deshalb nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Verletzt ein Gebäudeeigentümer beim Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihm gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen.
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes zu klären; eine Entscheidung über den eigentlichen Haftpflichtanspruch ergeht nicht. Für eine Beweisaufnahme über den Grund des Anspruchs ist hier grundsätzlich kein Raum.

Streitwert für den Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung
OLG Hamm
Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der Versicherungsnehmer in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20 % zu machen.

Kein Anscheinsbeweis für fehlerhaftes Produkt bei Brand eines Pflegebetts
OLG Köln
Kommt es in einem Wohnraum, in dem sich ein mit einer erhöhten Brandgefahr behaftetes elektrisches Produkt befindet, zu einem Brand, kommen für die Entstehung des Brandes indes mehrere andere Ursachen ernsthaft in Betracht, insbesondere andere elektrische Geräte, Unachtsamkeit des Bewohners und Einwirkung von außen, kann ein Beweis des erstens Anscheins für die Ursächlichkeit des Produktfehlers nicht angenommen werden.

Schmerzengeldbemessung bei gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
OLG Bremen
Bei einer vorsätzlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die zum Tod der Geschädigten führt, tritt bei der Bemessung des Schmerzensgelds die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 auch dann angemessen sein, wenn die Geschädigte die Verletzungshandlung lediglich für einen kurzen Zeitraum (hier: ca. 30 Minuten) überlebt, jedoch die ihr zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrnimmt.

 

Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen
BGH
Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Keine vollmachtlose Prozessführung bei bloßer Beauftragung des Anwaltes durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten
OLG Koblenz
1. Der Haftpflichtversicherer gilt nach § 5 Nr. 6 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs im zweckmäßig erscheinen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer ist daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.
2. Dass der Versicherungsnehmer selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, ist nach § 88 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO unerheblich.

Klausel über Vertragsstrafe bei fehlerhafter Angabe der Honorarumsätze ist unwirksam
BGH
Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Bei laufendem Badebetrieb von unten in eine "Turborutsche" hineinzuklettern stellt Missachtung fundamentaler Verhaltensregel dar
OLG Koblenz
Missachtet der Benutzer einer Rutsche in einem Freizeitbad grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen, haftet er für eine dadurch entstehende Verletzung anderer Badegäste. Dies kann jedenfalls angenommen werden, wenn der Benutzer im Auslaufbecken von unten in die Röhre einer "Turborutsche" klettert und den ordnungsgemäß die Röhre benutzenden Badegast so blockiert, dass es zwangsläufig zu einer Kollision mit Verletzungsfolgen kommt.

Hundehalter haftet auch, wenn sich der Hund außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit befindet
OLG Celle
Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarztes - befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken.

Gemeinde steht angemessene Reaktionszeit zur Aufnahme des Winterdienstes (Räum- und Streumaßnahmen) bei fallenden Temperaturen zu
OLG Frankfurt
Das bloße Vorliegen von Temperaturen unter 0 Grad begründet für sich allein noch keine Räum- und Streupflicht. Wird eine bestimmte Stelle durch vorbeifahrende Autos durch hochspritzendes Wasser feucht gehalten, so folgetauch daraus nicht, dass deshalb hier permanent gestreut werden müsste. Kommt es im Laufe eines Tages nicht zu weiteren Niederschlägen, so genüge die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei fallenden Temperaturen mit einer Reaktionszeit von einer Stunde den Winterdienst aufnehme.

Verkehrssicherungspflicht bei automatischen Eingangstüren
LG Nürnberg-Fürth
Einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kunden trifft ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er sich automatischen Glasschiebetüren am Eingang einer Bankfiliale nähert, Verzögerungen des Bewegungssensors nicht berücksichtigt und von den sich schließenden Türen eingeklemmt wird.

 

§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften anwendbar
OLG Köln
Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen "Familienangehörigen" gleich. Dies ist für die mit § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X inhaltgleiche Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a. F. inzwischen anerkannt (BGH, Urt. v. 22.04.2009 - IV ZR 160/07, NJW 2009,2062 ff) und gilt auch für § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X. Struktur und Interessenlage beider Vorschriften sind vergleichbar. Der Gleichlauf wird insbesondere auch vom Bundesgerichtshof betont, der ausführt, dass nach der Gesetzesbegründung § 116 Abs. 6 SGB X wegen gleicher Interessenlage der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. nachgebildet.

Die kurze Verjährung des § 606 BGB gilt bei Vorliegen eines Leihverhältnisses auch für den Regress des Versicherers
OLG Koblenz
Der Sachversicherer muss sich beim Regress gegen den Schädiger die kurze Verjährung des § 606 BGB entgegenhalten lassen, wenn ein Leihverhältnis vorlag und sein Versicherungsnehmer die Sache beschädigt zurückerhalten hat.

Keine besondere Sicherungspflicht bei Büroräumen hinsichtlich der üblicherweise beim feuchten Putzen entstehenden Glätte
OLG Karlsruhe
Bei Büroräumen, die nur einem begrenzten Personenkreis offen stehen, besteht grundsätzlich keine besondere Sicherungspflicht für die üblicherweise beim feuchten Putzen entstehende Glätte. Eine Sicherungspflicht kann dagegen bei besonderen von Glätte ausgehenden Gefahren gelten, etwa bei der Verwendung von Öl oder Bohnerwachs oder bei ungewöhnlich nassem Putzen.

Personenschaden i. S. v. § 104 SGB VII ist auch ein durch Verletzung oder Tötung des Versicherten mittelbar verursachter materieller Vermögensschaden
BGH
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.

Regressklage des Haftpflichtversicherers gegen Gesamtschuldner
OLG Bamberg
1. Zulässigkeit einer Regressklage, mit der der Haftpflichtversicherer eines im Vorprozess zum Schadensersatz gegenüber der Patientenseite verurteilten Geburtshelfer nunmehr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regressansprüche gegen die Hebamme sowie einen anderen Frauenarzt geltend macht, nachdem im Ausgangsverfahren die dahin gehende Klage des geschädigten Kindes ohne Erfolg geblieben war (i. A. an RGZ 69, 422 (426)).
2. Voraussetzungen einer ärztlichen Garantenstellung aus so genannter faktischer Behandlungsübernahme, wenn einer sich zuspitzenden Geburtssituation (hier: dramatischer Abfall der fetalen Herztöne) und während einer längeren Abwesenheit des Vertragsarztes der Kindesmutter ein anderer Frauenarzt (und Belegarzt) von der Hebamme in dem Kreißsaal geholt wird.

Gebäude müssen in Wuppertal nicht generell mit Schneefanggittern gegen Dachlawinen (hier: zur Sicherung vermieteter PKW-Stellplätze) ausgestattet werden
OLG Düsseldorf
In Wuppertal besteht eine Pflicht des Vermieters zum Schutz der auf vermieteten Stellplätzen stehenden PKW durch Anbringung eines Schutzgitters Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG a.F. ) nach einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung
LG Dortmund
1. der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit wird nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. zwar kraft Gesetzes ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers vermutet. Vorsatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn dem VN die Tatsachen, die die Anzeigepflicht begründeten, bekannt waren; vielmehr ist zudem erforderlich, dass ihm auch bewusst war, dass er aufgrund dieser Tatsachen zu einer Anzeige an den Versicherer verpflichtet war (BGH VersR 1979, 1119; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 24, Rdnr. 123).
2. Der Annahme einer bewussten Pflichtverletzung steht im Streitfall jedoch die allgemeine Erfahrung entgegen, dass sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch bewusste Nichterfüllung der Anzeigepflicht Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zu einem Versicherer zuzieht (BGH VersR 1981, 321, 322); OLG Köln NJOZ 2006, 4435 (4436) m.w.N.). Deshalb ist hier (allenfalls) lediglich von einer grob fahrlässigen Versäumung der Anzeigefrist auszugehen.
3. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit tritt gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung Einfluss gehabt hat. Zwar muss der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis führen. Diesen Negativbeweis kann er jedoch praktisch nur in der Weise erbringen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er z.B. vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Dies muss der Versicherungsnehmer dann widerlegen (OLG Düsseldorf r+s 2001, 16; BGH VersR 1964, 709 (712); OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 949 (951) m.w.N.).

Herstellerhaftung bei PKW-Brand
OLG Schleswig
Ein auf einen Erfahrungssatz gestützter Anscheinsbeweis, dass Fehler in der Fahrzeugelektrik eines dreiviertel Jahr alten Pkw mit einer Laufleistung von 25.000 km stets dem Organisationsbereich des Herstellers zuzuordnen sind und bereits beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs bestanden, kann jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der abgebrannte Pkw vor der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen von dem Geschädigten verwertet wurde.

Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt bei Verjährenlassen einer Forderung des Mandanten
BGH
Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31.12. verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 01.01.; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

 

Kein Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung für Schäden durch Wegrollen eines KfZ nach unterlassener Betätigung der Handbremse beim Abstellen des (fremden) Fahrzeuges
AG Bremen
1. Für die Frage des Deckungsschutzes in der privaten Haftpflichtversicherung ist allein entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz- Haftpflichtversicherung verwirklicht hat. Nach dem Sinn der sog. „Benzinklausel" muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.
2. So liegt es, wenn ein Fahrzeug in Bewegung gerät, welches zuvor nicht ausreichend gegen ein Wegrollen gesichert war. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Fahrzeugführers gehört es, das Fahrzeug beim Abstellen ausreichend gegen Wegrollen zu sichern. Geschieht dies nicht und setzt sich das Fahrzeug eigenständig in Bewegung und verursacht einen Schaden, so hat sich eine dem Fahrzeuggebrauch unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte beim Schadenseintritt noch Führer des Kraftfahrzeuges ist.
3. Zwar ist bei der Auslegung der Klausel mit zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz- Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Wortlaut des Haftungsausschlusses dahin, dass entscheidend ist, ob es sich bei dem Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, dass der Kfz- Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist.
4. Ob der Schaden durch das Kraftfahrzeug oder daran eingetreten ist, ist unerheblich, da von dem Anwendungsbereich auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können, erfasst werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass in vorliegenden Fällen der Führer eines fremden nicht ausreichend versicherten Fahrzeuges eine Versicherung für das gelegentliche Führen und Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge abschließen müsste, um gegen das hier verwirklichte Risiko abgesichert zu sein. Diese Konsequenz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.1979 (VersR 1980, 426f.) ebenfalls erkannt und dennoch den Haftungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung angenommen.

Notwehr- und Vorsatzausschluss in der Haftpflichtversicherung
LG Dortmund
1. Der Vorsatzausschluss ist nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers auch widerrechtlich war.
2. Wird dem Versicherungsnehmer - wie hier - ein schwerer Kopfstoß versetzt und sind weitere Angriffe zu erwarten, ist das Zuschlagen mit der Hand, in der sich ein Bierglas befindet, eine angemessene Notwehrhandlung (Trutzwehr).
3. Das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hat der Versicherer zu beweisen.
4. Auch bei einem Notwehrexzess fehlt es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, so dass der Vorsatzausschluss nicht anwendbar ist.
5. Hat der Versicherungsnehmer nach einer Kopfnuss des späteren Geschädigten reflexartig die Hand, in der sich ein bis dahin unversehrtes Bierglas befand, erhoben und damit zugeschlagen, kann es am Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg, u. a. Beschädigung des Auges durch Glassplitter, fehlen.

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, wenn sich der Gläubiger bereits befriedigt hat
LG Köln
Im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer ihm wegen seiner Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtgläubiger nach einer Einigung mit dem Versicherungsnehmer sich wegen seiner Forderung befriedigt hat.

Zur Aufsichtspflicht über ein auf dem Bürgersteig radfahrendes 5-jähriges Kind
OLG Koblenz
1. Ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind, muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass sie unter Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.
3. Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde.

Auslegung der Erfüllungsklausel bei Schäden im Rahmen einer ARGE
BGH
Die Erfüllungsklausel greift auch, wenn ein Mitglied einer zur Erstellung eines Brückenbauwerks verpflichteten ARGE die von einem anderen Mitglied aufgrund interner Absprachen allein fertiggestellte Arbeit beschädigt.

Berücksichtigung der örtlichen Regeln bei nach deutschem Recht zu beurteilenden Skiunfall zweier Deutscher in Österreich (so genannte FIS-Regeln)
OLG Koblenz
1. Ungeachtet dessen, dass die Haftung beim Zusammenstoß deutscher Skifahrer in Österreich sich nach deutschem Recht richtet, sind Haftungsmaßstab die FIS-Regeln am Unfallort.
2. Zur Frage, welche FIS-Regeln zwischen einem vorausfahrenden kreuzenden und einem von hinten herannahenden Skifahrer gelten.

Kein Vorsatz bei Handlung im Affekt
OLG Frankfurt
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB liegt beim Haftpflichtversicherer.
2. Eine Affekthandlung kann für eine verminderte Schuldfähigkeit Bedeutung haben.
3. Der Versicherer hat auch die Kosten der Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers durch seinen Gläubiger zu zahlen.

Schmerzensgeld für Haarverlust nach fehlgeschlagener Friseurbehandlung
OLG Bremen
Ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € kann angemessen sein, wenn die Haarbehandlung so fehlerhaft durchgeführt wird, dass die Kundin Verätzungen und einen Haarverlust erleidet, der sie zwingt, eine Perücke für die Dauer von mehreren Monaten zu tragen. Die unrichtige Behauptung eines anderweitigen Schadensgrundes kann sich als zusätzliche Kränkung schmerzensgelderhöhend auswirken.

Verkehrssicherungspflicht des Generalunternehmers für Baustellengerüst
OLG Zweibrücken
1. Zur Frage der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem Sturz von einem ungesicherten Baugerüst.
2. Der Generalunternehmer haftet dem Arbeitnehmer des Werkunternehmers für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn diese nicht klar vertraglich auf den Werkunternehmer übertragen worden ist.

Haftung des Pferdehalters für den Schaden des verletzten Reiters
OLG Brandenburg
1. Der Halter eines Pferdes haftet nur dann für den Schaden der vom Pferd gestürzten Reiterin, wenn feststeht, dass der Sturz durch das Pferd verursacht worden ist; die Tiergefahr muss zumindest mitgewirkt haben.
2. Der aus übergegangenem Recht klagende SVT hat bei der Inanspruchnahme des Halters aus § BGB § 833 BGB die nach § BGB § 834 BGB analog gegen die verletzte Reiterin sprechende Verschuldensvermutung zu widerlegen; das gilt auch dann, wenn die Reiterin noch minderjährig (hier: 17 Jahre alt) ist.

Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots durch Übernahme einer Zahlungspflicht zur Beendigung eines Disziplinarverfahrens
OLG Saarbrücken
1. Zweck der Haftpflichtversicherung ist ein Vermögensschutz und kein Schutz vor gesundheitlichen und sozialen Belastungen.
2. Eine Vereinbarung, mit welcher der Versicherungsnehmer eine Zahlungspflicht übernimmt, um durch Vergleich den von der öffentlichen Hand in größerem Umfang geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu reduzieren, verletzt das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot.

Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers bei unrechtmäßiger Verweigerung mit Deckungspflicht
Amtsgericht Mannheim
1. Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen, hat er für die unrechtmäßige Verweigerung der Deckungspflicht schon dem Grunde nach wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen.
2. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren, denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
3. Da dem Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Versicherte seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Versicherung vorlag, zur Folge, dass diese nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind.

 

Bei anhaltendem Schneefall sind Streu- und Räummaßnahmen die absehbar nutzlos wären unzumutbar
Landgericht Koblenz
1. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein dem Schutz eines Anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
2. Ein solches Schutzgesetz ist hier die Satzung der Ortsgemeinde über die Reinigung öffentlicher Straßen, dort insbesondere § 7 (Schneeräumung) und § 8 (Bestreuen der Straßen). Danach besteht eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich (an Werktagen) zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr. In dieser Zeit ist Schneefall unverzüglich wegzuräumen. Bei Eisglätte sind abstumpfende Mittel zu streuen, reicht dies nicht aus, muss das Eis, notfalls durch Aufhacken, beseitigt werden.
2. Dies bedeutet aber nicht, dass während dieses gesamten Zeitraums der Gehweg ununterbrochen schnee- und eisfrei gehalten werden muss, denn auch die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen des subjektiv zumutbaren. So kann der Räumpflichtige, z. B. bei anhaltendem Schneefall, in der Regel dessen Ende abwarten, wenn nicht außerordentliche Gefahrenstellen vorliegen. Zu Maßnahmen, die absehbar nutzlos wären, ist er jedenfalls nicht verpflichtet (vgl. Palandt-Sprau, 70. Auflage, § 823 BGB, Rn. 227 m. w. N.).
3. Dies bedeutet im hier vorliegenden Fall, dass die Beklagten zu der Zeit des Unfalls noch nicht zur Schneeräumung verpflichtet waren, weil der aktuelle Schneefall noch andauerte.

Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Unfall eines während der Fahrt aus dem Fenster kletternden Fahrgasts
OLG Nürnberg
1. Klettert ein Fahrgast aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges und kommt dabei zu Schaden, so stehen ihm regelmäßig wegen seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatzansprüche gegen den Bahnbetreiber nicht zu.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob er von diesem oder einem nachfolgenden Zug verletzt wurde, selbst wenn letzterer aufgrund eines Fehlverhaltens des Zugbegleiters nicht mehr angehalten werden konnte.

Haftpflichtversicherer des Schädigers kann sich nicht auf Regressausschluss des Gebäudeversicherers berufen
LG Hamburg
Der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter greift nicht auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird. Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen.

Rangverhältnis des Versicherungsscheins zu den Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen
LG München
1. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Versicherungsschein, den Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen, die sich aufeinander beziehen und zueinander jeweils in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen. Der Versicherungsschein gibt den Rahmen des Versicherungsschutzes vor, den die Allgemeinen und Besonderen Haftpflichtbedingungen ausfüllen und welche nicht über den im Versicherungsschein gewährten Deckungsumfang hinausgehen können. Eine Abweichung der Allgemeinen oder Besonderen Haftpflichtbedingungen vom Versicherungsschein begründet wegen des Rangverhältnisses keine Widersprüchlichkeit.
2. Zweck und Schutzrichtung der Bauleitung ist es, darauf zu achten, dass Schäden am Objekt im Zusammenhang mit der Errichtung vermieden werden. Ist im Versicherungsschein die Haftpflicht als „Ingenieur ohne Objektschadensdeckung" versichert, ist damit für einen Oberbauleiter wegen Schäden am zu errichtenden Objekt eine Deckung ausgeschlossen, auch wenn dieser nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar auf den geschädigten Gegenstand eingewirkt hat.
3. Der Deckungsausschluss in § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB und Widereinschluss in Teil B Nr. 2.4 BHB erfordert eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache im Zuge der beruflichen Tätigkeit, wofür eine Bau- oder Oberbauleitungstätigkeit, mithin eine Überwachungstätigkeit, nicht ausreicht.

Eigenständige versicherungsvertragliche Auslegung der Erfüllungsschadenklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB
BGH
1. Bei der Voraussetzung „Erfüllung von Verträgen" im Sinne des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB handelt es sich um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind.
2. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet.

Kurze Verjährungsfrist bei unentgeltlicher Überlassung eines LKW an einen Dritten
OLG Koblenz
Wenn der Versicherungsnehmer, der einen AGRAR-Handel betreibt, den versicherten LKW einen Dritten überlassen hat, von dem er dessen Getreideernte aufkaufen wollte und der mit dem LKW das geerntete Getreide zum Silo des Versicherungsnehmers transportieren sollte, liegt nicht ein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor, sondern ein Leihverhältnis im Sinne des § 598 BGB, so dass für Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nicht die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB anzuwenden ist.

Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
BGH
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a). Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.

Inhalt und Umfang deliktischer Verkehrspflichten von Badegästen bei räumlich nicht getrenntem Schwimm- und Sprungbetrieb
OLG Stuttgart
1. Bei zugelassenem räumlich nicht getrenntem Schwimm- und Sprungbetrieb besteht - für jeden Badegast offensichtlich - ein Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Vorsicht.
2. Grundsätzlich ist derjenige, der in das Schwimmbecken springt, zum Schutz von Schwimmern, aber insbesondere auch zum Eigenschutz verpflichtet, sich vor dem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist.
3. Schwimmer dürfen in einem weiten Umfang auf ein Verhalten von Springern vertrauen, dass eine Gefährdung von Schwimmern im Becken wie eine Eigengefährdung der Springer ausschließt.
4. Eine Verkehrspflicht eines Schwimmers gegenüber einem Springer, nicht unmittelbar vor einem bevorstehenden Sprung in die zu erwartende Sprungbahn zu schwimmen, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn für den Schwimmer ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Sprung unmittelbar bevor steht, der die konkrete Gefahr in sich birgt, zur Kollision zu führen und andererseits für den Springer in der konkreten Situation die drohende Gefahr einer Kollision nicht erkennbar ist, insbesondere weil er den Schwimmer nicht oder erst zu spät wahrnehmen kann.

Kein Deckungsschutzanspruch bei Stalking
OLG Oldenburg
Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handelt es sich dabei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung". Eine hieraus resultierende Haftpflicht ist daher nicht versichert.

Keine Produkthaftung trotz kleiner Knochenstücke in einem aus Rinderhackfleisch bestehendes Cevapcici
LG Kleve
1. Nach § 3 Abs. 1 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern - wie sich aus der Formulierung "erwartet werden kann" ergibt - objektiv darauf, ob das Produkt diejenigen Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit, d.h. die Personen, an die sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, sowie unbeteiligte Dritte, die mit dem Produkt in Berührung kommen, nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
2. Aus Sicht des Konsumenten kann bei Hackfleisch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal ein kleines Knochen- oder Knorpelstück enthält.

Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache.
OLG Köln
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - (VersR 2006, 1536 = r+s 2006, 500) kann dem Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Eintrittspflicht des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers für seinen Versicherungsnehmer voraus, was wiederum nur bei einer Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Vermieter der Fall ist. Diese Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, ist nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2010, 477).
2. Im Mietrecht, etwa im Rahmen des § 538 BGB, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498; BGH - XII ZR 71/01 - NJW-RR 2005, 235; BGH - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 594; BGH - IX ZR 82/94 - VersR 1996, 993) folgende Beweislastverteilung: Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Ist dies unstreitig bzw. der Beweis von dem Vermieter geführt, steht also fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist, so findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt; der Mieter muss sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Tierhalterhaftpflicht: Anders als bei Sachen ist bei Behandlungskosten von Tieren die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130 %
OLG München
1. Anders als bei Sachen ist wegen § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Tieren die Verhältnismäßigkeitsschwelle nicht bei 130 % anzusetzen, sondern höher. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsschwelle ist dabei der Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Schädigung. Für einen 5 ½ Jahre alten Rassehund ist nach diesen Grundsätzen der 6-fache Wert des Hundes als verhältnismäßig anzusehen.
2. Wird ein Hund von einem anderen Hund angegriffen, obwohl er sich rein passiv verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruches die Tiergefahr des angegriffenen Hundes nach § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Höhe der Anspruchsminderung sind insbesondere das Verhalten des angegriffenen Hundes und die Größe der beteiligten Hunde maßgebend. Die mitwirkende Tiergefahr des angegriffenen Hundes muss deshalb nicht immer zu einer Anspruchskürzung um 50 % führen.

Kein Vorsatzausschluss nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB bei Schlag des Versicherungsnehmers gegen eine Schaufensterscheibe nach einem Streit
OLG Frankfurt
1. Der Haftpflichtversicherer ist hinsichtlich des Ausschlusstatbestands der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei sind zur Frage der Vorsätzlichkeit auch Umstände, die die Schuldfähigkeit beeinträchtigen, wie etwa ein Affekt, zu berücksichtigen.
2. Lehnt der Haftpflichtversicherer die Deckung ab und nimmt der Geschädigte nach Erwirken eines Titels sowie Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs den Haftpflichtversicherer in Anspruch, hat letzterer auch die Zwangsvollstreckungskosten für die Pfändung und die Überweisung zu tragen, welche den Geschädigten erst in die Lage versetzt haben, gegen den Haftpflichtanspruch den Deckungsanspruch geltend zu machen.

Tätigkeit eines Rentners mit „Minivergütung" (100,00 € monatlich) als „Hausmeister" in einer Tennishalle kann Ausübung eines Berufes im Sinne der Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sein
OLG Hamm
Nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sind u. a. „Gefahren eines Berufs" nicht mitversichert. Die Tätigkeit eines Rentners als „Hausmeister" in einer Tennishalle ist eine solche Ausübung eines Berufs, wenn diese Tätigkeit bereits seit 10 Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100,00 € monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.

Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters
LG Hamburg
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten des Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
3. Lässt sich insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.

Gabelstapler ist keine selbst fahrende Arbeitsmaschine
OLG Koblenz
Ein Gabelstapler ist keine selbst fahrende Arbeitsmaschine und unterfällt deshalb dem Ausschlusstatbestand der Benzinklausel in den AHB. Nach der Definition einer selbst fahrenden Arbeitsmaschine in § 2 Nr. 17 FZV muss es sich um ein Kfz handeln, das nach seiner Bauart und seinen besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist. Gabelstapler werden daher nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschinen betrachtet (BGH, VersR 1995, 951; OLG Köln, VersR 2000, 352).

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung bei Strangulation der Partnerin zum Zwecke der sexuellen Stimulation
OLG Hamm
1. Das wiederholte Zuziehen eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung.
2. Der gemäß § 4 Ziffer 2 Nr. 1 AHB 2000 haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolge umfassen.

Widerrechtliche Handlung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis Voraussetzung für den Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes
LG Dortmund
Das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis Voraussetzung für den Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vorsatz im Sinne des Ausschlusses des § 4 II 1 Satz 1 AHB umfasst nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen.

Gesetzlicher Forderungsübergang gemäß Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz (hier: Kinderschädigung durch Vater ohne Vorsatz bezüglich Schadensfolge)
BGH
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 Abs. 1 OEG, 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG.

 

Die Sozienklausel in § 12Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 AVB-A ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar
BGH
1. Die Sozienklausel setzt nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die Sozienklausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsnehmerin ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen (vgl. Diller, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte § 12 Rn. 4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines Sozietätsmitglieds einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zugerechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 III AVB-A bedürfte.
2. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die unter anderem dahin gehen, Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 aaO Rn. 17 m.w.N.).
3. In § 1 AVB-A verspricht die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in § 4 AVB-A enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" erfährt der Versicherungsnehmer jedoch, dass sich die allgemeine Leistungszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insbesondere Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der Versicherungsnehmer unter § 12 AVB-A ("Sozien") in I Nr. 1 feststellen, dass als Sozien die Berufsangehörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in § 4 AVB-A auf alle Sozien - und zwar auch auf Scheinsozien - Anwendung finden sollen. § 12 III AVB-A hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliegt, nach § 4 AVB-A zu Lasten aller Sozien, wie sie in § 12 I Nr. 1 AVB-A bestimmt werden, geht.
4. In dieser Auslegung, die Scheinsozien in den Anwendungsbereich einbezieht, handelt es sich bei § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB-A nicht um eine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB.
5. Der Leistungsausschluss für Scheinsozien ist weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränkt er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).

Zur Haftung des Gebäudeeigentümers für einen Dachlawinenschaden (hier: keine Notwendigkeit zur Anbringung von Schneefanggittern in schneearmer Region)
LG Wuppertal
1. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es aber diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. Es ist vielmehr nur diejenige Sicherheit zu verlangen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (vgl. OLG Frankfurt VersR 1959, 627).
2. Der für ein Gebäude Verkehrssicherungspflichtige hat demnach nur im Rahmen des Zumutbaren für Gefahren einzustehen, wobei der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht überspannt werden darf, denn eine völlige, mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichende Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet und verlangt werden. Der Grad der vom Hauseigentümer anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB), wobei die üblichen Schneeverhältnisse am Ort des Geschehens als Maßstab anzusehen sind.
3. Gilt ein Raum als schneearm und sind Vorkehrungen wie beispielsweise das Anbringen eines Schneefanggitters, welches das Abgehen einer Lawine verhindern könnten, nicht polizeirechtlich zur Gefahrenabwehr vorgeschrieben, fehlt es an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
4. Die Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden ist nur dann aufgrund der Verkehrssicherungspflicht geboten, wenn es sich um ein besonders steiles Dach handelt oder ähnliche besondere Umstände vorliegen.
5. Eine Warnpflicht, durch Anbringung von Hinweisschildern auf die Gefahr herabstürzender Schnee- und Eislawinen hinzuweisen, besteht nur dort, wo eine Gefahrenquelle vorliegt, mit welcher der Verkehrsteilnehmer nach den gegebenen Umständen nicht zu rechnen braucht, also eine über das Maß des zu Erwartenden hinausgehende Gefahrenlage (vgl. LG Berlin, VersR 1967, 69). Auf eine allgemein ersichtliche Gefahrenlage muss nicht gesondert hingewiesen werden.

Ersatzanspruch des vorleistenden Berufshaftpflichtversicherers eines Notars wegen wissentlicher Pflichtverletzung besteht nur ggü dem Vertrauensschadenversicherer
BGH
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.

Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. bei Insolvenz des Versicherungsnehmers nur bei Pflichtversicherung
OLG Bremen
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.

Bei einem einheitlichen Bauvorhaben gibt es keinen Anlass, regelmäßig nur einen Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten anzunehmen
OLG Celle
1. Für eine wirksame Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGBG muss die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die konkret in Rede stehenden Bedingungen nachgewiesen werden, wobei allein der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der Bedingungen nicht ausreicht.
2. In der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten gibt es keinen Anlass, davon auszugehen, dass pro Bauvorhaben regelmäßig nur ein Versicherungsfall anzunehmen ist. Dies auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Die Bestimmung, ob einer oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen, ist nur am Einzelfall zu orientieren und in wertender Betrachtung vorzunehmen.

Zum Ausschluss wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Schlägerei im Kirmeszelt mit Bierkrug
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist für das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweispflichtig (OLG Hamm Versicherungsrecht 2006, 781 mit ablehnender Anmerkung Weitzel; Prölss-Martin, a.a.O., Nr. 7 AHB 2008, Rd. 8; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage, Rd. 10; anderer Ansicht: Römer/Langheid, a.a.O., § 152, Rd. 11).
2. Der Vorsatz im Sinne des des Ausschlusses des § 4 II. 1. S. 1 AHB handelte muss anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (BGH Versicherungsrecht 1998, 1011; OLG Hamm Versicherungsrecht 1981, 789, OLG Hamm Versicherungsrecht 2006, 781; OLG Celle OLG-Report 2008, 63). Hierbei genügt auch bedingter Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Der Täter muss dabei die Folgen seines Handelns nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Ausreichend ist es vielmehr, wenn er sich die Folgen zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt hat. Das schließt es aus, dem Versicherungsnehmer Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts nicht gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.). Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Täter über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Körperverletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf "Körperverletzung" gerichteten Vorsatz nicht umfasst (OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1977, 745; OLG Celle a.a.O.). Dabei muss unstreitig der Versicherer ein vorsätzliches Handeln im Sinne des Ausschlusstatbestandes beweisen. Zu seinen Lasten geht es daher, wenn die innere Einstellung des Täters zur Tat nicht aufgeklärt werden kann, wobei es zulässig ist, indiziell aus der Gefährlichkeit der objektiven Verhaltensweise auf die innere Einstellung des Täters zu schließen (OLG Celle a.a.O. , m.w.N.).
3. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich in einer Schlägerei nicht mit Erfolg auf Notwehr berufen könnte, weil er etwa mit dem Schlag mit dem Bierkrug eine nicht erforderliche Verteidigungshandlung vorgenommen hätte, so läge kein vorsätzliches Handeln vor. Denn es muss für den Vorsatzausschluss festgestellt werden können, dass der Versicherungsnehmer bei seiner Handlung das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte. Dieses würde fehlen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Gebrauch eines Abwehrwerkzeuges zu weit geht und ihm daher ein intensiver Notwehrexzess vorzuwerfen wäre (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1994,850). Auch ein mögliches Vorliegen einer solchen Fallkonstellation vermag die - insofern beweisbelastete - Beklagte nicht auszuräumen.
4. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich aus der objektiven Gefährlichkeit eines Tuns indiziell auf das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes geschlossen werden kann (OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe r + s 1996, 301). Aufgrund der oben dargestellten Gegenindizien lässt sich vorliegend jedoch nicht allein aus dem Gesichtspunkt der objektiven Gefährlichkeit der Handlung ein Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolge herleiten. Solches wäre allenfalls denkbar, wenn der Kläger ein von ihm abgeschlagenes oder zerbrochenes Bierglas zum Zwecke des Einsatzes als Waffe erst ergriffen und dann eingesetzt hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Köln r + s 1995, 9), was jedoch weder von der Beklagten dargetan, noch ersichtlich ist.

Keine Zurechnung einer Angstlüge einer Minderjährigen gegenüber den Eltern als Obliegenheitsverletzung
OLG Rostock
1. Die Mitversicherung ist Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 bis 80 VVG a. F.. Den Mitversicherten treffen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AHB 97 die gleichen Obliegenheiten wie den Versicherungsnehmer.
2. Bei der Mitteilung eines Minderjährigen an den Haftpflichtversicherer, er sei nicht an einem bestimmten Unfall beteiligt gewesen, handelt es sich um ein Geschäft, das zu seiner Wirksamkeit gemäß § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
3. Eine Minderjährige, die nur Angst vor Bestrafung die Beteiligung an einem Unfall wissentlich bestreitet, handelt nicht arglistig im Sinne der §§ 22 VVG a. F., 123 BGB.

Ausschluss der Umwelthaftpflicht
OLG Jena
Die Umweltklausel Ziffer 7.10 AHB H2006 schließt alle Schäden (und Folgeschäden) durch Umwelteinwirkung im gewerblich/industriellen Bereich von der (Betriebshaftpflicht-) Versicherung aus. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Nullstellung des Umwelthaftpflichtrisikos".

Erfüllungsschadenausschluss in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Hamm
1. Sind Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation) als versichertes Risiko durch die Besonderen Bedingungen in den Versicherungsvertrag der Parteien aufgenommen, so fallen sie nicht unter die Erfüllungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB 95.
2. Die (verlangten) Kosten eines Haftpflichtprozesses müssen entsprechend dem Streitwert des deckungspflichtigen Teils des Streitwerts des Haftpflichtprozesses gequotelt werden.

Pferdeunfall: Haftung bei freundschaftlicher Gefälligkeit
OLG Celle
Zur Frage, wann bei einem Unfall mit einem fremden Pferd Ersatzansprüche gegen den Pferdehalter nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sind.

Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich auf „festen Halt" der Fahrgäste vertrauen
OLG Bremen
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes und sind andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

Kausalität eines tätlichen Angriffs für eine posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten
OLG Koblenz
1. Erleiden Polizeibeamte nach einem massiven und aggressiven Angriff eine posttraumatische Belastungsstörung, ist dies keine fernliegende, atypische Folge, die eine kausale Zurechnung ausschließt, sondern eine zurechenbare und naheliegende Folge dieses Angriffs.
2. Eine Zurechnung scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „Berufswahlrisikos" des Polizeibeamten aus. Ein Angreifer haftet diesem vielmehr sowohl für körperliche wie für psychische Beeinträchtigungen auf Schadensersatz.
3. 18.000,00 € Schmerzensgeld für eine posttraumatische Belastungsstörung mit Berufsaufgabe, anstößigen Prozessverhalten der Gegenseite und hohem Unwertgehalt der Tat.

 

Anspruch des Versicherungsnehmers nur auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes auch bei Aufrechnung des Schädigers ggü dem Versicherungsnehmer
LG Dortmund
Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (Versicherungsnehmer) ihm gegenüber aufgerechnet hat.

Grundstücksbesitzer haftet gegenüber Fahrzeughalter für aus verbogener Dachrinne fallenden Eisblock
LG Flensburg
Ein Fahrzeughalter hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Hauseigentümer, wenn das Fahrzeug durch einen von der Dachrinne herabfallenden Eisblock beschädigt wird. Zwar stellen Ablösungen von Schnee und Eis grundsätzlich kein Ablösen eines Bauteils dar; etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn ein Eisblock aus einer Dachrinne fallen kann, weil dieser sich unter der Last derart verbiegt, dass sie den Block nicht zurückhalten kann. Eine solche physikalische Veränderung ist ausreichend, um eine Grundstückbesitzerhaftung auszulösen, sofern dem Besitzer keine Entlastung vom Vorwurf des Sorgfaltspflichtverstoßes gelingt.

Bei Unkenntnis des Versicherers vom Haftpflichtprozess entfaltet ein dort ergangenes Versäumnisurteil keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess
OLG Frankfurt
1. Ein Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess entfaltet im Deckungsprozess keine Bindungswirkung, wenn der Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit hat, die ihm durch den Haftpflichtversicherungsvertrag eingeräumten Rechte im Haftpflichtprozess wahrzunehmen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn der Versicherer keine rechtzeitige Kenntnis vom Haftpflichtprozess durch den Versicherungsnehmer oder den geschädigten Dritten (bei einer Privathaftpflichtversicherung) erlangt. Auf ein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Information kommt es nicht an.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater entsteht mit der Bestandskraft des Steuerbescheides, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind. Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, entsteht der Schadensersatzanspruch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO erst nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist oder durch Bekanntgabe des den Vorbehalt aufhebenden Bescheids.

Hinweis: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 22.09.2010, Az. IX ZR 248/09, zurückgewiesen.

Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und das Fehlen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers
LG Dresden
Bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes des Geschädigten wirkt es sich anspruchsmindernd aus, wenn der Schädiger nur über eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit mit keiner eigenen Haftpflichtversicherung verfügt.

Zur Bindungswirkung im Haftungsprozess gegen einen Rechtsanwalt wegen Anwaltsverschuldens
OLG Koblenz
1. Ist eine Kündigungsschutzklage wegen einer vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortenden fehlerhaften Bezeichnung der beiden Arbeitgeber (hier: statt der V. Versicherung AG und der V. Lebensversicherung AG werden die "V. Versicherungen AG" beklagt) als unzulässig abgewiesen worden, hat das im Haftpflichtprozess gegen den Anwalt keine Bindungswirkung.
2. Im Kündigungsschutzprozess ist das Passivrubrum der Klageschrift nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der beigefügten Kündigung auszulegen. Ergibt die wertende Gesamtschau der Klage und ihrer Anlagen zweifelsfrei, wer beklagt sein soll, kann eine unkorrekte Bezeichnung unschädlich sein.

Voraussetzung für das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch
Landgericht Arnsberg
Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbare Zahlung verlangen.

aftung im Innenverhältnis zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen beim Unfall
OLG Stuttgart
1. Zum Einwand des Mitverschuldens der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger.
2. Für Haftungen im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich) zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen bei mangelhafter Beaufsichtigung des Kindes.
3. Zur Frage der Wirkung eines Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
4. Stürzt ein Kind unter Aufsicht eines Dritten von einem durch diesen gelenkten Traktor, haften die Eltern nicht für grob fahrlässiges Verhalten des Dritten.

Obliegenheitsverletzung einer Versicherungsnehmerin, die einen Schadensfall durch ihren mitversicherten Sohn verspätet anzeigt
OLG Hamm
Zündet der 13-jährige mitversicherte Sohn einer Versicherungsnehmerin eine Benzinlache an, die durch den Sturz eines Rollerfahrers entstanden ist, so dass dieser schwere Verbrennungen erleidet, und zeigt die Versicherungsnehmerin den Schadensfall sodann nicht binnen Wochenfrist ab Kenntnis, sondern erst nach 3 Monaten an, so handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung. Vorsätzliches Handeln der Versicherungsnehmerin wird insoweit gesetzlich vermutet, zumindest liegt aber grobe Fahrlässigkeit vor. Das Unterlassen der Anzeige ist relevant. Die Interessen des Versicherers werden durch die verspätete Anzeige ernsthaft gefährdet, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, Untersuchungen zur deliktischen Einsichtsfähigkeit des Kindes anzustellen. Weil es auf die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ankommt, müssen diese Untersuchungen zeitnah nach dem Vorfall und nicht erst mit mehrmonatiger Verspätung angestrengt werden.

Wissentliche Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters
LG Dortmund
Ein Insolvenzverwalter begeht keine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, wenn er einen von ihm aufgenommenen Massekredit wegen Masseunzulänglichkeit nicht zurückführen kann, weil er die Zahlungsflüsse aus noch abzuarbeitenden Werkverträgen der Insolvenzschuldnerin falsch eingeschätzt hat.

Kein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Haftpflichtforderung an den Geschädigten
LG Dortmund
1. Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat.
2. Gibt der Haftpflichtversicherer ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflichtversicherer zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.
 
Zur (gesamtschuldnerischen) Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch Explosion einer Einwegglasflasche mit einem kohlensäurehaltigen Getränk verursachte Körperverletzung

OLG München
1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG, wonach eine Haftung des Herstellers für den infolge eines Produktfehlers entstandenen Schaden dann ausgeschlossen ist, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler vor dem Inverkehrbringen noch nicht hatte, erfordert einen vom Hersteller zu erbringenden Nachweis eines nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes liegenden Geschehensablaufes, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den späten Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt.
2. Eine nur theoretisch mögliche Beschädigung beim Einzelhändler entlastet den Hersteller ebenso wenig wie eine die übliche Beanspruchung nicht übersteigende Handhabung des Kunden, die nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge keine Produktbeschädigung zur Folge hat.
3. Allein das vom Hersteller geübte sorgfältige und auf die Verhinderung von Fabrikationsfehlern angelegte Produktions- und Kontrollverfahren stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG dar, der gegen das Vorliegen eines Ausreißers sprechen würde.

Verdienstausfall durch 4-tägige Unterbrechung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei
OLG Köln
1. Die zeitweilige Unterbrechung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei über 4 Tage hinweg stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit keine Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechtsguts dar, weil es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlt.
2. Da die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in einem Großteil der Fälle telefonisch erfolgt, ist die Beeinträchtigung des Telefonanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich geeignet, einen Verdienstausfall des Rechtsanwalts nach sich zu ziehen, weil dieser an der Entgegennahme von Mandatsaufträgen gehindert ist.

Bindungswirkung des Haftungsprozesses für den Deckungsprozess betrifft nur die tatsächliche nicht auch die rechtliche Einordnung
BGH
Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang.

Klage auf abgesonderte Befriedigung ohne insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren bei Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch den Insolvenzverwalter
LG Arnsberg
1. Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
2. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.

 Urteile aus dem Jahr 2010


Übergang von Schadenersatzansprüchen aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch
OLG Koblenz
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rspr. des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht nach §§ BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1, BGB § 882 Abs. BGB § 882 Absatz 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwenden kann.
2. Wenn ein Brand auf Grund eines Defektes an elektrischen Leitungen auf einem Grundstück ausgebrochen ist und wenn der Brand zunächst auf ein Gebäude der unmittelbaren Nachbarschaft übergegriffen hat und von dort auf das Anwesen eines weiteren Nachbarn „vermittelt" worden ist, haftet der Bekl. als Störer i.S.d. § BGB § 1004 BGB auch dem „weiteren" Nachbarn für den dort entstandenen Schaden.

Betriebshaftpflichtversicherung im Möbeltischlerbetrieb bei einfachen Sanitärarbeiten
Oberlandesgericht Karlsruhe
Einfache Sanitärarbeiten sind bei einem Möbeltischlerbetrieb im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.

Unfall auf gemeinsamer Fahrt zum Prüfungsort
OLG Celle
Zur Frage, ob Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers bestehen, wenn Teilnehmerinnen eines Kosmetiklehrgangs zusammen mit ihren Modellen aufgrund privater Verabredung im Privat-PKW zu dem auswärtigen Prüfungstermin fahren und dabei einen Unfall erleiden.

Gemeinsame Betriebsstätte, gestörte Gesamtschuld
OLG Frankfurt
1. Lässt sich ein Fuhrunternehmer anlässlich der Beladung seines Fahrzeugs in einem Warenlager von der Hebevorrichtung eines Gabelstaplers in die Höhe heben, um eine Störung der Beladeeinrichtung zu beheben, und stürzt er dabei ab, so hat sich der Unfall nicht beim Betrieb eines Kfz ereignet. Jedenfalls scheidet eine Haftung aus der Betriebsgefahr aus, weil der Fuhrunternehmer beim Betrieb des Gabelstaplers tätig war.
2. In einem solchen Fall erbringen der (unfallversicherte) Fuhrunternehmer und der Fahrer des Gabelstaplers Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII.
3. Hat der haftungsprivilegierte Fahrer des Gabelstaplers den Unfall verschuldet, ist er lediglich aus § 831 BGB mitverantwortlicher Betreiber des Warenlagers wegen gestörter Gesamtschuld leistungsfrei.

Überwiegende Mithaftung eines Radfahrers, der Fußgänger vor dem Unfall zwar wahrgenommen, seine Geschwindigkeit aber nicht verringert hat
KG
Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von rund 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine überwiegende Mithaftung des Radfahrers in Betracht. Ein Radfahrer ist notfalls gehalten, Schritttempo zu fahren, wenn er einen Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnimmt. In jedem Fall muss er sich so verhalten, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist.

Versicherungsnehmer und Fahrer verletzt Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach Unfall zulässt, dass seine Mutter sich als Fahrerin ausgibt
KG
Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienen Polizeibeamten nicht äußert und es zulässt, dass sich seine zuvor am Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt. Darin liegt eine Verletzung der aktiven Vorstellungspflicht. Lässt der Versicherungsnehmer sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Bei Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit gelten nicht die gesetzlichen Haftungsbestimmungen über die Leihe
BGH
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift über den vertragsgemäßen Gebrauch bei der Leihe begründet werden. Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Denn die Vorschriften über die Leihe enthalten umfassende Regelungen bezüglich der Haftung von Verleiher und Endleiher, die ausgewogen die Besonderheiten der unentgeltlichen Leihe berücksichtigen. Bei der Überlassung eines Gegenstands im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehlt den Beteiligten jedoch gerade der Wille, sich rechtlich zu binden. Die Beteiligten entscheiden sich in diesem Fall dafür, die Gebrauchsüberlassung nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Leihe zu unterstellen.

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs des Versicherers nach § 5 Nr. 3 AHB
OLG Köln
1. Nach § 5 Nr. 3 AHB hat ein Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, und er hat den Versicherer "bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden."
2. Der Inhalt dieser weit gefassten Aufklärungsobliegenheiten bemisst sich nach Treu und Glauben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Grundsätzlich bezieht sich die Aufklärungspflicht auf alles, was der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein kann. Wie weit die Aufklärungspflicht geht, ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich allerdings grundsätzlich auf Tatsachen , die der Sachaufklärung dienen. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 5 Nr. 3 AHB, wenn dort von "Schadensberichten" und von der Mitteilung von "Tatumständen" die Rede ist. Der Bundesgerichtshof hat es allerdings auch für zulässig gehalten, dass dem Versicherungsnehmer Fragen gestellt werden, deren Beantwortung von ihm eine Wertung fordert (vgl. BGH, VersR 1964, 475 und VersR 1965, 654). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherer vom Versicherungsnehmer auch die Beantwortung solcher Fragen beanspruchen kann, die ihm eine fachspezifische Bewertung eines tatsächlichen Geschehens abverlangen, wie sie in einem Rechtsstreit typischerweise ein Sachverständiger zu leisten hat. Das lässt sich aus § 5 Nr. 3 AHB nicht herleiten. Der Versicherungsnehmer darf die dort aufgeführten Mitwirkungspflichten so verstehen, dass er gehalten ist, dem Haftpflichtversicherer eine breite Tatsachengrundlage zum Schadensfall zu vermitteln, damit dieser in den Stand versetzt wird, eine etwaige Haftung zu prüfen, wobei es Sache des Versicherers ist, sich insoweit - falls erforderlich - gutachterlich beraten zu lassen. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Fachkenntnisse besitzt. Auch dann ist er in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer betroffen und nicht gehalten, fachliche Wertungen abzugeben, die ohnehin mit Rücksicht darauf, dass der Versicherungsnehmer in den Schadensfall involviert ist, von geringer Aussagekraft wären. Soweit es - wie auch hier - um medizinische Wertungen geht, die einem Sachverständigen vorbehalten sind,, entspricht es demgemäß obergerichtlicher Rechtsprechung, dass insoweit keine sanktionsbewehrte Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Mitwirkung besteht, selbst wenn dieser medizinisch vorgebildet ist (OLG Frankfurt, OLGR 2009, 943 und NVersZ1999, 230; KG VersR 1986, 353, 355; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 25 AHB 2008, Rn. 14 a.E.).
3. Beantwortet der Versicherungsnehmer zahlreiche Fragen des Versicherungsnehmers und werden nur einige wenige, eher nebensächliche Fragen nicht fristgerecht beantwortet, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

Keine Obliegenheitsverletzung durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels im Haftpflichtprozess durch den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers
LG Schweinfurt
1. Macht der Geschädigte den Deckungsanspruch bei Insolvenz des Schädigers (§ 157 VVG a. F.) direkt gegen dessen Haftpflichtversicherung nach § 1282 BGB analog geltend, entfalten die dem vorausgegangenen Haftpflichtprozess gegen den Insolvenzverwalter zugrunde liegenden Feststellungen bei Voraussetzungsidentität Bindungswirkung gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
2. Legt der Insolvenzverwalter gegen das dem Haftpflichtversicherer bekannte Urteil des Haftpflichtprozesses kein Rechtsmittel ein, so liegt darin weder eine Obliegenheitsverletzung durch Anerkenntnis im Sinne des § 5 Nr. 5 AHB noch wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 5 Nr. 4 AHB.
3. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus abgesonderter Befriedigung beginnt nicht vor Rechtskraft der Feststellung des Haftpflichtanspruchs.

Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses in § 4 I Nr. 6a, 1. Halbsatz AHB sind allein solche bewegliche Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungsnehmers sind
BGH
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom übernommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam. Sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung geht in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsausübung verursachten Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil aaO: Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er dennoch einen diesbezüglichen Risikoausschluss vor, so ist ihm jedenfalls daran gelegen, dass der erstrebte Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck des Leistungsausschlusses dies gebietet. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist dabei nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d und ständig).
3. Bei der Ausschlussklausel in § 4 I Nr. 6a, 1. Halbsatz AHB braucht der Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Er wird zwar erkennen, dass der Haftpflichtversicherer das allgemeine Schadensersatzrisiko des Betriebes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (§ 1 Nr. 1 AHB) zu tragen bereit ist, nicht aber besondere Risiken, die gerade daraus erwachsen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auch anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt ist, die daher rühren, dass sich diese berufliche Tätigkeit auf fremde Sachen bezieht, bezüglich derer dem Versicherungsnehmer auch besondere vertragliche Pflichten erwachsen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird sich der Versicherungsnehmer in diesem Verständnis vor allem durch die in § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB aufgeführten Beispiele bestärkt fühlen, die ausschließlich Tätigkeiten am Auftragsgegenstand (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung) benennen. Er kann deshalb dem Klauselwortlaut keinen über den Ausschluss von Auftragsgegenständen hinausgehenden Zweck entnehmen.
4. Das gilt auch, soweit § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB fremde bewegliche Sachen erfasst, "mit" denen der Versicherungsnehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, weil die erläuternde Aufzählung von Beispielen keinen Fall enthält, in denen die fremde Sache lediglich als Arbeitsmittel eingesetzt wird.

Versicherungsschutz nach den Bedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk besteht nur bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten
OLG Köln
1. Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk besteht kein Versicherungsschutz, wenn das versicherte Fahrzeug zu anderen als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wird.
2. Eine Probefahrt ist anzunehmen, wenn eine Fahrt mit dem Ziel unternommen wird, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen. Das kann durch Hersteller, Händler, Inhaber von Werkstätten oder auch Kaufinteressenten geschehen.
3. Die Fahrt zu einer Diskothek stellt jedenfalls keine Probefahrt dar, weil nicht das Ausprobieren des Wagens im Vordergrund steht.

Fahrzeugschaden durch Anlassen und Gangeinlegen auf der Hebebühne ist nicht von der Privathaftpflicht gedeckt
LG Dortmund
Lässt der Kaufinteressent für einen PKW das Fahrzeug auf der Hebebühne inspizieren und setzt sich dieses dabei versehentlich nach Anlassen des Motors und anschließender Betätigung des Automatikwahlhebels kurzfristig in Bewegung, so dass ein Schaden entsteht, kann er keinen Deckungsausgleich von seiner Privathaftpflichtversicherung verlangen. Denn der Versicherungsnehmer hat im Sinne der „Benzinklausel" den Schaden als Führer eines Kraftfahrzeuges durch Gebrauch des Fahrzeuges verursacht. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Fortbewegung nicht Zweck der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges gewesen ist.

Erfüllungsklausel: Unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand erforderlich?
OLG Frankfurt
Der Leistungsausschluss der Erfüllungsklausel greift, wenn neben der Lieferung eines mobilen Schwimmbades auch eine Einbauanleitung geschuldet und diese fehlerhaft ist und deshalb Kosten für den wiederholten Einbau des Schwimmbades anfallen.

Bahnunfall durch ausgebrochene Rinder
OLG München
Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; ein absoluter Schutz wird nicht verlangt. Er hat den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt, wenn er die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten hat und wenn er auch nach dem Ausbruch seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Es ist zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhalten hätte.

Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung bei Eingehungsbetrug durch einen Dritten
(ausgeliehenes Geld wird nicht an Versicherungsnehmer zurückgezahlt )

OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer
Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.

Erfüllungsklausel schließt Mangelfolgeschäden nicht aus
OLG München
Die Erfüllungsklausel der Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB) schließt nur Ansprüche aus, mit denen der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.

Besuch der Bibelschule als Ausbildungszeit
OLG Köln
Der 3-jährige Besuch einer Bibelschule eines volljährigen Kindes nach Abitur und Zivildienst stellt sich als berufliche Erstausbildung im Sinne des Bedingungswerks dar, so dass während des anschließenden Studiums der Physik wegen der Neuorientierung in der Ausbildung keine Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern besteht.

Entgangene Nutzung eines Computers in Privathaushalt als ersatzfähiger Schaden
OLG München
1. Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die die Nutzung eines Computers im Privathaushalt hat, ist diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines solchen Gerätes mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört, so dass auch ohne Anmietung einer Ersatzsache der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entschädigungs- bzw. schadensersatzpflichtig sein kann.
2. Der Wert des Nutzungsausfalls kann im Wege der Schadensschätzung auf etwa 40 % des üblichen Nettomietzinses geschätzt werden.

Erfüllungsschadensausschluss in der Haftpflichtversicherung
OLG Frankfurt
Ist eine zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache erforderliche Montage- bzw. Einbauanleitung fehlerhaft und wird deshalb die vom Versicherungsnehmer gelieferte Sache beschädigt, stellt der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau einer neuen, unbeschädigten Sache einen Erfüllungssurogat dar.

Haftpflichtversicherer eines Möbelschreiners hat auch Deckungsschutz für vom Schreiner verursachte Schäden bei Installationsarbeiten zu gewähren
OLG Karlsruhe
Das Risiko einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, fallen unter den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebes auch dann, wenn dieser bei der Versicherung als versichertes Risiko nur „Bau- und Möbelschreinerei inklusive Handel mit Möbeln" angegeben hatte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der seine betriebliche Tätigkeit gegen Haftpflichtrisiken versichert, will in der Regel nicht ein bestimmtes Betriebsmodell unabhängig von seiner realen Ausgestaltung versichern, sondern seine gewöhnliche Tätigkeit. Ist das Risiko einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss des Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, über den ausdrücklichen Einschluss von Tätigkeiten nach der Handwerksordnung durch die Versicherung abgedeckt, hat der Versicherer Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung zu gewähren.

Fahrgast im öffentlichen Personennahverkehr trifft grundsätzlich Verpflichtung, selbst für seinen sicheren Halt zu sorgen
KG
Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber einer Straßenbahn im öffentlichen Personennahverkehr wegen eines Sturzes in derselben durch abruptes Abbremsen der Bahn, wenn das Verhaltern des Fahrgastes den Sturz derart begünstigt, dass die Betriebsgefahr der Bahn dahinter zurücktritt. Davon ist auszugehen, wenn ein Fahrgast, der an Osteoporose leidet und deswegen bereits an einem Arm in der Belastbarkeit stark eingeschränkt ist, sich nach Fahrbeginn wieder erhebt, um zum Entwerter zu gelangen und sich dort nur mit dem bereits beeinträchtigten Arm festhält und sodann wegen eines abrupten Bremsmanövers in der Bahn zu Fall kommt. Dem Fahrgast obliegt grundsätzlich die Verpflichtung, seinerseits für sicheren Halt zu sorgen, da mit abruptem Bremsen durchaus gerechnet werden muss. Ein einhändiges Festhalten - noch dazu mit einem ohnehin geschwächten Arm - genügt dieser Anforderung nicht.

 

Regressverzicht bei Drittzurechnung - Ein im Haushalt der Gastfamilie lebendes Au-Pair-Mädchen ist kein Repräsentant der Gastfamilie
OLG Koblenz
1.Das Verlassen des Hauses, obwohl ein Topf mit heißem Fett auf der angeschalteten Herdplatte stand ist regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Regress gegenüber den Mietern verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006 - Az: IV ZR 378/09 - muss sich der Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer das Fehlverhalten eines Dritten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Gebäudeversicherungsvertrag führt danach nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung des § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter (hier: Au-Pair-Mädchen) nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist. Davon kann bei einem Au-Pair-Mädchen nicht die Rede sein.
3. Die grundsätzliche Haftung des Mieters gegenüber dem Eigentümer, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, richtet sich nicht nach versicherungsrechtlichen Regelungen, da in diesem Verhältnis ein nach dem Mietrecht des BGB zu beurteilender Mietvertrag besteht und nicht ein Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zum Vermieter müssen sich die Mieter das Verhalten ihres Au-Pair-Mädchens in vollem Umfang gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für diese Haftung der Mieter gegenüber dem Vermieter ist der Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
4.Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer dann, wenn sein Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für grobe Fahrlässigkeit eines Dritten einzustehen hat, durch die Zahlung des Gebäudeversicherers in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht befreit wird, wie in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer für eigene leichte Fahrlässigkeit haftet. Auch hier gilt, dass der dem Gebäudeversicherer auferlegte Regressverzicht nicht dem Haftpflichtversicherer zugute kommen soll.
5. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 27.1.2010 (Az: IV ZR5/09 und IV ZR 50/09) entschieden, dass sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer auf dieses Abkommen nicht berufen kann. Dem schließt der Senat sich nunmehr an.

Umwandlung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch bei Befriedigung des Dritten
OLG Stuttgart
Aus § 105 VVG ergibt sich, dass es dem Versicherungsnehmer frei steht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren. Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch um. Der Versicherungsnehmer kann Zahlungen direkt an sich verlangen.

Der Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus Tierhaltung erfasst auch Schäden am Pakett der Mietwohnung durch Hundeurin
OLG Köln
Der Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus dem Halten von Hunden betrifft auch Schäden, die durch Urinieren von Hunden am Parkett der Mietwohnung entstanden sind.

Zur Mitversicherung von Volljährigen Kindern
LG Köln
Volljährige Kinder sind in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern solange mitversichert, wie diese wegen nicht abgeschlossener Ausbildung des Kindes und fehlenden Erwerbseinkommens noch Unterhalt zahlen müssen.

Umfang der Bindungswirkung eines in Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils für den nachfolgenden Deckungsprozess
OLG Karlsruhe
1. Auch ein im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenes Versäumnisurteil entfaltet eine Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess, deren Umfang nach dem Tenor des Versäumnisurteils und dem Klagevorbringen beurteilt.
2. Ein wissentlicher Pflichtverstoß nach § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen wegen des Verstreichen-Lassens einer Verjährungsfrist setzt ein konkretes Bewusstsein des Rechtsanwalts voraus. Dies ist bei der individuell zu berechnenden Verjährungsfrist nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil dieser Einwand, an die Möglichkeit einer Verjährung gedacht zu haben, da dieser die Frist auch schlicht aus dem Blick verloren haben kann.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige bezüglich der Einleitung eines Klageverfahrens gegenüber dem Versicherer, bleibt der Versicherer gegenüber dem nach Pfändung des Deckungsanspruchs nunmehr klagenden Geschädigten gleichwohl eintrittspflichtig, wenn diesem selbst kein Verstoß gegen eigene Pflichten gemäß § 158 e Abs. 1 S. 1 VVG a. f. anzulasten ist.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Verschärfung von DIN-Normen (Nachrüstungspflicht)
BGH
1. Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.
2. Eine halbautomatische Glastür ist nicht allein deshalb nicht hinreichend verkehrssicher, weil sie den 10 Monate vor dem Unfall geänderten DIN-Normen nicht mehr entspricht.

Keine Haftung nach § 836 BGB für herabfallende Gebäudeteile bei Windstärken von 12 Beaufort
AG Friedberg
1. Die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkungen ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die jeweilige bauliche Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten ist. Ein Gebäude mit sämtlichen Einrichtungen hat grundsätzlich der Witterung standzuhalten. Ein entsprechendes Verschulden wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht steht qua Anscheinsbeweis fest.
2. Dieser Anscheinsbeweis kann nur bei Vorliegen eines "außergewöhnlichen Naturereignisses" erschüttert werden, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag.
3. Windgeschwindigkeiten über 12 Beaufort sind geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. 12 Beaufort gelten als Grenze der Windlast, der Werke und Traglasten widerstehen sollen.
4. Steht die Schadensersatzpflicht gem. § 836 BGB dem Grunde nach fest, sind neben dem unmittelbar verursachten Schaden auch Kosten für ein meteorologisches Kurzgutachten umfasst, durch das geklärt wurde, ob zum Schadenszeitpunkt Windgeschwindigkeiten herrschten, die die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses rechtfertigen würden.

Ein vorgezogenener Deckungsprozess ist zulässig
OLG München
1. Der Feststellungsantrag des Versicherungsnehmers, dass sein Haftpflichtversicherer zum Deckungsschutz im Hinblick auf die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche verpflichtet ist, ist zulässig, da mit Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Versicherungsschutz gegeben ist (Kummer in Münchner Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, § 11 Rn. 328).
2. Der vorweggenommene Deckungsprozess ist zulässig. Es ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH VersR 2001, 90 unter 2. a). Ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht, darf im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden (OLG Karlsruhe VersR 2005, 781 unter B 2.).
3. Wenn Zweifel an der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Geschädigten nicht bestehen, kommt es im vorgezogenen Deckungsprozess allein darauf an, ob der Haftpflichtversicherer die Leistung aus versicherungsrechtlichen Gründen verweigern darf.

Zur Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Zahlung an den geschädigten Dritten bei Insolvenz des Versicherten
LG Dortmund
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermieteten Grundstück Aufwendungen hatte, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.

Verjährung eines Deckungsanspruchs gegen einen Haftpflichtversicherer beginnt bereits mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs
OLG Düsseldorf
1. Die Verjährung eines Deckungsanspruchs gegen einen Haftpflichtversicherer beginnt bereits mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs und ergreift den Befreiungsanspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist. Dabei entsteht der Rechtsschutzanspruch mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte.
2. Tritt nach einem schweren Kranunglück bei einem Bauvorhaben der Geschäftsführer einer von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafterin einer versicherten Bauarbeitsgemeinschaft fernmündlich mit einer Schadensmeldung an die Versicherung heran, die daraufhin eine Leistung aus objektbezogener Höherdeckung ablehnt, kommt eine etwa 3 Jahre nach dem Schadensfall abgegebene Schadensanzeige der Versicherten zu spät. Daher kann die Versicherung wegen eingetretener Verjährung die Deckung verweigern.

Keine Bindung an Obliegenheiten bei eigenem vertragswidrigen Verhalten des Versicherers
LG Dortmund
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermittelten Grundstück Aufwendungen hat, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.

Erforderliche Sachschäden bei Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern; unvorhergesehen eintretende Schäden; Ausführungsfehler vor Betriebsfertigkeit der Anlage
LG Trier
Wenn zwei Flansche der zur Biogasanlage gehörenden Heizung beschädigt worden sind, weil sie, dem Stand der Technik in krasser Form widersprechend, aus Aluminium und nicht aus Edelstahl gefertigt worden sind, liegt kein hinreichender Sachschaden im Sinne des § 2 AMBUB 94 vor, da im Falle von Schäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern Sachschäden erforderlich sind, die durch diese Fehler entstehen. Auch wäre ein solcher Sachschaden gegebenenfalls nicht unvorhergesehen im Sinne des § 2 Nr. 1 AMBUB 94, weil er für den Versicherungsnehmer mit seinem Fachwissen ohne weiteres vorhersehbar gewesen wäre. Ein Unterbrechungsschaden fällt unter den Ausschluss des § 2 Nr. 6 e AMBUB 94, weil der Ausführungsfehler, nämlich der Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumflanschen, schon vor der Betriebsfertigkeit der Anlage vorlag.

Ein Gleichgewichtsverlust beim Radfahren ist keine willensgesteuerte Handlung
Amtsgericht Offenbach
Der Fahrradfahrer, der sein Gleichgewicht so weit verliert, dass er stürzt, handelt nicht mehr willentlich beeinflussbar und beherrschbar. Eine Haftung kommt lediglich unter dem Gesichtspunkt einer vorverlagerten Verantwortlichkeit in Betracht, nämlich dann, wenn er in der konkreten Situation vom Radfahren hätte Abstand nehmen müssen.

Keine Haftung eines 9-jährigen Fahrradfahrers bei Kollision mit verkehrswidrig geparktem PKW
LG Saarbrücken
Kollidiert ein 9-jähriger Fahrradfahrer mit einem PKW, der in Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand geparkt ist, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen, weil ein links geparktes Fahrzeug erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss.

Regress bei Vorliegen einer Montage- und Betriebshaftpflichtversicherung (Doppelversicherung)
BGH
Zwischen einer Montageversicherung, in der das Sacherhaltungsinteresse eines Subunternehmers mitversichert ist und dessen Betriebshaftpflichtversicherung, kann eine Doppelversicherung entstehen, wenn - wie hier nicht - das Sachersatzinteresse des Subunternehmers in die Montageversicherung einbezogen ist.

Keine Verkehrssicherungspflicht für herabfallende Eicheln
OLG Hamm
Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun „ungebremsten" Falls aus großer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war.

Keine Zurechnung von Deckungsausschlüssen zu Lasten von Scheinsozien
OLG München
Eine Bestimmung in den AVB einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, der zufolge ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegenüber Schadensersatzansprüchen von Mandanten wegen Veruntreuung durch echte Sozien haben soll, ist unwirksam.

Haftung des Mithundehalters für Verletzungen des anderen Mithundehalters
OLG Jena
1. In der Tierhalter-Haftpflicht kann der Versicherer dem Versicherten als Streithelfer beitreten und auch selbstständig für diesen Berufung einlegen.
2. Der Mithalter eines Hundes kann den anderen Mithalter nicht aus § 833 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen; Mithalter ist, wer das (Mit-) Bestimmungsrecht hat und auch ausübt.

Sicherheitshinterlegung und Fehleinschätzung der Deckungspflicht
OLG Celle
1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.

Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brandursachen (hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug)
BGH
1. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
2. Der Beweis des ersten Anscheins kann grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
3. In Fällen, in denen darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbekannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften.
4. Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung (hier: Scheune mit Stroh) zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.

Anteilige Haftung für die Tötung einer möglicherweise in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten Person durch Überrollen mit einem Zug
OLG Schleswig
1. Zur Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HpflG, wenn sich eine möglicherweise in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte Person auf die Bahngleise begibt und von einem Zug erfasst wird.
2. Zur entsprechenden Anwendung des § 827 Satz 1 BGB im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB.

Offensichtlicher Fehler des Gerichts lässt den Zurechnungszusammenhang eines Reaktionsfehlers des Anwalts nicht entfallen
BGH
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen und zwecks Einhaltung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.

Kind ohne Helm im Kindersitz
OLG Celle
Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5-jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.

Rechtliches Gehör bei vom Versicherungsnehmer behauptetem Vollrausch
BGH
Durch Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke kann der Versicherungsnehmer in einen Zustand geraten, der die Annahme vorsätzlicher Schädigung verbietet. Deuten Indizien darauf hin, dass der Versicherungsnehmer zur Tatzeit erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, verletzt die Zurückweisung eines beantragten Beweises durch Zeugen, die zum Trinkverhalten des Versicherungsnehmers aussagen sollten, den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Keine Haftung für Verletzungen anlässlich eines Fußballspiels auch bei bestehender Haftpflichtversicherung des Schädigers
BGH
1. Dass bei einem Wettkampf - hier: Fußballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß.
2. Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.

Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten
BGH
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnis umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

Die Durchführung von Bitumenschweißarbeiten bei hohen Tagestemperaturen ohne Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen ist grob fahrlässig
LG Lübeck
Der Versicherungsfall ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn bei hohen Tagestemperaturen Schweißarbeiten mit einer offenen Flamme zwecks Verlegung von Bitumenschweißbahnen durchgeführt werden, ohne die einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.

 

Urteile aus dem Jahr 2009

Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung des Versicherers über Deckungsgewährung
BGH
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte ein eigenes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert.
2. Gewährt der Haftpflichtversicherer Rechtsschutz, kann daraus nicht auf seinen Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung zu erfüllen.

Erfüllungsschadenausschluss, Mangelbeseitigungs- und Mangelbeseitigungsnebenkosten
LG Düsseldorf
1. Wird auf einen vorhandenen Heizestrich ein weiterer Estrich (Magnesit-Estrich) aufgebracht, der wegen Mängeln wieder entfernt werden muss, greift der Erfüllungsschadenausschluss ein, wenn der Heizestrich mitentfernt werden muss, weil er von dem aufgebrachten Material nicht getrennt werden kann.
2. Die Deckungserweiterung für Mangelbeseitigungsnebenkosten greift nicht ein, denn der Schaden an dem Heizestrich und der Heizschlangen der Fußbodenheizung ist nicht infolge des mangelhaften Magnetsit-Estrichs eingetreten, sondern entsteht vielmehr erst durch dessen Entfernung und ordnungsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags. Außerdem sind durch die Deckungserweiterung nur die Kosten erfasst, die zur Zugänglichmachung des mangelhaften Werks zum Zweck der Schadenbeseitigung erforderlich wären. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend nicht.

Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
BGH
Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüberstehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren (hier: Schlägerei).

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Anerkenntnisses der Forderung durch den Versicherungsnehmer nach altem Recht
LG Bad Kreuznach
1. Gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. besteht im Fall einer Obliegenheitsverletzung eine Vorsatzvermutung, die vom Versicherungsnehmer zu widerlegen ist. Der Vorsatz im Rahmen eines Anerkenntnisses erfordert dabei nicht die Kenntnis der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen im Einzelnen, wohl aber das Bewusstsein, die Entschließungsfreiheit des Versicherers nicht beschränken zu dürfen. Lässt das Beweisergebnis die Frage offen, ist von Vorsatz auszugehen. Zwar kann das Bewusstsein der Beschränkung der Entschließungsfreiheit des Versicherers außerhalb des Bereichs der Kraftfahrtversicherung nicht ohne Weiteres vermutet werden.
2. Das vorbehaltlose Anerkennen einer Forderung ist jedenfalls grob fahrlässig. Dass es nicht ohne Einfluss auf den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer sein kann, wenn er ohne dessen vorherige Zustimmung den Schaden anerkennt bzw. den Geschädigten befriedigt, muss sich im Grundsatz hier dem Versicherungsnehmer bei hinreichender Überlegung aufdrängen. Das Vorbringen des Versicherungsnehmers, die zugrunde liegenden AHB niemals durchgelesen zu haben, verdeutlicht dies umso mehr. Es hätte nahe gelegen, sich spätestens nach Meldung des Schadensfalls und vor Ausgleich der Rechnung mit Hilfe der Einsicht in die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen zu informieren, inwieweit eine solche Vorgehensweise durch die Versicherung gedeckt ist, da sich die Regelung über die Haftpflichtversicherung geradezu aufdrängte. Die Begleichung der Rechnung ohne vorherige Einholung erforderlicher Informationen stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße dar.
3. Für die Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Die Folgenlosigkeit einer Obliegenheitsverletzung ist dabei nur dann nachgewiesen, wenn feststeht, dass der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Dabei ist nicht alleine auf den zunächst eingetretenen Schaden des Versicherungsnehmers abzustellen; erfasst ist vielmehr der nach Ergreifen möglicher Abwendungs- und Minderungsmaßnahmen verbleibende Schaden.

Nichteinbeziehung einer Ausschlussklausel in die Haftpflichtversicherung wegen überraschender und intransparenter Gestaltung
LG Dortmund
1. Ist ein Ausschlusstatbestand nicht im Ausschlusskatalog enthalten, sondern an anderer Stelle in den AVB zu finden, kann dies für eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB sprechen.
2. Ein Risikoausschluss, bei dem unklar ist, ob er sich nur auf zuvor benannte Deckungserweiterung oder auf den Versicherungsschutz insgesamt bezieht, ist dies intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Kein Gebrauch des Fahrzeugs, wenn die Warenlieferung eines LKW irrtümlich in ein falsches Silo gepumpt wird
LG Koblenz
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur solche Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Der Begriff des "Gebrauchs" geht zwar über denjenigen des "Betriebes" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG hinaus. Erfasst werden daher auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Es kommt darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Erforderlich ist aber ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs. Das heißt, das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein; es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zurechenbar ist.
2. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein Schaden dadurch eintritt, dass eine Warenlieferung aus dem Tank des LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wurde. Die Befüllung des falschen Silos steht aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Transportgut entladen wurde. Vielmehr ist der eingetretene Schaden lediglich bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden. Er wäre insbesondere auch dann eingetreten, wenn das Liefergut nicht unter Zuhilfenahme des LKW als Arbeitsmaschine abgepumpt, sondern mittels Hand und Schaufel in das Silo verbracht worden wäre.

Bindungswirkung des die Haftung des Versicherers rechtskräftig verneinenden Teilurteils gegenüber mitverklagtem Unfallgegner
OLG Brandenburg
1. Zur Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, wenn die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden ist.
2. Eine 2 Tage nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaturkosten einstehen, stellt unter den gegebenen Umständen kein eine Bindungswirkung ausschließendes (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar.

Haftpflicht- (Forderungsausfall-) Versicherung bei Darlehensbetrug
OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im Übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vorneherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/ oder Willens war (Eingehungsbetrug gem. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, 263 StGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.

Ein Krankenversicherer kann Erstattungen für Wahlleistungen von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers verlangen
Amtsgericht Wiesbaden
LG Wiesbaden
Mehrkosten für einen Zweibettzimmerzuschlag, die ein privater Krankenversicherer seinem Versicherungsnehmer anlässlich einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung ersetzt hat, kann dieser vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zurückfordern.

Alleinhaftung eines unter Vorfahrtsmissachtung auf die Autobahn Auffahrenden
OLG Karlsruhe
1. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Unfall ist nur gegeben, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der tätlichen Verkehrssituation vermieden worden wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die Verkehrssituation für ihn erkennbar konkrete Anhalte dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Dabei liegt für einen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer ein konkreter Anhalt für eine Vorfahrtverletzung nicht schon dann vor, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, sondern erst dann, wenn erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahe legen.
2. Die reine Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten kommt gegenüber der Vorfahrtverletzung regelrecht nicht in Ansatz.

Verjährung des Deckungsanspruchs eines Anwalts gegen seine Haftpflichtversicherung beginnt mit ernstlicher Erklärung der Rechtsverfolgung
LG Düsseldorf
Die Verjährung des Anspruchs eines Rechtsanwaltes gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer zur Übernahme entstandener Schadensersatzforderungen beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem eine ernstliche Erklärung des Dritten zur Verfolgung seiner Rechte vorliegt (hier: die Klageerhebung). Der Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch sind Ausgestaltungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs, so dass die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs beginnt und den Befreiungsanspruch ergreift. Der Rechtsschutzanspruch wird mit der Erhebung von Ansprüchen durch den Dritten fällig, also mit einer ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird.

Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nicht für Schäden, die beim Pumpen einer Lieferung aus dem Tank eines LKW in ein falsches Silo entstehen
LG Koblenz
Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet nicht für einen Schaden, der dadurch eintritt, dass eine Lieferung aus dem Tank des versicherten LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wird. Die Befüllung des falschen Silos steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Transportgut entladen wurde. Der eingetretene Schaden ist vielmehr lediglich als bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden anzusehen.

Entfernung vom Tatort ist keine Aufklärungspflichtverletzung in der Haftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
1. Ein Versicherungsnehmer, der einem anderen einen Bierkrug auf den Kopf schlägt, handelt hinsichtlich der Schädigung weiterer Personen durch umher fliegende Glassplitter nicht vorsätzlich.
2. Nach Deckungsablehnung kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung zur Last legen.
3. Die Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verpflichtet den Versicherungsnehmer nicht, am Unfallort zu bleiben und Ladungen der Polizei zu frönen.

Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die Haftung aus
OLG Celle
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben (hier: Fußballspiel) mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt unabhängig davon, ob Versicherungsschutz durch eine private Haftpflichtversicherung besteht.

Ein infolge mangelhafter Verfugung durch einen Unternehmer verursachter Wasserschaden ist ein nicht versicherter Erfüllungsschaden
OLG Karlsruhe
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB.

Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand handelt es sich um einen nicht versicherten Erfüllungsschaden
KG
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprenkvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstückes dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.

Entlastungsbeweis bei Unfall mit Nutztier
BGH
1. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.
2. Ein Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 833 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass eine Rinderherde für längere Zeit auf einer zu kleinen Weide belassen wird.

Bei einem Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess kommt es bei der Bindungswirkung für die Deckungsfrage auf die Klageschrift und die weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze an
OLG Celle
1. Kommt neben dem rein vertraglichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 BGB ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB (Eingehungsbetrug) sowie ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht und sind diese deckungsgleich, besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Versicherungsschutz aus einer Forderungsausfallversicherung.
2. Ist im Haftpflichtprozess gegen den Darlehensnehmer ein Versäumnisurteil ergangen, ist zur Ermittlung der Bindungswirkung für die Deckungsfrage auf den Inhalt der Klageschrift und die weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze zurückzugreifen.

Geschädigter Autobesitzer trägt Beweislast für Nicht-Realisierung der typischen Überforderungssituation eines Kindes im ruhenden Verkehr
BGH
Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat (hier: Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges durch ein 8-jähriges Kind, welches mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fuhr).

Keine Einbeziehung einer Ausschlussklausel bei unterlassenem Hinweis auf Abweichung zum Antrag des Versicherungsnehmers
LG Dortmund
Nimmt ein Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung auf ein Angebot des Versicherers Bezug, das in einer Spezialbedingung für Kosmetiksalons ausschließlich Erweiterungen des Versicherungsschutzes enthält, und policiert der Versicherer den Vertrag unter Hinzufügung eines Ausschlusses für besondere kosmetische Eingriffe ohne Hinweis auf die Abweichung vom Antrag, ist der Versicherungsausschluss nicht Vertragsinhalt geworden. Kommt der Versicherer seiner Hinweispflicht nicht nach, handelt es sich um eine überraschende Klausel, welche nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wird.

Versicherungsschutz für Beschädigung des Mietwagens bei entgeltlicher Haftungsreduzierung
BGH
1. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt.
2. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.

Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags
BGH
1. Unter schädigendem Ereignis im Sinne von Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist nicht der Eintritt der Rechtsgutsverletzung, sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gemäß § 16 ProdHaftG auch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ankommt. Jede andere Auslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, haftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädiger zu verhindern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden. Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug (vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den Konstruktionsfehler § 1 Abs. 3 und für den Instruktionsfehler § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG sowie Staudinger/Oechsler, aaO).
3. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf.
Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-amerikanischem Recht) zu berücksichtigen sind.
Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller dementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeugen zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszuschalten.
Fahrzeughersteller verfügen grundsätzlich über Möglichkeiten, Fehlauslösungen von Front- oder Seitenairbags zu verhindern. Es ist möglich, Ultraschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit einem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden Sensoren vor der Auslösung der Airbags abgefragt würden.
4. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller nämlich diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken.
Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können.

Obhut und garagenmäßiges Unterstellen in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk
OLG Celle
Wenn nicht bewiesen ist, dass der Eigentümer des Kfz der Kfz-Werkstatt mehr als eine Prüfung des Austauschs von Schlössern oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln in Auftrag gegeben hat, wenn es zu einem Auftrag zum Austausch der Schlösser oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln nicht gekommen ist und wenn der Eigentümer der Kfz mehrfach gebeten worden ist, das Kfz abzuholen, dies aber unterlassen hat und das Kfz aus den Werkstatträumen entfernt und gesondert abgestellt worden war, befindet sich das Kfz im Falle seiner Entwendung 9 Monate nach seiner Verbringung in die Werkstatt nicht mehr in der Obhut der Werkstatt im Sinne der Ziffer I Nr. 4 SB Kfz-Handel und -Handwerk. Darüber hinaus ist das Fahrzeug im Falle seiner Entwendung 9 Monate nach seiner Verbringung in die Werkstatt dort garagenmäßig untergestellt im Sinne des Ausschlusses der Ziffer III Nr. 2 SB Kfz-Handel und -Handwerk ohne dass es darüber einer besonderen Abrede bedurft hätte.

Kein Ausschluss wegen Vorsatzes bei Verletzung der neben dem Opfer der Körperverletzung stehenden Personen durch umher fliegende Glassplitter
OLG Karlsruhe
1. Schlägt der Versicherungsnehmer einem Anderen mit einem Bierkrug so fest auf den Kopf, dass der Krug zerbricht, handelt er bezüglich der Verletzung der umstehenden Personen durch fliegende Glassplitter nicht vorsätzlich, da allein die unmittelbare Nähe für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns nicht ausreicht.
2. Nach der endgültigen Leistungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer kann sich dieser nicht mehr wegen einer danach erfolgten Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.

Keine Tierhütereigenschaft eines minderjährigen „Reitbeteiligten" am Unfall
OLG Frankfurt
1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht zugleich zum Tierhalter, insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht alleine reiten darf.
2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
3. Der Berechtigte aus einer „Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbst ständig bestimmen darf. 4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter des aufgrund des Alters, der Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände alleine reitet.
5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.

Tierhalterhaftung gegenüber Tierarzt
BGH
1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).
2. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.  

Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Haftpflichtschuldners
BGH
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung liegenden Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.

Eine Nebenintervention des Haftpflichtversicherers im Haftungsprozess auf Seiten des Anspruchstellers ist unzulässig
OLG München
Der Haftpflichtversicherer eines Notars, der seinem Versicherungsnehmer gegenüber die Deckung für einen Schadensfall unter dem Gesichtspunkt der wissentlichen Pflichtverletzung abgelehnt hat, kann in einem Haftpflichtprozess gegen den Notar nicht in zulässiger Weise auf Seiten des Anspruchstellers beitreten, um eine Verurteilung seines Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung zu erreichen und dadurch sicherzustellen, dass er sich im Deckungsprozess auch dem Anspruchsteller gegenüber auf Leistungsfreiheit berufen kann.

Verletzung eines Dritten durch Abrutschen eines zur Sicherung der Ladung benutzten Spanngurtes ist ein Schaden durch den Gebrauch eines Kfz
OLG Frankfurt (Main)
Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der
Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden,
der „durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Nr. 1, 10a Nr. 1 AKB entstanden
ist.

Haftung unter Eheleuten nach Unfall beim Wasserski
BGH
1. Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.
2. Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB findet keine Anwendung, wenn der eine Ehepartner den anderen beim Wasserskifahren mit dem ziehenden Motorboot verletzt.

Tätigkeits- und Erfüllungsschäden
OLG Koblenz
1. Ein nicht versicherter Tätigkeitsschaden liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer beim Bearbeiten von Spargelfeldern durch zu tiefes Fräsen die Rhizome der Spargelpflanzen beschädigt.
2. Keine Erfüllungshaftung des Versicherers wegen erheblichen Eigenverschuldens, wenn der VN aus einem früheren Schadenfall weiß, dass die Betriebshaftpflichtvers. derartige Tätigkeitsschäden nicht deckt. Keine Schadensersatzhaftung des Versicherers, weil Erfüllungsschäden nicht versicherbar sind.

Aufsichtspflicht bei 7 1/2-jährigem Kind
BGH
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.

Aufsichtspflicht bei 5 1/2-jährigem Kind
BGH
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess
OLG Celle
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.

Die Klausel, nach der Allmählichkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ist wirksam; insbesondere nicht intransparent
LG Hannover
1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies den Umständen nach gefordert werden kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings eine verständige Würdigung und die Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Bedingungen erwartet werden kann. Zu beachten ist, dass eine Überspannung des Transparenzgebotes im Ergebnis im Übrigen zur Intransparenz führen würde.
2. Die hier streitige Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ist nicht aus sich heraus unklar. Zwar lassen sich aufgrund der Verwendung des Begriffs der Allmählichkeit keine festen zeitlichen Grenzen für die Annahme eines nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ausgeschlossenen Sachschadens ziehen. Das ist jedoch unerheblich. Denn aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB geht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Versicherer für Gefahrenlagen nicht einstehen will, bei denen der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit oft sehr schwierig und deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden. Angesichts dieses sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ergebenden Zweckes ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich zu erkennen, für welche Fälle der Ausschlusstatbestand gelten soll. Dass die Frage des Eingreifens der Ausschlussklausel im konkreten Einzelfall schwierig zu beantworten sein kann, ist unerheblich, weil es nicht gegen die Klarheit der Bestimmung spricht. Insoweit kann im Übrigen nichts anderes gelten als für gesetzliche Bestimmungen, in denen ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe wie derjenige einer angemessenen Frist (vgl. z. B. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB), der verhältnismäßigen Geringfügigkeit (§ 320 Abs. 2 BGB) und der erheblichen Beeinträchtigung (§ 651 e Abs. 1 S. 1 BGB) sowie der Begriff "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) verwandt werden.

Begrenzung der Nachhaftung auf 5 Jahre in der Berufshaftpflichtversicherung
OLG Stuttgart
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn dem Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.

Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer als Obliegenheitsverletzung
LG Dortmund
Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreuzt".

Zum Haftpflichtanspruch in der Insolvenz des Haftpflichtschuldners
BGH
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.

Grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wenn ein Feuerzeug für ein Kleinkind jederzeit zugänglich abgelegt wird
OLG München
1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer, während er schlief, ein Feuerzeug so verwahrte, dass es seinem 4-jährigen Sohn ungehindert zugänglich war. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass kleine Kinder einen starken Nachahmungstrieb haben und insbesondere Feuer einen besonderen Reiz auf sie ausübt. So ist es naheliegend, dass ein Kind das von ihm beobachtete Verhalten der Eltern beim Anzünden einer Zigarette in unbewachten Augenblicken wird nachahmen wollen, sofern ihm die erforderlichen Gegenstände, insbesondere ein Feuerzeug zugänglich sind. Deshalb erfordert hier die Aufsichtspflicht ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht. Die Möglichkeit einer Besitzerlangung durch Kinder im häuslichen Bereich ist im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren. Dazu gehört vor allem, Feuerzeuge immer so zu verwahren, dass Kleinkinder sie nicht ohne weiteres erblicken und erreichen können. Eine sichtbare und weitgehend unbewachte Aufbewahrung bildet für Kinder einen Anreiz, sie an sich zu nehmen. Der Aufsichtspflichtige hat dann ganz naheliegende Gefahren grob fahrlässig missachtet.

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei Übergreifen eines Brandes auf das übernächste Grundstück
OLG Koblenz
Greift ein Brand auf ein fremdes Grundstück über, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dass das Feuer erst über ein anderes Grundstück auf das Grundstück des Geschädigten übergegriffen hat, ist für den Anspruch ohne Bedeutung.

Ausschluss von Ansprüchen wegen Bergschäden in der Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
OLG Köln
1. Schäden infolge Tonabbaus sind Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG.
2. Die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG setzt voraus, dass Schäden auf fremden Grundstücken durch Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen) entstanden sind.
3. Die in § 4 I Nr. 5 AHB a. F. angeführten Schadenarten unterliegen unabhängig davon dem Ausschlusstatbestand, ob sie durch menschliche Handlung oder Naturereignisse eingetreten sind.
4. Erdrutschungen stellen keine Umwelteinwirkungen dar; es fehlt ihnen das Tatbestandsmerkmal des Ausbreitens in Boden, Luft oder Wasser.
5. Ein Anspruch wegen Beratungsverschuldens aus c. i. c. oder PVV kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar gestellt worden ist, dass Bergschäden nicht in die Deckung genommen werden können.  

Für Sanierung eines Kellers aufgrund mangelhafter Verfugung besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers
OLG Karlsruhe
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen den gemäß § 4 Ziffer I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteressen des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Ziffer II Nr. 5 AHB.

Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger
BGH
1. Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 41 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.
2. Ein Radfahrer, der sich auf einem solchen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h im Bereich einer Bushaltestelle drei sich unterhaltenen Personen nähert, von denen eine Person an der Grenze zum Radweg steht und ihm den Rücken zuwendet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass sich diese Person in Richtung Radweg bewegt. Reagiert sie auf sein Klingelzeichen nicht, muss er seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit verhalten.

Eine selbst fahrende Pflanzenschutzspritzmaschine ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
OLG Koblenz
Es besteht keine Deckung für Schäden, die durch eine selbst fahrende, durch den Umbau eines bis zu 29 km/h schnellen Traktors konstruierte Pflanzenschutzspritzmaschine verursacht wurden, auch wenn die Maschine auf öffentlichen Straßen nur geschleppt wird.

Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf innerhalb einer gewissen Frist gemeldeter Schäden handelt es sich um eine vertragliche Risikobegrenzung
OLG Stuttgart
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.

Haftung Dritter für Verursachung eines Brandschadens
OLG Oldenburg
Entsteht ein Feuer dadurch, dass Benzin, das aus einer zufällig umgefallenen Flasche ausgelaufen war, durch eine weggeworfene Zigarettenkippe entzündet wird, so haftet von den dabei anwesenden rauchenden Personen nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige nicht für die Brandschäden, bei dem nicht feststeht, dass die von ihm zu Boden geworfene Zigarette noch gebrannt hat.

Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar
BGH
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

Keine Anwendung der Bezinklausel bei Falschbetankung einer Tankstelle durch einen Tanklastzug
OLG Hamburg 
Verwechselt der Fahrer eines Tanklastzuges beim Entladevorgang Diesel- und Benzintank der Tankstelle, so hat die besondere Gefährlichkeit des Kfz keine Auswirkungen auf das Schadenereignis genommen. Den aufgetretenen Schaden unter die Haftung des § 3 PflVG i.V.m. § 10 AKB zu stellen, hieße den Zweck dieser Bestimmungen zu überspannen und das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasste Wagnis zu weit zu fassen.

Tiergefahr bei Kollision mit einem Fahrradfahrer
OLG Hamm
Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen einer Hundeanleinverordnung nicht angeleint ist, und kommt sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz ursächlich waren.

Von einem 14-jährigen Radfahrer kann ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden
OLG Frankfurt 
Von einem 14jährigen Radfahrer kann grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, es sei denn, besondere Umstände -insbesondere ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen - deuten auf eine Gefährdung hin.

Keine Anwendung der Bezinklausel, wenn sich die dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr nicht verwirklicht hat (hier: Öffnen eines Gatters mit Vieh durch einen Fahrzeugführer)
LG Kaiserslautern 
1. Als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist.
2. Die führt deshalb nicht zum Haftungsausschluss des Haftpflichtversicherers, wenn der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu schließen und dadurch mehrere Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen. Hierbei hat sich kein Gebrauchsrisiko des vom Versicherungsnehmers gesteuerten Fahrzeugs verwirklicht. Der Gebrauch des Fahrzeugs durch das Durchfahren des Tores führte nicht zum Entlaufen der Tiere. Das Öffnen des Außentores durch den Versicherungsnehmer diente lediglich dazu, die räumliche Gebrauchsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs zu erhöhen. Das Offenstehenlassen des Tores hatte für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges gar keinen Zweck.

Brand nach unentgeltlicher Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und Reparatur
OLG Koblenz
1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Laie nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat.
3. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
4. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.

Keine Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Nachbarn für schwerste Schäden eines aufsichtspflichtigen Kleinkindes nach Sturz in den Garten-Swimming-Pool des Nachbarn (Vorrang der Aufsichtspflicht ggü der Vekehrssicherungspflicht)
LG Bonn 
1. Die Aktivlegitimation des Haftpflichtversicherers bei einer Klage auf Freistellung seines Versicherungsnehmers besteht auch dann, wenn die versicherungsrechtliche Entschädigungsleistungen noch nicht erbracht wurden. Zwar können in diesem Fall gemäß § 67 VVG noch keine Schadensersatzansprüche auf den Haftpflichtversicherer übergegangen sein, jedoch ist ihm wegen der Möglichkeit des Anspruchserwerbs ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung zuzusprechen, dass seinem Versicherungsnehmer ein derartiger Freistellungsanspruch zusteht.
2. Zur Abwehr für die Kinder allgegenwärtiger Gefahren ist zu aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, auf dessen sorgfältiges Verhalten der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf.

 

Urteile aus dem Jahr 2008

Haftungsausschluss bei Verletzung eines fremden Unternehmers
BGH
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder Kraft Satzung versichert ist.

50 % Mitverschulden wegen Brandverletzungen durch einen Silvesterfeuerwerkskörper vor allem infolge des Tragens leicht entzündlicher Kleidung
OLG Jena
1. Haftung aufgrund des Abfeuerns eines Silvesterfeuerwerkskörpers „Bienchen" ohne Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (hier: 5 bis 6 m bei Wind).
2. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden in Höhe von 50 %, wenn seine Brandverletzungen durch einen Silvesterfeuerwerkskörper vor allem darauf zurückzuführen sind, dass er synthetische und damit leicht entzündliche Kleidung getragen hat.
3. 15.000,00 € Schmerzensgeld für erhebliche Brandverletzungen einer Minderjährigen.

Kein Versicherungsschutz für einen nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB fortbestehenden Zahlungsanspruch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung
Landgericht Köln
1. Bei § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Gefahrtragungsregel.
2. Lässt der Versicherungsnehmer bei einem Dritten ein Produkt aus von ihm beigestellten Stoffen herstellen und ist das von dem Dritten hergestellte Produkt infolge der Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer beigestellten Stoffe unbrauchbar, so besteht für den nach § 326 As. 2 Satz 1 BGB fortbestehenden Anspruch des Dritten auf Zahlung der vereinbarten Vergütung kein Versicherungsschutz aus einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.

Anwendung der Benzinklausel bei Startversuch des Motors mittels einer externen Energiequelle
OLG Düsseldorf
1. Der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kfz eingebauten Motors oder der Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel dar.
2. Der Versuch, den Motor eines Kfz zum Laufen zu bringen, ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs eines Kfz und hat mit bloßen Bastel- oder Restaurationsarbeiten nichts zu tun. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zum Schaden kommt, dass sich durch die Fugenbildung einer extern angeschlossenen Energiequelle Benzinleitungen und Kraftstoff entzünden.

Reichweite der Schulbezogenheit beim Schneeballwerfen unter Schülern in der Nähe der Schule und Verschuldensbezug bei § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII
BGH
1. Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.
2. § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatsachen, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs voraus.

Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten kann auch nach dem Übergang der Schadensersatzforderung auf die Pflegeversicherung einer Anerkennung der Schuld enthalten
BGH
1. Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruches auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.
2. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt, und der damit die Kenntnis des SVT von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.

Versicherungsrechtliche Einwendungen zum Umfang des Versicherungsschutzes bleiben dem Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess trotz Bindungswirkung erhalten
OLG Köln
Die Feststellung eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses zwischen einem Geschädigten und einem Versicherungsnehmer haben in einem nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität gegeben ist. Wird im Haftpflichtprozess eine Haftung des Versicherungsnehmers festgestellt, kann sich der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherers trotz Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes im Deckungsprozess auf versicherungsrechtliche Einwendungen wegen Obliegenheitsverletzung oder Risikoausschluss berufen.

Kein Anspruch des Versicherungsnehmers in der Tierhalterhaftpflichtversicherung bei permanenten Beschädigungen der Mietswohnung des Versicherungsnehmers durch dessen Hund
AG Köln
1. Entsprechend F 1. Ziff. 1 a) der "Besonderen Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung" sind Haftpflichtansprüche wegen "Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung" vom Deckungsschutz ausgenommen.
2. Dieser Ausschluss liegt vor, wenn sich aus den Schadensbildern ergibt, dass die Schäden (hier: erhebliche Schäden an Tapetenflächen und auch am Holzwerk (Zargen) durch den Hund), nicht durch einen einzelnen "Unglücksfall" verursacht worden sind, sondern durch ein intensives, wohl auch mehrfach bzw. bei verschiedenen Anlässen auftretendes Schadensverhalten des Hundes, welches nicht durch geeignete Maßnahmen unterbundenen wurde.

Der Begriff des Fahrzeugteils im Sinne von Ziffer 4.4.4.2 ProdHB erfasst jede das Fahrzeug zu einem besonderen Zweck ausstattende Einrichtung
LG Köln
1. Der Begriff des Fahrzeugteils im Sinne von 4.4.4.2 ProdHB (Ausschluss Kfz, Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge) ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur Zubehörteile, die mit der Fortbewegungsfunktion in Zusammenhang stehen. Es reicht vielmehr jede Einrichtung aus, die das Fahrzeug zu einem besonderen Zweck ausstattet.
2. Getriebe und Bauteile, die von einer Drittfirma in Baumaschinen eingebaut werden, um später auf Anhänger und LKW montiert zu werden, sind Teile eines Kfz im Sinne von Ziffer 4.4.4.2 ProdHB.

Zum Begriff der „Werkstatt-Obhut" der Kfz-Handels- und -Handwerksversicherung
LG Dortmund
1. Ein Fahrzeug ist solange in der Obhut des Versicherungsnehmers einer Kfz-Handels- und Handwerksversicherung, wie es sich in dessen Verantwortungsbereich befindet. Wird ein Versicherungsnehmer mit einer Autoreparatur beauftragt, muss das Fahrzeug aber teilweise von einer Spezialwerkstatt repariert werden, dann befindet sich das Fahrzeug auf den Fahrten des Versicherungsnehmers oder eines seiner Mitarbeiter zur Spezialwerkstatt hin und zurück in der Werkstatt-Obhut des Versicherungsnehmers.
2. Auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer selbst oder sein Kunde die Spezialwerkstatt beauftragt hat, mag es ankommen, wenn eine Werkstatt mit der Reparatur eines Fahrzeugs beauftragt wird, eine Teilreparatur in einer Spezialwerkstatt durchzuführen ist, diese Spezialwerkstatt von dem Kunden selbst beauftragt wird und der Schaden sich in der Obhut der Spezialwerkstatt ereignet.

Das Hantieren mit einem Gewehr ist eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
OLG Frankfurt/M.
1. Die Erprobung eines nicht näher bekannten Gewehrs auf einem Sägebock stellt eine gefährliche Beschäftigung im Sinne der Ziff. I BBR dar.
2. Gleichzeitig liegt auch eine ungewöhnliche Beschäftigung vor, da die Überprüfung von Gewehren in Anbetracht der schwerwiegenden Gefahren von einem verständigen Versicherungsnehmer, dem eine fachliche Qualifikation für eine solche Aufgabe fehlte, nicht durchgeführt worden wäre.
3. Bei einer solchen schadenträchtigen Beschäftigung besteht deshalb kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung.

Ohne Zustimmung des Versicherers ist die Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin unwirksam
OLG Köln
1. Die Abtretung des Deckungsanspruchs seitens des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin ist unwirksam, wenn der Versicherer der Abtretung nicht zugestimmt hat.
2. § 354 a HGB steht der Wirksamkeit des Abtretungsverbots nicht entgegen.
3. Der Versicherer ist nur in den Grenzen des § 242 BGB nach Treu und Glauben gehindert, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen.

Stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe
OLG Stuttgart
Verletzt jemand einen Nachbarn im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe mit einem Minibagger tödlich, ist bei fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln auszugehen.

Beweisfragen bei Schäden durch Vandalismus
OLG Köln
Will der Versicherer bei Schäden durch mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen nicht leisten, trägt er die Beweislast, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Der Versicherer hat insoweit keine Beweiserleichterungen.

Kein Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung bei mutwilliger Betätigung eines Feuerlöschers durch einen 13-jährigen
OLG Koblenz
Allein die Tatsache, dass ein 13-jähriger mutwillig einen Feuerlöscher in einer Kirche betätigt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er die damit verbundenen Schadensfolgen als möglich erkannte und ihren Eintritt billigend in Kauf genommen hätte.

Zulässigkeit einer auf die Feststellung von Versicherungsschutz gerichteten Klage trotz Bezifferbarkeit des Schadens
OLG Brandenburg
Eine auf Feststellung von Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage ist auch dann zulässig, wenn der Schaden bereits bezifferbar ist. Ein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann erst dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits an den Geschädigten gezahlt hat. Auch auf eine Leistungsklage in Form eines Anspruchs auf Befreiung von der gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht verwiesen werden, solange - wie hier - die Haftpflicht nach Grund und Höhe noch nicht feststeht.

Kein Ausschluss des Versicherungsschutz gemäß § 4 I Ziffer 6 a AHB für die Zerstörung von in einer Laube des Versicherungsnehmers untergestellten Gegenständen (Abgrenzung Verwahrungsvertrag zum Gefälligkeitsverhältnis)
OLG Brandenburg
2. Gestattet die Versicherungsnehmerin dem Geschädigten, mit dem sie liiert ist, in ihrer Laube im Eigentum des Geschädigten stehende Gegenstände unterzustellen und werden diese durch einen Brand zerstört, ist Versicherungsschutz nicht gemäß § 4 I Ziffer 6 a AHB ausgeschlossen. Die Gestattung der Unterstellung führt nicht zum Abschluss eines besonderen Verwahrungsvertrages; es handelt sich vielmehr um ein Gefälligkeitsverhältnis und zwar selbst dann, wenn es sich bei den Gegenständen um das nahezu ganze Vermögen des Geschädigten handelte.

Der Insolvenzverwalter bleibt auch nach Freigabe des Deckungsanspruchs für Schadensersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner passiv legitimiert
OLG Nürnberg
Hat ein Gläubiger Schadenersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, so bleibt der Insolvenzverwalter diesem gegenüber auch nach Freigabe des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsanspruchs passiv legitimiert.

Das Aufbewahren eines berufsbezogenen Schlüssels im privaten Bereich steht lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
LG Limburg
1. Das Aufbewahren berufsbezogener Schlüssel im privaten Bereich unterfällt nicht dem Ausschluss der Ziffer 1 BBR, da in diesem Fall nur ein mittelbarer äußerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorliegt.
2. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Schlüsselverlust beruflich oder privat eingetreten ist, geht zu Lasten des beweisbelasteten Haftpflichtversicherers.
3. Für einen Ausschlusstatbestand, wonach für den Verlust von Schlüsseln zu Räumen, die der Versicherte für eigene - auch eigene gewerbliche - betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzt oder besitzt bzw. nutzte oder besaß, kein Versicherungsschutz besteht, kommt es auf die Zweckrichtung der Nutzung der Räume, nicht jedoch auf die Zweckrichtung des Schlüsselbesitzes an. Da ein Arbeitnehmer mit der beruflichen Nutzung von Räumen grundsätzlich keine eigenen Zwecke verfolgt, besteht für den Verlust eines Generalschlüssels zu der Arbeitsstätte des angestellten Versicherungsnehmers Versicherungsschutz. Käme es auf die Zweckrichtung des Schlüsselbesitzes an, würde der Versicherungsschutz leer laufen, da jeder Besitzer eines Schlüssels eigene Zwecke, nämlich den ungehinderten Zutritt, verfolgt.

Abtretungsverbot in der Haftpflichtversicherung
OLG Köln
1. Die Abtretung des Deckungsanspruchs seitens des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmer ist unwirksam, wenn der Versicherer der Abtretung nicht zugestimmt hat.
2. § 354 a HGB steht der Wirksamkeit des Abtretungsverbots nicht entgegen.
3. Der Versicherer ist nur in den Grenzen des § 242 BGB nach Treu und Glauben gehindert, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen.

Abgrenzung der Privathaftpflichtversicherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei (manuellem) Umsetzen eines Motorrollers
LG Köln
Versetzt der Versicherungsnehmer einen Motorroller, um genügend Abstand von seinem geparkten PKW herzustellen, und wird der Motorroller dabei durch Umfallen beschädigt, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Schadenverursachung durch Gebrauch des versicherten PKW eintrittspflichtig.

Keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wenn Vermieter einen Anspruch des Mieters ohne Zustimmung des Versicherers erfüllt
KG
1. Auch bei einem Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536 a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne von § 1 der AHB, für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
2. Bei einer Haftung nach § 536 a BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstücksbesitzers nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht.
3. Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstücksbesitzers.

Haftung für Sportverletzungen
BGH
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht

Haftpflichturteil und Inanspruchnahme der Notarvertrauensschadenversicherung
KG
In einem Rechtsstreit gegen eine Notarkammer auf Inanspruchnahme der Vertrauensschadenversicherung entfaltet der vorausgegangene Haftpflichtprozess Bindungswirkung insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Der in dem Urteil des Haftpflichtgerichts enthaltene Feststellungsanspruch des Inhalts, der in Anspruch genommene Notar habe den Schaden fahrlässig verursacht, entfaltet keine Bindungswirkung im Sinne eines Vorsatzausschlusses.

Keine Haftung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters bei einem Betriebsausflug
OLG Frankfurt
Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes von dem Ar-beitgeber angemietet worden war.

Ansprüche wegen Arbeitsunfällen in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Frankfurt
1. Eine Drittfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Geschädigte ein rechtliches Interesse daran haben kann, dass dem Schädiger Deckung zu gewähren ist. Kommt ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht, kann dies ein Feststellungsinteresse (hier: eines Sozialversicherungsträgers) begründen.
2. Ansprüche von mitversicherten Personen (Betriebsangehörige) gegen den Versicherungsnehmer wegen eines Arbeitsunfalls sind nicht aus der BHV ausgeschlossen.
3. Vorsätzliche Herbeiführung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber ist nach der Lebenserfahrung i.d.R. nicht gegeben.
4. Eine verspätete Schadenmeldung ist für den Versicherer folgenlos, wenn das (Unfall-) Ereignis unstreitig und hinreichend dokumentiert ist.

Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 158 d Abs. 2 VVG setzt Kenntnis des Pflichtversi-cherers voraus
KG Berlin
Eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 158 d Abs. 2 VVG setzt voraus, dass der Geschädigte den Berufshaftpflichtversicherer des Schädigers kannte. Die Beweislast für die Kenntnis trägt der Versicherer.

Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers zum Schadenshergang führen im De-ckungsprozess nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Hamm
Wendet der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess gegenüber seinem Versicherungsnehmer ein, dass dessen Darstellung zum Schadenshergang nicht zutreffen könne, so ist dieser Einwand erheblich, wenn sich daraus eine versicherungsrechtliche Einwendung ergibt, etwa Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Hat der Versicherungsnehmer erklärt, dass er den Hergang nicht aus eigener Kenntnis schildere, sondern die Darstellung von den Geschädigten oder einem Zeugen übernommen habe, und tritt deshalb keine Leistungsfreiheit ein, so ist der Einwand des Haftpflichtversicherers unerheblich. Denn dieser ist auch zur Abwehr begründeter Ansprüche verpflichtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 AHB).

Privater Haftpflichtversicherer muss nicht für Schäden haften, die bei Schweißarbeiten des Versicherungsnehmes an einem fremden Kfz entstehen (Benzinklausel)
LG Koblenz
1. Die private Haftpflichtversicherung muss nicht für Schäden einstehen, die der Besitzer eines Kfz „beim Gebrauch" des Kfz verursacht (Benzinklausel). Schweißarbeiten an einem Kfz gehö-ren zum „Gebrauch des Kraftfahrzeugs".
2 Durch die Übergabe des Fahrzeugs wird der die Reparatur Ausführende zum Besitzer im Sinne des § 854 BGB.

Verursacht ein Schädiger durch eine Handlung verschiedene Schäden und wird er zunächst nur wegen eines Schadens verklagt, führt die in diesem Prozeß erklärte Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer nur zur Verjährungshemmung des Deckungsanspruchs hinsichtlich des eingeklagten Schadens
LG Koblenz
Wird der Versicherungsnehmer von einem Geschädigten auf Schadensersatz verklagt und verkündet der Versicherungsnehmer in diesem Rechtsstreit seinem Haftpflichtversicherer den Streit, so kann sich die Hemmungswirkung der Streitverkündung - wie bei einer Teilklage auch - nur auf diese Klageforderung beziehen und nicht auf den gesamten Haftungskomplex hin-sichtlich der übrigen - nicht eingeklagten - Schäden.

Pfändung eines Haftpflichtanspruchs kann bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-nehmers ins Leere gehen
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene Versicherungsnehmer weder das gegen ihm im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.
2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen sich gelten lassen.

 

 Urteile aus dem Jahr 2007

Wegschieben und Umwerfen eines Rollers nach Parken kein Privathaftpflichtfall
LG Köln
Beschädigt ein Kfz-Fahrer nach dem Parken einen Roller, den er wegen der allzu großen Nähe zu seinem Auto versetzen will und der dabei umfällt, dann liegt kein Versicherungsfall der Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers vor; vielmehr ist der Schaden „durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden.

Kein Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung bei mutwilliger Betätigung eines Feuerlöschers durch einen 13-jährigen
OLG Koblenz
Allein die Tatsache, dass ein 13-jähriger mutwillig einen Feuerlöscher in einer Kirche betätigt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er die damit verbundenen Schadensfolgen als möglich erkannt und ihren Eintritt billigend in Kauf genommen hätte.

Nachweis eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens bei Außerachtlassung von Elementarwissen in der Architektenhafpflichtversicherung
OLG Hamm
1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier: Architekt) das Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat. Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.
2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist.

Falsche Schadensanzeige des Tierhalters in der Tierhalterhaftpflicht kann zur Leistungsfreiheit führen
LG Dortmund
Der Versicherer wird in der Tierhalterhaftpflichtversicherung von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige das durch seinen Hund verursachte Schadenereignis falsch darstellt.

Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers bei Betrugsversuch
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
Derjenige, der mit der unwahren Behauptung, ihm sei ein Schaden zugefügt worden, für den ein Haftpflichtversicherter einzutreten habe (hier: angebliche Autobeschädigung durch das spielende Kind des Haftpflichtversicherten), Ermittlungen des Haftpflichtversicherers erforderlich macht, hat für den Ermittlungsaufwand Schadensersatz zu leisten.

Schadensersatz nach Falschanzeige bei Haftpflichtversicherer
Amtsgericht Idar-Oberstein
Meldet ein Versicherungsnehmer seinem Haftpflichtversicherer einen Schaden, der sich tatsächlich nicht zugetragen hat, dann hat er die durch den erhöhten Bearbeitungsaufwand entstandenen Kosten zu ersetzen.

Auslegung der Bearbeitungsklausel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB
Landgericht Dortmund
Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen.

Schaden durch fernbedientes Garagentor, welches einen davor geparkten Roller umwirft, unterliegt der Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers.
Amtsgericht München
Öffnet ein Kraftfahrer durch Funk das Tor seiner Garage, die er noch nicht sehen kann, und wirft das sich öffnende Tor einen Roller um, den ein Dritter vor das Tor gestellt hat, dann fällt der Schaden an den Roller unter die Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers und nicht seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über die Deckungspflicht
BGH
Die Rechtssprechung zur Rechtsschutzversicherung, nach der der Versicherer das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, verliert, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt, ist auf eine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über seine Deckungspflicht nicht übertragbar.

Für den Mangel des Architektenwerks selbst betreffende Schadensersatzansprüche besteht Versicherungsschutz
OLG Hamm
1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.
3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Nr. 6 Abs. 2 AHB) nicht anzuwenden.
4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.

Leistungsfreiheit des Versicherers bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten des versicherten Architekten
OLG Hamm
Ein Architekt hat keinen Anspruch gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer, wenn er gegen Pflichten, die sich aus der allgemein anerkannten Technik ergeben, wissentlich verstößt; ein Vorsatz hinsichtlich des Schadens ist nicht erforderlich. Wird ein Flachdach mit minimaler Dachneigung geplant, genügt die Verwendung von Trapezprofilblechen nicht: Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Architekten, dass es einer zusätzlichen Abdichtung bedarf.

Eindeutige Verstöße gegen Notarpflichten begründen einen Anscheinsbeweis für ein bewusst pflichtwidriges Verhalten
LG Berlin
KG
1. Der Notar hat vor Abschluss eines auf den wirtschaftlichen Erwerb von Immobilieneigentum gerichteten Vertrages darüber zu belehren, dass vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung kein gesicherter Anspruch auf spätere Übertragung des Grundeigentums besteht und der Erwerber bis zu deren Eintragung daher Gefahr läuft, trotz Zahlung des Kaufpreises die in Aussicht genommene Immobilie doch nicht erwerben zu können. Unterlässt der Notar eine derartige Belehrung, begründet dies den Anscheinsbeweis für eine wissentliche Pflichtverletzung.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet für den nachfolgenden Deckungsprozess nur insoweit eine Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität besteht. Dies ist der Fall, wenn sich eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist.

Auslegung des Miete-, Leihe- und Pachtausschlusses
LG Dortmund
Der Ausschluss in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.

Erfüllungsschadenausschluss in der Architekten- Haftpflichtversicherung
OLG Hamm
Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/ Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Nr. 6 III AHB) nicht anzuwenden. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.

In der Privathaftpflichtversicherung muss sich der Vorsatz des Handelnden neben dem Schadensereignis auch auf die konkrete Schadensfolge beziehen
OLG Koblenz
Bedingter Vorsatz ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Folgen des Handelns nicht bekannt sind und somit vollumfänglich in Kauf genommen werden. Vielmehr kann der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Vorstellung von der Schadensfolge wesentlich von den später eingetretenen (erheblichen) Schadensfolgen abweicht.

Dieselkraftstoff in Öleinfüllstützen des Mietwagens ist kein Privathaftpflichtfall
LG Köln
Für den Schaden, den der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung dadurch verursacht, dass er als Fahrer eines von einem Dritten gemieteten LKW Dieselkraftstoff in den Einfüllstutzen für Öl füllt, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig.

Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe
Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird, fallen unter "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeiten in einer AVB jedenfalls all diejenigen Arbeiten, die der Betriebsbeschreibung im Versicherungsschein entsprechen. Umfasst du Betriebsbeschreibung wie hier den "Transport von Maschinen", so besteht Versicherungsschutz für den Fall. dass aus dieser Tätigkeit Schäden an den transportierten Maschinen entstehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Parteien neben der Berufshaftpflichtversicherung mit einem Montageumsatzvertrag auch eine Montageversicherung besteht, da jene ggf. die von dieser nicht gedeckten Schäden absichert.

Anderweitige Möglichkeit der Schadensentstehung ist für das Vorliegen eines nicht versicherten Bearbeitungsschadens unbeachtlich
LG Köln
1. Entscheidend für den Ausschlusstatbestand für Bearbeitungsschäden ist, dass der Schaden durch eine bewusste und gewollte Bearbeitung des Objekts entstanden ist. Dass der Schaden ohne diese Bearbeitung ebenso hätte entstehen können, ist unerheblich.
2. Gibt der Versicherer trotz vorheriger Deckungsablehnung zu erkennen, dass er erneut in die Deckung eintritt, leben die vertraglichen Obliegenheit wieder auf.

Tätigkeitsklausel in Betriebshaftpflicht „Transport von Maschinen"
OLG Karlsruhe
1. Die Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung.
2. Die Vereinbarung, dass in einer Betriebshaftpflichtversicherung für Montage, Reparatur und Transport von Maschinen abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB Schäden versichert sind, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, erfasst Reparatur- und Produktionsschäden als Folge des Umstürzens einer Heizpresse, die der Versicherungsnehmer transportieren sollte.

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Gläubiger des gepfändeten Versicherungsanspruches wegen Obliegenheitsverletzung auf Seiten des Versicherungsnehmers
LG Dortmund
1. Der Versicherer ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene Versicherungsnehmer weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.
2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruches muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen sich gelten lassen.

Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist auf eine verfestigte nicht eheliche Lebensgemeinschaft anwendbar
OLG Naumburg
Das so genannte Familienprivileg aus § 67 Abs. 2 VVG ist jedenfalls dann auch auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (hier: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus).

Grenzen der Bearbeitungsschadensklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Frankfurt:
Der Deckungsausschluß nach §4 Abs. 1 Nr. 6 AHB erfasst nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift dieser Ausschluß allerdings nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind.

Reichweite des Risikoausschlusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b HAB (Bearbeitungsklausel)
OLG Frankfurt
Der Deckungsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b HAB greift bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind. Hieran fehlt es im Hinblick auf einen eingetretenen Gebäudeschaden dann, wenn infolge von Schweißarbeiten an einer Dachfolie ein Schwelbrand verursacht wird, der sodann auf das Gebäude übergreift.

Kausalitätsgegenbeweis bei einer verspäteten Schadensanzeige durch den Versicherungsnehmer
OLG Köln
Die Einlassung des Versicherungsnehmers, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten kümmern und alles erforderliche veranlassen, kann zwar nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entlasten, im Einzelfall aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadensanzeige darstellen, so dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist.

Eingreifen der Benzinklausel bei Betanken eines Kfz mit falschem Kraftstoff
LG Duisburg:
Die Versorgung eines Kfz mit Betriebsmitteln durch einen Dritten unterfällt dem Deckungsausschluss von Nr. 3 Abs. 1 BBR (so genannte Benzinklausel), sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Handlung (hier: Betanken mit falschen Kraftstoff) aktuell, unmittelbar, örtlich und zeitlich nahe eingesetzt wird. Hierfür reicht es aus, dass der Dritte das Fahrzeug eigenmächtig lediglich wenige Meter näher an eine Zapfsäule heranfährt. Unerheblich für das Eingreifen der Benzinklausel ist, ob im Einzelfall tatsächlich Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt werden kann.

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers über Einzelheiten des Schadensfalls
OLG Saarbrücken:
Der Versicherer darf sich auf die fortdauernd ausbleibende Antwort auf Fragen zu einem Schadensfall nicht berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer schließlich mitteilt, bei künftigen Verstößen den Verlust des Versicherungsschutzes zu riskieren

Voraussetzungen des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer
KG
Der geschädigte Dritte kann wegen des Einziehungsrechts nach § 157 VVG auch vor Klärung der Haftungsfrage ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben, dass der Versicherer Deckungsschutz zu gewähren hat.

Begrenzte Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess über den Risikoausschluss wegen Schadensstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung
BGH
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadensstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, VersR 2004, 590).

Folgenloser Verstoß gegen Anzeigepflicht wegen fehlerhafter Absprache mit Prozessbevollmächtigtem
OLG Köln
Die Einlassung des Versicherungsnehmers, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheit kümmern und alles erforderliche veranlassen, kann zwar nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entlasten, im Einzelfall aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadensanzeige darstellen, so dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist.

§ 10 AKB ist bei Auslegung der Benzinklausel nicht entscheidend (Autobrand infolge Enteisung durch Heizlüfter)
BGH
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privat-Haftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht sind (so genannte Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.

Keine Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung
BGH
BGH
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).

Führung eines Haftpflichtprozesses ist Hauptleistungspflicht eines Berufshaftpflichtversicherers
BGH
Die Führung des Haftpflichtprozesses ist keine Obliegenheit eines Versicherungsnehmers, sondern Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Führt der Versicherungsnehmer aufgrund vertragswidriger Weisungen des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer an das Ergebnis gebunden und kann sich nicht wegen fehlerhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Eine Verrechnungsabrede unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage kann nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach gewertet werden.

Repräsentanteneigenschaft und Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Koblenz
Beschädigen Arbeiter des Versicherungsnehmers bei Parkettschleiarbeiten hinter Fußleisten verlegte Elektroleitungen, ist der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen, wenn diese Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind oder diesem selbst ein bewusster Pflichtverstoß anzulasten ist.

Ist die "Haftpflicht als Tierhalter" in der Privathaftpflicht nicht versichert, muss der Versicherer für durch Pferde verursachten Verkehrsunfall nicht einstehen
BGH
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.

Kein eingreifen der Benzinklausel bei Verwirklichung einer typischen Tiergefahr
OLG Karlsruhe
1. Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kfz (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht.
2. Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.

 

 Urteile aus dem Jahr 2006

 

Begriff des Schadensereignisses
OLG Stuttgart
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.

Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot durch Erteilung eines Reparaturauftrages für die beschädigte Sache
OLG Hamm
1. Erteilt der Versicherungsnehmer einen Reparaturauftrag für die von ihm beschädigte Sache, kann darin ein bedingungswidriges Anerkenntnis liegen.
2. Die Verweigerung der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht stellt bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder Jagdfreundschaft keine offenbare Unbilligkeit dar.

Aktivierung der Autobatterien mittels Zündschlüssel zum Radio hören stellt keinen Gebrauch des Kfz dar
OLG Celle
Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung enthaltene Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel dar.

Reichweite der Bauherrenklausel
OLG Karlsruhe
Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert.

Kein Rückgriffsanspruch des Haftpflichtversicherers des Mieters gegen den Vermieter
OLG Hamm
Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadensersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.

Beweislast des Versicherers für vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des VN
OLG Hamm
1. Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB, muss er auch die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung der versicherten Person beweisen .
2. Verabredet sich die versicherte Person mit einem Dritten zu einer Schlägerei, kann sie sich nicht auf eine Rechtfertigung ihres Handels durch Notwehr berufen.
3. Legt der Täter selbst kein Geständnis ab, gelten für die Feststellung des Handelns mit direktem oder bedingtem Vorsatz die Grundsätze des Indizienbeweises. Grundsätzlich kann daher aus der Intensität des Angriffs indiziell auf den Vorsatz der Körperverletzung geschlossen werden. Streckt jemand seinen Kontrahenten mit einem gezielten, heftigen Faustschlag ins Gesicht nieder, nimmt er regelmäßig auch schwere Verletzungsfolgen billigend in Kauf.

Vorsätzliche Sachbeschädigung im Rahmen einer Dauerstraftat ist „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung"
OLG Jena
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.

Aufklärungsobliegenheit durch nicht mitgeteilte Anschriftsänderung
OLG Karlsruhe 
Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftpflichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.

Keine Privathaftpflicht für Dauerrandalierer bei Verletzung eines Dritten
OLG Jena 
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.

Belehrungspflicht des Versicherers bei Schadensanzeige besteht auch gegenüber der mitversicherten Person
OLG Stuttgart 
1. Behauptet die (Rückzahlungsansprüche geltend machende) private Haftpflichtversicherung ihre Leistungsfreiheit wegen unrichtiger Sachverhaltsschilderung durch eine mitversicherte Person (hier: den - im Zeitpunkt des Schadenfalls noch minderjährigen - Sohn des Versicherungsnehmers, der beim Hantieren mit einer Schreckschusspistole einen Dritten durch einen Schuss verletzt hat), ist bei der Prüfung der Frage, ob die Schadenanzeige unwahre Angaben enthält, ein verständiger Maßstab anzulegen. Dieser Maßstab hat die Irrtumsmöglichkeiten der jeweiligen Auskunftspersonen mit zu umfassen.
2. In solchen Fällen wie dem Vorliegenden eines plötzlichen unerwarteten Ereignisses (hier: Schuss aus einer Schreckschusspistole), insbesondere wenn dieses mit erheblichen Verletzungsfolgen verbunden ist, verblasst sofort das Erinnerungsbild bezüglich der vor dem Unfallereignis geschehenen, vergleichsweise unwesentlichen und für die Beteiligten wenig Aufmerksamkeit erregenden Ereignisse. Dass deshalb bei den anwesenden Personen unterschiedliche Erinnerungsbilder bezüglich der als unwesentlich eingestuften Ereignisse vor einem Unfall auftreten, ist daher zu erwarten.
3. Erhebt der Mitversicherte (hier: der zwischenzeitlich volljährige Sohn des Versicherungsnehmers) Widerklage, ist er jedenfalls dann aktivlegitimiert, wenn der Versicherer auf die Regelung, dass nur der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen darf, verzichtet hat. Dies kann auch stillschweigend geschehen, so z.B. durch Verzicht auf eine entsprechende Rüge in erster Instanz.
4. Der Versicherer hat auch die mitversicherte Person über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung zu belehren, sofern diese darin liegen soll, dass allein der Mitversicherte falsche Angaben zum Schadenfall gemacht haben soll.

Vorsorgeversicherung umfasst nicht die von einem ursprünglich mitversicherten Kind nach Ausbildung verursachten Schäden
OLG Hamm
Die Vorsorgeversicherung für ein volljähriges mitversichertes Kind endet nach Abschluss der Schulausbildung oder der unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung sowie der Heirat des Kindes.

Die Verhandlungsvollmacht des Haftpflichtversicherers umfasst auch die Befugnis zu einem verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis zu Lasten des Schädigers
BGH 
1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.
2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Gesch
ädigten gemäß § 208 BGB a. F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.
3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

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