Urteile zur Lebensversicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Lebensversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
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Keine Verpflichtung nach § 10a VAG a.F. zur Angabe des Fehlens garantierter Rückkaufswerte
BGH
1. Wird einem VN ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte „überhaupt nicht“, auch nicht teilweise garantiert werden.
2. § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschn. I Nr. 1 e der Anl. Teil D zum VAG a.F. verpflichtet den Versicherer bei
einer Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie
Auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
OLG Hamm
1. Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16, BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, juris; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 f.).
2. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung des Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 161/15, juris Rn. 12).
3. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, bei mehreren erteilten Belehrungen müsse jede für sich genommen ordnungsgemäß sein, in dieser Allgemeinheit zutrifft.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung verwehrt sein kann (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris). Wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 ausgeführt hat, erfordern auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. zu den begrenzten Zielen und dem Schutzzweck des Europarechts insoweit EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.; dazu auch OGH, Urteil vom 10.02.2020 - 7 Ob 4/20 v, VersR 2020, 574; offen gelassen noch von BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484, juris Rn. 19). Vielmehr ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EuGH, a.a.O.,juris Rn. 81 a.E.).
Verwirkung des Widerspruchsrechts 16 Jahre nach Vertragsschluss und bei Abtretung der Ansprüche an eine Bank
LG Paderborn
1. Je länger jedoch der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Bei besonders langer Vertragsdurchführung kommt die Annahme einer besonderen Vertrauenswirkung deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 607/18 -, Rn. 24, juris).
2. Diese im Zusammenhang zum Rechtsmissbrauch entwickelten Grundsätze sind ihrem Rechtsgedanken nach auch auf die Erwägungen zum Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung anwendbar, begründen aber jedenfalls, dass sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellte, was wiederum die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs gem. § 242 BGB ausschließt. Insofern besteht also eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment, wobei die Anforderungen an die Gewichtigkeit der Umstände abnehmen, je länger der Vertragsschluss bzw. die Möglichkeit zum Widerspruch zurückliegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2018, 11 U 81/17).
3. Dies zugrunde gelegt, musste die Versicherung aufgrund der zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und der Geltendmachung eines darauf gestützten Rückzahlungsanspruches rechnen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch fast 16 Jahre nach Vertragsabschluss erklärt worden ist. Über diesen Zeitraum wurde der Vertrag regulär durchgeführt und erfüllt. Damit fällt in Bezug auf das Umstandsmoment der seit Vertragsbeendigung verstrichene Zeitraum deutlich zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht (vgl. zum Widerruf von Verbraucherdarlehens-verträgen BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris). Das hat zur Folge, dass den oben genannten, im Einzelnen für die Annahme einer Verwirkung an sich nicht ausreichenden Umständen eine höhere Bedeutung zukommt und im Zusammenwirken für das Vorliegen des Verwirkungstatbestandes ausreicht.
Vor diesem Hintergrund war insbesondere die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung des aus dem streitgegenständlichen Vertrag folgenden Anspruchs an die Volksbank I, worüber die Beklagte auch in Kenntnis gesetzt wurde, geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zu begründen. Zumal der Kläger selbst auf den Bestand des Rentenversicherungsvertrages angewiesen war, da dieser gerade als Sicherungsmittel diente und somit von ihm für weitere Zwecke genutzt wurde. Da die Beklagte hierüber auch informiert war, durfte sie sich darauf verlassen, dass der Kläger selbst von der Wirksamkeit des Vertrages ausging und diesen nicht widerrufen werde. Dieser Eindruck, an dem Vertrag festhalten und diesen fortsetzen zu wollen, wurde zudem durch die beantragte und auch gewährte Betragsfreistellung, der Bitte um Übersendung eines neuen Versicherungsscheins sowie den mehrfach erklärten Widersprüchen in Bezug auf die Erhöhung der Versicherungsbeiträge verstärkt.
4. Schließlich kann auch die Tatsache, dass die reguläre Verjährungsfrist für den Vertrag zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits lange abgelaufen war, als wichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtschau für die Annahme einer Treuwidrigkeit angesehen werden (vgl. zum Rechtsmissbrauch hierzu OLG München, a.a.O.).
Kein „ewiges Widerspruchsrecht“ trotz (leichtem) Fehler in der Widerspruchsbelehrung
OLG Hamm
1. Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein.
2. Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßigkeit eines „ewigen Widerspruchsrechts“ trotz (leichtem) Fehler in der Widerspruchsbelehrung
OLG Hamm
1. Bei der Frage nach einem sog. ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (insbesondere EuGH v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a., VersR 2020, 341 = juris Rz. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des VN, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd. Rz. 79).
2. In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deutschem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen.
Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
KG Berlin
1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a. F. ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen.
2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig.
3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen.
Teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann drucktechnisch ausreichend sein
OLG Dresden
Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein.
Anforderungen an eine Verbraucherinformation in Hinblick auf garantierte Rückkaufswerte
BGH
Wird einem Versicherungsnehmer in einer Verbraucherinformation ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, so ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Jahresfrist für Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. bei einem Unternehmer nicht unionsrechtswidrig
OLG Stuttgart
§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten.
Nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. statt bereicherungsrechtliche Ansprüche nur Anspruch aus § 152 VVG analog (entgegen BGH)
LG München I
Nach Widerspruch/Widerruf gemäß § 5 a VVG a.F. bzw. § 8 VVG a.F. von im Policen-Modell abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen hat keine Rückabwicklung nach §§ 812, 818 BGB stattzufinden. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr auch bei Altverträgen die Ansprüche aus § 152 VVG.
Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in fondsgebundenem Lebensversicherungsvertrag
OLG Dresden
Eine Widerspruchsbelehrung, die sich auf der letzten von lediglich zwei Seiten eines Versicherungsscheins befindet und als einziger Abschnitt fettgedruckt ist, ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung "... Der Lauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die vorliegenden Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen", ist inhaltlich zutreffend, vermittelt insbesondere nicht den Eindruck, die Widerspruchfrist habe bereits am Tag des Zugangs begonnen. Der Empfänger wird die Erklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.
Möglichkeit der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
OLG Celle
Die Möglichkeit einer Verwirkung bei der Ausübung eines Widerspruchsrechts nach fehlerhafter Belehrung des Versicherers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Hiervon darf aber nicht regelhaft ausgegangen werden, sondern dies muss auf Ausnahmefälle auf der Grundlage "besonders gravierender Umstände" beschränkt bleiben. Allein der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Rahmen eines sog. SKR-Anlagemodells, verbunden mit der als Teil des Anlagemodells vorgesehenen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Darlehensgeber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, führt nicht zu einer Verwirkung des "ewigen" Widerspruchsrechts. Bei der Rückabwicklung von Unitised-with-profits-Verträgen britischer Prägung ist für die Berechnung der Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB allein maßgeblich, welche Nutzungen der Versicherer tatsächlich (zunächst) gezogen hat.
Ansprüche eines Anlegers bei Abtretung und Kündigung seiner Lebensversicherung
BGH
Eine Inkassodienstleistung und damit um eine nach dem RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung kann im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst - nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag - durch den Zessionar erfolgt. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach dem RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum und keinem Tatbestandsirrtum. § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Umwandlung der Versicherung – Beratungspflicht des VR
OLG Dresden
1. Nach der wirksamen Umwandlung eines zugunsten eines Arbeitnehmers bestehenden Gruppenversicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages.
2. Der VR ist bei Eingang des Umwandlungsverlangens nicht verpflichtet, den versicherten Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist unverändert fortzusetzen.
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins – Antragsberechtigter
OLG Köln
Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist nicht der VN, sondern der Bezugsberechtigte berechtigt, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des Versicherungsscheins beantragen.
Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) – Vorausabtretung der Auszahlung der Versicherungsleistungen
BGH
1. Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
2. Ist die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt, dann gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr. In diesem Fall richtet sich der Schutz des Schuldners nur noch nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften.
Arglistige Täuschung-Angabe „Bronchitis“ statt chronischer Lungenerkrankung
OLG Saarbrücken
1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung an eine „Bronchitis“ gelitten zu haben, die sich über „drei Wochen“ in „starkem Husten“ geäußert habe, ob schon er seit langem an einer chronischen Lungenerkrankung litt, verschweigt er außerdem in diesem Zusammenhang erfolgte fachärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Verordnungen und erklärt er sich unzutreffend zu seiner Eigenschaft als Raucher, so kann der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gerechtfertigt sein.
2. Verneint der Versicherungsnehmer – wahrheitswidrig – die Frage eines Lebensversicherers nach einer Lungenfunktionsprüfung und gibt er wiederholt nur seinen Hausarzt und nicht weitere in Anspruch genommene Fachärzte an, so ist dies bei natürlicher Betrachtung nur dadurch zu erklären, dass der wahre Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bewusst verschleiert werden soll.
3. Ein Lebensversicherer ist nicht in jedem Fall gehalten, vor der Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Risikoversicherung eine „Erklärung vor dem Arzt“ zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers einzuholen.
4. Eine solche Nachfrage obliegt dem Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind.
Anspruch des Bezugsberechtigten gegen den Versicherer bei Mängeln im Valuta-Verhältnis
OLG Hamm
1. Das Begehren des Bezugsberechtigten an den Versicherer, auf Auszahlung ist treuwidrig, wenn feststeht, dass im Verhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Erben des Versicherungsnehmers die Leistungen den Erben zusteht.
2. Bei offenkundigen und leicht nachweisbaren Mängeln im Valuta-Verhältnis (hier Widerruf des Schenkungsangebotes durch den Insolvenzverwalter vor Auszahlung der Versicherungsleistung an den Begünstigten) ist der Versicherer – ausnahmsweise – in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis berechtigt, diesen Einwand aus dem Valuta-Verhältnis gegenüber dem Bezugsberechtigten zu erheben.
Bezugsrecht – Widerruf eines Schenkungsangebotes durch Erben
OLG Koblenz
1. Mit der Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten erteilt der Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zum Versicherer diesem den konkludenten Auftrag, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers als Bote an den Begünstigten zu überbringen, der das Angebot durch Entgegennahme der Versicherungsleistung konkludent annehmen kann.
2. Hat der Erbe des Versicherungsnehmers vor Vollzug der Schenkung den Versicherer zur Leistung an sich aufgefordert, so hat er konkludent gegenüber dem Versicherer das Schenkungsangebot widerrufen. Mit der in der Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten liegenden Übermittlung des Schenkungsangebotes hat der Versicherer als Bote ohne Botenvollmacht gehandelt. Die von ihm übermittelte Willenserklärung ist den Erben nicht mehr zuzurechnen.
3. Der widerruflich Bezugsberechtigte kann die Forderung auf Auszahlung der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherer nicht gutgläubig erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt.
Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als betrieblicher Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen
LSG Baden-Württemberg
Die Auszahlung des Kapitalbetrages einer als betrieblichen Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung eines selbständigen Handelsvertreters unterliegt auch im Hinblick auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, der auf die betriebliche Altersversorgung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung teilweise angerechnet wird, der Beitragspflicht. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Kein Zweifel besteht an der Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist unabhängig davon, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen hat.
Anforderungen an die Vollständigkeit einer Verbraucherinformation
BGH
Wird einem Versicherungsnehmer in einer Verbraucherinformation ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, so ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.
Rückabwicklung eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
BGH
Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen ist der Versicherer nicht verpflichtet anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Die Angabe über die Rückkaufswerte gehört nur dann zu den notwendigen Verbraucherinformationen, wenn diese garantiert sind
BGH
1. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.
2. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Versicherungsschein im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" enthaltenen Tabellen 1 bis 3 aus, in deren jeweils vierter und letzter Spalte der "Rückkaufswert" unter Berücksichtigung - jeweils unterschiedlicher - Wertsteigerungen der Fondsanteile und Überschussanteilsätze ausgewiesen wird. Zu den in den Tabellen enthaltenen "beispielhaften Modellrechnungen“ heißt es auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins, sie dienten der Orientierung, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben könnten. Die angegebenen Werte hätten ausschließlich beispielhaften Charakter, sie stellten auch keine Ober- bzw. Untergrenze dar; die tatsächlich auszuzahlenden Leistungen könnten unter bzw. über diesen Beträgen liegen. Weiter wird im dritten Absatz vor der Tabelle 1 der Rückkaufswert als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe ausweislich des Absatzes davor von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Wertentwicklung der Fonds, der zukünftigen Höhe der Überschussbeteiligung sowie der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der den Rückkaufswert betreffende Absatz schließt mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Der Rückkaufswert kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte lediglich der Orientierung dienen, sie ausschließlich beispielhaften Charakter haben und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.
3. Im Jahr 2018 war weder ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich .
4. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
Anwendbarkeit von § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung
OLG Stuttgart
§ 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten.
Auszahlung statt an Bezugsberechtigten an Versicherungsnehmer in Unkenntnis dessen Todes
OLG Hamm
Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung aus in Unkenntnis des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.
Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung
BGH
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist.
Umfang der Verpflichtung eines Versicherers zur Information über garantierte Rückkaufswerte
BGH
Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehört bei Lebensversicherungen die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. "Garantiert" in diesem Sinne sind Rückkaufswerte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertraglich zugesagt hat. Ein Lebensversicherer ist nicht verpflichtet, auf das Fehlen einer Garantie von Rückkaufswerten hinzuweisen.
Nachweis des Erhalts der erforderlichen Versicherungsunterlagen durch unterschriebenes Empfangsbekenntnis
OLG Hamm
1. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5 a VVG a. F.) kann einem vom Versicherungsnehmer unterschriebenen, gesonderten Empfangsbekenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen.
2. Wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung.
Versterben des Mitglieds einer Pensionskasse vor Eintritt des Versicherungsfalls
OLG Hamm
Eine Regelung in den AVB einer Pensionskasse, wonach beim Versterben des Mitglieds vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich Sterbegeld gezahlt wird, aber keine Beitragsrückerstattung erfolgt, ist wirksam.
Insolvenzanfechtung der Prämienzahlungen an den Versicherer bei Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung
OLG Saarbrücken
Ist im Fall einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag die Abtretung selbst wegen Zeitablaufs nicht mehr anfechtbar, so können die während des Anfechtungszeitraums von dem Sicherungsgeber an den Versicherer geleisteten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein. Der Anfechtungsgegner schuldet in diesem Fall die Rückgewehr der Summe dem Anfechtungszeitraum geleisteten Beiträge, ggf. beschränkt auf die dadurch konkret erlangte Wertsteigerung, nicht jedoch die Rückzahlung einer mit der vereinnahmten Versicherungsleistung erlangten (anteiligen) Überschussbeteiligung, sofern der darauf gerichtete Anspruch aus dem Versicherungsvertrag – wie in aller Regel – von der außerhalb des Anfechtungszeitraums erfolgten Sicherungsabtretung mit umfasst war.
Vertragsänderung kann unwirksame Belehrung heilen
OLG Dresden
Wurde der Versicherungsnehmer einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung anlässlich einer Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt, wird hierdurch die unwirksame Belehrung zum Ausgangsvertrag geheilt.
Rückabwicklung nach Widerspruch
KG
1. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung der von seinem „ewigen“ Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. Gebrauch macht, stehen im Rahmen seines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Versicherer keine Nutzungen aus auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil zu.
2. Nutzungen aus dem auf die Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteil stehen ihm nur insoweit zu, als dieser Prämienanteil nicht für anteilig auf den Vertrag entfallende Verwaltungskosten verbraucht wurde.
3. Für die Schätzung der Nutzungen ist die Eigenkapitalrendite keine geeignete Schätzgrundlage.
Abschluss einer Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformation
OLG Karlsruhe
1. Dem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs fehlt es an der gebotenen Klarheit, wenn der Lebensversicherungsvertrag mit einer Mehrheit von Versicherern geschlossen wird und im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass Willenserklärungen gegenüber einer Konsortialführerin abzugeben und nur wirksam sind, wenn sie der Schriftform entsprechen. In diesem Fall ist die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß.
2. Dagegen schadet es nicht, wenn bei einem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs lediglich in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam würden, sobald sie zugegangen sind.
3. Zu den Anforderungen an die Verbraucherinformation bezüglich der Angaben über die Prämienhöhe, die Antragsbindungsfrist, die Berechnungsgrundsätze für die Überschussermittlung und -beteiligung sowie die Rückkaufswerte und deren Garantie.
Bei einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von fast acht Jahren, anschließender Kündigung durch die Versicherungsnehmerin und sodann erst weitere acht Jahre später erfolgter Erklärung des Widerspruchs liegt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor
BGH
Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt . Das Zeitmoment liegt vor, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist. Wenn besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, ist das Umstandsmoment gegeben.
2. Im Falle einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von fast acht Jahren, anschließender Kündigung durch die Versicherungsnehmerin und sodann erst weitere acht Jahre später erfolgter Erklärung des Widerspruchs liegt jedenfalls ein objektiv widersprüchliches Verhalten vor. Dieses Verhalten begründete ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages.
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags
KG Berlin
Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, der von seinem "ewigen" Widerspruchsrecht gemäß §§ 5a VVG a.F. Gebrauch macht, stehen im Rahmen seines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Versicherer keine Nutzungen aus auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil zu. Nutzungen aus dem auf die Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteil stehen ihm nur insoweit zu, als dieser Prämienanteil nicht für anteilig auf den Vertrag entfallende Verwaltungskosten verbraucht wurde. Die Höhe der Nutzungszinsen kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Eigenkapitalrendite ist dafür keine geeignete Berechnungsgrundlage. Es fehlt jeglicher Bezug zu den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers. Es ist deshalb die Nettoverzinsung heranzuziehen, die der Versicherer mit seinen Kapitalanlagen in der Nutzungszeit erzielen konnte.
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung
BGH
Bei einer Rückabwicklung einer Rentenversicherung kann die Höhe der Nutzungszinsen geschätzt werden. Die Schätzung der Höhe des Nutzungszinsanspruchs ist in erster Linie Sache des besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter hat insbesondere zu beachten, dass der Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes
OLG Stuttgart
Versicherungs-Aktiengesellschaften dürfen einen Bilanzgewinn nur dann ausschütten, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56a Abs. 2. Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG) nicht gleichgestellt. Daher hängt ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf ab. Eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft unterscheidet sich strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und ist aus diesem Grund nicht vergleichbar. Überdies enthalten auch die aktienrechtlichen Vorschriften eigene Rahmenbedingungen für Gewinnabführungen. Auf den ausschüttungsgesperrten Betrag nach § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. wird in § 301 AktG nicht verwiesen.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Verwendung eines Konditionalsatzes
OLG Braunschweig
Die Verwendung eines Konditionalsatzes steht einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht entgegen, wenn der Text lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung wiedergibt. Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherungsnehmer kann auch nicht verlangen, dass die Verbraucherinformation ihm in einer gesonderten Urkunde unter einer entsprechenden Überschrift überreicht wird. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Verbraucherinformation in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text.
Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteilkann nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden
OLG Köln
1. Weder eine Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung von über 10 Jahren noch der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch Vertragsänderungen (Bezugsrechtsänderung) auf den Vertrag eingewirkt hat stellen besonders gravierende Umstände dar, die der Ausübung des Widerspruchs ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten.
2. Nutzungen auf den Risikoanteil an der Prämie stehen nach klarer und eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer zu.
3. Der Versicherungsnehmer kann auf eine etwaige Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Abschlusskosten sowie auf den zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil keine Nutzungen beanspruchen. Der Verwaltungskostenanteil kann zwar grundsätzlich zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte.
4. Zur Berechnung der Höhe insoweit gezogener Nutzungen kann insbesondere nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden. Notwendig ist ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die Ertragslage des Unternehmens bezieht. Dazu ist der Verweis auf die Eigenkapitalrendite ersichtlich ungeeignet. Diese gibt alleine das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital an und mag betriebswirtschaftlich einen Indikator für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite lässt sich indes nicht - auch nicht im Wege einer Schätzung - darauf schließen, welche Erträge ein Unternehmen mit von ihm vereinnahmten Geldern konkret hat erzielen können. Schon die vorliegend jährlich stark schwankende Eigenkapitalrendite (von - 1,73% bis 90,23% vor Steuern; GA 27 f.) belegt anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen.
Ausübung des Widerspruchsrechts ist trotz Abschlusses weiterer Verträge bei demselben Versicherer nicht treuwidrig - Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteilkann nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden
OLG Karlsruhe, VersR 2020, 212
1. Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5 a VVG a. F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließ.
2. Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach wirksamem Widerspruch:
a) Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen. Dieser Wert kann anhand der vom Versicherer kalkulierten Prämienanteile geschätzt werden. Auf die letztendlich vom Versicherer für den Risikoschutz verauslagten – geringeren – Risikokosten und auf eine bei wirksamen Vertrag gutgeschriebenen Überschussbeteiligung kommt es nicht an.
b) Der Versicherer hat Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil auch insoweit gezogen und herauszugeben, als er diesen zur Bestreitung von Aufwendungen des Versicherungsvertriebs verwendet hat.
c) Die Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil kann anhand der vom Versicherer in der fraglichen Zeit erzielten Nettoverzinsung geschätzt werden. Die Eigenkapitalrendite ist demgegenüber keine geeignete Schätzungsgrundlage.
d) Rückvergütungen seitens der mit der Fondsanlage betrauten Investmentgesellschaft („kick back“) sind vom Versicherer nicht als gezogene Nutzungen herauszugeben.
Auskunft zur fehlenden Garantie von Rückkaufswerten
BGH
Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Teilauszahlungen können wie ein in Anspruch genommenes Policen-Darlehen auch die Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts begründen
OLG Brandenburg
1. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
2. Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist . Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.
3. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist eine Verwirkung auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung möglich . In Ansehung dieser Rechtsprechung müssen für die Annahme der Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände vorliegen . Dies ist hier der Fall.
4. Zwar können allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende (oder fehlerhafte) Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - entsprechendes gilt für § 5a Abs. 1 VVG a.F. - einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter .
5. Der vorliegende Fall weist besonders gravierende Umstände im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, die die Annahme der Verwirkung gebieten: Der Kläger hat nicht nur den Vertrag durchgeführt, indem er knapp 10 Jahre Beiträge gezahlt und Versicherungsschutz genossen hat. Darüber hinaus hat er auch eine Teilauszahlung veranlasst sowie die Bezugsberechtigung ändern lassen und damit aktiv auf Bestand und Inhalt des Versicherungsvertrages eingewirkt. Ferner hat er nochmals den Vertrag anpassen lassen: Er beauftragte eine Veränderung seiner Beitragshöhe unter Ausschluss zukünftiger Beitragsdynamik und beauftragte zugleich den Wechsel seiner Fonds. Überdies hat der Kläger jedenfalls zunächst ein Policendarlehen in maximaler Höhe gewünscht, für das das Bestehen des Versicherungsvertrages Voraussetzung ist.
6. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 27.1.2016. Die Entscheidung des BGH verhält sich zur Frage des Erlöschens des Widerspruchsrechts als gesetzlicher Rechtsfolge einer beiderseits vollständigen Leistungserbringung, nicht jedoch zur Wertung der Inanspruchnahme einer Teilauszahlung im Rahmen der Prüfung der Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers. Dass Teilauszahlungen nichts anderes als Policen-Darlehen - die nach der Rechtsprechung des BGH die Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht begründen können - seien, ergibt sich nicht aus dieser vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung, die sich nur zur beiderseits vollständigen Leistungserbringung und zu Policen-Darlehen verhält. Sowohl der BGH als auch das Kammergericht haben nicht entschieden, dass Policen-Darlehen generell und in jedem Fall „unproblematisch“ im Hinblick auf die Frage der Treuwidrigkeit sind.
Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen
OLG Karlsruhe
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
Substantiierungslast bei einer Herabsetzung der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung
Amtsgericht Koblenz
1. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserve jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG wird bei der Beendigung des Vertrages der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Gemäß §§ 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Verbindung mit § 139 Abs. 3 VAG sind jedoch Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen gemäß § 138 Abs. 4 VAG mit Zinsgarantie überschreiten.
2. Macht der Versicherer geltend, bei ihm bestehe gemäß § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3, 4 VAG ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve auf den Sockelbetrag rechtfertige, so trifft ihn hierfür eine sekundäre Darlegungslast.
3. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Umstände darzulegen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Lediglich die generelle Darlegung, dass ein Sicherungsbedarf besteht, genügt nicht.
4. Auch vor dem Hintergrund der zu schützenden Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsunternehmens ist es ausreichend, die Berechnung des Sicherungsbedarfs abzuleiten.
Anforderung an eine drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung bei Vertragsschluss nach § 5 a VVG a. F.
OLG Hamm
Eine Widerspruchsbelehrung in deutlichem Fettdruck in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann auch dann „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt sein, wenn noch kurze andere Textstellen fettgestaltet sind.
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung
OLG Stuttgart
§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG in Verbindung mit § 134 BGB steht der Abtretung künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung nicht entgegen. Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des BGH greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit.
Kein Schadensersatzanspruch des Erben des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen Auszahlung an Bezugsberechtigten
Landgericht Stuttgart
Der Erbe des Versicherungsnehmers hat gegen den Versicherer, der nach dem Todesfall die Versicherungsleistungen an die in der Lebensversicherung für den Todesfall des Versicherungsnehmers begünstigte Person aus Zeit jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn aus Sicht des Versicherers kein offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses erkennbar ist, insbesondere wenn nicht bekannt ist, welcher Rechtsnatur das Valutaverhältnis ist.
Schätzung von Nutzungen bei der Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages
BGH
1. Bei der Rückabwicklung einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung können die auf den Prämiensparanteil entfallenden Nutzungszinsen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Revisionsgericht kommt dabei nur eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz der Ermessensentscheidung zu. Die Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht im Rahmen des Nutzungsherausgabeanspruchs in Abzug gebracht werden.
2. Mittlere Verzinsung und mittleres Zinsdatum genügt nicht für die tatrichterliche Schätzung der Nutzungen bei Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen.
Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
BFH
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei einer einheitlichen Leistung liegt eine Steuerfreiheit dann vor, wenn der Hauptbestandteil dieser Leistungen steuerfrei ist. In der genannten Fallgestaltung ist eine einheitliche Leistung in Gestalt von Haupt- und Nebenleistung gegeben, daher richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der einheitlichen Leistung nach ihrer Hauptleistung. Das ist die Übertragung der Forderung auf die zukünftige Ablaufleistung.
Vermeintliche Auszahlung „an Versicherungsnehmer“ in Unkenntnis von dessen Tod vor Ende der Laufzeit
OLG Hamm
Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung in Unkenntnis des Umstands aus, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.
Insolvenzverwalter – Kündigung der Rentenversicherung der VN zugunsten ihres Alleingesellschafters
OLG Braunschweig
1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom VN auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim VN; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den VN zustehen.
2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen.
3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des VN, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.
Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen nur in mündlicher Verhandlung
OLG Hamm
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 und 3 GVG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.
Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts
OLG Oldenburg
1. Ist der Versicherungsnehmer nicht hinreichend nach § 5a VVG a.F. belehrt, darf der Versicherer Erklärungen und Handlungen des Versicherungsnehmers, die nur dem Vollzug des Vertrages dienen, regelmäßig nicht so verstehen, der Versicherungsnehmer hätte den Vertrag auch in Kenntnis des Widerspruchsrecht fortgesetzt.
2. Derartige Handlungen begründen regelmäßig keinen Verwirkungseinwand des Versicherers.
3. Der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB ist auf Fälle dieser Art nicht übertragbar.
Insolvenzmasse – vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung
BGH
1. Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
2. Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.
Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell
OLG Karlsruhe
Für den Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Versicherungsvertrag im Policen-Modell muss der Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D Abschnitt I VAG a. F. vollständig erhalten. Die Auflistung der für den Beginn der Frist maßgeblichen Unterlagen muss nicht zwingend in der Belehrung selbst enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wenn die fristauslösenden Unterlagen im Policen-Begleitschreiben aufgeführt sind. Wenn der Versicherer im Policen-Modell den Antrag des Versicherungsnehmers durch Übersendung des Versicherungsscheins annimmt, ist eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist nicht erforderlich. Die Verbraucherinformationen zu Lebensversicherungen betreffen zum Teil komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge. Für den Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen groben Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Umstände erhalten hat.
Verwirkung eines Lebensversicherungsvertrages
OLG Dresden
Die Widerspruchsbelehrung eines im Jahr 1990 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages, die sich unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile befindet und von dem restlichen Text durch einen Querstrich abgetrennt ist, genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 VVG, da sie den Angesprochenen auch dann hinreichend aufmerksam im Sinne der Vorschrift machen kann, wenn sie nicht fettgedruckt ist. Die Verwirkung eines Lebensversicherungsvertrages kann auch bei unwirksamer Belehrung angenommen werden, wenn der Vertrag über 23 Jahre Bestand hatte, der Versicherungsnehmer den Ablaufzeitraum wiederholt vorverlegt hat und anlässlich einer dem Widerspruch vorausgegangenen Kündigung einer Zusatzversicherung der Vertrag im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde.
Rückabwicklung einer Lebensversicherung
OLG Dresden
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch sind die Beitragsanteile einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in voller Höhe abzuziehen. Der Versicherungsnehmer muss sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung, aus diesem Grund sind die Beitragsanteile vollständig abzugsfähig. Gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB sind nur bis zur Vertragsbeendigung durch die Kündigung (hier: des Versicherungsnehmers) zu erstatten.
Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells
OLG Hamm
Es kann offen bleiben, ob ein Versicherungsvertrag Wirksamkeitszweifeln wegen einer möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. verankerten Policenmodells unterliegt. Die Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist nach ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers und nach jahrelanger beanstandungsfreier Zahlung der Prämien jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers muss "in drucktechnisch deutlicher Form" erfolgen. Für eine Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen.
Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages
OLG Braunschweig
Auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen. Das folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer allein dem Versicherer verpflichtet bleibt und ein Kündigungsrecht hat, um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer. Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen.
Drucktechnisch deutliche Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung
OLG Dresden
Es steht einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung einer fettgedruckten Widerspruchsbelehrung nicht im Wege, dass der Text in einem fünfseitigen Versicherungsschein enthalten ist. Dies gilt auch dann, wenn auch andere Über- und Nebenschriften in Fettdruck aufgenommen sind. Für eine Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Erforderlich, aber auch ausreichend kann sein eine gesonderte Präsentation, eine ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift; die Hervorhebung kann auch durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an. Ist die Widerspruchsbelehrung wirksam, kann bereits die jahrelange Prämienzahlung ausreichen, um bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrages zu begründen.
Änderung einer Bezugsberechtigung zugunsten eines Betreuers
BGH
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Widerrufsbelehrung bei älteren Lebensversicherungsverträgen
OLG Dresden
Auf Lebensversicherungsverträge im Policenmodell, die bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, findet nicht § 5a VVG 1994, sondern § 8 Abs. 4 VVG 1990 Anwendung. Eine drucktechnische Hervorhebung des Widerrufsrechts kann nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG übertragen werden, denn der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine drucktechnische Hervorhebung nicht voraus. Erforderlich ist eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag
OLG Karlsruhe
Indem der Versicherungsnehmer weitere fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen bei dem Versicherer abschließt, erweckt er nicht den Eindruck, gerade die fragliche Versicherung unbedingt fortsetzen zu wollen. Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5a VVG a.F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließe. Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen.
Streit aus Vermittlung einer Lebensversicherung durch eine Bank – zuständiger Zivilsenat
KG
Mit den in §§ 72a, 119a GVG neu geschaffenen gesetzlichen Sonderzuständigkeiten ist eine Beschränkung der Befugnisse der Gerichtspräsidien und damit ein Eingriff in die richterliche Selbstverwaltung verbunden, was eine enge Auslegung der Vorschrift rechtfertigt.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Lebensversicherung durch eine Bank fallen weder in den Anwendungsbereich von § 72 a Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GVG (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften), noch in den von § 72 a Satz 1 Nr. 4, 119 a Satz 1 Nr. 4 GVG, (Streitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen).
Ansprüche eines Anlegers bei Abtretung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung
BGH
Einem Anleger und Versicherungsnehmer kann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er im Rahmen eines Anlagemodells Ansprüche aus einer Lebensversicherung an eine AG abgetreten hat, die nicht eine registrierte Person im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist. Bei einem solchen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung. § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat.
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers bei Sicherungsabtretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit Vertragsschluss
OLG Hamm
1. Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein.
2. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass der Versicherer und Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zusammen arbeiteten.
Rechtsfolgen des rechtzeitigen Widerrufs einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Einmalprämie
OLG Stuttgart
1. Nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags kann der VN im Fall der Zahlung einer Einmalprämie gem. § 9 S. 2 VVG a.F. nicht Rückzahlung der gesamten Einmalprämie verlangen, sondern nur des Prämienanteils, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt.
2. Daneben kann der VN gem. §§ 9 S. 1 i. V .m. 152 Abs. 2 S. 2 VVG a.F. Rückzahlung des Prämienanteils verlangen, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt.
Streitwert für Rückforderungsklagen gem. § 5a VVG a. F.
OLG Karlsruhe
Bei einer Rückforderungsklage gem. § 5a VVG a. F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen. Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält.
Bezugsrecht „Erben lt. Erbschein“; Widerruf Schenkungsangebot durch Nachlassverwalter
OLG Dresden
1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrags besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als "Erben laut Erbschein" zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind
2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen, widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.
Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte aller Art erfasst auch die fondsgebundene Lebensversicherung
BGH
Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a. F.
Verwirktes Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. trotz fehlerhafter Belehrung bei Leistungsantrag aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
OLG Karlsruhe
1. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden.
2. Solche besonders gravierenden Umstände, die zur Verwirkung führen, liegen vor, wenn der VN einen Leistungsantrag aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellt hatte, worauf der Versicherer in eine Leistungsprüfung eingetreten ist mit dem Ergebnis eines Rücktritts wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sodann den von ihr errechneten Rückkaufswert ausgekehrt hat, und sodann der VN erst nach weiteren elf Jahren sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat.
Wer eine (Risiko-) Lebensversicherung abschließt, setzt in der Regel einen Bezugsberechtigten für den Eintritt des Versicherungsfalls ein.
BGH
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
Steuerbarkeit von Auszahlungen aus einer Direktversicherung
BFH
Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten „laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe“ sind als „laufende Beitragsleistungen“ i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.
Berücksichtigung von Auszahlungen aus einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung
BSG
Einmalzahlungen aus der Direktversicherung i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind bei der Beitragserhebung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Versorgungsbezüge nach
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V mit ihrem Bruttobetrag, also ohne Abzug von darauf entfallenden Steuern, der Beitragserhebung gem. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V zugrunde zu legen.
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten
OLG Hamm
Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich – so auch hier – Auskunft verlangen über die Person des Bezugsberechtigten.
Ewiges Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. wegen fehlender Angaben zum Rückkaufswert in der Verbraucherinformation
OLG Stuttgart
1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anl. D Abschn. I Nr. 2 d zu § 10a VAG a. F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.
2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind.
Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als beratungspflichtiges Anlagengeschäft
OLG Dresden
1. Der Abschluss einer kapitalbildenden, fondsgebundenen Lebensversicherung (hier: in Form einer so genannten Nettopolice) stellt sich als Anlagengeschäft mit einer hieran anknüpfenden Aufklärungspflicht des Versicherers dar, wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss zunächst 110 % des Deckungskapitals beträgt und sodann über die Aufschubzeit hinweg auf 100 % absinkt.
2. Im Rahmen des Anlagegesprächs sind wegen der Gefahr einer Interessenkollision auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verpflichtungen zwischen den Vermittlern, der Anlagegesellschaft, den Treuhändern und sonstigen Beteiligten zu offenbaren.
Falsche Belehrung hat auch bei richtiger Angabe im Begleitschreiben Folgen
Landgericht Frankfurt
Eine in den Verbraucherinformationen enthaltene (falsche) Belehrung ist nicht deshalb unerheblich, weil sich im Policenbegleitschreiben eine zutreffende Frist findet. Ein Policenbegleitschreiben vermag die zeitlich gleichzeitig erteilte falsche Widerrufsbelehrung in den Verbraucherinformationen nicht zu korrigieren.
Belehrung muss sich nicht auf falsche Belehrungen erstrecken
BGH
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.
Auslegung einer Klausel über die Bevollmächtigung eines Bezugsberechtigten nach dem Ableben des Versicherungsnehmers
BGH
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist
Beiträge zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten
FG Nürnberg
Beiträge des GmbH-Gesellschafters zu einer Risikolebensversicherung auf das Leben des Mitgesellschafters sind selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn die Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß für das gemeinsame Unternehmen eingesetzt werden soll.
Nachlasspfleger kann für unbekannte Erben Auszahlung verlangen
OLG Dresden
Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblassers geschlossenen Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind.
Streitwert für Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
OLG Karlsruhe
Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bezweckt eine praktische, einfache und klare Wertermittlung, da von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt. Dieser Zweck einer Vereinfachung der Berechnung würde verfehlt, wenn es für die Streitwertermittlung darauf ankäme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt.
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
OLG Karlsruhe
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Fondsverluste dem Versicherer. Zur Darlegung der erforderlichen Rechengrößen gehört die Mitteilung sämtlicher Einzahlungen des Versicherers auf die einzelnen Fonds, der Depotwert der verschiedenen Fonds zum Abrechnungsstichtag und die Konkretisierung von Rückflüssen aus den Fonds an den Versicherer während der Durchführung des Vertrages. Macht ein Versicherer bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Fondsverluste geltend, ist Sachvortrag erforderlich, ob es solche Rückflüsse aus dem jeweiligen Fonds gegeben hat, und gegebenenfalls in welcher Höhe. Ist die Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell fehlerhaft, kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Bestand des Vertrages im Einzelfall nur bei besonders gravierenden Umständen vertrauen.
Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell
OLG Dresden
1. Eine Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell, die den Fristbeginn u.a. an den Erhalt "dieser Unterlagen" knüpft, ohne einzelne Unterlagen zu benennen, genügt den gesetzlichen Anforderungen.
2. Ausführungen zu einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen, die im Policenmodell geschlossen wurden, nicht.
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
OLG Dresden
1. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristbeginn auf den Erhalt der "vorgenannten Unterlagen" abstellt, genügt § 5a VVG a.F., eine ausdrückliche Erwähnung des Versicherungsscheins ist nicht geboten.
2. Der Angabe einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen im Policenmodell nicht.
Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer
OLG Dresden
1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenankäufer hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen.
2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte.
3. Der Versicherungsnehmer kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war.
Anforderungen an einen wirksamen Vertragsabschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
OLG Dresden
1. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Antragsmodell ist die Überlassung von Garantiewerttabellen vor Vertragsschluss für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich.
2. Der Wirksamkeit einer Rücktrittsbelehrung steht nicht entgegen, dass das Löschungsrecht dort als "Widerspruch" bezeichnet wird.
Standmitteilung des Lebensversicherers nach § 155 VVG ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
KG Berlin
1. Eine Standmitteilung des Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 955 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein „Garantiekapital“ eine „garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung“ und eine damit insgesamt „erreichte garantierte Leistung“ mitgeteilt werden.
2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, so dass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt.
Auskunftsanspruch eines Nachlasspflegers über die Identität des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung
OLG Hamm
1. Die Erben eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, denen die Vertragsunterlagen nicht vorliegen, haben ein Auskunftsrecht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezüglich der Identität des vertraglich bestimmten Bezugsberechtigten. Dies gilt unabhängig davon, ob es bereits zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten gekommen ist.
2. Der Auskunftsanspruch folgt zudem aus der (Neben-)Pflicht gegenseitiger Unterstützung gemäß den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F.
OLG Dresden
1. Der auf die Rückgewähr von Prämien aus einem Versicherungsvertrag gerichtete Bereicherungsanspruch steht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung.
2. Der Beginn der Verjährung für diesen Rückabwicklungsanspruch war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Schadenersatz nach fehlgeschlagener Kapitalanlage bei Abtretung einer Kapitallebensversicherung an den Kapitalnehmer
BGH
Eine Ausnahme von Geldern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortf. Senat vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17 -VersR 2018, 1.400 = ZIP 2018, 1678 Rn. 17).
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers auf Auskunft über Bezugsberechtigte
OLG Hamm
Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich Auskunft über den Bezugsberechtigten verlangen.
Einsetzung der „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten
OLG Dresden
1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind.
2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen (vgl. BGH vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 -Versicherungsrecht 2008, 1054), widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.
Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“
OLG Stuttgart
1. Die Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“ kann bei einem Unverheirateten 17 jährigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass sich diese auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als „Ehefrau“ nach bestimmbare Person bezieht. Das Bezugsrecht steht in diesem Fall zunächst unter der aufschiebenden Bedingung einer Heirat und wiederum unter der auflösenden Bedingung einer Scheidung dieser Ehe.
2. Wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, ist der Schuldner zur Hinterlegung von Geld berechtigt. Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügrt, erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben. Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen bei einem Versicherer andererseits aber auch nicht überspannt werden (hier: rechtmäßige Hinterlegung im Hinblick auf die schwierige Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung bejaht.
Erforderlicher Hinweis auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG a.F.
BGH
Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell nach § 8 VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer gemäß § 10 a VAG a.F. auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuwiesen.
Inhaltliche und formale Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a.F.
OLG Hamm
Eine Belehrung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die zu Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift besagt, dass das Recht zum Widerspruch „spätestens“ ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist nicht zu beanstanden.
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen
BGH
Versicherungsverträge sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Es kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Wurde ein Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fort.
Bereicherungsanspruh des Versicherers gegen die beklagte Bank aufgrund zweimaliger Auszahlung einer Lebensversicherungsleistung auf ein falsches Konto
OLG Hamm
1. Leistet ein Versicherer nach einer unwirksamen Abtretung an den Scheinzessionar, so ist regelmäßig dieser Scheinzessionar Kondiktionsschuldner (so auch hier; Anschluss an BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919). Eine Anweisung durch den Scheinzessionar zur Zahlung an einen Dritten ändert regelmäßig nichts (so auch hier).
2. Die Leistung des Versicherers an den vermeintlichen Zessionar kann gegebenenfalls auch dann zurückgefordert werden, wenn dieser tatsächlich im Besitz des Versicherungsscheins war.
3. Regelungen zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (wie § 12 Abs. 1 ALB 94) sind Schutzvorschriften zugunsten des Versicherers; der Versicherer kann jedenfalls dann auf den Schutz „verzichten“, wenn er (wie hier) erst nach Zahlung von den tatsächlichen Gegebenheiten erfährt
Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei einen im Wege der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Vertrages, wenn die Versicherungsnehmerin bereits eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat
LG Nürnberg-Fürth
Der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ("ewiges Widerspruchsrecht") eines durch Umwandlung von Bruttoarbeitseinkommen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zunächst als Gruppenversicherungsvertrag geschlossenen Versicherungsvertrages, den die versicherte Arbeitnehmerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Versicherungsnehmerin übernommen hat, scheitert an der analogen Anwendbarkeit der § 2 Abs. 2 Sätze 4, 5 Halbsatz 1 BetrAVG.
Zur Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages
OLG München
1. Hat das Ausgangsgericht einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages teilweise stattgegeben und hierbei die Rückabwicklung dem Grunde nach zugelassen, so ist vom Berufungsgericht auch, wenn lediglich der Versicherungsnehmer Berufung eingelegt hat, für den davon betroffenen Teil der Forderung auch zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung dem Grunde nach besteht. Dem steht weder die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts noch das Verbot der reformatio in peius entgegen.
2. Auch bei einer drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehobenen, im Übrigen aber ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vertrag über 15 Jahre durchgeführt wurde, sodann gekündigt und abgewickelt wurde, der Versicherungsnehmer dann weitere 5 Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs abgewartet hat und offensichtliches Ziel des Widerspruchs eine bloße Renditeerhöhung ist.
3. Die Belehrung zum Fristbeginn dahingehend, dass diese mit Zugang des Policenbegleitschreibens beginnt, "... nachdem Ihnen nunmehr der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes) vollständig vorliegen" ist nicht zu beanstanden.
4. Dass in der Belehrung auch auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hingewiesen wurde und insoweit der Gesetzestext (zutreffend) wiedergegeben wurde, schadet nicht, auch wenn diese gesetzliche Regelung zu einem späteren Zeitpunkt vom EuGH für europarechtswidrig erklärt wurde.
5. Nutzungen können nur herausverlangt werden, soweit sie aus dem Gegenstand der Bereicherung gezogen wurden, mit diesem also in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Nutzungen aus Teilen der Prämie, die für Verwaltungskosten oder anderweitig ausgegeben wurden, können daher nicht mit der Begründung verlangt werden, der Versicherer habe sich erspart, diese Aufwendungen aus seinem Eigenkapital zu tätigen und daher Nutzungen aus seinem Eigenkapital ziehen können.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung
OLG Saarbrücken
§ 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Die Mitteilung, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs "30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen" beginnt, stellt jedenfalls dann eine zutreffende Belehrung dar, wenn die Belehrung regelmäßig zusammen mit dem Versicherungsschein, den AVB und den Verbraucherinformationen übersandt wird und damit alle Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. Der Empfänger des Widerspruchs muss nicht mit Namen und Anschrift benannt werden. Die Belehrung muss sich nicht auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erstrecken.
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F.
OLG Dresden
1. Der auf die Rückgewähr von Prämien aus einem Versicherungsvertrag gerichtete Bereicherungsanspruch steht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung.
2. Der Beginn der Verjährung für diesen Rückabwicklungsanspruch war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Schadenersatz nach fehlgeschlagener Kapitalanlage bei Abtretung einer Kapitallebensversicherung an den Kapitalnehmer
BGH, Urteil vom 16.10.2018 – VI ZR 459/17
Eine Ausnahme von Geldern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortf. Senat vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17 -VersR 2018, 1.400 = ZIP 2018, 1678 Rn. 17).
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers auf Auskunft über Bezugsberechtigte
OLG Hamm
Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich Auskunft über den Bezugsberechtigten verlangen.
Einsetzung der „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten
OLG Dresden
1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind.
2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen (vgl. BGH vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 -Versicherungsrecht 2008, 1054), widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.
Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“
OLG Stuttgart
1. Die Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“ kann bei einem Unverheirateten 17 jährigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass sich diese auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als „Ehefrau“ nach bestimmbare Person bezieht. Das Bezugsrecht steht in diesem Fall zunächst unter der aufschiebenden Bedingung einer Heirat und wiederum unter der auflösenden Bedingung einer Scheidung dieser Ehe.
2. Wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, ist der Schuldner zur Hinterlegung von Geld berechtigt. Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügrt, erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben. Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen bei einem Versicherer andererseits aber auch nicht überspannt werden (hier: rechtmäßige Hinterlegung im Hinblick auf die schwierige Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung bejaht.
Stand: September 2018
Die Neuregelung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an stillen Reserven eines Lebensversicherers durch das LVRG ist verfassungsgemäß
BGH
Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserven in § 143 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2004 ist nicht verfassungswidrig.
Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riesterverträgen
LG Tübingen
1. Eine Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen, wonach sich der Referenzzinssatz für die Grundzinsen zusammensetzt aus dem gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30 %) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70 %) gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinsen der Deutschen Bundesbank, ist transparent.
2. Für die Frage, ob die Zinsanpassungsklausel nach § 307 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt, ist auf eine Gesamtbetrachtung aus (unter Umständen negativen) Grundzinsen und zusätzlich gewählten Bonuszinsen abzustellen.
3. Der Wegfall der Bonuszinsen für das laufende Sparjahr im Falle einer förderschädlichen Beendigung des Vertrags führt aufgrund von negativen Grundzinsen noch nicht zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel.
Keine Verkürzung der 3-Jahres-Frist des § 161 VVG bei Selbsttötung durch Vorverlegung des technischem Versicherungsbeginns
OLG Saarbrücken
1. Die 3-Jahres-Frist des § 161 VVG beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages.
2. Eine Rückdatierung des Versicherungsvertrags auf ein Datum vor Antragstellung verkürzt diese Karenzzeit nicht. Die Rückdatierung bedeutet lediglich die Vorverlegung des technischen Versicherungsbeginns.
3. Es gibt keine Beratungspflicht des Versicherers aus § 6 VVG über den Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist des § 161 VVG.
Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung als Anlagengeschäft erfordert gesteigerte Aufklärung
OLG Dresden
Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Versicherungsnehmer bzw. Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Der Abschluss einer kapitalbildenden, fondgebundenen Lebensversicherung stellt sich als Anlagengeschäft mit einer hieran anknüpfenden Aufklärungspflicht des Versicherers dar, wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss zunächst 110% des Deckungskapitals beträgt und sodann über die Aufschubzeit hinweg auf 100% absinkt.
Wirksamer „Verzicht" des Versicherers auf Schutz der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (hier: §?12 Abs.?1 ALB?94)
OLG Hamm
1. Leistet ein Versicherer nach einer unwirksamen Abtretung an den Scheinzessionar, so ist regelmäßig dieser Scheinzessionar Kondiktionsschuldner. Eine Anweisung durch den Scheinzessionar zur Zahlung an einen Dritten ändert daran regelmäßig nichts.?
2. Die Leistung des Versicherers an den vermeintlichen Zessionar kann gegebenenfalls auch dann zurückgefordert werden, wenn dieser im Besitz des Versicherungsscheins war.?
3. Regelungen zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (wie §?12 Abs.?1 ALB?94) sind Schutzvorschriften zugunsten des Versicherers; der Versicherer kann jedenfalls dann auf den Schutz „verzichten", wenn er (wie hier) erst nach Zahlung von den tatsächlichen Gegebenheiten erfährt.?
Bei Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall muss versicherte Person nicht einwilligen
BGH
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG .
Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung
BGH
1. Die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG ist nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben.
2. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.
Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 VVG trotz fehlerhafter Belehrung
OLG Karlsruhe
1. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden. 2. Solche besonders gravierenden Umstände, die zur Verwirkung führen, liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt hatte, worauf die Versicherung in eine Leistungsprüfung eingetreten ist mit dem Ergebnis eines Rücktritts wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sodann den von ihr errechneten Rückkaufswert ausgekehrt hat, und sodann der Versicherungsnehmer erst nach weiteren 11 Jahren sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat.
Angaben zum Rückkaufswert bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht erforderlich
OLG Dresden
Beim Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung sind keine Angaben zum Rückkaufswert geboten, da es keine garantierten Rückkaufswerte gibt. Unabhängig davon lösen unklare oder unvollständige Angaben insoweit kein Widerspruchsrecht aus. Die bei der Lebensversicherung zusätzlichen notwendigen Verbraucherinformationen sind typischer und notwendiger Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht aus.
Keine Fälligkeit der Todesfallsumme trotz Einstellung des Verfahrens gegen den Alleinerben und Bezugsberechtigten wegen des Verdachts der Ermordung des Versicherten bis zur (erneuten) Akteneinsicht des Versicherers nach der Einstellung
Landgericht Aachen
1. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass die Frist zur Anerkennung eines Invaliditätsanspruchs mit dem Eingang von Unterlagen über den Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen beginnt, beginnt der Lauf der Frist erst dann, wenn der Versicherer sie tatsächlich einsehen konnte. Entsprechendes gilt nach § 187 Abs. 1 VVG, der insoweit § 14 VVG im Unfallversicherungsrecht vorgeht.
2. Auch wenn ein gegen den Begünstigten wegen des Verdachts des Mordes der versicherten Person eingeleitetes Strafverfahren vorläufig nach § 170 Abs. 7 STPO eingestellt wurde, ist der Versicherer gleichwohl berechtigt, vor seiner Leistungsentscheidung Akteneinsicht zu nehmen ,um die Gründe für die Einstellung nachzuvollziehen und kritisch zu würdigen. Ist ihm dies nicht möglich, sind die Leistungen bis zur Akteneinsicht nicht fällig.
3. Das gilt auch für den Fall, dass die Bezugsberechtigte gleichzeitig Alleinerbin der versicherten Person ist. Denn für den Fall, dass die Alleinerbin die versicherte Person ermordet haben sollte, wäre der Versicherer berechtigt, die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen zu erklären.
Formelle und inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen an eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. sowie die nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. zu erteilenden Verbraucherinformationen
LG Stuttgart
1. Die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt. Die Widerspruchsbelehrung ist vorliegend bezüglich beider Versicherungsverträge in einem eigenen Absatz des nur einseitigen Anschreibens angelegt, und zwar als einziger Textteil im Anschreiben kursiv gedruckt. Diese drucktechnische Hervorhebung genügt den Anforderungen des § 5a VVG a.F.. Bei der Widerspruchsbelehrung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist gewährleistet, wenn sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt.
2. Eine Widerspruchsbelehrung muss nicht den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt.
Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung auf einem Versicherungsschein
OLG Dresden
Eine Widerspruchsbelehrung, die auf dem Versicherungsschein aufgedruckt ist und für den Fristbeginn auf den Erhalt der "vorgenannten Unterlagen" abstellt, ist auch dann inhaltlich ausreichend, wenn dort der Versicherungsschein nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Ebenso unerheblich ist, dass die Verbraucherinformation im Versicherungsschein fehlerhaft definiert worden ist. Daraus kann der Versicherungsnehmer bei vernünftiger Betrachtung nicht schließen, dass für den Beginn des Fristenlaufes das Vorliegen der tatsächlich gesetzlich normierten Verbraucherinformation völlig irrelevant ist. Die fehlerhafte Definition macht die Belehrung nicht insgesamt inhaltlich unrichtig oder unvollständig.
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsschein
OLG Frankfurt am Main
Den formellen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung ist genügt, wenn diese im zehnten und letzten Abschnitt des nur eine DIN A4-Seite umfassenden Antragsformulars enthalten, abweichend von den darüber stehenden Abschnitten in Fettdruck gehalten ist und sich direkt über der Unterschriftszeile befindet. Inhaltlich muss die Widerrufsbelehrung möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Die Ausübung eines Widerrufsrechts ist nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag 24 Jahre nicht nur erfüllt, sondern ihn auch laufend erweitert und umgestaltet hat. Der Widerruf des Vertrags nach 24 Jahren Laufzeit kann sich als widersprüchliches Verhalten darstellen, mit dem der Versicherer nicht rechnen musste.
Umfang der Beratungspflicht des Versicherers
OLG Frankfurt am Main
Nach § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung kann eine Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG begründen. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver Forderungsverletzung.
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsschein
OLG Frankfurt am Main
Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist. Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aber ihren Zweck erreichen können, weshalb sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden.
Fehlender Vorsatz bei objektiv falschen Angaben des Versicherungsnehmers einer Risikolebensversicherung wegen neurotischer Krankheit
BGH,
Mach der Versicherungsnehmer objektiv falsche Gesundheitsangaben bei Vertragsschluss, muss dies nicht unbedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen. Ist Grund dafür eine psychische Erkrankung, muss er dies bei einer Anfechtung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aufzeigen.
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
BGH
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss.
Auskehr des Kapitals aus einer fälligen Lebensversicherung und Beweislast einer anderweitigen Verwendung
OLG Frankfurt am Main
Beruft sich der Versicherer auf eine nach Fälligkeit des Anspruchs aus einer Lebensversicherung getroffene Vereinbarung über die Investition in ein anderes Kapitalanlageprodukts, so trägt er hierfür die Beweislast. Durch die bloße Existenz eines Zahlungsauftrags kann dieser Beweis nicht geführt werden. Denn bei den diesbezüglichen Eintragungen handelt es sich um Einschaltungen (äußerlich erkennbare Einfügungen) im Sinne des § 419 ZPO, welche die Beweisregel des § 416 ZPO aufheben. Mithin kann das Landgericht nach seiner freien Überzeugung entscheiden, ob es den seitens des Versicherers vorgetragenen Sachverhalt als wahr ansieht.
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsvertrag
OLG Frankfurt am Main
Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist. Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aber ihren Zweck erreichen können, weshalb sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden.
Zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts
OLG München
Trotz unzureichender Belehrung steht der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die eine Versicherungsdauer von 32 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres vorsieht, der Einwand der Treuwidrigkeit bei Vorliegen folgender Umstände entgegen (hier: Der Versicherungsnehmer erklärt den Widerspruch erst nach knapp 16 Jahren Laufzeit und akzeptiert bis dahin fast alle dynamischen Prämienanpassungen; er war bei Vertragsschluss durch einen Versicherungsmakler vertreten; er hat etwa 5 Jahre nach Vertragsschluss mit dem Versicherer einen Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG a.F. vereinbart, der ihm bis zur Erklärung des Widerspruchs die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich der Anrechnung auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II sowie der Gewährung von Pfändungsschutz und steuerlicher Vorteile gesichert hat.)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und§ 8 Abs. 4 VVGin der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung
OLG Frankfurt
Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 WG in der bis zu 28. Juli 1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist.
Kein Rückschluss von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen auf ein „mindest Zeitmoment" bei der Verwirkung des Widerrufsrechts.
BGH
Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein „mindest Zeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.
Verjährungsfrist für Bereicherungsanspruch nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
BGH
Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Verjährungsfrist für Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.
BGH
Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages
AG Dortmund
Gemäß § 5a Abs. 2 VVG. a. F. beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Einem Versicherungsnehmer, der eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG erhalten hat, ist gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Ein Berufen auf das Fehlen der gemäß Anlage D erforderlichen Angabe des Gesamtbetrages ist bei einer im Übrigen nicht zu beanstandenden Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung als Auftrag an den Lebensversicherer
OLG Dresden
Die Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung enthält bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich den Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsangebot als Bote zu übermitteln. Hierfür reicht es, wenn dem Begünstigten dessen unwiderrufliche Bezugsberechtigung mitgeteilt wird. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag spätestens mit Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dies kann aber auch durch eine anderweitige Erklärung des Versicherers geschehen, mit der er das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers konkretisiert.
Zum Bereicherungsausgleich bei Widerspruch nach § 5a VVG
OLG Stuttgart
Zum Bereicherungsausgleich bei Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und Verlusten einer fondsgebundenen Lebens/-Rentenversicherung, wenn die Anlage der Prämien nicht vertragsgemäß erfolgte.
Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Riesterrentenvertrages
BGH
1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der § 1,5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stand, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.
2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.
Klausel über Bevollmächtigung bei Risikolebensversicherung
BGH
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch
LG Bielefeld
Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist nicht, bevor der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Eine Belehrung in einer Police genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn sie nicht drucktechnisch im Sinne der Vorschrift hervorgehoben ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Widerspruchsbelehrung trotz des Fettdrucks gerade nicht vom übrigen Text abhebt, da auch dieser in Fettdruck und in derselben Schriftgröße gehalten ist. Darüber hinaus ist die Belehrung auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß, wenn sie den Versicherungsnehmer sowohl über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. als auch über das Widerrufsrecht nach § 48c VVG a.F. informiert, ihn dabei jedoch im Unklaren darüber lässt, welches dieser beiden sich ausschließenden Rechte ihm zusteht.
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
OLG Karlsruhe
Das für die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 8 VVG geltende Transparenzgebot ist nicht verletzt, wenn die Belehrung einen Verweis auf einen § der Versicherungsbedingungen enthält, wo - sachlich zutreffend - weitere Informationen enthalten sind, über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller „die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG" nicht erhalten hat.
Unwirksamkeit einer unklaren Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.
OLG Karlsruhe
1. Eine Belehrung nach § 5 a VVG a.F. (ab 01.09.2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt („wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des BGH vom 07.05.2014 hinausgeschoben gewesen sei.
Versicherer muss bei Vorlage des Versicherungsscheins nicht mehr prüfen, ob der Inhaber auch tatsächlich materiell-rechtlich Berechtigter an der Forderung ist
OLG München
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB. Ist der Inhaber des Versicherungsscheins nach den AVB des Versicherers auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags berechtigt, kann der Versicherer den Rückkaufswert mit leistungsbefreiender Wirkung an diesen auszahlen.
Widerrufsbelehrung; Verwirkung des Widerrufsrechts
OLG Dresden
1. Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen 10 Tagen widerrufen kann und der Widerruf binnen dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein muss, entsprach § 8 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2864).
2. Auch bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist ein Bereicherungsanspruch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vor Policierung zur Sicherung eines Baudarlehens abtritt und ihn anschließend über einen Zeitraum von 20 Jahren weiterführt.
Offenkundige und leicht nachweisbare Mängel im Valutaverhältnis durchbrechen, Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis
OLG Saarbrücken
Im Fall offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel im Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist der Versicherer - in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis - gemäß § 242 BGB zur Erhebung entsprechender Einwände aus dem Valutaverhältnis gegenüber dem Bezugsberechtigten berechtigt.
Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung; Verwirkung des Widerspruchsrechts
LG Mannheim
1. Bereits der fehlende Hinweis darauf, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. an den der Verbraucherinformation nach § 10a VAG und der Versicherungsbedingungen geknüpft ist, führt zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht in Lauf gesetzt wurde.
2. Aufgrund der unstreitigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Klägers ist die Beklagte vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, so dass sie jedenfalls nach Auskehrung des Rückkaufwerts in Ansehung des verstrichenen Zeitraums von weiteren 11 Jahren berechtigt darauf vertrauen konnte, dass der ursprüngliche Versicherungsvertrag endgültig abgewickelt ist.
3. Die Anforderungen an das Umstandsmoment der Verwirkung sinken in Ansehung der für die Arglistanfechtung nach § 124 Abs. 3 BGB geltende Höchstfrist von 10 Jahren jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren wieder.
Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer durch den Erben des Versicherungsnehmers abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung; Anfragen des Versicherers an behandelnde Ärzte nach Entbindung des Krankenversicherers von der Schweigepflicht
OLG Düsseldorf
1. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers dürften dessen Erben oder Angehörige schweigepflichtige Datenquellen (hier: Gesundheitsdaten) schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können.
2. Sieht man das anders, müssten insoweit allerdings die Vorgaben von § 213 VVG eingehalten werden.
3. Wird lediglich der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers von der Schweigepflicht entbunden, können auf diese Erklärung Anfragen des Versicherers an die vormals behandelnden Ärzte von vorneherein nicht gestützt werden.
Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers gegen einen Lebensversicherer: "Basisanspruch" auf Auskunft über personenbezogene Daten; Form und Umfang der Auskunft
AG Dortmund
1. Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht nur ein sogenannter "Basisanspruch" auf Auskunft über personenbezogener Daten. Die Auskunft ist
- Hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten
einschließlich der Herkunft dieser Daten,
- hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute) an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden sowie
- hinsichtlich des Zwecks der Speicherung
zu erteilen.
2. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft in einer bestimmten äußerlichen Form. Hat der Auskunftspflichtige zu allen Informationen Angaben gemacht, ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Ob die Angaben richtig sind oder der Auskunftsberechtigte an der Vollständigkeit Zweifel hat ist unerheblich, wenn der Auskunftspflichtige angibt, keine weiteren Daten gespeichert zu haben.
3. Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die "personenbezogen gespeichert" sind.
Versicherungsschutz einer Lebensversicherung bei vorsätzlicher Selbsttötung (Suizid) der versicherten Person
OLG Hamm
Nach § 6 Abs. 1 ALB hat der Versicherer bei einer vorsätzlichen Selbsttötung der versicherten Person nur dann zu leisten, wenn seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 2 ALB nur dann, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Vorsätzliche Selbsttötung im Sinne der § 6 Abs. 1 ALB, § 161 VVG ist jede Handlung des zivilrechtlich verantwortlichen Versicherungsnehmers, die in der Absicht ausgeführt wird, sich den Tod zu geben. Erforderlich ist ein vorsätzliches, auf die Herbeiführung des Todes gerichtetes Handeln. Grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. Da die Bestimmung einen Risikoausschluss enthält, weil ein an sich versichertes Handeln vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, sind deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Grundsätzen vom Versicherer zu beweisen.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers: Anspruch auf Auskunft über die Höhe von Versicherungskosten
AG München
Ein Versicherungsnehmer hat gegen seine Versicherung keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Abschluss-, Risiko-, Storno- und Verwaltungskosten sowie geleisteter Provisionszahlungen aus § 34 BDSG, da diese Informationen Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen darstellen. Zudem bestehen berechtigte Interessen der Versicherung an der Geheimhaltung ihren Kalkulationsgrundlagen und ihrer sonstigen Geschäftsgeheimnisse
Beratungspflicht - Verkauf einer Rentenversicherung an 73-jährige Versicherungsnehmerin als sichere Geldanlage
LG Bremen
1. Legt sich der Versicherungsnehmer nicht bereits von vornherein auf den Abschluss eines Versicherungsproduktes fest, sondern fragt er eine allgemein sichere Geldanlage nach, ist es Aufgabe des Versicherers, besonders zu begründen, warum der empfohlene Abschluss einer Versicherung den Wünschen und den objektiven Bedürfnissen des Versicherungsnehmers am nächsten kommt.
2. Pflichtwidrig ist die Empfehlung einer Rentenversicherung, wenn sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsnehmer allein wegen seines Alters als wirtschaftlich nachteilig herausstellen wird und damit nicht bedürfnisgerecht ist.
3. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung den garantierten Mindestbetrag voraussichtlich nicht zurückerhalten wird.
Treuwidrige Ausübung des Rücktritts von Lebensversicherungsvertrag
OLG Dresden
Der rechtlichen Bewertung der Kündigung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages als Gestaltungsrecht steht nicht entgegen, dass der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers so verstehen konnte und durfte, dass er an der ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht festhalten wollte und mit der von dem Versicherer verlangten Fortsetzung des Vertrages einverstanden gewesen ist. Die Ausübung eines bestehenden Rücktrittsrechts ist allerdings treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Vertrag als Kreditsicherheit verwendet, eine von ihm erklärte Kündigung zurücknimmt, mit der Versicherung sodann eine Beitragsreduzierung vereinbart, anschließend ein Policendarlehen in Anspruch nimmt und sodann den Vertrag über 16 Jahre fortführt.
Auslegung der Erklärung eines Versicherungsnehmers „"Aussetzung" der Versicherungsprämie"
OLG Dresden
Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, mit der er eine "Aussetzung" der Versicherungsprämie beantragt, stellt kein auf eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gerichtetes Freistellungsverlangen dar. Der Inhalt einer solchen Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, einem bloßen Antrag auf "Aussetzung" kann regel-mäßig nicht der Wille des Versicherungsnehmers entnommen werden, auch nur zeitweilig auf den ihm eingeräumten Versicherungsschutz zu verzichten. Hat der Versicherungsnehmer mithin bei entsprechender Auslegung seines Schreibens in keinem Fall erklärt, dass für den Zeitraum der Beitragsaussetzung kein Versicherungsschutz bestehen soll, liegt in einem Nachtrag des Versicherers, der u.a. die Regelung enthielt "bis zum Änderungstermin besteht kein bzw. eventuell nur eingeschränkter Versicherungsschutz", eine Abweichung i.S.v. § 5 VVG vor.
Kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. für Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse
OLG Düsseldorf
Ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. besteht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. nicht, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse handelt, der auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruht. Solches verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Abtretung der Rechte aus Lebensversicherungsvertrag
OLG Dresden
Es ist nur dann gerechtfertigt, den Gläubiger an seiner Abtretungsanzeige festzuhalten, wenn er über seine Forderung überhaupt verfügen kann. Ist die Verfügung in Form der Abtretung dem Gläubiger bereits gesetzlich verboten, so ist die fehlende Legitimation des Scheinzessionars für den Schuldner ohne nähere Kenntnis der Hintergründe der Abtretung offensichtlich und er ist schon aus diesem Grunde nicht schutzbedürftig. § 409 findet auch auf die Abtregung aus einem Lebensversicherungsvertrag Anwendung. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Das qualifizierte Legitimationspapier fingiert zugunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung. Es ist nicht nach Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer zugrunde liegenden Abtretung zu differenzieren, maßgeblich ist allein die Vorlage des Versicherungsscheins, die den guten Glauben an die Berechtigung des Vorlegenden begründet.
Verjährung der Rückabwicklungsansprüche eines Versicherungsnehmers
OLG Karlsruhe
Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt ("Wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen. Ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, kann sich nicht da-rauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - hinausgeschoben gewesen sei.
Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei Inanspruchnahme eines Policen-Darlehens nicht treuwidrig
KG
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5 a VVG a.F. ist bei fehlender Belehrung nicht deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer ein Policen-Darlehen in Anspruch genommen hat.
Umfang der Beratungspflicht eines Lebensversicherers
LG Bremen
1. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereits auf den Abschluss einer Lebensversicherung festgelegt, sondern fragt allgemein nach einer sicheren Geldanlage, ist es Aufgabe des Versicherers zu begründen, warum der empfohlene Abschluss einer Rentenversicherung den Wünschen und den objektiven Bedürfnissen des Versicherungsnehmers am nächsten kommt.
2. Die Empfehlung zum Abschluss einer Rentenversicherung ist pflichtwidrig, wenn sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsnehmer allein wegen seines Alters als wirtschaftlich nachteilig herausstellen wird und damit nicht bedürfnisgerecht ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung den garantierten Mindestbetrag voraussichtlich nicht zurückerhalten wird.
Pfändungsschutz bei Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers
BGH
1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.
Auslegung des Begriffs "verwitweter Ehegatte" bei einer Lebensversicherung
BGH
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.
§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist
OLG Koblenz
1. Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. maßgeblichen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
2. Die Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt.
3. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen. Sie ist drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt. Entscheidend ist, dass die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch vom übrigen Text hervorgehoben ist. Die Verwendung eines Fettdrucks mag zweckmäßig sein, ist aber nicht zwingend.
4. Die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung erfüllt auch in inhaltlicher Hinsicht die erforderlichen Anforderungen. Ihr lässt sich entnehmen, in welcher Frist das Widerspruchsrecht auszuüben ist und den Beginn des Laufs der Frist. Auch liegt ein Hinweis auf das Schriftformerfordernis und darauf, dass die rechtzeitige Absendung der Erklärung zur Fristwahrung genügt, vor.
Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückerstattung der Prämien
LG Wiesbaden
1. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll nämlich die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Bei einer solchen objektiven Beurteilung, die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muß, kann es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommen. Die Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck.
2. Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muß also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein.
3. So liegt der Fall zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hier. Dabei ist es für die Annahme der Verwirkung vorliegend zwar nicht ausreichend, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig die von ihm tatsächlich oder vermeintlich geschuldeten Versicherungsprämien entrichtet hat. Dem steht § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. entgegen, der insoweit als speziellere Verwirkungsregel zu gelten hat: Wenn als Umstandsmoment nichts anderes vorläge als die Beitragszahlung über längere Zeit hinweg auf einen vermeintlich für wirksam gehaltenen Vertrag, verböte sich der Rückgriff auf allgemeine Verwirkungsregeln. Vorliegend kommt als Umstandsmoment aber zuvorderst hinzu, dass der Kläger alsbald nach der Policierung des Vertrages seine Ansprüche aus eben diesem in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000,00 DM an die V.-Bank D. eG zur Besicherung eines bei dieser unter dem 15.06.1999 aufgenommenen Darlehens abtrat. Die V.-Bank D. eG zeigte eben diese Abtretung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.1999 auch an. Diese Abtretung hatte bis zum Ausspruch der Kündigung des Vertrages durch den Kläger mit Schreiben vom 23.06.2009 auch Bestand. Denn die V.-Bank D. eG stimmte als Zessionarin der Kündigung unter dem 13.08.2009 zu. Letzteres hätte sie wohl kaum getan, wenn die Abtretung sich zuvor erledigt haben würde. Hat der Kläger nach allem aber nicht nur regelmäßig die nach dem Vertrag geschuldeten Prämien entrichtet, sondern auch die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zwecks Besicherung eines anderweit aufgenommenen Darlehens alsbald nach der Policierung abgetreten, so hat er hinreichend deutlich nach außen und damit auch für die Beklagte erkennbar kundgetan, dass er an dem Vertrag als einem wirksamen festhalten wolle. Nur in diesem Fall war dieser für ihn als Sicherungsmittel von Interesse. Dass er alsbald nach Ausspruch der Kündigung, mit welcher die Zessionarin sich einverstanden erklärte, nun anderen Sinnes wurde und sich auf sein tatsächlich oder vermeintlich bestehendes Widerspruchsrecht besann, gibt seinem Verhalten das Gepräge eines in sich widersprüchlichen und damit auch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Verhaltens. Dies trägt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die hier zu Lasten des Klägers angenommene Verwirkung (§ 242 BGB).
§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. fordert keine Belehrung über den Widerspruchsadressaten
OLG Koblenz
1. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des sogenannten Policenmodells im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990 (2. Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG 10. November 1992 (3. Richtlinie Lebensversicherung), weil eine den Europäischen Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor seiner vertraglichen Bindung durch § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. sichergestellt ist. Da der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist schwebend unwirksam war, fehlt es bei rechtzeitigem Widerspruch des Versicherungsnehmers an einer vertraglichen Bindung. Unterbleibt der Widerspruch, wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Geltung gesetzt. Vor einer endgültigen Regelung verbleibt dem Versicherungsnehmer demnach ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach der Antragstellung von dem Versicherungsvertrag lösen, kann er dies innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. tun.
2. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, wonach § 5 Abs. 2 VVG a. F. nicht wegen Gemeinschaftswidrigkeit unwirksam ist.
3. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. fordert keine Belehrung über den Widerspruchsadressaten, im Übrigen lässt sich dem Begleitschreiben zur Versicherungspolice vom 12. Oktober 1999 anhand des Briefkopfes entnehmen, dass Adressat des Widerspruchsschreibens die Beklagte ist.
Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Kapitallebensversicherungsvertrages
OLG München
Dem Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung stehen gegen den Vermittler keine Schadensersatzansprüche wegen sog. Kick-Back-Zahlungen zu. Denn die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen gilt nicht für die Vermittlung von Kapitallebensversicherungen, sondern nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann sich fast 13 Jahre nach Vertragsbeginn und neun Monate nach dem vereinbarten Vertragsende und vollständiger vereinbarungsgemäßer Abwicklung als rechtsmissbräuchlich darstellen. In einem solchen Fall können beachtliche Einzelumstände vorliegen, die sowohl das Umstandsmoment einer Verwirkung begründen als auch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs nach so langer Zeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
BGH
1. Versicherungsnehmer können im Rahmen der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
2. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, auch die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
3. Nicht in Abzug zu bringen sind die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.
4. Die Bereicherungsansprüche umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch der Versicherer gezogenen Nutzungen, wobei nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann.
Auslegung eines Widerrufsvorbehalts
BGH
Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall.
Beweiserhebung über unvertretbare Renditeprognosen zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsschlusses
BGH
Eine Partei darf sich, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Nach diesen Maßstäben darf sich ein Gericht jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme über den Vortrag eines Lebensversicherers hinwegsetzen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht von einer Renditeerwartung von lediglich 6% ausgegangen sei. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer die eigene Behauptung, der Versicherer sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer Renditeprognose von nicht mehr als 6% ausgegangen, nur pauschal aufgestellt hat. Hat der Versicherer Beweis angetreten für die Behauptung, er habe damals noch keinen Anlass gehabt, von einer niedrigeren Prognose als 8,5% auszugehen, so hat das Gericht dem nachzugehen, um den Vorwurf, unvertretbare Renditeprognose in Aussicht gestellt zu haben, aufzuklären.
Verbraucherdarlehen und Kapitallebensversicherung müssen keine verbundenen Verträge sein
BGH
Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.
Die Bestimmung, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, ist wegen Intransparenz unwirksam
KG Berlin
1. Folgende Bestimmungen in AVB für die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB):
"... Im ersten Vertragsjahr wird kein Rückkaufswert fällig. Der Rückkaufswert ... wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Im 2. Jahr der Vertragslaufzeit wird ein Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, im 3. Jahr von 15 %, im 4. Jahr von 10 %, in den Jahren fünf bis zwölf ein Abzug von 1%. ..."
Die Bestimmungen sind zudem unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und wegen des Fehlens eines Hinweises an ihn, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden (§ 309 Nr. 5 b) BGB).
2. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf den Warnhinweis, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrages - insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss - für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig ist; außerdem ist der Warnhinweis selbst wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
3. Die Bestimmung, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, ist wegen Intransparenz unwirksam.
4. Allein die Behauptung des Versicherers, die Bedingungen für Neuabschlüsse seit Anfang des Jahres 2008 nicht mehr zu verwenden und sich auf diese bei der Abwicklung von zuvor geschlossenen Verträgen nicht mehr zu berufen, lässt die den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründende Wiederholungsgefahr nicht entfallen, wenn er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt und stattdessen die Wirksamkeit der Bedingungen im Rechtsstreit verteidigt.
Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung privater Lebensversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
OLG Frankfurt
1. Bei der externen Teilung einer privaten Lebensversicherung besteht kein Grund, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen, denn auch für den Rückkauf regelt § 153 Abs. 2 VVG die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Danach ist bei der einem Teilrückkauf gleichkommenden externen Teilung nicht anzunehmen, dass noch keine gesicherte Anwartschaft besteht.
2. Wie bei den insoweit vergleichbaren fondsgebundenen Anrechten ist der Zeitwert der Bewertungsreserven (nicht der Verteilungsschlüssel) zum Ehezeitende unter Verzicht auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden ohne Verzinsung bei der externen Teilung zugrunde zu legen.
3. Auf den Ausgleichswert (insoweit ohne die Bewertungsreserven) sind ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht nur Zinsen, sondern auch Zinseszinsen zu zahlen (Aufzinsung).
Aufklärungspflichten des Versicherers bei Anlageberatung durch Lebensversicherung
OLG Frankfurt
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Versicherer bei der Anbahnung eines Vertragsschlusses über eine Kapitalanlage, bei der der Versicherungszweck nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hat, Anleger über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig informieren. Soweit dies durch Vermittler nicht oder inhaltlich unvollständig oder unzutreffend geschieht, muss der Versicherer sich dies zurechnen lassen, wenn er den Vertrieb und damit auch die Erfüllung seiner eigenen Informationspflichten anderen Finanzvermittlern überlassen hat. Zu den besonders bedeutsamen Umständen, über die aufzuklären ist, gehört danach die Renditeerwartung, wenn durch die Vermittler der Eindruck erweckt wird, eine Durchschnittsrendite von 8,5 % sei realistisch, der Versicherer selbst aber nur 6 % für gerechtfertigt gehalten hat.
2. Der Schaden des Klägers besteht in dem Abschluss der bei der Beklagten genommenen Versicherung, in der Aufnahme des Darlehens und dem Einsatz von Eigenkapital sowie der Belastung mit Zinsen. Dieser Schaden beruht ursächlich auf der unzulänglichen Aufklärung des Klägers. Für die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für den Anlageentschluss spricht eine tatsächliche Vermutung, deren Widerlegung zur Beweislast der Beklagten steht und die nicht widerlegt ist.
3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Statt § 12 VVG a.F. sind auf Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss §§ 195, 199 Abs. 1, 199 Abs. 3 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB anzuwenden. Bei der kenntnisabhängigen Verjährung ist hinsichtlich der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung, die zu dem Schaden beigetragen hat, getrennt zu betrachten. Der Umstand, dass der Kläger aus den Jahresübersichten, die er von der Beklagten erhielt, die ungünstige Wertentwicklung erkennen konnte, vermittelte ihm nicht die Erkenntnis, dass er schon über die eigene Erwartung der Beklagten nicht zutreffend informiert worden war. Denn die schlechte Entwicklung konnte auch in der ungünstigen wirtschaftlichen Lage, die nach dem Abschluss der Versicherung bestand, ihren Grund haben. Dass der Kläger anderen Gründen der schlechten Wertentwicklung nicht nachgegangen ist, kann ihm nicht als grob fahrlässig vorgeworfen werden.
Zur Bestimmung der Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F.
OLG Karlsruhe
Bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch eines Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht. Daher muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, wobei der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden kann. Die dem Versicherer entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der gebotenen Saldierung hingegen nicht entgegenhalten lassen.
Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO tritt auch bei erklärtem Umwandlungsverlangen erst mit Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen ein
OLG Stuttgart
1. § 167 Satz 1 VVG begründet einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags.
2. Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO tritt erst dann ein, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen insgesamt vorliegen. Ist dies - auch nach erklärtem Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers - im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht der Fall, so kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers eine wirksame Kündigung aussprechen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen.
Beratungspflicht des Versicherers über die Möglichkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz auf Nachfrage
LG Rostock
Bittet der Versicherungsnehmer um Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses mit der ausdrücklichen Zusatzfrage „Schützt dieser Verwertungsausschluss auch im Fall einer Privatinsolvenz?", so ist der Versicherer zu einer Beratung des Versicherungsnehmers über die Möglichkeit der Umwandlung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entspricht, verpflichtet.
Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach Ausübung des Widerspruchsrechts
BGH
Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserve und Schlussüberschuss; Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers
BGH
1. Aus dem vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§ 56 A, 56 B VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen.
2. § 315 BGB findet im Rahmen der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Dies folgt daraus, dass der Versicherer den Inhalt dieser Vertragsleistungen nicht einseitig nach billigem Ermessen bestimmen kann, vielmehr diese Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss nach seinem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan zu ermitteln hat.
3. Ob der Versicherungsnehmer vom Lebensversicherer Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes entfallenden Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen verlangen kann oder ob der Versicherer sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen kann, bleibt offen. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Versicherungsnehmer jedenfalls dann nicht zu, wenn er zu Unrecht nur die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift und die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve nicht in Abrede stellt.
Vereinbarkeit des sog. Policenmodells mit europäischem Recht; Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 1. August 2001 bis 7. Dezember 2004 verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben dieser inhaltlich maßgeblichen Richtlinien.
2. Auch den Grundzügen des Bürgerlichen Gesetzbuchs läuft das Policenmodell nicht zuwider. Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte sind im nationalen Recht vorgesehen und anerkannt.
3. Es ist einem Versicherungsnehmer nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrags mit Erfolg auf dessen Unwirksamkeit zu berufen, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
4. Unerheblich ist, dass die Widerspruchsbelehrung nicht im Versicherungsschein selbst, sondern im Policenbegleitschreiben erfolgt ist.
Zur Berechnung des Streitwertes im Falle der Geltendmachung des Prämienschadens und der gezogenen Nutzungen nach Kündigung einer Lebensversicherung
OLG Karlsruhe
1. Nutzungen sind bei der Streitwertbemessung über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gemäß § 43 GKG nur dann und soweit zu berücksichtigen, als infolge der Auszahlung eines mit dem Prämienrückzahlungsanspruch des Klägers zu saldierenden "Rückkaufswertes" durch die Beklagte ein Teil der Hauptforderung nicht mehr anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger diese Nutzungen mit dem Hauptanspruch auf Prämienrückzahlung zu einem Klagbetrag zusammenfasst.
2. Der auf den nicht mehr anhängigen Teil der Hauptforderung entfallende Anteil der Nutzungen kann für den Zeitraum vor Auszahlung des "Rückkaufswertes" anhand des Verhältnisses zwischen dem ursprünglichen Gesamtanspruch und dem bereits ausbezahlten "Rückkaufswert" bestimmt werden.
Erlöschen der Versicherung durch Beitragsfreistellungsverlangen
OLG Frankfurt am Main
Nach dem VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den Rückkaufswert nach dem VVG zu zahlen. Hieraus folgt, dass die Versicherung im Übrigen erlischt. Die Folgen treten automatisch ein. Die Umwandlung ist grundsätzlich endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages. Es ist nur ein Neuabschuss möglich. Es liegt kein Beratungsverschulden des Versicherers vor, wenn er den Versicherungsnehmer nach Eingang eines nicht auslegungsfähigen Beitragsfreistellungsverlangens nicht darauf hinweist, dass dies unweigerlich zum Erlöschen der Versicherung führt.
Bereicherungsausgleich beim wirksamen Widerruf eines fondgebundenen Rentenversicherungsvertrages
OLG Dresden
Der Widerruf eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfall Zusatzversicherung (im so genannten Policenmodell) durch den Versicherungsnehmer kann wirksam sein, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. entsprach. Dies kann der Fall sein, wenn nach dem Wortlaut der Widerspruchsbelehrung der Lauf der Widerspruchsfrist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines beginnt. Tatsächlich setzt aber der Lauf der Frist die Übersendung des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen voraus. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien, zudem kann er gezogene Nutzungen ersetzt verlangen.
Generelle Begrenzung des Mindestrückkaufswertes auf die Hälfte der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien
OLG Celle
Das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital kann im Einzelfall auch über die Summe der vom Versicherungsnehmer insgesamt eingezahlten Prämien hinausgehen.
Rückabwicklung eines fondgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Rücktritt
KG Berlin
1. Auf den Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag gemäß § 8 Ab. 5 VVG a.F. ist die Bestimmung des § 176 VVG a.F. nicht anzuwenden; die Rückabwicklung erfolgt gemäß §§ 346 ff. BGB.
2. Der Versicherer kann von dem Wertersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Höhe der gezahlten Prämien zwar den Risikoanteil, aber nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen.
3. Die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe einer bestimmten Verzinsung der Prämien kommt bei einer fondgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nicht in Betracht.
4. Von einem erzielten Fondgewinn darf der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen; er ist nur zur Herausgabe eines etwaig verbleibenden Überschusses verpflichtet.
Ankauf von Lebensversicherungen als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft
OLG Nürnberg
Der gewerbsmäßige Ankauf der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag stellt jedenfalls dann ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG dar, wenn eine Auslegung des Vertrages ergibt, dass der Ankäufer zur Kündigung des Versicherungsvertrages und zur Realisierung des Rückkaufswertes verpflichtet sein sollte.
Beratungsfehler des Versicherungsvertreters bei Wechsel der Lebensversicherung; Beweislast bei fehlender Dokumentation
BGH
1. Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere
auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und den Abschluss einer neuen Lebensversicherung hinweisen.
2. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
Keine generelle Begrenzung des Mindestrückkaufswertes auf die Hälfte der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien
OLG Celle
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer gemäß § 242 BGB Auskunft über die Berechnung des (Mindest-)Rückkaufswertes verlangen. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Mindestrückkaufswert stellt grundsätzlich die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals dar. Das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital kann im Einzelfall auch über die Summe der vom Versicherungsnehmer insgesamt eingezahlten Prämien hinausgehen.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne weiteres erkennbar, dass jedenfalls solche "Beschwerden" von den Gesundheitsfragen erfasst sind, die zu einer ärztlichen Behandlung führen
OLG Düsseldorf
1. Ist bei einem im Jahr 2000 zustande gekommenen Altvertrag der Versicherungsfall am 26.05.2009 eingetreten, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 2 EGVVG grundsätzlich das VVG in der neuen Fassung anzuwenden. Indes ist zu beachten, dass das neue VVG nur für solche Sachverhalte gelten soll, die nicht unter der Geltung des alten VVG bereits vollständig abgeschlossen waren, was insbesondere für den Vertragsschluss und das ihm vorangehende Stadium gilt, so dass sich die Beurteilung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt, auch weiterhin nach dem alten VVG richtet, während sich die Rechtsfolgen nach dem neuen Recht bestimmen.
2. Fragt der Versicherer in den Gesundheitsfragen u.a. ausdrücklich nach vorhandenen oder zurückliegenden Beschwerden, kann sich der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das Vorliegen eines objektiven Anzeigepflichtverstoßes nicht darauf zurückziehen, dass es sich bei den Beschwerden lediglich um Kleinigkeiten gehandelt habe. Zwar mag zweifelhaft sein, ob eine Fragestellung nach Beschwerden hinreichend transparent und präzise ist, da unter "Beschwerden" vieles verstanden werden kann. Indes hat sich der Versicherungsnehmer vorliegend wegen dieser Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands in ärztliche Behandlung begeben, so dass aus seiner Sicht ein gewisser Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreicht war. Dass jedenfalls solche "Beschwerden" von der Frage erfasst sind, die zu einer ärztlichen Behandlung führen, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar.
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers
OLG Schleswig
Der Vortrag des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, der Versicherer habe bis zu seinem Widerspruch aus seinen Beiträgen Nutzungen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, kann nicht allein deshalb, weil er zu hoch gegriffen ist, als unsubstantiiert angesehen werden. Die Behauptung ist, mag sie auch insgesamt recht schlicht, in der sachlichen Anknüpfung an den Verzugszins zweifelhaft und im Ergebnis falsch sein, einer Beweisaufnahme, etwa einer sachverständigen Beurteilung durch einen Wirtschaftsprüfer, zugänglich. Richtiger Anknüpfungspunkt ist der Grundsatz der sekundären Darlegungslast: Der Versicherer kann, zumal er einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgesetzt sein wird, ohne größere Schwierigkeiten zu den von ihm vereinnahmten Erlösen und auch zu den dabei angefallenen Kosten vortragen, und es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, diesen Vortrag in Richtung auf seine Eingangsbehauptung hin zu widerlegen, wonach ggf. Beweis zu erheben wäre - sofern sich denn nicht die maßgeblichen Parameter, weil die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, nach der Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO nach freier Überzeugung in angemessener Weise schätzen lassen.
Darlehenstilgung durch Lebensversicherung
OLG Frankfurt
Ohne besondere Abrede ist die Abtretung einer Lebensversicherung zur Tilgung eines Darlehens nicht als Leistung an Erfüllungs statt zu verstehen, auch nicht, wenn der Versicherer selbst das Darlehen gewährt.
Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven einer kapitalbildenden Lebensversicherung
BGH
1. Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen.
2. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung.
Jahresfrist für Widerspruchsrecht bei fondsgebundener Rentenversicherung gilt nicht im Falle fehlender Belehrung
BGH
Belehrt der Versicherer in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht oder fehlen die Verbraucherinformation beziehungsweise die Versicherungsbedingungen, kann der Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge verlangen. Dies gilt auch, wenn die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierte Jahresfrist verstrichen ist. In einem solchen Fall besteht das Widerspruchsrecht ungeachtet einer zwischenzeitlich durch den Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung fort.
Anspruch auf Prämienrückzahlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
BGH
Einem Versicherungsnehmer kann gegenüber dem Versicherer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung zustehen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung schafft. Dies kann der Fall sein, wenn er infolge eines Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist, weil der Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein keine vollständige Verbraucherinformation erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (Rs. C-209/12).
Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVGa.F.
OLG Frankfurt
Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rückforderungsanspruch gegen Lebensversicherung in Liechtenstein
OLG München
Für den Rückforderungsanspruch (nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.) gegen eine Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein sind die deutschen Gerichte international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Die lex fori (hier: das deutsche Verfahrensrecht) ist für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich. Dies gilt auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Frage des Zugangs zur deutschen Gerichtsbarkeit kann nur durch das deutsche Recht, nicht aber durch eine ausländische Rechtsordnung bestimmt werden. Auf den Versicherungsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Die Möglichkeit einer Rechtswahl nach dem EGVVG ist nur dann eröffnet, wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für eine Vertragsanbahnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Insolvenzanfechtung bei Auszahlung einer Risikolebensversicherung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Auch die Auszahlung der von einer Risikolebensversicherung für den Fall des Todes des Schuldners versprochenen Versicherungssumme unterliegt der Insolvenzanfechtung. Anfechtungsrechtlich besteht kein Unterschied zu Leistungen einer Kapitallebensversicherung.
Europarechtskonformität des Policenmodells; treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit; Bestreiten einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. Das sogenannte Policenmodell ist europarechtskonform.
2. Ein Versicherungsnehmer kann sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat.
3. Ein Versicherungsnehmer, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung beruft, trägt die sekundäre Darlegungslast dafür, wie die an ihn gerichtete Belehrung ausgesehen hat. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur in strengen Ausnahmefällen zulässig, wenn die jeweilige Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft gemacht hat, sich an einen lang zurückliegenden Alltagsvorgang nicht mehr erinnern zu können. Dabei reicht der bloße Vortrag, keine Erinnerung mehr zu haben, nicht aus.
Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung; Recht zum Widerruf
OLG Köln
1. Eine Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein ist inhaltlich fehlerhaft, wenn der zwingend notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist, fehlt. Dieser Hinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil es in der Belehrung heißt „Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs".
2. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerruf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers ist nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht auszugehen
OLG Karlsruhe
Beruft sich der beklagte Versicherer in dem Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihm behaupteten bewusst falschen Beantwortung des Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist.
Keine wirksame Schweigepflichtenbindung durch die Erben des Versicherungsnehmers nach dessen Tod möglich
OLG Zweibrücken
Ist die vom Versicherungsnehmer erklärte Entbindungserklärung unwirksam, so kann diese nach dessen Tode nicht mehr als von den Erben angegeben werden, weil diese Befugnis als ein höchstpersönliches Recht des Versicherungsnehmers nicht im Wege der Universalsuggestion auf den Erben übergeht.
Späterer Widerspruch eines Versicherungsnehmers auch bei Kündigung des Versicherungsvertrages möglich
BGH
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Höhe nach umfasst der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung
BGH
Die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.
Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls
BGH
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar. Ein Überweisungsbeschluss ist nicht im Hinblick auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen ders Schuldners wegen eines sich aus § 91 Abs. 1 InsO ergebenden Erwerbsverbots aufzuheben, wenn der Gläubiger schon vor Verfahrenseröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten künftigen Forderungen erlangt hat. Wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Pfändung insolvenzfest. Diese Grundsätze gelten auch für die Pfändung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung; Folgen der Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten für die Beweislast
BGH
1. Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.
2. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
Insolvenzanfechtung bei Auszahlung einer Risikolebensversicherung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Auch die Auszahlung der von einer Risikolebensversicherung für den Fall des Todes des Schuldners versprochenen Versicherungssumme unterliegt der Insolvenzanfechtung. Anfechtungsrechtlich besteht kein Unterschied zu Leistungen einer Kapitallebensversicherung (vergleiche BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, IX ZR 252/01)
Keine Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Leben- und Rentenversicherungsverträge
OLG Köln
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - entschieden. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht in einem Versicherungsvertrag ist inhaltlich fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden sind.
Insolvenzfestes Aussonderungsrecht eines Geschäftsführers als unwiderruflich Bezugsberechtigtem einer Rentenversicherung
BGH
1. Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.
2. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.
3. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit.
Der Pfändungsschutz des § 851 Abs. 2 ZPO beginnt erst mit Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
LG Stuttgart
1. Der Insolvenzverwalter ist in entsprechender Anwendung des § 851 Abs. 2 ZPO nicht an einen unwiderruflichen Verzicht auf eine Kapitalisierung gebunden. Denn insoweit geht der Grundsatz der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse vor.
2. Nach inzwischen überwiegender Ansicht handelt es sich bei § 167 VVG um einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages gemäß §§ 145 ff. BGB. Auch nach dem Zugang des Umwandlungsverlangens bei dem Versicherer besteht der Versicherungsvertrag demnach mit seinem ursprünglichen Inhalt weiter. Einer Annahme des in dem Umwandlungsverlangen zu sehenden Angebotes auf Abschluss eines Änderungsvertrages kann ein vom Insolvenzgericht ausgesprochenes Verfügungsverbot entgegenstehen.
3. Nach vorzugswürdiger Ansicht - für welche neben dem Wortlaut des § 167 VVG auch die Mehrzahl der mit § 167 VVG, § 851c ZPO verfolgten gesetzgeberischen Ziele streiten - beginnt der Pfändungsschutz erst mit Ablauf der laufenden Versicherungsperiode. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang nicht entschieden. Seine Ausführungen in anderer Sache (BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 5/08, NZI 2011, 67 ff.) lassen sich aber dahingehend deuten, dass Pfändungsschutz nur besteht, wenn die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Pfändungszeitpunkt, bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses des Verfügungsverbotes, gegeben sind.
4. Jedenfalls ist ein Umwandlungsverlangen - nach Insolvenzantragstellung und am Vortag der Anordnung der Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO - rechtsmissbräuchlich und dem Umwandlungsverlangen auch insoweit die Wirksamkeit zu versagen.
Beweiswert des Versicherungsscheins für Bezugsberechtigung
LG Coburg
Der Versicherungsschein hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, wenn er als Urkunde ausgestellt is. Das ist dann der Fall, wenn er mit einer Unterschrift versehen wird. Das ist im vorliegenden Fall bei beiden Versicherungsurkunden gegeben. Die beiden vorgelegten Versicherungsurkunden enthalten allerdings keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin mit Ausnahme der genannten Regelung in den Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsschein kommt insofern Beweisfunktion zu, dass sich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages aus dem Versicherungsschein ergeben muss.
Zahlung einer Lebensversicherung kann in den Nachlass fallen
OLG Koblenz
Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und einen Dritten zum Vorerben eingesetzt und wird dessen Erbenstellung durch Anfechtung rückwirkend unwirksam, ist der Dritte von Anfang an nur als Erbschaftsbesitzer anzusehen. Die Erbengemeinschaft hat dann Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände bzw. ihrer Surrogate.
Urteile aus dem Jahr 2014
Abgrenzung von Rückversicherungsvertrag und verdecktem Darlehensvertrag
BGH
Für die Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem (verdeckten) Darlehensvertrag bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet. Dafür reicht es im Rahmen eines Summenexzedenten-Vertrags aus, dass aus der Sicht des Rückversicherers die tatsächliche Möglichkeit eines nachteiligen Verlaufs des Erstversicherungsverhältnisses besteht.
Anwendbarkeit der Regeln des internationalen Verbraucherschutzes: Einordnung eines Darlehensvertrages mit einer liechtensteinischen Bank zur Finanzierung einer Kapitallebensversicherung zum Zweck der Altersvorsorge in einem Altfall
BGH
1. Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 aF genannten Versicherungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darlehensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF.
2. Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfallenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine prägende Bedeutung besitzen.
Keine gesicherte Anwartschaft auf eine Beteiligung an Schlussüberschuss- und Bewertungsreserven
LG Kassel
1. Der Schlussüberschuss wird anders als die laufende Überschussbeteiligung nicht jährlich zugeteilt, sondern seine Höhe steht erst bei Ablauf der Versicherung fest. § 153 VVG gibt dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch und keine gesicherte Anwartschaft auf den Schlussüberschuss. Daher kann der Schlussüberschuss bei Beendigung des Vertrages geringer ausfallen als zuvor im Rahmen der jährlichen Wertstandmitteilungen prognostiziert.
2. Individualisierte, detaillierte Auskünfte zur Berechnung der Schlussüberschussbeteiligung und der Beteiligung an den Bewertungsreserven kann der Versicherungsnehmer aus § 242 BGB nicht verlangen. Dem stehen verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen entgegen.
Lebensversicherung mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung: Vertragsauslegung bei Fehlen einer Regelung über einen Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Kosten bei Kündigung
LG Hamburg
1. Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben einer fondsgebundenen Lebensversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen, die durch die Zahlung der gesamten Kosten geendet hat, so stellt es eine unangemessene Benachteiligung dar, keine Regelung vorzusehen, die bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer einen angemessenen Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Kosten einräumt.
2. In einem solchen Fall enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es auch bei einer selbstständigen Kostenausgleichsvereinbarung darum geht, den Versicherungsnehmer nicht schlechter zu stellen als im Fall einer Zillmerung, ist es angemessen, sich zur Ausfüllung der Regelungslücke an § 169 Abs. 3 VVG zu orientieren und die geschuldeten Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre zu verteilen.
Keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht des Hausarzte durch den Verstorbenen zur Klärung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
OLG Karlsruhe
Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren.
Notwendige Aufklärung über Nachteile einer Nettopolice im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Versicherungsvertrages
LG Düsseldorf
Ein Versicherungsvertreter kann seine Beratungspflicht verletzt haben, wenn er den Kunden nicht über die Nachteile einer sog. Nettopolice im Falle der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages aufgeklärt hat. Der Nachteil einer Netto- gegenüber einer Bruttopolice liegt darin, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags die Vermittlungsvergütung weiterhin zu zahlen ist. Während dies bei einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler dem gesetzlichen Leitbild entspricht und eine dahingehende Beratung daher nur ausnahmsweise von dem Makler geschuldet wird, gilt dies nicht bei einer Vermittlung durch einen Versicherungsvertreter. Zwar treffen einen Makler im Grundsatz weitergehende Beratungspflichten als einen Versicherungsvertreter. Dies schließt es jedoch nicht aus, einem Versicherungsvertreter im Hinblick auf einen ganz bestimmten Umstand eine Beratungspflicht aufzuerlegen, die den Versicherungsmakler nicht trifft.
Auslegung der Angabe "verwitweter Ehegatten" als bezugsberechtigte Person in Versicherungsvertrag
OLG Frankfurt
1. Wer bezugsberechtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen, bzw. der Erklärung nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegen und zwar im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.
2. Vorliegend war in allen Fällen als bezugsberechtigt die "verwitwete Ehefrau" angegeben worden. Verwitwet ist definitionsgemäß diejenige Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet kann also nur die im Zeitpunkt des Todes mit Herrn A verheiratete Klägerin gewesen. Denn die Streitverkündete hatte nach ihrer Scheidung von Herrn A den Familienstand „geschieden", nicht aber den Familienstand „verwitwet", weil er A nicht während der mit ihr bestehenden Ehe verstorben war. Sie kann also auch von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein. Davon muss auch Herr A ausgegangen sein, denn als ihm im März 2003, also nach Eheschließung mit der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt wurde, im Todesfall sei „ihre verwitwete Ehegattin" bezugsberechtigt, hat Herr A keinen Anlass gesehen, diese Bestimmung zu ändern, die sich eindeutig nur auf die Klägerin bezogen haben kann. Wäre Herr A im Übrigen nach der Scheidung der ersten Ehe unverheiratet verstorben, hätte die Streitverkündete ebenfalls keinen Anspruch auf die Versicherungssumme gehabt, weil sie nicht „ verwitwet" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen wäre.
Forderungsabtretung mit beim Versicherungsnehmer verbleibendem wirtschaftlichem Risiko der Vertragsrückabwicklung
BGH
1. Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 RDG und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
2. Das RDG ist auf Rechtsbesorger mit Sitz außerhalb Deutschlands anwendbar. Dies folgt aus dem Schutzzweck des RDG , der in dem Schutz des Rechtsuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege liegt.
Recht eines Versicherungsnehmers zur Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung
BGH
Eine Kostenausgleichsvereinbarung in Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag ist wegen fehlender Transparenz nicht unwirksam, wenn dem Versicherungsnehmer unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst. Dem Versicherungsnehmer kann allerdings das Recht zustehen, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind.
Individuell vereinbarte Vorauszahlungen sind trotz Unwirksamkeit einer in den Bedingungen enthaltenen Anrechnungsvereinbarungen auf den Vertragswert anzurechnen
Landgericht München
Sind im Versicherungsschein konkret bezeichnete regelmäßige Auszahlungen im Sinne einer Individualvereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH vom 11.07.2012 (IV ZR 122/11) vereinbart und sind in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klauseln zur Anrechnung dieser Auszahlungen auf den Vertragswert unwirksam oder nicht anwendbar, so ergibt sich im Ergebnis dennoch, dass diese Auszahlungen auf den Vertragswert anzurechnen sind.
Aufklärungspflicht der Bank über Provision für Vermittlung einer Lebensversicherung
BGH
Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.
Streitwert für die Klage auf Fortbestand einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit inkludierten Berufsunfähigkeitszusatz- und Unfallversicherungen
OLG Saarbrücken
1. Wird die Feststellung des Fortbestandes eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung verlangt, den eine Vertragspartei aufgelöst haben will, sind als Gegenstandswert 80 % der versprochenen Versicherungssumme anzusetzen. Hinzuzurechnen sind, wenn eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen worden ist, weitere 10 % der Versicherungssumme. Ist darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart, ergibt sich, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls von keiner Vertragspartei behauptet wird, ein zusätzlicher Betrag von 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der Prämien.
2. Es ist unerheblich, dass die Klägerin in ihrem zuletzt gestellten Antrag lediglich die Feststellung des Fortbestandes des Vertrages für die kapitalbildende Lebensversicherung aufgenommen hat, dessen wirksame Kündigung sie bestreitet. Sowohl die Unfallzusatzversicherung als auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hängt ab vom Fortbestand des Vertrages über die kapitalbildende Lebensversicherung, werden also von den Feststellungsbegehren der Klägerin inzident mit umfasst.
Anforderungen an die Belehrung für einen mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag
LG Mönchengladbach
Sind ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden, ist § 358 BGB nur für die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffende Belehrung zu beachten. Die Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag dagegen richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 Abs. 1 VVG.
Rückzahlung der gezahlten Prämien nach Widerspruch gegen das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags bei formell unwirksamer Belehrung
LG Kiel
1. Einem Versicherungsnehmer kann aus Bereicherungsrecht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen zustehen, wenn er dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags wirksam widersprochen hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsvertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen.
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht im Versicherungsschein selbst ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie entgegen einer Vorschrift im VVG nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Belehrung bei einem flüchtigen "Überfliegen" der Vertragsunterlagen im Fließtext geradezu untergeht.
§ 5a Abs. 2 S. 4 gilt auch für die Rentenversicherung
AG Frankfurt
§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG in der Fassung gültig bis 31.12.2007 kann nicht richtlinienkonform dahingehend reduziert werden, dass sein Anwendungsbereich bei Rentenversicherungen nicht eröffnet ist . Eine solche richtlinienkonforme Auslegung wäre eine Rechtsfortbildung contra legem, zumal der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist und der Gesetzgeber mit der Vorschrift neben der Umsetzung der Zweiten und Dritten EU-Richtlinie Lebensversicherung auch die Schaffung von Rechtssicherheit beabsichtigte.
Keine Aktivlegitimation des Bezugsberechtigten wegen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung des Versicherungsnehmers
OLG Hamm
1. Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42e VVG n.F., § 42c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu. Nach diesen Bestimmungen ist nur der Versicherungsnehmer anspruchsberechtigt. Eine analoge Anwendung des § 42e S. 1 VVG scheidet mangels einer gesetzlichen Regelungslücke aus, denn dem Gesetzgeber waren die Begriffe „Dritter" und „Bezugsberechtigter" sowie „versicherte Person" bekannt.
2. Der Bezugsberechtigte hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 42e VVG a.F., § 42c VVG a.F. i.V. m. den Regeln eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gegen den Versicherungsvertreter. Dieses auf ergänzender Vertragsauslegung beruhende Rechtsinstitut ist bei - wie hier - gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht anwendbar.
3. Wird der Vermittler nicht als Versicherungsmakler tätig, kommen Ansprüche des Bezugsberechtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung des Versicherungsnehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ § 311 Absatz 2 Abs. BGB, § 311 Absatz 3, BGB § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Absatz 1 BGB in Betracht.
Bezugsrechtsbestellung durch Übersendung eines Testaments - Auslegung der Erklärung
OLG Zweibrücken
1. Die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten ist so auszulegen, wie sie der Versicherer als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Auf seinen „Horizont" und seine Verständnismöglichkeit ist bei der Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Zur Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung der Willenserklärung sind deren Wortlaut, die Begleitumstände und die Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.
2. Fügt der Versicherungsnehmer seinem Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages eine Kopie seiner letztwilligen Verfügung bei, nach der die Versicherungsleistung nach seinem Tode zur Begleichung einer Rentenverpflichtung der Verwaltung eines Testamentsvollstrecker unterliegen soll, die Erben also nicht über die Versicherungsleistung verfügen dürfen und der Testamentsvollstrecker angewiesen wird, die Versicherungsleistung zinsgünstigst anzulegen und bis zum Ablauf meiner Zahlungsverpflichtung aus dem angelegten Kapital die geschuldeten und angelaufenen Rentenzahlungen an die jeweils Begünstigten zu leisten, so muss der Versicherer diese Erklärung nicht als Bestellung eines Bezugsrechts verstehen. Die Versicherungsleistung fällt damit in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
3. Tritt später - unerwartet - eine Nachlassinsolvenz ein, so rechtfertigt allein der Umstand, dass diese Insolvenz sich für den in dem Testament benannten Rentenberechtigten nachteilig auswirkt, keine andere Auslegung der Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Versicherung. Der Rentenberechtigte kann wegen seiner Ansprüche gegenüber dem Nachlass allein schuldrechtliche Ansprüche als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Eine Wartefrist von 3 Jahren mit einer Ausnahme für den Eintritt des Versicherungsfalls durch Unfall ist wirksam (hier: Sterbegeldversicherung)
LG Köln
Die Regelung in den Bedingungen einer Sterbegeldversicherung, nach der bei Todeseintritt innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre die vereinbarte Versicherungssumme nur dann gezahlt wird, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
Lebensversicherung als Nettopolice: Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsvertreter und deren Fortzahlung bei Kündigung
BGH
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen.
Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten
OLG Köln
Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten; er ist nur dann ausnahmsweise nach Kapitalanlagegrundsätzen zu behandeln, wenn nach den vertraglichen Regelungen die Renditeerwartung gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung war. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das Todesfallrisiko von nur untergeordneter Bedeutung war; es war vielmehr bei monatlichen Beiträgen von 50,- DM eine Mindesttodesfallsumme von 15.000,- DM vereinbart.
Zur Verjährung etwaiger Ansprüche aus fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Anschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
OLG Köln
1. Die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche, die aus einer fehlerhaften Beratung bei Vertragsschluss im Jahr 1991 resultieren könnten, begann mit der Entstehung des Anspruchs nach den damals noch geltenden Bestimmungen des BGB (§§ 195, 198 BGB). Der für die Fälligkeit maßgebende Eintritt des Schadens ist zwar regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür in der Regel nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und den Versicherungsnehmer dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht dann schon mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages.
3. So liegt der Fall hier: Die Klägerin behauptet, den Lebensversicherungsvertrag bei sachgerechter Aufklärung nicht abgeschlossen zu haben. Demgemäß begann die Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB a.F. 30 Jahre betrug, mit dem Vertragsschluss im Jahr 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB galten ab 1. Januar 2002 die neuen, kürzeren Verjährungsfristen. Vorliegend kommt es alleine auf die Verjährungsregelung in § 199 Abs. 4 BGB an, wonach die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs beträgt. Begonnen hat die Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002; sie endete am 30. Dezember 2011..
Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln
OLG Koblenz
1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen.
2. Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt. Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist. Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ 159 Abs. 2 und 3 VVG.
3. Die Frage, ob der Begünstige den erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben herauszugeben hat - also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis - ist nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen.
Anwendbarkeit und Reichweite des betriebsrentenrechtlichen Verfügungsverbots
OLG Karlsruhe
1. Die Vorschriften des BetrAVG gelten auch für Handelsvertreter, wenn sie in wirtschaftlich abhängiger Weise für ein Unternehmen tätig sind.
2. Zwar findet das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gemäß § 1 Abs. 2 Nr 4 BetrAVG auch auf durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers finanzierte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Anwendung, wenn diese von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Das gilt jedoch nicht für solche Zusagen, die vor dem 01.07.2002 erfolgt sind, denn erst ab diesem Zeitpunkt ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG - ungeachtet der Formulierung in § 30 e BetrAVG - anwendbar.
Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)
BGH
Die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung ist unzulässig.
Ehemann kann als Sparkassenmitarbeiter Leistungen aus Direktversicherungsvertrag nicht an Ehefrau abtreten
OLG Hamm
Eine Ehefrau hat keinen Anspruch auf Leistungen aus einem Direktversicherungsvertrag der betrieblichen Altersvorsorge, die der Ehemann als versicherter Sparkassenmitarbeiter an sie abgetreten hat. In einem solchen Fall ist von der Unwirksamkeit der Abtretung auszugehen. Denn zum einen kann der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist und zum anderen gilt nach den Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen ein vertragliches Abtretungsverbot. Dieses benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.
Versicherer kann für unzureichende Aufklärung über die Verwaltung der vereinnahmten Zahlungen haften
OLG Hamm
Bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung (hier: LEX-Konzept-Rente) hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung sind. Das gilt insbesondere auch für die mit der jeweiligen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Versicherers kann insbesondere in der unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers über die Verwaltung der von ihr vereinnahmten Zahlungen der Versicherungsnehmer liegen. Ergibt sich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen und Policenbedingungen keine verständliche und vollständige Aufklärung über das "Glättungsverfahren" und die "poolübergreifende Reservenbildung", so trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermittler den Versicherungsnehmer mündlich entsprechend aufgeklärt hat.
Versorgungsausgleich wegen Kündigung einer Lebensversicherung teilweise ausgeschlossen
OLG Brandenburg
Hat ein Ehemann seine ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften durch die Kündigung einer Lebensversicherung geschmälert, kann dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG rechtfertigen. In einem solchen Fall kann der Ehemann sich nicht darauf berufen, er habe das ausgezahlte Kapital nach der Trennung überwiegend dazu verwendet, einen eigenen Hausstand zu begründen, wenn er die Versicherung erst vier Jahre nachdem er aus der Ehewohnung ausgezogen war, gekündigt hat. Insofern kann nicht von einem sachlichen Grund ausgegangen werden, dass die Verwertung der Lebensversicherung ausnahmsweise dringend erforderlich beziehungsweise unabdingbar war.
Zur Erbschaftssteuer bei Zahlung eines Einmalbeitrags aus der Rentenversicherung
BFH
Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, vom Versicherer erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.
Versicherungsunternehmen darf bei Lebensversicherungen keine unzulässige Stornoabzugsklauseln verwenden
LG Köln
Einer Versicherungsgesellschaft kann untersagt werden, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen Klauseln einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sogenannten Zillmerverfahren sowie sogenannte Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung vorsehen, da dies bereits vom Bundesgerichtshof als unzulässig erachtet wurde. In einem solchen Zusammenhang führen bloße Absichtserklärungen zur Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben nicht zum Wegfall einer Wiederholungsgefahr.
Makler kann dazu verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer auf den Ablauf einer Risikolebensversicherung hinzuweisen, damit dieser ggf. einen Neuvertrag abschließt oder sich um eine Verlängerung des bestehenden bemüht
OLG Brandenburg
1. Anders als ein Zivil- oder Handelsmakler im Allgemeinen ist ein Versicherungsmakler im Sinne des (seit dem 01. Januar 2008 geltenden) § 59 Abs. 3 VVG nach der ganz herrschenden Meinung, die insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten wird und die der Senat teilt, zum Tätigwerden für seine Auftraggeber verpflichtet; er hat die rechtliche Position eines Interessenvertreters und treuhänderischen Sachwalters des Versicherungsnehmers. Durch den Abschluss des Maklervertrages wird im Allgemeinen ein Dauerschuldverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter begründet, aus dem sich für den Versicherungsmakler grundsätzlich nicht allein die Verpflichtung ergibt, rechtzeitig angemessenen Versicherungsschutz zu beschaffen und dabei die jetzt in § 60 und § 61 VVG enthaltenen Bestimmungen zu beachten, sondern auch den Auftraggeber als Versicherungsnehmer nachfolgend im Rahmen des jeweiligen Versicherungsverhältnisses begleitend zu betreuen. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben des Maklers, zeitlichen Deckungslücken entgegenzuwirken und den Auftraggeber rechtzeitig auf erforderliche Verlängerungen aufmerksam zu machen.
2. Ist der Makler ausdrücklich damit beauftragt worden für die benannten Risiken bestehende oder neu abzuschließende Versicherungsverträge auf bedarfsgerechte Vertragsgestaltung und marktgerechte Prämiensätze zu überprüfen und diese Verträge zu verwalten, impliziert dies ohne Weiteres die Verpflichtung, die Laufzeiten der Versicherungsgeschäfte zu überwachen und - rechtzeitig vor deren Ende - auf das Auslaufen der Risikodeckung hinzuweisen, unabhängig davon, ob die Eindeckung nur vorläufig erfolgt war.
Bezugsrecht bei Scheidung der Eheleute
OLG Koblenz
1. Nach der Lebenserfahrung ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass eine für den Ehegatten ausgesprochene Bezugsberechtigung nur mit der Bedingung eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des VersFalles noch besteht (std. Rspr. siehe BGH r+s 2007, 322).
2. Hatte der VN im Scheidungsverfahren mit seiner Ehefrau vereinbart, dass diese auf ihr Bezugsrecht verzichtet, dies jedoch nicht dem Versicherer mitgeteilt, so besteht mangels Zugang eines Widerrufs beim Versicherer das Bezugsrecht zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau fort.
3. Die Ausstellung einer Ersatzpolice für den VN spricht nicht für einen Widerruf des Bezugsrechts, wenn die Ersatzpolice selbst keinen anderen Bezugsberechtigten ausweist und auf die Weitergeltung früher getroffener Vereinbarungen verweist.
4. Verlangt die bezugsberechtigte geschiedene Ehefrau des Erblassers erst ca. zweieinhalb Jahre nach Eintritt des VersFalles vom Versicherer die Auszahlung der VersSumme, so kann allein aus dem Zeitablauf nicht auf einen Verzicht der geschiedenen Ehefrau auf ihr Bezugsrecht geschlossen werden.
5. Hat die geschiedene Ehefrau im Scheidungsverfahren auf ihr Bezugsrecht verzichtet, so wirkt sich dies nur auf das Valutaverhältnis aus und betrifft damit nur den Grund der Zuwendung des VN an seine geschiedene Ehefrau. In diesem Fall hat die Witwe nur einen Anspruch gegen die geschiedene Ehefrau und nicht gegen Versicherer.
Zur Möglichkeit, die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. teleologisch dahingehend auszulegen, dass sie auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet
OLG Celle
Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen; die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.
Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt
BGH
Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kein Widerrufsrecht hinsichtlich eines abgewickelten Lebensversicherungsvertrages
OLG Celle
Der Senat hält daran fest, dass nach vollständiger Vertragsbeendigung die befristete Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a VVG nicht mehr ausgeübt werden kann (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 in 8 U 191/11). Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rs. C-209/12 (Endress) steht nicht entgegen.
Unwirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung
LG Dresden
Eine Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gemäß § 134 BGB nichtig. An der abweichenden Entscheidung des Landgerichts Dresden (Einzelrichter) vom 17.07.2012 (AZ: 8 S 612/11) wird nicht festgehalten.
Lebensversicherer kann Anleger über Glättungsverfahren und poolübergreifende Reservenbildung zu informieren haben
OLG Frankfurt am Main
Bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Zahlung eines Einmalbeitrages in einen "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" müssen die Anleger vom Versicherer auch über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung näher informiert werden. Denn das Glättungsverfahren ermöglicht, dass die Anleger unter Umständen nur zu einem geringen Anteil an den Erträgen bzw. den hieraus gebildeten Reserven beteiligt werden und die Bedingungen über diesen Umstand keine ausreichende Auskunft geben, sondern nur nichtssagende, allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, die Formulierung in den Bedingungen, dass die Pools deutlich abgegrenzt seien, vielmehr den Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist.
Erzielung einer Rendite durch frühen Tod der Versicherten ist nicht per se sittenwidrig
OLG Frankfurt am Main
Ein Fondskonzept, das durch Erwerb von Lebensversicherungspolicen auf dem Sekundärmarkt darauf angelegt ist, eine Rendite durch möglichst frühzeitiges Versterben der Versicherten zu erzielen, verstößt nicht ohne Weiteres gegen die guten Sitten. Abgesehen davon, dass die Erträge neben anderen Faktoren von der Sterblichkeit der versicherten Person abhängig sind, verstößt dies noch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Policen möglichst siecher Versicherter schlechthin angekauft werden, sondern nur von denjenigen, die sich wegen der geringen Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherungen und der damit verbundenen finanziellen Einschränkungen auf freiwilliger Basis zu einem Angebot ihrer Police auf dem lukrativen Sekundärmarkt entscheiden. Im Übrigen trägt ein Investitionsprinzip, wonach Lebensversicherungen von unheilbar Kranken mit einer Lebenserwartung von weniger als zwei Jahren vom Erwerb ausgenommen sind, durchaus auch ethischen Gesichtspunkten Rechnung.
Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung
BGH
Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender Belehrung; Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung
BGH
1. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde.
2. Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. erlischt bei analoger Anwendung der Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
Schuldbefreiende Hinterlegung einer Lebensversicherungsleistung
LG Saarbrücken
Bei einem "Wettlauf" des Bezugsberechtigten und des Erben des Versicherungsnehmers kann der Lebensversicherer seine Leistungspflicht nicht durch eine Hinterlegung erfüllen.
Erbende Ehefrau kann Rentenversicherer wegen fehlerhafter Beratung des verstorbenen Ehemanns in Anspruch nehmen
LG Landshut
Der bezugsberechtigten Ehefrau und Erbin steht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung des verstorbenen Ehemanns als Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung mit Beitragsrückgewährversicherung zu, wenn die Versicherung auf die Anfrage des Versicherungsnehmers zur Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei gleichzeitiger Garantie der Rückzahlung bislang gezahlter Beiträge, nicht mitteilt, welche Ansprüche er im Fall der Beitragsfreistellung von deren Durchführung hat und dass er zum Zweck der Sicherung des Garantiekapitals im Rahmen der Beitragsrückgewährversicherung eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 3 der zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen schließen kann. Das gilt insbesondere, wenn ihm zur vorherigen Beantragung der Freistellung geraten wurde, sodass er sich ohne Notwendigkeit dem Risiko ausgesetzt hat, dass der Versicherungsfall in Form des Todesfalls eintritt, bevor eine gegebenenfalls notwendige erneute Abänderung durchgeführt werden kann. Insofern kann sie die Differenz des ausgezahlten Betrags zum hypothetischen Auszahlungsbetrag bei "aufklärungsrichtigem" Verhalten verlangen, muss sich aber einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen.
Vertragsbedingungen in einem Kapitallebensversicherungsvertrag (hier: Zillmerungsverfahren) sind unwirksam
LG Bonn
Vertragsbedingungen in einem Kapitallebensversicherungsvertrag über die Verrechnung von Abschlusskosten unter Verwendung des Zillmerverfahrens stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.
Zur Hemmung der Verjährung wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund fehlerhafter Beratung über eine Lebensversicherung
OLG Stuttgart
1. Macht der Anlageberater einen Prospekt, Beratungs- oder Vertragsunterlagen, hier unter anderem "Policenbedingungen", zur Grundlage der Beratung und des Vertragsabschlusses, obwohl diese Unterlagen teilweise fehlerhaft sind, hat er den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe dieser falschen Unterlagen fest. Sie entfällt nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist indes der Berater und nicht etwa der Anleger, hier der Versicherungsnehmer, beweispflichtig.
2. Die gemäß § 204 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund fehlerhafter Beratung über eine Lebensversicherung umfasst auch solche Pflichtverletzungen, die nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Sachvortrags des Versicherungsnehmers gemacht worden sind, soweit diese auf dem selben Lebenssachverhalt beruhen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Pflichtverletzungen sich (auch) aus den schriftlichen Unterlagen ergeben, die Gegenstand der Beratung waren).
Anlageberater kann für Übergabe fehlerhafter, unberichtigter Beratungsunterlagen haften
OLG Stuttgart
Macht der Anlageberater einen Prospekt, Beratungs- oder Vertragsunterlagen (hier: hier unter anderem "Policenbedingungen") zur Grundlage der Beratung und des Vertragsabschlusses, obwohl diese Unterlagen teilweise fehlerhaft sind, hat er den Anleger falsch beraten. Das verwendete Prospekt- bzw. Informationsmaterial muss sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild (hier: der Versicherung) geben. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe dieser falschen Unterlagen fest. Sie entfällt nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist indes der Berater und nicht etwa der Anleger (hier: der Versicherungsnehmer) beweispflichtig.
Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Lebensversicherung und Kunde im "Nettopolicenmodell" nichtig
OLG Karlsruhe
Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung verstößt jedenfalls in der hier gewählten Ausgestaltung des "Nettopolicenmodells", in dem die "Kostenausgleichsvereinbarung" nicht mit einem Versicherungsmakler oder -vermittler, sondern unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen werde, durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig.
Sicherungsabtretung: Wirksamkeit einer Abtretung von Versicherungsleistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag
OLG Köln
1. Besteht ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien über den Sinn der Erklärung, so hat das übereinstimmend Gewollte den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (hier: unzutreffende Versicherungsvertragsnummer). Dies gilt auch für die Abtretung von Forderungen.
2. Ein formularmäßiger Sicherungsvertrag nicht deshalb unwirksam ist, weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer nachträglichen Übersicherung enthält, da der Sicherungsnehmer gemäß § 157 BGB verpflichtet ist, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit er sie endgültig nicht mehr benötigt.
3. Private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen können wirksam abgetreten werden, da sie nicht dem Pfändungsschutz des § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO unterfallen.
Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
LG Hamburg
1. Der Schadensersatzanspruch verjährt nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
2. Der Schadensersatzanspruch ist zwar objektiv mit dem Abschluss des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags entstanden. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Klägerin bis zum Ende des Jahres 2008 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätte.
a) Insbesondere trifft die Klägerin nicht der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis deswegen, weil sie die ihr übergebenen Unterlagen nach dem Beratungsgespräch nicht durchgelesen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Dabei trifft ihn generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vertraue der Anleger auf den Rat und die Angaben des Beraters oder Vermittlers und sehe deshalb von der Durchsicht und Auswertung des Anlageprospekts ab, könne darin kein „grobes Verschulden gegen sich selbst" gesehen werden. Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund.
b) Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der umfangreichen Verbraucherinformation. Wenn die Klägerin nach dem Beratungsgespräch von der Durchsicht dieser Verbraucherinformationen abgesehen hat, ist darin kein grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen.
Die für den Arbeitnehmer geltenden Verfügungsbeschränkungen binden bis zum Eintritt des Versicherungsfalls auch den Insolvenzverwalter
OLG Hamm
Das für den Arbeitnehmer geltende Verbot der Kündigung des Versicherungsvertrags bzw. der Inanspruchnahme des aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Rückkaufswertes aus § 2 Abs. 2 Satz 5 u. 6 BetrAVG bindet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles auch den Insolvenzverwalter.
Rechtsweg bei Streitigkeiten im Rahmen aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
LAG Hamm
1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer (sogenanntes Versicherungs- bzw. Deckungsverhältnis) richtet sich beim Abschluss einer Direktversicherung nach dem Versicherungsverhältnis. Die auf die Direktversicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Verhältnis zum Arbeitnehmer, (ein sogenanntes Valutaverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis) nach dem Arbeitsverhältnis.
2. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Direktversicherung die das Versorgungsverhältnis betreffen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dies gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung die Rückzahlung der von dem Insolvenzschuldner an den Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge verlangt.
Urteile aus dem Jahr 2013
Keine (entsprechende) Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf bis Ende 2007 abgeschlossene Verträge
BGH
1. Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).
2. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.
Kapitalbildende Lebensversicherung kann als Anlagegeschäft einzuordnen sein
OLG Frankfurt am Main
Der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist. In dieser Konstellation muss der Versicherer den Versicherten entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften mit der Sachlage vertraut machen; er ist verpflichtet, den Versicherer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
Beweislast des Versicherungsnehmers für Höhe des Schadens im Falle eines behaupteten Beratungsverschuldens bei Abschluss einer unrentablen Lebensversicherung
KG Berlin
Macht ein Versicherungsnehmer, der im Rahmen eines aus mehreren Verträgen bestehenden Kapitalanlagemodells eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, die der Tilgung der Kredite für die Finanzierung der Einmalprämie der Lebensversicherung und der Prämie für die zusätzlich abgeschlossene Rentenversicherung dienen sollte, einen Schadenersatzanspruch in Form entgangenen Gewinns mit der Behauptung geltend, bei zutreffender vorvertraglicher Aufklärung einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen zu haben, der zu einer höheren Ablaufleistung geführt hätte, so muss er im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Entscheidung für den Alternativversicherer konkret darlegen und beweisen; die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB kommt ihm dabei nicht zugute.
Kündigungsverbot des Arbeitsnehmers bindet auch den Insolvenzverwalter
OLG Hamm
Das für den Arbeitnehmer geltende Verbot der Kündigung des Versicherungsvertrages bzw. der Inanspruchnahme des aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Rückkaufwertes aus § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG bindet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles auch den Insolvenzverwalter.
Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung für privaten Rentenversicherungsvertrag ist nicht zu beanstanden
LG Arnsberg
Der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Netto-Police) im Rahmen eines privaten Rentenversicherungsvertrags ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedenfalls dann wenn die Vereinbarung über die Kostentragung gesondert von dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgt und die Höhe der geschuldeten Kosten für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar ist. Befindet sich der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichversicherung auf dem gleichen Formular, ist dies unschädlich, soweit auch in Bezug auf die Widerrufsbelehrungen gesonderte Unterschriften erforderlich sind. Es stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, wenn die Kündigungsmöglichkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen ist, da die Kostenausgleichsvereinbarung gerade der gesonderten Vereinbarung der Kostentragungspflicht und der Zahlungsmodalitäten für den Fall des wirksamen Abschlusses des Versicherungsvertrages dient
Verbindung eines Versicherungsvertrags mit einer Kostenausgleichsvereinbarung: Anspruch der Versicherung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrages
LG Karlsruhe
Schließen die Versicherung und der Versicherungsnehmer einen Vertrag über eine formgebundenen Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab, nach der die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgen soll (sog. Netto-Police), besteht bei Widerruf des (verbundenen) Versicherungsvertrages kein Zahlungsanspruch der Versicherung aus der Kostenausgleichsvereinbarung, wenn nach dem Gesamtinhalt der Widerrufsbelehrung entgegen der Rechtslage der Eindruck erweckt wird, der Bestand der Kostenausgleichsvereinbarung sei vom Schicksal des Versicherungsvertrages gänzlich unabhängig. Tatsächlich ist dann wegen des Widerrufs des Versicherungsvertrages keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zustandegekommen.
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ist wirksam
Landgericht Koblenz
1. Zwar kann gem. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsempfängers entstammen; auch Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsempfängers entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden.
2. Das es nach Vertragsabschluss zu einer finanziellen Notlage des Versicherungsnehmers gekommen ist, rührt ausschließlich aus der Risiko- und Interessensphäre des Versicherungsnehmers her. Dafür, dass sich die Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss verschlechtert haben, kann sich der vertragstreu verhaltende Versicherer nichts.
3. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen § 305 ff. BGB. Die Klausel ist weder überraschend, noch verstößt sie gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes und benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treue und Glauben unangemessen.
Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam
LG Köln
1. Die Kammer schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, nach der eine separate Kostenausgleichsvereinbarung auch im Hinblick auf § 169 Abs. 5 VVG grundsätzlich wirksam ist, und folgt den hierfür gegebenen überzeugenden Begründungen. Es ist von der Wirksamkeit derartiger separater Vereinbarung bei "Nettopolicen" auszugehen, weil bereits in der Gesetzesbegründung zum VVG (BT-Drucks. 16/3945) zugrunde gelegt wird, dass eine gesonderte, nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages teilende Kostenausgleichsvereinbarung möglich ist. Der Gesetzgeber hat von der Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, nach der für den Fall, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart wurde, die Abschluss- und Vertriebskosten bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages nur anteilig bei der Ermittlung des Rückkaufswertes berücksichtigt werden dürfen, bewusst den Fall ausgenommen, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Prämien gezahlt werden. Wegen der durch die gesonderte Vereinbarung entstehenden Transparenz von Abschlusskosten und Prämien bzw. der Ermittlung des Rückkaufswertes hat der Gesetzgeber unter Verweis auf andere gesetzlich geregelte Fälle wie den Maklervertrag, in denen die Kosten unabhängig davon, wie lange der "Hauptvertrag" läuft, entstehen, die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen. Eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG liegt daher grundsätzlich nicht vor.
2. Auch vorliegend wurden die Abschluss- und Einrichtungskosten in dem Versicherungsantrag unter deutlichem und auch drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobenem Hinweis darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, mit insgesamt 16.905,- EUR ausgewiesen, so dass sie für den Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar und deutlich zu erkennen waren, so dass keinesfalls von einer mangelnden Transparenz gesprochen werden kann.
3. Die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen stellen auch keinen faktischen Ausschluss des Kündigungsrechts hinsichtlich des Versicherungsvertrages und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung hat zwar insbesondere in Fällen einer kurzen Laufzeit der Versicherung erhebliche Kostennachteile, führt dem Versicherungsnehmer aber andererseits leicht erkennbar vor Augen, dass der Versicherungsvertrag gerade hinsichtlich der Kosten eine "äußerst teure Angelegenheit" (LG Rostock aaO.) ist. Wenn ihm aber die Vertragskosten derart deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem potentiellen Versicherungsnehmer zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Hinblick auf die im Antrag deutlich vorgenommene Trennung zwischen Versicherungsantrag und Antrag auf Abschluss der KAV und dem hervorgehobenen Hinweis auf deren Selbständigkeit ist den Anforderungen an die Transparenz genügt. Eine überraschende Klausel liegt nicht vor, da jeder Versicherungsnehmer davon ausgehen muss, dass mit Abschluss einer Versicherung auch Kosten entstehen, die etwa einer Maklerprovision vergleichbar sind und auch bei späterem Wegfall des Hauptvertrages zu entrichten sind, worauf in dem vorliegend verwendeten Antragsformular ausdrücklich hingewiesen wird.
4. Die vertraglich vereinbarte Fälligstellung des offenen Restbetrages bei Verzug mit zwei Raten stellt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, dem im Wege eines Entgegenkommens seitens der Klägerin die ratenweise Zahlung der Kosten ohne Zinsen eingeräumt worden ist, dar.
5. Sofern der Beklagte sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Rückkaufswert und Stornoabzug berufen will, fehlt es nach seinem eigenen Vortrag bereits an einer Kündigung des Versicherungsvertrages, der offenbar nur beitragsfrei gestellt worden ist, sodass es auf die Frage der Berechnung eines nach Kündigung auszuzahlenden Mindestrückkaufswertes und der Berücksichtigung von Abschluss- und Stornokosten hier nicht ankommt. Das dort einschlägige Zillmerverfahren findet bei der hier zugrundeliegenden Konstellation einer gesonderten Vereinbarung der Kosten gerade keine Anwendung.
Zum Widerruf einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung
LG Köln
1. Bei dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich um zwei getrennte Verträge, so dass die Vorschriften der §§ 8, 152 VVG auf die KAV nicht anzuwenden sind. Ein versicherungsrechtliches Widerrufsrecht besteht für die KAV, die gerade keinen Versicherungsvertrag darstellt, nicht. Auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann sich der Beklagte mithin nicht berufen (mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Leipzig aaO.)
2. Ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht besteht gleichfalls nicht, weil im Hinblick darauf, dass für die Vereinbarung monatlicher Raten keine Zinsen beansprucht werden, kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt, sondern eine bloße Fälligkeitsregelung.
Intransparenz einer Teilzillmerungs-Klausel - Anspruch des VN auf bestimmte Mindestleistung bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung
BGH
1.Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.
2.Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".
3.Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.
Verpflichtung zur Aufklärung über die Gefahr einer möglichen "Quersubventionierung"
LG Wiesbaden
Wird zur Befriedigung der den Versicherungsnehmern garantierten Leistungen bei Ausfall der Reserven des jeweils eigenen Pools auf die Gesamtreserven der in den With-Profits Fonds der Versicherung zurückgegriffen, liegt in der Poolverwaltung die Gefahr einer Quersubventionierung begründet. Über diese Gefahr ist der Anleger aufzuklären. Der Anleger ist auch darüber aufzuklären, dass regelmäßige Auszahlungen aus einer Versicherung, die zur Zinszahlung für ein zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehens dienten, zumindest auch durch den Verkauf von Anteilen der Lebensversicherung und nicht etwa rein durch die erwartete Rendite finanziert werden.
Auslegung einer Bezugsberechtigung „gesetzliche Erben"
LG Landshut
1. Die Bezeichnung „gesetzlichen Erben" als Bezugsberechtigte ist auslegungsbedürftig. Gesetzliche Erben gibt es nur dann eindeutig, wenn keine Erbeinsetzung durch den Erblasser verfügt wurde. Vorliegend hat G.W. die Klägerin per Erbvertrag unstreitig als Erbin eingesetzt. Unmittelbar gesetzliche Erben sind daher nicht vorhanden.
2. Als Auslegung in Betracht kommt daher nur, dass entweder die Erben bezugsberechtigt sein sollen oder diejenigen Personen, die bei gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären.
Bei lebensnaher Betrachtung kam es dem Erblasser darauf an, dass seine Erben bezugsberechtigt sein sollten.
Die Grundsätze des BGH, Urteil v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10 zu Klauseln der Lebensversicherung geltend auch für den VVaG
BGH
Die Grundsätze der Entscheidung des BGH in der Entscheidung vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10 - zur Unwirksamkeit von Klauseln in der Lebensversicherung, der aufgeschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Rentenversicherung gelten auch bei Klauselverwendungen durch einen VVaG.
Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung bedarf eindeutiger Erklärung des Versicherungsnehmers
OLG Köln
1. Zur Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung bedarf es einer Erklärung des Versicherungsnehmers, in der klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Versicherung in eine prämienfreie umzuwandeln (BGH, VersR 1975, 1089; Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 165 Rn 6). Im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Umwandlung für den Versicherungsschutz darf die Auslegung eines Antrags auf Beitragsfreistellung nicht allein am Wortlaut haften bleiben. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges in der Erklärung der eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, die Lebensversicherung auf Dauer beitragsfrei zu stellen (OLG Stuttgart VersR 2002, 301). Fehlt es an einem eindeutigen Umwandlungsverlangen, besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort (OLG Stuttgart a.a.O.).
2. Zwar bat die Versicherungsnehmerin im Schreiben vom ... um eine Beitragsfreistellung der Versicherung zum .... Aus dem weiteren Inhalt des Schreibens geht aber hervor, dass die Beitragsfreistellung für die betriebliche Direktversicherung wegen einer Erkrankung des Klägers gewünscht wurde, die zu einem Wegfall der Lohnfortzahlung geführt hatte. Die Versicherungsnehmerin wies ausdrücklich darauf hin, dass sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen werde, sobald der Kläger wieder ein laufendes Entgelt beziehe. Da hiermit eine nur vorübergehende Einstellung der Beitragszahlung angesprochen ist, fehlt es an einem klaren und eindeutigen Willen, die Versicherung dauerhaft in eine beitragsfreie umzuwandeln. Sollen die Beiträge für die Lebensversicherung aber nur vorübergehend nicht gezahlt werden, ist dies regelmäßig nicht als Umwandlungsverlangen, sondern als Antrag zu verstehen, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen bringen (OLG Köln - 5.Zivilsenat -, RuS 1992, 138).
3. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 31.03.2008 ging die Versicherungsnehmerin davon aus, durch die bloße Wiederaufnahme der Beitragszahlung den Vertrag weiterführen zu können. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Willen zu einer nicht ohne weiteres zu revidierenden Statusänderung des Versicherungsvertrages hatte, wie sie bei einer Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 174 VVG a.F. / § 165 VVG n.F. eintritt.
Inhaltskontrolle einer Klausel über die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen; Erforderlichkeit der Angabe eines effektiven Jahreszinses
OLG Düsseldorf
1. Enthalten die AVB eines Versicherers eine Klausel, nach der die Möglichkeit besteht, die Versicherungsbeiträge in Raten, z.B. in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, zu zahlen, so unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle, da sie lediglich verschiedene Möglichkeiten enthält, in welcher Weise die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Entrichtung der Versicherungsprämie erfüllt werden kann (Anschluss BGH, 26. September 2007, IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189).
2. Eine inhaltliche Kontrolle des objektiven Inhalts der Klausel ergibt, dass sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt und daher auch nicht unwirksam ist.
3. Da Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher über die Dauer des Vertragsverhältnisses Teilzahlungen erbringt, nicht unter das Verbraucherkreditrecht fallen, braucht die Klausel nicht die ansonsten gemäß §§ 506 Abs. 1, 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses zu enthalten.
Lebensversicherung kann für die Prozessführung einzusetzen sein
LAG Köln
Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist. Für andere Lebensversicherungen gilt der Grundsatz, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen übersteigt. Dem SGB IX ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherung ausnahmsweise nicht für die Prozessführung zu verwerten ist. Danach darf der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Todesfall-Leistung aus Direktversicherung an Lebensgefährten
FG Hamburg
Die Todesfall-Leistung aus einer Direktversicherung an den hinterbliebenen nicht eingetragenen Lebensgefährten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Denn auch ein gleichgeschlechtlicher nicht eingetragener Lebensgefährte wird vom Hinterbliebenenbegriff in der betrieblichen Altersversorgung umfasst.
Klausel ohne Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses benachteiligt Versicherungsnehmer nicht unangemessen
OLG Düsseldorf
Wird in einer Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die Prämie in unterjährigen Raten gegen geringe Ratenzuschläge zu zahlen, liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Auch wird der Versicherungsnehmer nicht dadurch benachteiligt, dass die Klausel nicht bereits die erforderliche Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses erhält; denn die Vorschriften der §§ 506 Abs. 1, 491a BGB i.V. mit Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB sind nicht auf Versicherungsverträge anwendbar.
Eine Kostenausgleichsvereinbarung ist nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam
AG Krefeld
1. Nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist eine Vereinbarung, aufgrund derer bei der Berechnung des Rückkaufswerts ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vorzunehmen ist, unwirksam. Diese Bestimmung trifft eine Regelung unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (vgl. LG Rostock BeckRS 2012, 23378).
2. Bei einer solchen sog. Bruttopolice kann es dazu kommen, dass im Fall einer frühzeitigen Beendigung des Vertrags in Folge einer Kündigung des Versicherungsnehmers noch nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind, da gem. § 169 Abs. 3 VVG der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung ist, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, wobei die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze unberührt bleiben. § 169 Abs. 4 VVG trifft eine Sonderregelung für die fondsgebundenen Versicherung. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG versagt es dem Versicherer, einen Stornoabzug vorzunehmen, weil dies auf eine unzulässige Vertragsstrafe für ein vertragsgemäßes Verhalten hinausliefe (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 104).
3. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn in den Versicherungsverträgen vorgesehen wird, dass die Versicherungsnehmer an den Kosten des Vertragsabschlusses dadurch beteiligt werden, dass diese mit Prämienzahlungen verrechnet werden. Es müsse aber gesichert werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von Versicherten berücksichtigen. Dem widerspreche es, wenn die Abschlusskosten in überproportionaler Weise Neuversicherungsnehmern auferlegt werden, die ihren Vertrag vorzeitig beenden (NJW 2006, 1783, 1785; vgl. ferner BGH NJW 2012, 3023, 3026 und NJW-RR 2013, 146).
4. Die von der Klägerin gewählte Gestaltung zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass mittels einer zusätzlichen Abrede, der sog. Kostenausgleichsvereinbarung, die Tragung und gesonderte Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten geregelt wird, wobei die Zahlungspflicht grundsätzlich unabhängig von der Auflösung des nach § 5 Abs. 1 VVG zu Stande gekommenen Versicherungsvertrags sein soll.
3.Entscheidend ist allerdings, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Aufspaltung in zwei Vertragsverhältnisse (namentlich mit Blick auf die Zahlung der Kosten in zinsfreien Raten) eine „verdeckte" Verrechnung darstellt. Die Spaltung einer Versicherung in ein „kostenbereinigtes" Versicherungsverhältnis und einen Kostenvertrag erscheint angesichts der Untrennbarkeit der beiden Verhältnisse künstlich und wird dem einheitlich zu betrachtenden Vertrag nicht gerecht (Leithoff VW 2011, 654).Vor diesem Hintergrund kann sich die Gesetzesbegründung, soweit dort von einer „gesonderten" Kostentragung die Rede ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.01.2005 - III ZR 251/04, zitiert bei juris) nur auf Drei-Personen-Verhältnisse beziehen. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus einer etwaigen Transparenz, die mit einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung einhergehen soll. Auch eine transparente Bestimmung kann aufgrund ihres Inhalts unwirksam sein.
Unwirksamkeit und Nichtigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung
AG Köln
1. Die Kostenausgleichsvereinbarung erweist sich zunächst als nichtig. Sie verstößt gegen § 134 BGB, da sie in ihrer konkreten Ausgestaltung sich mit den in §§ 169 Abs. 3 Satz 1 2.HS, Abs. 5 VVG verfolgten Gesetzeszweckes nicht vereinen lässt.
2. Aber selbst wenn man die Vereinbarung nicht als gesetzeswidrig ansieht, wäre sie wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer wegen unzureichender Transparenz unangemessen benachteiligt.
3. Die Kostenausgleichsvereinbarung verstößt jedoch auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, sie sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kündigungsausschluss schränkt nicht nur das Recht des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufwert nach § 169 VVG erheblich ein, indem es - wie dargestellt - durch den Fortbestand der Forderung auf Abschluss- und Errichtungskosten diesen vollständig aufzehrt, sondern auch das Kündigungsrecht nach § 168 VVG. Denn der Versicherungsnehmer, der bei Kündigung in den ersten Jahren mit dem Fortbestand erheblicher Kosten rechnen muss, wird durch diese Gefahr von einer unter Umständen ansonsten wirtschaftlich sinnvollen Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherer abgehalten. Er wird durch die drohende Schuldenlast damit erheblich in seiner nach § 168 VVG seitens des Versicherers zu gewährenden Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Reiff VersR 2012, 651)
4. Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel über die Kostenausgleichsvereinbarung ist, dass die Klägerin sich im Falle der Kündigung durch die Beklagte auf sie nicht berufen kann, da weder bei einer ergänzenden Vertragsauslegung noch bei Anwendung des dispositiven Rechtes ein von dem Versicherungsvertrag losgelöste Verpflichtung zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten angenommen werden kann. Die Kündigung der Beklagten ist in dem Schreiben vom 07.07.2011 zu sehen, mit dem die Beklagte die Aufhebung des Vertrages von Beginn an verlangt und damit hinreichend klar zum Ausdruck bringt, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen.
5. Aber selbst wenn man die Klausel zur Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam erachten würde, wäre der Vertrag auch hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 16.09.2011 wirksam widerrufen worden. Insbesondere ist der Widerruf nicht verfristet, da es an einer ordnungsgemäßen Belehrung fehlt.
Beratungspflicht zum niedrigeren Rückkaufswert im Falle der Kündigung einer Nettopolice
LG Saarbrücken
Wird ein Lebensversicherungsvertrag als sog. "Nettopolice" angeboten, zählt zur Beratungspflicht nach §§ 6, 61 VVG auch ein deutlicher Hinweis auf die von § 169 VVG abweichenden Rechtsfolgen bei vorzeitiger Vertragskündigung. Hat der Vermittler diese Verpflichtung verletzt, kann der Versicherungsnehmer seinem Provisionsanspruch einen unter Schadensersatzgesichtspunkten begründeten Freistellungsanspruch entgegenhalten.
Keine Bezugsrechtserklärung des Versicherungsnehmers bei bloßer Information der Versicherung
OLG Zweibrücken
Eine Kapitalversicherung auf den Todesfall kann vorsehen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Dritter die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Für die Benennung eines Bezugsberechtigten genügt die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einer Annahme- oder Bestätigungserklärung des Versicherers bedarf es nicht. Eine besondere Form für die Erklärung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Änderung oder auch eine Bestimmung des Bezugsberechtigten kann auch mittels einer Verfügung von Todes wegen geschehen, wenn diese gegenüber dem Versicherer mitgeteilt wird. Eine Mitteilung der letztwilligen Verfügung des Versicherungsnehmers an die Versicherung kann von dieser dahingehend zu verstehen sein, dass sie lediglich davon in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung ausschließlich der Verfügungsbefugnis der testamentarisch ernannten Testamentsvollstrecker und nicht derjenigen der Erben unterliegen sollte.
Nettopolice - Provisionsvergütungsvereinbarung Teilzahlungsgeschäft; Wertersatz
BGH
1. Hat der VN nach der Provisionsvereinbarung mit dem VersMakler diesem für die Vermittlung des VersVertrages dessen Provision in Teilzahlungen zu erbringen, so handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft i.S. von § BGB § 499 Abs. BGB § 499 Absatz 2 BGB a.F. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu diesem Teilzahlungsgeschäft zu belehren.
2. Eine Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn mit dem Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, genügt nicht den Anforderungen nach § BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. und ist unwirksam, weil der Verbraucher durch das Wort „frühestens" nicht ohne weiteres den Fristbeginn erkennen kann.
3. Wird der VersVertrag (sog. Nettopolice) vom VN gekündigt, so wird dadurch nicht der Wertersatz berührt, der gemäß § BGB § 346 BGB nach Widerruf der mit dem VersMakler geschlossenen Provisionsvereinbarung in Form eines Teilzahlungsgeschäfts zu leisten ist, da mit Abschluss des VersVertrages der VersMakler seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht hat.
4. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
5. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkretindividuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § BGB § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.
Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen geht auf die Erben über
OLG München
Der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen geht auf die Erben über, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht in vollem Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der Grundsatz des Einsichtsrechtes in der Praxis des Arztes bzw. des Anspruches auf Übersendung von Kopien bedarf einer Ausnahme, wenn anderenfalls die Rechte eines Patienten, anhand der Krankenunterlagen das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu überprüfen, abgeschnitten werden würde. Ein Patient kann daher auch einen Anspruch auf kurzfristige Überlassung von Präparaten haben, wenn ihm anderenfalls die ihm eingeräumte Überprüfung von möglichen ärztlichen Behandlungsfehlern verwehrt oder unzumutbar erschwert ist.
Kostenausgleichsregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen
AG Berlin-Lichtenberg
Eine Kostenausgleichsregelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wegen einer gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des Versicherungsnehmers und wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Versicherer kann ohne transparente Übernahmevereinbarung keine Abschluss- und sonstigen Vertragskosten für fondsgebundene Rentenversicherung verlangen (Nettopolice)
AG Warstein
Ein in Lichtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen hat keinen Anspruch aus einer Kostenausgleichsvereinbarung, die zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung vereinbart worden ("Nettopolice") ist. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende transparente Übernahmevereinbarung besteht, nach der die Abschluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers übernommen werden sollen. Ist die Höhe der Prämie für die ersten 48 Monate nicht ersichtlich ist, da lediglich die volle Versicherungsprämie, aber weder der Abzug noch die anfänglich geleistete Versicherungsprämie beziffert ist und wird der anfängliche Versicherungsbeitrag nicht genannt, sondern muss vom Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen Bestimmungen ermittelt werden, kann nicht von der notwendigen Transparenz ausgegangen werden.
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei verbundenen Lebensversicherungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
BGH
1. Bei einer Versicherung für verbundene Leben kann das Recht zum Widerruf einer einmal eingeräumten Bezugsberechtigung nur von beiden Versicherungsnehmern gemeinsam ausgeübt werden.
2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwendungen kommen auch bei verbundenen Lebensversicherungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung.
Volle Bestandkraft der separaten Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten einer fondgebundenen Rentenversicherung bei Kündigung
AG Halle
Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, in der die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten einer fondgebundenen Rentenversicherung trotz Kündigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe Bestand behalten soll, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken der §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 169 Abs. 2 Satz 3 VVG.
Unzulässige Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer zu seinen Gunsten - Widerruf der dem Bezugsrechtsrecht zugrunde liegenden Schenkung
LG Düsseldorf
1. Einer - angeblich im Auftrag des unter Betreuung gestandenen Verstorbenen - gewünschten Bezugsrechtsänderung liegt ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung zu Grunde. Derartige Rechtsgeschäfte sind dem Betreuer gemäß § 1908 i Absatz 2 BGB i.V.m. § 1804 BGB untersagt und unheilbar nichtig (Palandt, 71. Auflage, § 1804 BGB Rdnr. 1). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Schenkungsversprechens als auch hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen, so dass nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch die Bezugsrechtsänderung als solche unwirksam war.
2. Darüber hinaus steht der Bezugsrechtsänderung der Genehmigungsvorbehalt des § 1908 i BGB i.V.m. § 1831 BGB entgegen. Dies deshalb, weil sowohl der Widerruf eines eingeräumten Bezugsrechts als auch dessen Änderung eine inhaltliche Umgestaltung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf Versicherungsleistung darstellt und damit ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Derartige Rechtsgeschäfte kann der Betreuer ohne Genehmigung des Familiengerichts nicht wirksam vornehmen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Betreuerin von den Beschränkungen des § 1812 BGB befreit war. Abgesehen davon, dass die Befreiung ausweislich der Betreuungsurkunde allein im Hinblick auf "Verfügungen über Konten aller Art" erfolgt ist, also Bezugsrechtsänderungen gerade nicht in das Belieben der Klägerin gestellt waren, erfolgte aber jedenfalls keine Befreiung von der Vorschrift des § 1831 BGB.
3. Sofern die Betreuerin einen der Beklagten mit der Bezugsrechtsbestimmung zu Gunsten der (ursprünglichen) Bezugsberechtigten konkludent erteilten Auftrag zur Überbringung eines Schenkungsversprechens widerrufen hat, vermag auch dies keinen Anspruch begründen. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang mit der Klägerin davon ausgeht, dass infolge des Widerrufs zur Überbringung eines Schenkungsangebotes kein wirksames Kausalgeschäft zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers und Frau B zu Stande gekommen wäre, so beträfe dies allein das Rechtsverhältnis der Vorbenannten, nicht aber das zwischen den Parteien bestehende Valutaverhältnis. Denn, auch wenn der Erbe den "Wettlauf" gewinnt und den Auftrag zur Überbringung eines Schenkungsangebots widerruft, bevor der Versicherer dieses dem Bezugsberechtigten übermittelt hat, folgt hieraus allein, dass dem Bezugsberechtigten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Versicherungsleistung zur Seite steht, im Ergebnis also die Versicherungsleistung an den Erben heraus zu geben ist.
4. Dem gegenüber bleibt das für das Deckungsverhältnis maßgebliche Bezugsrecht hiervon unberührt, der Versicherer ist also verpflichtet, die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten auszuzahlen (vgl. Prölss / Martin, § 13 ALB 86, Rdnr. 31 m.w.N.).
Kauf- und Abtretungsvereinbarung einer Lebensversicherung kann bei Verstoß gegen das RDG nichtig sein
OLG Nürnberg
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, u.a. die Einziehung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein Vertrag, mit dem eine Lebensversicherung verkauft und die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, ist wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, wenn der Kaufpreis sich danach richtet, was tatsächlich durch die Versicherung zur Auszahlung kommt, und es sich um ein eigenständiges Geschäft des Ankäufers handelt.
Beginn der Verjährung wegen fehlerhafter Beratung vor Abschluss einer Lebensversicherung
BGH
Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadenersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Absatz 1 VVG a.F., sondern nach den §§ BGB § 195, BGB § 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschl. V. 16. 12. 2009 - BGH Aktenzeichen IV ZR 195/08, r+s 2010 Seite 409).
Abschluss einer Lebensversicherung kann aufklärungspflichtiges Anlagegeschäft sein
OLG Naumburg
Der Abschluss einer Lebensversicherung kann sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anlagegeschäft darstellen, wenn gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallsrisikos von untergeordneter Bedeutung war. Der Versicherer kann daher verpflichtet sein, den Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann darin zu sehen sein, dass der Versicherer ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Versicherungsrendite gegeben hat.
Widerruf gem. 8 VVG hinsichtlich gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung
AG Bergisch Gladbach
1. Grundsätzlich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.
2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.
3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.
Urteile aus dem Jahr 2012
Klausel in Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge) über die Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden
BGH
Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. Die Investmentgesellschaft darf sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz orientieren. Danach muss die zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und seinem Vertragspartner getroffene Vereinbarung vorsehen, "dass die angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden". Eine Billigung dieser Kostenverteilung kann zudem aus § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. entnommen werden.
Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung des Lebensversicherers- Werbung mit zu hohen Überschüssen aufgrund veralteter Sterbetafeln
BGH
1. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadenersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § VVG1908 § 12 Abs. VVG1908 § 12 Absatz 1 VVG a.F., sondern nach den §§ BGB § 195, BGB § 199 BGB.
2. Wirbt der Versicherer mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, bei denen sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass derartige Überschüsse aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind, so muss er den Interessententen darüber aufklären.
3. Bei einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung aufgrund fehlenden Hinweises auf die Verwendung veralteter Sterbetafeln ist es hinsichtlich der Kausalität für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich, dass gerade diese falsche Sterblichkeitsrückstellung zu dem Wertverfall der Versicherung geführt hat.
Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung des Versicherers infolge Werbung mit zu hohen Überschussanteilen
BGH
1. Wirbt der Versicherer bei Lebens- und Rentenvers. mit Überschusssystem mit Überschüssen aus der Vergangenheit und zeichnet sich bei Vertragsschluss ab, dass diese Überschüsse z.B. auf Grund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind, so hat er den Interessenten darüber aufzuklären. Es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherer dies auf Grund von Mitteilungen der Aufsicht oder von Veröffentlichungen in der Fachpresse konkret bekannt war, vielmehr reicht es aus, wenn ihm das aus dem gewählten Überschussmodell und der Verwendung veralteter oder "unpassender" Sterbetafeln resultierende Risiko bei ordentlicher Geschäftsführung bekannt sein musste.
2. Trägt der VN unter Angabe konkreter Sterbetafeln für die unterschiedlichen Produktgenerationen der Bekl. in den letzten Jahrzehnten vor, dass die Sterblichkeitstafeln veraltet gewesen seien, wegen Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung zu geringe Sterblichkeitsrückstellungen gebildet worden seien und bei ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen keine Kürzung des Überschusses seines Vertrages. stattgefunden hätte, so hat er eine Aufklärungspflichtverletzung substantiiert dargetan.
Kein Stornoabzug bei Umwandlung kapitalbildender Lebensversicherung in beitragsfreie Versicherung
BGH
Bei der Umwandlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung kann der Versicherer über eine Minderung des Rückkaufswerts um ausstehende Forderungen hinaus keinen weiteren Abzug vornehmen. Denn die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung sehen keinen Stornoabzug für die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme vor. Etwas anderes kann auch nicht mit Blick auf eine ergänzende Vertragsauslegung angenommen werden, da allgemein anerkannt ist, dass ein Stornoabzug auch im Falle einer unwirksamen Vereinbarung entfällt. Insbesondere kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein solcher Abzug vorgenommen wird.
Zuwendung einer Versicherungsleistung bei Schenkungsanfechtung mit Bezeichnung der Bezugsberechtigung möglich
BGH
Wann eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO als vorgenommen gilt, bestimmt sich nach § 140 InsO. Maßgeblich ist nach dessen Absatz 1 der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Wenn der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten bezeichnet, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.
Lebensversicherer kann für unzureichende Risikoaufklärung des Versicherungsnehmers haften
OLG Stuttgart
Ein Versicherungsnehmer kann gegen seinen Lebensversicherer einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens haben und vermögensmäßig so zu stellen sein, als hätte er im Rahmen der „Lex-Konzept-Rente" keinen „Wealthmaster"-Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, wenn der Versicherer nicht ausreichend über die Funktionsweise und die dadurch begründeten Risiken ihrer „Wealthmaster"-Versicherung aufgeklärt und damit ihr Obliegen der Pflichten aus dem während der Vertragsanbahnung bestehenden Schuldverhältnis (c.i.c.) verletzt hat. Die in den schriftlichen Unterlagen nicht angesprochenen, aufklärungsbedürftigen Gesichtspunkte können zwar bei der Beratung im Einzelfall in der gebotenen Klarheit angesprochen worden sein. Der Versicherer muss beweisen, dass dies geschehen ist (hier: keine Korrektur geweckter Renditeerwartungen).
Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen an einen Prozessfinanzierer wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
LG Wiesbaden
1. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die den von dem Prozessfinanzierer vorgelegten Abtretungserklärungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nichtig aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 RDG. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur in bestimmten Fällen erlaubt und damit nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
2. Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Lebensversicherer ist eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Rechtsdienstleistung ist nach dieser Vorschrift die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
3. Die Klägerin handelt auf fremde Rechnung. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist für die Bestimmung des Merkmals „fremd" maßgeblich, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Zedenten zukommen soll. Verbleibt dies beim Zedenten, so handelt es sich um eine fremde Angelegenheit. (vgl. Dreyer/Müller in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 1. Aufl. 2009, § 2 Rn. 45, 46) Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten dem Vertrag zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang - also insgesamt auf eine wirtschaftliche Betrachtung - abzustellen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.02.2012, AZ. 11 O 8489/11).
4. Im vorliegenden Fall richtet sich der Kaufpreis bei allen Vertragstypen nach dem von der Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung kommenden Betrag, weshalb beim Zedenten das Risiko verbleibt, dass eine Auszahlung gänzlich unterbleibt. Schon aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin wird deutlich, dass die Kunden nur beim erfolgreichen Abschluss der Klageverfahren „ihr Geld" in Form einer „Erfolgsbeteiligung" zurückerhalten, so dass die Klägerin nicht das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderung, sondern nur das Prozesskostenrisiko trägt. Dies bewirbt die Klägerin auch konkret auf ihrer Homepage, indem sie ausführt, „für ihre Kunden noch das Geld zurückzuholen, welches ihnen zusteht". Daneben verdeutlichen auch das Vertragsformular des „Geld zurück! - Auftrages" mit der Formulierung „(...) meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen (...) durchzusetzen", das Vertragsformular des „Easypakets" mit der Formulierung „Damit Sie meine Ansprüche im einfachen Sammelverfahren und für mich völlig risikolos geltend machen können (...)" sowie das Vertragsformular des „Ökopakets" mit der Formulierung „(...) beauftrage ich Sie, umgehend einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eigener Interessen sowie der sofortigen Kündigung des vorstehenden Vertrages zu beauftragen", dass die Klägerin keine eigene, sondern eine fremde Angelegenheit wahrnimmt.
5. Auch ist der Kaufpreis für einen noch laufenden Vertrag ausweislich § 3 Abs. 4 der Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 06/2009) auf das Rechtsanwaltsanderkonto des mit der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts, also auf ein Fremdgeldkonto, einzuziehen. Ausweislich § 4 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 01/2011) verpflichtet sich die Klägerin zudem bei dem Modell „Geld zurück! - Auftrag", die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung die getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht.
Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung
OLG Köln
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, besteht beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme.
Kein Aussonderungsrecht an Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge in Insolvenz
BAG
1. Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. 2. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen.
Zur Wirksamkeit einer sog. Nettopolice und einer Kostenausgleichsvereinbarung
AG Warstein
1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice" nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Abschluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen.
2. Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten.
3. Die „Kostenausgleichsvereinbarung" wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.
Die Vereinbarung eines Ausschlusses des Kündigungsrechts gem. § 165 Abs. 2 VVG a.F. kann auch bei einer individualvertraglichen Regelung unwirksam sein
OLG Naumburg
1. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall gem. § 165 Abs. 2 VVG a.F. kann selbst im Falle einer Individualvereinbarung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unwirksam sein.
2. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter, der die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH hält, kann sich auf den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 b ZPO regelmäßig nicht berufen.
Die Vereinbarung eines Ausschlusses des Kündigungsrechts gem. § 165 Abs. 2 VVG a.F. kann auch bei einer individualvertraglichen Regelung unwirksam sein
OLG Naumburg
1. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall gem. § 165 Abs. 2 VVG a.F. kann selbst im Falle einer Individualvereinbarung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unwirksam sein.
2. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter, der die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH hält, kann sich auf den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 b ZPO regelmäßig nicht berufen.
Rückkaufswert, Stornoabzug, Verrechnung Abschlusskosten mit ersten Beiträgen, Nichterstattung von Mindestbeträgen
BGH
1.a) Bestimmungen in AVB für die Kapitallebensvers. und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sog. Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmer verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmer dar und sind daher gemäß § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 2 Nr. 2 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenvers.*
b) Lebensversicherungsverträge dienen auch der Vermögensbildung (Ablaufleistung, Rückkaufswert und prämienfreie Versicherungssumme). Dieses Ziel wird bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vereitelt, wenn der Wert einer Rückvergütung nach Verrechnung von Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Eine Methode der Abschlusskostenverrechnung ist unwirksam, nach der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem Versicherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht.
2.a) Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § VVG1908 § 176 Abs. VVG1908 § 176 Absatz 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § VVG1908 § 176 Abs. VVG1908 § 176 Absatz 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam.*
b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug Ausmaß und Dauer seiner wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen, wenn ihm der Rückkaufswert, den er selbst nicht berechnen kann, vor dem Stornoabzug, der gesondert zu vereinbaren ist, nicht mitgeteilt wird. Vermitteln die AVB dem Versicherungsnehmer ferner den fälschlichen Eindruck, dass der Stornoabzug nach der gesetzlichen Regelung Bestandteil des Rückkaufswerts sei, so kann diese irreführende Vorspiegelung zwingender gesetzlicher Vorgaben zum Ansatz des Stornoabzugs „bei" der Berechnung des Rückkaufswerts ihn zugleich von der Wahrnehmung seines Recht zum „Gegenbeweis eines nicht angemessenen Abzugs" abhalten.
3. Eine Regelung in AVB für die Kapitallebensvers., die aufgeschobene Rentenvers. und die fondsgebundene Rentenvers., die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmer unwirksam.
Pfändungsschutz für Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag
BGH
1. Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
2. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft endet Bezugsrecht aus Risiko-Lebensversicherung
OLG Köln
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, fehlt es im Falle des Versterbens eines der Partner an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme.
Das Policenmodell in § 5a Abs. 1 VVG a.F. ist europarechtskonform
OLG Koblenz
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so genannten Policenmodells im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG vom 08.11.1990 (2. Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG vom 10.11.1992 (3. Richtlinie Lebensversicherung) bestehen nicht. Denn eine den europäischen Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor seiner vertraglichen Bindung ist durch § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a. F. sichergestellt. Da der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist schwebend unwirksam ist, fehlt es bei rechtzeitigem Widerspruch des Versicherungsnehmers an einer vertraglichen Bindung. Unterbleibt der Widerspruch, wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Geltung gesetzt. Vor einer endgültigen vertraglichen Bindung verbleibt dem Versicherungsnehmer demnach ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach der Antragstellung von dem Versicherungsvertrag lösen, kann er dies innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. tun.
2. Diese Auffassung wird offenbar auch dem Bundesgerichtshof geteilt. Denn dieser hat in seinem Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - (r+s 2012, 281) die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union allein auf die Frage der Europarechtswidrigkeit der in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. enthaltenen Regelung des Erlöschens eines Rück-tritts- oder Widerspruchsrechts spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie selbst bei fehlender Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rück-tritts- oder Widerspruchsrecht beschränkt. Da sich die Frage der Wirksamkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedoch nur stellt, wenn das so genannte Policenmodell als solches überhaupt zulässig und wirksam ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Bundesgerichtshof die Regelung des Policenmodells als solches nicht für unwirksam erachtet
Erfüllungsansprüche bei anteilsgebundener Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble")
BGH
1.Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers vorsehen.
2.Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
3.Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.
Der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar
BGH
Für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die gleichen Aufklärungspflichten wie bei Anlagegeschäften. Gegenüber der Renditeerwartung ist die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Ein solcher Versicherer ist zur Aufklärung wie bei sonstigen Anlagengeschäften verpflichtet. Danach sind Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für ihren Anlagenentschluss von besonderer Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken.
Die Pfandrechtsbestellung ist auch bei einer zu keinen Zweifeln führenden Falschbezeichnung der Pensionsvereinbarung in der Verpfändungserklärung wirksam
OLG Hamm
1. Wurde in einer über die Verpfändung von Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung erstellten Vertragsurkunde das der zu sichernden Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis irrtümlicherweise mit einem falschen Datum bezeichnet, so ist gleichwohl ein rechtswirksames Pfandrecht begründet worden, wenn der Gläubiger nur aus einem Vertragsverhältnis verpflichtet ist und dementsprechend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieses Vertragsverhältnis mit dem in der Bestellungsurkunde erwähnten identisch ist. In diesem Fall liegt eine unschädliche Falschbezeichnung vor.
2. Die irrtümliche Falschbezeichnung des der zu sichernden Forderung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses in einer Verpfändungserklärung führt nicht unter dem Gesichtspunkt der gemäß §§ 1280 BGB, 13 Abs. 4 ALB 86 (§ 13 Abs. 4 ALB 2008) erforderlichen Verpfändungsanzeige zur Unwirksamkeit der Pfandrechtsbestellung.
3. Die spätere Abtretung von Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt grundsätzlich nicht zum Untergang eines zuvor für den Fall seines Ablebens für seine Hinterbliebenen bestellten Pfandrechts.
4. Hat sich die Gesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Hinterbliebenen in einer Pensionsvereinbarung zu Versorgungsleistungen verpflichtet und sich für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse eine Leistungseinstellung vorbehalten, rechtfertigt die Insolvenzreife der Gesellschaft eine Leistungseinstellung nicht, wenn die Gesellschaft ihre Rechte an einer von ihr zur Sicherung der Versorgungsansprüche genommenen Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer wie dessen Hinterbliebenen verpfändet hat; der Zweck der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung besteht darin, Ansprüche des Versorgungsberechtigten für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu sichern.
Zum Schadenersatzanspruch gegen die Lebensversicherung der Clerical Medical („Wealthmaster Noble")
KG Berlin
1. Dem Versicherungsnehmer eines in ein Anlagekonzept "E..." eingebetteten kreditfinanzierten Lebensversicherungsvertrages "W... N..." steht gegen den englischen Lebensversicherer ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Anbahnung des Lebensversicherungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB sowohl wegen ihm zuzurechnenden fremden als auch eigenen Aufklärungsverschuldens zu.
2. Der E... P... Prospekt enthält irreführende Angaben zur Rendite bzw. zur Verteilung der Überschüsse in Form von deklariertem Wertzuwachs und Fälligkeitsboni. Er klärt nicht hinreichend darüber auf, dass der Fälligkeitsbonus als zweite Komponente der Rendite während der Vertragslaufzeit weitgehend nicht zur Verfügung steht und damit die vereinbarten Auszahlungen nicht abdecken kann, so dass es selbst dann zu einer Abschmelzung des garantierten Kapitals kommen kann, wenn die angenommene durchschnittliche Rendite bezogen auf die Anteilswerte am Pool erreicht wird, wodurch der von ihm verfolgte Vertragszweck der Erzielung einer Rendite für die Altersvorsorge zumindest gefährdet ist.
3. Eine Fehlinformation des Klägers durch den E... P... Prospekt liegt außerdem in der Werbung mit einer Rendite von 8,5% auf das Nettoanlagekapital, die laut Prospekt auf vorsichtigen Ansätzen beruhe, wenn demgegenüber nach den Erläuterungen zu der vom Versicherer herausgegebenen Musterberechnung lediglich eine angenommene Wertentwicklung von 6% gerechtfertigt sei.
4. Die Versicherungsgesellschaft muss sich die Angaben der Untervermittler von mit ihr vertraglich verbundenen sogen. Masterdistributoren jedenfalls in dem Bereich zurechnen lassen, der ihr Versicherungsprodukt und dessen Geeignetheit als Altersvorsorge auch bei Finanzierung der Einmalprämie betrifft.
5. Die Versicherungsgesellschaft hat auch durch eigenes Verhalten, d.h. durch ihre Policenbedingungen, die Verbraucherinformation und die Poolinformationen, ihr obliegende Informationspflichten verletzt. Hinsichtlich des deklarierten Wertzuwachses der Poolanteile, auf den sich ihre vertragliche Garantie bezieht, fehlt ein klarer Hinweis darauf, dass sie diesen aus Gründen der Vorsicht bewusst niedrig ansetzt, um die auf die W... P...Verträge zugesagten Garantien erfüllen zu können. Hinsichtlich des Fälligkeitsbonus fehlt eine klare Aussage dazu, ob er bei Einhaltung der aufgeführten Kriterien für die Auszahlungen schon während der Vertragslaufzeit anteilig nach dem aktuellen, vorhandenen Vertragswert oder nur prozentual in Höhe der jeweiligen Auszahlungsbeträge zugeteilt wird.
6. Die Versicherungsgesellschaft wäre zudem spätestens nach Eingang des Antrages verpflichtet gewesen, den Versicherungsnehmer auf die Gefährdung des Vertragszwecks der Erzielung einer Rendite zum Zwecke der Altersvorsorge hinzuweisen, weil sie wusste, dass dieses Ziel angesichts der Finanzierung der Einmalprämie und der dafür üblichen Zinssätze eines Verbraucherdarlehens mit dem Vertrag "W... N..." aus dem Pool ... jedenfalls mit den bisher deklarierten Wertzuwächsen und ausgesprochenen Fälligkeitsboni bei realistischer Betrachtung nicht zu erreichen sein würde.
7. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auch darauf stützen, dass er über die sog. Garantiekosten nicht aufgeklärt wurde, die zur Deckung von Kosten aus Derivatkontrakten außerhalb des W... P...Fund erhoben werden und mittelbar zu Deckung von Zinsgarantielücken älterer Altersvorsorgeverträge dienen, wie sich aus S. 40 f. und 44 der "Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung ( PPFM ) für den W... P...Fund von C...l M...l" ergibt.
8. Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Haftung begründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht aus den von der Beklagten jährlich übersandten Informationen zur Entwicklung der Lebensversicherung. Diese enthalten keine Angaben zu den Umständen, auf die die geltend gemachten Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen gestützt sind.
9. Die Verpflichtung zur Erstattung des geltend gemachten Vertrauensschadens umfasst die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und die Vermittlungsprovision für das Darlehen zu erstatten, weil dieses nur zu dem Zweck aufgenommen worden war, den Beitrag für die Lebensversicherung aufzubringen. Gleiches gilt für die Erstattung der Zahlungen in den Investmentfonds, da ohne die Beteiligung am E... P... keine Zahlungen in den Investmentfonds geleistet worden wären.
Unwirksamkeit einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung
AG Gelsenkirchen
1. Eine isolierte Kostenausgleichsvereinbarung, ist sowohl als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, 171 VVG in Verbindung mit § 134 BGB als auch nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam.
2. Die Widerrufsbelehrung ist an den Kriterien frt §§ 8 Abs. 2, 152 VVG zu messen, da es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung nicht um eine eigenständige mit einer von den versicherungsvertraglichen Vorschriften unabhängigen Vereinbarung handelt ( LG Regensburg vom 27.06.2011 - 3 O 672/11 -; LG Dresden vom 05.07.2011 - 8 O 2808/10 -; AG Laar vom 05.01.2012 - 5 C 114/11 -).
Keine insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
OLG Stuttgart
Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) anfechtbar.
Ein der kreditgebenden Bank für den Fall der Kündigung eingeräumtes Bezugsrecht ist in der Regel unwiderruflich ausgestaltet und insolvenzrechtlich unanfechtbar
LG Berlin
1. Vor der Gewährung der Prozesskostenhilfe als Insolvenzverwalter sind die Erfolgsaussichten im Interesse der Staatskasse wie des Gegners besonders sorgfältig zu prüfen.
2. Es stellt in der Regel die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Bank dar, wenn die Bedingungen einer Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag für den Fall der Kündigung der Versicherung die Gutschrift der Rückvergütung auf dem Kreditkonto vorsehen.
3. Zahlt die Versicherung nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Rückvergütung an die Bank ist diese Zahlung nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar. Bereits mit Erteilung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung wird der Bank das Recht entwendet, so dass eine Benachteiligung der Gläubiger durch die Auszahlung nicht eintreten kann.
Tarifzuschlag für unterjährige Prämienzahlung bei einem Versicherungsvertrag bedeutet kein Teilzahlungs-/Ratenkreditgeschäft
OLG Koblenz
1. Kein Feststellungsinteresse für Recht zum Widerruf eines Versicherungsvertrags, wenn der Kläger sich vorbehalten will, ob widerrufen werden soll oder nicht.
2. Tarifzuschlag für unterjährige Prämienzahlung bei einem Versicherungsvertrag bedeutet kein Teilzahlungs-/Ratenkreditgeschäft.
Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
BGH
1. Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so dass diese unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.
2. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a. F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a. F.) differenzieren, sind unwirksam.
Erwerb eines unwiderruflichen Bezugsrechts von Lebensversicherung ist nach vier Jahren "anfechtungsfest"
OLG Frankfurt am Main
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer (Erblasser) verheiratet ist, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt des Rechts. In diesem Falle ist ein Widerruf oder eine Änderung ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht möglich. Der Erwerb eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist "anfechtungsfest", wenn danach mehr als vier Jahre bis zur Eröffnung des (Nachlass-) Insolvenzverfahrens vergehen. Die Nichtkündigung der Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer selbst stellt zudem keine anfechtbare Rechtshandlung dar.
Auch unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben stellt die Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlungen bei Versicherungsverträgen keine Kreditgewährung im Sinne des Verbraucherkreditrechts dar
OLG Oldenburg
1. In der Einräumung der Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlungen mit einem Ratenzahlungszuschlag liegt keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne dieser Vorschriften.
a) Ein Zahlungsaufschub setzt nach einhelliger Auffassung das Hinausschieben der Fälligkeit der vom Verbraucher zu erbringenden Zahlung über den sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeitpunkt voraus. Mit der Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise der Versicherungsprämien haben die Parteien keine derartige vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit vorgenommen.
b) Es fehlt an einer gesetzlichen Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich im Voraus fällig wären. Gesetzliche Anordnungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich allein für die Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG a.F. bzw. § 33 VVG n.F. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG n.F. Diese Vorschriften treffen lediglich eine Aussage zur Bemessungsgrundlage einer Versicherungsprämie, nicht jedoch zu deren. Zwischen beidem ist zu unterscheiden mit der Folge, dass auch bei unterjähriger Zahlungsweise die Versicherungsperiode grundsätzlich ein Jahr. Die Fälligkeit der Prämie kann unabhängig davon in den Grenzen des § 307 BGB zwischen den Parteien frei vereinbart werden.Auch ist der Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB keine Regelung der Fälligkeit von Prämienzahlungen zu entnehmen.
2. Dieses Verständnis hält der nationalen Bestimmungen europarechtlichen Vorgaben stand. a) Mit den Vorschriften hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinien 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ("Verbraucherkreditrichtlinie I") und 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ("Verbraucherkreditrichtlinie II") umgesetzt.
b) Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 87/102/EWG definiert einen Kreditvertrag als einen Vertrag, mit dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Ausdrücklich ausgenommen davon ist die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten. Als Dienstleistungsverträge sind dabei namentlich Versicherungsverträge anzusehen.
Unwirksamkeit des Abzugs für noch nicht getilgte Abschlusskosten gilt nicht bei separater Kostenausgleichsvereinbarung
LG Bonn
Im Fall der Vereinbarung, die Vertragsabschlusskosten einer Rentenversicherung mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen, greift die gesetzliche Unwirksamkeitsregelung hinsichtlich eines Stornoabzugs für noch nicht getilgte Abschlusskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in den Policen eine separate Kostenausgleichsvereinbarung getroffen wird. Zwar kann sich auch im Fall der separaten Kostenausgleichsvereinbarung eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags wirtschaftlich dadurch ungünstig auswirken, dass dem dann dem Versicherungsnehmer zustehende Rückkaufswert die gleichwohl zu zahlenden Abschlusskosten in voller Höhe gegenüberstehen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob dieses Maß der Vergleichbarkeit tatsächlich Anlass zur Gleichbehandlung beider Fälle gibt.
Versorgungsausgleich bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
BGH
Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923).
Keine Herabsetzung der nach Ablauf der Vertragszeit zu leistenden Zahlung des Versicherers durch ergänzende Vertragsauslegung
OLG Stuttgart
Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten laufenden Auszahlung kann die nach Ablauf der Vertragszeit vom Versicherer zu leistende Zahlung nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herabgesetzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn auch nach Vorstellung des Versicherers die bei Vertragsschluss vorausgesetzten Renditeerwartungen keine Aufzehrung des Kapitals erwarten ließen.
Kein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers zur Berechnung des Rückkaufswerts
AG Neumarkt
1. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten der Versicherer den Zeitwert und welchem Abzug er die Auszahlungsbeträge belastet hat - also zur die Berechnung des ausgekehrten Rückkaufswertes - kann sich allenfalls auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ergäbe sich dann, wenn die Klägerin anderenfalls Ansprüche auf (weiter gehende) Zahlung des Rückkaufswerts nicht oder nur unzumutbar schwer durchsetzen könnten, weil sie in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang ihres Rechts im Ungewissen, die Beklagte aber in der Lage wäre, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen.
2. Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist jedoch, dass dieser überhaupt der Vorbereitung eines berechtigten und noch in Betracht zu ziehenden Zahlungsanspruchs sein kann. Ein weitergehender Zahlungsanspruch, also über die an die Klägerin bereits ausgekehrten Rückkaufswert hinaus besteht aber ersichtlich nicht. Der nach den maßgeblichen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu errechnende Rückkaufswert beläuft sich stets auf eine Höhe, die deutlich geringer ist als die Summe der gezahlten Prämien. Grund hierfür sind in Abzug zu bringende Kosten für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten. Hier hat die Beklagte an die Klägerin aber bei der Abrechnung des gekündigten Lebensversicherungsvertrages einen Rückkaufswert von (netto) über 91% der Summe der geleisteten Beiträge bezahlt. Dies entspricht in jeder Hinsicht mehr, als dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Betrag, orientiert an einer Berechnung der Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin ist deshalb ausgeschlossen (zu allem vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.06.2010, 20 U 199/09 - juris).
3. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch hat die Klägerin auch deshalb nicht da ein solcher in unverhältnismäßiger Weise in die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten eingreifen würde.
Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit von Rürup-Rentenversicherungen ist wirksam
BGH
1. Die Regelung in den AVB für kapitalbildenden Rentenversicherungen nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgenaufwendungen („Rürup-Rentenvers."), nach der bei Kündigung die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird und ein Anspruch auf den Rückkaufswert nicht besteht, ist wirksam. Sie ist nicht intransparent und weicht auch nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 168 Absatz 3 VVG ab.
2. § 168 Absatz 3 VVG enthält eine der Regelung des § 168 Absatz 1 VVG (jederzeitige Kündigung des VN zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode) vorgehende Sonderregelung für der Altersvorsorge dienenden Rentenversicherungsverträge, für die der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der Kündbarkeit zugelassen hat.
Isolierte Kostenausgleichsvereinbarung in einer Rentenversicherung ist wirksam
LG Kiel
Eine in einer Rentenversicherung abgeschlossene isolierte Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 VVG, auf welchen § 169 Abs. 5 VVG Bezug nimmt. Darin heißt es, dass die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG voraussetze, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden sei. Sofern die Parteien die gesonderte Zahlung der Abschlusskosten vereinbart hätten und es dadurch nicht zu einer Verrechnung dieser Kosten mit den Prämien komme, könne es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Dann sei zwar der Rückkaufswert höher, allerdings bestünde die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet werde, ähnlich einer Maklerprovision bei Wohnraummiete, die auch bei Kündigung nach kurzer Zeit in voller Höhe zu entrichten sei (BT-Drucks. 16/3945 S. 102). Da der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, den Fall einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung ausdrücklich für zulässig hält, ist § 169 Abs. 5 VVG auf diese Konstellation nicht anzuwenden.
Gläubigerbenachteiligung bei Eintritt des Versicherungsfalls nach einverständlicher Ersetzung einer unwiderruflichen durch eine widerrufliche Bezugsberechtigung eines Dritten
BGH
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt.
Keine besondere Aufklärungspflicht einer Gruppenunterstützungskasse bei einer Maklervertretung des Arbeitgebers
OLG Köln
Die Pflicht einer Gruppenunterstützungskasse zur Aufklärung über eine von ihr im Interesse ihrer Mitglieder abzuschließenden Lebensversicherung geht nicht weiter als diejenige eines Versicherers. Die Unterstützungskasse kann auch nicht wie ein Anlagevermittler behandelt werden.
Außerhalb eines Geschäftsraums geschlossene Lebensversicherungsverträge unterliegen nicht der Verbraucherschutzrichtlinie
EuGH
Die Verbraucherschutzrichtlinie ist nicht auf außerhalb eines Geschäftsraums geschlossene Verträge, in denen eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in fest verzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragsschließenden Gesellschaft investiert werden soll, anwendbar. Der Verbraucherschutz der Richtlinie ist nicht absolut und unterliegt auch Grenzen. Eine zu enge Auslegung des Ausschlusses hätte zur Folge, dass er seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde.
Zu den Belehrungspflichten beim Abschluss einer separaten Kostenausgleichungsvereinbarung
LG Dessau-Roßlau
1. Wenn neben dem Versicherungsvertrag eine separate Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen wird, gelangt § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht zur Anwendung. Die Regelung greift nur dann, wenn Kosten im Wege der Zillmerung in den Prämien enthalten sind.
2. Der Abschlussvertreter ist bei derartiger Vertragsgestaltung zur Belehrung gehalten, dass eine Beitragsfreistellung für die Versicherungsprämien nicht zugleich auch Zahlungspflichten auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfasst.
Kündbarkeit von Rürup-Rentenversicherung kann vertraglich auf Beitragsfreistellung begrenzt werden
BGH
Klauseln in AVB für kapitalbildende Rentenversicherung nach dem AltEinkG - Rürup-Rentenversicherung -, die eine Kündigung nur im Sinne einer Beitragsfreistellung ermöglichen, weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 168 Abs. 3 VVG ab.
Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des Versicherungsnehmers gem. §§ 5a VVG a. F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam
OLG Celle
1. Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des Versicherungsnehmers gem. §§ 5a VVG a. F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam; sie kann insbesondere nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
2. Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
BAG
1. Zu den Versicherungsleistungen einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages.
2. Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist.
3. Sehen die besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein vor, dass der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalte, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ende, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden habe, stehen dem über 30-jährigen Arbeitnehmer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dann nicht zu, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat.
Trennung zwischen Rentenversicherung und Kostenvereinbarung kann unzulässig sein
Amtsgericht Lahr
In einem Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann die Trennung zwischen einer Rentenversicherung und einer auf den Abschluss dieser Rentenversicherung bezogenen Kostenvereinbarung unzulässig sein, mit der Folge, dass die getrennt erteilten Widerrufsbelehrungen unwirksam sind. Die Rentenversicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung unterfallen einheitlich dem Widerrufsrecht nach dem VVG. Eine getrennte Widerrufsbelehrung zur Kostenvereinbarung ist unwirksam, wenn sie zu Lasten der Versicherungsnehmer nicht den Voraussetzungen des § 8 VVG entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Beginn der Widerrufsfrist abweichend dargestellt wurde.
Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall kann unwirksam sein
OLG Naumburg
1. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall kann selbst im Fall einer Individualvereinbarung unwirksam sein, da der Kündigungsausschluss für den Versicherungsnehmer überwiegend nachteilig ist.
2. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter, der die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH hält (hier: der Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung), kann sich auf den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 b ZPO regelmäßig nicht berufen. Denn eine solche Person ist in aller Regel nicht als arbeitgeber- oder arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, sondern übt eine Tätigkeit als Selbstständiger aus und unterfällt deshalb keinem Pfändungsschutz.
Ein Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG führt nicht zur Insolvenzfestigkeit
OLG Frankfurt
1. Dem Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages steht gegen den Versicherer ein vertraglicher Anspruch auf Abrechnung des Rückkaufswertes zu.
2. Vereinbarte Unkündbarkeit eines die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrags nach § 168 Abs. 3 VVG hat ohne Unpfändbarkeit (§ 36 Abs. 1 InsO) für sich allein nicht zur Folge, dass der Rückkaufswert dem Zugriff des Insolvenzverwalters des Versicherungsnehmers entzogen bleibt.
3. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lebensversicherungsvertrags ab und verlangt er den Rückkaufswert zur Masse, steht dem § 168 Abs. 3 VVG nicht entgegen.
Absolute Unwirksamkeit einer entgegen § 13 Abs. 4 ALB erfolgten Abtretung
LSG Stuttgart
Eine entgegen § 13 Abs. 4 ALB erfolgte Abtretung einer Lebensversicherung ist bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung von jedermann geltend gemacht werden kann. Ein Verwertungshindernis besteht auch dann nicht, wenn zwar eine Verpflichtung zur Abtretung besteht, aber eine dieser Pflicht zuwiderlaufende Verwertung kein Kündigungsrecht begründet.
Wiederaufleben der widerrufenen Bezugsberechtigung
BGH
Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von BGH, 27. Oktober 2010, IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220).
Befristete Widerspruchsmöglichkeit ist ungeachtet europarechtlicher Bedenken wirksam
OLG Celle
Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des Versicherungsnehmers gem. §§ 5a VVG a. F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam; sie kann insbesondere nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
Versicherer ist zum Schadensersatz verpflichtet, falls er zu Unrecht eine Umwandlung nach § 165 VVG vornimmt
OLG Hamm
1. Nimmt der Versicherungsnehmer den Versicherer auf die Feststellung in Anspruch, dass die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 165 VVG nicht erfolgt ist, so trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 165 VVG. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestandes des Vertrages erhebt.
2. Ein Umwandlungsverlangen nach § 165 VVG verlangt eine klare und eindeutige Erklärung des Versicherungsnehmers, an der es fehlt, wenn der Versicherungsnehmer um zeitweilige „Beitragsaussetzung" nachsucht.
3. Nimmt der Versicherer zu Unrecht eine Umwandlung nach § 165 VVG vor, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Der zu leistende Schadensersatz kann darin bestehen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer so zu stellen hat, als sei dessen Stundungswunsch entsprochen worden.
Informationspflichten des Lebensversicherers (hier: Renditeerwartung)
OLG Frankfurt
1. Nach § 10a Abs. 1 VAG und Anlage D Abschnitt I 2. A) haben die Versicherungsunternehmen bei Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr notwendige Verbraucherinformationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu geben. Es mag fraglich sein, ob daraus eine Pflicht der Versicherer folgte, Prognosen über mögliche Überschussleistungen in Zahlen abzugeben, insbesondere als Beispielrechnung darzustellen. Wird aber davon Gebrauch gemacht und der Kunde anhand von Renditeprognosen informiert, muss eine Irreführung vermieden werden. Der Versicherer muss berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherer Angaben erwartet, die nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einbeziehung aller Erkenntnisse, die sich auf die Überschussbeteiligung auswirken können, zustande gekommen sind. Insoweit hält der Senat die Darstellung der Anforderungen an die erforderliche Information in dem Rundschreiben R 2/2000 des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom Oktober 2000, das dem Senat aus dem Parallelverfahren 7 U 100/10 bekannt ist und dessen Inhalt mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, für eine zutreffende Konkretisierung der Informationspflicht, die nach § 10a Abs. 1 VAG ohnehin besteht (vgl. dazu OLG Düsseldorf VuR 2001, 31). Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verbindlichkeit dieses Rundschreibens als Aufsichtsmaßnahme (Bl. 604) kommt es daher hier nicht an. Aus der Pflicht zur zutreffenden Information, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erwartet, folgt auch, dass der Versicherer erkannte Fehlvorstellungen beheben muss. Die Verletzung dieser an sich öffentlich-rechtlichen Informationspflichten kann eine Schadensersatzverpflichtung wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss nach sich ziehen (vgl. dazu Kieninger, VersR 1998, S. 5, 7; Römer VersR 1998, 1313, 1318).
2. Unabhängig von den durch § 10a VAG begründeten Informationspflichten gehört es auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zum eigenen Pflichtenkreis des Versicherers, für die erforderliche Information, Aufklärung und Beratung des Interessenten Sorge zu tragen (vgl. Schwintowski aaO.; von Stebut, ZIP 1992, 1698, 1702 mwNw; Kieninger NVersZ 1999, 118f.; Römer, VersR 1998, 1313, 1314, 1316). Diese Pflichten ergeben sich aus dem einem Vertragsschluss vorausgehenden Anbahnungsverhältnis, aus der typischerweise überlegenen Sachkunde des Versicherers und daraus, dass es sich bei einem als Kapitalanlage konzipierten Lebensversicherungsvertrag nicht um ein aus sich heraus verständliches Alltagsprodukt handelt.
3. Wenn ein Versicherer, der ein Anlageprodukt anbietet, mit dem Interessenten nicht selbst oder durch eigene Agenten die Vertragsverhandlungen führt, sondern die Verhandlungen einem sonstigen Vermittler überlässt, muss er sicherstellen, dass seine Informationspflichten gleichwohl erfüllt werden.
Die Vereinbarung von Ratenzuschlägen stellt keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar
OLG Hamm
1. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen - auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge - keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
2. § 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist.
3. Ratenzahlungszuschläge werden - auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind - nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar.
Keine Anfechtbarkeit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG im Insolvenzverfahren
KG Berlin
1. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG führt nur dann zu einer Unpfändbarkeit der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Vertrag auch die weiteren Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO erfüllt; ist dies nicht der Fall, kann Unpfändbarkeit nur durch eine Umwandlungsvereinbarung gemäß § 167 VVG erreicht werden.
2. Die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 134 InsO anfechtbar, weil der Verwertungsausschluss keine unentgeltliche Verfügung des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers allein gibt dem Insolvenzverwalter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 314 BGB, weil im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht auf die Interessen der Gläubigergemeinschaft, sondern weiterhin allein auf die Interessen des Versicherungsnehmers abgestellt werden darf.
Keine Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach §§ 129 ff InsO
OLG Stuttgart
Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129ff InsO) anfechtbar.
Höhe der Ratenzahlungszuschläge und effektiver Jahreszins müssen bei unterjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen nicht angegeben werden
OLG Hamburg
1. Die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge bildet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub und fällt daher weder unter Verbraucherkreditrecht noch unter die Preisangabenverordnung; die Angabe des effektiven Jahreszinses ist nicht erforderlich.
2. Regelungen in AVB zur Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bilden kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung.
3. Der Hinweis in AVB, dass bei unterjährlicher Beitragszahlung Ratenzahlungszuschläge erhoben werden, genügt dem Transparenzgebot; Angaben zur Höhe der Ratenzahlungszuschläge sind nicht erforderlich.
Im Falle der Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eines Dritten bei einer Lebensversicherung erfolgt kein Durchgangserwerb des Versicherungsnehmers
OLG Düsseldorf
Wird bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Kreditgebers des Versicherungsnehmers vereinbart, so erwirbt der bezugsberechtigte Dritte einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer. Ein Durchgangserwerb des Versicherungsnehmers, der dem Insolvenzverwalter einen Zugriff auf die Versicherungsleistung ermöglichen würde, erfolgt nicht.
Kündigungsrecht einer Kapitallebensversicherung durch den Insolvenzverwalter trotz § 165 III VVG bei pfändbaren und in die Insolvenzmasse fallenden Lebensversicherungen
BGH
1. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.
2. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.
§ 165 Abs. 3 VVG a.F. erfasst nur das ordentliche Kündigungsrecht - Zu den Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung
OLG Köln
1. Dass der Insolvenzschuldner bislang tatsächlich keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, hindert den Versicherer nicht, sich auf einen Verwertungsausschluss zu berufen. Eine derartige Einschränkung ist § 165 Abs. 3 VVG a.F. nicht zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer soll vielmehr in die Lage versetzt werden, einen gewissen Betrag zur Altersvorsorge anzusparen, ohne in der gesamten Ansparphase damit rechnen zu müssen, dass die Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.
2. Nicht ausgeschlossen durch den Verwertungsausschluss ist hingegen das Recht des Versicherungsnehmers zur außerordentlichen Kündigung. § 165 Abs. 3 VVG a.F. erfasst nur das ordentliche Kündigungsrecht (vgl. Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 168, Rn. 16). Außerordentliche Kündigungsrechte nach §§ 313 Abs. 3, 314 BGB bleiben davon unberührt. Das entspricht der Auffassung des Gesetzgebers.
3. Ob ein berechtigter Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, beurteilt sich vorliegend danach, ob der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin die Fortsetzung des Versicherungsvertrags nicht mehr im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zugemutet werden kann. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin als Treuhänderin oder den Gläubigern der Versicherungsnehmerin eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist. Die Klägerin hat kein besonderes insolvenzrechtliches Kündigungsrecht. Es spielt daher für die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, keine Rolle, dass die Versicherungen zwar dem Insolvenzbeschlag unterliegen, aber bei Fortbestand der Verträge ohne ein Recht zur außerordentlichen Kündigung die zügige Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens verhindert wird.
4. Eine wirtschaftliche Notlage, verbunden mit dem Risiko, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, fällt in den Risikobereich des Schuldners und berechtigt diesen grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH, NJW 2005, 1360). Anders kann dies dann zu beurteilen sein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein besonders enges Vertrauensverhältnis besteht (BGH, aaO), was hier indes fernliegt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses primär den Interessen des Versicherungsnehmers dient, während der Versicherer ohne den Ausschluss stets mit einer ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags rechnen muss. Von dem Verwertungsausschluss - insbesondere von dem damit verbundenen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung - profitiert auch der Versicherer, weil er mit den eingezahlten Prämien sicher wirtschaften kann, ohne mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge Kündigung rechnen zu müssen. Und selbst wenn man primär auf die Interessen des Versicherungsnehmers abhebt, hat dieser an der vorzeitigen Vertragsbeendigung selbst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in aller Regel kein Interesse, weil die vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags wegen des vor allem in den ersten Jahren nach Vertragsschluss nur geringen Rückkaufswertes mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Dass sich dies aus Sicht der Klägerin, die die Gläubigerinteressen vertritt, anders darstellt, ist - wie schon dargelegt - nicht maßgebend, weil es alleine auf die Interessenlage bei der Insolvenzschuldnerin ankommt.
5. Dahinstehen kann, ob die Verwertungsvereinbarung nach § 134 InsO anfechtbar ist, denn die Klägerin ist zu einer Anfechtung nicht legitimiert. Im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Gläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Treuhänder ist nur dann befugt, die Anfechtung geltend zu machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung beauftragt worden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven bezogen auf seinen Lebensversicherungsvertrag
LG Dortmund
Dem Versicherungsnehmer einer ablaufenden Kapitallebensversicherung steht gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven (stille Reserven) zu. Denn nach dem VVG ist der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu beteiligen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Damit der Versicherungsnehmer selbst seine Individualinteressen gegenüber dem Versicherer durchsetzen kann, steht dem einzelnen Versicherten zur Bewährung eines effektiven Rechtsschutzes ein Auskunftsanspruch zu, mit dem er einen etwaigen (weiteren) Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven vorbereiten kann.
Zur Pflicht des Versicherers zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlungsweise
OLG Köln
1. Jedenfalls, wenn keine jährliche Fälligkeitsregelung in den Versicherungsbedingungen getroffen wurde, liegt bei einem Ratenzahlungszuschlag wegen unterjähriger Prämienzahlung kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a. F./§ 506 BGB n. F. und damit kein Kredit im Sinne von § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz vor.
2. Ist die Fälligkeit der Prämie von Vorneherein im Vertrag als Monats-, Vierteljahres-, Halbjahresprämie festgelegt, liegt schon kein Zahlungsaufschub vor; auf die Entgeltlichkeit kommt es daher nicht an.
3. Ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers im Sinne von den §§ 506, 355, 358 BGB besteht daher nicht. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts sind abschließende Sonderregelungen.
Schadensersatzpflicht des Arztes nach verzögerter Einreichung einer für den Abschluss einer Lebensversicherung erforderlichen Stellungnahme
OLG München
Scheitert der rechtzeitige Abschluss einer Lebensversicherung daran, dass eine Ärztin unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Patientenvertrag eine ärztliche Stellungnahme nicht rechtzeitig einreicht, so muss der Schadensersatz verlangende Anspruchsteller nachweisen, dass der Versicherungsvertrag bei rechtzeitiger Vorlage zustande gekommen wäre.
Unwiderrufliche Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung im Todesfall der Ehegatten kann insolvenzrechtlich unanfechtbar sein
OLG Frankfurt
Wird bei einer Lebensversicherung im Todesfall der Ehegatten, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, ist diese Bezugsberechtigung grundsätzlich insolvenzanfechtungsrechtlich fest. Ist die unentgeltlich zugewandte Bezugsberechtigung eine unwiderrufliche, so ist diese nur anfechtbar, wenn die unentgeltliche Leistung in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wird, bestimmt sich allein nach den Festlegungen im Versicherungsvertragsverhältnis.
Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag: Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig
FG Hessen
Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag, die vor 2005 abgeschlossen wurde, sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen generell einkommensteuerpflichtig, wenn daraus Kapital ausgezahlt wird.
Keine Übertragung der Kick-Back-Rechtsprechung auf fondsgebundene Lebensversicherungen
OLG Köln
Die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) ist auf die Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Senat, Beschluss vom 20. April 2011 - 20 U 11/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218).
Besondere Aufklärungspflicht ausländischer Lebensversicherer über Abweichungen von auf dem deutschen Markt üblichen Konzeptionen inländischer Lebensversicherer
OLG Stuttgart
Bietet ein im Ausland ansässiger Versicherer den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zur Kapitalanlage an ( Wealthmaster Noble-Einmalbetrag), die in ihrer Konzeption grundlegend von der auf dem deutschen Markt üblichen Vertragsgestaltung abweichen, so muss die Besonderheit dieser Verträge vom Versicherer in einer den Interessenten verständlichen Sprache und Darstellung vermittelt werden. Dies kann sowohl durch hierfür geeignete schriftliche Unterlagen als auch durch eine persönliche Beratung geschehen. Unterlässt der Versicherer dies, so begründet dies seine Haftung, von der er sich nicht formularmäßig freizeichnen kann.
Verträge über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen müssen den effektiven Jahreszinssatz für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angeben
LG Hamburg
In Verträgen über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen muss der jeweilige effektive Jahreszinssatz für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben sein.
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft über die Berechnung der stillen Reserven
LG Dortmund
Dem Versicherungsnehmer einer am 1.4.2009 ausgelaufenen Kapitallebensversicherung steht gem. § 242 BGB gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven ( stille Reserven) zu.
Werden AVB für fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übergeben, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
LG Bielefeld
Der Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung wird nicht unwirksam, wenn die AVB nicht übergeben und nicht nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dies führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, da die gesetzliche Regelung des § 5 a VVG a. F. als Spezialregelung den Regeln zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB vorgeht. Die Vorschrift des § 5 a VVG a. F. ist auch wirksam und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Erwerb „gebrauchter" LV - Sparanteilszinsen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
BFH
Die Sparanteilszinsen, die im Kaufpreis für eine bestehende Lebensversicherung enthalten sind, kann der Käufer weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Kapitaleinnahmen geltend machen.
Ein Versicherungsmakler muss einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile der Kündigung einer steuerbegünstigenden Kapitallebensversicherung eingehend darstellen
OLG Saarbrücken
1. Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehört, einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile einer Kündigung eines bestehenden steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungsvertrages eingehend vor Augen zu führen.
2. Ist in einem Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG Leistungen erhalten und gibt der Versicherungsnehmer seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte an, so haftet der Versicherer wegen Verletzung eigener Beratungspflichten trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers auf Schadenersatz.
Die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen stellt keinen Verbraucherkreditvertrag dar
LG Bamberg
1. Die Kammer neigt dazu, bei der Vereinbarung einer unterjährlichen Beitragszahlungsweise mit der Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen keinen Verbraucherkreditvertrag mehr anzunehmen.
2. Nach einer Kündigung ist ein Widerruf des bereits gekündigten Vertrages nicht mehr möglich.
3. Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs wäre dieser nicht durchsetzbar, weil der vertraglich geschuldete Versicherungsschutz gewährt worden ist und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil nicht herausgegeben werden kann.
4. Bei einem gekündigten Lebensversicherungsvertrag bestünde mit Blick auf den ausgezahlten Rückkaufswert in jedem Fall kein weiterer Anspruch auf Rückzahlung von Ratenzahlungszuschlägen, da diese den Rückkaufswert entsprechend erhöht haben.
Bezugsrecht der Lebensgefährtin schließt Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO für Lebensversicherungen aus
BGH
1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
2. Der Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzung des § 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.
Vorzeitige Beendigung einer bei Abschluss einer Lebensversicherung im Wege der Netto-Police getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg
1. Bildet die Kostenausgleichungsvereinbarung eine Einheit mit dem Versicherungsvertrag, unterliegt auch sie § 8 VVG.
2. Erfolgt die Vermittlung durch einen Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG und sind die Abschluss- und Einrichtungskosten nicht einem Dritten, sondern dem Versicherer selbst geschuldet, ist der Ausschluss des Kündigungsrechts in der Kostenausgleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 169 VVG, § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam.
Regelung der Rückvergütung bei einem versicherten Kreditkonto in den Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung stellt ein Leistungsbestimmungsrecht dar
Amtsgericht Hamburg
In den Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB 04) ist geregelt, dass im Fall einer Kündigung die Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll. Dieser Grundsatz, dass eine Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben ist, ist frei widerruflich und kann daher auch von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versicherungsnehmer ausgeübt werden. Gute Gründe sprechen dafür, dass die Klausel lediglich eine Regelung des Leistungsbestimmungsrechts darstellt. Dass grundsätzlich von einer Widerruflichkeit auszugehen ist, folgt schon aus § 959 Abs. 1 VVG. Die Norm ist auch auf diese als „Restschuldversicherung" bezeichnete Konstellation anwendbar.
Fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung in der betriebliche Altersversorgung
OLG Frankfurt
Bestätigt der Versicherer trotz gesetzlichen Verbots die Bezugsrechtsänderung bei einer bAV, haftet er gegenüber dem vermeintlichen Käufer auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die tatsächliche Versicherungssumme nicht ausbezahlt bekommt.
Pfändung der Lebensversicherung vor Insolvenz des Versicherungsnehmers
OLG Celle
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufswert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalls und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldner eröffnet und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung des Lebensversicherers erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf gesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
3. § 166 Abs. 2 InsO, wonach der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf, findet auf ge- oder verpfändete Forderungen keine Anwendung, so dass diese nicht dem Verwertungsrecht des Verwalters unterliegen.
Die Vereinbarung eines monatlichen Beitrags "einschließlich 5,00 % Ratenzuschlag" bei ratierlicher Zahlung der Beiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung führt weder zur Anwendung des § 6 Abs. 1 PAngV, noch liegt ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne der §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. vor
LG Münster
Bei der Vereinbarung eines monatlichen Beitrags "einschließlich 5,00 % Ratenzuschlag handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Vereinbarungen der Zahlung von Monatsbeiträgen gegen Ratenzahlungsaufschläge weder um einen Kredit im Sinne von § 6 Abs. 1 PAngV, noch um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne der §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. Es besteht daher keine Verpflichtung der Beklagten, einen effektiven Jahreszins anzugeben.
Einsatz einer Lebensversicherung zur Prozessfinanzierung kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein
BGH
1. Die Prozesspartei hat eine Kapitallebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
2. Der Prozesskostenhilfeantragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
Durch einen spezialisierten Makler beratenes Unternehmen kann hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer Lebensversicherung nicht aufklärungsbedürftig sein
OLG Köln
Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen, das Mitglied in einem Versicherungsverein werden möchte, der zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherungen anbietet, einen Versicherungsmakler eingeschaltet hat, der die Zusatzbezeichnung „Fachreferent für betriebliche Altersversorgung" führt, besteht keine Pflicht des Versicherers, ein Unternehmen über die nähere Ausgestaltung des zur Rückdeckung einer betrieblichen Versorgungszusage abgeschlossenen Lebensversicherung, insbesondere über die mit dem Zillmer-Verfahren verbundenen Nachteile über vorzeitige Beendigung der Verträge, aufzuklären.
Umfang des Pfändungsschutzes von privaten Versicherungen
BGH
Der Pfändungsschutz von bestimmten privaten, zur Altersvorsorge abgeschlossenen Versicherungen erstreckt sich nicht auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Versicherungsnehmers.
Mangels Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung durch einen gezillmerten Lebensversicherungstarif kommt insoweit eine Pflichtverletzung des Maklers nicht in Betracht
OLG Köln
Führt ein gezillmerter Lebensversicherungstarif nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung, kommt insoweit auch keine Pflichtverletzung des vermittelnden Versicherungsmaklers in Betracht.
Änderung des Bezugsrechts bei einem Betreuten
OLG Koblenz
1. Änderung des Bezugsrechts in der Lebensversicherung mittels Weiterleitung der Erklärung eines Betreuten durch den Betreuer als Boten wirksam.
2. Pfändung von Rechten aus Lebensversicherung bei Beschränkung auf bestimmten Betrag nur in dieser Höhe Hindernis für Bezugsrechtsänderung.
Weitergeltung der Bezugsberechtigung der Ehefrau nach Scheidung.
OLG Koblenz
Unerheblichkeit von der Versicherung nicht bekanntgemachten Vereinbarungen über das Bezugsrecht gegenüber dieser, ebenso von Schenkungswiderruf. Bereicherungsausgleich allenfalls zwischen Bezugsberechtigter und Erben.
Umwandlung der Lebensversicherung - Konditionen des neuen Vertrags
OLG Hamm
1. Der Versicherungsnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine pfändungsfreie Versicherung. Dem Versicherungsnehmer steht kein einseitig auszuübendes Gestaltungsrecht zu, er kann vielmehr vom Versicherer nur verlangen, dass dieser ihm ein Vertragsangebot auf Umstellung unterbreitet.
2. Unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer mehrere Angebote, so hat er den Umwandlungsanspruch des Versicherungsnehmers erfüllt, wenn wenigstens eines der Angebote die Voraussetzungen einer Umwandlung in eine pfändungsfreie Rentenversicherung erfüllt.
3. Zur konkreten Ausgestaltung des neuen Versicherungsvertrages hat der Gesetzgeber dem Versicherer keine Vorgaben gemacht. Bei der Umwandlung muss dieser deshalb dem Versicherungsnehmer keine Tarife anbieten, welche mit seinen bislang bestehenden Konditionen direkt vergleichbar ist, sondern er kann bei der Umwandlung einen aktuellen bzw. neu eingeführten Tarif zugrunde legen.
Zugehörigkeit der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Insolvenzmasse trotz Vereinbarung eines Verwertungsverbots gemäß § 168 Abs. 3 VVG
OLG Frankfurt/M.
Eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht genießt keinen Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO, auch wenn ein Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG vereinbart ist. Fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in die Insolvenzmasse, ist der Insolvenzverwalter auch nicht durch die Vereinbarung eines Verwertungsverbots gemäß § 168 Abs. 3 VVG zwischen dem Schuldner und dem Versicherer daran gehindert, den Vertrag zu kündigen und den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen. Es stellt ersichtlich keine praxisgerechte Lösung dar, wenn der Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Bindungsfrist abwarten müsste, um auf den Rückkaufswert zugreifen zu können.
Nach Kündigung des Versicherungsvertrages ist ein Widerruf nicht mehr möglich
OLG Stuttgart
Ein Widerrufsrecht gem. §§ 5 a, 8 Abs. 4 VVG a. F. oder aus § 7 VerbKrG mit der Folge, dass die gezahlten Geldbeträge nebst Nutzungsentschädigung zurückzugewähren wären, stand der Klägerin nicht zu, weil die entsprechenden Vorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht existierten und eine echte Rückwirkung dieser Vorschriften auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass es auf einen Widerruf der Klägerin nicht ankommt, nachdem sie bereits zuvor den Versicherungsvertrag gekündigt hatte (vgl. Senatsurteil vom 17.9.2009, 7 U 75/09).
Nach Kündigung des Versicherungsvertrages ist ein Widerspruch nicht mehr möglich
AG Aachen
1.Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht. Kündigung und Widerspruch stehen daher in einem Alternativverhältnis zueinander. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung von Kündigung und Widerspruch. Während der Widerruf den Verbraucher vor einem übereilten Eingehen vertraglicher Verbindungen schützen soll, dient die Kündigung dem Recht des Verbrauchers, das laufende Vertragsverhältnis zu beenden und sich von den zukünftigen Verpflichtungen zu lösen. Beide setzen ein noch bestehendes Vertragsverhältnis voraus (LG Aachen, a.a.O.).
2. Der ausdrücklichen Erklärung eines Rücktritts lässt sich s nicht durch Auslegung in eine Widerspruchserklärung entnehmen. Denn für eine Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB im Sinne eines Widerspruchs besteht aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes - "kündige ich" - kein Raum. Diese ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Klägers ist nicht auslegungsbedürftig oder - fähig.
3. Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB kommt wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei Kündigung einerseits und Widerspruch andererseits nicht in Betracht (vgl. LG Aachen, Urteil vom 05.03.2010, Az. 9 O 560/09, zitiert nach juris).
§ 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
AG Aachen
1. Nach § 5 a VVG a. F. stand dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ein Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der in Absatz 1 Satz 1 der Norm genannten Unterlagen in Textform zu. Nach Abs. 2 S. 1 beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. S 4 der Norm besagt, dass abweichend von Satz 1 das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
3. § 5a VVG a.F. ist auch nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht einzuräumen ist. § 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2010, Az. 20 U 51/10, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2009, Az. 7 U 75/09).
a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/83 vor. Denn der Gesetzgeber ist durch die Normierung des Inhalts der Aufklärungspflichten in § 10a VVG a.F. und des Widerrufsrechts in § 5a VVG a.F. der Umsetzungspflicht ausreichend nachgekommen. Eine weitergehende Umsetzungspflicht besteht nicht, insbesondere nicht hinsichtlich einer Regelung über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen vorherigen Überlassung von Bedingungen oder eines Fehlens ordnungsgemäßer Aufklärung. Denn derartige Regelung trifft auch die Richtlinie nicht.
b) Zudem ist durch § 5a VVG a. F. eine den Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor einer vertraglichen Bindung sichergestellt. Denn der Versicherungsvertrag ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. schwebend unwirksam (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 839). Unterbleibt ein Widerspruch des Versicherungsnehmers wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Gang gesetzt (OLG Hamm VersR 1999, 1229; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837). Aufgrund dieser schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist verbleibt dem Versicherungsnehmer vor der endgültigen vertraglichen Bindung ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach Antragstellung vom Versicherungsvertrag lösen, besteht hierzu die Möglichkeit innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F..
4. Aus den genannten Gründen sieht sich das Gericht nicht gehalten, eine Entscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag herbeizuführen. Insbesondere liegt mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien kein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG-Vertrag vor (so auch OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2010 - 20 U 150/09). An dieser Einschätzung ändert auch der erteilte Hinweis des Bundesgerichtshofes in der Terminsladung in dem Verfahren IV ZR 120/09 nichts. Als erstinstanzliches Gericht im Instanzenzug ist es darüber hinaus auch nicht zur Vorlage vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag.
Nach Kündigung des Versicherungsvertrages ist ein Widerruf nicht mehr möglich
AG Aachen
Ein Widerruf kann eben sowenig wie ein Widerspruch im Wege der Auslegung in ein eindeutiges Kündigungsschreiben („ich kündige") hineininterpretiert werden. Auch ist keine Umdeutung nach § 140 BGB nicht möglich.
Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen stellen trotz prozentualen Aufschlages keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar
AG Aachen
Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen stellen trotz prozentualen Aufschlages keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Dies folgt bereits aus der Begründung zu § 1 II VerbrKrG (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Danach werden Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen schon dann nicht von der Norm erfasst, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vor. Im Vordergrund eines derartigen Geschäftes stehen die Rabattgesichtspunkte (so auch LG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - Az. 26 O 609/09, zitiert nach juris).
Die Rechtsprechung des BGH zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen ist nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen
AG Aachen
Die Rechtsprechung des BGH zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen ist nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Es liegt bereits weder ein Auftrag noch ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach §§ 662, 675 BGB vor. Denn bei Lebensversicherungsverträgen liegt gerade kein Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung vor (vgl. BGH, VersR 2005, 1565). Geschuldet ist seitens des Versicherers ausschließlich die Versicherungsleistung. Die vorgenommene Vermögensanlage des Versicherers erfolgt im eigenen des Versicherers und nicht im fremden Interesse.
2. Zudem ist die tatsächliche und rechtliche Situation des Abschlusses einer Versicherung mit der der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds an einen Kunden nicht vergleichbar. Der Versicherungsnehmer erwirbt beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile. Dies ist bei der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds anders, hier entscheidet sich der Kunde aufgrund der durchgeführten Beratung durch die Bank für bestimmte Fondsanteile. Bei deren Auswahl ist für ihn von Interesse zu erfahren, ob und in welcher Höhe jeweils unterschiedliche Rückflüsse an die Bank erfolgen. Aufgrund dieser nicht vergleichbaren Rechtsfolgen besteht daher auch kein vergleichbares Beratungsverhältnis zwischen der Situation beim Abschluss einer Versicherung mit der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds. Dem Versicherer steht im Gegensatz zur Bank vielmehr frei zu entscheiden, ob oder welche Fondsanteile er kauft, ohne dass die Fondsauswahl dem Versicherungsnehmer bekanntgemacht werden muss. Dem Versicherer steht es frei, auch auf andere Weise dafür sorgen, dass das Deckungskapital des Vertrages der Entwicklung der zugrundeliegenden Fonds entspricht. Schließlich ist zu beachten, dass fondsgebundenen Versicherungen die sogenannten Kick-Backs zu wesentlichen Teilen dem Versicherungsnehmer zugute kommt, wohingegen die Bank die Kick-Backs als Gewinn erhält, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der Fonds beeinflusst werden könnte.
Ein Lebensversicherer ist nicht verpflichtet, ihre Abschluss- und Verwaltungskostenstrukturen und Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation offen zu legen.
AG Aachen
Es ist zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers angemessen, dass ihm hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte kein Anspruch auf Auskunft eingeräumt, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Mindestsumme garantiert wird (OLG München, VersR 2009, 770). Wenn diese Mindestsumme ausbezahlt wird, kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und damit insbesondere auch der Kostenstruktur nicht verlangen.
§ 215 Abs. 1 VVG gilt auch zugunsten des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung
LG Saarbrücken
Nach § 215 Abs. 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Bezugsberechtigter Klage aus einer Lebensversicherung erhebt. Auch dieser kann wahlweise Klage an seinem Wohnort erheben (Klimke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 215 Rn. 20; Looschelders in Münchener Komm. z. VVG, 1. Aufl., § 215 VVG Rn. 16; Pohlmann/Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG, 1. Aufl., § 215 Rn. 6).
Pfändungsschutz bei privater Altersvorsorge
BGH
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners.
Gleiches Recht für eingetragene Lebenspartnerschaft im Rahmen der Altersversorgung
Europäischer Gerichtshof
Eingetragene Lebenspartner sind hinsichtlich ihrer Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung genauso zu behandeln wie Verheiratete.
Eine arglistige Täuschung liegt bei Verschweigen eines ärztlicherseits erläuterten Alkoholmissbrauchs auf die Frage nach erheblichen Krankheiten vor
OLG Saarbrücken
1. Wird ein Versicherungsnehmer mit schweren Kopfverletzungen auf dem Boden liegend aufgefunden, so ist von einem versicherten Unfall auszugehen, auch wenn er den Hergang des Geschehens nicht mehr darlegen kann.
2. Arglistig täuscht, wer auf die Frage nach erheblichen Krankheiten, einen Alkoholmissbrauch den er leugnet, nicht angibt, wenn er von einem Arzt nachweislich mehrfach auf die Problematik hingewiesen worden ist.
Keine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds für Lebensversicherer mit Sitz in anderem Mitgliedsstaat der EU/EWR
Bundesverwaltungsgericht
Lebensversicherer, die aufgrund einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig sind, sind weder Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung, noch können sie dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Diese Unternehmen unterliegen der ausschließlichen Finanzaufsicht der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedsstaates. Sie ist auch für Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen allein zuständig und hat jeweils das materielle Recht des Herkunftsmitgliedstaates anzuwenden. Eine freiwillige Mitgliedschaft, wie sie für Pensionskassen vorgesehen ist, würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Der Gesetzgeber hat jedoch in Übereinstimmung mit seinem finanzaufsichtsrechtlichem Regelungskonzept keinen Beitritt ermöglichen wollen.
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Verwertungsausschlussvereinbarung nach § 168 Abs. 3 VVG n. F.
Landgericht Koblenz
1. Zwar hat ein Versicherungsnehmer gemäß § 168 Abs. 1 und 2 VVG n. F. grundsätzlich das Recht, einen Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag zu kündigen. Jedoch besteht gemäß § 168 Abs. 3 VVG kein Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 bei einem für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei welchem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat.
2. Für die Anwendbarkeit des § 168 Abs. 3 VVG ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen hat.
3. Aufgrund des Verweises in § 168 Abs. 3 VVG auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (Fassung vom 20.07.2006) werden Geldwerteansprüche geschützt, die der Altersvorsorge dienen, sobald der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250,00 €, nicht übersteigt.
4. Aufgrund eines wirksam vereinbarten Verwertungsausschlusses darf der Rückkaufswert vor dem Erreichen des Ruhestandes des Versicherungsnehmers weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder in sonstiger Weise genutzt werden.
5. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gemäß §§ 129 ff. InsO anzufechten. Insbesondere liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 124 InsO des Schuldners nicht vor, da durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses der Schuldner nicht etwa sein Vermögen oder Teile desselben an den Versicherer zugewendet hat. Vielmehr bleibt sein Vermögen erhalten. Er kann lediglich erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab Ruhestandseintritt, darüber verfügen. Hierin liegt auch keine ausschließlich für die Versicherung vorteilhafte Vereinbarung.
Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Zahlung der gesamten Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitigem Vertragsende unwirksam
LG Rostock
Die Vereinbarung eines Versicherers mit dem Versicherungsnehmer über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten eines Lebensversicherungsvertrags, nach der diese Kosten bei Vertragsbeendigung unabhängig von dessen Dauer in voller Höhe vom Versicherungsnehmer zu zahlen sind, schränkt dessen Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit ein und widerspricht damit dem Rechtsgedanken des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Mit Zahlung derartiger Nebenkosten hat sich der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG eindeutigen Grenzen unterworfen, die nicht zur Parteidisposition stehen. Die Vereinbarung ist deshalb wegen Umgehung der gesetzlichen Vorschrift des § 169 Abs. 5 VVG unwirksam.
Kein Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Kündigung desselben
LG Köln
Ein Versicherungsnehmer, der seinen Versicherungsvertrag gekündigt hat, hat kein Recht zum Widerruf des Versicherungsvertrages. Die beiden Gestaltungsrechte ste-hen in einem Alternativverhältnis, das die Ausübung beider unmöglich macht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Möglichkeit des Widerrufs eines sittenwidrigen Ver-sicherungsvertrages. In dem Fall ist aus Verbraucherschutzgründen eine Ausnahme zu machen, da der Rückforderung von Leistungen, die zur Erfüllung eines sittenwidrigen Vertrages erbracht wurden, Vorschriften des Kondiktionsrechts entgegenstehen können. Denn es entspricht dem Schutzzweck der Widerrufsmöglichkeiten, trotz eines solchen Ausschlusses den Widerruf zuzulassen.
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts eines Leibrentenversicherungsvertrags mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragszahlung durch eine Einmalleistung ist wirksam
LG Koblenz
1. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses alleine für den Kündigenden unzumutbar wäre.
2. Die Abgrenzung der Risikosphären bei einem Leibrentenversicherungsvertrag mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragszahlung durch eine Einmalleistung ergibt, dass im Falle einer Krankheit des Versicherungsnehmers die Störung, die das Vertragsverhältnis hierdurch gefunden hat, alleine dem Risikobereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist. Unter den Rahmenbedingungen des Leibrentenversicherungsvertrages wird aufgrund des Vertragszwecks das Risiko der schweren Erkrankung eines möglicherweise vorzeitigen Ablebens dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Der Versicherer hingegen trägt das „Risiko" einer möglicherweise versicherungsstatistisch überlangenden Bezugsdauer der Rentenleistung, sofern der Versicherungsnehmer ein Berufsalter erreicht. Ebenso wenig wie der Versicherer sich bei Überschreiten der statistischen Alterswahrscheinlichkeit des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag lösen kann, kann sich auch der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Rentenbeginns krankheitsbedingt ist, nicht einseitig von dem Vertrag lösen.
3. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist nicht im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist nicht ungewöhnlich für einen Leibrentenvertrag mit hinausgeschobener Rentenzahlung und Einmalzahlung der Beiträge. Der Ausschluss des Kündigungsrechts setzt vielmehr die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarte Risikoverteilung um.
4. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts hält darüber hinaus auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Stand. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
Inanspruchnahme des Arbeitsgerbers bei vermögensloser Unterstützungskasse
OLG Koblenz
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus einer Versorgungszusage einer Unterstützungskasse als einer selbstständigen Versorgungseinrichtung bedienen. Dies schließt jedoch eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht aus, insbesondere wenn die Unterstützungkasse vermögenslos ist (i.A. an BAGE 54, 176 = NZA 1989, 22; 104, 205 = NZA 2004, 321).
2. Auch wenn Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen Ansprüche aufgrund der Versorgungszusage gegen den Träger der Insolvenzversicherung (Pensions-Sicherungs-Verein) haben, schließt dies Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. das Trägerunternehmen nicht aus. Die vertraglichen Verpflichtungen zur Übernahme der Betriebsrenten für ausgeschiedene Mitarbeiter werden durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nicht beschnitten.
3. § 613a BGB betrifft nur die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang und bezieht sich nur auf laufende Arbeitsverhältnisse. Ansprüche von Versorgungszusagen für ausgeschiedene Mitarbeiter sind nicht berührt.
Die Erteilung einer Deckungszusage vermag kein Mitverschulden des Versicherers an einer fehlerhaften Verfahrensführung durch den Rechtsanwalt begründen
LG Landau
Die Erteilung einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer entlastet den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nicht von seiner im Rahmen des Anwaltsvertrags bestehenden Prüfungspflicht und vermag ein Mitverschulden des Versicherers an einer fehlerhaften Verfahrensführung nicht begründen.
Widerruf des Bezugsrechts durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
OLG Zweibrücken
1. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme einer Lebensversicherung auf Widerruf der Bezugsberechtigung und auf Kündigung des Versicherungsvertrages gepfändet werden, bewirkt noch nicht den Widerruf bestehender Bezugsrechte. Der Gläubiger erhält durch den Beschluss nur die Rechte aus dem Versicherungsvertrag und es bleibt ihm überlassen, ob er diese auch ausübt. Dies folgt aus der Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der als staatlicher Hoheitsakt allein aus seinem objektiven Inhalt her auszulegen ist; nicht maßgeblich ist, wie der Empfänger diesen gedeutet hat. Nach dem Inhalt des Beschlusses werden „die Rechte auf .... gepfändet", von einer gleichzeitigen Ausübung dieser Rechte ist im Beschluss nicht die Rede.
2. Die Leistungspflicht des Lebensversicherers setzt grundsätzlich die Übergabe des Versicherungsscheins voraus. Ohne Übergabe des Versicherungsscheins gerät der Versicherer in der Regel nicht in Verzug.
Anfechtung in der Insolvenz, inkongruente Deckung, Kapitallebensversicherung
LArbG Frankfurt
Einzelfall einer berechtigten Anfechtung eines Geschäfts durch den Insolvenzverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung. Zum Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Kapitallebensversicherung im Sinne von § 140 InsO.
Kein sofortiger Steuerabzug für Abschlusskosten
BGH
Die Kosten für den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen gehören für den Anleger steuerlich zu den Anschaffungs(neben)kosten der Versicherung. Sie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar.
Keine Abänderung der Bezugsberechtigung durch Schweigen
OLG Bamberg
Im bloßen Unterlassen liegt keine zumindest konkludente Abänderung einer vereinbarten Regelung zur Bezugsberechtigung. Dem bloßen Schweigen kommt regelmäßig keine Willenserklärung (vgl. BGHZ 1, 353; 18, 212; BGH NJW 1981, 43, 44; NJW 2002, 3629). Als Willenserklärung ist ein Schweigen vielmehr nur dann anzusehen, wenn ihm ausnahmsweise ein - durch Auslegung im einzelnen zu bestimmender - Erklärungswert zukommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Schweigen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann, ihm also - nicht vorschnell zu bejahende - "unmissverständliche Konkludenz" zukommt (BGH NJW 2002, 3629).
Eine Auslegung kann ergeben, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur für die Erfüllung/Sicherung einer Darlehensforderung haften soll
OLG Düsseldorf
Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt oder Einschränkungen versehen.
2. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat.
3. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts schließt es z.B. nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vor Vertragsende kündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt. Das Kündigungsrecht verbleibt auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts regelmäßig beim Versicherungsnehmer.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die Zuordnung der Ansprüche nicht eine theoretische rechtliche Konstruktion maßgeblich, sondern alleine der im rechtlich möglichen Rahmen geäußerte, durch Auslegung zu ermittelnde Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.
5. Eine Auslegung der Bezugsrechtserklärungen der Versicherungsnehmer maßgeblichen Umstände kann auch zu dem Ergebnis führen, dass das Bezugsrecht nur für die Erfüllung/Sicherung der Forderungen aus einem geschlossenen Darlehensvertrag "haften", d.h. bei Ende des Versicherungsvertrages zur Erfüllung der dann noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit herangezogen werden sollte.
6. Gemäß § 13 Nr. 2 Satz 1 AVB wird das Bezugsrecht erst unwiderruflich, wenn dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung des Versicherers zugegangen ist. Bis dahin ist es widerruflich (§ 13 Nr. 1 Satz 2 AVB), auch wenn der Versicherungsnehmer es als unwiderruflich bestimmt hat. Erst nach der Bestätigung durch den Versicherer kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des Begünstigten geändert oder völlig widerrufen werden (§ 13 Nr. 2 Satz 2 AVB).
Mindestrückkaufswert bei fondsgebundenen LV
Oberlandesgericht Köln
Ein Versicherungsnehmer hat auch bei einer fondsgebunden Lebensversicherung im Falle einer Kündigung nur Anspruch auf das ungezillmerte hälftige Fondsguthaben. Es besteht auch kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft über die eingerechneten Abschlusskosten.
Ansprüche aus Firmen-Direktversicherung sind pfändbar
BGH
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmen-Direktversicherung im Versicherungsfall ist pfändbar (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23.11.2008, Az: VII ZB 16/08). Und auch bereits der Anspruch auf Auszahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls ist als künftige Forderung pfändbar.
Urteile aus dem Jahr 2010
Eine vor einer Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück
BGH
Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung BGH, 18. Oktober 1989, IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67).
Freigabe einer als Sicherheit dienenden Lebensversicherung als vertretbare Handlung
OLG Stuttgart
Die Verpflichtung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit für ein Konto des Schuldners liegenden Lebensversicherung ist vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO.
Bei Abschluss der Lebensversicherung als Unverheirateter wird der aktuelle Ehegatte Bezugsberechtigter
OLG Bamberg
Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Lebensversicherung verheiratet, so ist davon auszugehen, dass konkret dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Lebensversicherung unverheiratet war. Bezugsberechtigter ist dann der zum Zeitpunkt des Todes aktuelle Ehegatte.
Betriebliche Altersversorgung eines Alleingesellschafters - Bezugsrecht im Insolvenzfall
OLG München
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers mit dem Vorbehalt: „Der Anspruch auf die Versicherungsleistung steht dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls und der Unverfallbarkeit zu" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers oder aus sonstigen, in dessen Person liegenden Gründen beendet worden sein muss, d. h. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz des Arbeitgebers verbleibt dem Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht. Dies gilt jedoch nicht bei einem bezugsberechtigten Beschäftigten, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist, denn bei diesem verwirklicht sich - anders beim normalen Arbeitnehmer - gerade durch die Insolvenz seines Unternehmens dessen unternehmerisches Risiko.
Keine Pflicht des Versicherers ungefragt über Risiken und Rentabilität eines (Renten-) Vertrages aufzuklären
LG Aachen
1. Ein besonderes Indiz für das Bestehen eines Beratungsvertrages ist die Erkennbarkeit für den Auskunftserteilenden, dass die Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Für die Annahme einer solchen „erheblichen Bedeutung" genügt der Vortrag des Versicherungsnehmers, dem Versicherungsvermittler sei die erhebliche Bedeutung erkennbar gewesen, da der Beratungstermin vereinbart worden sei, um eine rentable Altersversorgung für die Klägerin abzuschließen, nicht. Daraus lässt sich kein Interesse der Klägerin an der Beratung erkennen, das über dasjenige einer üblichen Beratung im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrages hinausgeht.
2. Es besteht für den Versicherer keine Pflicht, über das Verlustrisiko, die Rendite, die Umstände, unter denen eine Überschussauszahlung entfällt, die Struktur der Anlage, die Höhe der Verwaltungskosten im Verhältnis zu dem Sparanteil der Prämie des Kunden und die Folgen einer frühzeitigen Vertragsauflösung und die Konsequenzen der Abrechnung zu informieren, wenn sie vom Versicherungsnehmer darum nicht ausdrüclich gebeten wurde.
3. Bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages kann der Berater nicht von sich aus auf sämtliche Umstände des Vertrages hinweisen. Das Einfordern einer solchen Vorgehensweise wäre lebensfremd. Der Berater hat lediglich die Pflicht, Nachfragen vollständig und richtig zu beantworten.
Kein Auskunftsanspruch über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschlusskosten
LG Aachen
Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, Abschlusskosten zu erheben. Ihm ist es auch nicht verwehrt, diese im Wege der Zillmerung in Ansatz zu bringen. Der Bundesgerichtshof trägt lediglich den finanziellen Nachteilen, die das Zillmerungsverfahren im Falle einer frühen Vertragsbeendigung mit sich bringt, dadurch Rechnung, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf einen Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugesprochen wird. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hilft der Klägerin die begehrte Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten nicht.
Kein Auskunftsanspruch über Stornoabzug
LG Aachen
1. Die Regelung über den Stornoabzug in § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 AVB ist für sich genommen unbedenklich. § 8 Abs. 3 Satz 3 AVB enthält eine detaillierte Regelung, anhand derer die Höhe des Stornoabzugs bestimmbar ist.
2. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung über den Stornoabzug in § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 der AVB ergibt sich auch nicht aus einer Intransparenz der ebenfalls in § 8 AVB getroffenen Bestimmungen über den Rückkaufswert. Eine Intransparenz ist gegeben, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle auf eine Tabelle der Rückkaufwerte verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmungen über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373 ff.). Zudem muss bereits an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 147, 354 ff.).
Kein Stornoabzug für Abschluss-/Vertriebskosten
Landgericht Rostock
Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Vertriebskosten, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ist ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Absatz 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz. Es ist daher nichtig.
Privat fortgeführte Direktversicherung und Beitragspflicht
BVerfG
Führt der Arbeitnehmer die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung nach Beendigung der Erwerbstätigkeit privat fort und zahlt die Prämien, unterliegt die Kapitalleistung dann nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen hat.
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung setzt Anzeige des bisher Berechtigten voraus
LG Koblenz
1. Nach § 13 Abs. 4 ALB ist eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer von dem bisher Berechtigten schriftlich angezeigt wird.
2. Bei der Regelung in § 13 Abs. 4 ALB handelt es sich nicht nur um eine Formverschärfung für die deklaratorische Abtretungsanzeige nach § 409 BGB, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn von Abs. 4 um eine Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 399 BGB (vgl. Prölss/Martin, 28. Auflage, ALB 86, § 13, Rn. 62). § 399 BGB ist insoweit weit zu fassen, als dass er nicht nur für die Vereinbarung vollständiger Abtretungsverbote gilt, sondern (erst recht) für Abtretungserschwerungen, wenn sie dasselbe Ziel verfolgen wie ein Abtretungsverbot, nämlich den Schuldner gegen Gefahren und Unklarheiten formloser Abtretungen zu schützen.
Unwirksamkeit von Klauseln zur Kündigung zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Lebensversicherungsbedingungen
LG Stuttgart
Von der Allianz Lebensversicherungs-AG jedenfalls bis zum 31.12.2007 verwendete Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug sind intransparent und damit unwirksam.
Es verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn in den Tabellen des Bedingungswerkes nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird
OLG Hamburg
1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1.1. 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intransparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.
2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.
3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.
4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.
5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen.
6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist.
7. Die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Versicherung muss plausibel darlegen, dass eine solche Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft nötig ist und dass durch sie in relevantem Umfang Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.
8. Zur Unbedenklichkeit einer in AVB enthaltenen Abzugsregelung bei Übersteigen des Werts der garantierten Todesfallleistung.
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz
BAG
1. Ob die Rechte aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder der Masse zustehen, richtet sich danach, ob das Bezugsrecht nach den Regelungen im Versicherungsvertrag noch widerrufen werden kann. Nur wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, stehen die Rechte der Masse zu.
2. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen.
3. Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt.(Rn.28)
4. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, endet es nicht. Der Arbeitnehmer scheidet nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Bei Umwandlungsbegehren ist Versicherer nicht verpflichtet, die Umstellung des Vertrages im Wege einer „Eins-zu-Eins"-Umsetzung anzubieten
OLG Hamm
Wurde eine Lebensversicherung bei einem Versicherungsverein abgeschlossen, kann die Umwandlung dieser Versicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes verlangt werden. Unterbreitet der Versicherer sukzessive mehrere Angebote zur Umwandlung, die der Versicherungsnehmer jedoch nicht annimmt, kann der gesetzliche Umwandlungsanspruch bereits durch die vom Versicherer ausgesprochenen Umwandlungsangebote erfüllt sein. Es besteht keine Verpflichtung des Versicherers, die Umstellung des Vertrages im Wege einer „Eins-zu-Eins"-Umsetzung anzubieten. Der Versicherer ist zwar angehalten, über einen den Pfändungsschutz gewährleistenden Versicherungstarif zu verfügen. Er ist jedoch nicht gezwungen, dem Versicherungsnehmer bei der Umwandlung einen Tarif anzubieten, welcher mit seinen bislang bestehenden Konditionen direkt vergleichbar ist, sondern kann bei der Umwandlung einen aktuellen Tarif zugrunde legen.
Bei widerruflicher Bezugsberechtigung steht Anspruch auf Rückkaufswert einer Lebensversicherung der Insolvenzmasse zu
Amtsgericht Mosbach/Baden
Die Frage, ob nach Kündigung der Restschuldversicherung der Rückkaufswert dem Kreditinstitut oder der Insolvenzmasse zusteht, hängt davon ab, ob die in den Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Leistungsbestimmung zugunsten des versicherten Kreditkontos eine unwiderrufliche Anweisung darstellt oder nicht. Bei Lebensversicherungen steht der Anspruch auf den Rückkaufswert im Fall einer widerruflichen Bezugsberechtigung der Insolvenzmasse zu. Im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwirbt der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch mit Eintritt des Versicherungsfalls originär.
Pflicht zur unionsweiten Ausschreibung von Verträgen über die betriebliche Altersversorgung
EuGH
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Verpflichtungen verstoßen, die sich für sie bis zum 31.01.2006 aus Artikel 8 in Verbindung mit Abschnitt III. bis VI. der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und seit dem 01.02.2006 aus Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ergaben, soweit Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2004 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 4.505 Beschäftige hatten, im Jahr 2005 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 3.133 Beschäftige hatten, und in den Jahren 2006 und 2007 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 2.402 Beschäftige hatten, ohne Ausschreibung auf der Ebene der EU direkt an in § 6 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst genannte Einrichtungen oder Unternehmen vergeben wurden.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung mit monatlicher Zahlweise ist kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des Verbraucherkreditrechts
LG Köln
Ein Versicherter kann seine fondsgebundene Lebensversicherung nach einem verfristet erklärten Widerruf wegen fehlender Vorlage der Verbraucherinformation und einer hilfsweise (wirksam) erklärten Kündigung nicht sodann prozessual wegen nicht angegebener Ratenzahlungszuschläge widerrufen. Insoweit ist der Widerruf eines bereits aufgrund einer Kündigung erloschenen Vertrages nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist ein Versicherungsvertrag kein Teilzahlungsgeschäft mit der Folge in der Anwendung des Verbraucherkreditrechts. Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen stellen insoweit keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen werden nicht schon dann erfasst, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, sondern es stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund.
Kündigungsrecht des bezugsberechtigten Arbeitnehmers bei Direktversicherung
BGH
1. Bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verbleibt das Recht zu jederzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages beim Versicherungsnehmer, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich auf den Bezugsberechtigten übertragen wurde. Auch wenn der Anspruch auf den Rückkaufswert dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zusteht, bleibt allein der Versicherungsnehmer berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben.
2. Bei Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses in eine beitragsfreie Versicherung fällt das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht automatisch dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu.
3. Dies gilt auch für eine Direktversicherung beim Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus dem Betrieb des Versicherungsnehmers. Der Bezugsberechtigte hat jedoch einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer, zu seinen Gunsten das Kündigungsrecht auszuüben oder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen, wenn beachtenswerte Belange des Versicherungsnehmers dem nicht mehr entgegenstehen.
4. Dieser Anspruch ist auch gegen eine mittlerweile im Handelsregister gelöschte GmbH durchsetzbar, weil auch nach deren Löschung noch eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden kann.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat
BGH
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff.; BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGH, 9. Mai 2001, IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 und BGH, 9. Mai 2001, IV ZR 121/00, 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) erfolgte.
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Anspruchserwerbs des Begünstigten verpflichtet den Lebensversicherer nicht zur Hinterlegung der Versicherungssumme
BGH
1. Der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags erwirkt den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst.
2. Das widerrufliche „Bezugsrecht" gemäß § 159 VVG gibt nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs und ist deshalb rechtlich ein Nullum.
3. Der Lebensversicherer ist nicht verpflichtet, die Versicherungssumme zu hinterlegen, statt sie an den Begünstigten auszuzahlen, wenn die Art des Anspruchs auf die vertragliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar ist.
Bezugsrecht und Insolvenz des Versicherungsnehmers
BGH
Der Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär, daher befindet sich die Versicherungssumme zu keiner Zeit im Vermögen des insolvent gewordenen Versicherungsnehmers. Damit sind die Voraussetzungen für eine Erwerbssperre gemäß § 91 InsO nicht erfüllt, so dass die Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers keinen Anspruch gegen die Lebensversicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme an die Insolvenzmasse hat.
Allein die Übersendung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin stellt keinen Widerruf des Bezugsrechts dar
OLG Zweibrücken
Allein die Übersendung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin (Versicherer) stellt auch kurz vor Auszahlungsreife noch keinen Widerruf des Bezugsrechts an einer Lebensversicherungssumme dar.
Beginn der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung bei Rechtsnachfolge in der betrieblichen Altersversorgung
Bundesverwaltungsgericht
Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig werden, sind nicht von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie am Stichtag des Schlusses des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, noch keine Arbeitgeber gewesen sind.
Legitimations- und Liberationswirkung des Versicherungsscheins auch bei fehlgeschlagener Abtretung in Folge insolvenzrechtlichem Verfügungsverbots
BGH
1. Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins, der als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist, erstreckt sich auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts.
2. Wenn auf Grund einer vertraglichen Regelung die Abtretung von Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag erst mit der schriftlichen Anzeige dem Versicherer gegenüber wirksam wird, muss die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verfügungsberechtigten noch im Zeitpunkt der
Abtretungsanzeige gegeben sein.
3. Wie in Folge eines insolvenzrechtlichen Verfügungsverbots fehlgeschlagene Abtretung der Versicherungsansprüche steht der Liberationswirkung des Versicherungsscheins nicht entgegen, es sei denn, dass der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat.
Der Nachlassinsolvenzverwalter kann aufgrund seiner aus § 80 Abs. 1 InsO folgenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Auskunft über die Einräumung und Ausgestaltung der Bezugsrechte und über die Erbringung von Versicherungsleistungen von dem Versicherer verlangen
OLG Saarbrücken
1. Hinsichtlich der Bestimmung von Bezugsrechten ergibt sich der Auskunftsausspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.. Die Bestimmung und der Widerruf von Bezugsrechten sind ebenso wie Abtretungserklärungen als vertragsbezogene Erklärungen anzusehen, von denen der Versicherungsnehmer - über eine reine Auskunftserteilung hinaus - nach der genannten Bestimmung jederzeit Abschriften fordern kann. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. ist vererblich und kann deshalb auch von den Erben des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden; dasselbe gilt für den gemäß § 80 Abs. 1 InsO an die Stelle des oder der Erben tretenden Klägers.
2. Es besteht jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F kein Auskunftsverlangen, als über die vertragsbezogenen Erklärungen zur Einräumung von Bezugsrechten hinaus auch Informationen dazu begehrt werden, an wen zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe aufgrund der Bezugsrechte Zahlungen geleistet worden sind. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. sich nämlich auf Erklärungen, die der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben hat. Grundlage dieses Auskunftsanspruchs ist vielmehr § 666 BGB; hierzu muss nicht dargetan werden, ob und welche konkreten Ansprüche oder sonstigen Rechte mit der Auskunft verfolgt werden sollen. Grundlage hierfür ist das Versicherungsvertragsverhältnis, das im Falle der Bestimmung von Bezugsrechten Elemente einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB aufweist, die es rechtfertigen, die genannte auftragsrechtliche Vorschrift entsprechend heranzuziehen.
3. Auch dieser Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach §§ 675, 666 BGB aus der Geschäftsverbindung mit dem Versicherer geht mit dem Tode des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den oder die Erben über. Dem Auskunftsanspruch des Erben steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die Vorgänge, über die der Erbe Auskunft verlangt, dem Erblasser bekannt gewesen sind.
4. Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem hierfür erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten )hier: geschätzte 300,00 €).
Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbene Lebensversicherung
Bundesfinanzhof
Die Erbschaftsteuer für einen durch Vermächtnis erworbenen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung.
Ersatz des Vertrauensschadens durch fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung
OLG Frankfurt
Unterliegt ein Lebensversicherungsvertrag den Verfügungsbeschränkungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Abreitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Ein Versicherer hat insoweit bei einer Beratung bereits vorvertragliche Schutzpflichten. von ihm muss erwartet werden, dass die Mitarbeiter in Rechtsfragen soweit geschult werden, wie es erforderlich ist, damit diese im Unternehmen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Dazu gehört es, dass die Sachbearbeiter über die Verfügungsbeschränkungen nach dem Betriebsrentengesetz unterrichtet sind. Eine fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung führt daher zum Ersatz des Vertrauensschadens.
Beiträge für Risiko-LV sind keine Betriebsausgaben
Finanzgericht Baden-Württemberg
Beiträge zu einer Risiko-Lebensversicherung auf das Leben eines Mitgesellschafters sind bei einer Personengesellschaft keine Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft Versicherungsnehmer und für die Todesfallleistung bezugsberechtigt ist.
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen
BGH
Es kommt allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.
Versicherer wird mit Auszahlung des Rückkaufswertes an den Inhaber des Versicherungsscheins von der Leistungspflicht befreit
BGH
Zahlt eine Versicherung den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung nach Vorlage des Versicherungsscheins an einen Dritten aus, kann der Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers keine Ansprüche mehr gegen sie geltend machen, da Versicherungsscheine als „hinkende" Inhaberpapiere Legitimationswirkung entfalten. Dabei steht eine fehl geschlagene Abtretung der Versicherungsansprüche der Liberationswirkung der Versicherungsscheine nicht entgegen, da eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers auch dann möglich ist, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat.
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
BFH
Der Einsatz einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung als Darlehenssicherheit ist steuerunschädlich, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgutes dient, das keine Forderung ist. Die Voraussetzung „unmittelbar und ausschließlich" sind restriktiv. Der Steuervorteil für die Lebensversicherung ist verloren, wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen werden, von dem später nicht nur die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gezahlt werden, sondern über das auch andere betriebliche Zahlungen laufen
Kapitalerträge aus Lebensversicherung sind beitragspflichtig
BSG
Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung sind bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (hier: hauptberuflich selbstständiger Immobilienmaklers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Keine Pflicht des Versicherers zur Angabe der Berechnungsgrundlage des Rückkaufswertes
OLG München
1. Kündigt der Versicherungsnehmer vorzeitig seine Kapitallebensversicherung, so kann er - bezogen auf den Tag der Vertragsbeendigung - den vertraglich garantierten, um den Stornoabzug bereinigten Rückkaufwert zzgl. bereits erworbener Überschussbeteiligung verlangen, nach der Entscheidung des BGH (r+s 2005, 519) jedoch mindestens die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Einen dritten in den Vergleich einzustellenden Betrag gibt es nach dem vom Bundesverfassungsgericht (r+s 2006, 161) gebilligten Rechtsprechung des BGH nicht.
2. Mit der Angabe dieser Werte genügt der Versicherer seiner Auskunftspflicht, er ist nicht verpflichtet, darüber hinaus auch die Berechnungsgrundlagen und damit seine Kostenstruktur offen zu legen.
Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche aus einer Lebensversicherung gegen im Handelsregister gelöschte GmbH
BGH
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung erstreckt, beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf bezogenen Übertragungsanspruch.
2. Ansprüche auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts sind gegen eine GmbH auch nach deren Löschung im Handelsregister im Wege einer Nachtragsliquidation durchsetzbar.
Versicherungsnehmer kann für die Bestimmung von Bezugsrechten im Rahmen einer Lebensversicherung jederzeit Abschriften verlangen
OLG Saarbrücken
Die Bestimmung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen sind als vertragsbezogene Erklärung anzusehen, von denen der Versicherungsnehmer - über eine reine Auskunftserteilung hinaus - jederzeit Abschriften fordern kann. Dieser Anspruch dient vorrangig der Durchsetzung des Gefahrtragungsanspruchs, daneben aber auch der Durchsetzung weiterer selbstständiger Ansprüche, wie beispielsweise auf Zinsen, auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen oder auf Prämienrückgewähr.
Lebensversicherer muss Nachlassinsolvenzverwalter nach Tod des Bezugsberechtigten Auskunft erteilen
LG Saarbrücken
Verstirbt der Inhaber mehrerer Lebensversicherungen, muss die Versicherung dem Nachlassinsolvenzverwalter Auskunft über Bezugsberechtigung und geleistete Zahlungen erteilen, da dieser als Verfügungsberechtigter in die vertragliche Rechtsbeziehung eingetreten ist und billigerweise Klärung hinsichtlich möglicher nachvertraglicher Ansprüche verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die damit verbundenen Ansprüche noch zur Lebzeiten an die Ehefrau abgetreten hat.
Kein Anspruch des Minderheitsgesellschafters (hier: 49%) einer insolventen GmbH auf Auszahlung des Rückkaufwertes auch dann, wenn der Minderheitsgesellschafter dem Unternehmen hohe Vermögenswerte und Darlehen zur Verfügung gestellt hat
OLG München
1. Ein zu keiner Zeit weisungsgebundener Kläger ist kein Arbeitnehmer, so dass der persönliche Geltungsbereich des BetrAVG nicht bereits über § 17 Abs. 1 S. 1 eröffnet ist.
2. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen, da Unternehmer vom Insolvenzschutz ausgenommen werden sollen, unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG nicht Personen, die sowohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können (u.a. BGHZ 77, 94 unter III 6; BGH NJW 2006, 3638 unter II 2).
3. Auch wenn der Kläger mit einem Anteil von 49 % an der insolventen K. GmbH beteiligt ist und dieser hohe Vermögenswerte und Darlehen zur Verfügung gestellt hat, fehlt es an der erforderlichen einflussmäßig starken Bindung. Die Stellung des Klägers war als die eines Minderheitsgesellschafters - wenn auch nur mit 49% - und Prokuristen ausgestaltet. Als Minderheitsgesellschafter und Prokurist, der einem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer gegenüberstand, hatte der Kläger einflussmäßig noch keine so überragende Stellung inne, dass er mit einem Einzelunternehmer verglichen werden könnte (BGHZ 77, 94 unter III 7).
4. Der Senat verkennt nicht, dass sich die hier vorliegende Fallgestaltung von den Sachverhalten unterscheidet, welche den vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Im Vordergrund steht scheinbar der schutzwürdige Arbeitnehmer bzw. ihm gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gleichgestellte Personen. Die vom Senat gefundene Auslegung versagt dem Kläger zwar derzeit einen Zugriff auf das Kapital seiner Lebensversicherung, bestätigt aber die Insolvenzfestigkeit seiner daraus hergeleiteten Rentenansprüche. Darüber hinaus gewinnt bei dieser Fallgestaltung der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besonderes Gewicht, da den Lebensversicherern klare Kriterien an die Hand gegeben sein müssen, wann sie Auszahlungen an einen Versicherten vornehmen können.
Der Versicherungsnehmer muss den Stornoabzug im Rahmen der Vereinbarung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne weitere Informationen ausrechnen können
LG Hamburg
1. Die Klauseln der AVB bei kapitalbildenden Lebens- bzw. Rentenversicherungen sind wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann unwirksam, wenn die Klauseln bzw. die von den Versicherern verwendeten Garantiewerttabellen nicht hinreichend zwischen dem Rückkaufswert bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme einerseits und dem Stornoabzug andererseits differenzieren. In den Garantiewerttabellen ist die Angabe des Stornoabzugs erforderlich.
2. Die wirksame Vereinbarung eines Stornoabzugs im Rahmen einer Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen erfordert, dass der Stornoabzug innerhalb der Klauseln so dargestellt wird, dass er von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weitere Informationen ausgerechnet werden kann.
Reichweite des Abfindungsverbots nach § 3 BetrAVG
BGH
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls ausübt.
Verbleibendes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung schließt Zugriff auf Rückkaufswert beim Begünstigten aus
BGH
Hat eine inzwischen insolvente GmbH zugunsten ihres Geschäftsführers eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, kann der Rückkaufswert auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung nicht bei dem Begünstigten gepfändet werden, wenn eine Übertragung des Kündigungsrechts vom Versicherungsnehmer auf den Begünstigten nicht feststellbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH beitragsfrei gestellt worden ist.
Sparanteilszinsen in Lebensversicherungsbeiträgen sind bei bis zu dreijähriger Sicherung von Policendarlehen aus anderen Mitteln steuerfrei
BFH
Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von -aus anderen Mitteln zurückgeführten Policendarlehen dienten Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.
Haftung bei zugesagter aber unterlassener Mithilfe des Versicherungsagenten bei der Bezugsrechtsänderung
OLG Hamm
1. Unternimmt es der Agent eines Lebensversicherers, die schriftliche Anzeige einer Bezugsrechtsänderung vorzubereiten und dem Versicherungsnehmer zukommen zu lassen, hält der Agent dann aber diese Zusage nicht ein und weist auch nicht darauf hin, dass eine formlose Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer genügt, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch des „designierten" Bezugsberechtigten gegen den Versicherer erwachsen. Den Versicherer trifft eine drittschützende Nebenpflicht.
2. Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers und des „designierten" Bezugsberechtigten ist gegebenenfalls anspruchsmindernd zu berücksichtigen (hier: 25 % wegen Nichterinnerung des Versicherungsagenten).
Zweifel bei Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung über den Rang des Bezugsrechts gehen zu Lasten des Zessionars
OLG Hamm
Tritt der Versicherungsnehmer die Rechte aus einer Lebensversicherung, welche dem Versicherten (und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, zur Besicherung eines Darlehens an einen Dritten ab und macht der Dritte (Zessionar) anschließend geltend, der Versicherte habe sich durch Unterzeichnen der Abtretungsanzeige an den Versicherer mit einem nach Maßgabe der Sicherungsabrede eingeschränkten - nachrangigen - Bezugsrecht begnügt, so gehen Zweifel zu Lasten des Zessionars.
Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung bei einheitlicher Kapitallebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
BGH
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif - unangemessene Benachteiligung
BAG
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
Urteile aus dem Jahr 2009
Der Begriff der Versicherungssumme kann auch bereits angefallene Überschussbeteiligung beinhalten
OLG Hamm
Ausnahmsweise kann die von dem Versicherer in einem Nachtrag zum Versicherungsschein einer Kapitallebensversicherung genannte "Versicherungssumme" die bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallene Überschussbeteiligung beinhalten.
Direktversicherung: Vermuteter Verzicht des begünstigten Arbeitnehmers auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht bei Mitunterzeichnung einer Sicherungsabtretungsurkunde
OLG Hamm
Tritt der Versicherungsnehmer die Rechte aus einer Lebensversicherung, welche dem Versicherten (und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, zur Besicherung eines Darlehens an einen Dritten ab und macht der Dritte (Zessionar) anschließend geltend, der Versicherte habe sich durch Unterzeichen der Abtretungsanzeige an den Versicherer, mit einem nach Maßgabe der Sicherungsabrede eingeschränkten - nachrangigem - Bezugsrecht begnügt, so gehen Zweifel zu Lasten des Zessionars.
Anrechnung des Barwerts auf Ausgleichsanspruch ist rechtens
Oberlandesgericht München
Der vom Versicherer überwiegend finanzierte Barwert der Altersversorgung kann auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeit angerechnet werden.
LV-Beitrag für Verwaltungskosten keine Werbungskosten
Finanzgericht Baden-Württemberg
In den Beitrag einkalkulierte Verwaltungskosten einer Finanzierungs-Lebensversicherung können nicht als Werbungskosten für Kapitalerträge geltend gemacht werden
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente ist verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht
1. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der VBLS (§ 38) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Fall seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner hingegen nicht.
2. Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer ungleichen Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern.
Abtretungsverbot - Rentenlebensversicherung
BGH
Ein Abtretungsverbot, das Voraussetzung für eine Unpfändbarkeit von Altersrenten ist, liegt nicht vor, wenn nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung erst mit der schriftlichen Anzeige durch den Berechtigten wirksam wird.
Heilung einer unwirksamen AVB-Regelung zum Rückkaufswert
OLG Stuttgart
1. Der zur Unwirksamkeit führende Transparenzmangel von AVB zum Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird durch eine individuelle Aufklärung des Versicherungsnehmers geheilt, wenn dieser einen Versicherungsverlauf vor oder bei Vertragsschluss erhält, dem die Rückkaufswerte für sämtliche Versicherungsjahre zu entnehmen sind. Das durch die beanstandeten Klauseln nebst dem dem Versicherungsschein beigefügten Garantiewert entstandenen Informationsdefizit über die wirtschaftlichen Nachteile bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird durch diesen Versicherungsverlauf ausgeglichen, der deutlich macht, dass in den ersten 4 Versicherungsjahren nahezu kein Rückkaufswert zu erwarten ist.
2. Die Vereinbarung einer Verrechnung der Abschlusskosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB und ist deshalb nicht unwirksam, weil diese Regelung nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in unangemessener Weise abweicht.
Abtretbare Altersvorsorge unterliegt nicht dem Pfändungsschutz
BGH
Voraussetzung für die eingeschränkte Pfändbarkeit von Altersrenten ist, dass der Schuldner seine Ansprüche aus einem solchen Vorsorgevertrag nicht abtreten kann. Von einem Abtretungsverbot ist gerade nicht auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag „mit der schriftlichen Anzeige durch den bisherigen Berechtigten von einer wirksamen Abtretung" ausgeht.
Kein Anspruch auf Zahlung der Todesfallleistung aus einem Kreditlebensversicherungsvertrag zur Insolvenzmasse
LG Düsseldorf
In Abweichung von der „üblichen" Lebensversicherung besteht in Bezug auf eine Kreditlebensversicherung die Besonderheit darin, dass die Leistungen aus dieser Versicherung von Vorneherein zweckgebunden der Rückführung eines aufgenommenen Darlehens dienen sollen. Diese Zweckgebundenheit hat zur Folge, dass die Versicherungsleistungen nicht unmittelbar dem Versicherungsnehmer zugute kommen, sondern nur mittelbar, in dem sie zur Tilgung seiner bestehenden Kreditverbindlichkeit eingesetzt werden. Die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Kreditgeberin erlischt auch nicht durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers.
Keine Gewährleistung für Rückkaufswert einer Versicherung bei Kenntnis des Käufers einer Versicherung vom tatsächlichen Rückkaufswert
OLG Schleswig
1. Formularklauseln, welche der Käuferin einer Versicherungsforderung einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises gewähren, wenn der tatsächliche Rückkaufwert niedriger als der angenommene ist, bezwecken bei interessengerechter Auslegung den Schutz der Käuferin vor ihr unbekannt unrichtigen Angaben. Eine Abbedingung des aus § 442 BGB folgenden Gewährleistungsausschlusses bei Kenntnis der Unrichtigkeit und lediglich fehlerhafter Kalkulation des Kaufpreises kann derartige Klauseln nicht entnommen werden.
2. Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abbedingung des § 442 BGB.
Erbschaftssteuerpflicht für Erwerb aus der Lebensversicherung des verstorbenen Lebenspartners
FG Hessen
Der Erwerb des Anspruchs auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme, deren Versicherungsprämien der Erblasser gezahlt hat, unterliegt der Erbschaftssteuer, auch wenn der Begünstigte zum Lebensunterhalt des Erblassers beigetragen hat.
Die Rechte des Sicherungsnehmers haben auch bei Nichtfälligkeit des gesicherten Kredits im Todesfall Vorrang
KG
1. Hat der Versicherungsnehmer einer zur Sicherung einer Kreditforderung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Todesfall einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und dieses im Rahmen der Abtretung insoweit widerrufen, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers dem Bezugsrecht des Dritten vor, wenn und soweit eine zu sichernde Forderung aus einem Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bestand, auch wenn der Kredit zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt war und auch nicht alsbald fällig gestellt wurde.
2. Die an den Sicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungssumme ist von ihm als Sicherungssurrogat zu behandeln.
3. Ergibt sich nach der Verwertungsreife ein Überschuss, ist dieser vom Sicherungsnehmer unmittelbar an den vormals bezugsberechtigten Dritten auszukehren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen der Abtretungserklärung eine entsprechende Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten ist; hieran liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Bei zusätzlich vereinbarter Überschussrente ohne Garantie dürfen Überschüsse nicht zur Lückenfüllung der Deckungsrückstellung für die Garantierente bei einer Leibrente verwendet werden
BGH
Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht: 3-wöchiger Kuraufenthalt wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes
BGH
Ein 3-wöchiger Kuraufenthalt wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes eines 54-jährigen Versicherten aufgrund hoher beruflicher Belastung ist sowohl für eine Kapitallebens- als auch für eine BUZ-Versicherung ein gefahrerheblicher Umstand. Dessen Gefahrerheblichkeit liegt auf der Hand, so dass der Versicherer nicht schon bei bloßem Bestreiten der Gefahrerheblichkeit durch den Versicherungsnehmer seine Risikogrundsätze darzulegen hat, vielmehr hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass dieser Umstand nicht gefahrerheblich ist.
Dem Pfändungsgläubiger steht ein Absonderungsrecht bei Pfändung der Lebensversicherung vor Insolvenz zu
OLG Celle
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufswert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalls und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
Bei gleichzeitiger Vorlage einer Kündigung und des Originalversicherungsscheins ist der Versicherer berechtigt, auf die angegebene Zahlstelle mit befreiender Wirkung zu leisten, selbst wenn die Unterschrift der Kündigung gefälscht war
BGH
Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - gefälscht war.
Verjährungsbeginn bei Nacherfüllungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
OLG München
Bei Nacherfüllungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung konnte die Leistung nicht erst in dem Moment vom Versicherer i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. verlangt werden, als der BGH in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2005 durch ergänzende Vertragsauslegung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Vielmehr kennt der Versicherungsnehmer die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, regelmäßig schon in dem Zeitpunkt, in dem er um die Kündigung der Verträge und die Höhe der vom Versicherer abgerechneten Rückkaufswerte weiß.
Bei Pfändung der Ansprüche eines Versicherungsnehmers aus einer Kapitallebensversicherung kommt es auf das Entstehen der Forderung an
OLG Celle
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d.h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
Neben dem vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert und dem vom BGH definierten Mindestrückkaufswert gibt es keinen dritten gesetzlichen Rückkaufswert
OLG München
1. Bei einer vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherung haben die Versicherungsnehmer Anspruch auf den um den Stornoabzug bereinigten vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert zzgl. der Überschussbeteiligung („versprochene Leistung" bzw. „vereinbarter Betrag" im Sinne der Entscheidung BGH, VersR 2005, 1565 = NJW 2005, 3559 unter III und IV 2), mindestens aber auf die Hälfte des mit den Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug (so genannter „Mindestbetrag" im Sinne der Entscheidung BGH, VersR 2005, 1565 = NJW 2005, 3559 unter III und IV 2. Einen weiteren, von diesen beiden genannten Werten zu unterscheidenden gesetzlichen Rückkaufswert gibt es in diesem Fall nicht.
2. Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach der Vertragskündigung diese Werte jeweils bezogen auf den Tag der Vertragsbeendigung mit, steht dem Versicherungsnehmer kein weitergehender Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen zu, da dem die verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Versicherers entgegenstehen.
Die Verjährung von möglichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach einer Kündigung des Vertrages beginnt mit dem Ende des Jahres der Vertragsabrechnung
OLG München
Bei Nacherfüllungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung konnte die Leistung nicht erst in dem Moment vom Versicherer im Sinne des § 12 Abs. 2 VVG a. F. verlangt werden, als der BGH in seinen Urteilen vom 12.10.2005 (VersR 2005, 1565 und 2005, 1670) durch ergänzende Vertragsauslegung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Vielmehr kennt der Versicherungsnehmer die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, regelmäßig schon in dem Zeitpunkt, in dem er um die Kündigung der Verträge und die Höhe der vom Versicherer abgerechneten Rückkaufswerte weiß.
Rückkauf vor 12 Jahren grundsätzlich steuerschädlich
Finanzgerichts Niedersachsen
Bei vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und aufgeschobenen Rentenversicherungen sind die Sparanteilszinsen bei Rückkauf vor Ablauf von zwölf Jahren voll steuerpflichtig. Es kommt dabei nicht auf die Kündigungsmotivation des Kunden an.
Kein Anspruch auf individuelle Erhöhung und gerichtliche Überprüfung der Überschussbeteiligung
LG Köln
1. In Fällen, in denen die Lebens- oder Rentenversicherungsbedingungen eine Überschussbeteiligung entsprechend dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vorsehen, stehen dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf individuelle Überschussbeteiligung zu. Es kommt allein darauf an, ob die von dem Versicherer vorgenommene Berechnung der Überschussbeteiligung dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan entspricht. Zuständig hierfür ist das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV; heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin), nicht die Gerichte.
2. Im Übrigen ist ein Anspruch aus § 315 III 2 BGB schon deswegen ausgeschlossen, weil keine Vereinbarung vorliegt, welche der einen oder anderen Partei ein Leistungsbestimmungsrecht nach Maßgabe des § 315 I BGB zusprechen würde.
Vertragserbe kann bei nachträglicher Einräumung einer Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung des Erblassers vom Beschenkten nur Prämien erstattet verlangen
OLG Köln
Liegt die erbvertragliche Einsetzung eines Erben zeitlich vor der Einräumung der Bezugsberechtigung einer anderen Person für die Lebensversicherung des Erblassers, so liegt in der Einräumung der Bezugsberechtigung eine den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung. Der Erbe kann dann jedoch nur die vom Erblasser zu Lebzeiten aufgewandten Prämienleistungen erstattet verlangen, nicht jedoch die vom Bezugsberechtigten erzielte Lebensversicherungssumme.
Altersversorgung: Wann tritt Unverfallbarkeit ein?
BGH
Ist eine Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 beendet worden ist.
Altersversorgung: Lebenspartner und betriebliche Hinterbliebenenrente
BAG
Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand.
Vorrang der Rechte des Sicherungsnehmers gegenüber dem Bezugsrecht bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und einem teilweisen Widerruf im Rahmen der Abtretung
KG Berlin
1. Hat der Versicherungsnehmer einer zur Sicherung einer Kreditforderung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Todesfall einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und dieses im Rahmen der Abtretung insoweit widerrufen, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers dem Bezugsrecht des Dritten vor, wenn und soweit eine zu sichernde Forderung aus einem Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bestand, auch wenn der Kredit zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt war und auch nicht alsbald fällig gestellt wurde.
2. Die an den Sicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungssumme ist von ihm als Sicherungssurrogat zu behandeln.
3. Ergibt sich nach der Verwertungsreife ein Überschuss, ist dieser vom Sicherungsnehmer unmittelbar an den vormals bezugsberechtigten Dritten auszukehren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen der Abtretungserklärung eine entsprechende Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten ist; hierin liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
4. Die Vorlage des Versicherungsscheins durch den Sicherungsnehmer lässt die Pflicht des Versicherers, vor der Auszahlung der Versicherungssumme das Bestehen einer zu sichernden Forderung des Sicherungsnehmers zu prüfen, nicht entfallen.
Beratungspflicht des Versicherers bei Vertragsänderung
OLG Saarbrücken
1. Beantragt ein Versicherungsnehmer die Verlängerung einer Risikolebensversicherung, so muss ihn der Versicherer, der einen „neuen" Vertrag abschließen will, auf die damit verbundene - vorübergehende - Senkung des Schutzstandards durch erneute Leistungsausschlüsse beraten. Unterlässt er das, hat er dem Bezugsberechtigten Schadenersatz in Höhe der „alten" Versicherungssumme zu leisten, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Beginn des neuen Versicherungsschutzes, aber vor dem hypothetischen Ablauf des alten selbst tötet.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Änderung eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages (hier: Vertragsverlängerung), so beginnt die 3-Jahres-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 ALB neu zu laufen, innerhalb der der Versicherer bei Selbsttötung des Versicherungsnehmers leistungsfrei ist.
Urteile aus dem Jahr 2008
Vorläufige Deckung - Ausschluss „Grunderkrankung"
OLG Saarbrücken
1. Auf einem Risikoausschluss im Rahmen vorläufigen Versicherungsschutzes für Erkrankungen, die bei Abschluss der vorläufigen Deckung bereits angelegt waren, kann sich der Versicherer nach § 34 a VVG nicht berufen, weil ein solcher Ausschluss zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorschriften der §§ 16 ff. VVG abweicht.
2. Ein Deckungsschutzausschluss für Erkrankungen, die bei Abschluss einer vorläufigen Deckung bereits angelegt sind, schränkt wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers aus einer vorläufigen Deckungszusage in der Lebensversicherung ein und ist deshalb nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
Teilweise Unpfändbarkeit einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung
BGH
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579,00 € übersteigt, nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
Die Leistung des Versicherers an den unberechtigten Inhaber des Versicherungsscheins hat befreiende Wirkung
OLG Koblenz
1. Durch den Versicherungsschein wird der Aussteller von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet (Inhaberklausel, § 13 Nr. 1 ALB 1996). Dies gilt auch dann, wenn dieser zum Empfang der Leistungen nicht berechtigt ist.
2. Auch nach Treu und Glauben sind Mitarbeiter eines Lebensversicherers bei möglichen Verdachtsmomenten gegen den Inhaber des Versicherungsscheins nicht angehalten, im Schriftverkehr nicht in Bezug genommene Anlagen auf möglicherweise relevante Schriftlücken hin durchzusehen.
Keine eingeschränkte Auslegung eines Vorbehalts in einer Bezugsrechtsvereinbarung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Gesellschafters
OLG München
Ein Vorbehalt in der Bezugsrechtsvereinbarung einer Lebensversicherung gilt nicht für den Fall der insolenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche einschränkende Auslegung des Vorbehalts kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer als Alleingesellschafter und Geschäftsführer mit der Insolvenzschuldnerin so sehr verbunden war, dass er es als sein eigenes Unternehmen betrachten konnte. In einem solchen Fall ist er nicht in der Position eines Arbeitnehmers.
Kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes einer Direktversicherung an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Kündigung bei unverfallbarter Anwartschaft
LG Koblenz
1. Zwar ist in § 176 VVG geregelt, dass eine Kapitalversicherung auf den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben wird, der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten hat.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist diese Vorschrift jedoch durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG ausgeschlossen.
2. Bei der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft nicht liquidiert und für andere Zwecke als die Altersvorsorge verwendet.
3. Auch die Form der Gehaltsumwandlung durch Direktversicherungen unterfällt der betrieblichen Altersversorgung; entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Schuldner der Versicherungsbeiträge ist.
Pfändbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Versorgungsrentenwahlrecht
BFH
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
Auszahlung der Versicherungssumme in der Konstellation Vater = VN und minderjähriger Sohn = Bezugsberechtigter im Todesfall
OLG Koblenz
1. Wird in einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt, dass der Bezugsberechtigte nur im Todesfall des Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte Person ist, Anspruch auf die Versicherungssumme hat, kann der Versicherer im Erlebensfall leistungsbefreiend an den Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung auszahlen.
2. Auch wenn die Versicherung beim Abschluss zur Ausstattung des minderjährigen Kindes des Versicherungsnehmers bezweckt war, bedarf es für einen Anspruch des Kindes im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer (Vater) eines eindeutigen Rechtbindungswillens des Verpflichteten. Bei der Würdigung des Lebenssachverhalts ist zu berücksichtigen, dass gegen einen Anspruch spricht, dass die Eltern des Kindes bei normalem Ablauf der Versicherung unmittelbar ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht hätten einräumen kommen.
Abtretungsverbot des Anspruchs aus einer zusammen mit einer BUZ-Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung
OLG Frankfurt
Da Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach § 850 b I. Nr. 1 ZPO unpfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind, unterliegen diesem gesetzlichen Abtretungsverbot auch Ansprüche aus einer Lebensversicherung, wenn diese mit der unselbstständigen BUZ-Versicherung verbunden ist, weil bei einer Kündigung der Lebensversicherung auch die mit ihr untrennbar verbundene BUZ-Versicherung entfallen würde.
Vorlage einer Kündigungsbestätigung des Versicherers führt zu keiner Beweislastumkehr, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich gekündigt hatte
LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer
1. Der Umstand, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Kündigungsbestätigung zuschickt, bewirkt keine Beweislastumkehr zugunsten des sich auf eine tatsächlich ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages berufenden Versicherungsnehmers.
2. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises in einem solchen Fall.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch umfasst im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Erben die ausgezahlte Versicherungsleistung
OLG
Im Fall eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Erben des Versicherungsnehmers umfasst der Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB die ausgezahlte Versicherungsleistung und nicht nur die bis zum Versicherungsfall angefallenen Prämien.
Mitteilung der Bezugsberechtigung beinhaltet konkludenten Auftrag, nach Eintritt des Versicherungsfalls an den Bezugsberechtigten zu leisten; ob dieser Erbe ist oder berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu behalten ist grds. unerheblich
BGH
1. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
2. Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGH, 26. November 2003, IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975, IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1a; 1. April 1987, IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 2).
3. Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
4. Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.
5. § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.
Verfügungsklausel berechtigt auch zur Kündigung zur Erlangung des Rückkaufswertes
OLG Bremen
Die Klausel „Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen" berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins auch zur vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, um den Rückkaufswert zu erlangen.
Unwiderrufliches Bezugsrecht und Bestätigung durch Versicherer
OLG Koblenz
1. Die anerkannten Grundsätze bei Ausgleichsansprüchen gemäß § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus der Lebensversicherung nicht entsprechende Anwendung. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber.
2. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach eine Umwandlung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGB bzw. § 307 BGB n. F.. Die zum Wirksamwerden eines unwiderruflichen Bezugsrechts erforderliche Bestätigung verschafft dem Versicherer kein Mitentscheidungsrecht, sondern nur ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht zur Vermeidung von Zweifelsfällen und verfolgt den Zweck, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.
3. Nimmt ein Kreditgeber in Absprache mit den Erben des Versicherungsnehmers die ihm zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung in Anspruch statt seine Grundpfandrechte zu verwerten, so liegt darin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegenüber dem widerruflich Bezugsberechtigten.
Bezugsrecht beim Wegfall eines Begünstigen
OLG Saarbrücken
Die Regelung des § 167 Abs. 1, 2 VVG, nach der beim Wegfall eines Begünstigten dessen Anteil den anderen Begünstigen zuwächst, gilt nicht nur, wenn mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet sind, sondern auch, wenn der Versicherungsnehmer mehrere Personen zu gleichen Teilen begünstigt hat. Ob dies auch dann gilt, wenn mehrere Personen mit verschieden hohen Anteilen begünstigt sind, bleibt offen.
Ein Versicherungsagent ist auch bei einer Beschränkung seiner Empfangsvollmacht Empfangsbote des Versicherers
OLG Hamm
1. Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch wenn (abweichend von § 43 Nr. 2 VVG) in den Versicherungsbedingungen (wie z. B. in § 12 Abs. 1 Satz 3 ALB 86) bestimmt ist, dass die Agenten für die Entgegennahme von Erklärungen nicht „bevollmächtigt" sind. Leitet ein solcher Agent eine ihm vom Versicherungsnehmer übergebene Erklärung nicht an den Versicherer weiter, ist diese Erklärung dem Versicherer im Rechtssinn zugegangen, zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war.
2. Als schriftliche Anzeige einer Abtretung durch den bisher Berechtigten (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 86) genügt es, wenn der abtretende Versicherungsnehmer eine von ihm und dem Abtretungsempfänger unterschriebene Abtretungsvereinbarung dem Versicherer übergibt.
3. Hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus seiner Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten und wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO befugt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen. Der absonderungsberechtigte Abtretungsempfänger hat einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes abzgl. der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 InsO.
Ein Transparenzmangel von AVB über den Rückkaufswert kann durch Übergabe eines Versicherungsverlaufs geheilt werden
OLG Stuttgart
1. Ein Transparenzmangel von Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln, kann geheilt werden, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung ein Versicherungsverlauf vorgelegen hat, dem die Rückkaufswerte für sämtliche Versicherungsjahre zu entnehmen sind.
2. Einer derartigen Heilung der Intransparenz steht dabei nicht entgegen, dass in den Versicherungsbedingungen nicht auf den Versicherungsverlauf hingewiesen worden ist. Der Versicherungsverlauf ist nämlich eine für den Versicherungsnehmer individuell erstellte Zusatzinformation und nicht Bestandteil des Antrags oder der Versicherungsbedingungen.
Dem Insolvenzverwalter steht ein Einziehungsrecht bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswertes bei sicherungshalber abgetretener Todesfallleistung zu
OLG Hamburg
Hat der Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner) die Ansprüche aus einer Lebensversicherung vor Insolvenzeröffnung nur hinsichtlich des Todesfalls versicherungshalber für ein Darlehen abgetreten, dessen Rückzahlung aus der Lebensversicherung erfolgen soll, so erfasst die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert, sofern Abweichendes weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart ist. Dem Sicherungsgeber steht somit im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert zu. Auch in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter allerdings nach § 166 Abs. 2 InsO ein Recht auf Einziehung und Verwertung des versicherungshalber abgetretenen Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswertes.
Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesverfassungsgericht
Die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung unterliegt uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Die schriftliche Mitteilung über die Änderung der Bezugsberechtigung muss dem Versicherer vor dem Tod des Versicherungsnehmers zugehen
LG Dortmund
In der Lebensversicherung erwirbt der widerruflich Bezugsberechtigte mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistungen. Eine vor dem Tod verfügte, aber erst nach dem Todesfall dem Versicherer angezeigte Änderung des Bezugsrechtes kann diese Rechtsposition nicht beeinträchtigen, wenn die Versicherungsbedingungen wie in § 13 Abs. 4 ALB 86 als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Bezugsrechtsände-rung die schriftliche Anzeige durch den bisherigen Berechtigten vorsehen.
Keine Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung, wenn Bezugnahme auf den Rückkaufswert fehlt
LG Bonn
Werden in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten und wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext kein Bezug genommen, so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert regelmäßig nicht mit abgetreten (Weiterentwicklung zu BGH NJW 2007, 2320, Abweichung von OLG Celle OLGR 2005, 642)
Zur Wirksamkeit einer Bezugsrechtsänderung
LG Dortmund
In der Lebensversicherung erwirbt der widerruflich Bezugsberechtigte mit dem Tod des VN ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung. Eine vor dem Tod verfügte, aber erst nach dem Todesfall dem Versicherer angezeigte Änderung des Bezugsrechts kann diese Rechtsposition nicht beeinträchtigen, wenn die Versicherungsbedingungen wie in § 13 Abs. 4 ALB 86 als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Bezugsrechtsänderung die schriftliche Anzeige durch den bisherigen Berechtigten vorsehen.
Inhaber der Versicherungsscheins ist auch zur Kündigung des Versicherungsvertrages berech-tigt
OLG Bremen
Die einem Lebensversicherungsvertrag zu Grunde liegende, an § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB 86 angelehnte Klausel: "Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheines als verfü-gungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen" berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags zur Erlangung des Rückkaufs-werts.
Widerrufliches Bezugsrecht bei Pfändung einer Lebensversicherung
OLG Dresden
1. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst auch die Befugnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen.
2. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Anweisung an den Drittschuldner, gepfändete Beträge auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen, genügt für einen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht.
Unterschriftslose Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung
LG Essen
Enthalten die Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung die Klausel: „Willenserklärung gegenüber dem Verein bedürfen der Schriftform", ist eine Änderung der Bezugsberechtigung auf einem Vordruck des Versicherers, in dem der Versicherungsnehmer zwar in der Rubrik „Name und Anschrift" seinen Namen mit Druckbuchstaben angegeben hat, jedoch den Vordruck nicht an der angegebenen Stelle mit seiner Unterschrift versehen hat, unwirksam.
Vertragsübernahme einer Lebensversicherung durch die Ehefrau
OLG Karlsruhe
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit einem Dritten (hier: der Ehegatte) die Übernahme seines Lebensversicherungsvertrages in der Form, dass der Versicherer dieser Vertragsübernahme nur zustimmen muss ohne selbst Vertragspartei des Übernahmevertrages zu werden, so geht eine nach dem Vertragsschluss, aber vor Zustimmung des Versicherers erfolgte Pfän-dung durch einen Gläubiger des Versicherungsnehmer „ins Leere". *Bei einer Vertragsübernahme durch Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner wirkt die Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei gemäß „§ 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück".
Eine auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherung ist grundsätzlich nur bis zu einer Versicherungssumme von 3.759,00 € unpfändbar
BGH
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579,00 € übersteigt, nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versi-cherungssumme ergeben.
Sekundäre Darlegungslast des begünstigten Dritten bei objektiv falschen Angaben im Versi-cherungsantrag
BGH
1. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich die sekundäre Darlegungslast dazu, warum objektiv falsche Angaben beim Ausfüllen des Antrags erfolgt sind, auch auf Dritte . hier: Begünstigte einer Lebensversicherung . erstreckt. Entscheidend ist hierfür, ob besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den Dritten der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen.
2. Die Frage, ob ein Angestellter eines Kreditinstituts Agent des Versicherers ist, hängt weder von dessen eigenem wirtschaftlichen Interesse (Provision) noch vom wirtschaftlichen Interesse seines Arbeitgebers (Beteiligung am Konzern der Versicherung) ab, sondern beurteilt sich in Abgrenzung zum Versicherungsmakler allein danach, ob der Mitarbeiter des Kreditinstituts von dem Versicherer bevollmächtigt oder betraut ist, für diesen Verträge abzuschließen oder zu vermitteln.
Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensver-sicherung
BGH
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 ¤ übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versiche-rungssumme ergeben.
Ausschlussfrist wegen Selbsttötung beginnt auch bei einer Vertragsverlängerung neu zu laufen, so dass der Versicherer den Versicherungsnehmer hierüber vor der Vertragsverlängerung beraten muss
OLG Saarbrücken
1. Beantragt ein Versicherungsnehmer die Verlängerung einer Risikolebensversicherung, so muss ihn der Versicherer, der einen „neuen" Vertrag abschließen will, auf die damit verbundene - vorübergehende - Senkung des Schutzstandards durch erneute Leistungsausschlüsse beraten. Unterlässt er das, hat er dem Bezugsberechtigten Schadensersatz in Höhe der „alten Versicherungssumme" zu leisten, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Beginn des neuen Versicherungsschutzes, aber vor dem hypothetischem Ablauf des alten selbst tötet.
2. Nicht nur bei einem Neuabschluss, sondern auch im Falle der Verlängerung eines Versicherungsvertrages beginnt die Ausschlussfrist wegen Selbsttötung gemäß § 9 ALB 94 neu zu laufen.
Abschlusskosten-Verrechnung bei Vertragsablauf
BGH
Die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Abschlusskostenverrechnung entstandene Vertragslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach verbleibt es bei der vereinbarungsgemäßen Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten mit dem eingezahlten Beitrag nach dem Zillmerungsverfah-ren. Nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der Beitragszahlung ist der Rückkaufswert unter die beitragsfreie Versicherungssumme zu korrigieren.
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Versicherungsleistung im Versicherungs-fall trotz anfechtbarer Rechtsstellung des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung
LG München
Hat bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherte seine Rechtsstellung in anfechtbarer Weise erlangt und ist sodann der Versicherungsfall eingetreten, kann bei Insolvenz des Versicherungsnehmers der Insolvenzverwalter vom Versicherten die Zahlung der Versiche-rungsleistung in die Masse verlangen
Die Sicherungsabtretung der „Rechte aus dem Versicherungsvertrag" erfasst auch das Kün-digungsrecht
OLG München
1. Die Zessionarin der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der zwischen dem Zedenten und der Versicherung geschlossene Versicherungsvertrag (Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO) fortbesteht, wenn die beklagte Versicherung die Rechte der Zessionarin aus dem Versicherungsver-trag ernsthaft bestreitet.
2. Tritt der Versicherungsnehmer „seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag" zur Sicherheit ab, ist im Zweifelsfall das Kündigungsrecht mitübertragen.
Die Anwachsungsregel des § 167 Abs. 1 Halbsatz 2 VVG ist auch bei einer Bezugsrechtsbe-stimmung „zu gleichen Teilen" anzuwenden.
OLG Saarbrücken
Bestimmt ein Versicherungsnehmer zwei Personen zu gleichen Teilen als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung und verstirbt eine bezugsberechtigte Person gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer, so wächst deren Anteil der anderen bezugsberechtigten Personen an.
Pfändung - Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht
BFH
1. Eine Kapitallebensvers. ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. Nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung eines Arbeitnehmers ist nach § 850 Abs. 3 ZPO unpfändbar.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbotes keine Verfügung mehr vornehmen, die das Pfändungsrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensvers. Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
3. Eine zur Altersvorsorge von Selbstständigen abgeschlossene Lebensversicherung, die - neu - unter den strengen Voraussetzungen des 2007 in Kraft getretenen 851c ZPO ebenfalls un-pfändbar ist, kann gepfändet werden, solange der Versicherungsnehmer sein Rentenwahlrecht nicht ausgeübt oder nicht gemäß § 173 VVG nach Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung verlangt hat.
Bezugsrechtsänderung - Zugang beim Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
OLG Zweibrücken
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 2 ALB 86, dass das Bezugsrecht - nur - bis zum Eintritt des Versicherungsfall widerrufen werden kann, ist nicht AGBG-widrig.
2. Die Regelung des § 130 II BGB (der Tod des Erklärenden nach Abgabe einer Willenserklärung ist ohne Einfluss auf deren Wirksamkeit) ist durch § 13 ALB 86 wirksam abbedungen worden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 130 II BGB nicht erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Willenserklärung auf Änderung des Bezugrechts und vor deren Zugang beim Versicherer verstirbt. Diese Regelung setzt die Verfügungsberechtigung des Erklärenden im Zeitpunkt des Wirksamwerden seiner Erklärung voraus, die nach dem Ein-tritt des Versicherungsfall aber nicht mehr dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben zusteht, weil mit dem Tod des Versicherten der Bezugsberechtigte einen unentziehbaren Rechtsanspruch erhält.
3. Eine Änderung des Bezugsrechts wird nicht mehr wirksam, wenn die Änderungserklärung des Versicherungsnehmer dem Versicherer erst nach dem Tod der versicherten Person - d.h. nach dem Eintritt des Versicherungsfalls - zugeht.
Bei vereinbarungsgemäßer Durchführung eines Lebensversicherungsvertrages bleibt es bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren
BGH
Bei vereinbarungsgemäßer Durchführung eines Lebensversicherungsvertrages bleibt es bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren.
Urteile aus dem Jahr 2007
Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei tatsächlich vereinbarter Altersversorgung
BFH
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
Versicherungsbedingungen garantieren keine gleich bleibende Höhe der Überschussanteile
OLG Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht
Steht einem Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung nach den Versicherungsbedingungen eine „Kombi-5-Überschussrente" zu, die, „solange ausreichend Überschüsse erwirtschaftet werden, ... in den ersten 5 Jahren in gleich bleibender Höhe" ausgezahlt wird, dann enthält diese Rente keine Garantie für eine gleich bleibende Höhe der Überschussanteile in den ersten 5 Jahren.
Arglistanfechtung der Verlängerung eines Lebensversicherungsvertrages
OLG Saarbrücken
1. Wird ein Risikolebensversicherungsvertrag in der Weise verlängert, dass der bestehende Vertrag einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen Vertrag mit längerer Laufzeit und ansonsten im Wesentlichen gleichen Inhalt ersetzt wird, so liegt keine vollständige Aufhebung des bestehenden Vertrages verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages, sondern lediglich eine bloße Abänderung des ursprünglichen Vertrages vor.
2. Eine Anfechtung dieses Abänderungsvertrages lässt Leistungspflichten aus dem ursprünglichen Vertrag unberührt.
3. Selbst wenn von einer vollständigen Aufhebung des bestehenden Vertrages verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages auszugehen sein sollte, so würde die Anfechtung des neuen Vertrages nach § 139 BGB zugleich die Nichtigkeit des Vertrages über die Aufhebung des alten Versicherungsvertrages zur Folge haben. Der alte Versicherungsvertrag begründet dann weiterhin Leistungspflichten.
Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf jährliche Auskunft über den zur Erhöhung des Garantiekapitals verwendeten Beitragsanteil
OLG Celle
Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich gegen den Lebensversicherer keinen Anspruch auf Einzelauskünfte über Höhe und Art der Verteilung des Gewinns. Auch Einzelauskünfte über die Berechnung des Garantiekapitals können nicht verlangt werden, weil damit ebenfalls der Kernbereich der Ermittlung des Überschussanteils im Rahmen des Geschäftsplans betroffen ist. Zu einer Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen ist der Versicherer jedoch nicht verpflichtet.
Versicherungsschutz als Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung bei Leistungsausschluss bei Verlängerung einer Risikolebensversicherung
OLG Saarbrücken
Beantragt ein Versicherungsnehmer die Verlängerung einer Risikolebensversicherung, so muss ihn der Versicherer, der einen neuen „Vertrag" abschließen will, auf die damit verbundene - vorübergehende - Senkung des Schutzstandards durch erneute Leistungsausschlüsse beraten. Unterlässt er das, hat er den bezugsberechtigten Schadensersatz in Höhe der „alten" Versicherungssumme zu leisten, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Beginn des neuen Versicherungsschutzes, aber vor dem hypothetischen Ablauf des alten selbst tötet.
Unveränderte Annahme eines Antrags auf Vereinbarung eines Bezugsrechts kann nach § 5 Abs. 3 VVG unwiderrufliches Bezugsrecht entstehen lassen
LG Dortmund
Regeln die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages in den Versicherungsbedingungen die Vereinbarung eines Bezugsrechts durch Antrag und Annahme wird der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch für die Bezugsrechtsbestimmung eröffnet, so dass ein „unwiderrufliches" Bezugsrecht dann auch durch unveränderte Annahme eines dahingehenden Antrages entstehen kann, vgl. § 5 Abs. 3 VVG.
Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Offenlegung der Rechnungsgrundlagen zu Gewinn- und Überschussermittlung
OLG Celle
1. Teilt der Versicherer einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Angebots für eine neue Versicherung einen bestimmten Betrag als Ablaufsumme einer Lebensversicherung noch vor Vertragsende mit, so liegt hierin in der Regel weder ein den Versicherer bindendes abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780 ff. BGB, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
2. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung steht nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherung bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns zu. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht substantiiert darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.
Keine befreiende Wirkung der Auszahlung des Rückkaufswertes bei gefälschter Kündigungserklärung
KG
Die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheins hat keine befreiende Wirkung, wenn dem Versicherer mit dem Versicherungsschein zugleich eine gefälschte Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers vorgelegt wird. Denn die gegenüber § 808 Abs. 1 BGB nach den Lebensversicherungsbedingungen erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstreckt sich auf die Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zur Kündigung, nicht auf die Echtheit vorgelegter weiterer Urkunden.
Abtretung des Bezugsrechts
OLG Karlsruhe
1. Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumte Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so wirkt sich der spätere Eintritt der Unwiederruflichkeit des Bezugsrechts auf diese Abtretung nicht aus, d. h., der Bezugsberechtigte kann die Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr verlangen.
2. Besagt ein einleitender, drucktechnischer Hinweis in den AVB des Versicherers, dass die Bezugsberechtigte in den Bedingungen „nicht unmittelbar" angesprochen sei und die festgelegten Rechte und Pflichten „vorrangig nur den Versicherungsnehmer" betreffen sollen, ist unklar, ob das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige von Verfügungen über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gem. § 13 IV ALB auch Ansprüche des Bezugsberechtigten erfassen soll. Da das Anzeigeerfordernis die Verfügungsmöglichkeit des Bezugsberechtigten zugunsten des Versicherers als Verwender der AVB beschränkt, gilt es zu dessen Lasten nicht.
Unwiderrufliches Bezugsrecht bei einer Formulierung „Rente für Ehefrau"
KG Berlin
Die Formulierung im Versicherungsschein „Rentenversicherung für Frauen" sowie dass der Ehefrau des Versicherungsnehmers „die nachfolgend bezeichnete Rentenversicherung ... gewährt" wird, wie auch die in dem Versicherungsschein erfolgte Festlegung des Rentenbeginns auf den 60. Geburtstag der Ehefrau sowie der Sinn und Zweck eines solchen Rentenversicherungsvertrages sprechen eindeutig dafür, dass der Ehefrau ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Kündigt der Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers den Rentenversicherungsvertrag, so steht der Rückkaufswert nicht der Insolvenzmasse, sondern der Ehefrau des Versicherungsnehmers aufgrund ihres unwiderruflichen Bezugsrechts zu.
Verspäteter Zugang der Bezugsberechtigungsänderung einer Lebensversicherung
OLG Zweibrücken
1. Bei einem Lebensversicherungsvertrag ist eine Änderung der Bezugsberechtigung unwirksam, wenn die Änderungserklärung erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer eingeht, weil mit dem Tod des Versicherungsnehmers der Versicherungsfall eingetreten ist.
2. § 13 Abs. 4 Alb 86, gemäß dem der Zugang der schriftlich zu erklärenden Änderung einer Bezugsberechtigung erst bei Zugang bei dem Versicherer wirksam ist, ist auch im Hinblick auf die §§ 307, 308, 130 Abs. 2 BGB wirksam.
Legitimationswirkung des Versicherungsscheins bei falscher Kündigungsurkunde
KG
Die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheins hat keine befreiende Wirkung, wenn dem Versicherer mit dem Versicherungsschein zugleich eine gefälschte Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers vorgelegt wird. Denn die gegenüber § 808 Abs. 1 BGB nach den Lebensversicherungsbedingungen erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstreckt sich auf die Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zur Kündigung, nicht auf die Echtheit vorgelegter weiterer Urkunden.
„Aus Steuerersparnis veranlasste" Sicherungsabtretung der Todesfallleistung umfasst nicht den Rückkaufswert
BGH
1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall.
2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärung unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäftes zu ermitteln.
3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämie als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfall der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.
Anspruchsberechtigter bei zur Sicherheit abgetretener Lebensversicherung und ungekündigtem Kredit
BGH
Ob die Todesfallleistung bei einem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ungekündigten und danach weiter geführten, einem anderen als dem Versicherungsnehmer eingeräumten Kontokorrentkredit den Bezugsberechtigten, dem Versicherungsnehmer oder den Erben des Versicherungsnehmers zusteht, ist eine schwierige über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, die durch die bisherige Rechtssprechung des BGH noch nicht geklärt ist.
Wirksame Klausel über die Kürzung laufender Rentenleistungen wegen geringerer Überschüsse
OLG Karlsruhe
Wird in den AVB keine gleich bleibende Höhe der Überschussanteile garantiert, können bei einer Verringerung der Überschüsse auch Rentenleistungen gekürzt werden, sofern diese auf den Überschussermittlungen beruhen.
Bestätigungserfordernis gemäß § 13 Abs. 2 ALB 86 verstößt nicht gegen § 9 AGBG (§ 307 BGB)
OLG Koblenz
1. Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung nicht entsprechende Anwendung. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber.
2. Ein widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zu Sicherheits- und Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus seiner Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechts zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigen einräumen.
3. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach die Umwandlung eines widerrufliches in einen unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB.
Kein Anspruch auf Auskunft über Berechnungsmodus des Rückkaufswertes
LG Nürnberg-Fürth
Es besteht kein Anspruch für den Versicherungsnehmer auf individuelle Darlegung der Überschussberechnung.
Auf fondsgebundene Rentenversicherungen sind die Grundsätze des BGH zur Rückkaufswertberechnung nicht übertragbar
OLG Bamberg
Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung, welche die Verrechnungen von Abschlusskosten und den Stornoabzug regeln, sind auf fondsgebundene Rentenversicherungen nicht übertragbar.
Rückwirkende Genehmigung der Übernahme einer Lebensversicherung
OLG Karlsruhe
Bei einer Vertragsübernahme durch Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner wirkt die Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
Unwirksame Änderung des Bezugsrechts wegen fehlender Unterschrift des Versicherungsnehmers
LG Essen
Schreiben die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung für Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer Schriftform vor, gilt das auch für eine Änderung des Bezugsrechts.
Eine erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers zugegangene Änderung des Bezugsrechts ist unwirksam
OLG Zweibrücken:
Aus § 13 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 1 ALB, die im übrigen wirksam sind, ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung über den Widerruf und die Änderung des Bezugsrechts dem Versicherer vor dem Tod des Versicherten zugegangen sein muss. Eine erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zugegangene Änderungsmitteilung ist unwirksam.
Versicherung kann trotz Verletzung einer Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nicht zurücktreten, wenn Rücktrittsfrist abgelaufen ist
BGH
Ein Rücktritt von der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung wegen der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist dann ausgeschlossen, wenn die hierzu vorgesehene 3-jährige Rücktrittsfrist bereits abgelaufen ist. Diese Rücktrittsfrist wird nicht aufgrund der neben dieser Frist laufenden 10-jährigen Rücktrittsfrist für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlängert.
Für die Rücktrittsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters des Versicherers von der Anzeigenpflichtverletzung an
OLG Stuttgart
1. Maßgeblich für die Kenntnis des Versicherers von einer Anzeigepflichtverletzung ist die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters, der mit der Bearbeitung des Falls befasst ist, regelmäßig also des zuständigen Sachbearbeiters in der Leistungsabteilung, zu dessen Aufgaben die Überprüfung der Antragsangaben gehört.
2. Da der Versicherungsnehmer in der Regel über keine Kenntnisse der Verwaltungsabläufe, insbesondere der Postverteilung, im Geschäftsbereich des Versicherers verfügt, obliegt dem Versicherer insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
Von dem zunächst widerruflich Bezugsberechtigten vorgenommene Abtretung seiner Rechte bleibt auch nach Eintritt der Unwiderruflichkeit wirksam.
OLG Karlsruhe
Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumte Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so kann er nach Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistung auch dann nicht beanspruchen, wenn zwischendurch die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erfüllt sind.
Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts VersR 2005, 1127, besteht kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf individuelle Darlegung der Überschussberechnung
LG Köln
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf individuelle Darlegung der Überschussberechnung im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen besteht nicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 (VersR 2005, 1127) führt insoweit zu keiner Änderung.
Verschwiegene Rauchereigenschaft führt zum Verlust einer Risikolebensversicherung
LG Coburg
Wahrheitswidriges Verschweigen der Rauchereigenschaft berechtigt den Risikolebensversicherer zum Rücktritt bzw. zur Anfechtung des Versicherungsvertrages.
Rücktrittsausschlussfrist für eine in ihrem Bestand von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unabhängige Lebensversicherung
BGH
Für eine Lebensversicherung, die als Hauptversicherung in ihrem Bestand von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unabhängig ist, gilt die Rücktrittsausschlussfrist unabhängig von der Rücktrittsausschlussfrist für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Beweislast für die Erfüllung einer Nachmeldeobliegenheit
OLG Saarbrücken
Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die Auge-und-Ohr-Rechtssprechung.
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Offenlegung der Überschussberechnung besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht
LG Aachen
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf umfassende Einsicht in sämtliche betriebswirtschaftliche Grundlagen der Berechnung der Überschussbeteiligung, insbesondere Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des der Überschussbeteiligung zugrunde liegenden Gewinns, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückkaufswert beginnt zum Ende des Jahres der Versicherungskündigung
AG Hagen
AG Kenzingen
Die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft über den Rückkaufswert oder auf Auszahlung des Rückkaufswertes beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in dem die Kündigung der Versicherung wirksam geworden ist. An der dann laufenden 5-Jahres-Frist ändert sich durch das Urteil des BGH vom 12.10.2005 (VersR 2005, 1565) nichts.
Urteile aus dem Jahr 2006
Auszahlung der Versicherungssumme Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins
BGH
Hat der Lebensversicherer wegen der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ein berechtigtes Interesse daran, sich dahin zu sichern, dass er mit befreiender Wirkung an den Anspruchsteller zahlt, ist seine Erklärung, nicht nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins (und des Nachtrags), sondern auch gegen Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Versicherungsnehmers an den Anspruchsteller zu leisten, dahingehend auszulegen, dass er auf die Urkundenaushändigung nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustimmung des Versicherungsnehmers verzichtet. Eine dem Anspruchsteller im (Darlehens-)Vertrag mit dem Versicherungsnehmer erteilte Einziehungsermächtigung reicht nicht aus.
Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswertes
Bundesverfassungsgericht
1. Trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Verfassungsbeschwerde wegen der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BVerfG und des BGH gem BVerfGG § 93a Abs 2 nicht zur Entscheidung anzunehmen.
2. Das BVerfG hat in seinen Urteilen vom 26.07.2005 verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung festgestellt. Entsprechende Schutzdefizite sind ebenfalls bei der Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht (hier: Rechtslage für die vor dem 1994-07-29 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge) festzustellen.
3. Die in GG Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.
3a. Bleiben den Versicherungsunternehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt und darf für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehlt es an der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz.
3b. Darüber hinaus muss gesichert werden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung von Lebensversicherungsverträgen mit "gezillmerter" Prämie die angelasteten Abschlusskosten im Verhältnis zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen auch mit Blick auf die Verkürzung der Laufzeit angemessen sind. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
3c. Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv verfolgen zu können, trifft den Gesetzgeber ein Schutzauftrag aus GG Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken.
4. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der BGH im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat (vgl BGH, NJW 2005, 3559). Er hat damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit ermöglicht.
5. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben hat, bis zum 31.12.2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen (vgl BVerfG aaO).
6. Die auf BVerfGG § 34a Abs 3 beruhende Anordnung, die notwendigen Auslagen zu erstatten, entspricht der Billigkeit. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfassungsverletzungen waren im Wesentlichen zutreffend.
Arglistig täuschender Versicherungsnehmer darf sich nicht auf Verletzung der Nachfrageobliegenheit berufen
OLG Saarbrücken
1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage des Versicherers an, eine - angegebene - „colitis" sei ausgeheilt, besteht kein Anlass für den Versicherer, die Richtigkeit dieser Bestätigung zu recherchieren. Das mag anders sein, wenn der Versicherungsnehmer eine fortdauernde Medikation angibt.
2. Bei arglistiger Täuschung darf sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit berufen.
Anfechtung des Versicherungsnehmers und Rückkaufwert einer fondsgebundenen Lebensversicherung
OLG Hamm
Die Vorstellung des Versicherungsnehmers, alle Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung würden investiert, rechtfertigt die Anfechtung des Vertrages jedenfalls dann nicht, wenn in den Bedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass nur ein Sparanteil investiert wird. Hierüber bedarf es - ohne erkennbaren Beratungsbedarf - auch keiner ungefragten Aufklärung.
Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über Rückkaufwert gekündigter Kapitallebensversicherungen
AG Aue
Der Versicherungsnehmer von zwei gekündigten Kapitallebensversicherungen hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Einzelposten, mit denen jeweils der Rückkaufswert der Versicherungen belastet worden ist, wenn die Angaben des Versicherers zu den einzelnen Abrechnungen widersprüchlich sind.
Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers
OLG Saarbrücken
1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage des Versicherers an, eine - angegebene - „colitis" sei ausgeheilt, besteht kein Anlass für den Versicherer, die Richtigkeit dieser Bestätigung zu recherchieren. Das mag anders sein, wenn der Versicherungsnehmer eine fortdauernde Medikation angibt.
2. Bei arglistiger Täuschung darf sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit berufen.
Für die Auslegung des Umfangs der Verpflichtung des Versicherers einer Lebensversicherung sind neben dem eigentlichen Vertragsinhalt auch die Verbraucherinformationen jedenfalls dann maßgeblich, wenn diese dem Versicherungsnehmer vorgelegen haben.
OLG Hamm
Für die Auslegung des Umfanges der Verpflichtungen des Versicherers einer Lebensversicherung auf Fondbasis sind neben Antrag und Police auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen jedenfalls dann maßgeblich, wenn diese dem VN bei Antragstellung vorgelegen haben.
Rückforderung einer Zahlung eines Lebensversicherers an einen Dritten, der den Versicherungsschein in Händen hat aber nicht materiell berechtigt war
OLG Düsseldorf
1. Ein Lebensversicherer, der an einen Dritten zahlt, der den Versicherungsschein in Händen hat, ist nicht gezwungen, von der Legitimationsvergünstigung des § 11 ALB Gebrauch zu machen, wenn er später erkennt, dass dieser Dritte nicht der wahre Gläubiger ist.
2. Anders ist es nur, wenn der Lebensversicherer die mangelnde materielle Berechtigung des Inhabers des Versicherungsscheins kannte oder er zumindest Zweifel an ihr hatte, er sich aber entschieden hatte, im Hinblick auf die Legitimation des § 11 ALB gleichwohl an ihn zu zahlen (im Anschluss an OLG Hamm v. 24. Februar 1995 - 20 U 319/94, VersR 1996, 615).
3. Liegen die unter 2) genannten Voraussetzungen nicht vor und muss der Dritte deshalb die Versicherungsleistung an den Versicherer zurückzahlen, hat der Dritte kein schützenswertes Interesse daran, die Rückzahlung von der Rückgabe des Versicherungsscheins abhängig zu machen, wenn der Versicherer an den tatsächlich Berechtigten gezahlt hat, denn dann ist der Versicherer Eigentümer des Scheins.
Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts unterliegt der Verjährung nach § 12 I VVG
AG Nürnberg
1. Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung verjährt nach § 12 Abs. 1 VVG in fünf Jahren. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsnehmer auf ein Verschulden bei Vertragsschluss stützt.
2. Die Nichtigkeit einer Klausel im Versicherungsvertrag, wonach eine Zillmerung von Verwaltungs- und Abschlusskosten möglich ist, zieht nicht die gesamte Nichtigkeit des Vertrages nach sich.
Schadensersatzpflicht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Bearbeitung des Antrags
OLG Saarbrücken
Ein Lebensversicherer kann auf Schadensersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der Versicherungssumme - haften, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seinerseits alles getan haben, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.
Zur ungefragten Anzeigeobliegenheit eines Alkoholmissbrauchs
OLG Saarbrücken
1. Der Versicherer darf auch zeitlich unbegrenzte Gesundheitsfragen stellen.
2. Je länger eine verschwiegene Erkrankung zurückliegt, desto belangvoller muss sie sein, um die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auszulösen.
3. Fragt ein Versicherer nicht ausdrücklich nach Alkoholmissbrauch, so muss der Versicherungsnehmer ihn nicht ohne weiteres als "Krankheit, Beschwerde oder Störung" angeben.