Urteile zum Recht des Versicherungsmaklers und zum Vermittlerrecht

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Vermittlerrecht. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Versicherungsvermittler – Beratungspflicht bei Versicherungswechsel

LG Frankfurt

1. Der Versicherungsvermittler hat den VN bi einem Versicherungswechsel über die Folgen des Wechsels, insbes. über damit möglicherweise verbundene Nachteile zu informieren. Unter Umständen muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden auch von einem Wechsel abraten.

2. Die Vorbereitung des Kündigungsschreibens durch den Vermittler löst bereits diese Beratungspflicht aus.

3. Auch ein Versicherungsvertreter, der im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung schuldet und grundsätzlich nicht seine eigene Marktposition schwächen muss, hat den VN gleichwohl über diejenigen Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung ist.

4. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch, da der VN in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.

5. Der VN ist nicht verpflichtet, die ihm übersandten Versicherungsunterlagen des neuen VR zu überprüfen, ob er beim Versichererwechsel falsch beraten wurde.

 

Irreführende Werbung – Versicherungsmakler (100%ige Tochter eines VR)

OLG München

1. Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht.

2. Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann gleichwohl irreführend sein (im Streitfall bejaht).

 

Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung

BGH

Dem EuGH wird zur Auslegung von Art. 2 Nr. 3 und Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003 L 9 v. 15.1.2003, 3) und von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. 2016 L 26 v. 2.2.2016, S. 19) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Unternehmen, das als VN eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97?

 

Kein genereller Schutz des Anlegers vor Vermögensschäden bei fehlender Gewerbeerlaubnis des Anlagevermittlers

BGH

Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34c GewO in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2006 (BGBl. I 3232).

 

Keine Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen bei Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA

BGH

Zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) bei der Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA („working interests“) unter Einsatz eines Prospekts.

 

Wettbewerbsverstoß durch verbotene Provisionsabgabe

LG München

Die Werbung mit einer Gutschrift von Versicherungsbeiträgen nach Vertragsabschluss verstößt wettbewerbswidrig gegen das Provisionsabgabeverbot.

 

 

Maklerkontokorrent – Verjährungsbeginn eines Rückforderungsanspruchs des VR

BGH

1. Will der VR eine in ein Makler-Kontokorrent eingestellte Provisionsforderung zurückfordern, muss er zunächst das in der Übermittlung des Kontoauszugs liegende abstrakte Schuldanerkenntnis kondizieren.

2. Wenn das bei einer Kontokorrentabrede im Kontoauszug oder im Rechnungsabschluss liegende Anerkenntnis wegen Verjährung nicht mehr kondiziert werden kann, können auch die mit ihrer Einstellung in das Kontokorrent rechtlich nicht mehr selbständigen Einzelforderungen und das daraus resultierende Guthaben nicht mehr kondiziert werden.

 

Wettbewerbsverstoß: Angebot von Versicherungspreisvergleichen im Internet mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit ohne Hinweis auf die eingeschränkte Auswahl der Versicherer

LG Heidelberg

Wer als Versicherungsvermittler im Internet einen Preisvergleich von Privathaftpflichtversicherungen mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit anbietet, um so Provisionen zu verdienen, dabei aber bestimmte Versicherer ausschließt, mit denen er keine Provisionsabrede getroffen hat, ohne ausdrücklich auf diese eingeschränkte Beratungsgrundlage hinzuweisen, verstößt gegen § 60 Abs. 1 S. 2 VVG, was einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 3a UWG darstellt.
 

Bestandsübertragung auf einen Versicherungsmakler – Entschädigung des Versicherungsvertreters

OLG Hamm

1. Hat sich ein VR im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u. a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem VR nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs-) kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.

 2. Vor einer Bestandsübertragung ist es für einen VR grundsätzlich untunlich, unzumutbar und zwecklos, bei seinen Kunden bzw. deren Versicherungsmaklern Aufklärung darüber zu betreiben, wie sie sich im Fall der Weigerung der Übertragung verhalten würden, d. h. diese auch tatsächlich eine Umdeckung vornähmen oder zumindest ernsthaft in Betracht zögen.

 3. Eine Vereinbarung im Vertretervertrag, dass der VR Verträge aus dem Bestand der Vertretung ohne Entschädigung des Vertreters aussondern kann, wenn der VN es ausdrücklich wünscht und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet, stellt keine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur des (Vertreter-)Vertrags ergebender Rechte des Versicherungsvertreters dar und benachteiligt diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen.

 

Versicherungsvermittler – Widerruf der Erlaubnis wegen Betruges

OVR NRW

1. Die Typik der in § 34 d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Erlaubnisinhaber Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

2. § 34 d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO differenziert nicht nach Straftaten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich begangen wurden. § 34 d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine einschlägige Eintragung im innerstaatlichen Strafregister – unabhängig davon, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde – ein den guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit ausschließender Tatbestand.

3. Hat nach den Feststellungen des Strafgerichts ein Versicherungsvermittler das Vertrauen eines Bekannten missbraucht, den beauftragten Notar getäuscht und sich rechtswidrig um mehr als 70.000 EUR bereichert und wurde dieser deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, so hat sich dieser so gravierend fehl verhalten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Vermögensangelegenheiten nicht gegeben ist.

 

Rangverhältnis der mit einer Stufenklage widerklagend geltend gemachten Buchauszugerteilung zum Zahlungsanspruch der Hauptklage

OLG Hamm

Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.

 

Versicherungsmaklerhaftung bei fehlender Dokumentation

OLG Hamm

1. Macht der Versicherungsnehmer Schadenersatz gemäß § 63 VVG wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Versicherungsmakler geltend, ist er auch beim Fehlen einer Beratungsdokumentation für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll.

2. Wirft die Versicherungsnehmerin einem Versicherungsmakler mangelnde Beratung über den Abschluss einer aus ihrer Sicht günstigen betrieblichen Altersversorgung vor, die dieser aufgrund einer von der Versicherungsnehmerin für die Zukunft in Betracht gezogenen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit für unpassend ansah, so hat sie darzulegen, welcher konkreter anderer Versicherungsvertrag ihr welche konkreten Vorteile gebracht hätte.

 

Zulässiger Auftritt der 100 %igen Tochter eines Versicherers als Versicherungsmakler

OLG München

1. Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht.

2. Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann gleichwohl irreführend sein.

 

Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag

OLG Dresden

Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei unterlassenem Beitritt. Es spricht einiges dafür, die Bindungswirkung der von der Versicherung ausgesprochenen Streitverkündung wie auch die Reichweite der Interventionswirkung im Hinblick auf das in der Streitverkündungsschrift für den beklagten Versicherungsmakler erkennbare rechtliche Interesse an der Streitverkündung konkret zu beschränken. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen.

 

Haftung des Versicherungsvermittlers – keine Dokumentation der Besprechung von Antragsfragen

OLG Hamm

Die Bearbeitung von ausdrücklichen im Antrag festgehaltenen Antragsfragen ist keine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alternative 2 VVG. Sie bedarf keiner (gesonderten) Dokumentation. Die Beweislast für Fehler des Vermittlers liegt beim Versicherungsnehmer. Der Umstand, dass im Übrigen eine Beratungsdokumentation fehlt, hilft dem Versicherungsnehmer daher hier nicht.

 

Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag

OLG Dresden

Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei unterlassenem Beitritt. Es spricht einiges dafür, die Bindungswirkung der von der Versicherung ausgesprochenen Streitverkündung wie auch die Reichweite der Interventionswirkung im Hinblick auf das in der Streitverkündungsschrift für den beklagten Versicherungsmakler erkennbare rechtliche Interesse an der Streitverkündung konkret zu beschränken. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen.
 

Beweislast bei Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Falschberatung eines Versicherungsmaklers

OLG Hamm

Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatz gemäß § 63 VVG wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Versicherungsmakler geltend, ist er auch bei Fehlen einer Beratungsdokumentation für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll.

 

Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters

OLG Hamm

Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters kommen nur in Betracht, wenn ihm bezüglich der Versicherungsverträge überhaupt noch Provisions- oder Schadensersatzansprüche zustehen können. Wenn dem Versicherungsvertreter jedoch - aus Rechtsgründen - keine solchen (Zahlungs-)Ansprüche zukommen, weil der Versicherer die Versicherungen berechtigt aus dem Bestand des Versicherungsvertreters herausgenommen hat, so scheiden auch Auskunftsansprüche aus, die lediglich der Vorbereitung solcher Ansprüche dienen. Der Versicherer kann sich im Vertretervertrag wirksam formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn "die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet".

 

Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers – fondsgebundene Rentenversicherung als Anlagegeschäft

OLG Düsseldorf,

1. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung gelten die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte, denn diese stellt sich bei wirtschaftlicher und lebensnaher Betrachtung als Anlagegeschäft dar (§§ 61 Abs. 1, 6, 5 VVG).

2. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des EuGH vom 31.05.2018 (Az. C 542/16) nicht entgegen.

3. Besteht ein Beratungsanlass für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will, so ist er darauf hinzuweisen, um sich seiner gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht erreichen lassen.

4. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung als Anlageprodukt ist der Versicherungsinteressent über die Risiken aufzuklären, dass sich die Fonds negativ entwickeln können oder bei einer positiven Rendite aus der Rentenversicherung diese hinter den bei vertragsbedingt berechneten Kosten zurückbleiben können.

 

Versicherungsmakler – Haftung bei Kündigung der Versicherung vor dessen Beauftragung

OLG Dresden

1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs- oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 345 d Gewerbeordnung erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus.

2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckunglücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen.

3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.

 

Klage auf Provisionsrückzahlung – zuständiges Gericht

OLG München

1. Über – doppelrelevante – Tatsachen, die sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind, muss im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kein Beweis erhoben werden, maßgebend ist der klägerische Vortrag.

2. Im Rahmen des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Provisionen kommt es auf die Arbeitnehmereigenschaft nicht an, sodass im Zuge der Zuständigkeitsprüfung diese von den ordentlichen Gerichten und nicht vom Arbeitsgericht aufzuklären ist.

 

Wettbewerbsverstoß – vorformulierte Kündigungsschreiben mit Kontaktverboten

OLG Oldenburg

1. Grundsätzlich ist eine systematische Kündigungshilfe in der Weise zulässig, dass Kunden von Wettbewerbern vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt werden.

2. Wird den Kunden von Wettbewerbern ein Schreiben zur Verfügung gestellt, in dem der Kunde es dem bisherigen Versicherer untersagt, ihn zukünftig zu kontaktieren, so führt das Kontaktverbot zu einer Beschränkung des im Verbraucherinteresses liegenden freien Wettbewerbs; bereits das Hinwirken auf einen Widerruf bisher erteilter Einwilligung in eine Kontaktaufnahme ist wettbewerbswidrig.

 

Individuelle Klausel zur Grenzen einer Bestandsübertragung

OLG Hamm

Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn "die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet", kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, ( versicherungs) kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.

 

Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters

OLG Hamm

Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters kommen nur in Betracht, wenn ihm bezüglich der Versicherungsverträge überhaupt noch Provisions- oder Schadensersatzansprüche zustehen können. Wenn dem Versicherungsvertreter jedoch - aus Rechtsgründen - keine solchen (Zahlungs-)Ansprüche zukommen, weil der Versicherer die Versicherungen berechtigt aus dem Bestand des Versicherungsvertreters herausgenommen hat, so scheiden auch Auskunftsansprüche aus, die lediglich der Vorbereitung solcher Ansprüche dienen. Gegen die Wirksamkeit einer Regelung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen "Während des Bestehens des Vertretervertrages darf die H einzelne Versicherungsverträge oder Gruppen von Versicherungsverträgen ohne Entschädigung des Vertreters aus dem Bestand der Vertretung aussondern, wenn die Versicherungsverträge nicht oder nicht mehr in dem Arbeitsgebiet des Vertreters laufen, ... oder wenn die Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünschen und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet" bestehen keine Bedenken.

 

Versicherungsmakler/Beratung beim Policenverkauf an Policenaufkäufer

OLG Hamm

1. Zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ohne sofortige vollständige Zahlung des Kaufpreises (hier: Verkauf an die S + K Haftgruppe, Haftung des Maklers bejaht).

2. Ein Versicherungsmakler verletzt seine Beratungspflicht, wenn er dem Versicherungsnehmer zum Verkauf einer Lebensversicherung an einen gewerblichen Policenaufkäufer rät, ohne diesen auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge hinzuweisen und ohne die Vor- und Nachteile von Kündigung einerseits sowie einem Verkauf mit teilweise sehr viel späterer Zahlung durch eine nicht sicher (dauerhaft) liquiden Käufer andererseits gegenüberzustellen.

3. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung beim Verkauf von Lebensversicherungen an einen gewerblichen Policenaufkäufer geltend macht, hat seine Grundlage nicht in § 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.
 

Zulässigkeit der Übermittlung eines Buchauszugs nach der DSGVO

OLG München

1. Die Übermittlung eines Buchauszugs im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB durch den Haupthandels- bzw. –versicherungsvertreter an den Unterhandels- bzw. –versicherungsvertreter ist eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4 Nr. 2 DSGVO muss deshalb die Voraussetzungen eines der Erlaubnistatbestände des Artikel 6 DSGVO erfüllen.

2. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 b DSGVO greift nicht, da die vom Unterhandels- bzw. –versicherungsvertreter vermittelten Kunden bzw. VN als von der Datenübermittlung „betroffene Personen“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 B DSGVO nicht Vertragsparteien des Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrags sind, dessen Erfüllung die Übermittlung des Buchauszuges dient.

3. Die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO sind nicht gegeben, da die Buchauszugsübermittlung nicht gemäß Artikel 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO der Erfüllung eines öffentlichen, sondern ausschließlich eines individuell-privaten Interesses dient.

4. Die Übermittlung eines Buchauszuges ist jedoch durch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO gedeckt, da sie zur Realisierung von Provisionsansprüchen und damit einem berechtigten Interesse des Unterhandels– bzw. -versicherungsvertreters erforderlich ist und dieses Interesse die Interesse der von der Datenübermittlung betroffenen Personen überwiegt.

 

Nutzungsentgelt eines Versicherungsvertreters für Software

Landgericht Köln

1. Grundsätzlich sind die für die Vertriebstätigkeit des Versicherungsnehmervertreters notwendigen Unterlagen, zu denen auch notwendige Software gehört, diesen nach § 86 a Abs. 1 HGB kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2. Enthält die im Rahmen eines Nutzungsvertrages vom Versicherer zur Verfügung gestellte Software Komponenten, die für die Vertriebstätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, so sind die Kosten zu ermitteln, die auf die für die Vertriebstätigkeit notwendigen Komponenten entfallen, da insoweit eine Entgeltvereinbarung nach § 86 a HGB nichtig ist.

3. Ist eine Abgrenzung der Kosten für die vertriebsnotwendigen Komponenten von denen für die nicht vertriebsnotwendigen Komponenten nicht möglich, so ist die gesamte Vergütungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 86 a Abs. 1 HGB nichtig.

 

Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich vom Vermittler begangener Pflichtverletzungen

OLG Hamm

1. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler eine Antragsfrage falsch erläutert habe, muss er das beweisen. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation ändert in diesem Zusammenhang (grundsätzlich, so hier) nichts.

2. Eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann grundsätzlich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich jedoch keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab.

3. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt hinsichtlich der Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen nicht in Betracht.

4. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen.
 

Anspruch auf Buchauszug; Verzicht auf den Anspruch

OLG München

1. Für bereits vergangene Zeiträume ist ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch durch den Abschluss eines Erlassvertrages grundsätzlich möglich. Der VR hat konkrete Anhaltspunkte für den Willen des Versicherungsvertreters zu beweisen, das dieser für die Vergangenheit auf einen Buchauszug verzichtet hat. (hier Verzichtswille verneint)

 2. Ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch für zukünftige Zeiträume ist nach § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam.

 3. Das Interesse des VR an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87 c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist; nach § 90 HGB ist dem Versicherungsvertreter deren Verwertung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt, so dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er diese Daten z. B. zum Abwerben von Kunden des VR nutzt.

 4. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auf Buchauszüge und auf alle nach Paragraf 87 c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmende Datenverarbeitungen anwendbar. Die Übermittlung dieser Daten ist erlaubt, denn Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. f DSGVO gestattet die Übermittlung des Buchauszugs mit allen von § 87 c Abs. 2 HGB geforderten Angaben, da dies zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist und dagegen stehende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person (VN) nicht überwiegen.

 5. Der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem VR verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.

 

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

BFH

Wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung erhält, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist, also vertraglich oder gesetzlich. Werden Leistungen ohne Rechtspflicht erbracht, sind sie für die Bemessung der Rückstellung irrelevant. Die Vertragsauslegung des FG ist für den BFH bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht, nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt und jedenfalls möglich ist. Aus der Vertragsformulierung, der Vertreter pflege laufend Kontakt zum Kunden, um die bestehenden Verträge zu erhalten, kann der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht um eine Nachbetreuungspflicht handelt.

 

Arglist des Versicherungsmaklers

OLG Saarbrücken

Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

 

Auslegung des von einem Maklerunternehmen entworfenen Versicherungsvertrags bei Unklarheit über die vereinbarte Fassung der AHB

KG

1. Ist der Versicherungsvertrag durch ein vom Versicherer beauftragtes Maklerunternehmen entworfen worden, so kommt es bei der Auslegung darauf an, wie der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers anhand des Entwurfs verstanden hatte.

2. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag in Kenntnis der Willensrichtung des Versicherungsnehmers abgeschlossen, ohne dem Willen des Versicherungsnehmers zu widersprechen, so kommt der Vertrag mit dem vom Versicherungsnehmer gewollten Inhalt zustande.

(Auch ungefragte) Pflicht zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung

LG Erfurt

1. Die Kammer nimmt eine - auch ungefragte - Pflicht der Versicherung zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung an. Diese Aufklärungspflicht setzt keinen vorangehenden, ausdrücklichen Wunsch nach umfassender Beratung voraus, etwa wegen eines hohen Fahrzeugwertes oder einer Vollfinanzierung des Fahrzeugerwerbs. Es genügt, dass es seitens der Versicherung das Angebot einer freiwilligen und eigenständigen Zusatzversicherung gibt, mit der spezifische (Rest)Risiken abgedeckt werden. Dieses Versicherungsprodukt ist in der Bevölkerung noch nicht so bekannt und verbreitet, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit dem Stichwort "Fahrerschutz" konkrete Vorstellungen verbindet (s. auch Funk, ZfSch 2012, 601). Seine freiwillige Entscheidung für oder gegen eine solche Zusatzversicherung bedarf mithin einer vorangehenden Information, Aufklärung und Beratung. Der Versicherungsnehmer ist mit anderen Worten erkennbar belehrungs- und schutzbedürftig.

2. Die Beklagte schuldete eine umfassende Beratung des Klägers zum Thema "Kraftfahrtversicherung". Während nach einer Novelle des StVG im Jahr 2002 alle Insassen des Fahrzeugs in die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG einbezogen sind und somit Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist dies für den Fahrer nicht der Fall. Hier sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen einem verletzten Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen. Diese Lücke wird durch die von den meisten Kfz-Versicherern angebotene preiswerte Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung geschlossen (vgl. hierzu Prof. Dr. Karl Maier, Die Fahrerschutzversicherung - Neue Wege beim Versicherungsschutz für den Fahrer (zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz r+s 2014, 223), r+s 2014, 219). Zwar ist die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige und eigenständige Zusatzversicherung (Restschadensversicherung) zur Kfz-Versicherung bei gleichzeitigem Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (u.U. auch Kaskoversicherung). Es handelt sich um eine als Schadenversicherung ausgeprägte spezielle Unfallversicherung zur Absicherung des berechtigten Fahrers, die sich hinsichtlich ihres Leistungsvolumens nicht an festen Summen, sondern an den Grundsätzen der Schadenversicherung mit näher bestimmten Anrechnungs- und Verrechnungsmodalitäten orientiert (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, vor § 249 BGB, Rn. 181)... In der Tat ist das Versicherungsprodukt der Fahrerversicherung unter der Bevölkerung noch nicht so weit verbreitet, dass man davon ausgehen könnte, dass mit dem Schlagwort "Fahrerschutz" eine konkrete Vorstellung von den damit versicherten Risiken verbunden wäre, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Oktober 2016 -1 W 4/16, juris Rn. 4)

 

Beratungspflicht des Versicherers bei Vereinbarung geänderter AVB

OLG Hamm

Werden im Zuge einer Vertragsänderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Das gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.

 

Zurechnung der Arglist des Versicherungsmaklers

OLG Saarbrücken

Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragsteller dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

 

 

Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auch beim vom Versicherungsnehmer widerrufenen Versicherungsvertrag

OLG München

1. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg.

2. An den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer ist nicht geboten.


Beratungspflicht während Vertragslaufzeit

OLG Hamburg

1. Der Versicherungsmakler hat den VN während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des VN liegenden Veränderungen zu beraten. Bei Veränderungen in der Sphäre des VN (z. B. Neubeschaffungen, Werterhöhungen, neue Gefahrenpotenziale) hat der Versicherungsmakler nur zu beraten, wenn ihm diese bekannt werden.

2. Zu einer laufenden, mindestens einmal jährlich durchzuführenden Bestandsaufnahme und Überprüfung der Versicherungsverhältnisse ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet.

 

Provision bei Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen

BGH

Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind daher im Zweifel provisionspflichtig.

 

Grenzen der Pflicht zur Beratungsdokumentation

OLG Hamm

1. Ist der Versicherungsvermittler (hier: Makler) zu einer Besichtigung des zu versichernden Objekts nicht verpflichtet, so hat er keine Pflicht, zu dokumentieren, ob im Rahmen der Beratung eine Besichtigung stattgefunden hat. Das Fehlen einer solchen Dokumentation führt zu keiner Beweiserleichterung für den VN. 

2. Wenn der VN Antragsfragen in einem Formular beantwortet (und dieses selbst ausfüllt oder auch durch den Versicherungsvermittler ausfüllen lässt), muss der Versicherungsvermittler dazu grundsätzlich (und auch hier) keine Dokumentation erstellen.

 

Haftung des Versicherungsmaklers für falsche Aussage über den Umfang des Versicherungsschutzes

OLG Düsseldorf

1. Erklärt ein Versicherungsmakler vor Abschluss einer Patentrechtsschutzversicherung, dass auch die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen erfasst ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, ist er schadensersatzpflichtig, wenn der VN im Vertrauen auf das Bestehen eines entsprechenden Rechtsschutzes eine Patentverletzungsklage erhoben hat und dann, wie üblich, im Gegenzug im Rahmen einer Patentrechtsnichtigkeitsklage verklagt wird. 

2. Dabei kommt es dann nicht darauf an, ob die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen überhaupt versicherbar ist.

 

Klage auf Rückzahlung der Maklerprovision – zuständige Zivilkammer

OLG München

1. Zur analogen Anwendung des § ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Spezialkammer.

2. Für einen Rechtsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsvermittler über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen aus stornierten Versicherungsverträgen ist nicht die Versicherungsspezial-kammer, sondern die allgemeine Zivilkammer zuständig.

 

Versicherungsmakler – Pflicht zur Überprüfung des weitergeleiteten Arztberichts mit Angaben des VN bei Vertragsabschluss

OLG Braunschweig

1. Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des VN zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind.

2. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des VN hin zu überprüfen.

Haftung des Versicherungsmaklers wegen pflichtwidrig unterlassener Deckung eines Risikos

OLG Zweibrücken

1. Ein Versicherungsmakler macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem erkennbaren Interesse des Inhabers eines Lohnbetriebs in der Landwirtschaft, umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, nicht entsprochen hat, weil der vermittelte Versicherungsvertrag für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewährt.

2. Die Pflichtverletzung ist für eine vom Lohnunternehmer zu ersetzenden Spritzschaden ursächlich, wenn dem Makler der Nachweis nicht gelingt, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßer und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre, weil der Versicherungsnehmer den gewünschten Versicherungsschutz nicht bei einem anderen Versicherer erlangt hätte.

 

Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Ausgleich eines Vermögensschadens bei Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers

BGH

1. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.

2. Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seinen Ersatzanspruch regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hatte.

 

Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer

OLG Dresden

1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenankäufer hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen.

2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte.
3. Der Versicherungsnehmer kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war.

 

Auslegung des Begriffs der „Versicherungsvermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG

EuGH

1. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“ fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

2. Die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, fällt unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates. 

 

Informations- und Aufklärungspflichten beim Vertrieb von Lebensversicherungen gegen Einmalzahlung 

KG Berlin

1. Die Information und Aufklärungspflichten des Versicherers nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. richten sich nach Kapitalanlagegrundsätzen, wenn sich der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gegen Einmalzahlung - bei dessen isolierter Betrachtung oder wegen dessen Bedeutung als Bestandteil eines Gesamtkonzepts - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlagengeschäfte darstellt.

2. Der Abschluss einer Kapitallebensversicherung, bei der der geschuldete sechsstellige Einmalbeitrag nicht aus dem eigenen Vermögen des VN gezahlt, sondern kreditfinanziert wird, stellt sich als Kapitalanlagegeschäft dar, mit dem der VN während der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages eine Rendite erzielen will, die die Kreditkosten übersteigen soll.

3. Der Versicherer verletzt diese Informations- und Aufklärungspflichten, wenn er - ohne den Interessenten hierüber aufzuklären - konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung (Renditeprognosen) macht, hinsichtlich derer sich bereits bei Vertragsschluss abzeichnete, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststeht, in welchen Fonds das Deckungskapital investiert werden soll.

4. Überlässt der Versicherer die Erfüllung der Informations- und Aufklärungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsverträgen, die einen speziell für diesen Vertriebsweg entwickelten Tarif beinhalten, der anderen Versicherungsnehmern nicht zugänglich ist, so muss er sich eine durch diesen Dritten
(„ Strukturvertrieb“) erfolgte Pflichtverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen.  

 

Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund arglistiger Täuschung durch Manipulation eines Maklervertrages nach einem Brandschaden

OLG Hamm

1. Bestimmt der Versicherungsvertrag, dass der Versicherer leistungsfrei ist bei einer arglistigen Täusch durch den Versicherungsnehmer über Tatsachen, welche für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, umfasst dies auch Tatsachen, welche für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat.

2. Die arglistige Täuschung eines Miteigentümers und Mitversicherungsnehmers kann auch einem anderen Mitversicherungsnehmer zugerechnet werden, wenn ein einheitliches Risiko versichert ist oder der nichttäuschende Mitversicherungsnehmer den anderen damit betraut hat, an seiner Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen.
 

Gewerbsmäßige Prüfung der Vorteile eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsmakler
OLG Karlsruhe
Die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) gegen eine nur im Fall des Tarifwechsels zu zahlende Vergütung ist in der Haupttätigkeit Versicherungsvermittlung. Diese ist einem Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO) nicht nach § 3 RDG verboten, weil rechtsdienstleistende Bestandteile der Leistungen dabei jedenfalls nach § 5 RDG als Nebenleistungen erlaubt sind; auch § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO steht ihr nicht entgegen.

Verfassungskonformer Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis nach Verurteilung wegen Betrugs
VfGH Saarbrücken
1. Weder die Unschuldsvermutung noch das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind verletzt, wenn sich ein Verwaltungsgericht in einem Verfahren, dass die Entziehung der Versicherungsmaklererlaubnis betrifft, auf gesetzlicher Grundlage an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gebunden sieht und dem Einwand, diese Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, nicht nachgeht.
2. Der VfGH Saarbrücken prüft die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Entscheidungen von Gerichten des Landes, gegen die kein Rechtsbehelf an ein Bundesgericht statthaft ist, nur dann auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Verfassung des Saarlands, wenn die konkret angewendete Norm des Bundesrechts Wertungen verlangt, die bundesgerichtlich noch nicht in einer für den Streitfall maßgeblichen Weise getroffen worden sind.

 

Rückforderung von Provisionen - Darlegungs- und Beweislast
OLG München
1. Bei der Rückforderung vorschüssig gezahlter Provision muss der VR und nicht der Versicherungsvertreter die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs darlegen und beweisen.
2. Der Versicherer hat dem Versicherungsvertreter nicht nur die versicherten Personen der stornierten oder beitragsfrei gestellten Verträge sowie die Rückzahlungsforderung zum einzelnen Vertrag anzugeben, sondern diesen auch über die Stornierungsgründe und -zeitpunkte, Provisionssatz, Höhe der bereits gezahlten Provisionen, Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und vom Versicherer unternommener Nachbearbeitungsmaßnahme zu informieren.
3. Die Nachbearbeitung des Versicherer, die nur dann entbehrlich ist, wenn sie von vornherein aussichtslos erscheint, kann erfolgen durch
a) Versendung von Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter, wenn dieser seine Vermittlertätigkeit noch nicht eingestellt hat und nicht zu einem anderen Versicherer gewechselt ist.
b) eigene Nachbearbeitung des Versicherers. Einfache Mahnung an den Versicherungsnehmer genügt nicht, selbst wenn diese einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält, vielmehr ist ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht erforderlich. Dies kann auch durch telefonischen Kontakt mit dem Versicherungsnehmer erfolgen.
4. In Fällen der betrieblichen Altersvorsorge bezieht sich die Nachbearbeitungspflicht des Versicherers nur auf die Rettung des den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters dem Grunde nach auslösenden Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitgeber. Erfolgt die Nichtzahlung aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, so muss der Versicherer nicht darauf hinwirken, dass der Vertrag mit der versicherten Person oder einem anderen Versicherungsnehmer fortgesetzt wird. Dies gilt jedoch nicht bei Eintritt der versicherten Person in den Mutterschutz bzw. die Elternzeit oder bei Krankheit der versicherten Person ohne Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber bereit sein kann, wegen seines Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der versicherten Person die Zahlung zu übernehmen (z. B. in Oberbayern wegen des Arbeitskräftemangels bei Altenpflegekräften).

Haftung des Versicherungsvertreters für Beratungsfehler bei Wechsel des Berufsunfähigkeitsversicherers
OLG Saarbrücken
1. Ein Vertreter schuldet anders als sein Makler nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen. Er muss aber über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrags üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtig stellen.
2. Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel in einem existenziell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne Weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vertreter gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.

Anforderungen an die Haftung eines Versicherungsmaklers wegen einer Pflichtverletzung bei Abwicklung eines Versicherungsfalls
BGH
Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.

Aufklärungspflicht von Anlagevermittlern und Anlageberatern über Vertriebsprovisionen
BGH
1. Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn dieser eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes AGIO einzubeziehen.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn der Anleger behauptet, ein Emissionsprospekt sei ihm nicht übergeben worden.

Umfang der Dokumentationspflichten des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Nettopolice
OLG Hamm
Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt und sich vom VN eine besondere Vergütung versprechen lässt, muss darüber eingehend belehren und dies dokumentieren. Die Beratungspflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG bestehen schließlich gerade auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch das angebotene Produkt, welche sich nicht allein aus der ausdrücklich genannten Prämienhöhe ergibt, die im Falle einer Bruttopolice auch die Vermittlungskosten umfasst. Im Falle der Vermittlung einer Nettopolice geht der Versicherungsnehmer darüber hinaus unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsvertreter ein, über die er nach Sinn und Zweck der Norm erst recht aufzuklären ist, weil er wegen der rechtlichen Abkoppelung vom Versicherungsvertrag im Falle der vorzeitigen Beendigung des vermittelten Vertrages weitergehende finanzielle Verpflichtungen eingeht als im Falle einer Bruttopolice

Verjährungsbeginn von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsmängeln bei „blinder" Unterzeichnung der Beratungsdokumentation
BGH
Ob grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation „blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen.

Anforderung einer Vertragsübersicht ist kein Anlass zur vertragsbegleitenden Beratung durch den Versicherer
OLG Hamm
Lässt ein Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsberater eine aktuelle Vertragsübersicht bei seinem privaten Krankenversicherer einholen, so gibt dies allein dem Versicherer keinen Anlass zur Nachfrage und Beratung. Eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von einem von diesem gewählten Versicherungsberater zu warnen, besteht grundsätzlich nicht. § 6 Abs. 6 VVG ist auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden, weil diese wie Versicherungsmakler der Frage- und Beratungspflicht nach § 61 VVG unterliegen.

Haftung des Versicherungsvermittlers: Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung zu einem beabsichtigten Versicherungswechsel
OLG Saarbrücken 
1. Ein Handelsvertreter, der im Versicherungsbereich als Ausschließlichkeitsvertreter einer Versicherungsgruppe tätig und Versicherungsvermittler i.S.d. §§ 61 Abs. 1, 59 VVG ist, schuldet einem Vertragsinteressenten/Versicherungenehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen verbunden mit der Aufgabe bei anderen Versicherungen bestehender Verträge im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen. Gleichwohl muss auch er über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtigstellen.
2. Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.
3. Der Versicherungsvermittler verletzt seine Beratungspflichten, wenn er irreführende Angaben in Bezug auf den Vergleich der Prämienbelastung des bestehenden Versicherungsvertrags zu dem in Aussicht genommenen Versicherungsvertrag macht, denn die Prämienbelastung ist ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Versicherungsnehmers zu einem Vertragswechsel Der Versicherungsvermittler hat daher Veranlassung, diejenigen Daten zu ermitteln, die einen entsprechenden Vergleich ermöglichen, sie auszuwerten und damit eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu schaffen, auf welcher der Versicherungsnehmer einschätzen kann, inwieweit etwaige Differenzen mit Blick auf Verbesserungen oder Verschlechterungen im Versicherungsschutz angemessen und für ihn gegebenenfalls hinnehmbar sind.
4. Eine weitere Pflichtverletzung Sinne des § 61 VVG liegt hier darin, dass der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer nicht als vorzugswürdig dargestellt hat, mit der Kündigung eines bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags bis zu einer festen Vertragszusage des neuen Versicherers zu den gewünschten Bedingungen zuzuwarten. Gerade die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist für den Versicherungsnehmer existenziell. Schlägt ein Versicherungsvermittler im Rahmen einer Analyse der bestehenden Versicherungssituation seines Kunden eine entsprechende Umdeckung vor, so muss er, dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen - einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust - verbunden sein kann, und empfehlen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt.

Beratungspflicht des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Netto-Police
OLG Hamm
Ein Versicherungsvertreter, der eine Netto-Police vermittelt und sich vom Versicherungsnehmer eine besondere Vergütung versprechen lässt, muss darüber eingehend belehren und dies dokumentieren.

Haftung bei Teilnahme an betrügerischen "Provisionskarussell"
OLG Saarbrücken
Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen. Als Hilfeleistung ist jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Derjenige, der sich bereit erklärt, den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu beantragen, den er weder erfüllen kann noch erfüllen will, fördert daher objektiv die Schädigungshandlung des Versicherungsmaklers, wenn er als Gegenleistung dafür einen Anteil an dem nach planmäßiger Kündigung des Versicherungsvertrages zurückfließenden Rückkaufswerts erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haupttat auch dadurch gefördert worden ist, dass er auf entsprechende - allerdings auf die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz abzielende - Nachfrage im Versicherungsantrag wahrheitswidrig angab, auf eigene Veranlassung zu handeln, obwohl er tatsächlich auf Veranlassung der Versicherungsmakler handelte.

Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers bei Abwicklung eines Versicherungsfalls
BGH
a) Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.
b) Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.
c) Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.
d) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.
e) Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen
OLG München, 07.06.2017, 7 U 1889/16
Macht ein Versicherungsunternehmen einen Provisionsrückforderungsanspruch geltend, so muss es darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen. Fordert das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertretervertrages gezahlte Provisionen zurück, weil die betreffenden Verträge storniert oder beitragsfrei gestellt worden sind, so reicht es nicht aus, die versicherten Personen und die für jeden dieser Verträge entstehende Rückzahlungsforderung vorzutragen. Vielmehr sind auch Angaben zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an den Vertreter ausgezahlten Provisionen zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zu den von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.

Zurechnung der Arglist eines Versicherungsmaklers
OLG Düsseldorf
1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der Versicherungsnehmer den vermittelten Makler zu-treffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat.
2. Wenn der Makler nicht als Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB handelt, kann sein arglistiges Handeln dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer auch ohne dessen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis zugerechnet werden.
3. Ein Makler ist am zustande kommen des Vertrages beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem das Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist oder er wegen seiner engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson er-scheint.
4. Solches kann dann der Fall sein, wenn der Makler für den Versicherer erkennbar Verhandlungsgehilfe des Versicherungsnehmers ist und derart auf diesen einwirkt, dass dieser gutgläubig eine unzutreffende Erklärung gegenüber dem Versicherer abgibt. Der Makler täuscht so den Versicherer mittelbar durch den gutgläubig unterschreibenden Versicherungsnehmer als instrumentalisiertes Werkzeug.

Beratungspflicht eines Maklers zum Einbau eines Tresors bei nachträglicher Wertsachenanschaffung
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, ungefragt bei Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (z.B. Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrenpotentiale) diesen auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes anzusprechen, wenn der Versicherungsnehmer ihn darüber nicht informiert hat.
2. Bei Übernahme des Versicherungsbestandes eines Versicherungsvertreters ist ein Versicherungsmakler nicht verpflichtet, die Versicherungsnehmer darauf anzusprechen, ob sich das Verlustrisiko durch nachträgliche Anschaffungen, insbesondere von Wertsachen erhöht hat und der Versicherungsschutz entsprechend anzupassen ist.
3. Selbst wenn man eine solche Beratungspflicht bejahen wollte, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Jahresrechnung auf eine Überprüfung der Versicherungssumme hinweist, falls neuer Hausrat angeschafft wurde.

 

Pflicht des Maklers zur klaren und unmissverständlichen Belehrung über Konsequenzen und Risiken eines Wechsels eines bislang gesetzlich Versicherten in die private Krankenversicherung
OLG Hamm
1. Den Versicherungsvertreter trifft eine weitere Pflicht zu Beratung dann, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche besonderen Umstände waren hier schon dadurch gegeben, dass der Kläger -. gerade aufgrund der von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorgenommenen Beratung- die Absicht hatte, mit 56 Jahren erstmals in die private Krankenversicherung zu wechseln, obwohl sein ursprüngliches gegenüber der Beklagten zu 1) geäußertes Beratungsziel u.a. eine Verbesserung seiner privaten Altersvorsorge war. Den Zeugen musste es sicher daher geradezu aufdrängen, dass der Kläger im Alter seine Beiträge -auch die Beiträge für den Basistarif- möglicherweise nicht mehr zahlen konnte. Auch wenn grundsätzlich der Kläger als Versicherungsnehmer, dem auch die Einkommensverhältnisse nach Eintritt in der Rentenalter bekannt waren, sich darüber klar sein musste, ob er auch zukünftig in der Lage sein würde, die bei Vertragsschluss ersichtlichen Beiträge für die Beklagte zu 1) zu zahlen, wären die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall jedenfalls verpflichtet gewesen, den Kläger klar und unmissverständlich auf die für den Kläger bestehenden Nachteile eines Wechsels in die private Krankenversicherung hinzuweisen. Sie hätten ihn darauf hinweisen müssen, dass die Höhe des Beitrages in der PKV anders als in der GKV nicht abhängig vom Einkommen oder der späteren Rente ist, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen und vom Eintrittsalter, und dass im Hinblick auf die fehlenden Altersrückstellungen des Klägers jedenfalls die mindestens ernste Gefahr bestand und besteht, dass die Prämien um deutlich mehr steigen als bei Anpassung wegen steigender Preise von Gesundheitsleistungen.
2. Der Kläger hätte zudem darüber informiert werden müssen, dass die einkommensunabhängigen Beiträge auch für den Basistarif gelten, als dessen maximale Beitragshöhe der durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV gesetzlich vorgegeben ist (2013 rund 610 Euro/Monat). Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten im vorliegenden Fall weiter ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass der Basistarif diese Höhe auch dann hat, wenn das Einkommen zum Beispiel mit dem Eintritt in den Ruhestand sinkt. Zwar verringert sich im Falle der Hilfsbedürftigkeit der Maximalbetrag nochmals um die Hälfte (§ 12 Abs. 1c Satz 4 VAG), wenn durch die Zahlung des an sich geschuldeten Beitrages Hilfebedürftigkeit i.S.v. SGB II oder XII entsteht; auch muss, soweit Hilfebedürftigkeit auch bei Zahlung des verminderten Beitrages besteht, der zuständige Sozialhilfeträger den Versicherten im erforderlichen Umfang unterstützen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG). Jedoch wäre es im Hinblick darauf, dass sich hier aus Anlass des ursprünglichen Beratungsbedarfs des Klägers- verbesserte Altersvorsoge- aufdrängen musste, dass der Kläger seine Beiträge für die private Krankenversicherung gar nicht oder nicht vollständig leisten konnte, auch naheliegend gewesen, darüber zu beraten, wann ggfls. Hilfsbedürftigkeit vorliegt, nämlich erst nach Vermögensverbrauch bis auf das Schonvermögen.

Keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur umfassenden Prüfung der gesamten Versicherungssituation des Kunden
OLG Hamm
Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, dass der Maklerauftrag sich in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt bezieht. Eine rechtliche Verpflichtung des Versicherungsmaklers dahingehend, den Kunden im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht grundsätzlich nicht. Das Pflichtenprogramm des Maklers beschränkt sich daher, wenn keine abweichenden Abreden vorliegen, auf das konkrete Absicherungsanliegen des Versicherungsnehmers und die in diesem Zusammenhang dem Versicherungsmakler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse.

Pflichtwidrigkeit eines Versicherungsmaklers
OLG Brandenburg
Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten.

Haftung des Maklers für Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Darlegung erheblicher Vorerkrankungen
OLG Koblenz
Eine Maklergesellschaft muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, wenn dieser trotz mehrfach geäußerter Bedenken des Kunden im Hinblick auf teils erhebliche Vorerkrankungen zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung rät. Dies gilt vor allem dann, wenn der Makler zum Beratungsgespräch Formulare mitbringt, in denen die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit "nein" angekreuzt sind, der Kunde aber unmissverständlich Vorerkrankungen wie Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen dargelegt hat.

Zulässigkeit einer Vergütungsvereinbarung des Versicherungsmaklers mit dem Versicherungsnehmer
OLG München
1. Die Vereinbarung einer Vergütung des Versicherungsmaklers mit einem gewerblich tätigen Versicherungsnehmer für die Betreuung von ihm vermittelter Versicherungsverträge während der Vertragslaufzeit benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsmakler zusätzlich eine Courtage vom Versicherer erhält.
2. Für die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Vergütung des Versicherungsmaklers für dessen Betreuung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsmakler umsatzsteuerpflichtig.

Beratungsfehler des Versicherungsvertreters bei Wechsel der Lebensversicherung; Beweislast bei fehlender Dokumentation
BGH
1. Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und den Abschluss einer neuen Lebensversicherung hinweisen.
2. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Selbständigkeit eines in Gestaltung seiner Tätigkeit weisungsfreien Versicherungsvertreters
LAG Rheinland-Pfalz
Arbeitnehmer ist derjenige, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Selbständig tätig ist hingegen derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung kommt es insbesondere auf Kriterien wie fachliche Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Leistungserbringung nur in eigener Person, Verpflichtung zur Annahme angebotener Aufträge, Übernahme des Unternehmerrisikos, Berichterstattungspflichten etc. an. Ist ein Versicherungsvertreter insbesondere hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit weisungsfrei, so ist das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherer nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

Pflicht zur Beratung und Bedarfsermittlung des Versicherungsmaklers
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, von sich aus das Risiko des Kunden zu untersuchen, das Objekt (hier: Umstände des Geschäftsbetriebs eines Ofenbaumeisters) zu prüfen und den Kunden unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Ergebnisse zu unterrichten und auf das Fehlen von Versicherungsschutz (hier: Betriebshaftpflichtschutz für Fliesenlegerarbeiten) hinzuweisen.
2. Grundsätzlich scheidet ein Mitverschulden des Kunden eines Versicherungsmaklers bei dessen Pflichtverletzung aus

Kooperierende Unternehmen (hier: gemeinsamer Vertrieb) können Abwerbeverbot mit bis zu 2-jähriger Laufzeit vereinbaren
BGH
1. Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare sperre Abreden im Sinne von § 75 f HGB dar.
2. Derartige Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75 f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen.
3. Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht übersteigen.

Haftungsmaßstab bei Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers auf Schadensersatz
OLG Stuttgart
Nach § 63 S. 1 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Die Beweislastverteilung des § 63 VVG übernimmt vollständig die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB, sodass die dort entwickelten Leitgedanken auch für die Haftung aus § 63 VVG maßgeblich sind. Da die Rechtsfolge der Schadensersatzverpflichtung eindeutig von einer objektiven Pflichtverletzung abhängt (diese ist Tatbestandselement der §§ 63 S. 1 VVG, 280 Abs. 1 S. 1 BGB), muss der Versicherungsnehmer die objektive Pflichtverletzung beweisen. Würde man die Pflichterfüllung zur Beweislast des Versicherungsvermittlers stellen, so würde dies bedeuten, dass er die vom Versicherungsnehmer lediglich behauptete Pflichtverletzung "wegbeweisen" müsste, weil die Pflichterfüllung notwendigerweise die Negierung der Pflichtverletzung bedeutet. Die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Beweislastverteilung würde damit "auf den Kopf gestellt".

 

Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung; Folgen der Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten für die Beweislast
BGH
1. Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.
2. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten bei einem für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter
BFH
1. Ein für einen Versicherungsmakler tätig werdender Handelsvertreter hat keine gesetzliche Verpflichtung, die von ihm vermittelten Verträge nachzubetreuen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er selbst eine Zulassung gemäß § 34c GewO besitzt.
2. Zwar sind die Grundsätze zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten auch auf faktische und nicht einklagbare ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten anzuwenden, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (vgl. BFH-Rechtsprechung). Im Streitfall hatte der Handelsvertreter jedoch keine faktische Betreuungsverpflichtung dargelegt, sondern vielmehr eine Obliegenheit beschrieben, deren Erfüllung in seinem eigenen Interesse lag und seine berufliche Entwicklung fördern sollte. Für diese Obliegenheit kann eine Rückstellung jedoch nicht gebildet werden.

Schadensdarlegung bei fehlerhafter Beratung durch Versicherungsmakler
BGH
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines durch die fehlerhafte Beratung eines Versicherungsmaklers verursachten Schadens.

An- und Verkauf von Deckungskarten ist umsatzsteuerfrei
BFH
Der An- und Verkauf von Deckungskarten durch einen Versicherungsmakler ist eine nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Tätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Tätigkeit des Maklers bringt Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) zusammen, indem sie dem VN einen Nachweis über einen Versicherer liefert, der Versicherungsschutz anbietet und den Kontakt zu diesem herstellt. Das genüge für eine Vermittlungstätigkeit, die durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet ist.

Fristlose Kündigung durch den als Vermögensberater tätigen Handelsvertreter bei Ausschluss von einem Online-System des Geschäftsherrn
OLG München
Ein Handelsvertreter ist zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Unternehmer nach einer ordentlichen Kündigung des Handelsvertreters diesem den Zugang zum Online-System sperrt und so dem Handelsvertreter die weitere Tätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erschwert. Die fristlose Kündigung setzt eine vorherige Abmahnung des Unternehmers voraus.

 

Urteile aus dem Jahr 2014

 

Aus einem Rückversicherungsvertrag sind Passivposten zu bilden
BGH
Einen Finanzdienstleister kann die Pflicht treffen, hinsichtlich von Rückversicherungsprovisionen aus einem Rückversicherungsvertrag Passivposten zu bilden. Die Rückversicherung ist eine Versicherung der vom Versicherer übernommenen Gefahr. In der Form des Summenexzedenten-Vertrages übernimmt der Rückversicherer einen festgelegten Teil des Risikos, wenn ein vereinbarter Selbstbehalt überschritten wird. Für die Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem (verdeckten) Darlehensvertrag bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet. Dafür reicht es im Rahmen eines Summenexzedenten-Vertrags aus, dass aus der Sicht des Rückversicherers die tatsächliche Möglichkeit eines nachteiligen Verlaufs des Erstversicherungsverhältnisses besteht.

Berücksichtigung der vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf Grundlage der „Grundsätze" der Spitzenverbände
BGH
Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach", „Grundsätze Leben", „Grundsätze Kranken" und „Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmen nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. 5 der „Grundsätze Sach", gemäß Nr. 5 der „Grundsätze Leben", gemäß Nr. der „Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. 6 der „Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitserwägung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kein Raum.

Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters
BGH
Zum wirksamen Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.

Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters kann wegen Widerrufs der Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen sein
BGH
Ein Versicherungsvertreter kann ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen kann der Versicherungsvertreter die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche jedoch nicht beanspruchen, wenn der Kunde sein auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Versicherungsvertreter kann Wertersatz nur dann verlangen, wenn durch seine Vermittlung der in Aussicht genommene Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

Darlegungslast des Versicherungsnehmers für die Eigenschaft des Vermittlers als Versicherungsmakler
OLG Saarbrücken
Von dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages kann nur ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermittler, der erkennbar nicht von einem Versicherer betraut ist, beauftragt, für ihn als Vertragspartner tätig zu werden. Das kann nicht aus Betreuungsvermerken auf dem Versicherungsschein hergeleitet werden.

Zur Frage, ob ein Versicherungsmakler, der nicht nur Verträge an Versicherungsgesellschaften vermittelt, sondern auch schadensbearbeitend im Auftrag der Versicherer tätig ist gegen das RDG verstößt
OLG Köln
1. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG).
2. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit der Beklagten ich um Rechtsdienstleistungen im Sinn des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder ob § 2 Abs. 1 RDG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen ist, dass eine Rechtsdienstleistung im Sinn dieser Vorschrift nur anzunehmen ist, wenn eine besondere beziehungsweise intensive Rechtsprüfung erforderlich sei.
3. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen.

Tätigkeitsverbot der Versicherungsvermittlung - gelegentlich vermittelnder Angestellter eines Versicherers
EuGH
1. Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Absatz 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 12. 2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass es einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der die Anforderungen des Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht erfüllt, verwehrt ist, gelegentlich und nicht hauptberuflich die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auszuüben, wenn dieser Angestellte nicht im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen tätig wird, das sein Handeln aber gleichwohl beaufsichtigt.
2. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

Haftung eines Versicherungsmaklers wegen Beratungsfehlern
OLG Düsseldorf
Hat ein Versicherungsmakler einem Anlageinteressenten ein Produkt empfohlen mit der Maßgabe, dass drei vorhandene Kapitallebensversicherungsverträge zu kündigen und der ausgezahlte Rückkaufswert zur Anlage gebracht werden soll, so haftet der Versicherungsmakler, unterstellt, die Empfehlung sei sorgfaltswidrig gegeben worden, jedenfalls nicht auf das positive Interesse. Der Versicherungsmakler hat den Anlageinteressenten bei Annahme einer Verletzung des Beratungsvertrags nur so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Anleger die streitige Anlage nicht erworben hätte.

Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Handelsvertreter als Versicherungsmakler 
BFH
1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands --hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen-- setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht.
2. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
3. Für die Annahme, die Bildung einer Rückstellung sei wegen Unwesentlichkeit der Verpflichtung ausgeschlossen, gibt es keine Rechtsgrundlage (Anschluss an Rechtsprechung des X. BFH-Senats).
4. Es konnte dahinstehen, ob der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers für Zwecke der Anwendung der §§ 42 ff. VVG 2007 bzw. der an ihre Stelle getretenen §§ 59 ff. VVG 2008 im Verhältnis zum Versicherungsnehmer selbst als Versicherungsmakler zu qualifizieren ist.
5. Ein Anspruch auf Folgeprovisionen stünde der Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands entgegen, weil es insoweit an einer (vollständig) erbrachten Vorleistung des Vertragspartners fehlte.
6. Ist der Steuerpflichtige dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet, sind hinsichtlich der Höhe der Rückstellung die in der Rechtsprechung des X. BFH-Senats aufgestellten Grundsätze zu beachten.
7. Das Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung stellt einen materiellen Fehler dar, der ohne Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1995 II R 53/92).

Zum Begriff des gebundenen Versicherungsvermittlers
BGH
Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt.

Entstehung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters bei Ursächlichkeit der Tätigkeit für Vertragsabschluss
OLG Köln
Ein Versicherungsvertreter ist grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Tätigkeit für den konkreten Geschäftsabschluss ursächlich oder mitursächlich geworden ist. Allerdings kann die Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein. Zur Begründung des Anscheinsbeweises reicht der Nachweis der Betätigung des Handelsvertreters in Richtung auf den Vertragsabschluss entsprechend seinen vertraglichen Aufgaben und das spätere Zustandekommen des Geschäfts aus. Wurden dem Handelsvertreter aufgrund seiner Tätigkeit sogar teilweise Provisionen ausgezahlt, so ist der Umstand, dass ein einzelner Kunde einen Direktabschluss ohne Zwischenschaltung eines Abschlussvermittlers wünscht, für das Verhältnis zwischen dem selbständigen Handelsvertreter und der Versicherung nicht maßgeblich, zumal die Versicherung nicht über einmal entstandene Provisionsansprüche ihrer Handelsvertreter disponieren kann.

Haftung des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
1. Der Versicherungsmakler muss Rückfragen des Rechtsschutzversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden zutreffend beantworten; vor einer Antwort an den Rechtsschutzversicherer muss der Makler durch Rückfrage bei seinem Kunden ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden.
2. Teilt der Versicherungsmakler dem Rechtsschutzversicherer mit, es habe keine Vorversicherungen gegeben, obwohl er für diese Mitteilung keine Grundlage hat, kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in Betracht kommen, wenn der Versicherer später den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, weil er in Kenntnis von Vorversicherungen mit einer großen Zahl von Rechtsschutzfällen den Versicherungsantrag nicht angenommen hätte.
3. Der Versicherungsmakler hat seinen Kunden in diesem Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der später angefochtene Versicherungsvertrag von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Führt der Kunde - vor der Anfechtung durch den Versicherer - Prozesse im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz, können die dafür aufgewendeten Kosten gegenüber dem Versicherungsmakler ersatzfähige Schadensposten sein.

Haftung des Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss fondsgebundener Lebensversicherung
OLG Frankfurt
1. Schickt ein Versicherungsmakler einem potentiellen Kunden einen Flyer mit Werbeunterlagen zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung, verbunden mit einem Angebot, ihn hierzu "gerne zu beraten" und ruft der Kunde den Versicherungsmakler daraufhin an, kommt hierdurch ein Beratungsvertrag zustande.
2. Ein solcher Beratungsvertrag verpflichtet den Versicherungsmakler, den potentiellen Versicherungskunden anlage- und anlegergerecht über das beworbene Produkt zu beraten.
3. Kann der Versicherungsmakler nicht nachweisen, dass er den potentiellen Versicherungskunden über sämtliche möglicherweise anfallenden Kosten und Gebühren des
Versicherungsproduktes beraten hat, verletzt er seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag und haftet dem Versicherungskunden aus culpa in contrahendo für den durch die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages entstehenden Vermögensschaden.

Zu den Anforderungen an eine ausreichende Beratungsdokumentation
OLG Frankfurt
1. Nach den allgemeinen Grundsätzen trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Vertreter. Der beratungspflichtige Vertreter muss die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen, wie er im Einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Dem Versicherungsnehmer obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Der Vermittler kann seiner Darlegungslast durch Aushändigung der Beratungsdokumentation nachkommen. Eine lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation kann zu Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr führen.
2. Die vorgelegte Dokumentation genügt nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 VVG. Sinn der Vorschrift ist, dass aus der Dokumentation nachvollzogen werden kann, was der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt war. Dem genügt eine zum Ankreuzen vorgefertigte und sich auf Schlagwörter erschöpfende Beratungsdokumentation nicht, wenn Angaben zum konkreten Inhalt der Besprechung, zur zugrundeliegenden Motivation und zu den wesentlichen Gründen für den hier erteilten Rat, eine bestehende Versicherung abzuändern, fehlen. Als Konsequenz daraus muss vorliegend nicht der Versicherte beweisen, dass der Versicherer sie, vertreten durch den Zeugen Z1, unzutreffend beraten hat, sondern die Versicherung eine pflichtgemäße Beratung.
4. Das Verschulden des Vermittlers wird gem. § 63 S. 2 VVG vermutet. Die Pflichtverletzung des Vermittlers begründet zugleich eine Haftung der Versicherung, da ihre Beratungspflichten und Schadensersatzpflicht in § 6 Abs. 1 und Abs. 5 VVG entsprechend ausgestaltet sind, sie sich das Verhalten ihres Vertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Der Versicherte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.
5. Der Versicherungsnehmer kann bei einer Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 4 VVG die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn dieser trotz objektiver Werthaltigkeit für die Zwecke der Partei nicht voll brauchbar ist, dies einen Schaden darstellt (Prölls/Martin, a. a. o. § 6 RN 62). Ein außerordentliches Kündigungsrecht stellt in diesem Zusammenhang ein Weniger dar.

Umfang der Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Versicherungsmakler
BGH
1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").
2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.
3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.

Makler kann dazu verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer auf den Ablauf einer Risikolebensversicherung hinzuweisen, damit dieser ggf. einen Neuvertrag abschließt oder sich um eine Verlängerung des bestehenden bemüht
OLG Brandenburg
1. Anders als ein Zivil- oder Handelsmakler im Allgemeinen ist ein Versicherungsmakler im Sinne des (seit dem 01. Januar 2008 geltenden) § 59 Abs. 3 VVG nach der ganz herrschenden Meinung, die insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten wird und die der Senat teilt, zum Tätigwerden für seine Auftraggeber verpflichtet; er hat die rechtliche Position eines Interessenvertreters und treuhänderischen Sachwalters des Versicherungsnehmers. Durch den Abschluss des Maklervertrages wird im Allgemeinen ein Dauerschuldverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter begründet, aus dem sich für den Versicherungsmakler grundsätzlich nicht allein die Verpflichtung ergibt, rechtzeitig angemessenen Versicherungsschutz zu beschaffen und dabei die jetzt in § 60 und § 61 VVG enthaltenen Bestimmungen zu beachten, sondern auch den Auftraggeber als Versicherungsnehmer nachfolgend im Rahmen des jeweiligen Versicherungsverhältnisses begleitend zu betreuen. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben des Maklers, zeitlichen Deckungslücken entgegenzuwirken und den Auftraggeber rechtzeitig auf erforderliche Verlängerungen aufmerksam zu machen.
2. Ist der Makler ausdrücklich damit beauftragt worden für die benannten Risiken bestehende oder neu abzuschließende Versicherungsverträge auf bedarfsgerechte Vertragsgestaltung und marktgerechte Prämiensätze zu überprüfen und diese Verträge zu verwalten, impliziert dies ohne Weiteres die Verpflichtung, die Laufzeiten der Versicherungsgeschäfte zu überwachen und - rechtzeitig vor deren Ende - auf das Auslaufen der Risikodeckung hinzuweisen, unabhängig davon, ob die Eindeckung nur vorläufig erfolgt war.

Keine Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch Provisionsrückzahlungsanspruch wegen nicht ins Verdienen gebrachter Verträge
OLG Düsseldorf
Gewährt ein Finanzdienstleister für ihn tätigen Untervertretern nach Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Provisionsvorschuss, dessen Rückzahlungspflicht daran geknüpft ist, dass die Verträge nicht ins Verdienen gebracht wurden (wegen Kündigung des Kunden oder Nichtausführung des Geschäfts), stellt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse keine unzulässige Kündigungserschwernis dar. Die Rückforderung nicht verdienter Vorschüsse verstößt nicht gegen § 89a Abs. 1 S. 2 HGB, wenn der Geschäftsherr auch unabhängig von der Beendigung des Vertrages jederzeit zur Rückforderung der Vorschüsse berechtigt ist. Nur dann, wenn vertraglich gerade für den Fall der Kündigung eine besondere Abwicklungsmodalität hinsichtlich finanzieller Ansprüche des Unternehmens vorgesehen ist, kann überhaupt nur eine § 89 a Abs.1 Satz 2 HGB tangierende mittelbare Einflussnahme auf das Kündigungsrecht angenommen werden. Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts kann insoweit nur vorliegen, wenn mit der Kündigung eine Zahlungsverpflichtung des Handelsvertreters entsteht, die bis dahin nicht bestand.

Arglist des Versicherungsmaklers ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen - Keine Belehrungsbedürftigkeit des arglistig Täuschenden - Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei einer arglistigen Täuschung
OLG Köln
1. Die Gefahrerheblichkeit einer Hyperchosterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, eine depressive Episode und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich liegt auf der Hand.
2. Ob der Kläger seine Vorerkrankungen gegenüber dem Versicherungsmakler beim Ausfüllen der Anträge offen gelegt hat, kann dahinstehen, da sich die Versicherung das Wissen des für den Kläger tätigen Versicherungsmaklers nicht zurechnen lassen muss.
3. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 VVG vorlag; denn auf eine Verletzung der Hinweispflicht kann sich der arglistig Handelnde mangels Schutzwürdigkeit nicht berufen.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügen zwar falsche Angaben in einem Versicherungsantrag alleine nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass erkannt und gebilligt wird, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.Dass bei einem Versicherungsmakler eine entsprechende Kenntnis besteht, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
5. Auf eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer mangels Schutzwürdigkeit zum anderen auch nicht berufen.

Ein Versicherungsvertreter haftet dem Bezugsberechtigten nicht auf Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht
Der Bezugsberechtigte eines Versicherungsvertrags hat gegenüber einem Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Anspruch steht nur dem Versicherungsnehmer zu - und auch nur dann, wenn der Vertreter seine Pflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrags verletzt hat.

 

Unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Versicherungsberater
LG Hamburg
1. Versicherungsberater, die über eine Erlaubnis nach § 34 e GewO verfügen, sind „registrierte Erlaubnisinhaber" im Sinne des § 4 Abs. 1 RDGEG.
2. Ein Versicherungsberater, der Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gem. § 204 VVG regelmäßig gegen Erfolgshonorar anbietet, verstößt gegen § 4 Abs. 2 RDG.
3. Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als „Verbraucherschützer" oder „unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen" bezeichnen.

Vermittlung von Netto-Policen
BGH
1. Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.
2. Bei der Vorschrift in der Gewerbeordnung über die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler handelt es sich um eine Norm, die im Sinne des UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich (auch) eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber darüber hinaus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhaltensregelung. Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen die genannten Vorschriften der GewO und des UWG. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.

Bestandspflegeprovisionen sind nicht ausgleichspflichtig
OLG Köln
Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs sind nur die Provisionen, die ein Vertreter für Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten erhält. Dabei sind nur Provisionsverluste ausgleichsrelevant, die als Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms gezahlt werden. Provisionen für verwaltende Tätigkeiten wie die Bestandspflege sind dagegen kein Entgelt zur Schaffung eines Kundenstamms und somit nicht ausgleichsfähig, entschied das 
 

 

Urteile aus dem Jahr 2013


Darlegungslast des Versicherungsnehmers für die Eigenschaft des Vermittlers als Versicherungsmakler
OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat 5 U 356/12 Urteil vom 20.3.2013
Will ein Versicherungsnehmer einen Vermittler als Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Seniorenunfallversicherung in Anspruch nehmen, muss er darlegen, dass dieser ihm mit Bindungswillen die unabhängige, auf einer sorgfältigen Analyse des Absicherungsbedarfs und der getroffenen Anbieterauswahl erfolgende Vermittlung von Produkten unterschiedlicher Versicherer versprochen hat.  

Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeit als Versicherungsvermittler wegen Unzuverlässigkeit
VG Augsburg
1. Nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt (hier die Erlaubnis für die Tätigkeit
als Versicherungsvermittler), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Widerruf dabei nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

Courtagevereinbarungen mit Versicherungsmaklern sind von § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG nicht erfasst
OLG Köln
§ 14 Abs. 5 Satz 1 VAG betrifft nur den Übergang der Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen. Courtagevereinbarungen mit Versicherungsmaklern sind davon nicht erfasst.

Überschreitung der Grenzen von § 90 a HGB führt nur zur Teilunwirksamkeit des Wettbewerbsverbots des Versicherungsvertreters
BGH
1. § 90 a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags geeinigt haben.
2. Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90 a Abs. 1 S. 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.


Urteile aus dem Jahr 2012


Betreuungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers ohne Bezug zum Maklervertrag
BGH
1. Die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden an den Versicherungsmakler zu zahlenden Provision bei Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages mit Nettopolice ist weder wegen Verstoßes gegen § 134 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, noch im Rahmen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam.
2. Bei § 655b BGB handelt es sich um eine Spezialregelung für die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen, die auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anzuwenden ist.
3. Die weitgespannten Betreuungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers betreffen das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis, nicht hingegen den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrages, bei dem sich Versicherungsmakler und Kunde, wie bei anderen Verträgen, mit entgegengesetzten Interessen, selbstständig gegenüberstehen.

Versicherungsmakler kann ggf. unmittelbar vom Kunden Zahlung der restlichen Provision verlangen
BGH
Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden an den Versicherungsmakler zu zahlenden Provision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice bestehen weder im Hinblick auf § 134 BGB (gesetzliches Verbot) noch im Rahmen einer Kontrolle gemäß §§ 305c, 307 BGB durchgreifende Bedenken. Ist die Vermittlungsprovision in Raten zu zahlen, so handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft mit der Folge, dass dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Bei einer Abtretung der Provisionsansprüche ist der Widerruf gegenüber dem abtretenden Makler und nicht gegenüber der Abtretungsempfängerin zu erklären.

Rechtzeitigkeit von Stornogefahrmitteilungen
BGH
1. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung durch den Versicherer an den Nachfolgevertreter kann laut BGH keine ausreichende Stornobekämpfungsmaßnahme sein, weil es dem Nachfolger am Interesse fehle, Verträge seines Vorgängers zu erhalten. Vielmehr muss der Versicherer konkret vortragen und beweisen, warum der Nachfolgevertreter ordnungsgemäß nachgearbeitet hat bzw. warum die Nacharbeit aussichtslos war.
2. Der Versicherer muss nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden. Er muss aber in angemessener Zeit Klarheit schaffen, etwa dadurch, dass er zunächst in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet. Kann er hierdurch innerhalb angemessener Frist keine Klärung erzielen, ergibt sich eine konkrete Stornogefahr und der Versicherer muss nun eine entsprechende Mitteilung an den Vertreter versenden. Das muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen geschehen.

Steuerpflicht von Provisionen für Zeichnung eigener Fondsanteile
BFH
Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds von einem Dritten für die Zeichnung eigener Beteiligungen erhält, muss als Betriebseinnahme im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit versteuern.

Versicherer haftet nicht für Pflichtverletzung eines Versicherungsmaklers im Rahmen eines Anlagevermittlungs- oder Beratungsvertrages
LG Köln
Hinsichtlich der Zurechnung einer Pflichtverletzung im Rahmen einer Beratung ist entscheidend, ob der Berater als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler anzusehen ist. Handelt es sich um einen Makler, dann wird dessen Fehlverhalten dem Versicherer nicht zugerechnet. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer aufgrund seiner Pflicht aus dem Maklervertrag und aus § 61 VVG umfassend berät und es nicht zu einer überflüssigen Doppelberatung kommen soll. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die sich aus § 6 VVG ergebende Beratungspflicht des Versicherers dann wieder auflebt, wenn der Makler nicht ordnungsgemäß berät. Nähme man dies an, dann würde der Grundsatz, dass der Versicherer für etwaiges Fehlverhalten des Maklers nicht einzustehen hat, ausgehebelt werden.

Korrespondenzpflicht des Versicherers
LG Potsdam
1. Ein Versicherer hat grundsätzlich eine ihm angezeigte Maklertätigkeit zu akzeptieren und ist zur Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler im Rahmen der eingereichten Vollmacht des VN verpflichtet. Dies gilt auch gegenüber einem neuen Versicherungsmakler, der die Betreuung bereits bestehender Versicherungsvertrage übernommen hat, denn der Versicherer hat die Entscheidung des VN zu respektieren, sich durch einen - neuen - treuhänderischen Sachwalter in seinen Versicherungsangelegenheiten betreuen zu lassen, es sei denn, es liegen wichtige Gründe in der Person des Versicherungsmaklers vor, die dem Versicherer eine Zusammenarbeit unzumutbar machen.
2. Ein etwaiges kollusives Zusammenwirken des Versicherungsmaklers mit einem ehemaligen Versicherungsvertreter bei der Abwerbung des VN stellt keinen Grund dar, der dem Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler unzumutbar macht.
3. Die Pflicht zur Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler setzt voraus, dass der VN sein Verlangen nach derartiger Korrespondenz klar gestellt und eine entsprechende (Empfangs-)Vollmacht erteilt hat, so dass der Versicherer - etwa bei Kündigungen oder Mahnungen - kein Risiko eingeht, wenn er diese an den Versicherungsmakler richtet. Nach dieser Kenntnis hat der Versicherer umgehend die Korrespondenz direkt mit dem Versicherungsmakler zu führen.
4. Der Versicherer kann in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise weiterhin mit den VN in Kontakt treten und für seine Versicherungen und seine neuen Produkte werben. Etwaige Informations- und Beratungspflichten kann der Versicherer auch bei Beachtung der Korrespondenzpflicht mit dem Versicherungsmakler durch Schreiben an den VN erfüllen.
5. Der Hinweis des Versicherers auf seine Betreuungsorganisation „Es betreut sie" in Schreiben an seinen VN über dessen Versicherungsmakler stellt eine gezielte Behinderung i.S.d. § UWG § 4 Nr. 10 UWG dar. Diese liegt vor, wenn der Kunde irregeführt oder sein Irrtum ausgenutzt wird. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - aufgrund des Betreuungshinweises die konkrete Gefahr einer Täuschung des VN über seinen korrekten Ansprechpartner besteht, weil der VN, der sich nach längerer Zeit an den Versicherer wenden will und sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr an seinen Versicherungsmakler als Ansprechpartner erinnert, bei einem Blick in seine Versicherungsunterlagen aufgrund des Betreuungshinweises „in die Irre geleitet" wird und sich an die Betreuungsorganisation des Versicherers und nicht an den ihn betreuenden Versicherungsmakler wendet.

Korrespondenzpflicht des Versicherers
AG Münster
Arbeitet ein Versicherer nach seiner Vertriebskonzeption nur mit Ausschließlichkeits-Vertretern zusammen, zu deren Schutz er jedwede courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern ablehnt, so ist er nicht verpflichtet, die Korrespondenz mit einem Versicherungsmakler zu führen, den der VN mit seiner Interessenvertretung auch zu bestehenden Versicherungsverträgen bevollmächtigt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen, die von Versicherungsmaklern vermittelt wurden, dazu aufgefordert wird, denn in diesem Fall hat der Versicherer die Tätigkeit des Maklers bereits akzeptiert

Tätigwerden als Makler; Versichererfragen im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG
LG Dortmund
1. Tritt ein Versicherungsvermittler als „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler.
2. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gemäß § 19 Abs. 1 VVG n. F. (Anschluss an OLG Hamm, r+s 2011, 198).
3. Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zueigen gemacht hat. Dies muss aber für den Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein.
4. Handelt der gegenüber dem Versicherungsnehmer als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent (so genannter Pseudomakler), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zugunsten des Versicherers.
5. An einem nach § 19 Abs. 5 VVG n. F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.

Kein Courtageanspruch nach fristloser Kündigung des Versicherungsmakler-Courtagevertrags aus vom Versicherungsmakler zu vertretendem Grund
OLG München
1. Eine Versicherungsmakler-Courtagevereinbarung kann gemäß § 314 Abs. 1 BGB fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Versicherungsmakler nach Beendigung seiner Befugnis zum Direktinkasso ungeachtet einer Abmahnung durch den Versicherer Zahlungen von Versicherungsnehmern, die auf seinem Konto eingehen, nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern diese zur Verrechnung verwenden will, ohne dass ihm ein Aufrechnungsrecht zusteht.
2. Die fristlose Kündigung wegen eines vom Versicherungsmakler zu vertretenden wichtigen Grundes beendet die Verpflichtung des Versicherers, Courtage zu zahlen, für die Zukunft, auch wenn der Versicherungsmakler seine Gegenleistung für die Courtage wirtschaftlich bereits in der Vergangenheit erbracht hat.

Nachbearbeitungspflicht bei Stornogefahrabwehr
BGH
1. Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.
2. Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen.
3. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.

Kein Honorar für den Makler bei Verflechtung mit dem Versicherer
BGH
Ein Versicherungsmakler kann von seinen Kunden keine monatliche Gebühr für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung verlangen, wenn er mit dem Versicherer derart verflochten ist, dass er die Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Grundsätzlich keine Wissenszurechnung des Versicherungsmaklers zu Lasten des Versicherers
OLG Köln
Das Wissen eines Versicherungsmaklers muss sich der Versicherer regelmäßig nicht zurechnen lassen. Eine Wissenszurechnung des Maklers zu Lasten des Versicherers kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Eine agentenähnliche Stellung eines Maklers liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Makler für den Versicherungsnehmer erkennbar als aus der Sphäre des Versicherers ausgegrenzt darstellt. Der Versicherungsnehmer hingegen muss sich eine arglistige Täuschung des Versicherungsmaklers beim Ausfüllen des Antragsformulars ebenfalls zurechnen lassen. Dem Versicherungsnehmer kann es daher zum Vorwurf gereichen, wenn der Makler eine Erkrankung (hier: Sehnenscheidentzündung) des Versicherungsnehmers, die ihm bekannt war, nicht im Antragsformular angegeben hat.

Haftung des Maklers für Unterversicherung
OLG Hamm
Ein für ein Umbauvorhaben umfassend beauftragter Versicherungsmakler hat die Versicherungssumme einer bestehenden Gebäudeversicherung bei der Erstellung der Deckungsanalyse zu überprüfen, wenn die Gebäudeversicherung die Substanz des Altbaus weiterhin absichern soll. Erteilt der Auftraggeber keine ausreichenden Informationen zu der bestehenden Gebäudeversicherung und kann ihn der Makler deswegen nicht umfassend beraten, hat der Makler auf diesen Umstand hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, kommt eine Haftung des Maklers in Betracht, wenn der Altbau unterversichert ist und die vom Auftraggeber im Schadensfall zu beanspruchenden Versicherungsleistungen die tatsächlichen Wiederherstellungkosten nicht abdecken.

Kein Maklerlohnanspruch aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit Versicherungsnehmern bei unechter Verflechtung des Maklers mit dem Versicherer (hier: Lebensversicherer)
BGH
Zur „unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrages (hier: Lebensversicherer), wenn der - mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende - Makler, Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Versicherungsvermittlerin kann vom Kunden nicht Vergütung verlangen, wenn dieser mit einem Anspruch aufgrund von Pflichtverletzungen aufrechnen kann
LG Wuppertal
Einer Versicherungsvermittlerin steht gegenüber einem Kunden bzw. Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Vergütung aus einer zwischen ihnen geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu, wenn der Kunde gegen die Versicherungsvermittlerin einen Anspruch auf Schadensersatz hat, gerichtet auf Befreiung von der aus der Vergütungsvereinbarung folgenden Verbindlichkeit. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Kunden kann vorliegen, wenn die Versicherungsvermittlerin ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzt hat, in dem sie ihm keine hinreichende schriftliche Information über die Besonderheiten der streitgegenständlichen Nettopolice und die Abweichung vom „Schicksalsteilungsgrundsatz" zur Verfügung gestellt hat.

Keine Haftung des Versicherers für die Falschberatung durch eine eingeschaltete Makleragentur
LG Köln
Der Versicherer haftet nicht für eine Falschberatung durch eine eingeschaltete Makleragentur. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur die Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung hat und in den Unterlagen mehrfach als Betreuer bezeichnet wird.

Haftung einer Vertriebsorganisation für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters
BGH
Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat.

Nachbearbeitung stornierter Versicherungsverträge
OLG Düsseldorf
Zur Stornoabwehr hat der Versicherer das Wahlrecht, entweder eigene geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder sich darauf zu beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Weder bei noch bestehendem Vertragsverhältnis noch nach Vertragsende hat der Versicherungsvertreter einen Anspruch darauf, dass der Versicherer ihm die Nachbearbeitung überträgt.

Beratungspflicht des Maklers über drohende Deckungslücke bei Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung
OLG Hamm
Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler zwar pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.

Auslegung einer Klausel über Berücksichtigung von Vorzeiten aus früherem ohne Ausgleichsanspruch beendetem Versicherungsvertretervertrag
OLG München
1. Ein Versicherungsvertreter, dessen Vertretervertrag nach Kündigung durch ihn einvernehmlich beendet worden ist und mit demjenigen Monate später ein neuer Versicherungsvertretervertrag unter Zuweisung eines anderen Versicherungsbestands die Vereinbarung der „Grundsätze Leben" geschlossen wurde, hat nach Beendigung des zweiten Vertretervertrags Anspruch nur auf Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen, die er während des neuen Vertrags selbst vermittelte.
2. Eine während der Laufzeit des zweiten Vertretervertrags getroffene Vereinbarung, die regelt, dass der Versicherungsvertreter hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Versicherung so behandelt wird, als wäre das Eintrittsdatum der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses, führt nicht dazu, dass ihm auch bezüglich der im Rahmen des ersten Vertreterverhältnisses von ihm selbst vermittelten dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, für die er keine Dynamikprovision mehr erhielt, Ausgleichsansprüche zustehen und Auskunft zu gewähren ist.

Nichtanzeige erheblicher Gefahrumstände trotz Fragen des Maklers begründet kein Rücktrittsrecht des Versicherers, wenn das Antragsformular den Anschein erweckt, dass es vom Makler stammt
LG Dortmund
Der Versicherer kann nur dann ein Rücktrittsrecht wegen Nichtanzeige bekannter gefahrerheblicher Gefahrumstände geltend machen, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform danach gefragt hat. Es liegen jedoch keine Fragen des Versicherers vor, wenn die Fragen von einem im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Makler gestellt werden, eine Gleichstellung mit Fragen des Versicherers liefe letztlich auf die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hinaus.

Wirksamkeit eines Provisionsverzichts
OLG Frankfurt/M
1. Die Vereinbarung in einem Agenturvertrag, in der der Versicherungsvertreter bei Beendigung seines Vertrages auf weitere Abschlussfolgeprovisionen aus der Vermittlung von Verträgen im Rahmen des AVmG (Altersvermögensgesetz) verzichtet, ist wirksam.
2. Eine solche Vereinbarung ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsvertreter unangemessen. Die dadurch entstehenden Provisionsverluste werden für den Handelsvertreter grundsätzlich durch den infolge des wirksamen Verzichtes entstehenden Ausgleichsanspruch des § HGB § 89 Abs. HGB § 89 Absatz 5 HGB ausgeglichen

 

Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags
BGH
Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer), wenn der - mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende - Makler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Keine Unwirksamkeit von Provisionsweitergaben von Vermittler an Kunden
LG Frankfurt am Main
1. Nach der Regelung des Reichsaufsichtsamtes ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Abgesehen davon, dass sich die Anordnung lediglich auf Verträge über Lebensversicherungen bezieht, führt ein Verstoß gegen die genannte Rechtsverordnung nicht zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung. Das Verbot in der Rechtsverordnung betrifft nur eine der vertragsschließenden Parteien, nämlich die Versicherungsunternehmen und die -vermittler und führt daher nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 17.06.2004, NJW-RR 2004, S. 1545 ff.; vgl. auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2011).
2. Wenn eine Provision (teilweise) an den Kunden weitergegeben wird und dieser sich für den Fall der Stornierung verpflichtet, die von ihm erhaltende Provision an den Vermittler zurückzuzahlen, liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor.
3. Der Vermittler ist auch nicht verpflichtet, dem Kunden eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen. Zum einen weil es sich bei dem Kunden um den Versicherungsnehmer handelt. Er wusste daher, wann und durch welche Umstände die Verträge ins Storno geraten waren und dass damit die Provision an die Versicherung zurückzuzahlen war. Hätte er dies vermeiden wollen, hätte er von sich aus die „Rettung" der Versicherungsverträge erreichen können.

 

Einem (englischen) Lebensversicherer sind im Einzelfall Beratungsfehler eines Maklers nicht zuzurechnen
OLG Celle
1. Ein Makler tritt „in erster Linie" als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
2. Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nur dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a. a. O.; NJW-RR 1997, 116, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass die Beklagte ihre Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlungen über die Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools" dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs- bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen von Möglichkeiten und Modellen.
3. Ein Beratungsvertrag kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine den Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (BGH, NJW-RR 2010, 115, zitiert nach juris, Rdnr. 15; Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 47).
4. Im Unterschied zum Anlageberater wird ein Anlagevermittler in der Regel im Interesse des Kapitalsuchenden (Anbieters) mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH, NJW-RR 2000, 998, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 f.; Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rdnr. 52). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen. Er ist verpflichtet, dem Kunden alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere aber vollständig zu erteilen

Haftungsfalle bei Kündigung und Neuabschluss einer anderen Personenversicherung
OLG Karlsruhe
Ein Makler muss seine Kunden weitreichend beraten, wenn er den Abschluss einer Personenversicherung eines anderen Versicherers empfiehlt, obwohl die Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind.

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen
BGH
Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält

Anspruch des Versicherungsvertreters auf kostenlose Überlassung von Unterlagen durch den Versicherer
BGH, r+s 2012, 50
1. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Ver-fügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Ge-genstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Des-halb gehören zu den gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Ver-fügung zu stellenden Unterlagen nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezi-fisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt aus-üben zu können.
2. Kostenlos hat der Unternehmer dem Handelsvertreter ein Softwarepaket zur Ver-fügung zu stellen, wenn zumindest einzelne Komponente für dessen Tätigkeit unver-zichtbar sind, nicht aber Werbegeschenke („Give aways") und andere für die Tätig-keit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel, wie z. B. Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn dieser Artikel mit dem Logo des Unternehmers versehen sind.
3. Kundenzeitschriften, die der allgemeinen Kundenpflege dienen und allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen und den Produkten wecken, und deshalb nicht einer Produktbroschüre gleich kommen, hat der Unternehmer nach § 86 a HGB dem Handelsvertreter nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Seminare des Unternehmers zur Vermittlung von Fachkenntnissen, die der Han-delsvertreter für den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte allgemein benötigt, sind nach § 86 a HGB dem Handelsvertreter nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ob dieser auch für Seminare gilt, in denen der Unternehmer Informationen über den Gegenstand des Vertriebsobjekts, dem Kundenkreis oder die Lieferbedingungen vermittelt, bleibt offen.

Haftung des Versicherungsmaklers bei Ausschreibung einer Bauwesenversicherung
OLG Koblenz 10. Zivilsenat 10 U 724/11 Beschluss vom 17.10.2011
Der Versicherungsmakler haftet auf Schadensersatz, wenn er bei Vermittlung einer für eine Ausschreibung erforderlichen Bauwesenversicherung es versäumt, diese entsprechend den ihm mitgeteilten Ausschreibungsbedingungen auszugestalten, so dass dem Versicherungsnehmer der ansonsten zu erwartende Zuschlag entgeht.

Beweislast des Versicherungsmaklers für die richtige Beratung bei Verwendung von prospektähnlichen Unterlagen
KG VersR 2012, 101
Verwendet der Versicherungsmakler bei Vermittlung einer „Sicherheitskompaktren-te" prospektähnliche Unterlagen, trägt er die Beweislast für die richtige Beratung, wenn die schriftlichen Unterlagen unrichtig sind.

Unzumutbarkeit der Versendung von Stornoabwehrmitteilungen an zwischenzeitlich für ein Konkurrenzunternehmen tätigen Versicherungsvertreter
OLG Düsseldorf 16. Zivilsenat , Urteil vom 25. November 2011 , Az: 16 U 234/09
1. Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertreterver-trag berechnet. Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versi-cherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 21. März 2001 aaO m.Nachw.).
2. Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsver-hältnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzuge-hen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Ver-träge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat ( BGH, Urteil vom 19. No-vember 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; Urteil vom 21. März 2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO § 92 Rdnr. 28; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 19, jew. m.w.Nachw.).
3. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestim-men sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nach-bearbeitung notleidender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzel-falls (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 aaO unter II 1; Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 279/04, VersR 2005, 1078). Danach kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Stornoge-fahrmitteilungen sind somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat. Demzufolge besteht auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versiche-rungsunternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Ob-liegenheit zu Stornogefahrmitteilungen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 25.05.2005- VIII ZR 279/04 zitiert nach juris Rn. 11). Der Versicherungsvertreter hat weder bei noch bestehendem Vertragsverhältnis noch nach Vertragsende einen Anspruch darauf, dass ihm die Nachbearbeitung übertragen wird (Löwisch aaO § 92 Rdnr 19 mwN).
4. Erst Recht gilt dies vorliegend für den Beklagten, dessen Vertrag zur Klägerin zwar durch seine fristlose Kündigung nicht wirksam beendet wurde, der jedoch nach Selbstkündigung nicht mehr für seinen Vertragspartner, die Klägerin, sondern für die Konkurrenz tätig war. Wie bei einem bereits wirksam beendeten Vertrag bestand hier in besonderem Maße die Gefahr, dass er bei Übermittlung von Stornogefahrmitteilungen anstelle der Nachbearbeitung des "alten" Versicherungsvertrages den Kunden für einen neuen Dienstherrn abwarb.

 

Unwirksamkeit des Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvermittler
VG Frankfurt
1. Das für Vermittler/innen von Versicherungen in der Anordnung vom 08.03.1934 enthaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. 2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dieses Verbot einen verfassungs- oder unionsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1, 2 EUGRCh (juris: EUGrdRCh)) darstellt.

Widerruf der Vermittlererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit
VG Köln
Ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt kann widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf des öffentlichen Interessen gefährden würde. Damit kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Widerrufs dem gewerbetreibenden Versicherungsvermittler eine Erlaubnis - nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen - nicht hätte erteilt werden würden, weil Versagungsgründe nach § 34 b Abs. 2 GewO vorgelegen haben.

Ein Versicherungsmakler muss einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile der Kündigung einer steuerbegünstigenden Kapitallebensversicherung eingehend darstellen
OLG Saarbrücken
1. Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehört, einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile einer Kündigung eines bestehenden steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungsvertrages eingehend vor Augen zu führen.
2. Ist in einem Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG Leistungen erhalten und gibt der Versicherungsnehmer seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte an, so haftet der Versicherer wegen Verletzung eigener Beratungspflichten trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers auf Schadenersatz.

Bemessung des Wertersatzes
LG Heidelberg
1. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (im Anschluss an BGHZ 185, 192).
2. Bei einem auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichteten Maklergeschäft kann der objektive Wert der Unternehmerleistung im Falle des Widerrufs nicht bestimmt werden, ohne als maßgeblich einzubeziehen, welchen Wert das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis hat.

Haftung des Versicherungsmaklers - Beweislast für ausreichende Beratung
OLG Saarbrücken
1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler auf eine preisgünstigere Gestaltung seines bestehenden Krankenversicherungsschutzes angesprochen und macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend, so hat der Versicherungsmakler - regelmäßig durch Vorlage seiner nach § 42 VVG a. F. ihm auferlegten Dokumentation über die Beratung - darzulegen, wie er den Versicherungsnehmer über die mit einer Vertragsumstellung verbundenen Risiken beraten hat. Vermag er keine oder nur eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so hat er die Beweislast für eine ausreichende Beratung.
2. Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf die Beratung ist nach § 42 c Abs. 2 VVG a. F. nur wirksam, wenn der Versicherungsmakler diesen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Verzicht nachteilig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn auswirken kann.

 

Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug
OLG Oldenburg
Der Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug tritt erst dann ein, wenn dem Vertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung über das jeweilige Geschäft erteilt worden ist.

Versicherungsvertreter muss Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden
BFH
Ein Versicherungsvertreter muss Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen.

Ausgleichsanspruch: Trotz Eintritts in den Ruhestand kein halber Steuersatz für 2002
BFH
Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB ist nicht als Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn mit dem halben Steuersatz begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe der Agentur und dem Eintritt des Vertreters in den Ruhestand sachlich und zeitlich zusammenfällt.

Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung
OLG Karlsruhe
1. Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers, der seinem Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer Versicherern empfiehlt.
2. Seine weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.
3. Der Versicherungsmakler hat bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung, die den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung notwendig macht, nachdrücklich über die Gefahren der damit verbundenen Abweichung vom "Schicksalsteilungsgrundsatz" aufzuklären.

Zur Haftung des Versicherungsmaklers
OLG Hamm
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.*
2. *Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.*
3. Nimmt der Versicherer den vom Versicherungsmakler aufgenommene Versicherungsantrag nicht an und vermittelt der Versicherungsmakler daraufhin keinen anderen Versicherer und informiert den Kunden auch nicht, so trifft den Kunden keine Mitverschulden, denn dieser kann darauf vertrauen, dass der Versicherungsmakler ihn über das Nichtzustandekommen des Vertrages informiert. Der Kunde ist nicht verpflichtet, sich beim Versicherungsmakler über den Stand seiner Versicherungsangelegenheit zu erkundigen.
4. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzen, den der Kunde bei einer bestehenden Vers. als Leistung des Versicherers erhalten hätte.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - Höhe der Verzugszinsen
BGH
1. Der Ausgleichsanspruch stellt einen Vergütungsanspruch dar, der dem Versicherungsvertreter die restliche, durch Provisionszahlungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht. Dies ergibt sich aus der Regelung des § HGB § 87c Abs. HGB § 87C Absatz 1 Satz 1 HGB, nach der dem Versicherungsvertreter für jeden von ihm vermittelten Einzelabschluss eine Provision zusteht.
2. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein reiner Vergütungsanspruch, weil sowohl dessen Entstehung als auch dessen Bemessung weitgehend durch Billigkeitsaspekte beeinflusst werden.
3. Der Umstand, dass es sich bei § HGB § 89b HGB um einen Mischtatbestand handelt, der aus einer Entgelt- und einer Billigkeitskomponente besteht, hindert seine Qualifikation als Entgeltforderung im Sinne des § BGB § 288 Abs. BGB § 288 Absatz 2 BGB nicht, Diese Bestimmung soll ihrem Zweck nach in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/EG sicherstellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abschrecken und so der Gefahr von Insolvenzen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsvertreter durch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende ein Entgelt erhält, das er im Falle der Fortsetzung seines Vertrages nicht sofort, sondern erst in Form von Provisionen aus weiteren Geschäftsabschlüssen erhalten hätte, denn diesem Vorteil wird bereits durch die vorzunehmende Abzinsung Rechnung getragen.
4. Der Ausgleichsanpruch des Versicherungsvertreters ist bei Verzug des Versicherers nach § BGB § 288 Abs. BGB § 288 Absatz 2 BGB mit acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Zu den Voraussetzungen der Haftung des Versicherers für Falschberatung eines Verschirungsmaklers
OLG Karlsruhe
Der Versicherer hat für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler einzustehen, wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer als Sachwalter beauftragt worden ist, sondern vom Versicherer im Rahmen von dessen Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem Versicherer als Anbieter eines Versicherungsprodukt typischerweise obliegen.

Bei der Rückforderung eines Kleinstornos bis zu einem Betrag von 100,00 € bedarf es keines Nachweises von Nachbearbeitungsbemühungen durch den Versicherer
LG Hannover
1. Fordert der Versicherer von einem Handelsvertreter an ihn geleistete Provisionsvorschüsse zurück, bedarf es jedenfalls bei der Rückforderung geringfügiger Provisionen keiner näheren Darlegung hinsichtlich der Stornogründe und Nachbearbeitungsbemühungen des Versicherers.
2. Ein so genannter „Kleinstorno" ist bei einem Betrag bis 100,00 € anzunehmen.
3. Bei einem Provisionsstorno oberhalb von 100,00 € ist es für die erforderlichen Nachbearbeitungsbemühungen jedenfalls ausreichend, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf aus einer Beitragsfreistellung bzw. Kündigung resultierenden Nachteile schriftlich hinweist und eine Beratung anbietet.

Durch einen spezialisierten Makler beratenes Unternehmen kann hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer Lebensversicherung nicht aufklärungsbedürftig sein
OLG Köln
Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen, das Mitglied in einem Versicherungsverein werden möchte, der zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherungen anbietet, einen Versicherungsmakler eingeschaltet hat, der die Zusatzbezeichnung „Fachreferent für betriebliche Altersversorgung" führt, besteht keine Pflicht des Versicherers, ein Unternehmen über die nähere Ausgestaltung des zur Rückdeckung einer betrieblichen Versorgungszusage abgeschlossenen Lebensversicherung, insbesondere über die mit dem Zillmer-Verfahren verbundenen Nachteile über vorzeitige Beendigung der Verträge, aufzuklären.

Mangels Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung durch einen gezillmerten Lebensversicherungstarif kommt insoweit eine Pflichtverletzung des Maklers nicht in Betracht
OLG Köln
Führt ein gezillmerter Lebensversicherungstarif nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung, kommt insoweit auch keine Pflichtverletzung des vermittelnden Versicherungsmaklers in Betracht.

 

Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungs- und Beratungsfehler, die zu einer Unterversicherung führen.
OLG Stuttgart
treffen einen Versicherungsmakler grundsätzlich sehr weitreichende Pflichten . Der Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Er muss von sich aus Risiken untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer ständig und ungefragt unterrichten (BGH, Urt. v. 22.05.1985, IV a ZR 190/83, aaO). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers. Jedenfalls ist vor allem darüber zu beraten und aufzuklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Mit der Beratungspflicht geht eine Erkundigungs- und Informationspflicht des Maklers einher. Gibt ein Versicherungsnehmer interessen- oder sachwidrige Weisungen, geht die Aufklärungs- und Beratungspflicht vor. Ist der Makler also der Auffassung, eine Befolgung von Weisungen des Versicherungsnehmers wäre für diesen nachteilig, muss er den Versicherungsnehmer darauf hinweisen und darf der Weisung erst nachkommen, wenn der Versicherungsnehmer trotz begründeten Abratens darauf besteht.
2. Geht es um die Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages, ist der Makler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Erreichung eines auf die konkreten Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Deckungskonzepts verpflichtet, gegebenenfalls ein Risiko von sich aus zu untersuchen . Auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages schuldet der Makler noch eine ständige aktive, unaufgeforderte Betreuung. Dazu gehört die Verpflichtung, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf eine Anpassung hinzuwirken. Bei Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, muss der Makler von sich aus tätig werden. Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des Versicherungsnehmers anstreben. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dabei für eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt.
3. Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt an sich beim Versicherungsnehmer, d. h. er trägt grundsätzlich das Risiko einer Unterversicherung (st. Rspr., vgl. nur z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005, I-4 U 205/04, RuS 2006, 331; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2006, 5 U 197/05, RuS 2006, 331).

Kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln, nur soweit der Vertreter darauf angewiesen ist
Bundesgerichtshof
Ein Vertreter hat nur insoweit Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf die kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln, als er auf diese angewiesen ist, um seiner Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Das hat der entscheiden.

 

Wirksamkeit einer Provisionsverzichtsklausel bei Vermittlung von Riester-Verträgen
OLG Frankfurt
1. Eine Provisionsverzichtsklausel, ausweislich welcher der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertretervertrages auf weitere Abschlussprovisionen aus der Vermittlung von so genannten Riester-Verträgen verzichtet, ist unbedenklich.
2. Insbesondere ist die Klausel für den Handelsvertreter weder überraschend noch benachteiligt sie ihn unangemessen.

Rückstellung für künftige Betreuung von Lebensversicherungen anerkannt
Finanzgericht Münster
Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber - neben der einmaligen Abschlussprovision - keine weitere Vergütung erhält, muss für den zukünftigen Betreuungsaufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen bilden.

Falsche Angaben im Fragenkatalog eines Maklers
Oberlandesgericht Hamm
Ein Versicherer kann nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn er sich die Fragen nach Gefahrumständen, die ein Makler ausgearbeitet und zusammen mit dem Versicherungsnehmer (zum Teil falsch) beantwortet hat, nicht zu eigen gemacht hat.

Versicherer darf bei Übermittlung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg grundsätzlich auf ordnungsgemäße Beförderung vertrauen
BGH
1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus.
2. Im Fall einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrags auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB).

Pflichtverletzung und Schadensersatz des Versicherungsmaklers
OLG Celle
1. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Versicherungsmakler von sich aus verpflichtet, das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten.
2. Der Versicherungsmakler hat seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, wenn er die Nutzungsart des zu versichernden Gebäudes trotz ihrer Offenkundigkeit in dem von ihm ausgefüllten Antrag unrichtig angegeben hat.
3. Dem Versicherungsnehmer ist ein erhebliches und im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten, wenn er den vom Versicherungsmakler offenkundig falsch ausgefüllten Versicherungsantrag unterschreibt (hier mit 2/3 bewertet).
4. Ist der Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer bzw. seinen Repräsentanten von seiner Zahlungspflicht gemäß § 160 VVG a. F. befreit, kann der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherungsmakler wegen Verletzung des Versicherungsmaklervertrags nicht geltend machen.

VZ 1999 - Keine Besteuerung mit halbem Steuersatz
BFH
Es ist rechtens, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b Handelsgesetzbuch im Veranlagungszeitraum 1999 nach der „Fünftel-Regelung" besteuert werden und nicht mehr mit dem halben Steuersatz.

Einschränkende Auslegung einer Vertragsklausel über einen Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
BGH
Wenn in einem Versicherungsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung genannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Versicherungsmakler ist einem Agenten auch bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Betreuer" nicht gleichzusetzen
LG Stralsund
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 48 Abs. 1 VVG ist nur am Sitz des Versicherungsagenten begründet. Auf Versicherungsmakler ist die Vorschrift jedoch nicht anzuwenden, auch nicht analog, da der Makler auf Seiten des Versicherungsnehmers steht und damit die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Der Makler ist dem Agenten auch dann nicht gleichzusetzen, wenn er im Versicherungsschein ausdrücklich als Betreuer ausgewiesen ist.

Zur Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers bei der Antragsaufnahme für einen Schaden des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung
LG Dortmund
1. Bei einem etwaigen Fehlverhalten eines von dem Kunden beauftragten Maklers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages kann einen Schadensersatzanspruch des Kunden in Höhe der bis zum Rücktritt gezahlten Prämien führen.
2. Denkbar ist es, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Prämien damit zu begründen, dass bei der pflichtgemäßen Angabe der Vorerkrankungen ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen wäre, so dass der Kläger die Zahlung der Versicherungsprämien erspart hätte.

Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers in Provisionsrückforderungsprozess
LG Hamburg
1. Der Versicherer genügt seiner Darlegungslast im Provisionsrückforderungsprozess, wenn er eine Einzelaufstellung vorlegt, aus welcher sich die jeweilige Vertragsnummer, Vor- und Zuname des jeweiligen Versicherungsnehmers, der Versicherungsbeginn, die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren, die tatsächliche Laufzeit der Versicherung bis zum Vertragsstorno in Monaten, die jeweilige Stornohaftungszeit, die an den Handelsvertreter vorschüssig gezahlte Provision sowie der sich hiernach ergebende Rückforderungsbetrag in Euro sowie das Datum der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ergeben.
2. Der Handelsvertreter kann sich sodann nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Ein solches ist unbeachtlich, da dem Handelsvertreter auf Grundlage der vorgelegten Informationen ein näheres Eingehen auf die Einzelrückforderungen möglich ist.
 

Verwirkung des Lohnanspruches des Versicherungsmaklers
AG Bremerhaven
Ein Versicherungsmakler verwirkt seinen Lohnanspruch (entsprechende Anwendung des § 654 BGB), wenn er durch eine schwerwiegende, vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen die Verpflichtung zur umfassenden, kundenorientierten und vergleichenden Beratung und Aufklärung auch hinsichtlich der Vermittlungsprovision verstoßen wird, indem die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung erfolgt. Für eine individuelle Beratungsleistung reicht es nicht aus, ausschließlich den Beruf und das Alter des potentiellen Versicherungsnehmers zu erfragen.

Vorschnelle Kündigung der PKV - Makler muss Mehrkosten tragen
Oberlandesgericht Hamm
Kündigt der Makler einen privaten Krankenversicherungsvertrag noch bevor der neue Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, muss er die Mehrkosten ersetzen, die der Versicherungsnehmer dadurch hat, dass der neue Vertrag nicht zustande kommt und ein neuer Vertrag beim alten Versicherer zu teuren Konditionen abgeschlossen werden muss.

Intransparente Klauseln zu Kündigung und Freistellung
Landgericht Stuttgart
Klauseln zur Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung sowie zur Verrechnung der Abschlusskosten sind intransparent, wenn sie bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen lassen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung oder der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat.

Vom Makler ausgearbeiteter Fragenkatalog nach Gefahrumständen ist dem Versicherer zuzurechnen, wenn sich dieser den Katalog zu Eigen macht
OLG Hamm
Bei dem von einem Makler des Versicherungsnehmers ausgearbeiteten und selbst beantworteten Fragekatalog nach Gefahrumständen handelt es sich nicht um Fragen des Versicherers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Versicherer diesen Fragenkatalog zu Eigen gemacht hat. Ein „zu-eigen-machen" liegt nicht schon dann vor, wenn bislang unter Geltung der alten VVG-Broschüre üblich war, dass für diesen Versicherungsbereich der Makler die Fragen selbst entwirft und für den Versicherungsnehmer beantwortet.

 
Urteile aus dem Jahr 2010

Haftung des Maklers wegen Kündigung einer Krankenversicherung ohne sicherzustellen, dass der Kündigende anderweitigen Krankenversicherungsschutz erhält
OLG Hamm
1. Der Makler haftet dem Kunden auf Schadensersatz aus §§ 42 e, 42 c Abs. 1 VVG in der vom 22.05.2007 bis 31.12.2007 geltenden Fassung aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung der bisherigen Krankenversicherung, wenn er einen bestehenden Krankheitskostenvertrag kündigt, ohne sicherzustellen, dass der Versicherte bei einem anderen Krankenversicherer Versicherungsschutz erhalten werde. Denn die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit (vgl. im Einzelnen BGH, VersR 2009, 1495, bei juris; NJW-RR 2007, 1503, bei juris; BGHZ 94, 356; Senat, Urteil vom 03.09.2007, 18 U 179/06, bei juris). Als treuhänderischer Sachwalter schuldet er dem Versicherungsinteressenten Beratung und Betreuung in Bezug auf den zu vermittelnden Vertrag (OLG Frankfurt, RuS 2009, 218, bei juris). Er muss auf Risiken besonders hinweisen, wobei sich diese Pflichten auch auf die Abwicklung etwaiger Vorverträge erstrecken.
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Es gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger so verhalten hätte, wie es die Beklagte richtigerweise empfohlen hätte (Senat, Urteil vom 8.10.2009, 18 U 26/08, bei juris; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 280 Rn. 39 m.w.N..). Somit ist zugrunde zu legen, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung den alten Vertrag nicht gekündigt hätte.
3. Im Falle einer fehlerhaften Beratung in Bezug auf bestehende Risiken kann der Beratungspflichtige dem Geschädigten jedenfalls grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe die Risiken auch ohne entsprechenden Hinweis des Beratungspflichtigen selbst erkennen und seine Entscheidung danach ausrichten müssen. Der Sinn einer Inanspruchnahme der Beratung besteht gerade darin, über bestehende Risiken aufgeklärt zu werden und eine Entscheidungshilfe bei deren Beurteilung zu erhalten. Der Beratungspflichtige hat als der in Anspruch genommene Experte überlegenes Wissen und kann beim Geschädigten nicht voraussetzen und von diesem verlangen, dass dieser insoweit eigene Erkenntnisse hat und einbringt.
4. Der Makler kann sich auch nicht auf ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten unter dem Gesichtspunkt berufen, dass dieser auf die von ihr behaupteten Fragen zur Gesundheit mehrfach erklärt habe, er sei gesund und habe in der Vergangenheit lediglich einen Armbruch erlitten und gelegentlich einen Schnupfen gehabt. , wenn - entgegen dem Wortlaut der Gesundheitsfragen - nur allgemein nach "gesundheitlichen Belastungen und Vorerkrankungen", der "gesundheitlichen Situation" und zuletzt danach gefragt wurde "ob sich was geändert" habe. Bei derart allgemein gehaltenen Fragen, ohne weitergehende Erläuterungen, konnte der Makler nicht damit rechnen, aussagekräftige und belastbare Informationen zu erlangen. Insoweit gilt, dass die zu erwartenden Antworten um so genauer sein werden, je genauer auch die Frage gestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Makler den Versicherten darauf hinweist, dass insbesondere Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit Versicherungsanträgen äußerst sorgfältig beantwortet werden müssen.

Abtretung von Provisionsansprüchen zu Personenversicherungen
BGH
1. Zu den in § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.*
2. Bei einer privaten Personenvers. sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des VN gibt.
3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines VersVertreters, der Personenvers. vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § BGB § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ STGB § 203 Abs. STGB § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § BGB § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 123, BGHZ Band 115 Seite 124ff. [Zahnarzt]; 122, BGHZ Band 122 Seite 115, BGHZ Band 122 Seite 117ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § BRAO § 49b Abs. BRAO § 49B Absatz 4 BRAO]; BGH, Urt. v. 5. 12. 1995 - BGH 05.12.1995 Aktenzeichen X ZR 121/93, NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 775 [Zahnarzt]; 17. 10. 1996 - BGH 17.10.1996 Aktenzeichen IX ZR 37/96, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 188; 11.11. 2004 - BGH 11.11.2004 Aktenzeichen IX ZR 240/03, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § BRAO § 49b Abs. BRAO § 49B Absatz 4 BRAO]; ferner Beschl. v. 17. 2. 2005 - BGH 17.02.2005 Aktenzeichen IX ZB 62/04, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1505 [Arzt]), wenn eine Zustimmung des VN nicht vorliegt.
4. Eine Klage im Wege des Erhebens von fremden Ansprüchen im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) ist mit dem Schutzzweck des § STGB § 203 Abs. STGB § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen durch den Anspruchsinhaber an unbefugte Dritte.

Keine vollständige Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsnehmers
LG Rostock
Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung (hier: fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag), die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft dar und ist nichtig. Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden.

Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters
BAG
1. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen.
2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3. Nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse müssen auch ohne besondere Vereinbarung bei Vertragsende ausgeglichen werden. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Keine Aufklärungspflicht gegenüber finanzerfahrenen Kunden bei Finanzierung mit tilgungsfreiem Baudarlehen und Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung
OLG Koblenz
1. Ein Finanzierungsvermittler (hier: Versicherungsmakler) ist in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am Besten entspricht. Wird allerdings einem nicht besonders geschäftserfahrenem und rechtskundigem Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits ein mit einer Kapitallebensversicherung verbundener Kreditvertrag angeboten, so können sich nach Treu und Glauben Aufklärungspflichten ergeben.
2. Wird die prognostizierte Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgung eines Darlehens bestimmt ist, trotz eines zugesagten Sicherheitspolsters nicht erreicht, so kann sich der Kreditbewerber jedenfalls dann nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers berufen, wenn es sich bei dem Kreditbewerber um einen geschäftserfahrenen Kunden handelt, der Finanzwissenschaft studiert hat und von Beruf Diplom-Volkswirt ist.

Versicherungsvertreter muss Vorteile aus vergünstigtem Haustarif versteuern
BFH
Versicherungsvertreter, die anstelle einer Provision bei Abschluss eigener Sach- und Lebensversicherungen vergünstigte Haustarife erhalten, die nur den Angestellten und den Versicherungsvertretern gewährt werden, müssen diesen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme versteuern.

Beratungshonorar zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Bundesfinanzhof
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungs­kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Untervermittler darf Kundendaten nicht für sich verwenden
Oberlandesgericht Frankfurt
Der Untervermittler eines Maklers darf dessen Kundendaten weder während noch nach Beendigung seines Vertrags mit dem Makler für eigene Zwecke nutzen. Erst recht darf er sie nicht in einer Weise nutzen, die im Widerspruch zu den Interessen des Maklers stehen.

Eigenmächtige Postentnahme aus Konkurrenzbriefkasten verboten
Landgericht Karlsruhe
Der Vertreter darf seine Post nicht eigenmächtig aus dem Briefkasten der Konkurrenzagentur fischen. Tut er es doch, darf der Versicherer dem Vertreter sogar ohne Abmahnung außerordentlich kündigen.

Vorraussetzungen eines Versicherungsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG
VGH Kassel
Besteht kein Rechtsschutzanspruch auf die in Aussicht gestellte Leistung, so wird schon deswegen kein Versicherungsgeschäft im Sinne vom § 1 Abs. 1 VAG getätigt; eine Unterstellung der Versicherungsaufsicht aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Zahlungen wegen Falschberatung sind abgeltungsteuerpflichtig
Bundesfinanzministerium
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese Zahlungen der Abgeltungsteuer. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.

Umfang der Beratung zu Fragen der Sozialversicherung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Ein Versicherungsmakler ist in gewissem (begrenztem) Umfang zu Rechtsdienstleistungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts berechtigt ist. Ein Versicherungsmakler, der eine private Vorsorgeversicherung vermitteln soll, muss die Notwendigkeit und die Angemessenheit der jeweiligen Verträge für den Kunden prüfen. Dazu gehört auch eine Prüfung, ob und inwieweit ein Kunde bereits in der Sozialversicherung abgesichert ist.

Keine Beratungspflicht des Vertreters bei eindeutigem Kundenwunsch
Oberlandesgericht Hamm
Einen Versicherungsvertreter treffen keine anlassbezogenen Frage- und Beratungspflichten, wenn der Kunde einen klar und fest abgegrenzten Wunsch artikuliert. Besteht keine Frage- und Beratungspflicht, trifft den Vertreter auch keine Dokumentationspflicht.

Weitervermietung der Agenturräume in der Freistellungsphase stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung dar
Landgericht Krefeld
1. Auch im Zeitraum der Freistellung ist der Versicherungsvertreter vertraglich weiter an das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen gebunden. Er hat weiterhin sämtliche Pflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis einzuhalten.
2. Ein an das Versicherungsunternehmen zur firstlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnis berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn der Handelsvertreter nach erfolgter ordentlicher Kündigung in der Freistellungsphase die von ihm genutzten Agenturräumlichkeiten an einen Versicherungsvertreter eines anderen Versicherungsunternehmens weitervermietet, dieser jedoch die Außenwerbung des Vertragspartners des freigestellten Vertreters nicht entfernt, sondern lediglich zusätzliche Werbeschilder anbringt, welche auf das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen hinweisen.
3. In diesem Fall besteht die das Vertrauensverhältnis erschütternde Gefahr, dass die Kunden des von dem verkündigten vertretenen Versicherungsunternehmens bei versuchter Kontaktaufnahme mit ihrem bisherigen Versicherungsvertreter an einen Handelsvertreter der Konkurrenz geraten.

Abgrenzung des erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlers nach § 34d GewO zum erlaubnisfreien Tippgeber bei Angeboten im Internet
LG Hamburg
Wenn ein Handelsunternehmen auf seiner Internetseite potentiellen Kunden eines Versicherungsunternehmens konkrete Versicherungsverträge anbietet, diese Verträge vorschlägt und Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durchführt, geht seine Tätigkeit deutlich über die eines Tippgebers bzw. eines Erteilers von Auskünften hinaus. Es wird dann als Versicherungsvermittler tätig.

Freie Berater müssen Provisionen nicht ungefragt offenlegen
BGH
Der freie, nicht bankenmäßig gebundene Anlageberater muss nicht ungefragt seinen Anlegern Provisionen offenlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Grundsätze der Kick-back-Rechtsprechung, die für die Beratung der Banken gelten, sind nicht auf freie Anlageberater übertragbar.

Keine wettbewerbsrechtliche Bedeutung der fehlenden Eintragung eines gebundenen Versicherungsvermittlers im Vermittlerregister
LG Limburg
Die Vorschrift des § 34 d Abs. 7 GEWO hat keinen marktregulierenden Charakter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wenn ein gebundener Versicherungsvermittler nicht in das Vermittlerregister eingetragen ist, ist dies wettbewerbsrechtlich irrelevant.

Ein Darlehen an einen Versicherungsvertreter zum Aufbau einer Vertriebsstruktur stellt weder ein verbotenes Versicherungsgeschäft, noch ein verbotenes Bankgeschäft dar
OLG Hamm
1. Versicherungsunternehmen ist es gestattet, eigenen Versicherungsvertretern ein Darlehen zu gewähren, damit diese eine Vertriebsstruktur aufbauen. Solche Darlehen stellen weder ein versicherungsfremdes Geschäft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG noch ein verbotenes Kreditgeschäft im Sinne von § 32 KWG dar.
2. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Darlehen gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG oder § 32 KWG verstoßen würde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehensvertrages. Denn weder bei § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG noch bei § 32 KWG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.
3. Rechtsgeschäfte eines Nicht-Versicherungsunternehmens können keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG darstellen.

Ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen ist bei so genannten Kleinstornos nicht erforderlich
Amtsgericht Karlsruhe
Fordert der Versicherer von einem Handelsvertreter an ihn geleistete Provisionsvorschüsse zurück, bedarf es jedenfalls bei der Rückforderung geringfügiger Provisionen (hier: zwischen 14,00 und 30,00 €) keiner näheren Darlegung hinsichtlich der Stornogründe und Nachbearbeitungsbemühungen des Versicherers.

Vermittlung einer Immobilienfinanzierung - Makler haftet bei Lebensversicherung-Unterdeckung
Landgericht Itzehoe
Ein Makler, der eine Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung angeboten hat, muss für den Schaden des Kunden einstehen, wenn sich nachträglich eine andere Finanzierungsweise als wesentlich günstiger herausstellt

Keine Pflicht zur Kundenbetreuung - keine Rückstellung
Bundesfinanzhof
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung, muss er in seiner Bilanz für die Pflicht zukünftiger Vertragsbetreuung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Besteht keine vertragliche Pflicht, die von ihm unmittelbar oder mittelbar über die ihm zugeordneten Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen, darf er keine Rückstellung bilden. Das gilt auch, wenn sich ohne eine „freiwillige" Nachbetreuung gravierende Nachteile hinsichtlich Verdienst und Karrieremöglichkeiten ergeben würden

Kapitalerträge aus Lebensversicherung sind beitragspflichtig
BSG
Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung sind bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (hier: hauptberuflich selbstständiger Immobilienmaklers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

 

Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art
BFH
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.

Versagung der Vermittlungserlaubnis mangels geordneter Vermögensverhältnisse gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO
VG Koblenz
Die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO ist gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherungsvermittler im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und in zwei Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Zur Haftung des Versicherungsvermittlers wegen behaupteten Beratungs- und Dokumentationsverschuldens
OLG Hamm
1. Als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsvermittler wegen eines behaupteten Beratungs- und Dokumentationsverschuldens (hier: angeblich unterbliebener Hinweis auf fehlende Vollkasko) kommt nur die - durch die Vermittlerrichtlinie eingeführte und vom 22.05.- 31.12.2007 geltende - abschließende - Regelung des § 43 e VVG a. F. (der die Regelung des § 63 VVG n. F. entspricht) in Betracht und zwar wegen der Verletzung der aus § 42 c VVG a. F. folgenden Fragepflicht bzw. Beratungspflicht und Dokumentationspflicht (§ 61 VVG n. F.).
2. Zwar muss der Vertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt aber nur, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung verpflichtet. Zur Durchführung einer Risikoanalyse ist der Vertreter ohnehin nicht verpflichtet.
3. Auch bei einer unterstellten Verletzung der Dokumentationspflicht wäre der Vermittler nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zum einen soll die Dokumentation lediglich Beweis für den Umfang der Befragung und Beratung erbringen; die Verletzung der Dokumentationspflicht soll zu einer Beweiserleichterung führen. Demzufolge kann die Verletzung der Dokumentationspflicht im Regelfall nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn dem VN ein Beweisnachteil entsteht. Da hier weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht bestanden (s.o.), gab es nichts zu dokumentieren. Der Vermittler hätte allenfalls nur dokumentieren müssen, dass keine Befragung und Beratung erfolgt war. Dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien unstreitig und hat daher nicht zu einem kausalen Schaden (Beweisnachteil) geführt.

Leistungen an Agenturinhaber bei krankheitsbedingtem Ausfall - keine Betriebseinnahme
Bundesfinanzhof
Erhält der Inhaber einer Versicherungsagentur aufgrund seines krankheitsbedingten Ausfalls Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung, muss er diese nicht als Betriebseinnahme versteuern.  

Strafbare Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters
BGH
1. Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.
2. Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.
3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505 [Arzt]).

Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Maklervertrieb und Kenntniszurechnung bei offener Mitversicherung
LG Hagen
1. Die Fragestellung in Textform ist Voraussetzung für § 19 Abs. 1 VVG; das Gesetz unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern, noch danach, ob der Versicherungsnehmer durch Makler beraten wurde.
2. Kenntnis des führenden Versicherers muss sich der Versicherer bei der offenen Mitversicherung zurechnen lassen (§ 166 BGB).

Wer sich als Versicherungsmakler ausgibt, muss auch als solcher einstehen
Oberlandesgericht Hamm
Wer gegenüber dem Kunden wie ein Versicherungsmakler auftritt, kann sich später nicht darauf berufen, er sei nur Versicherungsvertreter oder Angestellter einer Agentur ().

Versagung der Versicherungsmaklererlaubnis
VG Freiburg
Ist ein Versicherungsvermittler in den letzten zwei Jahren zwei Mal wegen Straftaten der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden, liegt der Regelversagungsgrund der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 HS. 2 GewO vor.

Inhalt des Auskunftsanspruchs des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs bei vereinbarter Anwendung der „Grundsätze Leben"
OLG München
1. Ist in einem Versicherungsvertretervertrag die Anwendung der „Grundsätze Leben" vereinbart worden, umfasst der zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB geltend gemachte Auskunftsanspruch auch dynamische Rentenversicherungen, soweit sie bei Beendigung des Vertretervertrags die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
2. Der Versicherungsvertreter kann nach den „Grundsätzen Leben" nur Auskunft über von ihm selbst vermittelte Verträge verlangen. Soweit für ihn Untervertreter tätig geworden sind, können ihm die von diesen vermittelten Verträge auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er diese selbst geworben und geschult hat.

Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter
BFH 10. Senat X R 41/07 Urteil vom 9.12.2009
Ein Versicherungsvertreter befindet sich in keinem Erfüllungsrückstand, wenn er sich der Versicherung gegenüber vertraglich nicht verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln .

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot rechtfertigt nicht generell eine Kündigung aus wichtigem Grund (hier: sehr langes Vertragsverhältnis und nur wenige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot)
OLG Stuttgart
Einen Versicherungsvertreter trifft gegenüber seinem Prinzipal als zentrale Vertragspflicht ein strenges Wettbewerbsverbot, das wegen der Störung des Vertauensverhältnisses in der Regel eine Kündung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
2. Dennoch hat in diesem Fall eine Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen. Dies führt dazu, dass bei einem langjährigen Vertragsverhältnis (hier: 37 Jahre) die Vermittlung von wenigen Versicherungsverhältnissen (hier: ca. 10 Kraftfahrzeugversicherungsverträge mit 5 Kunden) für eine andere Versicherung nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Prinzipal von sich aus den Kunden gekündigt hatte und die Vermittlung der Konkurrenzversicherung auch zu dem Zweck erfolgt ist, die Kundenbeziehung im Interesse von anderen fortlaufenden Versicherungsverhältnissen mit dem Prinzipal aufrechtzuerhalten und den Kunden nicht ganz zu verlieren. Dies gilt auch dann, wenn in einer vertraglichen Kündigungsklausel der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ausdrücklich als Kündigungsgrund benannt ist.
3. Das Wissen der führenden Mitarbeiter der zuständigen Bezirksdirektion über eine Konkurrenztätigkeit eines Versicherungsvertreters ist dem Unternehmen zuzurechnen, so dass eine darauf gestützte Kündigung bei Überschreiten einer angemessenen Überlegungsfrist ausscheidet.  

Einbeziehung eigener AVB durch Makler in Versicherungsvertrag unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
BGH
Auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die gegenüber einem industriellen Versicherungsnehmer verwendet werden, können einer Klauselkontrolle anhand des AGB-Rechts unterzogen werden. Allerdings erfolgt keine Kontrolle im Verhältnis Versicherer und Versicherungsnehmer, wenn ein Makler von ihm entworfene AVB in den Versicherungsvertrag einbezieht.

Auch für den Ausgleichsanspruch gibt es einen Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters
OLG München
Mit dem Oberlandesgericht München hat erstmals ein Obergericht bestätigt, dass es auch einen Auskunftsanspruch für den Ausgleichsanspruch gibt.

Schadenersatz bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
BGH
1. Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns (Mindestschaden). Steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest, hat der Geschädigte zur Anspruchshöhe jedoch nur lückenhaft vorgetragen, so hat der Tatrichter den Mindestschaden nach § 287 ZPO zu schätzen, es sei denn, eine solche Schätzung wäre mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich.
2. Behauptet der geschädigte Versicherungsmakler zu den ersparten Betriebskosten, dass für seine Provisionsabrechnungen gegenüber den Versicherern keine zusätzlichen Kosten entstanden wären, und hält der Tatrichter dies für zweifelhaft, so hat der Tatrichter den - gewinnmindernden - Aufwand zu schätzen, notfalls mit Hilfe sachverständiger Begutachtung, wenn feststeht, dass dieser Aufwand den Provisionsschaden nicht völlig aufzehrt. Das Gleiche gilt für den Wegfall des Provisionsschadens aufgrund der Stornierungsquote vermittelter Versicherungsverträge.
3. Die Vereinbarung zwischen einem Versicherungsmakler mit einem Versicherungsvertreter, dass der Versicherungsvertreter bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit für andere eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen hat und sich der Versicherungsmakler die Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz vorbehält, verstößt gegen das Anrechnungsverbot des § 340 Abs. 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsvertreter unangemessen.

 

Stornogefahrmitteilung kann an Versicherungs- und Finanzmakler auch per Recherchewerkzeug im Internet übermittelt werden
LG Köln
Eine Vertriebsplattform für Finanzdienstleistungsprodukte und Versicherungen kann einen Makler, der ihr Verträge vermittelt, Stornogefahrmitteilungen auch über ein Recherchewerkzeug im Internet übermitteln, wenn die Übermittlung über das Internet vertraglich vereinbart ist. Zulässig ist es, wenn die Vertriebsplattform für Verträge, die eine monatliche Zahlweise vorsehen, eine Auflistung zur Verfügung stellt, der sich entnehmen lässt, wie viele Tage seit der Einzahlung der letzten Sparrate auf die von der Beklagten vermittelten Verträge vergangen sind. Damit lässt sich erkennen, wann 30 Tage vergangen sind und damit ein Beitragsrückstand vorliegt.

Steuerfreiheit für die Benennung von Versicherungsinteressenten gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision (Tipp geben)
BFH
1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifisch und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrags potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine so genannte „Zuführungsprovision" erhält.

Auch ein Versicherungsvertreter kann wie ein Versicherungsmakler auftreten und somit aus einem konkludenten Beratungsvertrag haften
OLG Hamm
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.
2. Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.
3. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzten, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.  

Beratungspflichten des Maklers beim Wechsel der Krankenversicherung
LG Dortmund
1. Einen Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Kran-kenversicherer begleitet, treffen weitgehende Pflichten.
2. Er muß explizit von einer Kündigung des Vertrages mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsprüfung des Neu-versicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt.

Entgangener Gewinn eines Versicherungsmaklers durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters
BGH
Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns („Mindestschaden").

Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen gelten auch für Overhead-Vergütungen
OLG Brandenburg
Bei der Rückforderungen von bevorschusst bezahlten Overhead-Vergütungen gilt die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Provisionen.  

Allein die Vermittlung einer Mehrzahl von Verträgen gegenüber demselben Versicherungsnehmer genügt nicht für eine Eigenhaftung des Agenten
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bezüglich der so genannten Sachverhalthaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.  

Pflichten des Versicherungsmaklers beim Ausfüllen des Versicherungsantrags
OLG Celle
1. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Versicherungsmakler von sich aus verpflichtet, das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten.
2. Der Versicherungsmakler hat seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, wenn er die Nutzungsart des zu versichernden Gebäudes trotz ihrer Offenkundigkeit in dem von ihm ausgefüllten Antrag unrichtig angegeben hat.
3. Dem Versicherungsnehmer ist ein erhebliches und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten, wenn er den vom Versicherungsmakler offenkundig falsch ausgefüllten Versicherungsantrag unterschreibt (hier: mit 2/3 bewertet). 

Pflicht des zur Abwicklung eines Unfallschadens beauftragten Maklers zur Belehrung über die in den AUB enthaltenen Fristen
BGH
Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.  

Versicherungsmakler muss bei Versicherungsbetrug trotz Falschangaben im Antrag Schaden nicht ersetzen
Oberlandesgericht Celle
Liegen ausreichend Indizien für einen Versicherungsbetrug durch den Versicherungsnehmer vor, muss der Versicherungsmakler trotz Falschangaben im Antrag den Schaden nicht ersetzen.

Keine arglistige Täuschung, wenn Versicherungsnehmer eine von einem Makler falsch ausgefüllte Schadensanzeige vor Unterzeichnung nicht gelesen hat
BGH
1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.
2. Eine arglistige Auskunftsverletzung über Vorerkrankungen nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nachgewiesen, wenn der Versicherungsmakler bei Vertragsschluss sich erkundigt hat, ob der Versicherungsvertrag ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen wird, ohne dass der Versicherungsnehmer diese Anfrage initiiert hat und der Versicherungsnehmer eine vom Versicherungsmakler falsch ausgefüllte Schadenanzeige unterschrieben hat und nicht feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Schadenanzeige vor Unterzeichnung genau durchgelesen hat.

Zur Berechtigung des Versicherungsvertreters zur Benutzung von Kundendaten des früheren Dienstherrn nach Beendigung des Agenturvertrages
BGH
1. Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst beworben hat. Soweit der Versicherungsvertreter für solche Kunden Verträge auch an andere Versicherer vermittelt hat, kann er weiterhin auf diese Daten zurückgreifen.
2. Der Versicherungsvertreter kann nach Beendigung des Agenturvertrages nur solche Kundendaten weiterhin verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat. Kundendaten, die ihm nur deshalb bekannt sind, weil er auf schriftliche, während seiner Beschäftigungszeit angefertigte Unterlagen zurückgreifen kann, darf er nicht weiter verwenden.
3. Dies gilt auch für den Untervertreter eines Versicherungsvertreters, dessen Handelsvertreterverhältnis beendet ist.  

Zur Haftung des Maklers wegen unrichtigen Ausfüllens der Antragsfragen und anschließendem Rücktritt des Versicherers und zur Höhe des Mitverschuldens des den Antrag unterzeichnenden Versicherungsnehmer
OLG Celle
1. Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.
2. Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung.
3. Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt.

Versicherungsagent als Empfangsbote des Versicherers
OLG Hamm
1. Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch wenn (abweichend von § 43 Nr. 2 VVG in den Versicherungsbedingungen) wie z. B. in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARB 86, bestimmt ist, dass die Agenten zur Entgegennahme von Erklärungen nicht „bevollmächtigt" sind. Leitet ein solcher Agent eine ihm vom Versicherungsnehmer übergebene Erklärung nicht an den Versicherer weiter, ist diese Erklärung dem Versicherer im Rechtssinne zugegangen, zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war.
2. Als schriftliche Anzeige einer Abtretung durch den bisher Berechtigten genügt es, wenn der abtretende Versicherungsnehmer eine von ihm und dem Abtretungsempfänger unterschrieben Abtretungsvereinbarung dem Versicherer übergibt.
3. Hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten und wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO befugt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen. Der absonderungsberechtigte Abtretungsempfänger hat einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes abzgl. der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 InsO.

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Falschberatung bei Wechsel des Krankenversicherers
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsmakler hat als Sachwalter des Versicherungsnehmers von sich aus das Risiko zu prüfen, den Versicherungsnehmer umfassend und zutreffend zu beraten und diesen ständig, unverzüglich und ungefragt zu unterrichten. Diese Beratungspflicht verletzt der Versicherungsmakler, wenn er dem Versicherungsnehmer im Jahr 2004 entgegen der höchst richterlichen Rechtsprechung sagt, dass dieser bei einem Wechsel seines privaten Krankenversicherers die Alterungsrückstellung des bisherigen Versicherers teilweise mitnehmen kann und er sich nicht ausreichend über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers informiert (der Tarif beim bisherigen Versicherer enthielt einen Risikozuschlag wegen Bluthochdruck und Übergewicht) und diesen nicht über die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wechsel be- und gegebenenfalls von einem Wechsel abrät.
2. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltsreduzierung bei verringerter Arbeitszeit, um sich nach dem misslungenen Krankenversichererwechsel gesetzlich zu versichern, weil kein privater Krankenversicherer ihn aufnehmen will, so ist der Verdienstausfall adäquate Folge der fehlerhaften Beratung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Versichererwechsel. Nicht adäquat ist die fehlerhafte Beratung zur Alterungsrückstellung für diesen Schaden, weil die Änderung des Arbeitsvertrags außerhalb des Schutzzwecks der Normen liegt.  

Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden
Finanzgericht Münster
Versicherungsmakler müssen für die künftigen Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden Rückstellungen bilden.

Provisionen aus ringweiser Vermittlung sind steuerpflichtig
Bundesfinanzhof
Bei gegenseitiger Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen oder auch zwischen fremden Dritten sind die dafür erhaltenen Provisionen jeweils als Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.

Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
BGH
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.

Schadensersatz des Handelsvertreters bei schuldhafter fristloser Kündigung
BGH
1. Hat der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Handelsvertretervertrages verzichtet, so ist der Schadenersatzanspruch seines Vertragspartners aus § 89 a Abs. 2 HGB, der den Vertrag als Reaktion auf eine vom Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten, unberechtigte fristlose Kündigung ebenfalls gekündigt hat, zeitlich nicht begrenzt.
2. Der Schadenersatzanspruch eines selbstständigen Handelsvertreters ist nicht in Fortschreibung des in seinem im letzten Vertragsjahres erzielten Gewinns zu ermitteln, sondern maßgebend ist, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit auf lange Sicht entwickelt hätten. Hat der Schädiger gleichlautende Verträge mit zahlreichen anderen Handelsvertretern, so bietet es sich an, für die Schadenermittlung die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen.

Keine Vertretereigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens trotz zahlreich vermittelter Versicherungsverträge
OLG Celle
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bzgl. der sog. Sachwalterhaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).
2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.

Der Versicherer haftet für das Scheitern einer Vertragsänderung durch einen Fehler des Versicherungsagenten auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherungsnehmer
KG
1. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit dem Wunsch zur Änderung eines bestehenden Vertrags an einen Versicherungsagenten, so ist dieser zur Beratung über bestehende Tarifalternativen verpflichtet. Übernimmt er es im weiteren zudem, die Umstellung des bisherigen auf einen neuen Tarif in die Wege zu leiten, so muss er darauf hinwirken, dass der dazu erforderliche Antrag mit allen zur Bearbeitung erforderlichen Informationen versehen wird.
2. Enthält der Antrag nicht alle notwendigen Informationen und hat dies zur Folge, dass die Vertragsänderung scheitert, so kann der geschädigte Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes die angestrebte vertragliche Leistung vom Versicherer verlangen, wie wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre, da der Agent als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt hat.  

Haftung des Versicherungsmaklers für unterbliebenen Hinweis auf die im Versicherungsfall einzuhaltenden Fristen
OLG Karlsruhe
1. Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten.
2. Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung selbst möglicherweise nicht gehalten wäre, den Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB hinzuweisen. Insoweit ist bereits die Ausgangssituation des Versicherungsmaklers nicht mit der der Versicherung vergleichbar. Der Versicherungsmakler unterstützt den Versicherungsnehmer im Schadensfall und ist daher in erster Linie diesem verpflichtet.
4. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch in der Regel ein hälftiges Mitverschulden. Zwar kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen. Jedoch betrifft die Pflichtverletzung des Maklers hier nur seine als Nebenpflicht bestehende Hinweispflicht auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94. Diese Frist zu wahren obliegt dem Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass der Makler die Abwicklung des gesamten Versicherungsfalls übernehmen und insbesondere die Einhaltung der Fristen überwachen würde. Vielmehr ist es - auch im Verhältnis zu einem Versicherungsmakler - im Schadensfall in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers, seine eigenen Interessen zu wahren und demgemäß die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.  

Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsagent Rückfragen des Versicherers zu einem Antrag nicht beantwortet bzw. den Antrag schuldhaft unvollständig ausgefüllt hat, so dass erst dadurch die Rückfragen erforderlich wurden
KG Berlin
1. Werden vertragliche Nebenpflichten im Rahmen der Vertragsanbahnung oder - bei einem bestehenden Vertragsverhältnis- im Rahmen angestrebter Vertragsänderungen verletzt und hat diese Pflichtverletzung zur Folge, dass der Vertrag bzw. die Vertragsänderung scheitert, so kann der Geschädigte im Wege des Schadenersatzes die angestrebte vertragliche Leistung verlangen, so als wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre.
2. Wendet sich der Versicherungsnehmer mit einem Änderungswunsch - hier: Verringerung der Versicherungsprämien - an den Versicherungsagenten, ist jener zur Beratung über bestehende Tarifalternativen aus dem Angebot des Versicherers verpflichtet. Übernimmt der Versicherungsagent es im Weiteren die Umstellung von dem bisherigen auf den neuen Tarif in die Wege zu leiten, hat er außerdem darauf hinwirken, dass dieser Antrag mit allen zur Bearbeitung notwendigen Informationen versehen ist.
3. Diese Nebenpflicht ist verletzt, wenn der Versicherungsagent den Antrag auf Tarifumstellung zwar an den Versicherer weiterleitet es sodann aber pflichtwidrig unterlässt, darauf hinzuwirken, dass die Rückfragen des Versicherers, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, beantwortet werden.
4. Bei der Frage des kausalen Schadens ist es unerheblich, ob der Versicherer zur Annahme eines Änderungsantrages nicht verpflichtet war. Allein entscheidend ist, ob es seinerzeit - ohne die dargestellte, falsche Behandlung des Änderungsantrags - zur Annahme des Antrags gekommen wäre. Zwar wäre dieses bei bestehender Annahmepflicht ohne weiteres zu bejahen, auch ohne Annahmepflicht können aber ebenso die Umstände des Einzelfalles, den sicheren Schluss rechtfertigen, dass der Vertrag ohne die vorwerfbare Pflichtverletzung zustande gekommen wäre.
5. Allerdings ist auch einem Versicherungsnehmer zuzumuten, zum Erfolg eines Änderungsantrags beizutragen und etwa beim Ausbleiben einer Reaktion des Versicherungsunternehmens auf einen gestellten Antrag nachzufragen und so den Fortgang zu fördern. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann ein Mitverschulden und damit eine Kürzung des Anspruchs begründen.

Wann und in welcher Höhe ist die Abschluss-Courtage des Maklers zu aktivieren?
Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Die Ansprüche eines Versicherungsmaklers auf Abschluss-Courtage sind bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. Das gilt ebenso für die Courtage-Ansprüche, bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist.

Zurechnung arglistigen Verhaltens eines Maklers
OLG Frankfurt 
Hat der Versicherungsnehmer die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Versicherungsmakler vollständig überlassen und ist dieser mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers allein vom Versicherungsmakler unterzeichnet worden, der zudem bei der Unterschriftszeile für den Versicherungsnehmer den Hinweis „Maklervertrag" hinzugefügt hat, ist der Versicherungsmakler Vertreter des Versicherungsnehmer, so dass § 166 Abs. 1 Anwendung findet.

Keine starre zeitliche Begrenzung beim Schadensersatzanspruch nach § 89 a HGB
BGH
Der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat.

Keine Wissenszurechnung bei evidentem Vollmachtsmissbrauch des Versicherungsagenten (kollusives Zusammenwirken)
LG Kleve 3. Zivilkammer
Ein kollusives Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent (Einreichung fingierter Rechnungen) lässt eine arglistige Vorgehensweise des Versicherungsnehmers nicht entfallen. Zwar ist ein Versicherungsvertreter gemäß § 43 Nr. 2 VVG a.F. zur Entgegennahme derartiger Erklärungen grundsätzlich berechtigt mit der Folge, dass seine Kenntnis als "Auge und Ohr" des Versicherers grundsätzlich dem Versicherer zuzurechnen ist. Der Versicherungsnehmer kann sich aber auf die Vertretungsmacht und Kenntnis des Agenten nicht berufen, wenn ihm bewusst war, dass der Agent gezielt eine "falsche Rechnung" unter Vorspiegelung der Richtigkeit an den Versicherer weiterleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherte dann nicht schutzwürdig, wenn er kollusiv mit dem Versicherungsagenten bzw. -vertreter zusammenarbeitet und ihm dessen Missbrauch evident ist.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
BGH
1. Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch den Makler, der nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
2. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast.
3. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein genügen nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.

Arglistige Täuschung durch den Makler ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen
OLG Köln
1. Wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich ist, wird er in dessen Interesse tätig und übernimmt damit eine Aufgabe, die dem Versicherungsnehmer selbst oblegen hätte.
2. Ein Fehlverhalten des Maklers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, das eine arglistige Täuschung darstellt, wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, weil der Makler nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Haftung des Versicherungsmaklers
OLG Brandenburg
1. Hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit BUZ seinen Drogenkonsum nicht angegeben und ist der Versicherer deswegen nach Kenntniserlangung im Versicherungsfall zurückgetreten und verlangt der Versicherungsnehmer von dem ihm beratenden Makler Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, weil er bei richtiger Belehrung den Drogenkonsum angegeben und der Versicherer den Ver-trag dann doch geschlossen hätte, so hat der Versicherungsnehmer dies zu beweisen. Bleibt offen, ob der Versicherer auch bei richtiger Beantwortung den Vertrag geschlossen hätte, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Versicherungsnehmers.
2. Verlangt der Versicherungsnehmer vom vermittelten Makler aus positiver Vertragsverletzung Ersatz der von ihm bis zum Rücktritt des Versicherers gezahlten Prämie zurück, weil der Makler ihm Gesundheitsfragen überhaupt nicht gestellt habe, und kann er den Inhalt des Vermittlungsgespräches nicht nachweisen, so geht dies zu seine Lasten, weil er zu beweisen hat, dass der Makler die Pflichten aus dem Vermittlervertrag verletzt hat.

Versicherungsmaklerhaftung für unzureichenden Versicherungsschutz
OLG Hamm
1. Der Versicherungsmaklervertrag verpflichtet den Makler zur Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen zur Beratung und Betreuung seines Auftraggebers.
2. Übersieht der Versicherungsmakler, der für ein Fahrzeug Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Frachtführerhaftung beschaffen soll, dass sich aus der ihm zugegangenen Durchschrift der Versicherungsunterlagen eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Schüttguttransporte ergibt, dann haftet er für den Schaden, der sich aus dem Fehlen des Versicherungsschutzes anlässlich eines Schadensfalls bei dem Transport einer Straßenwalze ergibt.

Grenzen der Beratungspflicht des Vermittlers bei rechtzeitiger Überreichung eines die Chan-cen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlichenden Kapitalanlageprospekts
BGH
Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht
Artikel 1 Nr. 7 und 16, 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, §§ 34 b, 34 e, 156 GewO n. F.; §§ 42 b, 42 c, 42 j VVG n. F. verletzen die nach der bisherigen Rechtslage zugelassenen Versicherungsberater nicht in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG.

Keine Haftung des Versicherungsmaklers, wenn pflichtgemäßes Handeln nicht zu einem Versicherungsvertrag geführt hätte
OLG Koblenz:
Hat der Versicherungsmakler eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vermittelt, die wegen falscher Angaben zum Gesundheitszustand angefochten wird, kommt eine Haftung des Maklers nur in Betracht, wenn wahrheitsgemäße Angaben zum Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages geführt hätten. Dafür ist der Maklerkunde beweispflichtig

Versicherungswechsel: Schadensersatz aus c.i.c. bei unzureichender Aufklärung durch Agenten
OLG Koblenz:
Will der Versicherungsnehmer mit einem anderen Versicherer nur abschließen, wenn er Versicherungsschutz wie bisher erhält, und ermittelt der Agent diesen Unfall nicht hinreichend mit der Folge, dass der neue Versicherungsschutz hinter dem bisherigen zurückbleibt, haftet der Versicherer aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis bei dem bisherigen Versicherer versichert gewesen wäre, nach dem neuen Vertrag hingegen nicht.

Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers
OLG Hamm:
Vermittelt der Makler den Abschluss eines Versicherungsvertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlungstätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung der veränderten Umstände Sorge zu tragen.  

Unverbindliche und kostenfrei Ersteinschätzung

Gerne können Sie unser versicherungs- und haftungsrechtliches Team vor unserer Beauftragung um eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles bitten. Wir bemühen uns, Ihnen innerhalb von 24 h zu antworten oder Sie innerhalb gleicher Zeit zurückzurufen und nehmen uns gerne die Zeit, Ihnen die Chancen und Risiken, die voraussichtlichen Kosten und die Eintrittspflicht einer etwaigen Rechtsschutzversicherung aufzuzeigen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten bei Nutzung dieses Kontaktformulars finden Sie unter dem Menüpunkt Datenschutz.

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