Urteile zur Rechtsschutzversicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlungen interessanter Urteile der letzten Jahre zur Rechtsschutzversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
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Regress des Rechtsschutzversicherers gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage
OLG Köln
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.
2. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3 a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.
3. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandaten/VN und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des VN in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.
4. Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa im Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.
Schadenminderungsobliegenheit in der Rechtsschutzversicherung; Rechtsanwalt als Repräsentant des VN
KG Berlin
1. Verstöße werden in der Rechtsschutzversicherung auch nicht deshalb zu einem Versicherungsfall „verklammert“, weil die Pflichten, deren Verletzung der Kl. mehreren Ärzten vorwirft, eine identischen Inhalt hatten. Vielmehr liegen mehrere Versicherungsfälle vor und § 82 VVG greift nur für den jeweils einzelnen Versicherungsfall ein, denn dem VN stehen für jeden einzelnen Versicherungsfall die Ansprüche aus dem Vertrag über die Rechtsschutzversicherung zu.
2. In der Rechtsschutzversicherung ist der vom VN beauftragte Rechtsanwalt im Hinblick auf die Erfüllung von vertraglichen und gesetzlichen Obliegenheiten weder dessen Repräsentant noch Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB.
Streitwert – Klage gegen Rechtschutzversicherer auf Deckungszusage
OLG Dresden
1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert
des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der VR vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des VN gezahlt hat.
2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Versicherungsfall in der Steuer-Rechtsschutzversicherung
OLG Nürnberg
Versicherungsfall in der Steuer-Rechtsschutzversicherung ist der Erlass des vom VN angefochtenen Steuerverwaltungsaktes. Dieser muss dem VN innerhalb des versicherten Zeitraums zugegangen sein.
Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen Fehlberatung seitens des Rechtsanwalts
LG Karlsruhe
1. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung ist es, dem Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Soweit das Begehren des Auftraggebers aufgrund einer gut vertretbaren Rechtsauffassung zwar Erfolg haben kann, die Rechtslage aber dennoch zweifelhaft ist, weil sich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat, muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten Zweifel und Bedenken darlegen und erörtern.
2. Von einer völligen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung kann selbst bei Vorliegen einer von der klägerischen Argumentation im Ergebnis abweichenden Entscheidung des BGH dann noch nicht ausgegangen werden, wenn das konkrete Vorbringen des Kl. von der abweichenden Entscheidung des BGH nicht mitumfasst war, weil der Kl. andere Argumente oder Rügen anzuführen gedenkt.
Kenntnis des Mandanten von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und den Rechtsfolgen
BGH
1. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
2. Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH v. 6.2.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 = VersR 2014, 833)
Risikoausschluss für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer nichtehelichenLebensgemeinschaft
LG Frankenthal
In Angelegenheiten von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der Rechtsschutz gemäß Nr. 3.2.21 ARB (2014) ausgeschlossen, wenn die Angelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen. Dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht ein geheimer Vorbehalt eines Partners dabei nicht entgegen.
Aktivlegitimation eines Schadenabwicklungsunternehmens
AG Lahr
Ein Schadenabwicklungunternehmen ist jedenfalls in analoger Anwendung des § 126 Abs. 2 VVG befugt, Ansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend zu machen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Systematik des § 164 Abs. 1 S. 1 VAG. Danach muss ein Versicherungsunternehmen, das eine Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten anbietet, die Leistungsbearbeitung aus der Rechtsschutzsparte oder einem anderen Unternehmen (Schadensabwicklungsunternehmen) übertragen. Zur Leistungsbearbeitung gehören dabei aber auch etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder dessen Rechtsanwalt, die mit der Versicherungsleistung im Sinne des § 126 Abs. 2 VVG im Zusammenhang stehen. Zudem liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil im Gesetzgebungsverfahren die Frage der Prozessstandschaft im Falle des Aktivprozesses des Versicherers nicht bedacht wurde.
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht zur Prüfung möglicher Regressansprüche gegen den Anwalt
OLG Frankfurt
1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § ZPO § 299 Abs. ZPO § 299 Absatz 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein VN beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetzes (§ VVG § 86 Abs. VVG § 86 Absatz 1 VVG) übergegangener Anspruch des VN gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht.
2. Eine unzulässige Ausforschung liegt dagegen vor, wenn der Dritte die Akten daraufhin untersuchen will, ob sich aus diesen erstmals Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine nach Art oder Anspruchsgegner vorher noch nicht näher feststehende Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. Gleiches gilt, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürliche Behauptungen aufstellt, um eigene Ansprüche erst zu begründen oder es dem Dritten lediglich darum geht, nur tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehender Ansprüche zu gewinnen.
3. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Absatz 1 EGVVG nicht zu.
4. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffen und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Absatz 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § § 86 Absatz 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.
Recht des Mandanten zur außerordentlichen Kündigung endet mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB
BGH
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
Akteneinsichtsrecht des Rechtsschutzversicherers
OLG Hamm
1. Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem VR ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des VN gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht.
2. Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde.
Ausschluss von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Rechtsschutzversicherung
LG Frankenthal
1. Gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen keine Bedenken.
2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setzt eine Verantwortungsgemeinschaft voraus, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
3. Der Ausschluss greift auch dann, wenn einer der Partner in Wahrheit keine Verantwortungsgemeinschaft anstrebt, sondern in betrügerischer Absicht handelt.
Keine Entlastung eines Rechtsanwalts durch eine Deckungszusage
OLG Nürnberg
Eine Deckungszusage führt nicht dazu, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, von seinem Haftungsrisiko entlastet. Es ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung anderseits zu unterscheiden. Die Frage der Haftung eines Rechtsanwalts ist allein nach dem Mandatsverhältnis - also dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt - zu beurteilen. Die Rechtsschutzversicherung ist außerdem keine Schadensversicherung für den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt.
Schadenminderungspflicht in der Rechtsschutzversicherung
LG Gera
1. Der Rechtsanwalt hat die Beratung grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung auszurichten. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn sie von den Instanzgerichten und/oder im Schrifttum abgelehnt und auch vom Rechtsberater selbst nicht geteilt wird.
2. Der Rechtsanwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn eine verjährte Forderung klageweise geltend gemacht wird und er die Mandantschaft weder vor Klageerhebung noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Verjährungseintritt und die sich daraus ergebenden Risiken hinweist.
3. Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens spricht dafür, dass die Mandantschaft, wenn sie über das Risiko des Verjärhungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust aufgeklärt worden wäre, trotz erteilter Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer den Prozess nicht weitergeführt hätte. Für einen ordnungsgemäß über die Aussichtslosigkeit der Klage belehrten Versicherungsnehmer besteht nämlich über die in § 82 VVG geregelte Obliegenheiten zur Schadenminderung das Risiko, trotz der Deckungszusage die weiteren Prozesskosten selbst aufbringen zu müssen. In dieser Situation hätte der vernünftige Mandant von der weiteren Prozessführung abgesehen.
Voraussetzung für Zurechnung eines Versäumnisses des Rechtsanwalts nach Grundsätzen der Repräsentantenhaftung
OLG Düsseldorf
1. Dem Versicherungsnehmer kann ein Versäumnis seines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung in Ausnahmefällen dann zugerechnet werden, wenn der Anwalt mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zum Versicherer betraut ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Betreuung des Rechtsschutzfalls vollständig in die Hände des Rechtsanwalts legt.
2. Solches ist anzunehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Auftragserteilung von seinem Anwalt über den Sachstand weder informieren lässt noch von ihm informiert wird, insbesondere keine Abschriften von Schriftsätzen des eigenen Bevollmächtigten und der Gegenseite erhält oder der bevollmächtigte Rechtsanwalt ohne weitere Informationen und Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer die Rechte und Pflichten, die sich anlässlich des Versicherungsfalls ergeben, allein und eigenständig wahrnimmt.
3. Es stellt kein übersteigertes Auskunftsverlangen dar, wenn ein Rechtsschutzversicherer von seinem anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer Auskunft darüber begehrt, welche tatsächlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, für deren gerichtliche Durchsetzung Deckung vom Versicherer verlangt wird.
Berechtigtes Interesse eines Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
OLG Hamm
Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckungsschutz gewährt hat, kann ein rechtliches Interesse haben an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt.
Zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls bei mietrechtlicher Räumungsklage und Schadensersatzansprüchen des Mieters
OLG Köln
1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, denen der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (im Anschluss an BGH, VersR 2019, 1012).
2. Erhebt der Vermieter Räumungsklage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses gegen seinen rechtsschutzversicherten Mieter wegen rückständigem Mietzinses, kommt es für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls in diesem Passivprozess nicht auf den vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Kündigungsgrund an, sondern allein auf den Anspruch der nach Ansicht des Mieters unberechtigten Kündigung.
3. Macht der rechtsschutzversicherte Mieter gegen seinen Vermieter Schadenersatzansprüche wegen Wasserschäden geltend, die auf einem Mangel in der Dachabdeckung beruhen, liegt der für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgebliche Vorwurf des Versicherungsnehmers darin, dass der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung untätig geblieben ist und nicht erst im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Rechtsschutzfall erstreckt sich über einen Zeitraum im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 10, so dass dessen Beginn maßgeblich ist.
Zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls im Passivprozess
OLG Köln, r+s 2020, 205
1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, dem der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (BGH, Urteil vom 03.07.2019 – 4 ZR 111/18).
2. Erhebt der Vermieter Räumungsklage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses gegen seinen rechtsschutzversicherten Mieter wegen rückständigem Mietzinses, kommt es für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls in diesem Passivprozess nicht auf den vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Kündigungsgrund an sondern allein auf den Ausspruch der nach Ansicht des Mieters unberechtigten Kündigung.
3. Macht der rechtsschutzversicherte Mieter gegen seinen Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Wasserschäden geltend, die auf einen Mangel in der Dachabdeckung beruhen, liegt der für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgebliche Vorwurf des Versicherungsnehmers darin, dass der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung untätig geblieben ist und nicht erst im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Rechtsschutzschadensfall erstreckt sich über einen Zeitraum im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 2010, sodass dessen Beginn maßgeblich ist.
Keine Aufrechnung des rechtsschutzversicherten Mandanten mit zweckgebundenem Vorschuss des Rechtsschutzversicherers nach Mandatsbeendigung
LG Bremen
1. Der Anspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt auf Auskehr der von der Gerichtskasse an ihn als Zahlstelle der Mandanten gezahlten unverbrauchten Gerichtskosten gemäß §§ 675, Abs. 1, 667 BGB geht gem. § 86 VVG/ § 17 Abs. 8 ARB a.F. (entspricht § 17 Abs. 9 ARB n.F.) auf den Rechtsschutzversicherer über. Unter § 17 ARB fallen alle Ansprüche auf Rückerstattung gleichgültig aus welchem Rechtsgrund .
2. Der Anspruchsübergang erfolgt dabei bereits mit Entstehung dieser Kosten. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne von § 412 BGB. Deshalb entsteht ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt.
3. Dieser auf den Rechtsschutzversicherer übergegangene Auskehranspruch erlischt nicht gemäß §§ 387, 389 BGB durch eine von dem Anwalt erklärte Aufrechnung mit etwaigen Erstattungsansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsschutzversicherer wegen Honoraransprüchen des Anwalts gegen ihn aus vorgerichtlicher Beratung:
a) Es fehlt zum einen schon an der Gleichartigkeit der einander zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Bei dem auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Anspruch des Mandanten auf Auskehr der unverbrauchten Gerichtskosten handelt es sich um einen Zahlungsanspruch. Bei dem etwaigen Anspruch des Mandanten auf Ausgleich von seinem Rechtsanwalt entstandenen Honorarforderungen handelt es sich hingegen um einen Anspruch auf Freihaltung von einer Verbindlichkeit.
b) Ebenso fehlt es an der Reziprozität der Forderungen. Der etwaige Anspruch des Mandanten auf Übernahme der Kosten aus dem Honorar des Rechtsanwalts aus vorgerichtlicher Tätigkeit richtet sich zwar gegen die Klägerin. Bei dem Anspruch auf Auskehr der unverbrauchten Gerichtskosten hingegen handelt es sich um einen Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt.
c) Unabhängig davon verstößt die Aufrechnung gegen die ausdrücklich erklärte Zweckbindung der von dem Rechtsschutzversicherer erbrachten Zahlungen. Dort wird die Zahlung ausdrücklich bestimmt für die Führung des erstinstanzlichen Prozesses. Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ist von der Deckungszusage explizit ausgeschlossen. Die Leistungen des Rechtsschutzversicherers hatten damit den Charakter einer zweckgebundenen Vorschusszahlung, die jeweils nach dem tatsächlichen Prozessausgang abzurechnen sein würde. Die Leistungen waren damit für den Mandanten und seinen Rechtsanwalt als deren anwaltlichen Vertreter erkennbar nicht "endgültig", sondern nur soweit erbracht, als sie zur Führung des Prozesses erforderlich sein würden, und entsprechend dem Prozessausgang abzurechnen und gegebenenfalls zurückzuerstatten. Bei der Abrechnung der Gerichtskosten nach Beendigung des Rechtsstreits ist daher die ursprüngliche Zweckgebundenheit der von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Vorschüsse zu beachten und daher eine Aufrechnung unzulässig bzw. diese verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Aufrechnung ist nach allgemeiner Meinung gem. § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt.
4. Zwar handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadenversicherung, so dass grds. ein Quotenvorrecht des Mandanten in Betracht kommen kann. Erteilt aber ein Rechtsschutzversicherer eine eingeschränkte Deckungszusage und zahlt zweckgebundene Vorschüsse aus, so steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, die aus seiner Sicht zu Unrecht begrenzt erteilte Deckung durch eine Entnahme zu unterlaufen. Führt der Versicherungsnehmer bei einer begrenzt erteilten Deckungszusage keine Klärung des Deckungsschutzes, notfalls durch einen Deckungsprozess herbei, hat sich der Versicherungsnehmer an die von dem Versicherer vorgegebene Verwendung der zweckgebundenen Vorschüsse zu halten.
5. Der Rechtsanwalt haftet als Sozius eine Sozietät entsprechend §§ 128, 130 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Forderung haften die Beklagten wie Gesamtschuldner, § 421 BGB
Zum Übergang und zur Verjährung des deliktischen Anspruchs des Mandanten auf Auskehr von Fremdgeld gegen seinen Rechtsanwalt
LG Bremen
1. Kehrt der Rechtsanwalt entgegen seiner aus § 43 a BRAO folgenden Verpflichtung Fremdgelder nicht unverzüglich an seinem Mandanten aus, erwächst daraus ein deliktischer Anspruch des Mandanten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 43 a BRAO.
2. Auch ein solcher Anspruch aus deliktischer Haftung des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt nach Nicht-Auskehr des Fremdgeldes geht nach § 86 VVG (§ 17 ARB) auf den Rechtsschutzversicherer über. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH vom 23.07.2019 (Az. VI ZR 307/18) geht es insoweit nicht um die Frage, ob dem Rechtsschutzversicherer ein eigener deliktischer Anspruch gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entstehen kann.
3. Greift gegenüber dem deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 43a BRAO die Einrede der Verjährung, tritt an dessen Stelle der Sekundäranspruch aus § 852 BGB, infolgedessen der Schädiger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, den vereinnahmten Geldbetrag nach §§ 812, 818 BGB herauszugeben. Dieser Herausgabeanspruch unterliegt einer 10-jährigen Verjährungsfrist.
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt bei Vorfinanzierung des Prozesses
BGH
1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.
Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für sog. „Lästigkeitsvergleich“
AG Stuttgart
Zur Frage der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines „mutwillig“ abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, wenn -wie hier- sich die Kostenregelung des Vergleichs zwar an der Quote von Obsiegen und Unterliegen ausrichtet, das Zugeständnis des Prozessgegners in
der Hauptsache jedoch unterhalb der Kosten bleibt, die durch den Abschluss des Vergleichs ausgelöst werden und daher eine nicht versicherte Partei bei wirtschaftlicher Betrachtung mutmaßlich eher eine kostengünstigere Beendigung des Rechtsstreits in Erwägung gezogen hätte (Im Ergebnis hier bejaht).
Das Angebot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt in der Regel stets einen Rechtsverstoß dar
AG München
1. Eine auf die Feststellung der Verpflichtung eines Rechtsschutzversicherers zur Gewährung von Rechtsschutzdeckung nach Beendigung der kostenauslösenden Tätigkeit ist zulässig, wenn der Rechtsschutzversicherer seine Eintrittspflicht dem Grunde nach bestreitet. Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch dann, wenn eine Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Anwalt des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer noch nicht erfolgt ist. Ein Feststellungsinteresse ist nämlich gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers, wie vorliegend, eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Gegenständlich ist das angestrebte Feststellungsurteil trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit in der Hauptsache das am besten geeignete Mittel, um die zwischen den Parteien strittigen Fragen endgültig zu klären. Insofern ist hier, wie bei Versicherungsunternehmen üblich, davon auszugehen, dass sich die Beklagte einem Feststellungsurteil beugen wird, vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, am angegebenen Ort, Rn. 55. Soweit die Höhe der seitens des Klägervertreters angesetzten Gebühren streitig ist, wäre über die tatsächlich der Höhe nach anzusetzenden Gebühren in einem (etwaigen) Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Klägervertreter zu entscheiden, sodass eine Leistungsklage des Klägers gegen die Rechtsschutzversicherung mit Bindungswirkung, ohne vorab erfolgte verbindliche, gerichtliche Klärung im Verhältnis Klägervertreter und Kläger nicht möglich, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden. Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer lediglich verspricht, solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers wäre also trotz eines (teilweise) klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert seine (weitergehenden) Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seine Mandanten durchzusetzen. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts (der Höhe nach) berechtigt ist, ist dies Mandatsverhältnis zu klären.
2. Ein Rechtsverstoß ist zunächst jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist ein jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits vorprogrammiert.
3. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung, dass das Angebot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur noch in Ausnahmefällen keinen Rechtsverstoß darstellt, nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer auch aus Laien-Sicht nicht ernsthaft einen Rechtsverstoß behaupten kann. In der Regel wird ein Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände nur solchen Mitarbeitern ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreiten, bei denen er zu dem Schluss gekommen ist, dass ihm deren weitere Beschäftigung keine äquivalenten Vorteile gegenüber den bestehenden und zukünftigen Verpflichtungen des Arbeitgebers verspricht.
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers steht anwaltliche Schweigepflicht nicht entgegen
LG Nürnberg-Fürth
1. Einem Rechtsschutzversicherer, der für einen Rechtstreit Kostendeckung übernommen und unmittelbar an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers Vorschusszahlungen geleistet hat, steht gegen diesen Rechtsanwalt ein eigener Anspruch auf Auskunft über den Stand des Verfahrens und die Verwendung des Vorschusses zu.
2. Der solchermaßen auf Auskunft in Anspruch genommene Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe ihm die Weisung erteilt, das Mandat ausschließlich mit ihm - dem Versicherungsnehmer - abzurechnen. 3. Dem Auskunftsanspruch steht auch die anwaltliche Schweigepflicht nicht entgegen.
Zu den Anforderungen an eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ (hier bejaht für Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen psychischer Beeinträchtigungen gegen Arzneimittelhersteller wegen Rückruf eines Medikamentes)
AG Düsseldorf
Im Rahmen eines Deckungsprozesses ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss. Zudem muss es als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag; eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden.
Verweigerung der Rechtsschutzdeckung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
OLG Düsseldorf
1. Ein Rechtschutzversicherer ist im Fall einer Ablehnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 zu einer unverzüglichen mit Belehrung gemäß § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. versehenen schriftlichen Mitteilung verpflichtet, anderenfalls gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gemäß § 128 VVG bzw. § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.
2. Eine solche Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Für diese Prüfung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt, der aber nicht als starre Frist zu verstehen ist. Geringfügige Überschreitungen dieses Zeitraums, die etwa angesichts langer Wochenenden wegen gesetzlicher Feiertage zu erklären sind, sind unschädlich und führen nicht zur Deckungsfiktion.
3. Der nach § 128 Satz 2 VVG vorgesehene Hinweis auf ein Gutachterverfahren gemäß § 128 Satz 1 VVG ist ausreichend, wenn ausdrücklich und an markanter Stelle - etwa am Schluss der Ablehnung - auf die Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen wurde. Eine weiter gehende Erläuterung des Gutachterverfahrens ist nicht zu verlangen.
4. Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, um eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, entsprach auch vor der Entscheidung des BGH vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die bereits ab 2007 von verschiedenen Oberlandesgerichten auch für bei einer Gütestelle eingereichte Güteanträge verlangt wurden, so dass dies bei einem Stichentscheid hätte berücksichtigt werden müssen. Mangels Berücksichtigung liegt eine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage vor, so dass der Stichentscheid keine Bindungswirkung zu Lasten der Rechtschutzversicherung entfaltet.
5. Gebührenschuldner der Kosten eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 bleibt der Mandant des Rechtsanwalts.
Zu den Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
BGH
Der in § 4 Abs. 1 d ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.
Rechtsschutzversicherer kann die Erfolgsaussichten nach erteilter Deckung nicht nachträglich infrage stellen
AG Stuttgart
1. Nach § 3a Abs. (1) ARB 2012 kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen kann, wenn seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist. Der Regelung lässt sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berechtigung des Versicherers entnehmen, einen bereits gewährten Deckungsschutz im Nachhinein einseitig ganz oder teilweise wieder zu entziehen.
2. Bei einem "auf Vorschlag des Gerichts" abgeschlossenen Vergleich kann zudem schwerlich von "Mutwilligkeit" gesprochen werden.
Streitigkeiten aus einem Bewirtschaftungsvertrag fallen unter Rechtsschutz für Landwirte
OLG Dresden
1. Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag unterfallenden Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für Landwirte.
2. Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungen ohne Hinweis auf ein Gutachterverfahren allein deswegen ab, weil nach seiner Einschätzung kein unter den Versicherungsschutz fallendes Ereignis vorliegt, ist er mit Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs ausgeschlossen.
Anforderungen an eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung
OLG Dresden
1. Die Ausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 5 ARB 2005 stellt eine wirksame Risikobegrenzung dar.
2. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbindet, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen.
Anforderungen an wirksame Erfolgsaussichtenablehnung
OLG Dresden
1. Ein Rechtschutzversicherer ist im Fall einer Ablehnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 zu einer unverzüglichen mit Belehrung gem. § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. versehenen schriftlichen Mitteilung verpflichtet, anderenfalls gilt das Rechtsschutzbedürfnis des VN gem. § 128 VVG bzw. § 158n S. 3 VVG a.F. als anerkannt.
2. Eine solche Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden‚ den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Für diese Prüfung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt, der aber nicht als starre Frist zu verstehen ist. Geringfügige Überschreitungen dieses Zeitraums, die etwa angesichts langer Wochenenden wegen gesetzlicher Feiertage zu erklären sind, sind unschädlich und führen nicht zur Deckungsfiktion.
3. Der nach § 128 S. 2 VVG vorgesehene Hinweis auf ein Gutachterverfahren gem. § 128 S. 1 VVG ist ausreichend, wenn ausdrücklich und an markanter Stelle – etwa am Schluss der Ablehnung – auf die Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen wurde. Eine weiter gehende Erläuterung des Gutachterverfahrens ist nicht zu verlangen.
4. Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, um eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, entsprach auch vor der Entscheidung des BGH v. 18.6.2015 (III ZR 198/14 ) allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die bereits ab 2007 von verschiedenen OLG auch für bei einer Gütestelle eingereichte Güteanträge verlangt wurden, so dass dies bei einem Stichentscheid hätte berücksichtigt werden müssen. Mangels Berücksichtigung liegt eine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage vor, so dass der Stichentscheid keine Bindungswirkung zu Lasten der Rechtschutzversicherung entfaltet.
5. Gebührenschuldner der Kosten eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 bleibt der Mandant des Rechtsanwalts.
Beratungspflichten des Rechtsschutzversicherers
OLG Karlsruhe
1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der VN gemäß § VVG § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.
2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § VVG § 128 Satz 2 auslöst.
3. Unterlässt der VR eine gemäß § VVG § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der VN gemäß § VVG § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die VN durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.
Streitwert für eine Deckungsklage im Zusammenhang mit dem Abgasskandal
LG Frankfurt (Oder)
1. Der Streitwert für die Klage auf Deckungsschutz gegen die Rechtsschutzversicherung setzt sich, soweit es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für eine gerichtliche Instanz geht, pauschaliert aus den Gebühren, die für die Instanz prognostisch anfallen werden, zusammen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. IV ZR 141/10). Darunter fallen bei einer außergerichtlichen Verweigerung des Anspruchsgegners alle anfallenden Gerichtskosten, wozu auch mögliche Sachverständigenkosten zählen, an.
2. In Fällen des Abgasskandals ist allein für die Begutachtung der Mangelhaftigkeit der Softwareupdates ein betrag von 6.000 € nicht zu beanstanden.
Klausel zur Verhinderung von Zweckabschlüssen in der Rechtsschutzversicherung
LG Saarbrücken
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, nach der der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn mehrere Versicherungsfälle zugleich ursächlich für den Anspruch sind und einer der beiden Versicherungsfälle zeitlich vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages liegt, beispielsweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor demjenigen des Versicherungsvertrages und dessen Widerruf danach, ist wirksam.
Zusammenfassung mehrerer Rechtsschutzfälle
LG München
1. Die Zusammenfassung mehrerer Rechtsschutzfälle im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 ARB 94 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. Zum Vorliegen mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, muss der Versicherer einen schlüssigen Vortrag liefern.
2. Zahlt der Versicherungsnehmer die Kosten, von denen er Freistellung verlangen kann, selbst an den Kostengläubiger, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer um.
Belehrungspflicht des Rechtsschutzversicherers
OLG Karlsruhe
Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Rückabwicklung durch geschäftsunfähigen abgeschlossenenVertrag
KG
Begehrt ein Versicherungsnehmer Deckungsschutz, um einen Anspruch durchzusetzen, der auf die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages gerichtet ist, und stützt er diesen Anspruch auf die Behauptung, er sei bei Abschluss des Vertrages geschäftsunfähig gewesen, tritt der Versicherungsfall mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages, spätestens jedoch mit dem Vollzug dieses Vertrages ein.
Umfang einer Ausschlussklausel im Arbeitsrechtsrechtsschutz
OLG Dresden
Nach der Ausschlussklausel § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2b ARB 2005 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Ausschlussklausel stellt eine wirksame Risikobegrenzung dar. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbindet, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen.
Haftung der Erben eines Rechtsanwalts auf Auskehrung von Fremdgeldern: Befriedigung aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern durch Aufrechnung mit anwaltlichen Honoraransprüchen
OLG Frankfurt
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen.
Objektiver Maßstab für die Bewertung einer möglichen anwaltlichen Fehlberatung
OLG Jena
1. Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
2. Darüber hinaus ist es einem Anwalt zuzubilligen, dass er bei einer nicht ganz eindeutigen Sach- und/oder Rechtslage zu Gunsten seines Mandanten versucht, mit einer für diesen günstigen Rechtsauffassung durchzudringen, sofern diese zumindest als vertretbar erscheint.
Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers
AG München
Ein Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers im Sinne von § 5 Abs. 4 b ARB 2008 liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ganz oder teilweise aufgibt. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich, wenn die Forderung auf die Geltendmachung von Widerrufsrechten gestützt ist und – wie hier – ein Darlehensvertrag lediglich rückabgewickelt werden soll.
Rechtsverfolgungskosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann
AG München
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist auch bei der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann der Fall. Insoweit muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts übernehmen.
Die Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d dd) ARB 2008 gilt nicht für die Finanzierung einer Bestandsimmobilie
AG München
Geht es in einem Rechtsstreit zwar um einen Darlehensvertrag für die Finanzierung, jedoch nicht für die Finanzierung eines Grundstücks oder Planung oder Errichtung eines Gebäudes, sondern vielmehr für die Finanzierung zum Erwerb einer Bestandsimmobilie, kommt der Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 1 d dd) ARB 2008 nicht zum Tragen.
Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit bindender Wirkung dar
AG München
Bei einer Deckungszusage handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit bindender Wirkung. Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Dies stellt damit die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist somit von wesentlicher Bedeutung. Infolge dessen müssen dem Versicherer Einwendungen verwehrt werden, die erkennt oder mit denen er rechnet, vgl. BGH, r+s 2014, 454; OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011 – 1 U 358/10; OLG Braunschweig, r+s 2013, 435.
Kündigung von Prämiensparverträgen als Kapitalanlagegeschäft aller Art
BGH
1. Zur Einordnung eines Prämiensparvertrages als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.
2. Bei einem Prämiensparvertrag bei dem die Prämie auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach § 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.
Zum Gegenstandswert einer Nebenintervention
OLG Dresden
Der Gegenstandswert der Nebenintervention richtet sich nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei, sondern nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützen Partei.
§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.
BGH
1. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 3). Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dem Versicherungsnehmer stand mit der Klageerhebung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575, juris Rn. 7). Indem der Rechtsschutzversicherer auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie dem Versicherungsnehmer im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen "Schaden ersetzt." In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den unterlegenen Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Damit steht dem Rechtsschutzversicherer ein Anspruch gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zu.
2. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch des Rechtsschutzversicherers aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB) handelt, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 86 VVG ein objektiv fremdes Geschäft war (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 2008, 696, juris Rn. 43 ff.; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 27 Rechtsschutzversicherung Rn. 111), oder ob zu den gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des R. gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prozesskostenzahlungen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gehörte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347, juris Rn. 9; OLG München/LG München I, r+s 1999, 158 f. m. Anm. Kurzka; Schulz, NJW 2010, 1729, 1730).
3. Ein Rechtsanwalt, der aufgrund der seitens des Rechtsschutzversicherers erfolgten Zahlungen über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang informiert war, kann sich nicht gemäß §§ 412, 407 Abs. 1 BGB durch die (versehentliche) Weiterleitung der erstatteten Gelder an den Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherung befreien.
4. Ein verzugs- und verschuldensunabhängigen Zinsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt lässt sich nicht aus § 668 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Beauftragte (bzw. Geschäftsführer) das Geld, das er an den Auftraggeber (bzw. Geschäftsherrn) herauszugeben hat, aber stattdessen für sich verwendet, von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an den Mandanten statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat der Rechtsanwalt das Geld indes nicht "für sich" verwendet.
5. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB lässt sich ein Verzinsungsanspruch nach alledem allenfalls aus § 849 BGB herleiten. Hierzu muss der Rechtsschutzversicherer aber neben dem genannten Anspruch aus § 667 BGB (i.V.m. § 677, § 681 Satz 2 BGB bzw. § 675 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auf Ersatz der von dem Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen haben, woran es vorliegend fehlt. Der insoweit allein in Betracht kommende Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass der Rechtsanwalt kein zugunsten des Rechtsschutzversicherers bestehendes Schutzgesetz verletzt hat; insbesondere stellt § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO kein Schutzgesetz zugunsten des klagenden Rechtsschutzversicherers dar.
Zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalls
BGH
Für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles gemäß § 14 (3) ARB 1975/95 ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kommt es insoweit nicht an.
Rechtsschutzversicherer kann vergeblich aufgewendete Prozesskosten zurückfordern
OLG Nürnberg
Ein Rechtsschutzversicherer kann vom Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers vergeblich aufgewendete Prozesskosten ersetzt verlangen. Diesen Schadensersatzanspruch kann er im Wege übergegangenen Rechts geltend machen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Anwalt den Versicherungsnehmer hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Gesetzlicher Übergang von Kostenerstattungsansprüchen auf den Rechtsschutzversicherer – unzulässige Aufrechnung mit Fremdgeldguthaben bei verspäteter Auskehrung an den Mandanten
OLG Düsseldorf
1. Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gehen nach § 17 Abs. 8 ARB 94 iVm. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat. Dies gilt gem. § 15 Abs. 2 ARB 94 auch für die Ansprüche eines mitversicherten Dritten.
2. Der Anspruchsübergang erfolgt bereits mit Entstehung dieser Kosten. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne von §§ 412 BGB. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch entsteht deshalb nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt.
3. Es steht einer Aufrechnung mit vorhandenem Fremdgeld (hier: rückerstatteten Gerichtskosten) entgegen, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Abrechnung der Gerichtskostenerstattung und der Schaffung der Aufrechnungslage vertragswidrig verhalten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er das Fremdgeld nicht unverzüglich verrechnet hat. Im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflicht ist ein Rechtsanwalt gehalten, über Fremdgelder unverzüglich gegenüber dem Mandanten abzurechnen und diese an ihn auszuzahlen (§§ 667, 271 Abs. 1 BGB, 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, Rz. 24ff.; Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - I-24 U 146/07, Rz. 11). Für diesen Vorgang darf ein Zeitraum von ca. 2-3 Wochen regelmäßig nicht überschritten werden.
Klausel über Pflicht zur Mitteilung der „zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ ist unwirksam
OLG Karlsruhe
1. Eine Klausel, nach der im bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnis der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Aufforderung „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ zu machen hat und bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht der Wegfall des Versicherungsschutzes, bei grobfahrlässiger Verletzung dessen Kürzung eintreten soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
2. Der auf der Rückseite einer Rechnung befindliche Hinweis „Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden“ genügt nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebotes und stellt keine ausreichende Aufforderung dar, zur Beitragsberechnung erforderliche Änderungen mitzuteilen.
Einstandspflicht einer Rechtsschutzversicherung für Landwirte bei Streitigkeit aus Bewirtschaftungsvertrag
OLG Dresden
Bei einem Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet sich ein Agrarunternehmen gegenüber dem Auftraggeber, sämtliche Feldarbeiten einer Anbauperiode, insbesondere die Bodenbearbeitung, Bestellung, Düngung, Pflanzenschutz und die Ernte auf bestimmten Flächen gegen Entgelt vorzunehmen. Er ist regelmäßig mehr als ein reiner Lohnunternehmervertrag, weil der Auftragnehmer über die Art und Weise der Bewirtschaftung weitestgehend frei entscheiden kann. Der Bewirtschaftungsvertrag stellt sich daher als Dienstvertrag bzw. als Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag unterfallen dem Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für Landwirte. Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistung ohne Hinweis auf ein Gutachterverfahren allein deswegen ab, weil nach seiner Einschätzung kein unter den Versicherungsschutz fallendes Ereignis vorliegt, ist er mit Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs aufgeschlossen.
Geltendmachung eines Direktanspruchs gegenüber Versicherer nach Insolvenz des Schädigers ist eigener Rechtsschutzfall
OLG Köln
1. Die Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten nach Insolvenz des Schädigers gegenüber dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer stellt einen eigenständigen Rechtsschutzfall dar. Dieser ist mit einer gegenüber dem Geschädigten erklärten Zurückweisung des geltend gemachten Direktanspruchs durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer eingetreten.
2. Im Fall einer schriftlichen Deckungsablehnung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Zugang der Deckungsablehnung abzustellen.
Anforderungen an den Stichentscheid und treuwidriges Berufen auf fehlende Aktivlegitimation
OLG Frankfurt
1. Ein Versicherer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er die Aktivlegitimation bestreitet, obwohl er schon vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat und dadurch keinen Zweifel daran aufkommen ließ, sich trotz seiner anders lautenden Vertragsbedingungen auf eine Abwicklung des Schadensfalls mit dem Versicherten anstelle des VN einzulassen.
2. Eine Darstellung des Sachverhalts im Rahmen des Stichentscheids kann ausnahmsweise entbehrlich sein.
3. Ein Stichentscheid weicht nur dann offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, wenn die Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt. Offenbar ist eine solche Abweichung erst dann, wenn sie sich einem Sachkundigen, sei es auch nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt. Dies ist indes noch nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt eine bloße Mindermeinung vertritt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, oder es sich sonst um eine schwierige Rechtsfrage handelt, die voraussichtlich den Ausgang des beabsichtigten Rechtsstreits entscheidet. Innerhalb dieser Vorgaben muss sich die Stellungnahme allerdings als schlüssig und widerspruchsfrei verhalten.
Rechtschutzfall bei Geltendmachung von Arzthaftpflichtansprüchen
OLG Köln
1. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalls i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 c ARB im Falle der Verfolgung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die behandelnden Ärzte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist auf die den Anspruchsgegnern vorgeworfene fehlerhafte ärztliche Behandlung abzustellen.
2. In der nach rechtskräftiger Verurteilung der Ärzte zur Erstattung sämtlicher künftiger immaterieller sowie aller materieller Ansprüche erfolgten Weigerung, auf der Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung nachträglich – hier nachvertraglich – entstandene weitere materielle Ansprüche zu erfüllen, liegt kein neuer Rechtsschutzfall.
Eintritt des Versicherungsfalls bei Räumungsklage
KG
1. Auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags kann nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-)ausgelöst haben.
2. Ist die Räumungsklage des Wohnungsvermieters gegen den Mieter darauf gestützt, dass der Mieter auch nach Abmahnung durch fortgesetztes tägliches Spielen eines Musikinstruments den Hausfrieden störe, ist der Rechtsschutzfall für den Mieter deshalb nicht schon mit dem ersten Spielen des Musikinstruments seit Beginn des Mietverhältnisses, sondern frühestens mit dem ersten Spielen nach der Abmahnung oder mit der Abmahnung des Vermieters eingetreten.
Deckungsschutz für Klage auf Rückübertragung einer Grundschuld nach Widerruf des Darlehensvertrags
OLG Hamm
1. Widerruft ein Rechtsschutzversicherter ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen und weist die Bank den Widerruf zurück, so kann er Deckungsschutz für eine Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld nach Befriedigung der Saldoforderung der Bank verlangen.
2. Der Versicherungsnehmer muss sich regelmäßig nicht auf klageweise Feststellung der Wirksamkeit des von ihm erklärten Widerrufs beschränken.
Nicht verbrauchte Vorschüsse müssen nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückgezahlt werden
BGH
1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.
2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandates an den Mandanten zurückzuzahlen.
3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.
Umfang des Deckungsschutzes bei Rückabwicklungsklage nach Darlehenswiderruf
OLG Schleswig
Im Fall der beabsichtigten Rückabwicklungsklage nach Darlehenswiderruf ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, Deckung zunächst nur für eine negative Feststellungsklage zu gewähren, mit der umfassend die Höhe des Rückabwicklungssaldos geklärt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt des günstigeren Wegs muss er dagegen insoweit keine Deckung gewähren, als zugleich bereits auf die Freigabe der Sicherheit angetragen werden soll.
Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG
OLG Düsseldorf
1. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist auf eine Instanz beschränkt. Eine Zusage von Rechtsschutz, die von vornherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen.
2. Es bleibt offen, ob eine in den ARB genannte Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens gegen § 128 Satz 1 VVG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht schon allein deshalb das gesamte Schiedsgutachterverfahren mit der Folge unwirksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 Satz 3 VVG als anerkannt gilt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren eine Fristsetzung verbunden ist und diese unwirksam sein sollte.
Ausschluss von Deckungsschutz bei Inanspruchnahme eines Kommanditisten wegen Verletzung der Pflicht zum Erhalt der Haftsumme
OLG Hamm
Aus der Rechtsschutzversicherung besteht kein Deckungsanspruch, wenn „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften“ ausgeschlossen ist und der VN als Kommanditist wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erhalt der Haftsumme nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen wird.
Aktivlegitimation eines für eine Rechtsschutzversicherung tätigen Schadensabwicklungsunternehmens
AG Hannover
§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG findet im Aktivprozess des Kompositversicherers weder direkte noch analoge Anwendung. Das Schadensabwicklungsunternehmen ist auch sonst nicht klage-/anspruchsberechtigt.
Auslegung des Baurisikoausschlusses
KG Berlin
Die in § 3 Abs. 1 lit. d ARB geregelten Risikoausschlüsse – sog. Baurisiko- und Baufinanzierungsklauseln - greifen nicht ein, wenn Rechtsschutz für die Wahrnehmung der Interessen wegen der Verletzung eines Treuhandvertrages begehrt wird, aufgrund dessen der VN im fremden Interesse des Treugebers ein Grundstück erworben und einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises und der Sanierung des darauf stehenden Gebäudes aufgenommen hat, der Treugeber ihn aber entgegen der Treuhandvereinbarung nicht von den Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank freistellt. Denn das konkrete Rechtsschutzbegehren des VN weist keinen inneren sachlichen Bezug zu einem der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2000/02 auf; vielmehr kennzeichnet der Vorwurf der Nichterfüllung der Treuhandvereinbarung durch die Treugeber die Art der Interessenwahrnehmung des VN.
Versicherungsfall bei Kündigung eines Darlehensvertrags
LG Duisburg
1. Für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung ist allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners und sein Rechtsschutzbegehren begründet. Dagegen ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des VN gegen dessen Begehren einwendet.
2. Grundsätzlich gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, zum privaten Bereich und stellt keine selbstständige Tätigkeit dar.
Einschränkung in AVB für Kosten durch Mehrvergleich ist wirksam
LG Wuppertal
1. Die vom Rechtsschutzversicherer zugesagte Deckung erstreckt sich nicht auf die durch einen Mehrvergleich verursachten Kosten, wenn die Bedingungen ausdrücklich eine Einschränkung vorsehen, dass auch bei miterledigten Angelegenheiten der Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich ist.
2. Eine solche Einschränkung in den Bedingungen ist weder überraschend oder mehrdeutig im Sinne von § 305 c BGB noch beinhaltet sie eine unangemessene Benachteiligung des VN gemäß § 307 BGB.
Vertrauenstatbestand durch Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
AG Köln
Der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus einem auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenem Schadenersatzanspruch wegen Anwaltspflichtverletzung kann entgegenstehen, dass sich die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts als treuwidrig erweist. Dem Rechtsschutzversicherer ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen,wenn er in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährte und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB schaffte. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch welche ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Durch sie werden Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste.
Vorvertraglichkeit in der Rechtschutzversicherung im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses
KG Berlin
1. Bei der Prüfung der Vorvertraglichkeit kann nur solchen Verstößen Relevanz zukommen, die den Rechtsstreit adäquat kausal verursacht haben können. Auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages kann nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet gewesen waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-) ausgelöst haben.
2. Soweit die Räumungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Mieter damit begründet wird, dass der rechtsschutzversicherte Mieter auch nach der Abmahnung durch fortgesetztes tägliches Blasen des sogenannten Schofa-Horns, den Hausfrieden störe, ist der Rechtsschutzfall erst mit der Kündigung, frühestens mit dem ersten Blasen nach der Abmahnung durch den Vermieter eingetreten.
Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung
OLG Köln
Der Rechtsanwalt kann sich in einer eigenen Angelegenheit in den Grenzen der §§ 45 ff BRAO selbst vertreten. Aus § 78 Abs. 4 ZPO ergibt sich, dass der Rechtsanwalt bei seinem Auftreten als Rechtsanwalt zu behandeln ist. Der Rechtsanwalt als Partei kann also verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Rechtsanwalt, ohne dass er sich selbst zum Prozessvertreter zu bestellen braucht. Erlangt der Rechtsanwalt im Falle der Selbstvertretung einen Kostenerstattungsanspruch, so kann er diejenigen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die er erhalten würde, wenn er einen Dritten vertreten hätte.
Ausschluss von Deckungsschutz bei Inanspruchnahme eines Kommanditisten wegen Verletzung der Pflicht zum Erhalt der Haftsumme
OLG Hamm
Aus der Rechtsschutzversicherung besteht kein Deckungsanspruch, wenn „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften“ ausgeschlossen ist und der VN als Kommanditist wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erhalt der Haftsumme nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen wird.
Aktivlegitimation eines für eine Rechtsschutzversicherung tätigen Schadensabwicklungs-unternehmens
AG Hannover
§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG findet im Aktivprozess des Kompositversicherers weder direkte noch analoge Anwendung. Das Schadensabwicklungsunternehmen ist auch sonst nicht klage-/anspruchsberechtigt.
Auslegung des Baurisikoausschlusses
KG Berlin
Die in § 3 Abs. 1 lit. d ARB geregelten Risikoausschlüsse – sog. Baurisiko- und Baufinanzierungsklauseln - greifen nicht ein, wenn Rechtsschutz für die Wahrnehmung der Interessen wegen der Verletzung eines Treuhandvertrages begehrt wird, aufgrund dessen der VN im fremden Interesse des Treugebers ein Grundstück erworben und einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises und der Sanierung des darauf stehenden Gebäudes aufgenommen hat, der Treugeber ihn aber entgegen der Treuhandvereinbarung nicht von den Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank freistellt. Denn das konkrete Rechtsschutzbegehren des VN weist keinen inneren sachlichen Bezug zu einem der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2000/02 auf; vielmehr kennzeichnet der Vorwurf der Nichterfüllung der Treuhandvereinbarung durch die Treugeber die Art der Interessenwahrnehmung des VN.
Versicherungsfall bei Kündigung eines Darlehensvertrags
LG Duisburg
1. Für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung ist allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners und sein Rechtsschutzbegehren begründet. Dagegen ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des VN gegen dessen Begehren einwendet.
2. Grundsätzlich gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, zum privaten Bereich und stellt keine selbstständige Tätigkeit dar.
Einschränkung in AVB für Kosten durch Mehrvergleich ist wirksam
LG Wuppertal
1. Die vom Rechtsschutzversicherer zugesagte Deckung erstreckt sich nicht auf die durch einen Mehrvergleich verursachten Kosten, wenn die Bedingungen ausdrücklich eine Einschränkung vorsehen, dass auch bei miterledigten Angelegenheiten der Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich ist.
2. Eine solche Einschränkung in den Bedingungen ist weder überraschend oder mehrdeutig im Sinne von § 305 c BGB noch beinhaltet sie eine unangemessene Benachteiligung des VN gemäß § 307 BGB.
Stand: September 2018
Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bei unberechtigter Rücknahme einer bereits erteilten Deckungszusage
LG Potsdam
Der Rechtsschutzversicherer muss Schadenersatz leisten, wenn er eine zunächst erteilte Deckungszusage schuldhaft unberechtigt zurücknimmt. Der Versicherungsnehmer hat insbesondere einen Kostenerstattungsanspruch für außergerichtlich angefallene Anwaltskosten seiner Interessenvertretung gegenüber dem Versicherer
Eintritt des Versicherungsfalls bei Darlehenswiderruf
OLG Köln
1. In den Fällen des Darlehenswiderrufs liegt der Versicherungsfall in der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen und den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
2. Es bestehen Bedenken an der Wirksamkeit der Vorerstreckungsklausel im Sinne des § 4 Abs. 3 a ARB 10 unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung.
Gegenstandswert bei einem Abfindungsvergleich
AG Köln
Für die Berechnung des Gegenstandswertes eines außergerichtlichen Vergleichs ist allein entscheidend, welcher Betrag tatsächlich gefordert wurde. Eine weitere Zahlenangabe im Verlauf der Vergleichsverhandlung, die lediglich „in den Raum gestellt, nicht aber verlangt wird" bleibt unberücksichtigt.
Schadensersatzanspruch des Mandanten nach unberechtigter Kündigung des Mandatsverhältnisses durch Rechtsanwalt kann trotz § 86 VVG auch von dem Mandanten in Gesamtgläubigerschaft mit dem Rechtsschutzversicherer geltend gemacht werden
LG Saarbrücken
1. In einer unberechtigten Kündigung des Rechtsanwalts liegt eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann; das allgemeine Kündigungsrecht des § 627 BGB steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann der Mandant die Kosten erstattet verlangen, die durch die notwendige Beauftragung weiterer Rechtsanwälte angefallenen sind.
2. Der durch Zahlung entstandene Anspruch stellt einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Mandanten dar, der auch dann nicht vom Forderungsübergang der §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG erfasst wird, wenn seine Rechtsschutzversicherung den ersten Anwalt bezahlt hat. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Rückforderungsanspruchs der Versicherung aus § 628 BGB i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB sind Mandant und Versicherung als Gesamtgläubiger anzusehen.
3. Hat der Rechtsanwalt unberechtigt gekündigt, besteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten uneingeschränkt, auch wenn dieser durch sein Verhalten gewissen Anlass für die Kündigung gegeben hat (hier: heftige Kritik an der Prozessführung). Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Mandanten an der Kündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verteidigung gegen bereicherungsrechtliche Rückforderung
OLG Saarbrücken
1. Im Schadensersatz-Rechtsschutz ist nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den VN vom Deckungsschutz umfasst, nicht jedoch deren Abwehr. Für eine Geltendmachung muss sich der VN in der Rolle des Anspruchstellers befinden, er muss dabei aber nicht der aktive Teil sein. So können auch im Wege der Aufrechnung und der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
2. Eine Geltendmachung von Schadensersatzersatzansprüchen liegt zudem vor, wenn der VN auf Rückzahlung aus Bereicherungsgrundsätzen in Anspruch genommen wird und sich dagegen mit der Behauptung von Schadensersatzansprüchen verteidigt. Auch in diesem Fall geht es um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche.
Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel in den ARB 2008
BGH
Nach der so genannten Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat. Diese Klausel ist intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Prozessführungsbefugnis eines Schadensabwicklungsunternehmens
BGH
Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG , wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.
Aktivlegitimation des für Rechtsschutzversicherung tätigen Schadensabwicklungsunternehmens für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht eingelegter Streitwertbeschwerde
AG Hannover
1. Aus dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 VVG ergibt sich eindeutig, dass ein Schadensabwicklungsunternehmen nur passiv legitimiert ist.
2. Eine analoge Anwendung auf die aktive Geltendmachung von Ansprüchen scheidet mangels Regelungslücke aus und würde darüber hinaus die Vorschrift des § 68 Abs. 3 GKG umgehen.
Zeitliche Grenzen einer Rechtsschutzversicherung
KG Berlin
Besteht nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal ausgelöst haben. Der Rechtsschutzfall ist für den rechtsschutzversicherten Mieter im Falle einer Räumungsklage des Wohnungsvermieters gegen den Mieter, die darauf gestützt wird, dass der Mieter auch nach der Abmahnung durch fortgesetztes tägliches Blasen des sog. Schofa-Horns den Hausfrieden störe, nicht schon mit dem ersten Blasen des Schofa-Horns seit Beginn des Mietverhältnisses, sondern frühestens mit dem ersten Blasen nach der Abmahnung oder der Abmahnung des Vermieters eingetreten.
Zusage von Abwehrdeckung durch Rechtsschutzversicherer
BGH
1. Zur Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer.
2. Der Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer kommt die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB erst dann zu, wenn der Versicherungsnehmer endgültig von der Gefahr befreit ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen.
3. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung - im Ergebnis erfolglos - unternommen wurde.
Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung
BGH
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Wirksamer Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers
OLG Hamm
Nach der Regelung "Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz." kann die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn der erste Versicherungsfall bereits in vorvertraglicher Zeit erfolgte. Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Angemessenheit einer unter der Mittelgebühr liegenden Geschäftsgebühr bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid mit geringem Bußgeld
AG Gelsenkirchen
Der Ansatz einer unter der Mittelgebühr liegenden Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 5100, 5103, 5109 sowie 5110 Anlage 1 RVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn die betreffende Bußgeldakte lediglich 6 Seiten umfasst und nur ein vergleichsweise geringes Bußgeld (hier: 143,50 €) ohne Fahrverbot verhängt wurde.
Anwaltswechsel unterliegt Deckungsschutz in der Rechtschutz
AG Gießen
Der Deckungsschutz der Rechtschutzversicherung umfasst grundsätzlich auch einen erforderlichen Anwaltswechsel, wenn der Versicherer keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt.
Vorvertraglichkeit bei Geltendmachung einer Darlehensrückzahlung
OLG Hamm
1. Nimmt der Versicherungsnehmer als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Kündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruches ein.
2. Beruht der Versicherungsfall ursächlich im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 10 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die Nichtzahlung der Zinsen in vorvertraglicher Zeit begonnen hat.
Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung
LG Köln
1. Die Veröffentlichung einer umfassenden eigenen Publikationsliste und der beruflichen Internetseite eines Rechtsanwalts stellt einen Werbemaßnahme dar, die ein besonders starkes berufliches Engagement und auch eine hohe berufliche Qualität belegen soll, damit sich potenzielle Mandanten entschließen, die beruflichen Dienste des Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Diese Tätigkeit ist im geschäftlichen Bereich zuzuordnen und stellt kein privates schriftstellerisches Hobby dar.
2. Sollte der Versicherungsnehmer die AVB erst mit dem Versicherungsschein und dann mit verspätet erhalten haben, sind sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Soweit - wie hier - eine den Deckungsumfang regelnde Bestimmung im VVG nicht enthalten ist, müsste vom Versicherungsnehmer dargelegt werden oder ersichtlich sein, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses üblichen Bedingungen Deckungsschutz in dem vom Kläger begehrten Umfang zusagen.
3. Die in den ARB vorgenommene Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichen Bereich ist nicht unklar im Sinne der Unklarheitenregel.
Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers für eine Klage gegen Autohaus und Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal
LG Braunschweig
1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsschutzversicherer im Falle des Unterliegens
in der jeweiligen Instanz des Hauptprozesses nicht berechtigt ist, den Rechtschutz für die Folgeinstanz zu verweigern, fehlt ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen jeweils vor Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsschutzversicherer vorsehen sowie die erst daran anknüpfende Entscheidung über die Rechtschutzgewährung für die mit Klage, Berufung oder Revision zu eröffnende Instanz.
2. Die Weisung des Rechtschutzversicherers an den im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal Klage erhebenden Versicherten, neben der vom Autohaus begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages den Fahrzeughersteller nur auf Feststellung der Ersatzpflicht
für etwaige, noch nicht bezifferbare Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, in Anspruch zu nehmen, ist unter Berücksichtigung des aus Sicht eines Versicherers und der übrigen Versichertengemeinschaft nachvollziehbaren Kostensenkungsinteresses für den Versicherten zumutbar.
3. Veranlasst der Rechtsschutzversicherer durch seine Deckungsablehnung die Erhebung einer Deckungsschutzklage und erteilt er erst nach deren Zustellung die Deckungszusage für einen Hauptprozess, sind ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits im Umfang des gewährten Deckungsschutzes aufzuerlegen.
Rechtsschutzfall bei Darlehenswiderruf
OLG Köln
1. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutz tritt mit der Weigerung der Bank ein, einen Darlehenswiderruf anzuerkennen.
2. Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie nach Angaben des Versicherungsnehmers fehlerhaft sein soll, ungeeignet, einen Verstoß nach § 4 Abs. 1 c ARB 2010 auszulösen. Nur solche Rechtshandlungen und Willenserklärungen, die auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen, können einen Rechtsverstoß auslösen. Die Widerrufsbelehrung zielt jedoch gerade nicht auf das Ändern oder Verwirklichen der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin.
Schadensersatzanspruch bei unberechtigt zurückgenommener Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers
LG Potsdam
1. Der Rechtsschutzversicherer haftet auf Schadenersatz, wenn er eine zunächst erteilte Deckungszusage schuldhaft unberechtigt zurücknimmt.
2. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht auch für außergerichtlich angefallene Anwaltskosten einer Interessenvertretung gegenüber dem Versicherer.
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht München
Das Quotenvorrecht greift in der Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der Versicherte (ob zu Recht oder zu Unrecht) nur teilweise Versicherungsschutz für die erste Instanz übernommen hat, für die zweite Instanz im vollen Umfang Versicherungsschutz bestätigt und dort zu Gunsten des Versicherungsnehmers festgesetzt werden. Übergangsfähig gemäß § 86 VVG ist dann nur der Differenzbetrag zu den nicht übernommenen Kosten der 1. Instanz.
Passivlegitimation des vom Rechtsschutzversicherer beauftragten Schadensabwicklungsunternehmens
OLG Köln
Nach § 126 Abs. 2 VVG können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Diese Vorschrift ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen das Schadensabwicklungsunternehmen wegen unberechtigter Versagung des Deckungsschutzes geltend macht.
Deckungszusage für Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beim sog. Abgas-Skandal mach bindendem Stichentscheid
LG Arnsberg
Einem Versicherungsnehmer kann gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Hersteller so-wie den Verkäufer eines vom "Abgas-Skandals" betroffenen Kraftfahrzeuges zu-stehen. Der Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage kann sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 2 ARB sowie § 125 VVG ergeben. Die Rechtsschutzversicherung kann mit dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung eines Stichentscheides ausgeschlossen sein. Da das Stichentscheids-verfahren das Gutachterverfahren nach § 128 S. 1 VVG ersetzen soll, sind insoweit an dessen Inhalt identische Voraussetzungen zu knüpfen. Ein Stichentscheid hat den in der Hauptsache entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen und Beweismittel anzugeben, die sich ergebenden rechtlichen Probleme darzulegen und das bestehende Prozessrisiko aufzuzeigen.
Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses
OLG Frankfurt
Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungs-unterlagen ist mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen
Anmerkung: Der Streitwert für die Einsicht (bzw. Übersendung von Kopien) in Kranken- bzw. Behandlungsunterlagen ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Die Rechtsprechung geht überwiegend von 10 % des Betrages aus, der auf eine mögliche Hauptsache entfallen würde. Teilweise werden auch nur 5 % oder, wenn ohne die Unterlagen eine Geltendmachung nicht möglich ist, bis zu 25 % der Hauptsache angenommen.
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Herausgabe von Behandlungsunterlagen
LG Bochum
Bedient sich ein Patient sofort anwaltlicher Hilfe, stellen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verlangen auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen keinen Verzugsschaden dar.
Rechtschutz für Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller von Kfz. mit manipulierter Abgassoftware (VW-Abgasskandal)
OLG Düsseldorf
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in 1. Instanz einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen den Kfz.-Hersteller wegen des in Verkehr Bringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejahrt haben.
Streit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fallen unter den Privatrechtsschutz des Versicherungsnehmers
LG Düsseldorf
Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2000 umfasst.
Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung bei Widerruf eines Darlehnsvertrages
LG Köln
1. Weist eine Bank den Widerruf eines Darlehnsvertrages zurück, tritt der Rechtschutzfall für eine Klage gegen die Bank in diesem Zeitpunkt ein und nicht bereits mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
2. Eine Regelung in den ARB, mit der das allgemeine Verständnis des Versicherungsfalls für den Vertragsrechtschutz durch die Nennung eines Beispiels (hier: fehlende Widerrufsbelehrung) an einer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem die juristischen Auseinandersetzungen um die Bestimmung des Versicherungsfalls in den Widerrufsfällen nicht bekannt ist, thematisch nicht einschlägigen Stelle der ARB in Frage gestellt wird, ist überraschend und intransparent.
Ablauf der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs
BGH
1. Der Versicherer kann den Ablauf der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3b ARB 2000 nicht einwenden, wenn den Versicherungsnehmer an dem Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
2. Es spricht viel dafür, dass nach einer entschuldbaren Fristversäumung für den Versicherungsnehmer keine neue Frist zu laufen beginnt, sondern der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen muss.
Deckungspflicht für die Durchführung selbstständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen
OLG München
1. Rechtsschutzversicherer können verpflichtet sein, Kostenschutz für die Durchführung selbstständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen zu gewähren.
2. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen stellt keinen Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung dar, wenn es der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
3. Bei einem unterstellten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wäre ein etwaiges Anwaltsverschulden dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Auch wäre bei der Feststellung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen, dass dieser einen weiten Ermessensspielraum hat bezüglich der Frage, ob die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens im konkreten Fall sinnvoll erscheint und grundsätzlich geeignet ist, ein späteres Hauptsacheverfahren zu vermeiden.
Kapitalanlage Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 f. bb ARB 11 ist wirksam und erfasst partiarische Darlehen
LG Flensburg
1. Soweit in der Kapitalanlage Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 f. bb ARB 11 Rechtsschutz für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit Beteiligungen" ausgeschlossen wird, umfasst der Begriff „Beteiligungen" nicht nur gesellschaftsrechtlich relevante, sondern auch gewinnabhängige Beteiligungen, wie partiarische Darlehen.
2. Die Ausschlussklausel ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Versicherungsnehmer kann erkennen, dass mit der Klausel, soweit sie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Beteiligungen (und deren Finanzierung) ausschließt, sämtliche rechtsgeschäftliche Teilnahmen an Investitionen von Geldvermögen ausgeschlossen werden sollen. Dies ist hinreichend transparent und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
Beweiserleichterungen im Rahmen der Anwaltshaftung
BGH
Kommen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt. Will der Mandant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen.
Ist nach dem Baurisikoausschluss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ausgeschlossen, so erfasst dies auch ("darlehensrechtliche") Streitigkeiten aus einer Anschlussfinanzierung
OLG Hamm
1. Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines zur Finanzierung der einer errichteten Doppelhaushälfte abgeschlossenen Baudarlehensangefallen sind, unterliegen der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000. Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) ARB 2000 bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht. Nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft. Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben.
2. Schon der ursächliche Zusammenhang des streitigen Anschlussdarlehens mit der Baufinanzierung genügt, um den Ausschlusstatbestand greifen zu lassen. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang ist der Klausel nicht zu entnehmen. Dass mit dem Ausschlusstatbestand sämtliche Anschlussfinanzierungen vom Rechtsschutz ausgenommen sind, haben die Kläger so richtig erkannt. Diese Konsequenz rechtfertigt indes keine Auslegung der Klausel in ihrem Sinne, sondern ist Folge der mit einem Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung regelmäßig verbundenen hohen Streitrisiken.
Der Ausschlusstatbestand des § 3 (3) d ARB erfasst nur solche Enteignungsangelegenheiten, die einen Grundstücksbezug haben
OLG München
§ 3 ARB 2004 (Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten) lautet: "Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen .... (3) d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten...". Der Leistungsausschluss für Enteignungsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 3 d ARB 2004 erfasst eine Klage wegen Zwangsumtausch von Staatsanleihen (hier: des griechischen Staats) nicht. Bei Durchsicht des Vertrages wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass unter § 3 der ARB 2004 Leistungsausschlüsse geregelt sind. Vom Wortlaut ausgehend wird er unter Berücksichtigung der Verklammerung der in § 3 (3) d aufgeführten Begriffe den Schluss ziehen, dass hier ein Ausschluss für Enteignungen im Zusammenhang mit Grundeigentum vorgenommen wird. Das legt ihm schon der allgemeine Sprachgebrauch nahe. Auch der systematische Aufbau von § 3 (3) der ARB legt das Verständnis nahe, dass die Ausschlussklausel in § 3 (3) d ARB Enteignungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Grundstücken regelt.
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren eines Berufungsbeklagten bei Rücknahme der Berufung
OLG Koblenz
Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer entsteht bereits dadurch, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht. Dies führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattung der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr beschränkt ist.
Kapazitätsklagen auf Zulassung zum Studium
OLG Hamm
Enthalten die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung keine konkreten derartigen Regelungen, so kann Anspruch auf Rechtsschutz auch für mehr als 10 Kapazitätsklageverfahren auf Zulassung zum Studium bestehen. Eine Begrenzung hängt von den Einzelfallumständen ab.
Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Arzthaftungssachen
AG Köln
Bei einer beabsichtigten Schmerzensgeldklage in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit ist der Ansatz einer 2,1 Geschäftsgebühr in einer Vorschussrechnung nicht zu beanstanden.
Schon die Stellung des Leistungsantrages in der Unfallversicherung löst den behaupteten späteren Rechtsverstoß - die Nichtleistung trotz Fälligkeit - aus
LG Arnsberg
1. Nach § 4 Abs. 3 a) der ARB/2008 besteht dann kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß nach Absatz 1 d) ausgelöst hat, wobei die Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß nur dann auslöst, wenn sie bereits den "Keim eines Rechtsstreits" in sich trägt. Eine Rechtshandlung in diesem Sinne ist dabei z. B. die Schadensanzeige beim Versicherer, da hierin die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs liegt, oder die Stellung des Leistungsantrags beim Rentenversicherer.
2. Gleiches gilt für die Stellung eines Leistungsantrags bei der privaten Unfallversicherung, denn durch die Stellung dieses Antrags konkretisiert sich das zuvor allgemeine vertragliche Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren, aufgrund des angezeigten Unfalls eine Unfallrente zu erlangen. Dieses schwebende Verfahren zur Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf, trägt damit den Keim des Rechtsstreits - die Ablehnung der Leistung oder Unterbleiben der Leistung durch den Versicherer - bereits in sich.
Kein Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung eines Überschusses gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalt
AG München
1. Dem Rechtsschutzversicherer steht gegen den Rechtsanwalt keinen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zu, da dieser nicht der richtige Anspruchsgegner ist. Hier liegt eine Leistung kraft Anweisung vor. Die Versicherungsnehmerin hat, vertreten durch den Rechtsanwalt, den Rechtsschutzversicherer angewiesen, die fällige Versicherungsleistung an den Rechtsanwalt zu zahlen. Mit dem Vollzug dieser Anweisung wollte der Rechtsschutzversicherer seine im Deckungsverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsnehmerin erfüllen. Die Versicherungsnehmerin wollte durch den Vollzug der dem Rechtsschutzversicherer erteilten Weisung ihre im sogenannten Valutaverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsbesorgungsvertrag gegenüber dem Anwalt tilgen. Die Parteien des Rechtsstreits stehen zueinander nur im sogenannten Vollzugsverhältnis und haben miteinander keine bereicherungsrechtlich relevante Leistungsbeziehung. In Anweisungsfällen muss der Bereicherungsausgleich aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen.
2. Etwaige vertragliche Regelungen zischen dem Rechtsschutzversicherer und der Versicherungsnehmerin, die eine unmittelbare Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen den Rechtsanwalt zulassen, wurde nicht schlüssig vorgetragen.
3. Dem Rechtsschutzversicherer steht auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB zu. Hierfür wäre erforderlich, dass keine oder keine wirksame Anweisung im Valutaverhältnis erfolgt ist.
Einbehalt von Kostenerstattungen/Verrechnung: Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt
AG Pfaffenhofen
Zum Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt beim Einbehalt von Kostenerstattungen und Verrechnung.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Stichentscheid (§ 3a ARB 2010)
OLG Frankfurt
Der Stichentscheid (§ 3a ARB 2010) darf nicht nur Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen, sondern muss auch darlegen, dass ohne diese Fehler die Klage Erfolg hätte.
Für den Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls kommt es allein auf die anspruchsbegründenden Umstände durch den Versicherten an
BGH
1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.
2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.
Deckungsanspruch im Zusammenhang mit einer griechische Staatsanleihen betreffenden Klage gegen die griechische Republik
LG Bonn
1. Trägt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung schlüssig vor, dass es ihm nicht darum gehe, ein griechisches Gesetz (Greek Bondholder Act) für nichtig oder unwirksam zu erklären oder um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Enteignung, sondern um die Realisierung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf der Grundlage der von ihm erworbenen Staatsanleihen und soll die griechische Republik als Privatrechtssubjekt aufgrund eines geltend gemachten Vertragsbruches in Anspruch genommen werden, besteht für diese Klage gegenüber der Rechtsschutzversicherung ggf. ein Deckungsanspruch.
2. Hat sich ein Rechtsschutzversicherer vorprozessual nicht auf fehlende Erfolgsaussichten der intendierten Klage berufen, ist ihm das im Deckungsprozess verwehrt.
Risikoausschluss für Baufinanzierung
OLG Köln
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) ist die Baufinanzierung selbst und nicht etwa das inzwischen realisierte Bauvorhaben. Bei Darlehens- und Bausparverträgen, die der Umschuldung der ursprünglichen Baufinanzierung dienen, ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Baufinanzierung und den neu eingegangenen Verbindlichkeiten gegeben.
Verjährung des Anspruchs einer Rechtsschutzversicherung auf Rückzahlung festgesetzter Kosten
AG Köln
Der Anspruch einer Rechtsschutzversicherung gegen den Versicherungsnehmer auf Rückzahlung festgesetzter Kosten kann entstanden sein, als der Betrag von dem Gerichtsvollzieher beigetrieben, an die Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ausgekehrt und von dort an den Versicherungsnehmer weitergeleitet wurde. Werden die eigenen Möglichkeiten, sich unschwer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen eines Rückzahlungsanspruches zu verschaffen, ausgelassen, stellt sich dies als schwere Vernachlässigung der von einer Rechtschutzversicherung im Verkehr zu erwartenden Sorgfalt dar. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann jedoch eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Schuldners mitverursacht wurde.
Unangemessene Benachteiligung durch "Zwangsmediationsversuch" in der Rechtsschutzversicherung
OLG Frankfurt
1. Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
2. Zur Frage des irreführenden Gebrauchs der Begriffe "Rechtsschutzversicherung" und "Mediation" in dem in Leitsatz 1 genannten Fall.
Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt
OLG Hamm
Hat ein Rechtsanwalt in der - unrichtigen - Annahme fehlender Erfolgsaussicht den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zurückgenommen, so beginnt die Verjährung von Regressansprüchen bereits mit der Rücknahme des Widerspruchs und nicht erst mit dem Ablauf der 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X. Ein Bescheid, durch den beantragte Rente zu Unrecht abgelehnt wird, erwächst durch die Rücknahme des Widerspruchs (zunächst) in Bestandskraft. Schon hierdurch ist eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten und damit ein Schaden eingetreten, da der für den Mandanten nachteilige Verwaltungsakt vorbehaltlich einer späteren Rücknahme durch die zuständige Behörde, eines Widerrufs oder einer anderweitigen Erledigung wirksam ist.
Für die Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung kommt es bei einem Rechtsstreit über Versicherungsleistungen auf den Zeitpunkt des Leistungsantrags an (hier: Antrag auf Leistungen aus einer Unfallversicherung)
OLG Hamm
Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gemäß § 4 Abs. 3 a ARB 08 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.
Leistungsfreiheit der privaten Rechtsschutzversicherung bei berufsmäßiger Vermögensverwaltung
OLG Stuttgart
Nach einem Ausschlusstatbestand in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, gehört zum privaten Bereich. Sie stellt keine Berufsausübung dar. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.
Kosten für durch den Versicherungsnehmer selbst beauftragte Arbeiten als Vorarbeiten einer Sachverständigenuntersuchung sind nicht zu erstatten
LG Nürnberg-Fürth
Beauftragt der Versicherungsnehmer selbst Arbeiten, die als Vorarbeiten für eine vom Gericht angeordnete Sachverständigenuntersuchung dienen, handelt es sich bei den Kosten für diese Arbeiten nicht um Gerichtskosten im Sinne von § 5 Abs. 1 c ARB 2000, die von dem Rechtsschutzversicherer zu erstatten sind.
Rechtsschutzdeckung für Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung deliktischer Handlung
LG Bonn
Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut des § 2 a ARB 95 nicht hinreichend entnehmen, dass ein Schadensersatzanspruch deliktischer Natur auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn dieser Anspruch eine Grundlage auch in einem Vertrag hat.
Anknüpfung an erste Schadensursache darf nicht zu weiter Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen
BGH
Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, muss eingeschränkt ausgelegt werden. Denn wird an die erste Ursache des Schadens angeknüpft, kann dies zu einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn es bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner gibt. Dies gilt auch, wenn der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründet.
Deckungspflicht für Verhandlungen über Auflösungsvertrag eines Arbeitsvertrages
OLG Frankfurt
Die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung kann nur bestehen, wenn ein Rechtsschutzfall vorliegt. Ein Rechtsschutzfall setzt nach den NRV 2011 voraus, dass ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen worden ist oder begangen worden sein soll. Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag, bei denen der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer zur Stützung seiner Verhandlungsposition die etwaige Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der in Aussicht gestellten Kündigung zur Stützung seiner Verhandlungsposition nicht geltend macht und dem Arbeitgeber daher keine Pflichtverletzung vorwirft, stellen keinen verstoßabhängigen Rechtsschutzfall dar.
Anrechnung einer Anwaltsvergütung auf die Verfahrensgebühr aufgrund einer Vergütungsvereinbarung
BGH
Eine Anrechnung einer Rechtsanwaltsvergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat. In einem solchen Fall findet die Vergütung ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr in diesem Sinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus.
Kein Honoraranspruch für einen Rechtsanwalt mangels Beweises für Unterzeichnung einer Vollmacht
AG Bad Segeberg
Einem Rechtsanwalt steht kein vertraglicher Honoraranspruch zu, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsanwaltsvertrag bereits nicht wirksam zustande gekommen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt beweisfällig für die Behauptung geblieben ist, dass der mögliche Mandant eine Vollmacht unterzeichnet hat. Kann der Rechtsanwalt nicht beweisen, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des vermeintlichen Mandanten entsprochen hat, scheiden Ansprüche aus einer sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Auch Ansprüche aus einer sog. unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus Bereicherung stehen dem Rechtsanwalt jedenfalls nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung nicht zu, wenn der Rechtsanwalt nicht beweisen kann, dass sich seine Tätigkeit vermögensmehrend bei dem vermeintlichen Mandanten ausgewirkt hat.
Wirksamkeit des Ausschlusses für „Kapitalanlagegeschäfte aller Art" in der Rechtsschutzversicherung
OLG Düsseldorf
Ein Ausschlusstatbestand, der Kapitalanlagegeschäfte aller Art vom Versicherungsschutz ausnimmt, ist AGB-rechtlich nicht angreifbar.
Auslösung des Rechtsschutzfalls bei Gesetz- oder Pflichtenverstoß eines Dritten
BGH
1. Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.
2. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.
Anrechnung vorprozessual angefallener, anwaltlicher Geschäftsgebühr nach Trennung eines Prozesses
BGH
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.
Eine auf Schadenersatz gegen einen Notar gerichtete Klage im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Immobilienerwerbs unterfällt nicht dem Baurisikoausschluss
Amtsgericht München
Eine auf einen Schadenersatzanspruch nach § 19 BNotO gegen einen Notar gerichtete Klage, die im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Immobilienerwerbs steht, unterfällt nicht dem Baurisikoausschluss des § 3 Abs. 1 d ARB 94, da eine juristische Pflichtverletzung geltend gemacht wird, für die der baurechtliche Bezug ohne jeden Belangen ist.
ARB 2005 sind teilweise unwirksam
BGH
Weder ein Prozessbetreuungsvertrag als solches noch die mangelnde Offenbarung eines solchen Vertrages und der hierin enthaltenen Versicherungsabtretung des verfolgten Anspruchs stehen dem Anspruch auf Verteilung einer Deckungszusage nach der ARB 2005 entgegen.
Urteile aus dem Jahr 2014
Verstoß einer Rechtsschutzversicherung gegen Recht auf freie Anwaltswahl bei Vorschaltung eines Mediationsverfahrens
LG Frankfurt am Main
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält. Es ist anerkannt, dass Versicherungsunternehmen den Rechtsanwalt nur vorschlagen und/oder vermitteln, nicht aber einseitig bestimmen dürfen. Die Richtlinie 2009/138/EG und das VVG enthalten das Recht auf freie Anwaltswahl. Die entsprechende Vorschrift im VVG ist "halbzwingend", d.h. von ihr darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Zum Begriff der privaten Vermögensverwaltung
OLG Karlsruhe
Zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung.
Bei der Frage, ob die in einem Vergleich getroffene Kostenquote dem Maße des Obsiegens zum Unterliegen entspricht kommt es nicht auf den hypothetischen Ausgang des Rechtsstreits an
AG Achern
1. Maßstab für die Auslegung der Klausel ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04 -, juris). Der Versicherungsnehmer muss seine wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen können, wie es nach den Umständen gefordert werden kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 213/11 -, juris).
2. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 b ARB 2005 ist maßgebend, ob die Kosten in dem abgeschlossenen Vergleich in der Weise vereinbart werden, wie sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten zum schließlich erzielten Ergebnis entsprechen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist dies dem Wortlaut deutlich zu entnehmen. Der Grund für die Aufnahme derartiger Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen ist, dass Verfahrenskosten nicht zulasten der Rechtsschutzversicherer übernommen werden sollen, die nicht das Verhältnis des sich aus dem Vergleich ergebenden gegenseitigen Nachgebens widerspiegeln. Die Versicherung hat dem dem klaren Wortlaut nach demnach auch in Kauf genommen, dass sich die Kostenlast sich allein nach dem Begehren und dem Vergleichsinhalt richtet. Auf den hypothetischen Ausgang des Prozesses kommt es bei der Auslegung der Klausel nicht an.
Zahlung an den Versicherungsnehmer durch Rechtsschutzversicherer
BGH
1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.
2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.
Freistellungsanspruch eines Rechtsschutzversicherten möglich
OLG Düsseldorf
Hat ein Rechtsschutzversicherter die Honorarrechnung seines Prozessbevollmächtigten bislang nicht beglichen, so hat er gegen die Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Freistellung in dem Umfang, in dem die Honorarforderung begründet ist. Die Rechtsschutzversicherung erfüllt diesen Anspruch nicht bereits dadurch, dass sie ihm sowohl hinsichtlich eines außergerichtlichen Tätigwerdens seines Prozessbevollmächtigten als auch ihrer Tätigkeit im Schlichtungsverfahren Kostenschutz für eine Abwehr der anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt hat. Die Regeln der §§ 1, 2 ARB 75 kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der hiernach gebotenen objektiven Auslegung nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen hat.
Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; Reichweite des Ausschlusses von familienrechtlichen Streitigkeiten
OLG Zweibrücken
1. Mit der Deckungszusage gibt der Versicherer ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden. Die Zusage steht lediglich unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt, dass sich im weiteren Verlauf keine - bisher noch nicht erkennbaren - Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen ergeben.
2. Der Ausschluss § 3 Absatz 2g ARB 2000 ist nur auf Ansprüche aus dem Bereich des materiellen Familienrechts, also auf Ansprüche, die im Familienrecht geregelt sind (§§ BGB § 1297 bis BGB § 1921 BGB), anwendbar. Zu solchen Ansprüchen gehören Ausgleichsansprüche nach § BGB § 426 BGB nicht. Der Versicherungsnehmer entnimmt § 3 Absatz 2g ARB 2000 nicht, dass es auch auf die verfahrensrechtliche Zuordnung von Ansprüchen (hier: zum Familiengericht) ankommen soll.
Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 267/12 Beschluss vom 15.5.2014
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung - Vollmachtsklausel
AG Ebersberg
Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist als Umgehungsgeschäft nach § BGB § 134 BGB in Verbindung mit §§ VVG § 127, VVG § 129 VVG unwirksam.
Kein Rechtsschutz für Abwehr von Schadensersatzansprüchen
OLG Düsseldorf
Für die Verfolgung eines vertraglichen Anspruchs besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruchsgegner die Primäraufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die dem geschilderten Sachverhalt nach nur auf einen deliktischen Anspruch gestützt werden.
Rechtsschutzdeckung für Rückabwicklung einer Kapitalanlage: Fragen des Versicherers nach den Vermögensverhältnissen des Anlegers im Anlagezeitpunkt, Fiktion der Verneinung der Leistungspflicht bei umfänglichen und in der Sache hinhaltenden Nachfragen
LG Berlin
Es wird keine Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus selbständiger Tätigkeit begehrt, wenn das angelegte Kapital aus der Veräußerung des selbständigen Geschäftsbetriebs des Anlegers stammt. Es stellt keinen Verstoß gegen die Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der rechtsschutzversicherte Kapitalanleger Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen im Anlagezeitpunkt nicht beantwortet, sofern nach den tatsächlichen Umständen weder ein diesbezüglicher Ausschlusstatbestand nahe liegt noch das Fehlen von Erfolgsaussichten aus diesem Grunde in Betracht kommt. Stellt der um Deckung angegangene Rechtsschutzversicherer mehrfach umfängliche und in der Sache hinhaltende Nachfragen, ohne sich zu seiner Leistungspflicht ausdrücklich zu positionieren, muss er sich so behandeln lassen, als habe er im zeitlichen Zusammenhang mit den Nachfragen seine Leistungspflicht verneint. Bei einer solchen Ablehnung fehlt es regelmäßig an dem nach § 158n VVG a. F. oder § 128 VVG n. F. erforderlichen Hinweis auf das für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht vorgesehene Stichentscheidsverfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt gilt.
Wirksamkeit einer Klausel die ein obligatorisches Mediationsverfahren vorschreibt
LG Frankfurt
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält.
Haftung des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
1. Der Versicherungsmakler muss Rückfragen des Rechtsschutzversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden zutreffend beantworten; vor einer Antwort an den Rechtsschutzversicherer muss der Makler durch Rückfrage bei seinem Kunden ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden.
2. Teilt der Versicherungsmakler dem Rechtsschutzversicherer mit, es habe keine Vorversicherungen gegeben, obwohl er für diese Mitteilung keine Grundlage hat, kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in Betracht kommen, wenn der Versicherer später den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, weil er in Kenntnis von Vorversicherungen mit einer großen Zahl von Rechtsschutzfällen den Versicherungsantrag nicht angenommen hätte.
3. Der Versicherungsmakler hat seinen Kunden in diesem Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der später angefochtene Versicherungsvertrag von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Führt der Kunde - vor der Anfechtung durch den Versicherer - Prozesse im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz, können die dafür aufgewendeten Kosten gegenüber dem Versicherungsmakler ersatzfähige Schadensposten sein.
Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss gegenüber dem Versicherungsnehmer begangen worden sein
BGH
Ein Versicherungsnehmer wird nur solche Ursachen als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt. Damit die Klausel in Versicherungsbedingungen durch wortlautkonforme Anwendung nicht die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich birgt, die den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht, muss sie unter Umständen einschränkenden nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden, damit sie einer Inhaltskontrolle stand hält. Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein; ohne diesen Bezug fehlt seinem Tatsachenvortrag die anspruchsbegründende Eignung und damit zugleich die Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.
Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz bei fehlender Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles
BGH
Eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 94 (§ 4 (1) Satz 1 a) ARB 94) lautet: "Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll." Nur in einer einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet, hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand. Der Rechtsschutzfall wird daher beim verstoßabhängigen Rechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt.
Keine Leistungsfreiheit eines Rechtsschutzversicherers wegen Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-RU 2005
BGH
Ein Rechtsschutzversicherer kann nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet sein, dem Versicherungsnehmer den begehrten Deckungsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämie zu gewähren, auch wenn der Versicherungsnehmer möglicherweise seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Einer Leistungsfreiheit steht jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-RU 2005 entgegen. § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung.
Versicherungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche
BGH
Der Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit an einen Dritten übertragen hat.
Weigerung des Anwalts zur Begründung einer aussichtslosen Berufung führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs
BGH
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten durch einen anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.
Eine dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht entsprechende Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich setzt voraus, dass zumindest konkludent eine Kostenregelung getroffen worden ist
Oberlandesgericht Saarbrücken
1. Eine dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht entsprechende Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich setzt voraus, dass zumindest konkludent eine Kostenregelung getroffen worden ist.
2. Haben die anwaltlichen Vertreter von Parteien eines Kaufvertrages über einen PKW zwar dessen Rückabwicklung vereinbart, bleibt jedoch unklar, ob sie ihre kontroversen Auffassungen zur Kostentragung beilegen konnten, hat der VR eine konkludente Kostenregelung jedenfalls nicht bewiesen.
3. Es besteht keine Obliegenheit, zur Vermeidung eines neuen Rechtsstreits im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.
4. Tritt der Käufer eines Kraftfahrzeugs vom Kaufvertrag zurück ohne zuvor eine mögliche Nacherfüllung auch nur zu verlangen, steht ihm kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
Versicherungsfall im Arbeitsrechtsschutz und Gebührenbemessung bei gerichtlichem Vergleich
LG Bremen
1. Eine angedrohte Kündigung stellt einen Rechtsschutzfall dar.
2. Bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich sind dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen, als in dem Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.
Unzulässigkeit des erstmaligen Einwands der Vorvertraglichkeit in der Berufungsinstanz
AG Köln
Unzulässigkeit des Einwandes der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründeten Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren.
Keine Gebührenerstattung für Rechtsanwalt, der sich in einem Straf- oder Bußgeldverfahren selbst verteidigt
LG Potsdam
Ein Rechtsanwalt, der sich als Betroffener eines Straf- oder Bußgeldverfahrens in eigener Sache verteidigt, kann für diese Verteidigung eine Gebührenerstattung nicht verlangen. Es ist nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann. Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar. Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Die Klausel „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options-, oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnsversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art" ist wirksam
LG Düsseldorf
1. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die Klausel ist im Hinblick auf den Begriff des "Kapitalanlagegeschäfts" nicht unklar formuliert. a) Wenngleich für den Begriff des "Kapitalanlagegeschäfts" keine Legaldefinition existiert, ist dieser Begriff nach Auffassung der Kammer in der Rechtssprache dennoch hinreichend fest umrissen, um in einem für die Beklagte zumutbaren Maß Aufschluss über den Umfang der streitgegenständlichen Ausschlussklausel und damit über die Reichweite des Versicherungsschutzes zu geben.Während die Verwendung der Begriffe "Kapitalanlage" sowie "Kapitalanleger" in der Rechtssprache, u.a. durch Erwähnung in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, üblich ist, tritt durch den Zusatz "-geschäft" auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach seinem Sprachverständnis deutlich hervor, dass es sich bei "Kapitalanlagegeschäften" um Verträge über eben solche "Kapitalanlage" handelt. Insoweit entspricht der Begriff letztlich auch den "Anlagegeschäften" im Sinne von § 264a StGB, was nicht zuletzt aus der amtlichen Überschrift "Kapitalanlagebetrug" folgt.
b) Ein anderes Verständnis dieses Begriffs wird auch nicht aus der konkreten Formulierung in § 3 Abs. 2 f. der ARB der Beklagten durch den direkten Zusammenhang mit "Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen" erzielt. Auch durch die Nennung von Geschäftsarten, die in der Regel mit einem hohen Risiko verbunden sind, ist der in diesem Zusammenhang aufgeführte Begriff des "Kapitalanlagegeschäfts" nicht dahingehend zu verstehen, dass nur Geschäfte mit einer vergleichbaren Risikostufe erfasst werden sollen. Insoweit ist der Begriff der Kapitalanlage für sich genommen bereits derart eindeutig, dass sich nach Auffassung der Kammer auch durch diese weiteren Kategorien nichts Abweichendes ergibt.
c) Die Verwendung des Begriffs "Kapitalanlagegeschäfts" im Rahmen der streitgegenständlichen Ausschlussklausel, die für Kapitalanlagegeschäfte "aller Art" gilt, ist schließlich auch nicht vergleichbar mit der Formulierung, die der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 2739) zugrunde lag. Die dortigen Ausschlusstatbestände bezogen sich auf die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)" sowie auf die "Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".
2. Ferner stellt sich die beanstandete Klausel auch nicht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar.
a) Die Verwendung von Ausschlussklauseln ist im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages grundsätzlich nicht als ungewöhnlich zu beurteilen. Der Ausschuss für bestimmte Rechtsgebiete oder Lebensbereiche, für welche die Deckung der Rechtsschutzversicherung nicht bestehen soll, ist häufig in Rechtsschutzversicherungsverträgen festgelegt und steht dem Leitbild eines solchen Versicherungsvertrages nicht entgegen.
b) Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den konkreten streitgegenständlichen Ausschluss des Bereichs der Kapitalanlagegeschäfte. Wie sich aus dem vorstehend beschriebenen Verständnis des Begriffs des Kapitalanlagegeschäfts ergibt, handelt es sich zwar inhaltlich um einen weitgefassten Leistungsausschluss. Dieser steht jedoch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem Zweck eines Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Leistungsausschluss für Kapitalanlagegeschäfte nur in Zusammenhang mit weiteren und zum Teil hochriskanten Geschäften, bei denen ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nahe liegender wäre, erwähnt wird. Aus dieser konkreten Formulierung der Klausel ergibt sich jedoch ebenfalls nicht das für § 305c Abs. 1 BGB erforderliche Überraschungsmoment. Zwar kann sich das nach § 305c Abs. 1 BGB erforderliche Überraschungsmoment auch aus der systematischen und ggf. "versteckten" Position der Klausel (vgl. BGH NJW 2010, 3152, Rz. 27) sowie aus ihrem Zuschnitt (BGH NJW-RR 2004, 780, Rz. 20 m.w.N.) ergeben. Beides ist jedoch bei der angegriffenen Passage der ARB der Beklagten nicht der Fall.
Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren regelmäßig nach drei Jahren
BGH
Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15.12.2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjährt. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
Ausschlusstatbestand "Enteignungsangelegenheiten" in der Rechtsschutzversicherung
LG Düsseldorf
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Kostendeckung besteht regelmäßig nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine Klage gegen ein anderes Land wegen angeblich eigenmächtigen Austauschs von Wertpapieren in einem ausländischen Depot anstrebt, solange der Austausch aufgrund geltenden
Rechts erfolgte.
Leistungsausschluss für Erstattung zusätzlicher über die Verkehrsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hinausgehender Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
LG Berlin
Erstattet der Rechtsschutzversicherer nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Kosten eines Verkehrsanwalts zusätzlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt seinen Wohnsitz hat, so besteht kein Anspruch auf die Erstattung darüberhinausgehender Kosten, selbst wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollten.
Deckungsschutz für die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit in Kündigungsschutzverfahren zur gütlichen Streitbeilegung bei Mandatierung vor Erteilung der Deckungszusage
AG Rosenheim
1. Auch die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts im Kündigungsschutzverfahren fällt unter den Leistungsumfang des § 5 ARB 2008.
2. Hat der Versicherungsnehmer schon vor Einholung der Deckungszusage des Versicherers einen Anwalt mit seiner (auch außergerichtlichen) Interessenwahrnehmung beauftragt, so richtet sich der Rechtsschutzanspruch nach dem Umfang der Bestätigung der Deckung, wie wenn diese vor Einleitung der Maßnahme erteilt worden, und der Rechtsschutzanspruch auch im Hinblick auf die Maßnahme verbindlich festgelegt worden wäre. Im Hinblick auf den Vorrang der gütlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung in Kündigungsschutzsachen ist anzunehmen, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet gewesen wäre, auch für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Rahmen der Bestandsschutzstreitigkeit des Arbeitsverhältnisses Deckung zu gewähren.
3. Es kann offenbleiben, ob § 82 VVG auf Rechtsschutzversicherungen in Anbetracht der Sonderstellung anwendbar ist oder nicht, wenn auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift ein Ausschluss oder eine Minderung der Leistung mangels Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Anwalts im Hinblick auf die außergerichtliche Tätigkeit vor Erteilung der Deckungszusage nicht in Betracht kommt.
Den Rechtsschutzversicherer hindert seine Deckungszusage nicht an der Geltendmachung von Regressansprüchen
OLG Oldenburg
1. Die Kausalitätsvermutung für beratungskonformes Verhalten des Mandanten wird nicht durch die Behauptung des Anwalts entkräftet, dass der Prozess auch wegen der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers in jedem Fall geführt worden wäre, wenn der Anwalt hätte auch darüber aufzuklären gehabt, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich gem. § 125 VVG ist und damit womöglich auf eigene Kosten zu klagen ist.
2. Den Rechtsschutzversicherer hindert seine Deckungszusage nicht gem. § 242 BGB an der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Anwalt, wenn diese Deckungszusage auf fehlerhafter anwaltlicher Beratung beruht.
Rechtsschutzversicherer kann selbst Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beantragen
BGH
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.
Entkräftung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens durch Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
KG Berlin
Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.
Übergang des Anspruchs eines rechtsschutzversicherten Mandanten wegen Schlechterfüllung durch Erhebung einer unschlüssigen Klage
LG Flensburg
1. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat.
2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über.
Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich: Anrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
OLG Koblenz
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden
Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung eines von dem Rechtschutzversicherer des Mandanten gezahlten Vorschusses nach Auftragsbeendigung
AG Kehl
Gemäß § 23 BORA hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten (§ 86 VVG) über den ausdrücklich für die erwartete Räumung angewiesenen Vorschuss unverzüglich abzurechnen. Auch aus § 43a Abs. 5 BRAO, wonach der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet ist und fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen hat, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Dieser Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung, d.h. einer Abrechnung ohne schuldhaftem Zögern, sind die Beklagten unbestritten nicht nachgekommen.
Urteile aus dem Jahr 2013
Aktivlegitimation des Schadensabwicklungsunternehmens für den Rückforderungsprozess des Rechtsschutzversicherers
LG München I
1. Ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne des § 126 VVG ist auch für den Rückforderungsprozess des Rechtsschutzversicherers aktiv legitimiert. Das beauftragte Unternehmen hat grundsätzlich die Interessen der Versicherung wahrzunehmen und handelt auch im Namen der Versicherung. Unter theologischen Gesichtspunkten ist eine weite Auslegung der Norm des § 126 VVG im Hinblick auf den Umfang der Kompetenzen des Schadensabwicklungsunternehmens angezeigt. Es ist somit nicht nur zur Prozessführung befugt anzusehen, vielmehr ist auch die vollständige außergerichtliche Korrespondenz mit ihm zu führen. Insoweit liegt eine gesetzliche Prozessstandschaft vor. Dies erscheint auch sinnvoll, da insoweit alles „aus einer Hand" abgewickelt werden kann.
2. Gemäß § 86 VVG gehen Ersatzansprüche auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Erhält ein Rechtsanwalt im Wege des Vorschusses bereits seine Gebühren, so muss er die Zahlungen, die er auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss erhält, auch an den Versicherer auskehren. Es entspricht nicht dem zwischen dem Beklagten und seinem Mandanten vereinbarten Mandatsverhältnis, dass zwar der Beklagte als Rechtsanwalt sämtliche Gebühren und Kosten vereinnahmt, hinsichtlich der Rückforderung aber dann die Versicherung an seinen Mandanten verweist.
Zur Verwirkung des Auskunftsanspruchs eines Rechtsschutzversicherers nach mehr als 9 Jahre gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers
Amtsgericht Koblenz
1. Ein Rechtsanwalt muss nach Ablauf von mehr als 9 Jahren, in denen sich der Rechtsschutzversicherer eines von dem Rechtsanwalt vertretenen Mandanten nicht gemeldet hatte, und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, nicht mehr damit rechnen, dass der Rechtsschutzversicherer noch einmal an die Kanzlei des Rechtsanwalts herantritt. Von einem bundesweit tätigen Rechtsschutzversicherer darf erwatet werden, dass dieser über ein funktionierendes Wiedervorlagesystem verfügt. Wenn der Rechtsschutzversicherer über einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren im Hinblick auf den Ausgang des von seinem Versicherungsnehmer betriebene Verfahrens kein Ersuchen an den beauftragten Rechtsanwalt richtet, darf dieser davon ausgehen, dass dies auch künftig nicht mehr der Fall sein wird.
2. Im Übrigen ist einem Rechtsschutzversicherer auch bekannt, dass ein Rechtsanwalt nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist berechtigt ist, die Akte - wie vorliegend geschehen - vollständig zu vernichten, sodass die ihm entsprechende Information zum Ausgangverfahren danach nicht mehr zur Verfügung stehen.
3. Wenn sich der Rechtsschutzversicherer vor diesem Hintergrund jahrelang bei dem Rechtsanwalt nicht meldet, darf dieser davon ausgehen, dass die in Rede stehende Angelegenheit auch für den Rechtsschutzversicherer erledigt ist. Damit ist neben dem Zeitargument auch das für die Verwirkung weiter erforderliche Umstandsmoment gegeben.
Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den Rechtsschutzversicherer - Pflicht des Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers zur Herausgabe des Erlangten an den Rechtsschutzversicherer
Amtsgericht Kaiserslautern
1. Nach §§ 675 Abs. 1, 667 Alt. 2 BGB ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, seinen Mandanten alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Demnach sind auch die von dritter Seite eingenommenen Gelder grundsätzlich an den Mandanten auszukehren.
2. Dieser Kostenerstattungsanspruch geht gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG, 17 Abs. 8 ARB auf den Rechtsschutzversicherer des Mandanten über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer (Mandanten) die Kosten verauslagt hatte.
Risikoausschluss für die eigene Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln
LG Hannover
1. Nach § 26 ARB ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln vom Versicherungsschutz ausgenommen, und zwar auch dann, wenn die Vermögensverwaltung nicht planmäßig im eigenen Geschäftsbetrieb oder berufsmäßig betrieben wird und nicht versicherbar ist (§ 24 ARB).
2. Vermögensverwaltung i.S.d. § 26 ARB ist jede Verwertung der geldwerten Güter einer Person in Gewinnerzielungsabsicht. Auch bei einer der Gewinnerzielung dienenden teilweisen Eigenfinanzierung handelt es sich um die Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln. § 26 ARB stellt in einer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers noch eine überraschende Klausel dar.
Zur Nachhaftung nach § 4 Abs. 4 ARB 75
OLG Karlsruhe
1. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel des $ 4 Abs. 4 ARB zur Nachhaftungszeit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot bestehen nicht (BGH VersR 2011, 1173; BGH NJW 1992, 2233).
2.. Melden i. S. d. § 4 Abs. 4 ARB 75 bedeutet nicht bereits das Verlangen von Rechtsschutzleistungen und die Begründung des Schadensersatzanspruchs, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Der Versicherer soll sich durch die Meldung nur darauf einrichten können, dass er möglicherweise trotz Vertragsbeendigung noch Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Diesem Interesse ist bereits genügt, wenn der Versicherer Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherungsnehmer beabsichtigt, aus einem von ihm als Versicherungsfall eingeschätzten Lebenssachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen (BGH NJW 1992, 2233).
3. Die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 bewirkt und bezweckt eine Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers für spät erkennbare Versicherungsfälle (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Die Bestimmung begründet daher keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Ausschlussfrist (BGH NJW 1992, 2233; OLG Köln Urt. v. 22.3.2011 - 9 U 177/10 - juris Tz.4; Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 75, Rdnr. 68). Auf die Kenntnis des Klägers von dem Versicherungsfall kommt es für den Fristbeginn nicht an. Sinn und Zweck der Fristbestimmung in § 4 Abs. 4 ARB 75 ist es, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch ein objektives Anknüpfungskriterium - das Vertragsende - bestimmt wird (BGH NJW 1992, 2233).
4. Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich ein Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben gegenüber dem Versicherungsnehmer allerdings nicht auf die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen, wenn den Versicherungsnehmer am Versäumen der Frist kein Verschulden trifft (BGH NJW 1992, 2233 - juris Tz. 19; OLG Bamberg VersR 2004, 906) und die Angelegenheit dem Rechtsschutzversicherer nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet wird. Anerkannt ist auch, dass dem Versicherungsnehmer insoweit bereits leichte Fahrlässigkeit schadet und er für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet ist.
5. Der bei der Beurteilung der Wahrung von Ausschlussfristen geltende Grundsatz, dass im Fall der unverschuldeten Fristversäumung die versäumte Handlung unverzüglich i.S. des § 121 BGB nachgeholt werden kann, findet auch auf die Meldung nach § 4 Abs. 4 ARB 75 Anwendung (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Eine Rechtshandlung ist dann unverzüglich i. S. des § 121 Abs. 1 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und noch innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird (BGH NJW 2008, 985).
6. Die Qualifizierung eines Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers als dessen Wissensvertreter mit der Folge der Zurechnung seines Wissens nach § 166 BGB setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer seinen Wissensvertreter in nicht ganz untergeordneter Stellung zumindest in einem Teilbereich damit betraut hat, an seiner Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH VersR 2005, 218; OLG Saarbrücken r + s 2011, 325, 327; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 28 Rdnr. 86). Davon kann aber außerhalb eines konkreten Mandatsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Denn nur wenn ein Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs beauftragt hat, um dessen Kostendeckung er beim Rechtsschutzversicherer nachsucht, ist es gerechtfertigt, dass er die Kenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen muss.
7. Ausgehend davon sind die Prozessbevollmächtigten auch nicht als Repräsentanten des Klägers zu betrachten. Repräsentant ist nach der Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stellung des Versicherungsnehmers getreten und aufgrund dessen befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH VersR 1993, 828; BGH VersR 1996, 1229; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rdnr. 65). Auch insoweit ist die Annahme einer Wissenszurechnung allenfalls erst auf der Grundlage eines konkreten Mandatsverhältnisses anzunehmen, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Dafür gibt es aber vor dem 28.3.2011 keinen Anhalt.
Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Freistellungsanspruchs
OLG Karlsruhe
1. Nach 20 Abs. 1 ARB 75 können Versicherungsansprüche, solange sie nicht dem Grund und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, dass sich der Versicherer hiermit schriftlich einverstanden erklärt. Dem darin enthaltenen Abtretungsverbot liegt zugrunde, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Schuldbefreiung gerichtet ist, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen (BGH VersR 2012, 230 - Tz. 8; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 20 ARB 75, Rdnr. 2).
2. Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH VersR 85, 753; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 20 ARB 75, Rdnr. 3).
Leistungsausschluss eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Beteiligungen kann wirksam sein
BGH
Für die Frage, inwieweit die Versicherten Rechte aus dem Versicherungsvertrag erwerben und inwieweit die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages solche Rechte gegebenenfalls wieder ändern oder aufheben können, ist die Vorschrift des § 328 Abs. 2 BGB maßgeblich. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam. Die Klausel, soweit sie Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung oder der Verwaltung von Beteiligungen ausschließt, ist nicht intransparent.
Versicherer kann sich bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf Ausschlussfrist zur Nachmeldung eines Schadens berufen
OLG Köln
Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich insofern nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist zur Nachmeldung eines Schadens berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Die Beweislast dafür trägt dafür der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss sich in einem solchen Fall auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Allerdings ist nur derjenige als Wissensvertreter anzusehen, der in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen.
Kein Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten bei Umschuldung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer Bank
LG Dortmund
Es besteht kein Anspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Freistellung durch die Inanspruchnahme von Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Umschuldung von Darlehensverbindlichkeiten, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 3 c ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Wegen der weiten Fassung des Risikoausschlusses greift dieser unabhängig von einer möglichen Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits dann ein, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung und dem durchgeführten Insolvenzverfahren besteht.
Intransparenz der Insolvenzklausel in den ARB 2009
LG Dortmund
Nach § 3 Abs. 3 c ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Risikoausschlusses ist dessen Eingreifen nicht davon abhängig, dass das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, so dass es nicht auf die unter den Parteien streitige Frage ankommt, ob mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren als solches beendet ist.
Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls richtet sich nach der vom VN behaupteten Pflichtverletzung des Anspruchsgegners - Eintritt des Rechtsschutzfalles bei behaupteter mangelnder Information bei Vertragsschluss (hier: „5a-Klagen)
BGH
1. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt .
2. Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
Kein Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten bei Umschuldung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer Bank
LG Dortmund
Es besteht kein Anspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Freistellung durch die Inanspruchnahme von Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Umschuldung von Darlehensverbindlichkeiten, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 3 c ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Wegen der weiten Fassung des Risikoausschlusses greift dieser unabhängig von einer möglichen Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits dann ein, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung und dem durchgeführten Insolvenzverfahren besteht.
Das den Versicherungsfall darstellende Erstereignis setzt einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherten voraus
OLG Karlsruhe
Das den Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 1 a ARB 94 darstellende Erstereignis setzt einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherten voraus. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherten wahrscheinlich machen.
Rechtsanwalt muss unter bestimmten Umständen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufklären (hier. Streitwert von 26 Mio €)
OLG Hamm
Zwar schuldet ein Rechtsanwalt im Grundsatz keinen Hinweis auf die Gebührenhöhe, weil ein Mandat regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche Anwaltsvergütung zu zahlen hat. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei bloßer angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
AG Bremen
Eine Rechtsschutzversicherung ist bereits vor dem Ausspruch der formalen Kündigung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, sofern die angedrohte Entlassung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts beschlossen erscheint. In diesem Fall schuldet die Versicherung für das anwaltliche Aushandeln eines vorgerichtlichen Abfindungsvergleichs die Geschäfts- und Vergleichsgebühr lediglich auf Basis eines Streitwerts in Höhe des dreifachen Monatslohns des Versicherungsnehmers.
Keine Vorschusszahlung für einen Rechtsanwalt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
AG Berlin-Lichtenberg
Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts kann ein Vorschuss nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Abrechnungsreife über den vorgeschossenen Betrag schuldet der Auftraggeber bzw. Mandant bzw. Mieter keinen Vorschuss mehr, sondern den abschließend zu berechnenden Betrag. Dies liegt in der Natur des Vorschusses begründet und versteht sich sozusagen von selbst, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf. Eine Geltendmachung einer Vorschusszahlung nach Vertragsbeendigung kann nicht als Geltendmachung der abschließenden Vergütung ausgelegt werden.
Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto als Vermögensverwaltung
OLG Dresden
1. Die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto zählt regelmäßig zur Vermögensverwaltung, für den die Rechtsschutzvers. eines Selbstständigen Deckungsschutz zu gewähren hat, sofern dies nicht gewerblich ausgeübt wird.
2. Unterlässt der Versicherer im Ablehnungsschreiben den Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens, kann er sich im Deckungsprozess nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berufen.
Anwendung der Baurisikoklausel bei Betrugsvorwurf bei Vertragsschluss
OLG Karlsruhe
Der Ausschluss der Baurisikoklausel des § 3 Absatz 1b) bb) ARB 2002 entfällt nicht deshalb, weil im Zusammenhang mit der Eingehung eines Bauvertrags dem Vertragspartner Betrug vorgeworfen wird.
Streitwert für ARB-Unterlassungsklage
OLG Schleswig
1. Bei Klagen auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist regelmäßig zum Schutz klagender Verbrauchschutzverbände ein Streitwert in Höhe von nicht mehr als 25.000 € anzusetzen (BGH, NJW-RR Jahr 2007 Seite 497).
2. Gibt der auf Unterlassung der Verwendung des § 17 Absatz 5c) cc) ARB (Kostenminderungsobliegenheit des VN) klagende Verbraucherschutzverband einen Streitwert von 25000 € an und ist diese Klage für die Allgemeinheit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wegen der Vielzahl von RechtsschutzversVerträgen mit dieser Klausel - allein bei der Bekl. bestehen VersVerträge in unstreitig zumindest fünfstelliger Zahl -, so ist dieser Wert nicht überzogen.
Ein Rechtsstreit über Mängel einer im Zuge einer Vermögensverwaltung angeschafften und auf einem angepachteten Dach installierten Photovoltaikanlage unterfällt nicht dem Baurisikoausschluss
OLG Nürnberg
1. Der in § 23 Abs. 1 ARB 02 zugesagte Rechtsschutz für Selbstständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der Versicherungsnehmer über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des Versicherungsnehmers handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investitionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremden Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sogenannten Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d ARB 02,
Die Einhaltung der dreijährigen Ausschlussfrist zur Anmeldung des Versicherungsfalls erfordert nach einem Versichererwechsel die Geltendmachung gegenüber einem der Versicherer
LG Frankfurt
Meldet der Versicherungsnehmer vor Ablauf der dreijährigen Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 3 b ARB 94 einen Versicherungsfall seinem neuen Rechtsschutzversicherer und erklärt der sich wegen des Versichererwechsels für unzuständig, so hat der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist dennoch gewahrt, wenn er sich nach dieser Deckungsablehnung, aber auch nach Ablauf der Ausschlussfrist an den früheren Versicherer wendet. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Rechtsschutzversicherungsanspruch fristgerecht gegenüber einem Versicherer geltend gemacht und so die für die Einhaltung der Frist erforderliche Handlung vorgenommen.
Keine Aufsplittung vorgerichtlicher Kosten in der Rechtsschutzversicherung
AG Bergisch Gladbach
Nach den Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) trägt der Versicherer die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Eine Unterscheidung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Gegners oder eine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist im Wortlaut der Klausel nicht angelegt. Wenn die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eintrittspflichtig ist, ist es aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht mehr nachvollziehbar, wenn einheitlich entstehende vorgerichtliche Kosten nach Abschluss des Verfahrens in allein materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche der Höhe nach aufgesplittet werden.
Keine Freistellung durch Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für Anspruchsabwehr
AG München
Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine vertragliche Verpflichtung ausschließlich durch Zahlung und nicht dadurch, dass er dem Versicherten Deckungsschutz für die Abwehr eines Kostenanspruchs seines Prozessbevollmächtigten gewährt.
Deckungsschutz bei behaupteter unzureichender Belehrung um die Wirksamkeit eines Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F.
OLG Celle
Begehrt ein Versicherungsnehmer für einen versicherungsrechtlichen Streitfall Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung, in dem es bei behaupteter unzureichender Belehrung um die Wirksamkeit eines Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. geht, kann der Eintritt des Versicherungsfalles zwar grundsätzlich erst in der Weigerung des Versicherers gesehen werden, den Widerspruch hinzunehmen; im Einzelfall kann er jedoch auch bereits in der fehlerhaften Belehrung liegen, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegenüber dem Rechtsschutzversicherer diese als den maßgeblichen Rechtsverstoß bezeichnet.
Eine fehlerhaft vom Gericht festgesetzte Einigungsgebühr muss vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen werden
AG Köln
1. Erkennt der Beklagte in einem als „Vergleich" bezeichneten Vertrag tatsächlich die gesamte geltend gemachte Forderung, entsteht keine Einigungsgebühr. Folglich ist der Rechtsschutzversicherer auch nicht verpflichtet, diese zu übernehmen.
2. Dies gilt auch dann, wenn im Kostenfestsetzungsbeschluss die Einigungsgebühr vom Gericht festgesetzt wurde, da dieser gegenüber dem Rechtsschutzversicherer keine Bindungswirkung entfaltet, wenn der Versicherungsnehmer keinerlei Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Versicherer den Ansatz dieser Gebühr nicht für gerechtfertigt hält.
Ausschlusstatbestand der Rechtsschutzklausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 greift nicht ohne Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers
BGH
Eine Rechtsschutzversicherer kann sich hinsichtlich der von ihm gemäß § 5 Abs. 3b ARB 94 verwendeten Klausel "Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist" - unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen das Transparenzgebot - nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen, wenn es an einem ausdrücklichen oder konkludenten Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zu Lasten des Versicherers fehlt. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt. Ein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand.
Rechtsanwalt kann mit Gebührenanspruch ohne Abrechnung nicht aufrechnen
LG Frankenthal
Von einem Rechtsanwalt geltend gemachte Gebührenansprüche nicht aufrechenbar, solange er eine Berechnung seiner Gebühren noch nicht vorgelegt hat. Auch nach neuem Gebührenrecht steht dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes ein Zurückbehaltungsrecht des Mandanten bis zur Erteilung einer Abrechnung entgegen; nur aufgrund einer solchen kann der Anwalt die ihm zustehende Vergütung mit Erfolg einfordern. Eine solche Forderung, der ein Zurückbehaltungsrecht entgegensteht, gilt indes als nicht fällig.
Erstereignis muss Schaden für VN wahrscheinlich machen
OLG Karlsruhe
Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergibt, dass das den Versicherungsfall darstellende Erstereignis einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherungsnehmers voraussetzt. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherungsnehmer wahrscheinlich machen. Der verständige und auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer wird die Klausel so auslegen, dass das erste Kausalereignis nicht absolut, sondern im Hinblick auf den in Frage stehenden Haftungstatbestand und damit zum einen auf die Person des Haftpflichtigen, die gerade diesen verwirklicht hat oder verwirklicht haben soll, zu bestimmen ist.
Der Sichtentscheid ist - wie das Gutachterverfahren - an den Anforderungen des § 158 n VVG a.F. entsprechendes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität
OLG Köln
Die dem älteren Bedingungsrecht (§ 17 Abs. 2 ARB 75) nachgebildete Regelung in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen eines Versicherers, nach der die im Anschluss an eine Ablehnung der Leitungspflicht veranlasste Entscheidung eines Rechtsanwalts für beide Teile bindend ist, es sei denn, dass sie offenbar von der „ausdrücklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht", stellt eine in Anforderung des § 158 n VVG a.F. entsprechendes Verfahren mit dem Gutachterverfahren vergleichbaren Garantien für die Objektivität dar.
Privatrechtsschutzversicherer ist für Kosten des Rechtsstreits über Photovoltaikgeschäft einer Consultingfirma einstandspflichtig
OLG Nürnberg
Eine Rechtsschutzversicherung über Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige muss die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf und der Montage einer Photovoltaikanlage übernehmen. Bietet der Versicherungsnehmer normalerweise Consultingleistungen für Investitionen in Photovoltaikanlagen an, sind der Erwerb und die Montage einer Photovoltaikanlage und die daraus erwachsenden Rechtsstreitigkeiten dem privaten Bereich im Sinne der Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zuzuordnen, soweit die Bedingungen in der Risikobeschreibung nicht an steuer- und gewerberechtliche Begriffe anknüpfen, sondern die Begriffe "privater Bereich" beziehungsweise "beruflicher Bereich" verwenden. Der Versicherer kann sich in einem solchen Fall auch nicht auf einen Baurisikoausschluss berufen, da es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt.
Gegenstandswertfestsetzung - Beschwerde auf Weisung der Rechtsschutzversicherung
LArbG Hamburg
1. Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung "auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gemäß § 82 Abs. 1 und 2 VVG" Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts.
2. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird.
Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto als Vermögensverwaltung
OLG Dresden
1. Die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto zählt regelmäßig zur Vermögensverwaltung, für den die Rechtsschutzversicherung eines Selbständigen Deckungsschutz zu gewähren hat, sofern dies nicht gewerblich ausgeübt wird. 2. Unterlässt der Versicherer im Ablehnungsschreiben den Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens, kann er sich im Deckungsprozess nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berufen.
Umfang der Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers
AG Bergisch Gladbach
Eine Unterscheidung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Gegners oder eine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist im Wortlaut des § 5 Absatz 1h) ARB 1994/2000 nicht angelegt. Dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Klausel nach hat die Versicherung zunächst alle dem Gegner zu erstattenden Kosten zu tragen. Eine Zweckbestimmung ist in der Klausel selbst nicht angelegt.
Kostenübernahme bei notwendigem Anwaltswechsel wegen Krankheit
LG Köln
Die Rechtsschutzversicherung hat auch die Kosten eines zweiten Anwaltes zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Wechsel des Anwalts weder vom Anwalt noch vom VN zu vertreten ist.
Keine Freistellung durch Deckungszusage für Anspruchsabwehr
AG München
Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine vertragliche Verpflichtung, den Versicherten von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, nicht dadurch, dass er dem Versicherten Deckungsschutz für die Abwehr des Kostenanspruchs seiner Prozessbevollmächtigten zusagt.
Ein Rechtsanwalt ist ohne Auftrag des Mandanten nicht verpflichtet, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen - ihn treffen aber Hinweis- und Aufklärungspflichten
LG Wuppertal
1. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, den Rechtssuchenden Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und dessen Höhe aufzuklären, das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten (OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 2008, 817ff).
2. Anderes gilt aber bei erkennbar aufklärungsbedürftigen Mandanten.
3. Eine derartige Besonderheit liegt regelmäßig dann vor, wenn der Mandant versichert ist, denn der Nehmer einer Rechtsschutzversicherung hat regelmäßig ein Interesse an den Kostenfragen, nämlich insoweit, ob er Gebührenansprüche des Rechtsanwalts aus eigenem Vermögen zu begleichen hat oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können.
Urteile aus dem Jahr 2012
Baurisikoklausel im Rechtsschutz erfasst auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen angeblich betrügerischer Schädigung des Bauherrn
OLG Karlsruhe, 2.10.2011, 12 U 99/12
Eine Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung ist bei verständiger Würdigung nicht auf Risiken der Abwicklung von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen betreffend Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt. Der innere sachliche Zusammenhang mit dem Interesse des Bauherrn, an der Errichtung und Planung eines mangelfreien Gebäudes, ist auch dann betroffen, wenn es schon um die Eingehung einer solchen Verpflichtung zur Errichtung und Planung eines Gebäudes geht und das Rechtsschutzbegehren gerade an den vertraglich festgelegten Inhalt dieser Leistungspflichten anknüpft, indem der Vorwurf erhoben wird, über Art und Umfang der Leistungspflichten getäuscht worden zu sein. Der Vorwurf des Betrugs lässt nicht den erforderlichen qualifizierten Bezug zu der Baurisikoklausel entfallen.
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
AG Bergisch Gladbach
1. Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind auch dann
zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden.
2. Unter die Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach § 5 Abs. 1h ARB 94/2000 fallen die Kosten des Gegners auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nur
aus materiell-rechtlichen Gründen zu ihrer Erstattung verpflichtet ist.
Regelung über völlige Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung bei geringfügiger Überschreitung der Streitwertgrenze ist unwirksam
LG Heidelberg
Eine Klausel im Rechtsschutzvertrag, die selbst anteiligen Kostenschutz entfallen lässt, wenn eine Streitwertgrenze auch nur geringfügig überschritten wird, führt zu völliger Leistungsfreiheit des Versicherers und wird als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Nicht zu beanstanden ist eine grundsätzliche Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gerade bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes im Firmenbereich. Üblich ist insofern eine Begrenzung der Kostenübernahme auf eine bestimmte Versicherungssumme. Die Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt, ist anhand objektiver Auslegung zu ermitteln. Zwar ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst, dass Versicherungen ihr Risiko aus Kostengründen minimieren. Der durchschnittliche Kunde geht in einem solchen Fall jedoch von einer anteiligen Kostenübernahme aus. Der Kunde wird nicht damit rechnen, dass der Versicherer bei einer auch nur geringwertigen Überschreitung der Streitwertgrenze gar nicht leisten muss und damit einseitig bevorzugt wird.
Anwalt kann ausnahmsweise ungefragt zur Aufklärung über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung verpflichtet sein
LG Duisburg
Ein Rechtsanwalt kann ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären. Dies ist der Fall, wenn die Vergütung das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 Euro) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 Euro) stehen.
Übergang des Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner und des Auskunftsanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt auf den Versicherer; Beginn der Verjährungsfrist und Aufrechnung mit einer von einem anderen Rechtsanwalt erworbenen Honorarforderung
LG Bochum
1. Mit dem Übergang eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den unterliegenden Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer geht auch der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt auf Auskunft über die vom erstattungspflichtigen Prozessgegner gezahlten Beträge über. Der Rechtsanwalt kann sich insoweit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen (Abgrenzung AG Bonn, 8. November 2006, 31 C 607/05, NJW-RR 2007, 355).
2. Für den Beginn der Verjährungsfrist des auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherer Kenntnis von der Realisierung des Anspruchs durch Zahlung an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erlangt hat.
3. Eine Aufrechnung des Rechtsanwalts gegenüber dem Zahlungsanspruch des Rechtsschutzversicherers mit der Honoraranforderung eines anderen Rechtsanwalt gegen den Versicherungsnehmer, den der aufrechnende Rechtsanwalt durch Abtretung erworben hat, kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht. Darüber hinaus scheitert eine Aufrechnung auch dann, wenn der aufrechnende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, den Versicherungsnehmer, Kenntnis vom Übergang des Anspruchs auf den Rechtsschutzversicherer hatte.
Die Geltendmachung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche des geschiedenen Ehegatten vor dem Familiengericht stellt keinen familienrechtlichen Rechtsstreit dar
LG Bremen
Ausgleichsansprüche des geschiedenen Ehemanns, die materiellrechtlich nicht dem Familien-, sondern dem Schuldrecht entstammen, unterfallen auch dann nicht dem Ausschluss des § 3 Abs. 2 g ARB 08, wenn sie in einem familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) ist weder mangels Transparenz unwirksam noch verstößt sie gegen § 305 c BGB, weil sie weder überraschend noch mehrdeutig ist
LG Karlsruhe
1. Der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer Betrachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil nach den §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären (so auch ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21). Damit hält die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) der kritischen Inhaltskontrolle stand.
2. Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) auch auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar.Nach dem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich die Regelung auf Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich die vom Kläger vertretene Beschränkung auf gerichtliche Vergleiche entnehmen. Die Regelung umfasst auch außergerichtliche Vergleiche (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 20 [zur Vorgängerregelung, die aber insoweit keine andere Regelung enthält]; NJW 2011, 2054 Tz. 12 [zu § 5 Abs. 3 ARB]).
3. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist auch ein außergerichtlicher Vergleich von der Ausschlussklausel erfasst, der keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, sondern nur eine konkludente Kostenregelung (BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21; NJW 2011, 2054 Tz. 12).
4.Hier haben der Kläger und der Verkäufer des Pkws eine konkludente Kostenregelung dadurch getroffen, dass alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag im Wege des außergerichtlichen Vergleichs erledigt worden sind. Da keine ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, haben sie zugleich geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Darin liegt zugleich ein konkludentes Kostenzugeständnis des Klägers zum Nachteil des Rechtsschutzversicherers. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch, wenn - wie vorliegend - keine ausdrückliche Abgeltungsklausel im Vergleich vereinbart ist. Denn ein Kostenzugeständnis liegt immer dann vor, wenn die Kostenlast zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht (vgl. BGH NJW 2011, 2054 Tz. 18).
4. Soweit der Kläger meint, die Ausschlussklausel könne für den Versicherer in Ausnahmefällen zu einer höheren Kostenbelastung führen, mag das sein. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kosten nach dem Verhältnis der Kostenregelung zu verteilen, die bei einem Urteil mit entsprechendem Inhalt bestehen würde (grundlegend - wie vom Kläger zitiert - BGH VersR 1977, 809). Um unnötigen Kostenzugeständnisse durch eine vergleichsweise Regelung durch die Ausschlussklausel zu verhindern, nehmen die Versicherer grundsätzlich in Kauf, dass der Versicherungsnehmer bei einer streitigen Entscheidung schlechter abschneidet als bei einem Vergleich und der Versicherer deshalb mit höheren Kosten belastet wird, die er decken muss (ebd.). Diese Grundsatzentscheidung der Versicherer steht einer Anwendung der Klausel nicht entgegen. Sie mag im Einzelfall dazu führen, dass dem Versicherer nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Ausschlussklausel verwehrt sein kann, wenn die Feststellung der Obsiegensquote schwierig ist (ebd.; so auch BGH NJW 2011, 2054 Tz. 21). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Ins Gewicht fallende Zugeständnisse hat der Kläger gegenüber dem Verkäufer nicht gemacht Er hat insgesamt obsiegt.
Rechtsschutz bei Änderung der Wohnungsnutzung
OLG Koblenz
1. Der Versicherungsnehmer behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbst genutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den „Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.
2. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. d ARB setzt einen hoheitlichen Eingriff seitens einer staatlichen Stelle voraus. Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 BGB fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, auch wenn der Störer das Eigentum in einer derart gravierenden Weise stört, dass es für den Eigentümer nicht mehr nutzbar ist; Dies stellt keine Enteignung im Sinne der Ausschlussklausel dar.
Anfechtung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Qualifikation des Bauverantwortlichen unterfällt nicht dem Baurisikoausschluss
Versicherungsombudsmann
Unter den Ausschluss des Rechtsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Baumaßnahmen fällt nicht eine Rechtsstreitigkeit über die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Qualifikation des Bauverantwortlichen.
Die Geltendmachung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche des geschiedenen Ehegatten vor dem Familiengericht stellt keinen familienrechtlichen Rechtsstreit dar
LG Bremen
Ausgleichsansprüche des geschiedenen Ehemanns, die materiellrechtlich nicht dem Familien-, sondern dem Schuldrecht entstammen, unterfallen auch dann nicht dem Ausschluss des § 3 Abs. 2 g ARB 08, wenn sie in einem familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Erstattungspflicht außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
AG Bergisch Gladbach
Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind auch dann zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden.
Intransparenz einer Risikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
OLG Düsseldorf
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung einer Versicherung, wonach "Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung abwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" verstößt gegen das Transparenzgebot. Die Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Es wird bei der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel nicht mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht, hinsichtlich welcher Kapitalanlagegeschäfte die Gewährung von Rechtsschutz ausgeschlossen ist und daher gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen.
Versicherungsfall in der Vermieterrechtsschutzversicherung
AG Bünde
1. Wird die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ausdrücklich mit dem Umstand begründet, dass sich der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten in Verzug befand, ist damit der Rechtsschutzfall gegeben. Dass neben den zwei Monatsmieten offene Beträge aus vorangehenden Jahren (hier: Miete für Mai 2010 i.H.v. 85 € sowie Nebenkostennachzahlung für 2009) bereits den Keim des dann im Jahre 2011 geführten Räumungsrechtsstreits in sich trugen, also adäquat kausal für die spätere Kündigung waren, ist fernliegend. Vielmehr handelt es sich dabei um bloßes „Kolorit".
2. Bei Miteigentum des Versicherungsnehmer an dem versicherten Objekt ist bei der Vermieterrechtsschutzvers. von einer Eigen- und Fremdvers. auszugehen, wenn das versicherte Objekt als Ganzes in dem Vertrag genannt ist und dieser keinen Hinweis oder Zusatz auf das Bestehen von Miteigentum und den Willen des Versicherungsnehmer enthält, Versicherungsschutz nur für seinen Miteigentumsanteil zu erhalten
Anfechtung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Qualifikation des Bauverantwortlichen unterfällt nicht dem Baurisikoausschluss
Versicherungsombudsmann
Unter den Ausschluss des Rechtsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Baumaßnahmen fällt nicht eine Rechtsstreitigkeit über die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Qualifikation des Bauverantwortlichen.
Rechtsschutz bei Änderung der Wohnungsnutzung
OLG Koblenz
1. Der Versicherungsnehmer behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbst genutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den „Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.
2. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. d ARB setzt einen hoheitlichen Eingriff seitens einer staatlichen Stelle voraus. Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 BGB fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, auch wenn der Störer das Eigentum in einer derart gravierenden Weise stört, dass es für den Eigentümer nicht mehr nutzbar ist; Dies stellt keine Enteignung im Sinne der Ausschlussklausel dar.
Intransparenz einer Risikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
OLG Düsseldorf
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung einer Versicherung, wonach "Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung abwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" verstößt gegen das Transparenzgebot. Die Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Es wird bei der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel nicht mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht, hinsichtlich welcher Kapitalanlagegeschäfte die Gewährung von Rechtsschutz ausgeschlossen ist und daher gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen.
Umfassende Deckungszusage einschränkende Rechtsschutzklausel ist im Interesse des Versicherungsnehmers eng auszulegen
OLG Jena
Trotz einer Deckungszusage ist ein Rechtsschutzversicherer bei Verwendung einer entsprechenden Klausel nur für die Kosten der Rechtswahrnehmung seines Versicherungsnehmers einstandspflichtig, wie sie im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entstanden sind. Diese Vertragsklausel ist, soweit sie eine Einschränkung der umfassenden Deckungszusage rechtfertigen soll, unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers an einen ihn befriedigenden Prozessausgang eng auszulegen und schließt auch nicht die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung aus. Sie hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen.
Ein rechtsschutzversicherter Versicherungsnehmer ist für die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht aktivlegitimiert
LG Dortmund
Der Versicherungsnehmer kann einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Rechtsgrund des Verzuges nicht mit Erfolg gegen den Versicherer geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer rechtsschutzversichert ist. Ihm fehlt wegen des Anspruchsübergangs nach § 67 VVG a. F. die Aktivlegitimation, mag er auch Zahlungen lediglich zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten beantragen.
Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten im eigenen Namen durch den rechtsschutzversicherten Kläger nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Rechtsschutzversicherer
OLG Brandenburg
1. Soweit der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht dargelegt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert.
2. Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf Rechtsprechungszitate vorgetragen, er sei berechtigt, die Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat jedoch weder dargelegt, dass ihn die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hat, noch hat er eine entsprechende Erklärung seitens der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Der Verweis auf die zitierte Rechtsprechung vermag entsprechenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. In den Fällen, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Landgerichts Bremen (RVG-Report 2005, 359) und des OLG Köln (JurBüro 2003, 468) zugrunde lagen, war es gerade so, dass dort eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorlag.
3. Eines weiteren Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger bedurfte es insoweit nicht, nachdem die Beklagten bereits auf die Rechtswirkungen der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verwiesen haben.
Anerkenntnis des Rechtsschutzversicherers für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bindet ihn für die Kostenzusage für ein außergerichtliches Vorgehen
LG Hamburg
Erkennt der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls an und gewährt Kostenschutz für die Beantragung eines Mahnbescheids, kann er die Kostenübernahme für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung nicht versagen.
Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten für verspätete Meldung eines Versicherungsfalls
LG Köln
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung muss sich ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung der Frist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 zur Meldung eines Versicherungsfalls nach Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages als Wissensvertreter nach § 166 BGB zurechnen lassen.
Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht Hannover
Der Abschluss eines Mietvertrages mit einer Klausel über Schönheitsreparaturen, die später für unwirksam erklärt wird, stellt noch keinen Rechtsschutzfall dar.
Unerlaubte Wettbewerbshandlung durch Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl
OLG Bamberg
Eine Klausel in allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt", im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurück gestuft zu werden, verstößt gegen § 127,129 VVG und ist daher gemäß 307 Abs. 1 (1), Abs. 2 Nr. 1 unwirksam.
Ein ursprünglich dem Versicherungsnehmer zustehender Anspruch unterfällt nicht durch Übergang und Rückübertragung dem Ausschluss nach § 3 Abs. 2 c ARB 02
OLG Hamm
Der Ausschluss nach § 3 Abs. 2 c ARB 02 verlangt, dass der Anspruch, für dessen Geltendmachung und Rechtsschutz begehrt wird, nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übergegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein ursprünglich dem Versicherungsnehmer zustehender Leistungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalls (hier: aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) zunächst durch Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialversicherungsträger übergeht und der Anspruch später vom Sozialversicherungsträger wieder an den Versicherungsnehmer zurück übertragen wird.
Rechtsschutzversicherung bei Änderung der Wohnungsnutzung
OLG Koblenz
Der Versicherungsnehmer behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den "Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.
Zahlt der Rechtsschutzversicherer nach einem Anwaltswechsel versehentlich auf die Rechnung des neuen Anwalts den Rechnungsbetrag auf das Konto des alten Anwalts ist dieser nicht zur Verrechnung sondern zur Herausgabe verpflichtet
AG Hamburg-St. Georg
1. Zwar führt nicht schon die fehlende Berechnung nach § 10 RVG dazu, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist und stellt ebenso wenig eine dauernde Einrede im Sinne von § 813 Abs.. 1 S. 1 BGB dar, da sie noch vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003, Az. IX ZR 270/02)
2. Selbst dann aber, wenn ein Kausalverhältnis zwischen den Parteien bestehen würde, wäre die erbrachte Leistung nicht zur Erfüllung geeignet gewesen. Anspruch und Leistung wären auch in diesem Falle nicht kongruent. Der Rechtsschutzversicherer hat auf die Rechnung der neuen Rechtsanwälte für eine von diesen in Rechnung gestellte Tätigkeit geleistet. Die vormaligen Anwälte konnten jedenfalls diese Leistung nicht beanspruchen und dürfen sie deshalb auch nicht behalten (vgl. MünchKomm-Schwab, BGB 5. Aufl. 2009, § 812 Rn. 348 f.).
3. Im Falle dass der Anweisende, hier der Rechtsschutzversicherer, selbst irrtümlich den falschen Empfänger notiert hat und eine Überweisung an den falschen Empfänger nicht auf dem Fehler der angewiesenen Bank beruht, steht der Bereicherungsanspruch auch dem anweisenden Rechtsschutzversicherer selbst und nicht der angewiesenen Bank zu, welche ihrerseits im Deckungsverhältnis zum Rechtsschutzversicherer frei geworden ist.
Risikosausschluss bei Privat-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige
AG Halle (Saale)
1. Bei Kaufverhandlungen über den Erwerb eines GmbH-Anteils unter Mitgesellschaftern stellt die Tatsache, dass der Verkäufer eine andere Vorstellung über den zu zahlenden Kaufpreis hat als der Käufer, keinen Rechtsverstoß des Verkäufers dar, sodass kein Rechtsschutzfall für die Rechtsschutzversicherung des Käufers vorliegt.
2. Kaufverhandlungen über einen GmbH-Abteil betreffen zudem den Risikoausschluss "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften." 3. Wenn der Käufer von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eben jener GmbH lebt, deren restliche Anteile er kaufen will, handelt es sich zudem nicht um eine Angelegenheit seines privaten Bereichs.
Bei dem rechtlichen Vorgehen gegen den Hausarzt einerseits und das nachbehandelnde Hospital andererseits handelt es sich um dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 3 RVG.
LG Bielefeld
1. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages (Vorb. 2.3 des Vergütungsverzeichnisses). Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
2. Die Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 3 RVG auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 15 RVG Rn. 14 f.).
3. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt, wenn auch die §§ 15-18 RVG Definitionshilfen durch Aufteilung in "dieselbe Angelegenheit", "verschiedene Angelegenheiten" und "besondere Angelegenheiten" bieten. Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff der "Angelegenheit" als gebührenrechtlichen Begriff dahingehend, dass Gegenstand einer Angelegenheit das Recht oder das Rechtsverhältnis ist, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben (vgl. BGH AnwBl 2004, 251). Demnach muss die anwaltliche Tätigkeit, um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG zu sein, aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten, und zwischen den einzelnen Handlungen und/ oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben (vgl. Hartmann, aaO).
4. Ein einheitlicher Auftrag liegt dann vor, wenn es um die Klärung geht, ob den nacheinander tätig gewordenen Hausarzt und den im Hospital tätig gewordenen Ärzten Behandlungsfehler zur Last zu legen sind. Allein der Umstand, dass die Anfragen bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der behandelnden Ärzte vorliegend nicht innerhalb einer kurzen zeitlichen Abfolge, sondern mit einem Abstand von etwa neun Monaten erfolgte, führt nicht dazu, dass der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten keinen einheitlichen Auftrag erteilt hat. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang kann zwar ein gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Auftrag des Mandanten sein. Es kann jedoch nicht der klägerseits angenommene Schluss gezogen werden, dass bei Nichtvorliegen eines entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs, stets vom Vorliegen verschiedener Angelegenheiten auszugehen ist. Es ist vorliegend vielmehr von einer bloßen Erweiterung des ursprünglichen Auftrages auszugehen, die jedoch nicht dazu führt, dass zwei unterschiedliche Angelegenheiten entstehen.
5. Es liegt auch der erforderliche gleiche Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor. Zwar beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nur auf einen einzigen Gegenbestand. Vielmehr hatte sie zu prüfen, ob und ggf. aus welchen Gründen die verschiedenen Ärzte dafür verantwortlich gemacht werden können, dass die Diagnose nicht rechtzeitig und dementsprechend nicht alles medizinisch Erforderliche getan wurde, um den Ausbruch der Krankheit zu verhindern bzw. dem Krankheitsverlauf durch eine entsprechende Medikation bzw. Therapie rechtzeitig entgegenzuwirken. Es besteht jedoch nicht nur ein tatsächlicher sondern auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Gegenständen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Hausarzt und die Ärzte des Hospitals zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Prüfung etwaiger Ansprüche gegen den Hausarzt und gegen die Ärzte des Hospitals hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die entsprechenden Krankenunterlagen anzufordern, zu studieren und rechtlich auszuwerten und gegebenenfalls eine Gutachterkommission bzw. einen Privatsachverständigen einzuschalten. Allein der Umstand, dass bei der Bewertung etwaiger Pflichtverletzungen der behandelnden Ärzte unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe an zu stellen sind und durch diese Abweichungen ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Prozessbevollmächtigte des Klägers anfällt, führt nicht dazu, dass ein gleicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu verneinen wäre. Der entsprechende Mehraufwand der Prozessbevollmächtigten aufgrund der Prüfung von Ansprüchen gegen zwei Anspruchsgegner findet vielmehr im Rahmen der Festlegung des angemessenen Gebührensatzes hinreichend Berücksichtigung.
6. Schließlich liegt auch der notwendige innere Zusammenhang zwischen den möglichen Verantwortlichen und den einzelnen Behandlungsfehlern vor. Das vorliegend mehrere ärztliche Fehler begangen worden sein sollen und zudem noch durch verschiedene Verantwortliche, so dass die Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner in Betracht kommt, hindert die Annahme einer einzigen Angelegenheit nicht, weil die behandelnden Ärzte gegebenenfalls als Gesamtschuldner auf Ersatz desselben Schadens haften.
Kein Rechtsschutz bei Streit um Mehrvergütung für Arbeitnehmererfindung
Landgericht Coburg
Ein Rechtsstreit um eine Mehrvergütung für eine Arbeitnehmererfindung ist den Patentstreitigkeiten zuzuordnen, für die bei entsprechendem Ausschluss in den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung besteht.
Entstehen der Verfahrensgebühr auch ohne ein nach außen erkennbares Tätigwerden
OLG Naumburg
1. Nach Einlegung einer Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was ihr zur Rechtsverteidigung erforderlich und ob etwas zu veranlassen ist. Ihr ist deshalb nicht zuzumuten, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers über die durchführende Berufung abzuwarten.
2. Die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts gem. Nr. 3301 der Anlage zum RVG besteht bereit für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.
Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls im Falle einer Anfechtung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung über die Gesundheitsdaten
LG Dortmund
1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2000 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Ereignis muss nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 2000). Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2000 ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535; OLG Karlsruhe r+s 2012, 175 mit Anm. Maier) in sich trägt. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht (BGH VersR 2005, 1684 (1685); OLG Karlsruhe, a.a.O.). Damit kommen als streitauslösende Verstöße zum einen der angeblich unter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingereichte Antrag des Klägers vom 15.02.2001 sowie zum anderen die nach der Darstellung des Klägers unberechtigte Weigerung der B Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen in Betracht. In einer solchen Konstellation liegt der streitauslösende erste und damit maßgebliche Verstoß (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2000) in der Antragstellung vom 15.02.2001.
2. Ist bereits die Entstehung eines Schuldverhältnisses mit einem Verstoß behaftet, etwa wenn es um die Frage geht, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nichtig ist oder ein Willensmangel nach den §§ 119, 123 BGB zum Vertragsschluss geführt hat, so ist diese schon mit dem Keim eines künftigen Rechtskonfliktes belastet. Durch die Regelung in § 4 (2) Satz 2 ARB 2000 (ähnlich § 14 (3) Satz 2 ARB 75) soll gerade vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Vertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen vorprogrammiert sind.
3. So liegt es hier. Wegen des nach der Behauptung der B durch eine arglistige Täuschung erreichten Vertragsschlusses war der Rechtskonflikt im Keim angelegt. Das Verhalten der B lag im Bereich des Erwartbaren. Es entspricht der gängigen Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherer, nach der Geltendmachung von Leistungsansprüchen (auch) die Richtigkeit der Angaben zu den Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu überprüfen und gegebenenfalls vertragsbeendende Erklärungen abzugeben. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die von der B dem Kläger vorgeworfene arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet war, den späteren Rechtskonflikt auszulösen.
4. Abzugrenzen von der hier gegebenen Fallkonstellation ist diejenige, in welcher der erste Rechtsverstoß früher als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes erfolgte, welche abweichend zu beurteilen sein dürfte. Um eine solche geht es hier nicht: Der erste Verstoß lag hier in der Antragstellung vom 15.02.2001. Der Versicherungsschutz begann aber noch im Jahr 2001.
§ 17 Abs. 5 ARB ist unwirksam
OLG Frankfurt
Eine Klausel in Versicherungsverträgen, wonach der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist intransparent und daher unwirksam. Denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann einer solchen Bestimmung nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird und er vermag deshalb auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.
Rechtsschutzversicherer trifft bei schuldhaft versäumter Nachmeldefrist keine Deckungspflicht
LG Köln
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat einen Versicherungsfall bereits dann zu melden, wenn er in Bezug auf einen Schaden einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilen und angeben kann, welche rechtlichen Interessen er daraus geltend machen möchte. Dies ist auch anzunehmen, soweit noch nicht so hinreichende Informationen vorliegen, um hieraus ein schlüssiges Anspruchsbegehren zu formulieren, wie es für eine Deckungsanfrage erforderlich ist. Ist der Versicherungsnehmer erstmals in den Stand gesetzt, eine Meldung machen zu können, so muss er dies nach Ablauf der Nachhaftungszeit auch unverzüglich vornehmen. Der Versicherer darf sich jedoch nur dann auf den Ablauf der Nachmeldefrist berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt hat.
Beratungspflicht des Maklers über drohende Deckungslücke bei Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung
OLG Hamm
Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler zwar pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Leistungsablehnung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
LG Berlin
1. Gemäß § 4 Nr. 1 (1) c ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Wie der BGH bereits entschieden hat, kann der durchschnittliche VN dem Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.
2. Lehnt ein Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ab, gibt es demnach zwei Rechtsschutzfälle, nämlich einmal die der Klägerin vorgeworfene arglistige Täuschung bei Antragstellung und zum anderen die dem Berufsunfähigkeitsversicherer vorgeworfene unberechtigte Anfechtung des Vertrages.
3. Gibt es mehrere Rechtsschutzfälle bleiben nach § 4.1 (2) Satz 2 Halbs. 2 ARB 2008 allerdings Rechtsschutzfälle außer Betracht, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten sind.
4. Es liegt auch kein Dauerverstoß und damit nur ein Versicherungsfall vor, der in vorvertraglicher Zeit mit der Antragstellung beim Berufsunfähigkeitsversicherer begonnen und bis zur Anfechtungserklärung angedauert hat.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Leistungsablehnung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
OLG Karlsruhe
Die - behauptet unberechtigte - Leistungsverweigerung eines Versicherers ist ein Verstoß i.S.v. § ARB2000 § 4 Abs. ARB2000 § 4 Absatz 1c ARB 2000, auch wenn die Leistungsverweigerung damit begründet wird, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine Anzeigepflicht verletzt hat.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei unzulässiger Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
AG Hannover
Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil dieser in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege.
Kein Nachschieben von Gründen nach einem Stichentscheid mehr möglich
OLG Hamm
1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zu setzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.
2. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.
3. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.
Das eingeschränkte Abtretungsverbot des § 17 Abs. 7 ARB 95/2000 ist wirksam
BGH
1. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den (Rechtsschutz-)Versicherer an einen Dritten nach § 399 alt 1 BGB ist grundsätzlich unwirksam. Zulässig ist nur die Abtretung an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist.
2. § 17 Abs. 7 ARB 95/2000, wonach die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistungen nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB.
Auch die Mehrvertretungsgebühr ist vom Rechtsschutzversicherer des allein mietrechtsschutzversicherten Mitmieters zu tragen
OLG Frankfurt
1. Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.
2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach Nr. 1008 RVG-Vergütungsverzeichnis.
3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.
Streitwert für eine Klage auf Feststellung des Fortbestands des Rechtsschutzversicherungsvertrages
BGH
1. Bei einem Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
2. Bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle sind mit zu berücksichtigen. Deren Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Intransparenz der in Risikoausschlüssen der Rechtsschutzversicherungen verwendeten Begriffe „Effekte" und „Grundsätze der Prospekthaftung"
OLG München
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds), ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.
Keine Bindungswirkung eines nur vorläufigen Stichentscheides
OLG Celle
Zwar ist nach § 17 Abs. 2 ARB ein Stichentscheid dann bindend, wenn er nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. Dies ist der Fall, wenn hervorgehoben wird, dass es sich nur um einen "vorläufigen Stichentscheid" handele.
Zum Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt wegen zu Unrecht gezahlter Gebühren
LG Wuppertal
1. Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, unberechtigte Zahlungen an einen von ihren Versicherungsnehmern beauftragten Anwalt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar zurückzuverlangen. Zwar besteht hier zwischen der Versicherung (Angewiesene) und dem Mandanten (Versicherungsnehmer und Anweisender) das sog. Deckungsverhältnis, in dem durch die Begleichung der Anwaltsforderung eine Leistung (des Rechtsschutzversicherers) erbracht wird. Im vorliegenden Fall war auch gerade dieses Deckungsverhältnis gestört, da der Anspruch des Mandanten geringer war als die Leistung der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anweisungsempfänger) besteht hingegen lediglich das Vollzugsverhältnis, in dem grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich stattfindet ("Abwicklung übers Eck", vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 205). Vorliegend ist eine direkte Kondiktion im Vollzugsverhältnis jedoch ausnahmsweise möglich, da aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 8 ARB 2002 die Erstattungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt bereits mit ihrer Entstehung auf die Rechtsschutzversicherung übergehen.
2. Es ist der Klägerin jedoch verwehrt, einen solchen (übergegangenen) Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar dürfte die Leistung der Klägerin betreffend die Verfahrensgebühr für die Einstellung des Verfahrens nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 166,60 € ohne rechtlichen Grund erfolgt sein, woraus grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB (sog. "condictio indebiti") folgt. Denn nach der - insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urteil vom 5.11.2009, Az. IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209). Diese Rechtslage bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Leistung, da nicht das RVG geändert, sondern lediglich dessen Auslegung durch den BGH konkretisiert wurde.
2. Vorliegend steht dem (übergegangenen) Bereicherungsanspruch des Rechtsschutzversicherers jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). Dieser ist darin begründet, dass sich der Rechtsschutzversicherer dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gegenüber widersprüchlich verhalten hat und sich mit ihrem Rückforderungsbegehren in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzt ("venire contra factum proprium"). Es stellt das unmittelbare Kerngeschäft einer Rechtsschutzversicherung dar, die eingereichten anwaltlichen Honorarrechnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen und die danach tatsächlich verdienten Gebühren und Auslagen zu erstatten. Vorliegend waren dem Rechtsschutzversicherer die tatsächlichen Umstände, anhand derer sie die rechtlich verdienten Gebühren bemessen hat, bekannt. Mit der Zahlung hat die Klägerin damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach die von ihr geprüfte Honorarrechnung rechtlich und tatsächlich zutreffend ist.
4. Dass der BGH sodann - mehrere Monate später und offenbar auch zur Überraschung des Rechtsschutzversicherers - eine andere Ansicht zur Grundlage der Abrechnung nach dem RVG gemacht hat, konnte diesen Vertrauenstatbestand nicht mehr beseitigen.
Rechtsschutzversicherer steht Rückzahlungsanspruch gegen Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers in Höhe des geleisteten Vorschussbetrages zu
Amtsgericht Fulda
1. Der Rechtsübergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung in Verbindung mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB (§ 17 Abs. 8 ARB 94). Danach gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit der Entstehung dieser Kosten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1155).
2. Ist der Vorschussbetrag, den der Versicherer dem Rechtsanwalt unmittelbar zur Verfügung gestellt hat, höher als die Kostenschuld, dann entsteht zugunsten des Mandanten ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 675, 667 BGB. Dieser geht als Anspruch „auf Erstattung" nach den genannten Klauseln auf den Versicherer über (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
Für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts darf der Rechtsschutzversicherer dem Versicherten Vergünstigungen gewähren
LG Bamberg
Der Rechtsschutzversicherer darf dem Versicherten in den AVB für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts Vergünstigungen gewähren.
Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf anteilige Rückzahlung des Honorarvorschusses nach bindender Streitwertfestsetzung
OLG Celle
1. Ein Rechtsschutzversicherer hat aus übergegangenem Recht gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers einen Bereicherungsanspruch, wenn das Gericht den Streitwert - abweichend von dem vom Anwalt angenommenen Betrag - auf dessen Antrag bindend festsetzt.
2. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt in drei Jahren, die Bestimmung des § 12 VVG a. F. findet keine Anwendung.
§ 17 Abs. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc ARB 2010 ist unwirksam
OLG Karlsruhe
§ 17 Abs. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc ARB 2010 ist intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Unwirksamkeit des Ausschlusses für Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind
OLG München
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.
Übergang des Versicherungsschutzes auf die Erben bei objektbezogener Rechtsschutzversicherung
OLG Frankfurt
Bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung fällt das versicherte Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weg, vielmehr geht der Vertrag auf dessen Erben über.
Klage auf Schadensersatz wegen Falschberatung bei Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens unterfällt nicht dem Ausschluss für Termin- und Spekulationsgeschäfte
OLG Hamm
1. Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2 f ARB 2000). Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009).
2. Besteht ein langjähriges Rechtsschutzversicherungsverhältnis und stellt der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre lediglich „Veränderungsanträge", die allein andere Bereiche des Deckungsschutzes betreffen haben, ist nicht anzunehmen, dass sein Versicherungsschutz auch hinsichtlich identischer Leistungsarten jeweils zum Zeitpunkt der Veränderungsvereinbarung einen neuen „Beginn" genommen hat.
Bedenken an der Wirksamkeit der Regelungen in § 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009
OLG Hamm
Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden (hat), was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte" (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009).
Verbraucherschutzverein hat gegen eine Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel zur Vermeidung von Kosten
LG Düsseldorf
Die durch die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr entfällt weder durch die Änderung der Klauseln, noch durch die Absichtserklärung des Verwenders, die Klausel in Zukunft nicht mehr verwenden zu wollen.
Die Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB ist unwirksam
OLG Celle 8. Zivilsenat
Die Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB entspricht nicht den sich aus dem Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen.
Die Regelung in § 17 Abs. 5 ARB ist aus mehreren Gründen unwirksam
LG Köln
1. Die Klausel in § 17 Abs. 5 ARB, wonach der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen, welche nach dem sog. Transparenzgebot an eine klare und verständliche Formulierung zu stellen sind.
2. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Palandt-Grüneberg, § 307 Rn. 17). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f., BGH NJW 1999, 2279, 2280; BGHZ 136, 394, 401 = NJW 1998, 454; BGH NJW 1990, 2383; BGHZ 106, 42 = NJW 1989, 222).
3. Nach diesem Maßstab lässt die beanstandete Klausel die mit ihr bezweckte Auferlegung einer Schadensminderungsobliegenheit und die danach zu erfüllenden Handlungspflichten für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, klar verständlich und in ihrem Umfang bestimmbar erkennen.
4. Die vorgenannte Formulierung ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der Abweichung von dem in § 82 VVG (§ 62 VVG a.F.) enthaltenen gesetzlichen Leitbild zur Abwendung und Minderung des Schadens unwirksam. Danach hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine solche Schadensminderungsmaßnahme. Diese kann nicht gleichzeitig im Sinne von § 82 Abs. 1 VVG geboten und von der angegriffenen Klausel als Verstoß einer Schadensminderungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsbeschränkung gewertet werden.
5. Daneben weicht die Formulierung von dem weiteren gesetzlichen Leitbild der nur verschuldensabhängigen Leistungsfreistellung des Versicherers ab, § 28 VVG. Bei unterstellter Wirksamkeit knüpfte die Formulierung allein an die objektive Verletzung der postulierten Schadensminderungsobliegenheit an („alles zu vermeiden, was [...] verursachen könnte"). Unerheblich ist insoweit die mit der Neufassung des VVG einhergehende Einführung einer nur verhältnismäßigen Leistungsfreistellung im Falle grober Fahrlässigkeit für die Bewertung. Auch § 6 VVG a.F. machte ein Verschulden des Versicherungsnehmers zur Bedingung der Leistungsfreiheit des Versicherers im Einzelfall.
6. In diesem Zusammenhang sind dem Versicherungsnehmer unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Fachkenntnisse des im Versicherungsfall von ihm zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalts zuzurechnen. So unterliegt die Erfüllung von Obliegenheiten zwar nicht schon allgemein nicht einer Zurechnung nach § 278 BGB. Der beauftragte Rechtsanwalt ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers, der gegenüber dem Versicherungsanbieter mit der Erfüllung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beauftragt wäre. Er nimmt allein die Interessen seines Mandanten in der mandatierten Angelegenheit wahr.
Rechtsschutzversicherungsklausel über allgemeine Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kostenerhöhung ist unwirksam
LG Dortmund
Eine Rechtsschutzversicherungsklausel, nach der der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine „unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", ist unwirksam, da diese Ausgestaltung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot beinhaltet. Eine solche Klausel ist intransparent, weil sie den Versicherungsnehmer und dessen Pflichten im Rechtsschutzfall nicht hinreichend verdeutlicht.
Risikoausschluss für sonstige selbstständige Tätigkeit (hier: Betrieb einer Photovoltaikanlage)
OLG Celle
1. Der in einer Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherung vereinbarte Risikoausschluss für „sonstige selbstständige Tätigkeit" greift nicht ein, wenn diese in den Bereich der Verwaltung privaten Vermögens fällt und in der primären Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist daraus nicht zu entnehmen, dass durch die Formulierung Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich, nämlich der privaten Vermögensverwaltung, herausgelöst werden soll, weil „selbstständige Tätigkeit" kein fest umrissener Begriff in der Rechtssprache ist.
2. Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle.
Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers bei Leistungserbringung an die versicherte Person
LG Dortmund
Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 Abs. 2 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.
Erwerb von Aktien durch den Versicherten lässt diesbezüglichen Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers nicht entfallen
OLG Hamm
Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft im Sinne der ARB 2000. Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor.
Beweislast des Versicherers für nachteiliges Kostenzugeständnis durch Versicherungsnehmer als Voraussetzung des Ausschlusstatbestands des § 5 Abs. 3 b ARB 2000
BGH
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.
Rechtsschutzversicherer steht gegenüber Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit § 86 VVG zu
Amtsgericht Oldenburg
1. Der Auskunftsanspruch des Mandanten folgt als Nebenpflicht aus dem Mandatsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt.
2. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Vorliegend stand dem Versicherungsnehmer gegen seinen Rechtsanwalt ein Anspruch auf Herausgabe der von der Gegenseite des streitgegenständlichen Rechtsstreits erstatteten Auslagen und Gebühren gemäß §§ 675, 667 BGB zu. Der Schaden des Versicherungsnehmers lag in der Gebühren- und Auslagenvorschusspflicht. Dieser ist durch die Leistungen der entsprechenden Vorschüsse durch den Rechtsschutzversicherer ersetzt worden. Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruchsübergang lagen mithin vor. Der aufgrund des Mandatsverhältnisses dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Anwalt zustehende Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 677 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.09.2010, 10 O 345/09).
Wenn nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Anhaltspunkte für eine Einigungsbereitschaft des Arbeitsgebers des Gekündigten vorliegen, stellt eine zunächst außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts des Gekündigten eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar
LG Karlsruhe
1. Nach h. M. in Literatur und Rechtsprechung muss sich der Kläger das Verschulden seines Anwaltes auch bei der vorliegenden Obliegenheitsverpflichtung zurechnen lassen, vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 17 ARB 2008 II Rdnr. 45 m. w. N. Die h. M. zieht insoweit die Grundsätze der Repräsentantenhaftung heran. Auch nach der Entscheidung des BGH vom 14.05.2003, NJW-RR 2003, 1250-1251, ist von einer Repräsentantenhaftung auszugehen. Repräsentant ist demnach, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, bzw. wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Dies ist bei der vorliegenden umfassenden rechtlichen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Übernahme des arbeitsrechtlichen Mandats der Abwehr der Kündigung anzunehmen.
2. Insoweit verstößt auch § 17 Abs. 5 c cc ARB im konkreten Fall nicht gegen das Transparenzgebot, da auf die Prozessbevollmächtigten abzustellen ist. Bei diesen ist von der Kenntnis auszugehen, wann unnötige Kosten entstehen.
3. Bei einer Kündigungsschutzklage wegen der Klagefrist von 3 Wochen ist nur dann Raum für eine erfolgversprechende außergerichtliche Vertretung, wenn Anhaltspunkte für den Schluss vorliegen, dass eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint, vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 17 ARB 2008 II Rdnr. 36; LG Hamburg, Urteil vom 19.10.2007, Az.: 302 S 19/07
4.Wenn zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Vertretung keine Anhaltspunkte für eine Einigungsbereitschaft des Arbeitsgebers des Klägers vorliegen, handelt ein Rechtsanwalt grob fahrlässig, wenn er gleichwohl außergerichtlich tätig wird.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bei Klage auf Berichtigung eines Arbeitszeugnis
AG Sonneberg
1. Die Nichterteilung eines korrekten Arbeitszeugnisses löst grds. den Versicherungsfall ausl.
2. Auch wenn sich die nachfolgende Klage gegen die Richtigkeit eines nach Beendigung des Versicherungsvertrags erstellten Zeugnisses richtet, darf nicht verkannt werden, die Behauptung der Erteilung eines falschen Zeugnisses umfasste gleichzeitig den Vorwurf, nicht rechtzeitig ein korrektes Zeugnis ausgestellt zu haben. Es wäre reine Förmelei neben dem Angriff auf die Richtigkeit auch den Angriff auf die Rechtzeitigkeit verlangen zu wollen, um Versicherungsschutz zu gewähren. In versicherter Zeit sind Rechte der Klägerin verletzt worden.
Bei einer umfassenden rechtlichen Vertretung ist im Rahmen des § 17 Abs. 5 c cc) ARB 2000 auf den Prozessbevollmächtigten als Repräsentanten abzustellen
LG Karlsruhe
Bei einer umfassenden rechtlichen Vertretung ist der Prozessbevollmächtigte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen. Insoweit verstößt § 17 Abs. 5 c cc) ARB 2000 im konkreten Fall auch nicht gegen das Transparenzgebot, da dann auf den Prozessbevollmächtigten abzustellen ist und bei diesem von der genauen Kenntnis auszugehen ist, wann unnötige Kosten entstehen.
Zum Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalls bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach Anfechtung derselben durch den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer
LG Koblenz
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es nach § 4 Abs. 1 c ARB vorliegend auf den Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Ein Verstoß ist dabei jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und den „Keim des Rechtskonfliktes" in sich trägt. Dabei genügt es, dass ein Verstoß behauptet wird, da schon die bloße Behauptung eines Verstoßes Anlass von Streitigkeiten ist. Lehnt ein Versicherer nach Leistungsprüfung im Grundverfahren eine vom Versicherungsnehmer beantragte Versicherungsleistung ab oder bietet er lediglich eine - nach Ansicht des Versicherungsnehmers - unzureichende Entschädigungsleistung an, so ist hierin ein (behaupteter) Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB zu sehen.
2. Erklärt ein BUZ-Versicherer nach Anmeldung von Leistungsansprüchen die Anfechtung des Vertrages ist als Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB auf diese Ablehnungshandlung abzustellen. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass es beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls nicht nur auf den vom Versicherer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners ankomme, sondern auch der vom Gegner behauptete zeitlich vorangegangene Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat, für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgeblich sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass es damit der Gegner des Versicherungsnehmers im Grundverfahren in der Hand hätte, den Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch gegebenenfalls unbegründete Einwendungen zu bestimmen bzw. zu verschieben, da bereits die bloße Behauptung eines Verstoßes ausreicht. Dies würde zu Rechtsunsicherheit führen.
3. Nach § 4 Abs. 3 b ARB besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Bei dieser Meldefrist handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um eine Ausschlussfrist. Allerdings wird dem Versicherungsnehmer grundsätzlich ein Entschuldigungsbeweis zuerkannt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden nach Ablauf der Frist vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat. Ist ein Versicherungsverhältnis nach Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen einer Anfechtung des Versicherungsvertrages im Grundverfahren eingetreten, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer damit hätte rechnen müssen, dass der Versicherer in dem Grundverfahren die Anfechtung erklären würde.
Kosten einer einverständlichen Erledigung
Amtsgericht Wiesbaden
1. Gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 2000 ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Erfolg für den Versicherungsnehmer führt und eine Kostenregelung nicht getroffen wird.
2. § 5 Abs. 3 b ARB 2000 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.
Streitigkeiten aus einer zur Beischerung eines zum Erwerb einer Arztpraxis aufgenommenen Darlehens unterliegen dem Ausschlusstatbestand gemäß § 3 I d (dd) ARB 2008.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
1. Schließt ein Versicherungsnehmer als Finanzierungsbaustein für den Erwerb einer Arztpraxis eine Lebensversicherung ab und sollte die Ablaufsumme zur Ablösung des Darlehens entsprechen, unterliegen Streitigkeiten aus der Lebensversicherung dem Ausschluss gemäß § 3 I d (dd) ARB 2008.
Keine Verrechnung von Fremdgeld mit Rechtsanwaltsforderungen
AG Kempten
1. Ein ursprünglich bei Vornahme einer Vorschusszahlung durch den Rechtsschutzversicherer vorhandener rechtlicher Grund, welcher sich aus der Verpflichtung aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergab, fällt im Falle einer Klagerücknahme des Versicherungsnehmers weg. Ausgehend vom inhaltlichen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung obliegt dem Rechtsschutzversicherer die Verpflichtung, nach Eintritt eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die diesbezüglich entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen. Mit Erklärung der Klagerücknahme infolge offenbarer Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ist dieser ursprünglich vorhandene rechtliche Grund der Leistung allerdings weggefallen. Von zur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung und Rechtsverfolgung notwendigen Kosten kann nämlich hinsichtlich dieses Teil nicht mehr die Rede sein.
2. Nachdem der entsprechende Wertbetrag dieses durch das Gericht zurückerstatteten Betrages noch im Vermögen des von dem Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalts vorhanden ist, ist ein entsprechender Herausgabeanspruch des Rechtsschutzversicherers gegeben.
3. Diesem Ergebnis steht auch die Regelung des § 86 Abs. 1 VVG nicht entgegen. Zwar ist die Reglung des § 86 Abs. 1 VVG auch bezogen auf Rechtsschutzversicherungsverträge, welche ebenfalls als Schadensversicherung zu qualifizieren sind, anwendbar. Allerdings hindert vorliegend insbesondere die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG eine Berufung des Rechtsschutzversicherers auf den gesetzlichen Forderungsübergang hinsichtlich des Rückerstattungsanspruches des Versicherungsnehmers gegenüber der Gerichtskasse nicht. Nach dieser Regelung kann der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Vorliegend führt aber die Berufung des Rechtsschutzversicherers auf den Forderungsübergang gerade nicht zu einem Nachteil im Sinne dieser Regelung. Dem Versicherungsnehmer standen im Zeitpunkt der Klagerücknahme, mithin des Zeitpunkts des Entstehens des Gerichtskostenrückerstattungsanspruchs, keine offenen Forderungen, weder gegen Dritte noch gegen den Rechtsschutzversicherer (mehr) zu: Vorliegend hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag bewusst unter Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsbetrages von € 150 geschlossen. Soweit sich die Klägerin nun auf diese vertragliche Vereinbarung beruft und den entsprechenden Betrag bei Vorschusszahlung in Abzug gebracht hat, ist dies keine sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirkende Vorgehensweise, sondern bewirkt gerade, dass die vertraglich getroffene Regelung umgesetzt wird. hat konnte eine Verrechnung mit noch offenen Anwaltskosten nicht wirksam vorgenommen werden. Da eine Weiterleitung unstreitig nicht erfolgt ist und die Vermögensmehrung bei den Beklagten eingetreten ist, sind diese zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet.
Rechtsschutzversicherer muss Versicherungsnehmer von Anwalt verauslagten Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer erstatten
BGH
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
2. Die In-Rechnung-Stellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs. 1 AARB 2002 zu erstatten hat.
Rechtsschutzversicherer muss Einwand der fehlenden Erfolgsaussichten unverzüglich erheben
LG München
1. Einwendungen der Rechtsschutzversicherung gegen einzelne Positionen einer Arzthaftungsklage, insbesondere in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch, den Verdienstausfall, den Streitwert des Feststellungsantrags etc. müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Werden Einwendungen unterlassen, tritt diesbezüglich Einwendungspräklusion ein, die Deckung wird in diesem Fall fingiert.
2. Der Rechtsschutzversicherer ist nach der Deckungszusage mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte oder zumindest aufgrund der Sachverhaltsschilderung hätte erkennen können.
3. Im Übrigen gilt, dass dann, wenn auf eine allgemein gehaltene Anfrage nach Deckungsschutz hin eine allgemein gehaltene Deckungszusage ohne Beschränkung auf die außergerichtliche Tätigkeit erteilt wird, diese Deckungszusage vom Empfängerhorizont her nur so verstanden werden kann, dass sich die Zusage nicht nur auf die vorgerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bezieht, sondern auch auf die erste Instanz.
Beginn der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
AG Zweibrücken
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer aufgrund einer Deckungszusage geleisteten Rechtsanwaltsvergütung beginnt, wenn der Rechtsschutzversicherer zuverlässige Kenntnis vom Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) erhalten hat.
Durch die Erteilung der Deckungszusage trifft den Versicherer kein Mitverschulden an einem durch eine fehlerhafte Mandatsbearbeitung entstandenen Schaden
OLG Koblenz
Für die rechtliche Beurteilung versicherter Sachverhalte ist ausschließlich der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt verantwortlich und nicht der Rechtsschutzversicherer. Bei einem Schaden des Versicherungsnehmers aufgrund einer fehlerhaften Mandatsbearbeitung kann dem Versicherer deswegen nicht der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden.
Pflicht des Anwalts zur Erstattung von Prozesskosten an Rechtsschutzversicherer bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages
LG Wuppertal
Der Umstand, dass der Schaden letztlich vom Rechtsschutzversicherer entsteht, entlastet den Anwalt nicht. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsschutzversicherer stellt keinen Vertrag mit Schutzwirkung des Anwalts dar.
Der Baurisikoausschluss kommt auch bei gegen den Verkäufer der Wohnung gerichteten Gewährleistungsansprüchen wegen noch streitiger Baumängel zum Tragen
KG
Die Baurisikoausschlussklausel in ARB kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen den Verkäufer der Wohnung durchzusetzen sind, sofern die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.
Die Klausel des § 5 Abs. 1 i der ARB ist wirksam
AG Düsseldorf
1. Gemäß § 5 Abs. 1 i der ARB ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich. Ein Rechtsschutzfall liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Arbeitszeugnisses des Klägers nicht vor. Insoweit war ein Rechtsschutzfall (noch) nicht gegeben, so dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 i. ARB insoweit keine Deckung zu tragen hat.
2. Die Klausel in § 5 Abs. 1 i ARB ist nicht unwirksam. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 (IV ZR 145/04) aufgeführt, dass die Miterledigung anderer Streitpunkte vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch darstellt. Weiterhin hat der BGH begründet, warum jedenfalls in den Fällen, in denen dieser Zusatz wie in § 5 Abs. 1 i am Ende der ARB nicht normiert ist, der Rechtsschutzversicherer verpflichtet sein kann, Rechtsschutz auch insoweit zu gewähren, als sich ein Prozessvergleich auch auf einen nicht anhängigen Gegenstand bezogen hat. Ohne Geltung des § 5 Abs. 1 i am Ende ARB könnte der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Wendung "Kosten", die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind so zu verstehen ist, dass sie auch solche Kosten einschließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streits in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte.
3. Mit der Geltung des § 5 Abs. 1 i ARB ist dies jedoch anders geworden. Hierin ist nunmehr ausdrücklich normiert, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich ist. Dieser Zusatz ist aus Sicht des Versicherers deshalb legitim, weil der Versicherer ein - auch im Rahmen der Versichertengemeinschaft - schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht für sämtliche erdenklichen Gesichtspunkte, die im Rahmen eines Vergleichs bedacht werden, Deckungsschutz erteilen zu müssen, ohne dass insoweit ein Rechtsschutzfall vorgelegen hätte. Die Klausel ist von legitimen Interessen des Versicherers gedeckt und benachteiligt den Kunden deshalb nicht unangemessen.
Rechtsschutzfall in Familiensachen
AG Langen (Hessen)
Ein Rechtsschutzfall (Beratungsrechtsschutz in Familiensachen) liegt schon dann vor, wenn sich ein Dritter auf Rechtsfolgen beruft, die dem Versicherungsnehmer nachteilig sind.
Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme
OLG München
Wenn der Berufungsbeklagte nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war.
Zur Rückforderung des Rechtsschutzversicherers berechtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Verstoß gegen Aufgabeverbot
AG Eckernförde
1. Der Versicherer wird von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung dienendes Recht aufgibt, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Der Verzicht stellt eine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag dar. Leistungen des Versicherers, die dieser bereits erbracht hat, kann er zurückerstattet verlangen.
2. § 67 VVG a.F. gilt auch für Schadensversicherer, daher auch für die Rechtsschutzversicherung (vgl. OLG Köln, NJW 1973, 905; Prölls/Martin, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn 2).
3. Der Versicherungsnehmer begeht eine Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, wenn er in einem Vergleich mit dem Prozessgegner vereinbart, dass alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen seien, was zur Folge hat, dass der Versicherer den auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch aus einem Vorprozess gegen den insoweit gutgläubigen Prozessgegner nicht mehr geltend machen kann. Der Versicherer kann dann die für den Prozess an den Anwalt des Versicherungsnehmers erbrachte Versicherungsleistung zurückfordern (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 18.12.1992, Az. 4 S 309/92, zit. nach beck-online).
4. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eines Verschuldens beim Anspruchsverlust bedarf es nicht. Der Versicherungsnehmer muss sich ein etwaiges Aufklärungs- oder Informationsverschulden seines Anwalts nach §§ 166 BGB, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. LG Aschaffenburg, ZfSch 1991, 202; OLG Hamm, VersR 1984, 31).
Zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzfalls bei Mietmängeln
LG Dortmund
Die zeitliche Festlegung eines Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalls anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht.
Zahlungsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der vom Gegner erstattete Prozesskosten an den Mandanten weiterleitet
LG Saarbrücken
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt der Rechtsanwalt, der den vom Schuldner des Versicherungsnehmers gezahlten Kostenerstattungsbetrag entgegennimmt, ein objektiv fremdes Geschäft für den Versicherer. Insoweit gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Der gesetzliche Forderungsübergang bei Schadensersatzansprüchen gilt auch für die Rechtsschutzversicherung. Zahlt der Rechtsanwalt in Kenntnis der Rechtsschutzversicherung auf Weisung des Versicherungsnehmers den vom Schuldner gezahlten Kostenbetrag an den Versicherungsnehmer aus, bleibt er gegenüber der Rechtsschutzversicherung zur Rückzahlung verpflichtet.
Im Falle einer streitigen Verfallklausel im Arbeitsvertrag beginnt Rechtsschutzfall bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages
Amtsgericht Solingen
Ist die Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Verfallklausel streitig und wurde der Arbeitsvertrag vor der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so ist der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig. Insoweit gilt ein Versicherungsfall grundsätzlich dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Im Falle einer unwirksamen Vertragsklausel beginnt der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten bereits mit Abschluss des Vertrages.
Rechtsschutzversicherer ist nicht zum Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren des Gegners des Versicherungsnehmers verpflichtet
AG Düsseldorf
1. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer unter Kostentragungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus § 5 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat nach Abs. 1 lit h) der Norm die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten zu tragen, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466). Insbesondere sind nicht geschuldet die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 1, Rn. 39).
2. Außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite stellen einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch dar. Die damalige Gegenseite hat sich zur Abwehr der unberechtigten Forderung der nunmehrigen Klägerin rechtlichen Beistands bedient. Die ungerechtfertigte und unberechtigte Inanspruchnahme verpflichtet zum Schadensersatz durch den Veranlasser.
Begriff des Rechtsschutzfalls bei fehlerhaftem Honorarfestsetzungsbescheid
Amtsgericht Hannover
1. Wendet sich ein Arzt gegen einen Honorarfestsetzungsbescheid mit der Begründung, der zugrunde liegende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sei fehlerhaft, ist für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht der angegriffene Bescheid, sondern die Berechnungsgrundlage (der HVM) entscheidend.
2. Selbst wenn ein neu beschlossener HVM zugrunde liegt, ist zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls auf den früheren (fehlerhaften) HVM zurückzugreifen, wenn es um die gleiche Belastung geht, da insoweit ein Dauerverstoß vorliegt.
3. Liegt der erste fehlerhafte Honorarverteilungsmaßstab früher als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung zurück, muss er als Dauerverstoß dennoch berücksichtigt werden; § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ARB 75 greift nicht.
Eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über den Gesundheitszustand im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung macht den Rechtsschutzversicherer nicht leistungsfrei
OLG Hamm
1. Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann nicht leistungsfrei, wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.
2. Es liegt keine Straftat (Betrug) im Sinne des § 3 Abs. 5 ARB 94 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers überhaupt noch nicht absehbar war. Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
Eintritt des Rechtsschutzfalls bei kontinuierlicher Fehldiagnose des Arztes
OLG Hamm
1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleich bleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß i.S.d. § 4 Abs. 2 ARB 2000.
2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patienten, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.
3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.
Keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Streit und Kündigung aufgrund innerhalb der Wartezeit vorgenommener Mietminderung
Amtsgericht Halle
Beruht der Streit über die Wirksamkeit einer vermieterseits wegen Mietrückständen erklärten außerordentlichen Kündigung auf vorgenommene Mietminderungen des Mieters und Versicherungsnehmers und sind die behaupteten Mängel innerhalb der vereinbarten Wartezeit eines Rechtsschutzversicherungsvertrages aufgetreten, so ist der Rechtsschutzversicherer nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Streits und die Wirksamkeit der Kündigung und die Berechtigung zur Mietminderung einen oder verschiedene Rechtsschutzfälle vorliegen, so ist jedenfalls bei Ursächlichkeit mehrerer Rechtsschutzfälle der erste maßgeblich. Fällt dieser in die Wartezeit, ist der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 b) ARB ist wirksam
AG Coburg
1. Nach § 5 Abs. 3 b) ARB 2000 hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten nur insoweit zu übernehmen, als der Versicherungsnehmer mit seinem Begehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen ist. Es werden nur Kosten übernommen, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Die Kostenlast des Versicherungsnehmers soll sich hierbei an objektiven rechnerischen Kriterien, bei denen Erfolgsaussichten und der voraussichtliche Ausgang der Auseinandersetzung unberücksichtigt bleiben, orientieren (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung ARB 2000 § 5 Rz. 192). Es kommt auf eine rein formale, wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der Rechtsschutzversicherer hat nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage, d. h. auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem Versicherungsnehmer nur von denjenigen Rechtskosten freizustellen, die ihm das Gericht nach § 91 ff. ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit denselben Inhalt wie dem des Vergleichs erlassen hätte.
2. § 5 Abs. 3 b ARB 2000 verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der erkennbare Zweck der Klausel liegt darin, solche Kosten von der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen, die ein Versicherungsnehmer übernommen hat, um den Prozess gegen sein Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen. Dieser Zweck wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich. Die Klausel bieten ein den Möglichkeiten entsprechendes einfaches Prinzip, anhand dessen der Versicherungsnehmer zu prüfen kann, ob er für ein Rechtsfall Versicherungsschutz erwarten kann. Mehr kann von einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der eine Vielzahl möglicher Rechtsfälle abdecken und regeln muss, mit angemessenem Erläuterungsaufwand nicht erwartet werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 513 ff.).
Bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls kommt es allein auf den Vortrag des Versicherungsnehmers an
LG Dortmund
Die auch zeitliche Festlegung eines Rechtschutzfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung. Deshalb ist keine Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung während der Mietzeit behauptet, der Rechtsschutzversicherer den Grund für diesen Mietmangel in einem schon bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegenden Baumangel sieht.
Einheitlicher Dauerverstoß als Rechtsschutzfall in Arzthaftungsangelegenheiten
OLG Hamm
1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleichbleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 2000.
2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patient, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbstständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.
3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.
Schuldhafte Fristversäumung bei Meldung des Rechtsschutzfalls nach Versicherungsablauf
LG Hamburg
1. Eine schuldhafte Versäumung der Nachmeldefrist liegt nur vor, wenn der Versicherte nicht unverzüglich nach Kenntnis den Rechtsschutzfall dem seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer meldet.
2. Eine Meldung gegenüber dem aktuellen Rechtsschutzversicherer reicht nicht aus, wenn erkennbar ist, dass dieser auch nach dem DAV-Abkommen nicht eintrittspflichtig ist.
Sich in Zweitausbildung befindendes Kind ist nicht in Haftpflichtversicherung des Vaters einbezogen, wenn nur Erstausbildung mitversichert sein soll
OLG Köln
Beinhalten die Versicherungsbedingungen einer Privat- und Familienhaftpflichtversicherung die Mitversicherung eines volljährigen Kindes nur im Rahmen einer Erstausbildung, nicht jedoch bei einer zweiten Ausbildung bzw. Fortbildung nach einer Erstausbildung, ist die Versicherung nicht leistungspflichtig, wenn das Kind sich bei Eintritt des Schadenfalls in einem Studium nach einer eigenständigen endgültigen Ausbildung befindet. Das ist der Fall, sofern das Kind eine Bibelschule besucht hatte und dies in keiner Weise eine Voraussetzung für das spätere Lehramtsstudium darstellte. Es handelte sich dann nicht um einen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg, sondern vielmehr um eine neue Ausbildung.
Rechtsanwaltsgebühren für den Entwurf eines Mahnschreibens
OLG Nürnberg
Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.
Urteile aus dem Jahr 2010
Zwar ist die Regelung des § 17 Abs. 5 c ARB unwirksam, dem Rechtsanwalt der gleichwohl unnötige Kosten verursacht ist jedoch der dolo-agit-Einwand entgegen zu halten, weil er eine zum Schadensersatzanspruch berechtigende Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag begeht
LG München
1. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen eine Obliegenheit nach § 17 Abs. 5 c ARB wenn er nach einer Kündigung zunächst einen rein außergerichtlichen Auftrag erteilt. Dem Versicherungsnehmer selbst kann nicht auferlegt werden, dass er selbst unterscheiden kann, ob bei einer zunächst nur außergerichtlichen Beauftragung seines Anwaltes zusätzliche Kosten entstehen.
2. Zudem ist § 17 Abs. 5 c ARB wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB unwirksam. Bei den ARB des Rechtsschutzversicherers handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB. Deshalb verpflichtet das Transparenzgebot des § 307 BGB den Rechtsschutzversicherer dazu, die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. Palandt, 68. Auflage, § 307 BGB, Rdnr. 17). Diesen Anforderungen entspricht § 17 Abs. 5 c ARB jedoch nicht, da für den Versicherungsnehmer zum einen nicht erkennbar ist, was genau unter "unnötiger Erhöhung der Kosten" zu verstehen ist und zum anderen was mit "alles zu vermeiden" im einzelnen gemeint ist.
3. Allerdings ist der Vergütungsanspruch des von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts nicht durchsetzbar, weil dem Versicherungsnehmer aufgrund einer Schadensersatzansprüche auslösenden Pflichtverletzung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts ein eigener Anspruch zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit-Einrede) zusteht.
4. Weil es sich bei dem entstandenen Schaden um den mit der Klageforderung korrespondierenden Anspruch handelt, greift demgegenüber auch ohne eine ausdrücklich erklärte Aufrechnung der dolo-agit-Einwand.
Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den mitversicherten Mitmieter umfasst auch die Erhöhungsgebühr
LG Frankfurt
1. In der Erhöhungsgebühr liegt in der Regel gerade die einzige Bedeutung der Mitversicherung. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen.
2. Dass der ursprüngliche Mitmieter verstorben und von einer Erbengemeinschaft beerbt worden ist. führt zu keiner anderen Bewertung der aus § 29 ARB abgeleiteten Mitversicherung.
3. Nach den ARB 75 kann ausschließlich der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag geltend machen, nicht jedoch die Mitversicherten (vgl. dazu Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage 2009, § 37 Rdn. 458).
Zur Reichweite der Baurisikoausschlussklausel beim Erwerb einer wegen Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht abgenommenen Wohnung
KG Berlin
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.
Voraussetzung des Honoraranspruchs des Anwalts bei rechtsschutzversichertem Mandanten
OLG Düsseldorf
1. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.
2. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.
3. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.
Auskunftspflicht des Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten
LG Bonn
1. Der Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt ergibt sich aus den §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S.1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB. Nach den §§ 675, 666 BGB ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, wer von einem anderen zur entgeltlichen Besorgung von Geschäften beauftragt wird. Der auf Grund des Mandatsverhältnisses bei den Versicherungsnehmern entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch geht als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Rechtsschutzversicherer über.
2. Auskunftspflichten entfallen erst, wenn feststeht, dass von dem in Anspruch genommenen keinesfalls mehr zu fordern ist (AG Hamburg r+s 1996, 361).
3. Der Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. setzt zwar voraus, dass der Anwalt die Beträge der Kostenerstattung des Prozessgegners gegebenenfalls nach vorherigem Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich erhalten hat, da erst dann ein die streitgegenständliche Verpflichtung begründendes Treuhandverhältnis gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsteht. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt mehrere Anfragen der Klägerin unbeachtet gelassen hat.
Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf Herausgabe der Titel und Erstattung des geleisteten Vorschusses gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt
LG Bonn
1. Der Rechtsschutzversicherer hat gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Vorschusses.
2. Der Rechtsübergang folgt aus den § 20 Abs. 2 ARB 75 oder § 17 Abs. 8 ARB 94. Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit Entstehung dieser Kosten (OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; LG München r+s 1999, 158; AG Berlin-Tempelhof ZfS 2003, 468).
3. Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, mit Freistellungsansprüchen von weiteren Gebührenansprüchen aus der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer die Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsanspruch des Rechtsschutzversicherers zu erklären. Nach § 20 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 kann der Befreiungsanspruch schon wegen § 399 BGB nicht abgetreten werden (LG Stuttgart VersR 1996, 449).
3. Der Rechtsschutzversicherer hat gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m.§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Herausgabe eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Anwalt hat den Besitz an der Urkunde erhalten, § 667 BGB. Durch den Rechtsübergang rückt der Rechtsschutzversicherer in die Position des Mandanten ein (OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer gemäß § 20 Abs. 3 ARB 75 bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches gegen einen Dritten zu unterstützen hat. Nach dem im Wesentlichen gleich lautenden § 17 Abs. 8 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei dessen Maßnahmen gegen andere auf Verlangen mitzuwirken.
Keine Beschränkung der Deckungszusage im Rechtsstreit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG München
Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer nicht durch die Erteilung einer nur beschränkten Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht verwehren, im Rechtsstreit mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer neben den rückständigen Renten und rückständigen Beitragsrückzahlungsansprüchen auch die künftigen Ansprüche geltend zu machen.
Keine Deckung des Rechtsschutzversicherers für Kündigungsschutzklage, wenn behaupteter kündigungsrelevanter Verstoß vor Vertragsschluss liegt
Amtsgericht Dillenburg
Der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer kann nicht die entstandenen arbeitsgerichtlichen Kosten einer Kündigungsschutzklage vom Versicherer ersetzt verlangen, wenn der arbeitgeberseitig behauptete Verstoß des Versicherten gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der letztlich zur Kündigung geführt hat, zeitlich vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegt. Bei mehreren nacheinander folgenden Verstößen ist der erste behauptete oder tatsächliche Verstoß maßgeblich. Entscheidend ist dabei, dass der angebliche Verstoß zur Stützung der Position herangezogen wird und der Vorwurf nicht lediglich als Beiwerk dient. Letzteres liegt vor, wenn der Arbeitgeber über früheres Verhalten des Arbeitnehmers zwar verärgert ist, sich dies jedoch nicht auf die Kündigung durchschlägt.
Rechtsschutzversicherer ist nach Übersendung einer Anspruchsbegründungsschrift zur unverzüglichen Entscheidung verpflichtet
LG Stuttgart
Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, nach Anzeige eines Rechtsschutzfalls binnen höchstens 2 bis 3 Wochen darüber zu entscheiden, ob sie eine Deckungszusage erteilen will. Benötigt die Rechtsschutzversicherung weitere Informationen und stellt aus diesem Grund eine Anfrage beim Prozessbevollmächtigten des Versicherten, so muss sie eine eventuell beabsichtigte Ablehnung binnen 2 bis 3 Wochen nach Übersendung einer Anspruchsbegründungsschrift übermitteln. Unterlässt sie dies, ist sie zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet.
Schuldhafte Fristversäumung bei Meldung eines Rechtsschutzfalls nach Versicherungsablauf, wenn Meldung zunächst nur an Nachversicherer erfolgt
LG Hamburg
Besteht nach den Rechtsschutzbedingungen kein Anspruch auf Leistung, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht wird, kann sich der Versicherer dennoch nicht auf Versäumung der Frist berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Eine schuldhafte Fristversäumung liegt allerdings vor, wenn der Versicherte nicht unverzüglich nach Kenntnis des Rechtsschutzfalls diesem den seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer meldet. Eine Meldung gegenüber dem aktuellen Rechtsschutzversicherer reicht jedenfalls nicht aus, wenn erkennbar ist, dass dieser auch nach dem Abkommen des Deutschen Anwaltsvereins nicht eintrittspflichtig ist. Spätestens unverzüglich nach ablehnender Entscheidung des Nachversicherers muss der Versicherte aber die Schadensmeldung bei dem Vorversicherer machen.
Kein Versicherungsschutz für einen Schadensersatzklage gegen einen Sachverständigen wegen eines im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer eingeholten - angeblich fehlerhaften - Wertgutachtens
OLG Düsseldorf
1. Bei der Frage des für § 3 Abs. 5 ARB 94 relevanten "ursächlichen Zusammenhangs" kommt es nicht darauf an, ob dieser zwischen der dem Versicherten vorgeworfenen Straftat und dem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten im Strafverfahren besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier sicherlich, und zwar nicht nur im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel, sondern auch unter der Voraussetzung eines adäquaten, sachlichen oder inneren Ursachenzusammenhangs (vgl. van Bühren/Plote, ARB, § 3 Rn 2), denn ohne den versuchten Versicherungsbetrug des Klägers hätte es kein Strafverfahren und folglich auch nicht das vom Sachverständigen im Auftrag der Strafkammer eingeholte - angeblich fehlerhafte - Gutachten gegeben.
2. Tatsächlich entscheidend ist jedoch, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat steht. Nach der Formulierung des bedingungsgemäßen Ausschlusses ist Voraussetzung, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer (der Mitversicherte) eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll. Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers/Mitversicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat oder haben soll. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn in der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zugleich eine vorsätzlich begangene Straftat liegt. § 3 Abs. 5 der Musterbedingungen ARB 94 (wort- und inhaltsgleich mit § 3 Abs. 5 der hier vereinbarten ARB 94) ist an die Stelle des § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, der - in Anlehnung an § 152 VVG aF - die Interessenwahrnehmung ausgeschlossen hatte, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte. Im Rahmen des § 3 Abs. 5 ARB 94 genügt es allerdings, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem vorangeht (OLG München r+s 2009, 66; vgl. zum Ganzen Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 3 ARB 2000 Rn 212 f.; ferner Prölls/Martin-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., § 3 ARB 94 Rn 30).
Die Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers entsteht erst mit der Bitte um Bezahlung von Kosten für Maßnahmen oder um Erteilung einer Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen
OLG Frankfurt
Die Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 ARB 94 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.
Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
OLG Celle
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderte Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, dem Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.
Reichweite des Ausschlusses von Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
OLG Düsseldorf
1. Die Ausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer rechtliche Interesse „aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts" wahrnimmt, findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung einer stillen Gesellschaftsbeteiligung aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Falschberatung vor Abschluss der Gesellschaftsbeteiligung geltend macht.
2. Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Schadenabwicklung gesellschaftsrechtliche Regelungen zumindest entsprechend herangezogen werden, führt dies nicht zur Geltung der Ausschlussklausel. Denn von der Ausschlussklausel werden nur Streitigkeiten erfasst, die im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Geht es dagegen um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, der durch unrichtige Angaben beeinflusst worden ist, und werden daraus Schadenersatzansprüche hergeleitet, liegt der haftungsbegründende Vorgang vor der Beteiligungsentscheidung; dieser Bereich ist (noch) nicht dem vom Rechtsschutz ausgeschlossenen Gesellschaftsrecht zuzuordnen.
3. Dem Rechtsschutzversicherer ist im Deckungsprozess der Einwand fehlender Erfolgsaussicht verwehrt, wenn er dem Versicherungsnehmer nach dessen Geltendmachung vom Versicherungsschutz nicht unverzüglich eine schriftliche Mitteilung hierüber nach § 18 Abs. 1 ARB gemacht, sondern seine Ablehnung ausschließlich auf die Ausschlussklausel gestützt hat.
Für nach Ablauf eines Rechtsschutzversicherungsvertrages liegende WEG-Beschlüsse über Jahresabrechnungen besteht kein Rechtsschutz
LG Hagen
Wird Rechtsschutz für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung für ein nach Beendigung des Versicherungsvertrages liegendes Wirtschaftsjahr begehrt und hierzu behauptet, die Unrichtigkeit der Abrechnung (wie auch die der Vorjahre) beruhe auf einen noch vor Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgten Wechsel des Abrechnungsunternehmens und die Einführung eines neuen Verbrauchserfassungssystems, so ist dies in zeitlicher Hinsicht nicht versichert. Zwar beginnt im Falle eines so genannten Dauerverstoßes der Rechtsschutzfall mit der ersten Zuwiderhandlung. Im Falle von (fehlerhaften) Jahresabrechnungen kann jedoch kein Dauerverstoß angenommen werden. Vielmehr hat jede Jahresabrechnung eine eigene rechtliche Qualität. Es fehlt ihnen für die Annahme eines einheitlichen Dauerverstoßes die erforderliche Gleichartigkeit der Wiederholung.
Billigungsklausel, Angabe von Vorversicherungen bei Online-Rechtsschutzversicherungsantrag
OLG Karlsruhe
1. Das in einem Maklerportal eingestellte Antragsformular eines Versicherers stellt eine invitatio ad offerendum dar. Eine etwaige Bestätigung des Antrags durch den Makler muss - ohne entsprechende Vollmachtserteilung - sich der Versicherer nicht als Annahmeerklärung zurechnen lassen.
2. Weicht der im Versicherungsschein angegebene Vertragsbeginn ohne ausreichenden Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 VVG vom Antrag ab, so ist die Abweichung auch dann für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Antrags als vereinbart anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein widerspricht.
3. Fragt der Versicherer nach einer „Vorversicherung" darf der Versicherungsnehmer dies dahin verstehen, dass hiermit nur die letzte vor der beantragten Versicherung bestehende Versicherung gemeint ist.
Bestimmung des Rechtsschutzfalls
OLG Saarbrücken
1. Für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem gegen Rechtspflichten verstoßen wurde oder verstoßen worden sein soll. Dabei genügt eine objektive Zuwiderhandlung. Subjektive Elemente werden nicht berücksichtigt, um Zweckabschlüssen vorzubeugen.
2. Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls ist darauf abzustellen, was in dem Verfahren behauptet wird, wegen dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird, nicht auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess.
Zur Auslegung des Baurisikosausschlusses im Sinne des § 3 Abs. 1 d) aa) ARB 2003 bei Klage gegen Notar wegen Pflichtverletzung
AG Düsseldorf
1. Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Anders als die Altfassung des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 wird zwar nach § 3 ARB 2003 kein "unmittelbarer" Zusammenhang mehr gefordert, sondern ein bloßer "ursächlicher", jedoch genügt es auch nach der Neufassung nicht, dass irgendeiner der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss - unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen und zwar im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 3 Rn. 2).
4. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d) aa) ARB 2003 (Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks) greift zudem vorliegend bereits schon deshalb nicht, da diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass das Grundstück noch nicht bebaut ist.
Deckungsschutz für Vereinbarung über Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in Integrationsamt-Verfahren nach §§ 45 ff. SGB IX
BGH
1. Gibt der Arbeitgeber mit der Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX bekannt, dass er das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer über eine ordentliche Kündigung beenden will, löst dies den Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs. 1 c ARB aus.
2. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Deckungsschutz auch hinsichtlich einer Aufhebungsvereinbarung, die das Integrationsamt entsprechend seiner Pflicht gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX schließt.
Streitwert für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers
Amtsgericht Hildesheim
Der Streitwert für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers ist entsprechend dem Wert des Interesses der Gläubigerin festzusetzen. Maßgeblich ist der Wert der zu erzwingenden Handlung, der in der Regel ebenso hoch wie dem Wert der Hauptsache anzusetzen ist.
Gegen den Anspruch auf Rückgewähr von zweckgebundenen vereinnahmter Gelder kann der Rechtsanwalt nicht mit einer Honorarforderung aufrechnen
OLG Düsseldorf
1. Auf den Rechtsschutzversicherer, der vertragsgemäß Leistungen an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers zur Einzahlung bei Gericht erbringt, geht ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Mandanten mangels Entstehung nicht über, wenn der Rechtsanwalt die ihm überlassenen Mittel nicht bestimmungsgemäß an das Gericht weiterleitet.
2. Gegen zweckgebundene vereinnahmte Gelder darf der Rechtsanwalt auch dann nicht aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Honoraransprüche aus demselben Mandat stammen; stammen sie aus anderen Mandaten, gilt das erst recht.
3. Es ist dem Rechtsanwalt versagt, eine durch schwerwiegende Vertragsverstöße erlangte Aufrechnungslage zu seinem Vorteil auszunutzen.
Keine Obliegenheitsverletzung bei fehlendem Hinweis vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung auf beabsichtigte Klage
OLG Düsseldorf
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Versicherungsnehmer ohne hiernach gemäß § 19 VVG n. F. gefragt worden zu sein, dem Versicherer nicht von sich aus offenbart, dass sein mitversichertes Kind soeben das Abitur abgelegt hat und erwägt, die Zulassung zum Medizinstudium gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen.
Abstimmungsobliegenheiten und Unterrichtungspflicht des Rechtsschutzversicherers
OLG Frankfurt
Die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht, und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.
Formularmäßige Bestätigung des Erhalts der Versicherungsbedingungen im Versicherungsantrag ist unwirksam
Amtsgericht Tettnang
Sieht der Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung formularmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Versicherungsbedingungen erhalten habe, ist diese Formularklausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam.
Bei einem Streit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt die Geltendmachung auch der in Zukunft zu erbringenden Leistungen keine Obliegenheitsverletzung dar
OLG Koblenz
Es stellt keinen Obligenheitsverstoß in der Rechtsschutzversicherung dar, wenn bei Streit um die Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Klage auf Zahlung der geschuldeten Rente insgesamt einschließlich der in der Zukunft zu erbringenden Leistungen erhoben wird. Es kann nicht verlangt werden, die Klage hinsichtlich im Laufe des Prozesses fällig werdender Monatsrenten immer wieder zu erhöhen.
Streitwert für den Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers beträgt Hälfte der geleisteten Vorschüsse
AG Dortmund
Maßgebend für den Wert des Auskunftsanspruchs des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalt ist das Interesse des Rechtsschutzversicherers an der Auskunft. Dieses Interesse ist mit der Hälfte des geleisteten Vorschusses zu bewerten, vgl. Schneider, Streitwertkommentar, S. 153 m.w.N..
Freistellungsansprüche gegen einen Rechtsschutzversicherer sind weder abtretbar noch pfändbar
Amtsgericht Stuttgart
Freistellungsansprüche gegen einen Rechtsschutzversicherer sind gemäß § 20 Abs. 1 ARB 75 nicht abtretbar und daher auch nicht pfändbar. Ein erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht aus diesem Grunde ins Leere.
Bindung des Rechtsschutzversicherers an seine Deckungszusage bei unveränderter Tatsachengrundlage
OLG Celle
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.
In einem Kündigungsschutzprozess angeführte Abmahnungen sind für den Beginn des Rechtsschutzfalls unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits entscheidend
LG Karlsruhe
Beruft sich der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess neben betriebsbedingten Gründen für die Kündigung seines Arbeitnehmers auf zwei Abmahnungen, die vor der Vertragslaufzeit der Rechtsschutzversicherung ausgesprochen wurden, ist der Rechtsschutzversicherer wegen Vorvertraglichkeit nicht zur Leistung verpflichtet, da der Rechtsschutzfall bereits durch die Abmahnungen eingetreten ist. Unerheblich ist dabei, ob sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess letztendlich auf betriebsbedingte Kündigungsgründe geeinigt haben.
Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz
OLG München
Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts eines Rechtsschutzfalls im Vertrags-/Arbeitsrechtsschutzes ist maßgeblich, welchen Vorwurf gegenüber seinen Vertragspartner der Vortrag des Versicherungsnehmers im Ausgangsrechtsstreit objektiv beinhaltet, es kommt nicht darauf an, welchen Vorwurf der Versicherungsnehmer subjektiv aus den von ihm vorgetragenen Tatsachen ableitet.
Rechtsanwaltskosten bei einvernehmlicher Regelung
Amtsgericht Köln
Die Anwendung von § 5 Abs. 3 b ARB setzt nicht das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches voraus.
Der Versicherer ist bei einer verspäteten Rüge der mangelnden Erfolgsaussicht zur Leistung verpflichtet
LG Köln
1. Ein Versicherer, der den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich seiner auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützte ablehnende Entscheidung mitteilt, ist mit dieser Rüge ausgeschlossen. Dabei liegt in der Erteilung einer lediglich eingeschränkten Deckungszusage keine Ablehnung in der vertraglich vereinbarten Form.
2. Steht demnach der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach fest, bezieht sich seine Bindung auch auf die Höhe des Streitwerts. Denn auch insoweit ist die Erfolgsaussicht betroffen.
Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers umfasst auch die Erhöhungsgebühr im Rahmen der Mitversicherung
LG Frankfurt
Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den versicherten Mitmieter umfasst auch die Erhöhungsgebühr. Gerade in der Erhöhungsgebühr liegt die einzige Bedeutung der Mitversicherung. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen. Wegen einen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegt die ARB 75 zu Grunde, so kann ausschließlich der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, nicht jedoch die Mitversicherer.
Keine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 lit b ARB bei fehlendem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch
LG Freiburg
Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei einer Erledigung mit nicht dem Ergebnis entsprechender Kostenverteilung) ist bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.
Keine Kostenerstattung für Kosten einer vergleichsweisen Erledigung, die nicht dem Maße des Unterliegens und Obsiegens entsprechen
Landgericht Flensburg
1. Nach § 5 Abs. 3 b ARB 94 trägt der Versicherer Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit diese nicht dem Verhältnis des von dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelung bezweckt, die Kosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft von der Erstattungspflicht des Versicherers auszunehmen, deren Übernahme der Versicherungsnehmer dem Gegner zugesteht, um von ihm ein Zugeständnis in der Hauptsache zu erreichen.
2. Maßgeblich ist bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 b ARB 94 zugrunde zu legenden Kostenquote das rechnerisch zu ermittelnde Verhältnis zwischen dem angestrebten und dem erreichten Ergebnis, wobei das wirtschaftliche Endergebnis zählt, während Kriterien der Erfolgsaussicht oder des Prozessrisikos außer Betracht zu bleiben haben. Ebenso wenig kommt es bei der Ermittlung der Kostenquote darauf an, ob durch den Vergleichsabschluss eine langjährige Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang erspart worden ist.
3. Zur Meidung einer Obliegenheitsverletzung stehen dem Versicherungsnehmer auch andere Optionen zu; insbesondere eine sich abzeichnende, übereinstimmende Erledigungserklärung mit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Zudem hat der Versicherungsnehmer stets die Möglichkeit, einen Vergleich zunächst unter Widerruf abzuschließen, damit der Versicherungsnehmer sich der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer noch versichern kann. Dies gilt erst recht, wenn der Rechtsschutzversicherer in der Deckungszusage unter ausformuliertem Hinweis auf die Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB „vorab" eine Information über geplante Vergleichsabschlüsse verlangt.
Beleidigt der Versicherungsnehmer seinen Arbeitgeber und kündigt ihm dieser, besteht für das Kündigungsschutzverfahren kein Rechtsschutz, da die Kündigung im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat steht. § 3 Abs. 5 ARB
AG Düsseldorf
1. Für die Anwendung des § 3 Abs. 5 ARB 2004 reicht das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat aus.
2. Der Kausalzusammenhang der vorsätzlichen Straftat zum Versicherungsfall wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung im Ergebnis rechtlich nicht haltbar war oder zumindest durch den Vergleich beseitigt wurde. Anlass für die ausgesprochene Kündigung war auf jeden Fall die Beleidigung und damit eine vorsätzliche Straftat nach § 185 StGB. Das eine zu hohe arbeitsrechtliche Konsequenz daran geknüpft wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger selbst die Gefahrenlage einer Sanktion geschaffen hat und nicht erwarten kann, dass die Gemeinschaft der Versicherten das selbst geschaffene Risiko abdeckt.
Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht Berlin-Wedding
Hat der Inhaber einer Fahrschule Manipulationen begangen, ist im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls für den Verwaltungsrechtsschutz des Versicherungsnehmers, der in dieser Fahrschule ausgebildet worden war, nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Vielmehr wird der Rechtsschutzfall ausgelöst, wenn die zuständige Behörde vom Versicherungsnehmer die Vorlage eines Gutachtens verlangt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis androht.
Keine wirksame Abtretung von Rechtsschutzansprüchen ohne Einverständnis des Rechtsschutzversicherers
AG Düsseldorf
Nach § 399 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nicht ohne schriftliches Einverständnis des Versicherers von den Versicherungsnehmern abgetreten werden.
Der Rechtsschutzversicherer hat die Abrategebühr für eine Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu tragen
LG Deggendorf
1. Lässt der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsanwalt prüfen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde nach Klage und Berufung Aussicht auf Erfolg hat, kann der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nicht die Übernahme der Abrategebühr von dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten verlangen. Diese Gebühr erfasst lediglich den Fall, dass ein Versicherungsnehmer erstmals einen Rechtsanwalt aufsucht, um durch eine Beratung Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen.
2. Nimmt der Versicherungsnehmer in dieser Situation Abstand von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, besteht für die Herbeiführung eines Stichentscheides durch seinen Rechtsanwalt keine Veranlassung mehr.
Rechtsschutzversicherer ist nicht antragsbefugt für Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss, deshalb Vorsicht bei der Formulierung: „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung wird Streitwertbeschwerde eingelegt"
LAG München
Eine ausdrücklich „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" eingelegte Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG ist nicht statthaft, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist, § 33 Abs. 2 und 3 RVG. Eine Erklärung eines Rechtsanwaltes, eine Beschwerde „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" einlegen zu wollen, ist vollkommen unmissverständlich und somit nicht auslegungsbedürftig.
Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsnehmer nicht auf die Erhebung einer Sammelklage im Verbund mit anderen Versicherungsnehmern verweisen
LG Münster
1. Gewährt der Rechtsschutzversicherer einem Gläubiger Rechtsschutz für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle, beschränkt sich die erforderliche und vom Rechtsschutzanspruch umfassende Tätigkeit grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Die streitigen Interessenwahrnehmungen im Verhältnis Gläubiger - Schuldner ist damit im Regelfall erledigt.
2. Da von da an das Streitverhältnis Gläubiger - Insolvenzverwalter maßgeblich ist, besteht ein weiterer Rechtsschutzanspruch für die (weitere) Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren nur im Fall eines neuen Versicherungsfalls im Rahmen des Verhältnisses Gläubiger - Insolvenzverwalter.
3. Ein solcher neuer Versicherungsfall ist gegeben, wenn der Insolvenzverwalter schon vor der endgültigen Entscheidung zu Unrecht ankündigt, die Forderung nicht in die Insolvenztabelle aufnehmen zu wollen.
4. Der Rechtsschutzversicherer kann den Versicherungsnehmer anstelle einer normalen Klageerhebung nicht auf die Erhebung einer Sammelklage im Verbund mit weiteren, auch von demselben Rechtsanwalt vertretenen, Versicherungsnehmern verweisen.
Abgrenzung zwischen miet- und kaufrechtlichen Streitigkeiten
OLG Köln
1. Ist nur der Erfüllungsanspruch aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 BGB Gegenstand der rechtlichen Interessenwahrnehmung, handelt es sich nicht um eine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Streitigkeit und es besteht kein Versicherungsschutz als Mieter.
2. Werden Ansprüche, die nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren, in einem gerichtlichen Vergleich zusätzlich einbezogen, so besteht dafür Versicherungsschutz nur, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit im Vergleich geregelten rechtshängigen, vom Versicherungsschutz erfassten, Ansprüchen besteht.
Urteile aus dem Jahr 2009
Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn im Falle einer einvernehmlichen Einigung die Kosten nicht den Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen
Amtsgericht Niebüll
1. Nach § 5 Abs. 3 b ARB trägt ein Rechtsschutzversicherer die Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherer im Rahmen eines Verfahrens durch Zugeständnisse des Versicherungsnehmers er Kosten übernimmt, die er anderenfalls nicht hätte tragen müssen, wobei diese Kosten wirtschaftlich aber nicht den Versicherungsnehmer, sondern die dahinter stehende Rechtsschutzversicherung übernehmen müsste.
Trotz sozialhilferechtlichen Risikoausschlusses keine Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers für Klagen auf Leistungen zur Grundsicherung
BGH
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gerichtlich durchsetzen will, hat Anspruch auf Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten, wenn in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" gewährt wird. Dem steht auch ein Risikoausschluss für sozialhilferechtliche Fragen nicht entgegen. Der Versicherungsnehmer muss nicht annehmen, dass spätere Änderungen des Sozialhilferechts im Jahr 2005 und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnten.
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
OLG Celle
Durch Niederlegung und/oder Abberufung von der Geschäftsführertätigkeit ist der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer nicht automatisch hinfällig geworden, so dass der Ausschluss gemäß § 4 Abs. 1 d) ARB Anwendung finden kann.
Kosten für eine so genannte „Abrategebühr"
LG Deggendorf
Hat der Versicherer die Deckung für die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen und den Versicherungsnehmer auf den Stichentscheid verwiesen und hat der Anwalt dem Versicherungsnehmer dann von der Einlegung des Rechtsmitteln abgeraten, hat der Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Übernahme der „Abrategebühr" durch den Rechtsschutzversicherer.
Die Leistungsbeschränkungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 ist wirksam
LG Hamburg
1. § 5 Abs. 3 b ARB 94 (Leistungsbeschränkung bei einverständlicher Erledigung) ist wirksam. Diese Klausel verstößt weder in ihrer Formulierung gegen das Transparenzgebot noch ist sie aufgrund ihrer Stellung in den ARB 94 unübersichtlich.
2. Erreicht der Versicherungsnehmer das von ihm angestrebte Ziel vollständig durch einen Vergleich, muss der Versicherer gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 94 die Kosten der Rechtsverfolgung nicht übernehmen. Irrelevant ist insofern, ob der Versicherungsnehmer gleichzeitig Verpflichtungen eingegangen ist, wenn diese mit dem eigentlichen Streitgegenstand in keinem rechtlichen Zusammenhang standen und der Versicherer für diese Grundsätze auch kein Rechtsschutz gewährt.
Die Leistungsbeschränkungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam
LG Kiel
§ 5 Abs. 3 b ARB 94 (Leistungsbeschränkung bei einverständlicher Erledigung) ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Kein Rechtsschutz bei abgetretenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers, auch wenn dadurch die Zeugenstellung des Versicherungsnehmers erreicht werden soll
OLG Köln
Der Rechtsschutzversicherer hat Deckung nur für eigene Ansprüche des Versicherungsnehmers zu gewähren, die dieser im eigenen Namen geltend macht. Er ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren, wenn Ansprüche verfolgt werden, die der Versicherungsnehmer an einen Dritten abgetreten hat, um Zeugenstellung zu erlangen. Das gilt auch dann, wenn der Zeugenstatus des Versicherungsnehmers die Aussicht verbessert hat, den Anspruch durchzusetzen.
Rechtsschutzversicherer hat bei mehreren durch ein Ereignis geschädigten Versicherungsnehmern kein alleiniges Wahlrecht des Rechtsvertreters
EuGH
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich für den Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Denn aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt sich, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens unabhängig von der Entstehung einer Interessenkollision anerkannt wird. Dies gilt auch, wenn eine Vielzahl von Anlegern Geld bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen angelegt hat, welches insolvent wird.
Enkelkinder sind keine mitversicherten Kinder
KG
Enkelkinder des Versicherungsnehmers sind in der Rechtsschutzversicherung keine mitversicherten Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 a und b ARB 2003.
Kosten für die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz des Rechtsschutzversicherers zur Information auswärtiger Kanzleien sind bei entsprechend genereller Organisation zu erstatten
OLG München
Dem Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers sind die Mehrkosten für die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz für die Führung eines Rechtsstreits an einem anderen Ort zu erstatten, wenn es der Organisationsstruktur des Versicherers entspricht, die Führung von Rechtsstreitigkeiten an Hausanwälte abzugeben, statt dem eigenen juristisch voll ausgebildeten Personal die schriftliche Information einer Rechtsanwaltskanzlei am Prozessort zu überlassen.
Rechtsschutzversicherer ist auch nach den ARB 75 nicht zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, verpflichtet
OLG Köln
1. Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, verpflichtet ist (vgl. OLG Nürnberg, r+s 1992, 19 unter 2 a); LG Düsseldorf, r+s 1998, 421, 423; AG München, VersR 2004, 372, 373; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75, Rn 9; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37, Rn. 454; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75, Rn. 1; Lorenz, VersR 1994, 1062).
2. In den ARB 75 ist jene Frage nicht direkt angesprochen. Der maßgebliche Inhalt ist daher durch Auslegung zu ermitteln. wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig sind, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Schon diese Formulierung legt es nahe, dass der Versicherer nur seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz gewähren will, nicht aber für die Kosten aufkommen möchte, die ein Dritter durch die Verfolgung ihm vom Versicherungsnehmer abgetretener Rechte verursacht. Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Darüber hinaus ist ein Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen für die Verfolgung von Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind (§ 4 Abs. 2 Buchst. b) ARB 75), sowie von Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) ARB 75). Diese Ausschlussklauseln, betreffen zwar nicht unmittelbar die hier einschlägige Konstellation, verdeutlichen aber, dass der Versicherer grundsätzlich nur dann Versicherungsschutz gewähren will, wenn der Versicherungsnehmer eigene Rechte in eigenem Namen verfolgt. Dafür, dass sich der Versicherer nur mit seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen will, spricht schließlich das in § 20 Abs. 1 ARB 75 vereinbarte Verbot der Abtretung von Versicherungsansprüchen, soweit der Versicherer hierzu sein Einverständnis nicht schriftlich erklärt hat. Sowohl aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen als auch aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang einzelner Klauseln muss sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher erschließen, dass der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für Ansprüche, die ein Versicherungsnehmer an einen Dritten - gleich aus welchem Grund - abgetreten hat, nicht gewährt.
Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
1. Bei der Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes" in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, in erster Linie die aktuellen Bedingungen heranziehen wird, in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen und nur ergänzend die früheren Bedingungen.
2. Der Versicherungsnehmer wird den Versicherungsbedingungen entnehmen, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur bestehen soll, wenn der Rechtsschutzfall eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nach „Beginn der Versicherung" eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherer erstmals einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wird unter „Beginn der Versicherung" regelmäßig den Vertragsbeginn verstehen, da ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten wird. Dagegen wird der Versicherungsnehmer, der bei seinem Versicherer schon seit Jahren eine Rechtsschutzversicherung unterhält, bei einer Vertragsänderung mit neuen Bedingungen nicht annehmen, dass sein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung insgesamt einen neuen „Beginn" nimmt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter „Beginn des Versicherungsschutzes" den Zeitpunkt, zu dem ihm vom in Anspruch genommenen Versicherer erstmals für ein bestimmtes Wagnis Deckungsschutz versprochen wurde.
Die Erweiterung einer anhängigen Leistungsklage um einen negativen Feststellungsantrag stellt grundsätzlich eine unnötige Kostenerhöhung dar
LG Essen
Es stellt grundsätzlich eine unnötige Erhöhung der Kosten dar, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zu vermeiden hat, wenn er eine anhängige Leistungsklage in einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags um einen negativen Feststellungsantrag erweitert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Abwarten unzumutbar ist, weil es in dem Rechtsstreit um besonders hohe Beträge geht oder er konkrete Vermögensdispositionen treffen muss.
Wirksamkeit der Vergleichsklausel
LG Hamburg
1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nicht von einem Verschulden des Versicherungsnehmers abhängig.
2. Die in § 5 Abs. 3 b ARB getroffene Regelung ist nicht intransparent.
§ 5 Abs. 3 b ARB verstößt nicht gegen das Transparenzgebot
LG Kiel
Die Vergleichsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Versicherung hat gegen Anwalt des Rechtsschutzversicherten bei doppelter Gebührenvereinnahmung einen Herausgabeanspruch
Amtsgericht Wiesbaden
Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen den Rechtsanwalt seines Versicherten einen Anspruch auf Herausgabe von doppelt erlangten Gebühren, wenn sie an ihn aufgrund der Deckungszusage einen Vorschuss geleistet und dieser später von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Gebühren noch einmal erhalten hat. Der Erstattungsanspruch entsteht dabei ursprünglich bei dem Versicherungsnehmer und geht dann auf die Rechtsschutzversicherung nach § 17 Abs. 8 ARB über.
Der Versicherer muss keinen Deckungsschutz für die Geltendmachung von an einen Dritten abgetretenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers gewähren
OLG Köln
Der Versicherer ist nicht zur Gewährung von Deckungsschutz für die Verfolgung von Ansprüchen verpflichtet, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag unbeteiligten Dritten zum Zweck der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat.
Eine den Versicherungsschutz ausschließende vorsätzliche und rechtswidrige Handlung des Versicherungsnehmers erfordert nur einen adäquat ursächlichen Beitrag dieser Handlung zum Versicherungsfall
LG Coburg
1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall bereits dann im Sinne von § 4 Abs. 2 a ARB 75 vorsätzlich und rechtswidrig verursacht, wenn sein Verhalten für ihn voraussehbar in adäquat ursächlicher Weise zum Versicherungsfall beigetragen hat.
2. Hat der Versicherungsnehmer zumindest bedingt vorsätzlich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber verursacht, so ist vom Versicherungsschutz auch ein folgender Rechtsstreit über Vergütungsansprüche für Zeiträume nach Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts im Falle der Eigenvertretung
OLG Oldenburg
1. Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts ist im Fall der Eigenvertretung davon abhängig, dass eine typische anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, die über die gewöhnliche eigene Mühewaltung hinaus geht.
2. Wenn der Geschädigte seiner beruflichen Beschäftigungen ungeachtet von Unfallverletzungen nachgeht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihm die unverminderte Arbeitstätigkeit auch zumutbar ist.
3. Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger sind nur erstattungsfähig, wenn sie über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen.
4. Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar (hier: entgangener Betriebsausflug mit Konzert).
Kein Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche gegen fehlerhaft den Insolvenzberater beratende Rechtsanwälte
AG Mannheim
1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers, denn § 3 Abs. 3c ARB 2000 will den Versicherer von dem gesteigerten Risiko befreien, das in einer mit dem Insolvenzverfahren einhergehenden Prozesshäufung liegt.
2. Von diesem Ausschluss werden sämtliche Auseinandersetzungen erfasst, die kausal auf die Insolvenz des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. Die Insolvenzspezifische Gefahr realisiert sich auch bei Schadensersatzansprüchen gegen fehlerhaft den Insolvenzschuldner beratende Rechtsanwälte.
Abtretungsverbot in der Rechtsschutzversicherung
Amtsgericht Stuttgart
Eine wirksame Abtretung des Rechtsschutzanspruchs kann ohne Einwilligung des Versicherers nicht erfolgen. Dieser Mangel kann auch nicht durch eine gewillkürte Prozessstandschaft umgangen werden (hier: Rechtsanwalt hatte sich den Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Rechtsschutzversicherung abtreten lassen und im eigenen Namen geltend gemacht).
Mitteilungs-, Begründungs- und Hinweispflichten des Rechtsschutzversicherers bei der Deckungsablehnung
OLG Köln
1. Eine Ablehnungsentscheidung, die 7 Wochen nach der Meldung des Versicherungsfalls erfolgt, ist nicht unverzüglich.
2. Der Versicherer kann sich auf mangelnde Erfolgsaussichten auch dann berufen, wenn er den Versicherungsnehmer auf das Gutachtenverfahren (Stichentscheid) hingewiesen hat.
3. Kennt der Versicherer zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung die Umstände, die eine Anwendung des Vorsatzausschlusses rechtfertigen, macht er den Ausschluss jedoch nicht geltend, schafft er einen Vertrauenstatbestand. Es ist dem Versicherer verwehrt, im Prozess erstmals die Einstandspflicht wegen des Vorsatzausschlusses abzulehnen.
Anknüpfungspunkt einer Bedingung über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf bauvertragliche Versicherungsfälle ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Versicherungsschutzes
LG München
Zur Auslegung der AVB einer Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz auch dann vorsieht, wenn der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartefrist eintritt, sofern das betroffene Risiko seit 5 Jahren versichert ist: Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Versicherungsschutzes; maßgeblich ist jedoch, ob zu diesem Zeitpunkt seit 5 Jahren Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen bestand.
Klauseln über Ausschluss vorvertraglicher Versicherungsfälle und über Nachmeldefrist sind wirksam
LG München
1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses vorvertraglicher Versicherungsfälle einer Rechtsschutzversicherung bei lückenloser Kette verschiedener Rechtsschutzversicherungen.
2. Zur Wirksamkeit einer Nachmeldefrist bei einer Rechtsschutzversicherung und der unverschuldeten Versäumung der Frist.
Eine Freistellungsabrede begründet keinen vom Kündigungsschutzprozess unabhängigen Rechtsschutzfall
Amtsgericht Köln
Eine Freistellungsabrede ist eine Abwicklungsmodalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erledigt deswegen keinen von der Bestandsstreitigkeit unabhängigen Streit der Parteien. Entsprechend kann kein gesonderter, unabhängig von dem Kündigungsschutzprozess bestehender Rechtsschutzfall angenommen werden.
Eine Klausel über den Umfang der Kostenübernahme im Fall der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits ist nur in Fällen mit einer vereinbarten Kostenregelung anwendbar
LG München
Eine Klausel, nach der der Versicherer nicht die Kosten trägt, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, ist dahin zu verstehen, dass die Klausel über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen soll, wenn bei der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eine - ausdrückliche oder konkludente - Regelung über die Kosten erfolgt. Soweit sich der Versicherungsnehmer jedoch in keinerlei Kostenerstattungsansprüche begibt, ist die Klausel nicht anwendbar.
Reichweite des Straftaten-Ausschlusses in der Rechtsschutzversicherung
OLG München
1. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gemäß § 3 Abs. 5 ARB genügt es, wenn die vorsätzlich begangene Straftat dem Versicherungsfall vorausgeht.
2. Schadenersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Schlechtleistung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn die Straftaten des Versicherungsnehmers (hier: Steuerhinterziehung und Untreue) die Interessenwahrnehmung ausgelöst haben.
Zur Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes"
OLG Karlsruhe
1. Zur Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes" in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzversicherungsverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen.
2. Zur Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen auf Rechtschutzfälle, die auf einem „Verstoß" im Sinne von § 4 ARB 2000 vor Vertragsänderung beruhen.
Keine Mitversicherung von im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Enkelkindern
KG Berlin
§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b der Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung „Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz", wonach minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter den in lit. b genannten Voraussetzungen mitversichert sind, können nicht dahin ausgelegt werden, dass auch Enkelkinder mitversichert sind, wenn sie Kinder einer mitversicherten Person sind, mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom Versicherungsnehmer unterhalten werden und auch die sonstigen Voraussetzungen wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen der lit. a und lit. b gegeben sind.
Versicherer muss bei Deckungsablehnung alle Ablehnungsgründe aufzeigen
OLG Köln
1. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss unverzüglich erfolgen.
2. Bei der Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung muss der Versicherer alle Ablehnungsgründe schon im Ablehnungsschreiben aufzeigen.
Herausgabeanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt wegen Erstattung Dritter
Amtsgericht Mannheim
1. Der Rechtsschutzversicherer kann vom Anwalt des Versicherungsnehmers einen an diesen vom Gegner oder Gericht erstatteten Betrag nicht herausverlangen, solange der Anwalt einen Gebührenanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat.
2. Hat der Versicherer in Kenntnis des Umstands, dass die Versicherungsnehmerin eine Rechtssache gegen ihren Ehemann verfolgen will, eine Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse gezahlt, kann er diese nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4 a ARB 94/2000 zurück verlangen.
Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen
AG Mannheim
1. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird. Bleibt dessen Zeitpunkt ungeklärt, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, sind mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c ARB 2000 will "vorprogrammierten" Rechtsstreiten vorbeugen. Dabei ist auf das Wissen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss abzustellen.
Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers in Bezug auf rechtsanwaltliche Gebühren in eigener Sache nur bei entsprechender Deckungszusage
OLG Stuttgart
Nach dem Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung steht einem Rechtsanwalt kein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit zu. Der Rechtsschutzversicherer schuldet jedoch eine Vergütung des bei ihm versicherten Rechtsanwalts insoweit, als er diese ausdrücklich zugesagt hat.
Nur einmaliger Anfall der Geschäftsgebühr bei vorgerichtlicher Korrespondenz mit verschiedenen Kfz-Haftpflichtversicherungen nach einem Verkehrsunfall
AG Mannheim
Die Fertigung mehrerer gleichlautender Schreiben wegen einer Rechtsverletzung an mehrere selbstständige Unternehmen stellt eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit dar, weshalb Schreiben an mehrere Versicherungen in derselben Angelegenheit nur eine Geschäftsgebühr auslösen.
Auslegung der Erledigungsklausel
LG München
Die Erledigungsklausel ist nur dann anwendbar, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Regelung hinsichtlich der Kosten erfolgt. Ist in einem außergerichtlichen Vergleich keine Vereinbarung über die Kosten enthalten, kann sich der Versicherer auf die Risikobegrenzungsklausel nicht berufen.
Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandant nicht einzuholen
OLG Düsseldorf
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm genannten Bank, so ist die empfangene Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandant (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalts nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.
Urteile aus dem Jahr 2008
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auch bei bloßer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
BGH
1. Die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 erfordert ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.
Der Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 d ARB 2000 erfasst keine Streitigkeiten über den Vergütungsanspruch für Arbeitnehmererfindungen
Amtsgericht Virsen
1. Die Anmeldung einer Arbeitnehmererfindung beim Arbeitgeber löst noch keinen Versicherungsfall aus, da diese keine risikoträchtige Rechtshandlung darstellt, die bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits in sich trägt. Erst wenn der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung erklärt und dem Arbeitnehmer eine aus dessen Sicht unangemessen geringe Vergütung anbietet, ist der Versicherungsfall begründet.
2. Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung beruhen auf Ansprüchen aus Arbeitsvertrag, die dem Arbeits- und nicht dem Patentrechtsschutz unterliegen. Aus diesem Grunde ist die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 d ARB 2000 in diesem Fall nicht anwendbar.
Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen
OLG Celle
1. Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer und ein Dritter einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Arbeitgeber für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975, 2002, bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.
2. Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.
Rechtsanwalt ist zum Ausgleich verpflichtet, wenn Rechtsschutzversicherer auf Konto des Anwalts bei anderer als der ihm benannten Bank überweist
OLG Düsseldorf
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherung und Mandanten (Versicherungsnehmer), indem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalts nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.
Übergang der Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer
OLG Düsseldorf
1. Hat ein Rechtsschutzversicherer die Kostenschuld des versicherten Mandanten übersteigenden Vorschüsse an Gericht oder Anwalt geleistet, gehen die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer über.
2. Wie dem Mandanten selbst hat der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer die bestimmungsgemäße Verwendung eingenommener Fremdgelder darzulegen, wenn er den Mandanten nicht entsprechend informiert.
3. Zur Aufrechnung mit einer verjährten Gebührenforderung ist die Abrechnung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich.
Abweichung von der Mittelgebühr muss vom Anwalt begründet werden
OLG Düsseldorf
Der mittlere Gebührensatz muss von einem Rechtsanwalt in durchschnittlichen Fällen als ein fester, von diesem nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenerhöhung zu rechtfertigen. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den abweichenden Gebührensatz begründen.
Keine generelle Pflicht zur sofortigen Erteilung eines Prozessauftrages nach Kündigung
LG Stuttgart
1. Bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherungsnehmer gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer nicht generell verpflichtet, sofortigen Prozessauftrag zu erteilen. Eine solche generelle Verpflichtung müsste als Risikoausschluss eindeutig in den ARB geregelt werden.
2. Für die Frage, ob die Beauftragung des Anwalts zu einer vorerst außergerichtlichen Tätigkeit als Obliegenheitsverletzung im Sinne der ARB zu werten ist, kommt es stets auf den Einzelfall an. Auch taktische Erwägungen können die Erteilung eines Auftrages zum (vorerst) außergerichtlichen Tätigwerden bedingen. Keinesfalls muss der Versicherungsnehmer (bzw. für ihn dessen Anwalt) die Interesse des Versicherers an einer kostengünstigeren Erledigung über das eigene Interesse an einer bestmöglichen Interessenwahrnehmung stellen.
Keine generelle Pflicht des Versicherungsnehmers zur sofortigen Erteilung eines Prozessauftrages nach Kündigung - jedenfalls bei betriebsbedingter Kündigung
LG Köln 20. Zivilkammer
1. Der Versicherungsnehmer verstößt nicht stets gegen seine Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000, unnötige Kosten zu vermeiden, wenn er seinem Prozessbevollmächtigten anfangs nur mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen nach einer arbeitsvertraglichen Kündigung beauftragt hat.
2. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Obliegenheit unter der Einschränkung steht, dass dadurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden.
3. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist und der Versicherungsnehmer bereits 30 Jahre für den Arbeitgeber tätig war. Gerade bei der Kündigung eines so lange unbeanstandet bestehendem Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran haben, nicht sofort durch eine Klage auf Konfrontation zu seinem Arbeitgeber zu gehen, sondern vorab eine gütliche Einigung - auch in Form der Rücknahme der Kündigungserklärung - anzustreben.
4. Ob dies anders einzuschätzen ist, wenn die Kündigung auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht und von daher ein Güteversuch eher weniger erfolgversprechend erscheint, kann vorliegend dahinstehen.
Eine individuelle Anspruchsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen mehrerer Auftraggeber stellt für den Rechtsanwalt keine Tätigkeit in „der selben Angelegenheit" dar
AG Münster
1. Allein der Umstand, dass an einem Klageverfahren mehrere Auftraggeber beteiligt sind und diese eine Streitgenossenschaft bilden, bedeutet nicht zwingend, dass deren Prozessbevollmächtigter in „der selben Angelegenheit" gemäß § 7 RVG tätig wird.
2. Aufgrund des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kann nicht mehr von „der selben Angelegenheit" im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden, wenn jeder Kläger die Erstellung einer Abschichtungsbilanz geltend macht und deren Prozessbevollmächtigter trotz ähnlich gelagerter Fälle das Bestehen des Anspruchs für jeden Kläger individuell prüfen muss.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
OLG Stuttgart
1. Im Falle einer Anschlusskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls im Rahmen des § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen.
2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75.
Kein Risikoausschluss für Regressprozess gegen einen Anwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in einem Bauprozess
BGH
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.
Keine Leistungspflicht für Kosten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Absprache gemäß erfolgten Kündigung
Amtsgericht Berlin-Mitte
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Kostenerstattung für im Rahmen einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angefallener Rechtsanwaltskosten, so liegt ein den Versicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten nicht vor, wenn die Kündigung aufgrund einer vorherigen Absprache zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber erfolgt ist, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Interesse des Versicherungsnehmers lag oder dieser die Kündigung akzeptiert und ausschließlich über Folgeansprüche verhandelt hat.
2. Unerheblich für das Vorliegen einer Absprache gemäß erfolgten Kündigung ist, ob sich der Versicherungsnehmer erst nach Ausspruch der Kündigung abschließend mit seinem ehemaligen Arbeitgeber über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen verständigt hat. Entscheidend ist allein, dass die Kündigung zwischen den Parteien übereinstimmend als der Weg angesehen wurde, der eine beiderseitige Zufriedenheit erreichen konnte.
Der Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren entsteht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bereits vor der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages
Amtsgericht Köln
1. Ein Rechtsanwalt kann die Vergütung auch durch eine direkt an den Rechtsschutzversicherer adressierte Kostenrechnung berechtigt einfordern, wenn sein Mandant damit einverstanden ist. Im Zweifel ist ein stillschweigendes Einverständnis des Mandanten zu unterstellen.
2. Wird im Gerichtsverfahren ein Vergleich geschlossen, ist die Angelegenheit des Rechtsanwalts beendet und der Honoraranspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, auch wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung noch zu stellen ist.
3. Der Rechtsanwalt verletzt keine Obliegenheiten gemäß §§ 5 Abs. 3 g, 17 Abs. 5 c, cc, ARB 94, wenn er keinen Kostenfestsetzungsantrag stellt, solange der Versicherer seine Anwaltsgebühren nicht ausgeglichen hat.
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten fristwahrender Maßnahmen im Rahmen eines Schiedsgutachterverfahrens trotz Deckungsablehnung
Amtsgericht Jena
§ 18 Abs. 3 Satz 2 ARB 2000 ist nur anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gestellt wurde, bevor fristwahrende Rechtsmittel oder Ähnliches eingeleitet wurden. Kosten, die dem Gegner dadurch entstehen, dass fristwahrende Maßnahmen ergriffen werden, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens erst nach Einlegung der Berufung verlangt hat.
Pflicht des Anwalts zur Weiterleitung der Zahlungen des Kostenschuldners an die Rechtsschutzversicherung
OLG Saarbrücken
Ein Rechtsanwalt hat Zahlungen zur Kostenerstattung, die der unterlegene Prozessgegner ihm leistet, an den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten, der Kostenvorschüsse erbracht hat, weiterzuleiten.
Vorschussrückforderung des Rechtsschutzversicherers nach Aufrechnungstilgung des Kostenerstattungsanspruches
LG Hannover
1. Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsstreit gewonnen hat und der Prozessgegner gegen den auf den Versicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch mit einer dem Prozessgegner gegen den Versicherungsgegner zustehenden Forderungen aufgerechnet hat.
2. Der Rechtsschutzversicherer hat den Anspruch auf Rückzahlung des Kostenvorschusses gegen den Mitversicherten seines Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Prozessgegner gegen den auf den Versicherer gemäß § 67 VVG übergangenen Kostenerstattungsanspruch mit einer Forderung gegen den Mitversicherten aufgerechnet hat.
Zulässige Kostenerhöhung für Rechtsschutzversicherung durch getrennte Klagen
OLG Düsseldorf
Dem Versicherungsnehmer eines Rechtsschutzversicherers ist bei Schadensersatzklagen gegen eine Anlagengesellschaft und den Vermittler der Anlagen Deckung für die getrennten Prozesse zu gewähren, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage für eine Anklage gegen den Vermittler verzögert beantwortet hat und die Klage gegen die Anlagegesellschaft, für die bereits Deckung zugesagt worden war, wegen der Gefahr, die Gesellschaft könne insolvent werden, alsbald erhoben werden musste. Eine Erweiterung der Klage gegen die Anlagegesellschaft durch Einbeziehung der Klage gegen den Vermittler nach mündlich erteilter Deckungszusage war dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, wenn bereits Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt war und bei einer Klageerweiterung sich die Kammerzuständigkeit geändert hätte.
Wartezeit gilt auch für neue Leistungsarten durch einvernehmliche Vertragsänderung
OLG Karlsruhe
Werden durch einvernehmliche Vertragsänderungen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für das neu einbezogene Einzelwagnis beginnt.
Kein Rechtsschutzversicherungsausschluss für Schadensersatzklage gegen Ehemann
Landgericht Hannover
1. Der Versicherungsschutz aus einer Privatrechtsschutzversicherung für Nicht-Selbstständige umfasst auch eine Klage einer getrennt lebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann, wobei die Ehe nach türkischem Recht geschlossen wurde, auf Schadensersatz wegen der Weiterveräußerung von 5 Grundstücken in der Türkei durch den Ehemann, obwohl die Grundstücke während der Ehe aus dem Vermögen der Frau erworben worden sind, sowie auf Ausgleichszahlungen des Ehemanns auf Raten für einen Kredit, der gemeinsam zum Betrieb eines Dönerladens aufgenommen worden und zuletzt allein von der Ehefrau bedient worden sei.
2. Der Umstand, dass die Leistungen der Ehefrau vor allem aufgebracht worden seien, um den Ehemann im Rahmen der Ehe zu unterstützen, ändert an der schuldrechtlichen Natur dieser Ansprüche nichts und unterwirft sie nicht dem Ausschluss für Schadensersatzansprüche aus dem Bereich des Familienrechts.
Unwirksame Klausel zur gütlichen Einigung in § 5 III b ARB 94
LG Hagen
§ 5 III b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird aus der Klausel nicht deutlich, dass der in § 5 Abs. 1 a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Gel-tung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.
Risikoausschluss für Erbrecht betrifft nicht Vermögensübertragung auf künftigen Erben
OLG Karlsruhe
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i) ARB 75 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts betrifft nicht die Übertragung von Vermögen durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweg genommenen Erbfolge.
Wartezeit nach Einbeziehung von Zusatzrisiken in bestehende Rechtsschutzversicherung
OLG Karlsruhe
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.
Bei sachlicher Begründung sind getrennte Prozesse möglich
OLG Düsseldorf
Es liegt kein Verstoß gegen die Kostenminderungsobliegenheit des Rechtsschutzversicherten vor, wenn er eine sachlich begründete getrennte Prozessführung anstrebt.
Rechtsschutz für Weiterbeschäftigungsanspruch und Zwischenzeugnis
LG Köln
Ein Rechtsschutzversicherer muss nach einer Kündigung seines Versicherungsnehmers durch dessen Arbeitgeber die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches übernehmen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer Freistellung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses verbunden hat. Ebenso hat er die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung eines Zwischenzeugnisses zu übernehmen, da der Ar-beitnehmer gehalten war, sofort einen Zwischenverdienst zu erzielen.
Versicherungsfall schon bei bloßer Ankündigung einer Kündigung
AG Hamburg-St.Georg
Ein Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder eine rechtswidrige Kündigung androht.
Begriff der selbstständigen Tätigkeit
OLG Köln
1. Ist der Versicherungsnehmer als beherrschender Gesellschafter an der Führung von gewerblichen Unternehmen beteiligt, übt er eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 ARB 94 aus.
2. Die Interessenwahrnehmung bei Schadensersatzansprüchen gegen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter einkommenssteuerrechtlicher Beratung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft als Familienholding steht im inneren Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, so dass kein Privat-Rechtsschutz für Selbstständige besteht.
Leistungsfreiheit für zusätzliche Rechtskosten wegen schuldhaftem anwaltlichem Fehlverhal-tens
OLG Köln
Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts so ist der Rechtsschutzversicherer insoweit leistungsfrei.
Abgrenzung privat und beruflich bei Ansprüchen aus einer Unfallversicherung für Selbststän-dige
OLG Hamm
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf Leistung aus einer Unfallversicherung gehört in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für Selbstständige auch dann zum privat mitversicherten Bereich des Vertrags- und Sachenrechts, wenn der dem Anspruch aus seiner Unfallversicherung zugrunde liegende Unfall bei der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungs-nehmers geschah.
Risikoausschluss für „Wahrung rechtlicher Interessen aus dem Erbrecht" betrifft nicht Vermö-gensübertragungen im Wege der vorweg genommenen Erbfolge
OLG Karlsruhe
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i ARB 75 für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich ... des Erbrechts" betrifft nicht die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweg genommenen Erbfolge.
Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den Rechtsschutzversicherer
OLG Saarbrücken
1. Hat der Versicherer auf die Forderung des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers eine Zahlung geleistet und ist ein Dritter verpflichtet, dem Versicherungsnehmer diese Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, begründet dies den Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 67 VVG.
2. Sind auf das Konto des Anwalts des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers Beträge geflossen, die der Kostenerstattung dienen sollen, sind diese als gemäß §§ 677, 681 S. 1, 667 BGB aus der Geschäftsführung (ohne Auftrag) erlangt anzusehen.
3. Ein Rechtsanwalt muss die Rechtslage umfassend prüfen und darf höchstens in Ausnahmefällen hinterlegen.
Rückforderung geleisteter Vorschüsse durch den Rechtsschutzversicherer
LG Hannover
Hat der Rechtsschutzversicherer Vorschüsse geleistet und rechnet der unterlegene Prozessgegner gegenüber den festgesetzten Kosten mit Kostenerstattungsansprüchen aus einem früheren (gewonnenen) Rechtsstreit auf, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer aus § 17 VIII 3 ARB 2002. Erklärt der Prozessgegner die Aufrechnung, führt dies zur Tilgung der (übergegangenen) Erstattungsforderung. Gegenüber Mitversicherten ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 2. Alt. BGB.
Urteile aus dem Jahr 2007
Rechtsschutzversicherungseintritt bei Einigung ohne Kostenerstattungsanspruch
LG Bremen
1. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers, wonach der Versicherer keine Kosten trägt, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfasst nicht die Fälle, in denen zwischen den Parteien keine Kostenregelung getroffen worden ist, da dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zur Seite stand.
2. Erreicht der Anwalt eines Versicherungsnehmers, dass der Verkäufer eines Fernsehgerätes aus Gründen der Gewährleistung das Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknimmt, dann hat der Rechtsschutzversicherer die dem Versicherungsnehmer entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Übergang der Kostenerstattungsansprüche nach § 67 VVG auf den Versicherer
OLG Saarbrücken
Macht der Rechtsanwalt die Ansprüche aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss geltend und nimmt die darauf gezahlten Beträge entgegen, stellt dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Rechtsschutzversicherer dar, soweit dieser zuvor Kostenvorschüsse gezahlt hat. Wegen § 67 VVG ist der Rechtsschutzversicherer durch die Erbringung der Vorschusszahlung Inhaber eventueller Kostenerstattungsansprüche geworden.
Baurisikoklausel im Rechtsschutz erfasst Streit um Nachbarbebauung
LG Dortmund
Der Ausschluss nach § 3 I lit. d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.
Zum Einwand mangelnder Erfolgsaussichten nach Abschluss des Rechtsschutzfalls
OLG Köln
Der Versicherer kann auch nach Abschluss des Rechtsschutzfalls die Deckung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ablehnen. Unterlässt er dies, ist er gemäß § 158 n VVG mit diesem Einwand im Deckungsprozess ausgeschlossen.
Anspruch des Versicherers gegen Anwalt des Versicherungsnehmers auf Herausgabe vom Gegner erstatteter Kosten
Amtsgericht Hamburg
Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers bleibt auch dann gegenüber dem Versicherer zur Rückzahlung eines aufgrund eines (teilweisen) Obsiegens an ihn vom Gegner erstatteten Betrages verpflichtet, wenn er diesen bereits an seinen Mandanten ausgezahlt hat, obwohl er wusste, dass der Versicherer die Kosten verauslagt hat.
Die Erstattung von Verkehrsanwalts- (= „Korrespondenzanwalts") Kosten setzt nur eine Entfernung von über 100 km, aber keine Notwendigkeit nach § 91 ZPO voraus
BGH
§ 2 (1 a) ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.
Keine Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 bei außergerichtlichen Bemühungen eines anwaltlich vertretenen Arbeitnehmers nach Kündigung
Amtsgericht Hamburg-Altona
Es stellt keine Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 zur Vermeidung unnötiger Kosten dar, wenn der Rechtsanwalt in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren zunächst mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt wird und danach Kündigungsschutzklage erhebt, weil außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben.
Umfang des Deckungsschutzes für Verfahren gegen Lebensversicherer wegen BUZ-Leistungen
OLG Düsseldorf
Für ein Verfahren auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann der Versicherungsnehmer von seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz nicht nur wegen des Antrags auf Zahlung rückständiger Rente, sondern auch wegen der weiteren Anträge auf Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft, auf Fortbestand des BUZ-Vertrages und auf Freistellung von der Beitragspflicht beanspruchen.
Rechtsschutzversicherung bei Streit nach nicht genehmigungsfähiger Gewerbevermietung
LG Kiel
1. § 4 ARB 2002 ist wirksam. Für einen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, wann ein Rechtsschutzfall vorliegt und welche Risiken ausgeschlossen sind. Die Begriffe „Rechtsschutzfall" und „Verstoß gegen die Rechtspflichten" bezeichnen ein und dieselbe Situation.
2. Bei einem Rechtsstreit um die Kündigung eines Mietvertrages über gewerblich zu nutzende Räume, die von dem Mieter damit begründet worden sind, dass die gewerbliche Nutzung nicht genehmigt werden kann, liegt der Rechtsverstoß in der Vereinbarung über die gewerbliche Nutzung.
Streitigkeiten aus einem Aktienerwerb an der Börse fallen nicht unter den Risikoausschluss des § 3 ARB 94
OLG Köln
Ein Aktienerwerb kann weder mit dem Spekulationsgeschäft im Sinne des Einkommenssteuergesetzes noch mit einem Termingeschäft verglichen werden. Denn bei diesen Geschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die von vornherein mit einem extrem hohen wirtschaftlichen Risiko behaftet sind und deshalb nicht in den Bereich der gedeckten Geschäfte übernommen werden sollen. Ein Aktienerwerb an der Börse birgt solche wirtschaftlichen Risiken nicht. Das Geschäft ist von beiden Parteien sogleich zu erfüllen und der Anleger erhält durch die Aktie eine Beteiligung, die der jeweiligen Bewertung am Markt entspricht.
Der Rechtsschutzversicherer hat im Falle einer arbeitsrechtlichen Kündigung des Versicherungsnehmers in der Regel nur Deckungszusage für Kündigungsschutzantrag zu erteilen
LG München I
Ist die Wirksamkeit der Kündigung grundlegender Streitpunkt zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Arbeitgeber und hängen der Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Weiterbezahlung hiervon ab, ist Rechtsschutz nur für den Kündigungsschutzantrag zu gewähren, wenn in den ARB geregelt ist, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht. Der Gebührenstreitwert für die Kostenerstattung setzt sich demnach aus 3 Bruttomonatsgehältern zusammen. Eine Terminsgebühr ist auch entstanden, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitwirkt, die auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet ist, ohne dass ein Rechtsstreit schon anhängig war.
Leistungspflicht bei uneingeschränkter Deckungszusage für die zweite Instanz in Kenntnis des Klageentwurfs und des erstinstanzlichen Urteils
AG Köln
1. Dem Versicherungsnehmer steht gegen seine Rechtsschutzversicherung nur ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten zu, der sich erst nach Vorverauslagung der Kosten in einem Zahlungsanspruch umwandelt.
2. Erteilt die Rechtsschutzversicherung nach Vorlage des Klageentwurfs Deckung für die erste Instanz und nach Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils Deckung für die zweite Instanz, kann sie sich später nicht auf eine Verletzung der Abstimmungs- und Informationsobliegenheit berufen, wenn die im Entwurf vorgelegte Klage ausgebracht und das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angegriffen wird.
3. Endet das Berufungsverfahren nicht durch Zurückweisung, sondern durch einen Vergleich, sind Schadensersatzansprüche wegen unnötiger Prozessführung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein Rechtsschutzversicherer muss auch für eine Einziehungsklage gegen einen Drittschuldner Versicherungsschutz gewähren
OLG Karlsruhe
Die Einziehungsklage unterfällt nicht dem Leistungsausschluss des § 4 Abs. 2c ARB 75. Die Einziehungsklage stellt keinen „Antrag auf Vollstreckung" in Sinne von § 2 Abs. 3 b ARB 75 dar.
Reichweite des Baurisikoausschlusses
Amtsgericht Hannover
Regressansprüche gegen den mit einem Bauprozess mandatierten Rechtsanwalt stehen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und unterfallen damit ebenfalls dem Baurisikoausschluss.
Informationsobliegenheit bei einem beabsichtigten Arzthaftungsprozess
OLG Celle
1. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung genügt seinen Informationsobliegenheiten nach § 17 Abs. 3 ARB 94 zu einem beabsichtigten Arzthaftungsprozess mit einem Vortrag, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens eines Arztes und den Folgen für den Patienten gestattet. Die geringe Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer aus.
2. Nimmt der Versicherungsnehmer verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines Schadens aus einem einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, ist er nicht verpflichtet, nach § 17 Abs. 5 c (bb) ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten.
3. Verlangt der Versicherungsnehmer den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern einheitlich, so dass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 Abs. 5 c (cc) ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.
Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei Klage auf Berufsunfähigkeitsrente
LG Düsseldorf
Der Rechtsschutzversicherer kann einem Versicherungsnehmer, der nach Rücktritt des Versicherers seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Vertrag Deckungsschutz begehrt für eine Klage auf Zahlung der Rente für die Vergangenheit und Zukunft, auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht und er von der Beitragspflicht befreit wird, nicht lediglich für den Antrag auf Zahlung der Rente für die Vergangenheit Deckung gewähren und sie für die weiteren Anträgen wegen Vermeidbarkeit dieser Kosten ablehnen.
Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers wegen schuldhafter Pflichtverletzung seitens des Anwalts
OLG Köln
Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts, so ist der Rechtsschutzversicherer insoweit leistungsfrei.
Die Risikobegrenzungsklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 (Kosten bei einvernehmlicher Einigung nur im Maße des Obsiegens/Unterliegens) verstößt gegen das Transparenzgebot
LG Hagen
§ 5 Abs. 3 b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Insbesondere ist § 5 Abs. 3 b ARB 94 nicht klar zu entnehmen, dass generell keine Rechtsschutz gewährt werden soll, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache Erfolg hat.
Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages als Versicherungsfall
OLG Saarbrücken
Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.
Für eine beabsichtigte Arzthaftungsklage können nur maßvolle Substanziierungspflichten des Versicherungsnehmers erwartet werden
OLG Celle
Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, die auch Einwendungen des Gegners einbeziehen kann. Er darf jedoch keine vorweggenommene Beweisaufnahme verlangen, soweit der Versicherungsnehmer zulässige Beweismittel für seinen Vortrag anbietet. Im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen an die Substanziierungspflicht zu stellenzu stellen, weil vom Patienten keine genauen Kenntnisse der Marterie erwartet werden können
Zugangsfiktion bei Kündigung und nachträgliche Berufung auf mangelnde Erfolgsaussichten
OLG Köln
Die Zugangsfiktion gem. § 10 Abs. 1 S. 2 VVG greift nur, wenn der Versicherer eine Kündigung an eine ihm vom Versicherungsnehmer mitgeteilte Anschrift sendet. Die nachträgliche Berufung auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtverteidigung gem. § 18 Abs. 1b ARB 94 ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer die Leistungen bereits aus anderen Gründen (hier: wegen Vertragskündigung) abgelehnt hat.
Treuwidriges Berufen auf Begrenzung der Kostenübernahme bei rechtzeitiger Information des Versicherers über Vergleichsabschluss mit Widerrufsvorbehalt
OLG Köln
Auf die Begrenzung der Kostenübernahme nach § 5 Abs. 3 b ARB 2000 bei einem Vergleich kann sich der Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er nicht auf die rechtzeitige Information des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers reagiert, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde und ohne ausdrückliche Weisung der Widerruf nicht erfolgen werde.
Bindung an Rechtsschutzdeckungszusage bei Klageschriftvorlage
AG Köln
Erteilt die Rechtsschutzversicherung nach Vorlage des Klageentwurfs Deckung für die erste Instanz nach Vorlage des erstinstanzlichen Urteils Deckung für die zweite Instanz, so kann sie sich später nicht auf eine Verletzung der Abstimmungs- und Informationsobliegenheiten berufen, wenn die im Entwurf vorgelegte Klage ausgebracht und das erstinstanzliche Urteil später in vollem Umfange angegriffen wird.
Rechtsschutzversicherung bei Verfahren auf Kündigungsschutz
AG Essen:
Zur Vermeidung unnötiger Kosten muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in einer Kündigungsschutzangelegenheit sofortigen Prozessauftrag erteilen. Der Versicherungsnehmer muß sich das Verschulden seines Anwalts anrechnen lassen, wenn er ihn nicht auf diesen Kostengesichtspunkt hinweist.
Keine Kostentragungspflicht bei Beendigung eines Rechtsstreits wegen eines Autokaufs durch Vergleich über die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges
LG Köln
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Ersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug und schließt zur Beendigung dieses Verfahrens einen Vergleich ab, nach dem er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erhält, greift der Ausschluss des § 5 Abs. 3 b ARB 94 und der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ein höherwertiges Fahrzeug wählt und aus diesem Grund über den anrechenbaren Kaufpreis hinaus einen weiteren Betrag zahlen muss.
2. Auch die durch den Vergleich genommene Möglichkeit, ein Konkurrenzfahrzeug zu erwerben, ist nicht als Unterliegen des Versicherungsnehmers anzusehen, da ein solches Entgegenkommen nicht im Sinne eines Obsiegens oder Unterliegens messbar ist.
Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht bei sämtlichen Streitigkeiten ausgeschlossen, die irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder Finanzierung eines Grundstückes bzw. Gebäudes verbunden sind
OLG Celle
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziffer 1 d) bb) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd) Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.
2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziffer 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.
3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahmen fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen.
Privatrechtsschutz und beabsichtigte selbständige Tätigkeit
OLG München
Der Risikoausschluß des § 25 I 2 ARB 94 betrifft nur bereits ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Er greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer lediglich beabsichtigt, künftig eine solche Tätigkeit auszuüben.
Aktienerwerb ist grundsätzlich weder als Termingeschäft noch als ein damit vergleichbares Spekulationsgeschäft anzusehen
OLG Köln
Der Erwerb und Verkauf von Aktien stellt grundsätzlich weder ein Termingeschäft noch ein damit vergleichbares Spekulationsgeschäft im Sinne des Risikoausschlusses gemäß § 3 Abs. 2 f ARB 94 dar.
Urteile aus dem Jahr 2006
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Streit um Gesamtschuldnerausgleich
OLG Frankfurt/Main
Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs gegen seine geschiedene Ehefrau auf Gesamtschuldnerausgleich, so beginnt der das Rechtsschutzbegehren auslösende Verstoß schon damit, dass die Schuldnerin die fällige Verpflichtung aus dem Gesamtschuldverhältnis nicht freiwillig erfüllt; bereits die Nichterfüllung eines fälligen Anspruchs birgt nämlich den Keim eines Rechtsstreits in sich (Anschluss OLG Saarbrücken, 6. März 2002, 5 U 757/01, FamRZ 2003, 95).
Kein Deckungsschutz nach Falschangaben des VN gegenüber Kaskoversicherer
AG Leipzig
Allein aus der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gegenüber der Kfz-Kaskoversicherung nach einer Fahrzeugentwendung kann noch nicht auf eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalles gegenüber der Rechtsschutzversicherung geschlossen werden. Der Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn auf Grund der Umstände (hier: akademische Bildung des Versicherungsnehmers) feststeht, dass dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass seine Obliegenheitsverletzung dem Kaskoversicherer gegenüber zu einer Leistungsablehnung und möglicherweise zu einer rechtlichen Auseinandersetzung und damit zur Entstehung von Kosten zu Lasten der Rechtsschutzversicherung führen werde.
Unwirksame Anfechtung mit Anwaltshonoraranspruch
LG München I
Ein Anspruch des Mandanten gegen den ihn vertretenden Anwalt auf Rückzahlung einer vom Prozessgegner an den Anwalt gezahlten Kostenerstattung geht (aufgrund Vorausabtretung bzw. des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 VVG) sogleich mit dessen Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Anwalt kann daher mangels einer Aufrechnungslage nicht mit Honoraransprüchen aus einem anderen Verfahren, für das der Rechtsschutzversicherer keinen Deckungsschutz gewährt hatte, gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Mandanten aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die (Passiv-)Forderung auf Auskehrung der Kostenerstattung erst nach der (Aktiv-)Forderung auf Vergütung fällig geworden ist, weil die Anwendung des § 406 Alt. 2 BGB in diesen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
Deckungsschutz bei schuldrechtlicher Auseinandersetzung über Bootsliegeplatz
AG Geldern
Bei einem Bootsliegeplatz handelt es sich nicht um ein Grundstück im Sinne von § 2 Buchst c ARB. Für schuldrechtliche Auseinandersetzungen um einen Bootsliegeplatz ist § 2 Buchst d ARB einschlägig.
Deckungsablehnung des Versicherers vor Inanspruchnahme des VN durch seinen Anwalt auf Zahlung der Anwaltskosten begründet keine Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs
BGH
1. In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.
2. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
3. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
Kein Rechtsschutz für Normenkontrollklage bei befürchtetem Wertverlust des Grundstücks durch einen Bebauungsplan
OLG Stuttgart
Der mögliche Wertverlust eines Grundstücks ist keine Folge der Beeinträchtigung von dinglichen Rechten im Sinne des § 29 ARB gewährt keinen Anspruch auf Rechtsschutz für Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Eigentums geltend gemacht wird.
Keine Deckung für Mehrkosten eines mitverglichenen Wohnungsverkaufs
AG Berlin-Charlottenburg
Holt der klagende Eigentümer nicht die Zustimmung des Versicherers zum Vergleich über einen Wohnungsverkauf im Zusammenhang mit einer gedeckten Darlehensstreitigkeit ein, stellt dies wegen der anfallenden Mehrkosten eine zum Rücktritt berechtigende Obliegenheitsverletzung dar.
Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid
OLG Düsseldorf
1. Der Stichentscheid eines Rechtsanwalts ist auch dann "ausreichend begründet" i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 ARB 1975 und bindet den Rechtsschutzversicherer, wenn die in ihm zur Erfolgsaussicht enthaltene Begründung erst im Zusammenhang mit vorangehenden Schreiben an den Versicherer sowie beigefügten gerichtlichen Entscheidungen eine schlüssige Begründung ergibt.
2. Der anwaltliche Stichentscheid weicht erst dann "offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage" ab i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 ARB 1975, wenn in ihm die Sach- und Rechtslage gröblich verkannt wird und sich dies dem Sachkundigen - wenn auch ggf. erst nach Prüfung - mit aller Deutlichkeit aufdrängt.
3. Der Versicherer verliert das Recht, sich auf Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu berufen, wenn er Deckungsschutz ablehnt, ohne dabei auf die bestehende Möglichkeit eines Stichentscheids hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten ist.
Risikoausschluss für Schuldübernahmevertrag erfasst nicht die Bestellung einer Grundschuld
OLG Saarbrücken
1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.
2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.
Mehrkosten des Rechtsanwaltswechsels wegen Verlustes der Zulassung sind zu erstatten
LG Hannover
1. Der Rechtsschutzversicherer hat die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten dann zu übernehmen, wenn der Anwaltswechsel erforderlich war und weder von dem Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
2. Honoraransprüche des Rechtsanwalts können wirksam an einen anderen Rechtsanwalt abgetreten werden.
Haftung des Rechtsschutzversicherers auf Schadenersatz wegen Verweigerung der Deckungszusage für eine Klage auf Erteilung einer Gewinnzusage
BGH
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000, IV ZR 281/98, r+s 2000, 244).
Auslegung der im Antragsformular gestellten Frage nach „Vorversicherung"
OLG Celle
1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach Vorversicherung und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er annehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.
Beurteilung der Erfolgsaussicht anhand von Gutachten aus einem anderen Gerichtsverfahren
OLG Karlsruhe
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage, zu deren tatsächlicher Grundlage bereits ein gerichtliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vorliegt, das die Ansprüche des Versicherungsnehmers nur teilweise stützt.
Kein Risikoausschluss gem. § 5 Abs. 3 e ARB 94 bei vollstreckbaren Urkunden
OLG Karlsruhe
Vollstreckbare Urkunden werden vom Risikoausschluss des § 5 Abs. 3 lit. e ARB 1994 nicht betroffen.
Prospekthaftungsansprüche fallen nicht nur den Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften gem. § 3 Abs. 2 c ARB 94
BGH
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.
Unverzügliche Ablehnungsmitteilung ist auch bei Streit über vorherige Kündigung erforderlich
OLG Köln
1. Zu den Voraussetzungen der Zugangsfiktion des § 10 Abs. 1 S. 2 VVG.
2. Der VR muss nach Kenntnis von der nicht erfolgten Kündigung (Mitteilung der Nichtabholung durch die Post) in der Regel einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen.
3. Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres maßgebend, in dem erstmals Maßnahmen zur Interessenwahrung eingeleitet werden, die Kosten ablösen (hier: Zeitpunkt der Inanspruchnahme bzw. Erfüllung nach § 5 Abs. 2 Buchst. a ARB 1994).
4. Zu den Anforderungen der Ablehnungsmitteilung des VR und des Hinweises nach § 18 Abs. 1 Buchst. b, 2 ARB 1994.
Streitigkeiten über Beteiligung an Immobilienfonds fallen unter Baurisikoausschluss
LG Wiesbaden
1. Eine unterlassene Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag stellt einen Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c ARB 94 dar.
2. Da bei dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Unterlassen der Widerrufsbelehrung der Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c ARB 94 bereits ausgelöst wurde, besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber der Darlehensgeberin, die den Jahre nach Vertragsschluss erklärten Widerruf nicht akzeptiert, kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Vertrag im nicht versicherten Zeitraum geschlossen wurde.
3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fallen unter den Baurisikoausschluss des § 3 Abs. 1 Buchst. d DBuchst. dd ARB 94.
Deckungsschutz bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze setzt Verwirklichung des ersten Verkehrsverstoßes während des versicherten Zeitraums voraus
BGH
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
Leistungsverweigerungsrecht bei streitigem Sachverhalt auch ohne Vorbehalt
OLG Oldenburg
Der Rechtsschutzversicherer braucht die Deckungszusage nicht mit dem Vorbehalt des Leistungsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 2 Buchst. a ARB 1975 zu versehen, wenn ihm zwar die Einwände der gegnerischen Partei bekannt waren, er aber nicht erkennen konnte, ob die Einwände Erfolg haben würden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt (auf Grund bewusster Falschangaben des Versicherungsnehmers) noch streitig war. Der Versicherer darf und muss zunächst einmal davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit aus § 15 Abs. 1 Buchst. a ARB 1975 erfüllt und den Sachverhalt richtig darstellt. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bewusst unrichtig informiert, ist ein etwaiges Vertrauen darin, dass der Versicherer seine Deckungszusage auch auf der Grundlage des wahren Sachverhalts aufrecht halten werde, nicht schutzwürdig (Anschluss OLG Düsseldorf, 26. Juni 2001, 4 U 205/00, VersR 2002, 884).
Kein Verkehrsrechtsschutz für berufstätige volljährige Kinder des VN
LG Leipzig
Im Rahmen der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung besteht für Kraftfahrzeuge, die auf ein volljähriges berufstätiges Kind des Versicherungsnehmers zugelassen sind, keine Mitversicherung.