Urteile zur Feuer und Wohngebäudeversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Wohngebäudeversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Wohngebäudeversicherung, Beweis für Gebäudezerstörung, Bauteilöffnung

BGH

Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.

 

Streitwert eines Abfindungsvergleichs über Neuwertspritze in der Gebäudeversicherung

OLG Karlsruhe

1. Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der VN die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte.

2. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 % abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruch in der Zukunft fehlen.

 

Gebäudeversicherung, Neuwertspitze, Obliegenheitsverletzung, Kausalitätsgegenbeweis, Beweislast

OLG Dresden

1. In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist.

2. Eine Berufung des VR auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der VR über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.

3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der VR; der VN, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.

4. Der dem VN obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der VN die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des VR ausräumt. Der VR muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.

 

Wohngebäudeversicherung, Abtretung von Leistungsansprächen an mehrere Trocknungs- und Reparaturunternehmen

OLG Hamm

Zur hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung eines Anspruchs aus dem Gebäudeversicherungsvertrag bei Abtretung an mehrere Trocknungs- und Reparaturunternehmen.

 

Gebäudeversicherung, Mehrwertsteuerklausel

LG Stade

Eine Klausel in Bedingungen für die Gebäudeversicherung (hier § 13 Ziff. 8 a DCVGB), wonach Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist oder er Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, hält der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

 

Arglistige Täuschung durch unwahre Angaben zur Abgabe der Vermögensauskunft und Mieteinnahmen sowie Vorlage fingierter Rechnungen

OLG Dresden

1. Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des VN, dem Versicherer „jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen“, muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich.

2. Der im Auftrag des Versicherers mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als deren Empfangsbote für in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des VN anzusehen.

3. Unwahre Angaben des VN über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.

 

Anforderung an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens

OLG Saarbrücken

1. Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der VN die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.

2. Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).

 

Leitungswasserversicherung, Dichtigkeitsprüfung als Voraussetzung der Versicherung von Rohren

OLG Hamm

1. Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis darauf wirksam vereinbaren, dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 geprüft worden ist und evtl. festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, ferner dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist.

2. Eine solche Klausel stellt keine verhüllte Obliegenheit dar, sondern ist originärer Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Versicherungsschutz wird abhängig davon gemacht, dass eine Dichtheitsprüfung vor Abschluss des Vertrags durchgeführt wurde.

3. Die Prüfung kann auch nach Abschluss des Vertrags durchgeführt werden, so dass der VN dann erstmals mit der Durchführung der Dichtigkeitsprüfung Versicherungsschutz erlangt.

 

Treuwidriges Berufen des Versicherers auf die Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Neuwertspitze bei unberechtigtem Entzug der Leistungspflicht

OLG Dresden

1. In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist.

2. Die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherer über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.

3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer; der Versicherungsnehmer, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.

4. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der Versicherungsnehmer die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des Versicherers ausräumt. Der Versicherer muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.
 

Schuldhafte Verletzung der Obliegenheit zum Entleeren der Wasserleitung und zur genügend häufigen Kontrolle eines nicht genutzten Gebäudes

OLG Koblenz

1. Nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht damit die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus. Die nicht genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vielmehr genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren und zu entleeren. Beide Maßnahmen sind nebeneinander durchzuführen, eine einzelne Maßnahme, z.B. lediglich häufige Kontrollen, allein genügt.

2. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist. Die bloße Absicht des Klägers, das Objekt wieder zu vermieten, führt daher nicht zu einer Nutzung.

3. Es begründet auch keine Nutzung, dass das Objekt ohne Renovierungsstau und weiterhin möbliert gewesen sein soll. Zwar sind etwa Wochenend- oder Ferienwohnungen keine nicht genutzten Gebäude, denn nach ihrem Zweck werden sie bewohnt, wenn sich auch nur zeitweilig in ihnen Menschen aufhalten. Hier lag indes gerade keine zumindest zeitweise vermietete Wochenend- oder Ferienwohnung vor, sondern ein dauerhaft unvermietetes Wohnobjekt, in dem sich Menschen gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern allenfalls zu Kontroll- und den behaupteten Toilettengängen aufgehalten haben. Die Einlagerung von Gegenständen kann je nach den Umständen des Einzelfalls zwar gleichfalls eine Nutzung darstellen. Das Haus wurde hier allerdings nicht als Lager umgenutzt, sondern stand schlicht seit dem Auszug der letzten Mieter vor 4½ Jahren bis zum Schadensfall unbewohnt leer. Allein das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Haus, wie hier, nach Beendigung eines Mietvertrages für einen langen Zeitraum nicht neu vermietet wird. Anderenfalls könnte jeder Versicherungsnehmer die für den Leerstand vereinbarten Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres dadurch auf Jahre hinaus umgehen, dass einzelne Möbelstücke in der unvermieteten Wohnung belassen oder in diese eingebracht werden. Auch dass das Gebäude nach dem Vortrag des Klägers ohne Renovierungsstau gepflegt war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich hieraus weder eine Nutzung zu Wohnzwecken noch als Lager ergibt.

4. Als Kontrolle ist eine Überwachung des Gebäudeinneren zu verstehen. Eine bloße Außenkontrolle – wie hier zumeist durchgeführt – genügt nicht. Auch die Annahme der notwendigen Verdichtung der Kontrollfrequenz wegen des Dauerfrostes ist zutreffend. Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, da die unter normalen Risikoverhältnissen erforderlichen wöchentlichen Innenkontrollen ebenfalls nicht vorgenommen worden sind.

5. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 VVG i.V.m. § 27 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VGB 2006). Der Versicherungsnehmer muss also darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden oder ein geringerer Grad als grobe Fahrlässigkeit trifft. Bezugspunkt des Verschuldens ist dabei die Verletzung der Sicherheitsvorschrift, nicht dagegen die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften exculpiert den Versicherungsnehmer nicht, jedenfalls dann nicht, wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Versicherungsnehmer die Existenz der verletzten Obliegenheit aufdrängen muss. Grundlegende Sicherheitsvorschriften können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zudem hat der Versicherungsnehmer eine entsprechende Erkundigungspflicht.

6. Nach § 27 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VGB 2006 können Leistungen nicht gekürzt werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zum Beweis fehlender Kausalität genügt nicht, dass der Schadenseintritt bei korrektem Verhalten ebenso wahrscheinlich gewesen wäre wie bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst geführt, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Hätte der Kläger die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, so wäre ein Leitungswasserschaden durch den Wasseraustritt an der Armatur allerdings bereits mangels Leitungswassers auszuschließen gewesen.

 

Zum Nachweis eines Sturmschadens

OLG Saarbrücken

Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.

 

Deklaratorisches Anerkenntnis zum Anfall der Neuwertspitze bei Vereinbarung einer sukzessiven Auszahlung gemäß Baufortschritt

OLG Karlsruhe

1. Einigen sich Versicherer und VN nach dem Brand eines Wohngebäudes sowohl über die Höhe der Neuwertspitze als auch über bestimmte Bedingungen für die Auszahlung (hier: Fälligkeit von vorzulegenden Handwerkerrechnungen), kann die Vereinbarung dahin auszulegen sein, dass der Versicherer mit der Vereinbarung gleichzeitig die Voraussetzungen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wiederherstellungsklausel (Sicherstellung der Wiederherstellung binnen drei Jahren nach dem Brand) deklaratorisch bestätigt.

2. Hat der Versicherer in einem deklaratorischen Anerkenntnis bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag erfüllt sind, kann er sich später nicht mehr auf einen möglichen Ablauf der Drei-Jahres-Frist für die Sicherstellung der Wiederherstellung berufen.

3. Vereinbaren die Vertragspartner für die Zahlungspflicht des Versicherers eine aufschiebende Bedingung, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch des VN erst mit dem Eintritt der Bedingung (hier: Fälligkeit von Handwerkerrechnungen).


Zulässige Feststellungsklage trotz möglichen Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe

OLG Dresden

1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.

2. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung alleine seinem Versicherungsmakler zugeht.

 

Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden

OLG Dresden

Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist. Das dort vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Unter Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.

 

Reserve-Ursache beim Gebäudeschaden ist irrelevant

OLG Dresden

Der Versicherer kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden. Aus diesem Grund ist der Einwand unerheblich, dass es sich bei den Abriss- und Aufräumkosten um „Sowieso-Kosten“ gehandelt habe, weil das Gebäude auch ohne das versicherte Ereignis eingestürzt wäre.

 

Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen von zwei Versicherungsnehmern bei Miteigentum

OLG Hamm

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

 

Obliegenheiten-Klauseln, inhaltliche Anforderungen, Kausalitätsgegenbeweis

OLG Saarbrücken

1. Eine Bestimmung in AVB, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit „nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG“ vorsieht, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes.

2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.

3. Der Nachweis, dass die aufgrund des Versicherungsfalls geschuldete Entschädigung die Summe der vom Versicherungsnehmer bereits erhaltenen Abschlagszahlungen übersteigt und er deshalb noch weitere Leistungen zu beanspruchen hat, ist nicht geführt, wenn die zur Begründung vorgetragenen weiteren Schäden auch nach Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden können.

 

Leistungskürzung von 75 % bei Frostschaden in einem über Jahre unbewohnten Gebäude

OLG Koblenz

1. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist. Auch das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen.

2. Eine Kürzung der Versicherungsleistungen um 75% entspricht (mindestens) der Schwere des Verschuldens, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, das Wasser abzustellen, obgleich das Gebäude seit Jahren unbewohnt war, eine lange Frostperiode herrschte und er zugleich noch regelmäßige Objektkontrollen unterließ. Ein Leitungswasserschaden wird in einem solchen Fall regelrecht leichtfertig herausgefordert. Das Verschulden wiegt dann besonders schwer.

 

Leistungskürzung um 50 % bei Brand durch auf einem Herd erhitztem Öl

LG Köln

Der Versicherungsfall Brand ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn Öl in einem Topf erhitzt und sodann die Küche verlassen wird. Eine vom Versicherer vorgenommene Leistungskürzung um 50 % ist in diesem Fall angemessen. Es liegt insbesondere kein die grobe Fahrlässigkeit ausschließendes Augenblickversagen vor, wenn das Schließen der Küchentür dazu führt, dass das auf dem Herd erhitzte Öl vergessen wird.

 

Wirksamkeit des Risikoausschlusses für Schwammschäden

OLG Celle

1. Sehen die Versicherungsbedingungen die Durchführung eines bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens vor, ist die Erhebung einer Feststellungsklage gegenüber einer in Betracht kommenden Leistungsklage nicht subsidiär. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich bei einer Auseinandersetzung zur Anspruchshöhe aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers noch Einwendungen zum Anspruchsgrund ergeben können.

2. Der Ausschluss für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung ist wirksam. Auf Besonderheiten des Versicherungsobjektes (hier: Holzständerbauweise) kommt es bei der AGB-Kontrolle nicht an.

 

Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden

OLG Dresden

Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist. Das dort vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Unter Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.

 

Umfang der Aufklärungspflichten eines Grundstücksverkäufers in Bezug auf die Gebäudeversicherung

BGH

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht. Ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

Der Boden des Grundstücks kann auch zum versicherten Gebäude gehören

OLG Karlsruhe

1. Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.

2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

 

Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans zählt nicht zu den notwendigen Reparaturkosten

Landgericht Köln

1. Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans gehört nicht zu den notwendigen Reparaturkosten, da ein solcher Plan in keinem Zusammenhang mit der Reparatur steht und für eine solche ersichtlich ohne Belang und damit nicht im Sinne des § 11 VGB 14 notwendig ist.

2. Die Baustellenverordnung findet auf Kleinbaustellen keine Anwendung.

 

Mit Erstellung des Angebots zur Schadensbeseitigung beauftragtes Handwerksunternehmen ist Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers

OLG Rostock

Um einen Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers handelt es sich auch bei einem Handwerksunternehmen, welches er mit der Erstellung eines bei dem Versicherer einzureichenden Angebots für eine Beseitigung des versicherten Schadens beauftragt. Beinhaltet das Angebot unzutreffende Positionen, muss der Versicherungsnehmer daher diesem Umstand im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick auf eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Arglist plausibel erklären.

 

Mangelnde Standfestigkeit von Fundamenten nach Erdrutsch

OLG Karlsruhe

1. Zum Begriff des Gebäudes – und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung – gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingungen für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.

2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

 

Unerhebliche „Sowieso-Kosten“ – Einwand des Versicherers hinsichtlich der Erstattungspflicht von Abriss- und Aufräumkosten

OLG Dresden

1. Der Versicherer kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden. Der Einwand, es habe sich bei Abriss- und Aufräumkosten um Sowieso-Kosten gehandelt, weil das Gebäude auch ohne das versicherte Ereignis eingestürzt wäre, ist unerheblich.

2. Besteht nach Eintritt des Versicherungsfalls Streit über die Leistungspflicht des Versicherers, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung der Erstattungspflicht klagen.

 

Streitwertfestsetzung bei Vergleich in einem Gebäudeversicherungsprozess

OLG Karlsruhe

Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 Prozent abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft fehlen. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, welches die Parteien bei der Abgeltung der Neuwertspitze in dem Vergleich verfolgt haben. Die Wertfestsetzung beruht dann auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Boden als versicherte Sache in der Gebäudeversicherung

OLG Karlsruhe

Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Dies betrifft den den Begriff des "Gebäudes" sowohl in Ziffer 14.1.1 WGB S 01/05 als auch in Ziffer 1.1 WGB S 01/05. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist. Kosten der Wiederherstellung der Böschung sind gleichzeitig "notwendige Reparaturkosten" für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.
 

Sturmflut als Ausschlusstatbestand in der Gebäudeversicherung

BGH

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). Bloß mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.

 

Zum Unmittelbarkeitserfordernis bei einem Sturmschaden ;"Reserve-Ursache" führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers

OLG Dresden

Der Versicherer kann die Erfüllung des Versicherungsanspruchs grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, der Schaden an dem Gebäude wäre auch aufgrund einer "Reserve-Ursache" entstanden. Nach der Regelung unter § 9 Ziffer 5.4 ABL 2015 hat der Versicherer die "infolge" des Versicherungsfalles tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmung grundsätzlich nur dahin verstehen, dass zwischen dem eingetretenen Versicherungsfall (unmittelbar durch Sturm bedingter Gebäudeschaden) und den entstandenen Aufwendungen ein direkter Ursachenzusammenhang bestehen muss, d h. zwischen beide Umstände keine weitere Ursache tritt. Weitergehende Einschränkungen im Hinblick auf die Kausalität zwischen Versicherungsfall und entstehender Aufwendungen ergeben sich nicht. Damit sieht die Regelung jedoch einen Ausschluss von Sowieso-Kosten nicht vor.

 

Bloßer Wertminderungsausgleich statt Reparaturkostenerstattung bei reinen Schönheitsschäden in der Wohngebäudeversicherung

LG Ansbach

Vom Wohngebäudeversicherer zu erstattende notwendige Reparaturkosten liegen nicht vor, sondern es ist dem Versicherungsnehmer nur eine Wertminderung auszugleichen, wenn sich der Schaden am Gebäude auf eine rein optische Beeinträchtigung beschränkt und eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Reparatur ein Luxusaufwand wäre, den ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung nicht aufwenden würde.

 

Wiederherstellungsklausel beim Sale-and-lease-back-Vertrag

OLG Hamm

Zur Sicherstellung der Wiederherstellung einer Anlage (hier bejaht) durch Abschluss eines Sale-and-lease-back-Vertrages (Rückvermietung an Verkäuferin)

 

Bindungswirkung des Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG

OLG Koblenz

1. Im Rahmen der Prüfung einer Bindungswirkung nach § 84 VVG ist der tatsächliche Kenntnisstand des Sachverständigen im gemeinsamen Sachverständigenverfahren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens maßgebend.

2. Wenn im gemeinsamen Sachverständigenverfahren ein Sachverhalt unvollständig ermittelt wurde, weil eine Partei ihren Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist, kommt eine Aufhebung der Bindungswirkung zugunsten dieser Partei nicht in Betracht.

3. Maßstab für die Erheblichkeit der Abweichung im Sinne des § 84 VVG ist, ob diese für einen Fachmann offensichtlich ist. Der Maßstab für die Erheblichkeit kann nicht mit einer festen Prozentzahl angegeben werden.

 

Leistungsausschluss für mitwirkendes Grundwasser erfasst auch sogenanntes Schichtenwasser

OLG Hamm

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Leistungsausschluss für mitwirkendes „Grundwasser“ § 3 Nr. 4 a, dd) VGB 2011 dahin verstehen, dass davon auch sogenanntes „Schichtwasser“ (durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser) umfasst ist.

 

Begriff der Überschwemmung bei einer Wohngebäudeversicherung

KG Berlin

Allein eine "Überflutung" des Kellerbereichs erfüllt die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung im Sinne von § 3 Nr. 1 BWE 2008 - und damit einer versicherten Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen - nicht, weil der Keller Teil des Gebäudes ist. Die Klausel unterscheidet sprachlich die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks (Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks) von dem darauf befindlichen Gebäude. Da die Bodenplatte zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen "Überflutung" ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse, eines Flachdachs oder eines Lichtschachts.

 

Unmittelbare Einwirkung eines Sturms auf die versicherte Sache

OLG München

1. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturmes ist anzunehmen, wenn die versicherte Sache durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört wird. Keine Unmittelbarkeit ist daher gegeben, wenn durch den Sturm Regenwasser in das Innere einer Mauer getrieben wird.

2. In diesem Fall ist auch nicht die Voraussetzung einer Beschädigung versicherter Sachen dadurch erfüllt, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände wirft, weil die Zerstörungskraft des Regens nicht durch die Bewegungsenergie des Sturms bestimmt wird.

3. Ob Regen als „anderer Gegenstand“ im Sinne der Bedingungen gelten kann, kann offenbleiben.

 

Voraussetzungen für die Neuwertspitze bei einer strengen Wiederherstellungsklausel

OLG Köln

1. Im Sinne der so genannten strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 m² auf 309 m² nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.

2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.

3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.

 

Kein Versicherungsschutz für ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr

OLG Hamm

1. Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach der im Streitfall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 nicht versichert. Es verläuft – im Sinne dieser Klausel – außerhalb des versicherten Gebäudes.

2. Die Kurzformulierung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert daran nichts.

 

Anforderungen der strengen Wiederherstellungsklausel bei der Wohngebäudeversicherung

OLG Schleswig

Eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung nebst Antragsunterlagen vorgelegt wird. Eine Wiederherstellung kann nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient. Es liegt keine Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung vor, wenn ein aus fünf Bauteilen bestehendes ungenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude ohne Strom, Wasser und Verschlussmöglichkeiten durch eine moderne, um mehr als 55 % größere unterteilte Mehrzweckhalle ersetzt werden soll.

 

Intransparente Obliegenheit zur Erfüllung und Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“

OLG Schleswig

Die Obliegenheit, in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ ist mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

 

Ausschluss für Schäden durch Sturmflut greift nicht bei im Landesinneren durch angestautes Flusswasser verursachte Überschwemmung

KG

Der für Überschwemmungsschäden in einer Elementarschadenversicherung enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut greift nicht ein, wenn die Sturmflut nur mittelbar im Landesinneren durch angestautes Flusswasser eine Überschwemmung verursacht hat.

 

Regress des Gebäudeversicherers beim Mieter

Landgericht Darmstadt

Verlangt der Gebäudeversicherer nach Regulierung eines Brandschadens im Regresswege den hälftigen Innenausgleich vom Haftpflichtversicherer eines Mieters, gelten für die Frage der Brandverursachung die vom BGH im Mietrecht entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen aufgeteilt: Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, obliegt es dem Mieter bzw. hier seinem Haftpflichtversicherer, nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

 

Veräußerung der versicherten Sache

Landgericht Tübingen,

1. § 34 Nr. 1 SVAP 2008 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und im Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zusteht, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist. Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht.

2. § 34 Nr. 1 SVAP ist im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des ursprünglichen Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der versicherten Sache einschränkend auszulegen.

 

Kein Übergang des Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung

BGH

1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderungen nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

 

Gebäudeversicherer-Regress beim Haftpflichtversicherer des Mieters nach fahrlässigem Laden eines Akkus

OLG Bamberg

Das unbeaufsichtigte Laden eines Lithium-Ionen-Akkus kann unter besonderen Umständen eines Einzelfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen.

 

Zustimmungserfordernis des Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der Sache

LG Tübingen

Die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag steht nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und dem Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zu, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist. Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht. Daraus folgt, dass die Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers mit Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten endet, weil ab diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäß § 95 VVG selbst (neuer) Versicherungsnehmer ist.

 

Wirksamer Ausschluss von Rohrbruchschäden bei unterhalb der Bodenplatte verlegten Abwasserrohren

OLG Hamm

1. Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach § 3 Nr. 2 VGB 11 nicht versichert, da es außerhalb des versicherten Gebäudes verläuft.

2. Eine Kurzformulierung zum Umfang der Absicherung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert daran nichts, da unter bestimmten Voraussetzungen durchaus andere Schäden außerhalb des Gebäudes versichert sind.
 

Regressverzicht des Gebäudeversicherers – Anwendung des Teilungsabkommens Mieterregress auf Altenteile

OLG Celle

Das „Teilungsabkommen Mieterregress“ gilt auch für Schäden, die den alten Teiler/einer alten Teilerin verursacht hat.

 

Abfindungsvereinbarung zum „Neuwert-Schaden brutto“ erfasst keine Bewegungs- und Schutzkosten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten

OLG Karlsruhe

1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der Regulierung eines Schadens durch den Gebäudeversicherer, dass mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „alle Ansprüche aufgrund des Feuerschadens“ endgültig abgefunden werden sollen, so ist die Reichweite der Abgeltung im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln.

2. Wenn die Parteien bei der Berechnung der Entschädigung nur den reinen Gebäudeschaden im Blick hatten (hier: Entschädigung für den „Neuwert-Schaden brutto“), spricht die Auslegung der Vereinbarung dafür, dass Bewegungs- und Schutzkosten (BSK) sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten (AAK) von der Abgeltung nicht erfasst werden.
 

Keine Aufklärungspflicht eines Grundstücksverkäufers über Kündigung der Gebäudeversicherung

OLG Hamm

Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht wegen unterbliebener Aufklärung des Käufers über die Kündigung der Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, da der Käufer nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen kann.

 


Neuwertspitze: Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung

OLG München

Drei Fertiggaragen mit Flachdach stellen im Vergleich mit einem als Lagerraum für landwirtschaftliche Geräte genutzten Schuppen mit Giebeldach, der durch einen Brand zerstört wurde, kein Gebäude gleicher Zweckbestimmung dar.

 

Gegenwärtiges Rechtsverhältnis für Feststellungsklage schon vor Erfüllung der strengen Wiederherstellungsklausel

OLG Karlsruhe

1. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Rahmen einer Feststellungsklage liegt auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der VN die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat. 

2. Sehen die Bedingungen bei der Entschädigungsregelung für Reparaturkosten den Versicherungswert (Neuwert) als Entschädigungsgrenze vor, kann von einem wirtschaftlichen Totalschaden und damit von einer Zerstörung der versicherten Sache nicht ausgegangen werden, wenn die Reparaturkosten den Versicherungswert unterschreiten.

 

Eindringen von Duschwasser durch nicht versiegelten Fliesendurchgang ist bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt

OLG Naumburg

Wasser ist aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten, wenn es in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den nicht versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangt.

 

Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter

OLG Celle

Wer bei windigem Wetter mit einem Gasbrenner Unkraut abflämmt, handelt grob fahrlässig. Entsteht dadurch ein Brand an seinem Gebäude, muss er damit rechnen, dass der Wohngebäudeversicherer seine Entschädigungsleistung kürzt (hier: Windstärke 5 und Kürzung um 30 %).

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls Rohrbruch

OLG Saarbrücken

Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, d. h. „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der VN beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.

 

Übergang von Sachversicherungen beim Grundstückskauf – Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

OLG Hamm

Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt.

Ausdehnung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers

OLG Schleswig

1. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.

2. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.

3. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäude Eigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.

 

Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schadenersatz gegenüber sachverständigem Regulierungsbeauftragten des Versicherers

OLG Hamm

1. Beauftragt ein Versicherer einen Sachverständigen, die Regulierung zu begleiten und einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Handwerker-Kostenvoranschlag zu prüfen, so verfolgt der Versicherer damit eigene Interessen. Der Sachverständige wird nicht (auch) zum Schutz des Versicherungsnehmers tätig. Das gilt auch, wenn der Sachverständige als „Regulierungsbeauftragter“ auftritt.

2. Dem Versicherungsnehmer stehen daher keine Schadensersatzansprüche gegen Versicherer und Sachverständigen zu, wenn sich herausstellt, dass der Sachverständige bestimmte Leistungen zu Unrecht gestrichen oder im Umfang gekürzt hat.

 

Klausel über Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers bei erfolglos veranlasstem Schiedsgutachterverfahren ist wirksam

OLG Köln

1. Ein Anspruch des klagenden Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz besteht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht bei Verjährung der Ansprüche.

2. Eine Klausel über die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner eigenen Kosten und derjenigen des Schiedsgutachters, wenn in einem von ihm selbst veranlassten Schiedsgutachterverfahren die Leistungsverweigerung des Versicherers nach dem Schiedsspruch berechtigt war, ist wirksam.

 

Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden

OLG Naumburg

Wasser ist aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten, wenn es in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den nicht versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangt. Der nicht versiegelte, schadensträchtige Durchgang der Armaturen im Fliesenspiegel fällt als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung nach § 6 1.b) VGB 88. Daher ist der Versicherungsnehmer nach § 4 1.b) VGB 88 zu entschädigen. Da der Begriff "Einrichtung" von seiner Formulierung her erkennbar abstrakt gehalten ist, liegt es nahe, ihn weit zu verstehen und darunter alle in einem Haus üblicherweise vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen Wasser über Zuleitungen zugeführt wird, welches in Ableitungen anschließend von dort wieder weggeführt wird.

 

Ausdehnung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherten auf andere Versicherungsverhältnisse des Versicherten oder von Mitmietern bei demselben Sachversicherer

OLG Schleswig

1. Bei der Vornahme von Schweißarbeiten kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Vorgaben der GUV-R 500 oder der GUV-R 133 nicht eingehalten werden.

2. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratsversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratsschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.

3. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.

4. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäudeeigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.

 

Abgrenzung eines Rückstaus von einem Hagelschaden

OLG Schleswig

Der Begriff des Rückstaus erfordert ein rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem. Wird durch einen Hagelschauer eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt und wird dadurch Tauwasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr sowie von dort weiter abgeführt, sondern dringt direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude ein, liegt kein versicherter Rückstau, sondern ein unversicherter Hagelschaden vor. 

 

Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein

OLG Saarbrücken

Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, das heißt „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.

 

Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens am Flachdach 

OLG Saarbrücken

1. Bei einem Sturmschaden muss der VN beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann.

2. Hat eine Flachdachabdichtung ihre mittlere Lebenserwartung erreicht, schließt dies die Annahme aus, das Flachdach habe sich in einem solch einwandfreien Zustand befunden, dass ein Schaden (hier: sich lösende Dichtungsbahnen mit Wassereintritt) nur durch einen Sturm entstanden sein kann. Auch eine regelmäßige Wartung und Teilreparatur ändert daran nichts.

3. Sieht der Versicherer einen Sturmschaden als nicht nachgewiesen an, überweist aber dennoch einen offensichtlich pauschalen Betrag mit der Angabe „Sturmschadenanteil“, liegt darin kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend, die gesamte Dacherneuerung sei auf einen Sturmschaden zurückzuführen.  

 

Regressverzicht des Gebäudeversicherers, Beweislastgrundsätze

OLG Karlsruhe

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch  aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten des Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch „Mietgebrauch“ und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei einem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene („eingesteckte“) und somit verwendete mobile Mehrfach-Steckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfach-Steckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie standen und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.  

 

Strenge Wiederherstellungsklausel - Flachdach-Bungalow statt zweigeschossigen Wohnhauses 

OLG Dresden

1. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.

2. Bei dem gebotenen Größenvergleich findet § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung (WoFlV) keine Anwendung.

 

Kein Anspruch auf Neuwertspanne bei Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens

OLG München

Die Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand verstörten Schuppens löst in der Feuerversicherung den Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Wiederherstellungskosen im Rahmen der gleitenden Neuwertversicherung bereits deshalb nicht aus, weil es an der Wiederherstellung einer Sache gleicher Zweckbestimmung fehlt.

 

Zu den Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens an einem Flachdach

OLG Saarbrücken

Dem Versicherungsnehmer obliegt der Beweis dafür, dass ein vorhandenes Flachdach durch einen Sturm im Sinne der AStB 2008 so beschädigt worden ist und dass es deshalb vollständig erneuert werden musste (allgemein zur Beweislast: OLG Hamm, r+s 2001, 334; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 4 VGB 2008/2010 Rn. 18). Dazu muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein konnte (§ 1 AStB 2008).

 

Entschädigungsansprüche aus der Gebäudeversicherung wegen eines Brandschadens, Leistungsfreiheit der Versicherung wegen behaupteter grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes, einer Unterversicherung sowie arglistiger Täuschung

LG Itzehoe

1. Es kann nicht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandschadens durch den Versicherungsnehmer ausgegangen werden, wenn die Brandursache nicht eindeutig aufgeklärt werden kann, weil neben der Auslösung des Feuers durch einen Lithium-Polymer-Akku auch ein Leitungskurzschluss als Brandursache in Betracht kommt, so dass die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsnehmers nicht nachgewiesen ist.

2. Soweit die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht, mit der Folge, dass eine Unterversicherung vorliegt, bleibt festzustellen, dass die Art der Feuerversicherungswertermittlung nach der Berechnung des Listenpreises/der Anschaffungskosten durch Zurückrechnung bis auf 1914 und einer anschließenden Indexierung erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung des richtigen Versicherungswerts begründet, was zu einer erhöhten Beratungspflicht des Versicherers führt. Die Beratungspflichten des Versicherer treten nicht aufgrund einer sachkundigen Beratung durch den Versicherungsmakler zurück, wenn ein offenkundiger Fehler hinsichtlich des ermittelten bzw. angegebenen Wertes der Immobilie vorliegt. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen zur sorgfältigen Beratung oder Hilfestellung verpflichtet.

3. Es besteht seitens der Versicherung keine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen zwar darauf abzielen, keinen Verdacht aufkommen zu lassen, es könnten irgendwelche wirtschaftlichen Probleme bestehen und auf steigende Umsätze hingewiesen wird, aber zugleich auch auf Rücklastschriften und Zwangsvollstreckungen gemäß den Angaben der jeweiligen Hausbanken hingewiesen wird. Aufgrund des Einwands der Versicherung, dass keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung bestehen, scheidet eine Ablehnung der Leistung wegen mangelnder Fälligkeit des Anspruchs aufgrund des vereinbarten, aber noch nicht beendeten Sachverständigenverfahrens aus.
 

Kein Anspruch auf Neuwertspanne bei Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens
OLG München
Die Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand verstörten Schuppens löst in der Feuerversicherung den Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Wiederherstellungskosen im Rahmen der gleitenden Neuwertversicherung bereits deshalb nicht aus, weil es an der Wiederherstellung einer Sache gleicher Zweckbestimmung fehlt.

 

Kein Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung bei ernsthaften Zweifeln an Umsetzung des Werkvertrages
OLG Zweibrücken
1. Die Einreichung eines Werkvertrages zur Sicherstellung der Wiederherstellung genügt nicht, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Umsetzung bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn der Werkvertrag bereits einen Tag nach dem Schadensfall abgeschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Maßnahmen noch gar nicht abgeschätzt werden konnten, der Leistungsumfang nur grob umschrieben ist, kein konkretes Leistungsverzeichnis vorliegt, sich nicht feststellen lässt, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Abstandnahme vom Vertrag erhebliche Ersatzforderungen des Bauunternehmers drohen, Berechnungsgrundlagen für einen Anspruch auf § 649 BGB nicht vorhanden sind, keine Ausführungskosten vereinbart sind und der Beginn der Ausführung offengelassen wurde.
2. Das Vorliegen einer Baugenehmigung innerhalb der Frist der strengen Wiederherstellungsklausel von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls ist eine notwendige Bedingung für die Annahme der Verwendungssicherstellung. Die bloße Beantragung der Genehmigung innerhalb der Frist reicht nicht aus.
3. Der Versicherer ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung zu berufen, wenn er nur die Schadenshöhe, nicht jedoch den Anspruch dem Grunde nach bestreitet und der Versicherungsnehmer für die Verzögerungen nicht den Versicherer, sondern einen Dritten (hier: die Denkmalschutzbehörde) verantwortlich macht.

 

Strenge Wiederherstellungsklausel - Flachdach-Bungalow statt zweigeschossigen Wohnhauses
OLG Dresden
1. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.
2. Bei dem gebotenen Größenvergleich findet § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung (WoFlV) keine Anwendung.

 

Regressverzicht des Gebäudeversicherers, Beweislastgrundsätze
OLG Karlsruhe
1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch  aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.
2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten des Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch „Mietgebrauch“ und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.
3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei einem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene („eingesteckte“) und somit verwendete mobile Mehrfach-Steckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfach-Steckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie standen und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.  

 

Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens am Flachdach
OLG Saarbrücken
1. Bei einem Sturmschaden muss der VN beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann.
2. Hat eine Flachdachabdichtung ihre mittlere Lebenserwartung erreicht, schließt dies die Annahme aus, das Flachdach habe sich in einem solch einwandfreien Zustand befunden, dass ein Schaden (hier: sich lösende Dichtungsbahnen mit Wassereintritt) nur durch einen Sturm entstanden sein kann. Auch eine regelmäßige Wartung und Teilreparatur ändert daran nichts.
3. Sieht der Versicherer einen Sturmschaden als nicht nachgewiesen an, überweist aber dennoch einen offensichtlich pauschalen Betrag mit der Angabe „Sturmschadenanteil“, liegt darin kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend, die gesamte Dacherneuerung sei auf einen Sturmschaden zurückzuführen.  

 

Stand: September 2018

Beweislast des Versicherers für Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers
OLG Thüringen
Beruft sich der Versicherer auf Eigenbrandstiftung, muss er den Nachweis erbringen. Das Eliminationsverfahren ist dazu nur eine methodische Umkehr der Beweisführung. Es enthält aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.

Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig, fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens
OLG Hamm
1. Wer bei Selbstinstallation eines Kaminofens klare Anweisungen aus der Installationsanleitung des Herstellers missachtet, kann grob fahrlässig handeln.
2. Führt grob fahrlässiges Verhalten bei Selbstinstallation eines Kaminofens zu einem Brand, kann der Versicherer seine Leistung ggfs. auch dann kürzen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister den Ofen gesehen und eine Abnahme erklärt hat (hier: Kürzung um 50 %).

Umlagefähigkeit der Kosten einer Gebäudeversicherung auch hinsichtlich des mitversicherten Mietausfalls
BGH
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.

 

Rückstau im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen
KG Berlin
Das Anstauen von Wasser auf dem obersten Balkon eines Gebäudes infolge außergewöhnlichen Starkregens und dessen Eindringen in das Gebäude über die Balkontürschwelle stellt auch dann keinen Rückstau im Sinne von § 4 der vereinbarten Gebäudeversicherungsbedingungen dar, wenn das Wasser infolge Überlastung des Balkonentwässerungssystems nicht über dieses abfließen kann. Denn ein Rückstau setzt voraus, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt; daran fehlt es, wenn es schon nicht eintreten kann. Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt.

Zahlung des Neuwertanteiles bzw. Neuwertspitze aus einer Gebäudeversicherung
OLG Dresden
Der Zweck der Neuwertversicherung besteht darin, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wieder herstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches grundsätzlich beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.

 

Darlegungs- und Beweislast eines Gebäudeversicherers bei Schadensverursachung im Mietverhältnis
OLG Frankfurt am Main
Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadensverursachung ersatzpflichtig ist, finden die im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter entwickelten Grundsätze Anwendung. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet, wenn streitig ist, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind. Erst nachdem dem Vermieter dieser Beweis gelungen ist, kommt es hinsichtlich der Pflichtverletzung sowie hinsichtlich des Verschuldens zu einer Beweislastumkehr. Ein Mitverschulden des Mieters kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn offensichtliche, jedermann bekannte Gefahren bestehen, denen durch eine mit einem zumutbaren Aufwand durchzuführende Maßnahme begegnet werden kann. Dass Müllcontainer von Brandstiftern angezündet werden und dann der Brand auf ein in der Nachbarschaft befindliches Gebäude übergreift, begründet kein Mitverschulden.

Konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters
OLG Rostock
Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf. Grundsätzlich kann dem Gebäudeversicherer nach den Grundsätzen zum Regressverzicht der Rückgriff auf den Mieter aus übergegangenem Recht verwehrt sein. Im Rahmen der sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung ist eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudefeuerversicherungsvertrages dahingehend vorzunehmen, dass dieser einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers beinhaltet, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

Beweislast für Hagelschaden
OLG Dresden
In der Wohngebäudeversicherung trägt der Versicherungsnehmer auch dann die Beweislast für seine Behauptung, eine Dachbeschädigung sei auf Hagelschlag zurückzuführen, wenn der Versicherer vor der Antragsannahme eine Ortsbegehung vorgenommen und in deren Folge das Gebäude einschließlich des Dachs zum gleitenden Neuwert versichert hat.

Anfechtung im Falle einer Veräußerung des versicherten Grundstücks
OLG Dresden
1. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen.
2. Wir das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.

Regress des Gebäudeversicherers beim Nachbarn nach Sturmschaden durch herabfallende Dachziegel
LG Aurich
1. Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks gemäß § 836 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Besitzer eines auf einer Nordseeinsel gelegenen Hauses zur Vermeidung von Sturmschäden.
3. Das Sturmtief „Christian" stellte für die Nordseeinsel B. kein außergewöhnliches Naturereignis dar, da keine Windgeschwindigkeiten in einer Größenordnung herrschten, die lediglich alle 50 bis 100 Jahre nur einmal auftreten.

Aktivlegitimation des Versicherten im Anwendungsbereich von § 35 Nr. 1 VGB 2005
OLG Frankfurt
Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.

Begriff der Überschwemmung und Umfang des Versicherungsschutzes nach Erdrutsch
OLG Koblenz
1. Unter einer Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund- und Boden mit einer Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche zu verstehen. Ohne eine Überflutung des gesamten Grundstücks ist zumindest erforderlich, dass erhebliche Mengen des Wassers nicht auf normalem Weg abfließen können und sich ansammeln. Es genügt nicht, das Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude eingeflossen ist.
2. Kommt es infolge eines Erdrutsches an einem Hang hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gestein- und Erdmassen, wodurch diese gegen die Hauswand gedrückt werden, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkoste nach § 2 Nr. 4 VGB 06 versichert.
3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 06 gestützt werden.
4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, sondern nur einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

Zurechenbarkeit von Drittverhalten bei Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 VVG zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer
LG Aachen
1. Der Haftpflichtversicherer ist seinem Versicherungsnehmer leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter in Folge der Zurechenbarkeit des grobfahrlässigen Verhaltens seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Vermieter haftpflichtig geworden ist. Im Verhältnis zur Gebäudeversicherung des Vermieters hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist.
2. Zwischen dem Haftpflichtversicherer, der seinem Versicherungsnehmer als Mieter infolge der Zurechenbarkeit grobfahrlässigen Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen leistungspflichtig ist, und dem Gebäudeversicherer, der aufgrund des Regressverzichts beim Mieter keinen Regress nehmen kann, weil der mietvertragliche Erfüllungsgehilfe nicht auch Repräsentant ist, erfolgt der Ausgleich analog § 78 Abs. 2 VVG.

Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch zu Gunsten der Mieter eines versicherten Ferienhauses
OLG Rostock
Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigter Personen verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.

Übertragung des Anfechtungsrechts auf neuen Versicherer
OLG Dresden
1. Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird.
2. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen.
3. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.

Begriff der Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung
OLG Dresden
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nicht umfasst. §§ 4ff. SächsNRG regeln ausdrücklich die Errichtung und Unterhaltung von Einfriedungen. Hierunter versteht das Gesetz eine Einrichtung, die an oder auf einer Grundstücksgrenze steht und dazu bestimmt ist, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder sonstige störenden Einwirkungen abzuwehren. Mit diesem Verständnis ist es nicht vereinbar, jedwede Einrichtung als Einfriedung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, die ohne eine solche Abschirmungsfunktion lediglich zur Grenzscheidung dient.

Anwendbarkeit von § 95 VVG: Übergang des Versicherungsschutzes aus einer Glasversicherung auf den Erwerber eines Einfamilienhauses
OLG Saarbrücken
1. § 95 VVG findet keine Anwendung, wenn lediglich einzelne Gegenstände aus einem versicherten Sachinbegriff veräußert werden. In diesem Fall verbleibt der Versicherungsvertrag beim Veräußerer und der Versicherungsschutz für die veräußerten Sachen erlischt, sofern der Vertrag nicht die Versicherung fremden Eigentums mit einschließt.
2. Sehen die Bedingungen einer Haushalt-Glasversicherung vor, dass im Falle des Wohnungswechsel der Versicherungsschutz für die alte Wohnung zwei Monate nach Beginn des Umzuges erlischt, so zählt die Gebäudeverglasung am bisherigen Versicherungsort im Falle einer späteren, von § 95 VVG erfassten Veräußerung nicht mehr zu den "versicherten Sachen".

Volle Beweislast des Versicherungsnehmers einer Elementarschadenversicherung für Kausalität einer Überschwemmung
OLG Hamm
Der Versicherungsnehmer muss die (Mit) Ursächlichkeit einer Überschwemmung beweisen (§ 286 ZPO). Für besondere Beweiserleichterungen besteht - ohne hinzutreten besonderer Umstände - kein Anlass.

Sturm muss entscheidend und letzte Ursache für den Schaden sein
OLG Hamm
Ein Sturmschaden ist versichert, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, das Gebäudeteil, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände unmittelbar durch den Sturm auf das Gebäude geworfen werden, jedenfalls wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache für das versicherte Ereignis ist.

Austritt von Leitungswasser durch undichte Fliesenfugen im Duschbereich
OLG München
Ein vollständig gefliester Raum, der als Duschbereich (hier: in einem Fitnessstudio) genutzt wird, ist nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht als eine mit einem Rohrsystem festverbundene Einrichtung der Wasserversorgung im Sinne von § 1 Nr. 2 b AWB 87 anzusehen, sodass der Austritt von Leitungswasser durch undichte Fliesenfugen keine von der Leitungswasserversicherung umfasste Gefahr darstellt.

Obliegenheitsregelung zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung
LG Flensburg
Die Klausel in § 15.1.1 der WGB, wonach der Versicherungsnehmer die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 unwirksam, weil sie keinen eigenen Regelungsgehalt hat, sondern einzig und allein auf andere Sicherheitsvorschriften verweist.

Feststellung einer Eigenbrandstiftung aufgrund Indizienbeweises
OLG Hamburg
1. Es genügt für die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter einer Brandstiftung infrage kommt. Die bloße Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs darf nicht dazu führen, den dem Versicherer obliegenden Nachweis als nicht geführt anzusehen.
2. Zu den für eine Eigenbrandstiftung sprechenden Indizien.

Unmittelbarkeit eines Sturmschadens
OLG Hamm
Stürzt ein Baum, der aufgrund eines bedingungsgemäßen Sturms seine Standfestigkeit verloren hat, erst um einige Tage zeitverzögert auf das Dach des versicherten Gebäudes und führt so einen Gebäudeschaden herbei, so handelt es sich um ein versichertes Ereignis, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis „Sturm" und den Erfolg („auf das Gebäude geworfen werden") keine weitere Ursache tritt, d.h. der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

Umnutzung eines Wohngebäudes als Bordell als Gefahrerhöhung
LG Stendal
Wird ein als Wohngebäude u.a. gegen Feuer versichertes Haus nach Beginn des Gebäudeversicherungsvertrages zum Betrieb eines Bordells genutzt, liegt darin eine Gefahrerhöhung.

Hochwasser innerhalb des Flussbettes keine "Überschwemmung" im Sinne einer Elementarschadenversicherung
OLG Frankfurt am Main
Ein im Flussbett stehendes Wehr (hier: ein Granitwehr eines Wasserkraftwerks) erleidet keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird. Hochwasser innerhalb des Bettes eines ober-irdisch fließenden Gewässers stellt keine "Überschwemmung" im Sinne des versicherten Risikos dar. Aus der in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG enthaltenen Definition der versicherten Gefahr "Überschwemmung" wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnehmen, dass eine Überschwemmung ein Zustand ist, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird.

 

Aufräumungskosten für Bäume erfasst auch Rasenschäden durch den Abtransport sturmgeschädigter Bäume
LG München
Zur grundsätzlichen Ersatzfähigkeit von durch einen sogenannten Harvester verursachten Rasenschäden bei Beseitigung zweier sturmgeschädigter Bäume.

Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherer des Mieters bei Brand einer vom Mieter benutzten Sauna
OLG Dresden
Ein hälftiger Ausgleichsanspruch entsprechend § 78 Abs. 2 VVG analog steht dem Gebäudeversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherers des Mieters zu, wenn die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Mieters liegt und die Verschuldensvermutung vom Mieter nicht widerlegt wird (hier: Mieter unterlässt es, eine zum Mietgebrauch überlassene, von ihm als Lagerraum genutzte Sauna vom Stromnetz zu trennen).

Kein Rechtsschutzinteresse für selbstständiges Beweisverfahren bei laufendem Sachverständigenverfahren in der Gebäudeversicherung
OLG Bamberg
1. Die Durchführung des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens beseitigt das Rechtsschutzinteresse für ein selbstständiges Beweisverfahren.
2. Ist das gemeinsame Sachverständigenverfahren wirksam in Gang gesetzt worden, kann sich eine Partei von diesem nicht einseitig lösen.

Anforderungen an den Nachweis einer Eigenbrandstiftung
OLG Frankfurt
1. Der Versicherer hat die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls im Rahmen des § 81 Abs. 1 VVG ohne Beweiserleichterung nachzuweisen. Ein Anscheinsbeweis ist für die subjektive Seite ausgeschlossen.
2. Der Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Brandes ist erbracht, wenn 1. der Versicherungsnehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Brand hat, weil der langjährige Pachtvertrag der Gaststätte exakt zum Zeitpunkt des Brandes beendet war und der Versicherungsnehmer keine Verwendung mehr für das Inventar hatte, dass der neue Pächter auch nicht übernehmen wollte, 2. die Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei, dem Versicherer und dem Gericht in vielerlei Hinsicht widersprüchlich sind, 3. das Verhalten des Versicherungsnehmers nach der Tat nicht nachvollziehbar ist, 4. der eigentliche Tathergang gegen eine Fremdtat spricht und das Verhalten des Täters sehr auffällig und ungewöhnlich erscheint und 5. es fraglich ist, ob Täter in einem solch kurzen Zeitraum hätten die Brandstiftung auf diese Art und Weise bewirken können.
3. Eine Verwertung von Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren ist bei einer konkreten Bezugnahme im Wege des Urkundsbeweises zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den aus § 355 ZPO folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar.
4. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §170 Abs. 1 STPO beruht auf einer Prognoseentscheidung des einzelnen Staatsanwalts und bildet kein Präjudiz für das Zivilverfahren. Das gilt auch dann, wenn der zivilrechtliche Nachweis der Eigenbrandstiftung allein im Wege des Urkundsbeweises der Feststellungen aus der Ermittlungsakte erfolgt, das Zivilgericht diese jedoch anders würdigt.

Kein versicherter Rückstau, wenn Regenwasser nicht von Rohleitungen aufgenommen werden kann
OLG Hamm
Rückstau im Sinne des § 4 BEW 2008 ist nur gegeben, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann Niederschlagswasser nicht in die Ableitung von der Dachterrasse eintreten, liegt kein versicherter Rückstau vor.

Eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms liegt bereits bei einer Mitursächlichkeit vor
OLG Koblenz
1. Eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich war.
2. Die (Mit-) ursächlichkeit ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, wobei dieser Nachweis nicht bereits dann erbracht ist, wenn tatsächlich ein Sturm mit der Windstärke von mindestens 8 Beaufort geherrscht hat und am unmittelbar Gebäude nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden können, die mit dem Sturmereignis kompatibel sind. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Kausalität des Sturms für den geltend gemachten Schaden zu erbringen.
3. Der Nachweis der (Mit-) ursächlichkeit ist dem Versicherungsnehmer nicht gelungen, wenn der Sachverständige auf Nachfrage verschiedene mögliche Ursachen für die Riss- und Putzabplatzungen genannt hat, dabei unter anderem auch einen Sturm, damit der theoretischen Möglichkeit, dass Risse und Abplatzungen auf einen Sturm zurückzuführen sind, dieser Nachweis nicht geführt ist.

Brand durch technischen Defekt eines Heizlüfters während der Trocknungsphase nach einem versicherten Wasserschaden
LG Köln
1. Die Bestimmung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes haben deliktischen Drittschutzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
2. Der Schutzzweck des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erfasst bezogen auf Verbraucherprodukte nur private Endverbraucher.
3. In einer Bedienungsanleitung muss vor einer "exzessiven" Nutzung nicht gewarnt werden, wenn die davon ausgehenden Gefahren auch für einen einfachen "Laien" (Verbraucher).

Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude
KG Berlin
Die Versicherung für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude umfasst nicht Wasserleitungen, die auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden. Versicherungsschutz für den Versicherungsfall "Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren" nach den VGB 2000 ist nicht gegeben, weil Versicherungsschutz nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude besteht. Wenn die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes liegen, weil sie sich oberhalb des Dachs befinden, handelt es sich bei dem betroffenen Bereich eindeutig um eine "Außenbereichslage", für die kein Versicherungsschutz besteht. Aufwendungen, die der Reparatur der defekten Rohre/Leitungen dienen, einschließlich der Maßnahmen zur Auffindung der Undichtigkeiten, sind nicht als Versicherungsschaden zu ersetzen, wenn nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (nur) der Versicherungsfall Leitungswasserschaden eingetreten ist.

Ausschluss von Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren
OLG Frankfurt am Main
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist. Die Ortsangabe "außerhalb des Gebäudes" bezieht sich nach dem Aufbau der Bedingungen eindeutig nur auf das Wort "Fallrohre" und nicht auf das allen Fallgruppen vorangestellte Wort "Schaden". Daran, dass es sich um ein Regenfallrohr handelt, ändert der Umstand, dass das Regenwasser zugleich einer Zisterne zugeführt wird, nichts.

Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen bei Wasseraustritt in Duschecke (Versiegelungsschaden)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses "durch die Wand" gelangt ist, so liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor und damit ein Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.

Einbezug einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht
OLG Schleswig
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.

Zum Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter
LG Krefeld
1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.
2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden VVG zu beurteilen ist.
3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.

Quotale Kürzung der Versicherungsleistung in der Gebäudeversicherung wegen Unterversicherung
OLG Köln
Nach § 11 Nr. 3 AFB 02, § 56 VVG a.F. ist, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Ist der Versicherungsvertrag in der Gebäudeversicherung mit Hilfe einer Versicherungsmaklerin zustande gekommen, so muss sich der Versicherungsnehmer deren zu niedrige Ermittlung des Gebäudewerts mit der Folge einer quotalen Kürzung der Versicherungsleistung im Schadensfalls zurechnen lassen.

Haftung des Versicherers für vor Beginn der Vertragslaufzeit verursachte, aber unerkannt gebliebene Leitungswasserschäden
OLG Schleswig
Die Klauseln über Leitungswasserschäden, nach denen der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die u. a. durch Leitungswasser oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, sind dahingehend auszulegen, dass der Versicherer für alle Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen oder aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Solarheizungsanlagen ausgetreten ist

Es liegt kein versicherter Leitungswasserfolgeschaden bei der Überhitzung der Beleuchtung eines Schwimmbads wegen ausgetretenem Kühlwasser vor
LG Tübingen
Tritt durch einen defekten Filter im Bereich eines Schwimmbads Wasser aus, wird hierdurch jedoch kein Durchnässungsfolgeschaden verursacht, sondern tritt vielmehr infolge des ausgetretenen Wassers (das auch zur Kühlung der Beleuchtung des Schwimmbads eingesetzt wird) eine Überhitzung der Beleuchtung des Schwimmbads und damit einhergehend ein Defekt daran ein, so handelt es sich hierbei nicht um einen versicherten Leitungswasserfolgeschaden. Versichert sind nur solche Schäden, die adäquate Folgen des ausgetretenen Wassers sind. Nicht ausreichend für die Annahme eines versicherten Schadensfalls ist es hingegen, wenn der Schaden nur adäquate Folge des Austritts ist.

Folgeschaden eines Blitzschlages
OLG Oldenburg
1. Fällt infolge Blitzschlags eine Alarmanlage aus, deren Zweck es ist, die Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls zu überwachen, und kommt es sodann zu einem unbemerkten Ausfall der Lüftungsanlage infolge eines technischen Defekts mit der Folge, dass sämtliche Mastschweine verenden, ist dieser Schaden als versicherte Folge des Blitzschlags nach den ALB 2008 zu erstatten.
2. Zur verspäteten Geltendmachung streitiger Obliegenheitsverletzungen in der Berufungsinstanz.

Leitungswasserversicherung greift nicht bei Schaden durch Rohrbruch an einem Regenabwasserrohr
AG Euskirchen
Die Gebäudeversicherung ist nicht für einen Wasserschaden einstandspflichtig, der durch den Rohrbruch an einem Regenabwasserrohr entsteht. Dies gilt auch dann, wenn eine so genannte Leitungswasserversicherung abgeschlossen worden ist. Eine solche greift nur bei Schäden an Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ein. Rohrbrüche an einer sonstigen Abwasserleitung, die nicht der Wasserversorgung selbst dienen, sind nicht vom Schutz erfasst.

Unterbliebene Bedingungsanpassung in der Wohngebäudeversicherung
OLG Dresden
Eine gegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt.

Bruch von Rohren einer Dachterrassenbewässerung
KG Berlin
Die Versicherung für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude umfasst nicht Wasserleitungen, wie auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden.

Versicherungsübergreifender Leitungswasserschaden
OLG Schleswig
Der Gebäudeversicherer ist für einen unstreitig erst in versicherter Zeit zu Tage getretenen Leistungswasserschaden einstandspflichtig, auch wenn die Ursachen für den Schaden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.

Leistungsausschluss bei nicht angezeigter Gefahrerhöhung durch Bordellbetrieb
OLG Hamm
1. Zur Frage, ob mit dem Zwangsverwalter eines Grundstücks ein neuer Gebäudeversicherungsvertrag zustande gekommen ist.
2. Wird in dem Gebäude einer bisherigen Kfz-Werkstatt ein (kleines) Bordell betrieben, so kann dies wegen der besonderen hiermit verbundenen Risiken eine Gefahrerhöhung im Rahmen der Gebäudeversicherung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude von außen nicht als eines mit Bordellbetrieb erkennbar ist und Mietverträge bereits gekündigt sind (unter II 2b; Gefahrerhöhung bejaht).
3. Einzugsermächtigungen der Realgläubiger verschaffen dem Zwangsverwalter keine Prozessführungsbefugnis zum Einklagen der Ansprüche der Realgläubige.

Einbeziehung einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht
OLG Schleswig
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht. Die hier gegebene Vorbereitungs- und Erholungszeit ist zeitlich und örtlich deutlich von ihren rein privaten Tätigkeiten abgesetzt, ist also vom äußeren Erscheinungsbild und der Zweckbestimmung ihrer Arbeit zugeordnet und kam letztlich der Versicherungsnehmerin zugute. Damit unterscheidet sich die Büroangestellte von reinen Vertragspartnern des Mieters oder des Versicherungsnehmers, die die betreffenden Räume ohne einen derartigen Zusammenhang nutzen. Die Angestellte durfte auch darauf vertrauen, im Rahmen dieser Vorbereitungszeit von Regressansprüchen freigehalten zu werden.

Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters
OLG Schleswig
Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wies die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück, dass die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen sei.

Ohne gesicherte Wiederherstellung besteht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Auskehrung der Neuwertspitze
LG Wiesbaden
1. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Mehrfamilienhausversicherung die Feststellung, dass der Gebäudeversicherer einen Brandschaden zum Neuwert zu ersetzen hat, so muss er nachweisen, dass die Verwendung der begehrten Entschädigungsleistung zur Wiederherstellung gesichert ist.
2. Beim Zeitwert handelt es sich im Verhältnis zum Neuwert nicht lediglich um ein Minus, sondern um ein Aliud.

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Leitungswasserschadens
LG Gießen
1. Der Versicherungsnehmer in der Wohngebäudeversicherung führt einen Leitungswasserschaden sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbei, wenn er über einen Schlauch eine Verbindung mit dem Anschluss einer Heizungsanlage und einer Wasserzulaufleitung herstellt, um die Heizungsanlage mit Wasser zu befüllen, er diesen Vorgang aber abbricht, weil er durch ein Klingeln an der Haustür gestört wird, dabei aber nur das Ventil am Boiler der Heizungsanlage schließt, aber das Ventil am Wasserzulauf geöffnet lässt, so dass die Schlauchverbindung unter Druck steht und sich innerhalb der etwa 20 bis 30 minütigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers der Schlauch an der Zapfstelle der Wasserzuleitung löst und austretendes Wasser durch die Geschossdecken vom Dachgeschoss bis ins Erdgeschoss dringt.
2. Er kann sich dann weder durch ein Augenblicksversagen noch durch eine Ablenkung durch den Besucher entschuldigten.
3. Dieses Verhalten berechtigt den Versicherer zu einer Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 50%.

Vorliegen eines versicherten Rohrbruchschadens im Sinne der VGB 88
LG Bonn
Ein versicherter Rohrbruchschaden im Sinne der VGB 88 liegt auch bei einem Rohrbruch eines durch die Bodenplatte des Gebäudes geführten Regenfallrohrs vor, unabhängig davon, ob an der Bruchstelle oder danach hausinterne Abwasserleitungen angeschlossen sind. Das Abgrenzungskriterium, das maßgeblich ist, ist klar definiert - innerhalb/außerhalb des Gebäudes. Warum sich hieraus eine uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes oder eine mangelnde Praktikabilität ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Warum im Rahmen der Rohrbruchversicherung die Voraussetzungen enger sein sollten als in der Leitungswasserversicherung, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Keine Anwendung des § 215 VVG bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft
LG Potsdam
1. Auf eine klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist § 215 VVG nicht anwendbar. Diese Vorschrift passt nicht unmittelbar für juristische Personen, weil diese keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Aus demselben Grund scheidet auch eine unmittelbare Anwendung auf andere rechtsfähige Vereinigungen der Personengesellschaften aus.
2. Eine analoge Anwendung auf Personengesellschaften bzw. eine korrigierende Auslegung nach der Stadt des Wohnsitzes des Gesellschaftssitzes nach § 17 ZPO maßgebend sein soll, ist ebenfalls abzulehnen.

Sturmbedingtes Eindringen von Regen in ein Dach
OLG Karlsruhe
1. Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a FEVB 2001 sind nur solche Schadenfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
2. Zur Verteilung der Beweislast.

Zur Unmittelbarkeit eines Blitzschlagschadens
OLG Oldenburg
Fällt infolge Blitzschlags eine Alarmanlage aus, deren Zweck es ist, die Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls zu überwachen, und kommt es sodann zu einem unbemerkten Ausfall der Lüftungsanlage infolge eines technischen Defekts mit der Folge, dass sämtliche Mastschweine verenden, ist dieser Schaden als versicherte Folge des Blitzschlags nach den ALB 2008 zu erstatten.

Pflicht des Vermieters wegen eines vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Wohnungsbrandes zur vorrangigen Inanspruchnahme des Wohngebäudeversicherers
BGH
1. Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
2. Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil.

Ein versicherter Rohrbruchschaden i.S.v. § 7 Nr. 1 lit. a VGB 88 liegt auch bei einem Rohrbruch eines durch die Bodenplatte des Gebäudes geführten Regenfallrohrs vor, unabhängig davon, ob an der Bruchstelle oder danach hausinterne Abwasserleitungen angeschlossen sind
LG Bonn
Ein versicherter Rohrbruchschaden im Sinne der VGB 88 liegt auch bei einem Rohrbruch eines durch die Bodenplatte des Gebäudes geführten Regenfallrohrs vor, unabhängig davon, ob an der Bruchstelle oder danach hausinterne Abwasserleitungen angeschlossen sind. Das Abgrenzungskriterium, das maßgeblich ist, ist klar definiert - innerhalb/außerhalb des Gebäudes. Warum sich hieraus eine uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes oder eine mangelnde Praktikabilität ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Warum im Rahmen der Rohrbruchversicherung die Voraussetzungen enger sein sollten als in der Leitungswasserversicherung, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Begriff der innen liegenden Regenwasserleitung bei der Gebäudeversicherung
LG Wuppertal
Nach einer Klausel in den VGB-2008 sind auch Schäden durch Regenwasser regenwasserversichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Es handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Sicht um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war. Der Versicherungsfall ist schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist.

Bei einem Rückstau von Niederschlagswasser am Ableitungsrohr liegt kein versicherter Rückstauschaden vor
OLG Hamburg
Ein im Rahmen der Elementarschadenversicherung gedeckter Rückstauschaden liegt nicht vor, wenn das Niederschlagswasser erst gar nicht in das Rohrsystem gelangt.

 

Urteile aus dem Jahr 2014

Kein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Brandschadens durch den haftpflichtversicherten Mieter
OLG Koblenz
Ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer besteht nach altem wie neuem Recht nicht, wenn der haftpflichtversicherte Mieter einen Brandschaden grobfahrlässig verursacht hat, da hierfür ein Regressverzicht nicht vorliegt und der Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht den Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Mieter geltend machen kann, für den der Haftpflichtversicherer - ohne Direktanspruch - eintrittspflichtig ist. (Hier: "Cannabisplantage" - Brand durch Verwendung von Butangas zur Herstellung von Cannabisöl).
 

Eine Klausel über das Feststehen der vorsätzlichen Herbeiführung eines Brandes bei einem entsprechenden rechtskräftigen Strafurteil ist wirksam.
OLG Düsseldorf
Ist der Versicherungsnehmer durch rechtskräftiges Strafurteil wegen einer Brandlegung an der versicherten Sache verurteilt, so steht dies der in den Vertrag einbezogenen Klauseln auch für das Zivilverfahren fest. Eine solche Klausel begegnete keine Wirksamkeitsbedenken. Sie ist weder überraschend gemäß § 305 c Abs. 1 BGB noch unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere ist sie nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar.

Unbenutzbarkeit eines Hauses infolge Erdsenkung
OLG Jena
Der Wohngebäudeversicherer ist nicht eintrittspflichtig, wenn infolge einer Erdsenkung nahe dem versicherten Grundstück dessen Nutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich ist, ohne dass es zu Schäden an der Sachsubstanz gekommen ist.

Zum Begriff des Erdrutsches/Erdsenkung
OLG Koblenz
Ein „Erdrutsch" liegt auch dann vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht (hier: dritte Schichtlage aus organischen Tonnen) nur „langsam" abgeleitet und hierdurch Rissbildungen verursacht werden.

Innenausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Mieters
OLG Koblenz
Ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer besteht nach altem wie neuem Recht nicht, wenn der haftpflichtversicherte Mieter einen Brandschaden grob fahrlässig verursacht hat, da hierfür ein Regressverzicht nicht vorliegt und der Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht den Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers gegen den Mieter geltend machen kann, für den der Haftpflichtversicherer - ohne Direktanspruch - eintrittspflichtig ist.

Bei bewiesenem Fehler einer Anlage als mögliche Brandursache ist auf Antrag ein Eliminationsverfahren zum Ausschluss aller anderen Brandursachen durchzuführen.
BGH
Das Gericht verstößt gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es den Antrag des Klägers, der eine gestiegene Brandgefahr durch fehlerhafte Montage einer Photovoltaikanlage bewiesen hat, auf Durchführung des Eliminationsverfahrens, wonach alle anderen denkbaren Schadensursachen als die Photovoltaikanlage ausgeschlossen werden, nicht nachkommt.

Schadenzurechnung in der Sturmversicherung und Ausschluss von Schäden durch Eindringen von Regen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen
OLG Saarbrücken
Wenn bei einem von starken Regenfällen begleiteten Sturm von dem Balkon aus Regenwasser durch die im Bereich der Türschwelle unzureichend gegen Nässe abgedichtete Türkonstruktion nach innen in den Fußbodenaufbau des angrenzenden Zimmers eingedrungen ist und sowohl den Parkettboden als auch die Holzpaneelen an der Decke des darunter liegenden Zimmers beschädigt hat,
> fällt der Schaden nicht unter den Ausschluss von Schäden durch Eindringen von Regen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (§ 9 Nr. 6c VGB 88);
> liegt kein Schaden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm vor (§ 8 Nr. 2a VGB 88);
> ist der Schaden nicht als Folgeschaden i.S.v. § 8 Nr. 2c VGB 88 versichert

Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren
LG Dresden
1.Auf dem Gebiet der Sachversicherung steht dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf Einsicht in ein von diesem veranlasstes Schadensgutachten zu, soweit der Versicherer nicht bereit ist, die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Leistungsansprüche vollständig zu erfüllen, § 242 BGB.
2. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält keine allgemeine Regelung über die Einsicht des Versicherungsnehmers in Gutachten des Versicherers. Das Recht des Versicherungsnehmers, vom Versicherer Abschriften der Erklärungen zu verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (§ 3 Abs. 4 VVG), umfasst nach allgemeiner Ansicht nicht die Erteilung von Abschriften eines Schadensgutachtens. Eine Spezialregelung enthält § 202 VVG für die Private Krankenversicherung. Das Einsichtsrecht in fremde Urkunden ist allgemein geregelt in § 810 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einsehen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist.
3. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob vorliegend ein Einsichtsrecht des Klägers aus der entsprechende Anwendung des § 202 VVG oder aus § 810 S. 1 BGB folgt. Denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach Treu und Glauben aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis der gemachte Einsichtsanspruch zu (§ 242 BGB).

Versicherungsfall durch Sturm setzt zeitlich letzte Ursache voraus
LG Flensburg
Ein Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung ist nach den Versicherungsbedingungen gegeben, wenn die versicherte Sache durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wird. Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm nicht die zeitlich letzte Ursache gewesen ist, sondern letzte Ursache für den Schadenseintritt (hier: in Form von Abplatzungen am Verblendmauerwerk an der Westfassade des Wohngebäudes) Frost war.

Der Schädiger verliert den Schutz des § 407 BGB nur bei positiver Kenntnis und nicht bereits bei fahrlässiger Unkenntnis von der Leistung des Gebäudeversicherers
OLG Köln
1. Die Vorschrift des § 407 BGB gilt auch im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 VVG.
2. Zur Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen gehört im Rahmen des § 86 VVG die Kenntnis von der Leistung des Versicherers, da erst diese den Forderungsübergang bewirkt. Anders als beim sozialversicherungsrechtlichen Regress nach § 116 SGB X genügt nicht die Kenntnis des Schädigers davon, dass der Geschädigte versichert ist und dass mit einer Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist. Die Kenntnis wird auch schon nicht dadurch begründet, dass dem Schädiger die Absicht des Versicherers mitgeteilt worden ist. Mögliche Anhaltspunkte für eine Zahlung begründen auch allein keine weitere Erkundigungspflicht des Schädigers.

Unmittelbare Einwirkung von Sturm (hier: Frostschäden an Gebäudefassade nach sturmbedingten Eindringen von Regenwasser)
LG Flensburg
Wenn sich die Ziegel einer Verblendfassade eines Gebäudes bedingt durch die nicht ordnungsgemäße Verfugung und die Vielzahl der (fast) offenen Stoßfugen mit Wasser vollgesogen haben, bis sie gesättigt waren und es durch den Frost zu einer Eisbildung in den Ziegeln gekommen ist, liegt selbst dann keine Beschädigung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm vor, wenn Wind oder Sturm Wasser vor den Schadenseintritt in den Stein gedrückt haben.

Vergleich zwischen Schädiger und Versicherungsnehmer kann Versicherung bei Inanspruchnahme entgegen gehalten werden
OLG Köln
Der Versicherungsnehmer, der mit einer Gebäudeversicherung Schäden reguliert, kann anschließend in einem Prozess mit dem Schädiger einen Vergleich schließen. Der Schädiger kann dann die Abgeltung aller Ansprüche durch diesen Vergleich der Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs entgegen halten. Ist bei einem Ehepaar nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer, kann der andere Ehepartner den gerichtlichen Vergleich gleichwohl auch mit Wirkung für den Versicherungsnehmer abschließen. Insoweit ist eine entsprechende Vollmacht zumindest unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht zu berücksichtigen.

 

Ausgleichsanspruch bei Doppelversicherung: Beweislastverteilung zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters; Verjährung eines solchen Anspruchs; Deckungsgleichheit der versicherungsvertraglichen Leistungspflichten im Falle eines Mitverschuldens des Vermieters
OLG Naumburg
Zur Frage der Beweislastverteilung bei einem Ausgleichsanspruch, den der Gebäudeversicherer der Vermieterin nach den Grundsätzen der Doppelversicherung gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters wegen eines erst nach dessen Auszug festgestellten Wasserschadens geltend macht, der Verjährung eines solchen Anspruchs und einer Deckungsgleichheit der versicherungsvertraglichen Leistungspflichten im Falle eines Mitverschuldens der Vermieterin.

Zum Nachweis eines bedingungsgemäßen Sturms mit der Windstärke 8
OLG Naumburg
1. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines durch Sturm an den versicherten Objekten entstandenen Schadens nach § 3 Nr. 1 ABL setzt nach § 3 Nr. 2 Satz 1 ABL eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens der Windstärke 8, voraus.
2. Der Beweis für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Sturms obliegt dem Versicherungsnehmer im Vollbeweis (§ 286 ZPO). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn ein Sachverständiger die Wahrscheinlichkeiten nach dem System von Beierlein [recte: Bayerlein] mit „wahrscheinlich" und damit der dritthöchsten Wahrscheinlichkeit angibt. § 286 Abs. 1 ZPO verlangt im Unterschied zu Verfahren, die, wie etwa das zum Arrest oder zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO, eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO - und das heißt eben anerkanntermaßen: eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zulassen und genügen lassen, von einem Richter gerade die volle Überzeugung, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Damit stellt das Gesetz unmissverständlich klar, dass für den Beweis grundsätzlich nicht schon ein bloßes mehr oder minder Für-Wahrscheinlich-Halten genügt, sondern die eben darüber hinaus gehende volle Gewissheit des Richters erforderlich ist, die indes keine absolute Gewissheit im Sinne einer mathematischen Stringenz erreichen muss. Die volle Überzeugung, eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr oder unwahr zu erachten, kann der Richter allerdings nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur eine - lediglich und gerade nur die Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO rechtfertigende - überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Mit einem derartigen, nur in speziellen gesetzlichen Ausnahmefällen möglichen Beweismaß geringerer Qualität kann und darf sich der Richter im Rahmen eines gewöhnlichen Zivilverfahrens nicht bescheiden und zufrieden geben.
2. Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a ABL wird bei Nichtfeststellbarkeit einer Luftbewegung von mindestens der Windstärke 8 ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung ebenfalls Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat.
3. Einen Versicherungsfall gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 lit. b ABL, wonach ein versichertes Sturmereignis abweichend von Satz 1 der Vorschrift auch dann noch unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann, ist anhand der Akte nicht feststellbar.

Vom Mieter verursachter Wohnungsbrand; Regress des Gebäudeversicherers; Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit
LG Magdeburg
Zur Frage, ob ein Mieter wegen grober Fahrlässigkeit haftet, wenn er eine Tiefkühlpizza im Ofen aufbäckt und ein versehentlich eingeschaltetes Ceranfeld einen Brand verursacht, wobei der Mieter die Küche nicht aber die Wohnung verläßt.

Wahrung des Provisionsinteresse durch den Versicherer
LG Magdeburg
1. Ist der Versicherungsmakler auf Grund seines Tätigkeitsbildes dem Versicherungsvertreter angenähert, ist der (Lebens-)Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dazu verpflichtet, in angemessener Weise das Interesse des Versicherungsmaklers am Erhalt seiner Courtage zu wahren. Dies beinhaltet auch die Pflicht, Maßnahmen zur Abwehr der Stornierung eines von diesem vermittelten Versicherungsvertrags zu ergreifen. Hierbei darf der Versicherer aber nicht mehr tun, als der Makler selbst zur Wahrung seines Provisionsinteresses tun darf. Insbesondere ist diesem eine Beratung des Versicherungsnehmers, die sich ausschließlich an seinem Provisionsinteresse orientiert, verwehrt.
2. Der Versicherer hat grundsätzlich die Wahl, ob er eigene Bemühungen unternimmt den Vertrag zu erhalten, oder den Versicherungsmakler über eine Stornogefahrenmitteilung hiervon in Kenntnis setzt. Unterlässt er eine Stornogefahrenmitteilung und wird selbst tätig, müssen die von ihm getroffenen Maßnahmen aber ausreichend sein.

Prämien einer Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH als Betriebsausgaben
FG Niedersachsen
Die von einer GmbH gezahlten Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.

 

Urteile aus dem Jahr 2013

ZumLeistungsausschluss bei Leerstand wegen Umbaumaßnahmen
BGH
Eine Wohngebäudeversicherungsklausel, nach der der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ausgeschlossen ist, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist", führt nicht dazu, dass jede vorübergehende Nutzungseinschränkung - etwa auch durch Renovierungsarbeiten - als Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses anzusehen ist. Der Versicherungsnehmer darf vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, Das heißt, sie muss so weit in die Gebäudesubstanz eingreifen, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.

Leistungsfreiheit wegen Leitungswasserschadens aufgrund arglistiger Täuschung (Fehlangabe über die Personen, die ständig in der Wohnung leben)
OLG Frankfurt
1. Nach § 21 Ziffer 1 VGB ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Arglist setzt insoweit ein bewusstes Einwirken des Versicherungsnehmers auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben voraus. Eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 31 VHB 2000 Rz. 1).
2. Aus der Frage „Wie viele Personen leben regelmäßig in der versicherten Wohnung ?" erschließt sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Frage im Rahmen der Schadensanzeige nach einem Leistungswasserschaden eindeutig, dass die Frage darauf abzielt, von wie vielen Personen das versicherte Objekt regelmäßig im Sinne von dauerhaft bewohnt war, was auch die Frage einschließt, ob es überhaupt bewohnt war. Die Formulierung „leben regelmäßig" in der Wohnung beinhaltet, dass die Personen im versicherten Objekt Tätigkeiten des privaten Lebens wie Essen, Schlafen und sonstige Aktivitäten - im Sinne von Wohnen - entfalten, und zwar dauerhaft und nicht nur sporadisch. 3. Leer stehend bedeutet nicht nur unmöbliert, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch auch unbewohnt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger - wie in der Berufung ernsthaft behauptet - an jenen Wochenenden alle 14 Tage auf einer aufblasbaren Matratze in seinem leer stehenden Haus genächtigt hat, steht außer Frage, dass objektiv eine Falschbeantwortung der Frage Ziffer 2 c vorliegt. Dass unter „versicherter Wohnung" auch ein Einfamilienhaus fällt, ergibt sich aus der in Ziffer 2 b) wahlweise anzukreuzenden Möglichkeit „eigenes Einfamilienhaus".

Betriebsunterbrechungsversicherer haftet nicht für defekten Glasschmelzofen
OLG Köln
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen verstehen muss. Die Betreiberin eines Glaswerks muss bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die Verständnismöglichkeiten und Interessenlage im Bereich der industriellen Glasherstellung gegen sich gelten lassen. Danach besteht ein Leistungsausschluss für Unterbrechungsschäden bei Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, infolge Schäden an mehrfach auszuwechselnden Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen. Insofern hat sie keinen Deckungsanspruch für entsprechende Schäden nach Defekt einer Schwimmkühlertür.

Zum Nachweis der Eigen- oder Auftragsbrandstiftung
LG Magdeburg
1. Für die Darlegung und den Beweis des Vorliegens einer Eigenbrandstiftung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagten kommt für den Beweis der Eigenbrandstiftung keine Beweiserleichterung zu Gute, sie muss vielmehr den Vollbeweis führen (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 -, zitiert nach Juris). Das Gericht hat die vorliegenden Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau zu würdigen und sich eine Überzeugung zu bilden. Für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit darf sich das Gericht aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung darf sich nicht als bloße Vermutung erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05 -, zitiert nach Juris).
2. Auf dieser Grundlage handelt es sich jeweils um eine Einzelfallwürdigung, wobei als Indizien in die Beurteilung einfließen können, dass keine natürliche Ursache für den Brand vorliegt, sondern das Feuer durch einen Brandbeschleuniger gelegt wurde, dass der Versicherungsnehmer sich in angespannten bis aussichtslosen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat, dass keine Einbruchspuren festgestellt werden konnten, aber für Dritte keine Möglichkeit bestanden hat, auf andere Weise Zugang zu erhalten, wenn ernstgemeinte Brandreden des Versicherungsnehmers im zeitlichen Zusammenhang mit dem Brand stattgefunden haben, wenn es keine Hinweise für Racheakte dritter Personen gibt, wenn frühere strafrechtliche Auffälligkeiten des Versicherungsnehmers vorliegen und wenn der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand persönliche Gegenstände fortgeschafft hat.

Gebäudeversicherer kann Gewährleistungsschuldner für Sanierungsarbeiten eines Sanierungsunternehmens sein
OLG Karlsruhe
1. Eine irgendwie geartete Mitwirkung des Gebäudeversicherers im Zusammenhang mit der Behebung des Schadens an einem Gebäude ist in der Praxis häufig anzutreffen. (Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation die Entscheidung des Senats vom 26.07.2012 - 9 U 64/11 -, zitiert nach Juris.) Die Mitwirkung des Gebäudeversicherers durch einen Regulierungsbeauftragten kann für den Versicherungsnehmer die Funktion einer Serviceleistung des Versicherers haben. Sie dient gleichzeitig vor allem den eigenen Interessen des Versicherers, der an einer Begrenzung der Kosten bei der Schadensbeseitigung interessiert ist.
2. Wenn der maßgebliche Werkvertrag mit dem Sanierungsunternehmen nicht vom Versicherungsnehmer sondern von dem Gebäudeversicherer im eigenen Namen abgeschlossen wurde, könnte dies gleichzeitig - eventuell auch konkludent - mit einer vertraglichen Abrede der Parteien verbunden sein, wonach die Antragsgegnerin die Behebung des Schadens - anstelle der Auszahlung einer Versicherungsleistung - übernimmt. In einem solchen Fall können Gewährleistungsansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Wohngebäudeversicherer in Betracht kommen.
3. Bei der Einschaltung des Versicherers in Maßnahmen zur Schadensbehebung kann eine Haftung des Gebäudeversicherers unter Umständen auch dann in Betracht kommen, wenn ein Werkvertrag (nur) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem ausführenden Unternehmen zustande gekommen ist. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Reparaturbetrieb empfiehlt, dessen Unzuverlässigkeit ihm bekannt ist, oder wenn er in einer für den Versicherungsnehmer verbindlichen Weise Maßnahmen zur Schadensbehebung festlegt (vgl. die Entscheidung des Senats a. a. O., Rdnr. 23).

Früher der Wasserversorgung dienende und heute nicht mehr mit der öffentlichen Versorgung verbundene Rohre für Grundwasser sind keine Rohre der Wasserversorgung
OLG Hamm
1. In der Leitungswasserversicherung können in einem Gebäude zwei Wasserversorgungssysteme - eines für Wasser der öffentlichen Versorgung und eines für Grundwasser - bestehen.
2. Rohre der Wasserversorgung sind nur solche, die im Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienen. Verbliebene Rohre der früheren Wasserversorgung mit Grundwasser, die mit dem das Wasser aus der öffentlichen Versorgung führenden Rohren nicht (mehr) verbunden sind, sind nicht (mehr) solche der Wasserversorgung. Bei aus ihnen heraustretendem Wasser handelt es sich nicht um Leitungswasser.

Keine Erstattungsfähigkeit für Wasserschäden wegen mit Hagelkörnern verstopfter Regenrinne
AG Mannheim
Kommt es infolge starken Hagels zu einer Verstopfung der Regenrinne, was seinerseits schadensursächlich für einem Wassereintritt ist, liegt kein Schaden vor, der auf der unmittelbaren Einwirkung oder als unvermeidliche Folge des Schadensereignisses eintritt; es handelt sich um kein versichertes Ereignis einer Feuer- und Elementarschadensversicherung (§ 4 Abs. 1 lit. b FEVB 2001).

Verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn für auf das Nachbarhaus übergreifendes Feuer
OLG Hamm
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.

Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen Auskunftspflichtverletzung nach Leistungsablehnung; Verwirkung des Leistungsanspruchs wegen arglistiger Täuschung
BGH
1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen. 2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen. 3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht .

Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer Einsicht in die eingeholten Sachverständigengutachten gewähren
AG Singen
Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Versicherer einer Wohngebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer Einsicht in die eingeholten Sachverständigengutachten geben.

Plexiglas-Wellplatten gehören zur Gebäudeverglasung
LG Landshut
Plexiglas-Wellplatten sind als Teil der Gebäudeverglasung vom Versicherungsschutz in der Glasversicherung gedeckt.

Wohngebäudeversicherer ist nur bedingt zur nachvertraglichen Beratung verpflichtet
LG Wuppertal
Ein Wohngebäudeversicherer ist grundsätzlich auch während des laufenden Versicherungsverhältnisses zur Beratung verpflichtet, wobei die Aktualisierung dieser Beratungspflicht unter anderem eine Gefahrerhöhung oder Gefahrverminderung voraussetzt. Ändert der Versicherer seine Klauseln hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Regenfallrohren und ist der spätere Schaden durch ein frostbedingt geplatztes Regenrohr bei unverändert baulichen Verhältnissen entstanden, so sind diese Umstände mangels Gefahrerhöhung nicht geeignet, Beratungspflichten des Versicherers auszulösen. Darüber hinaus würde ein Schadensersatzanspruch selbst dann scheitern, wenn unterstellt würde, der Versicherer hätte seine Beratungspflichten verletzt, da es an einem kausal verursachten Schaden fehlt. Nach dem Grundsatz aufklärungsgerechten Verhaltens wird vermutet, dass sich der Versicherte einer richtigen Beratung entsprechend verhalten und die neuen Versicherungsbedingungen akzeptiert hätte.

Ermittlung der Bausumme in der Bausummenklause
OLG Bamberg
1. In Bezug auf die mit einem Bauvorhaben verbundenen Risiken stellt der Umfang des Bauvorhabens ein objektives Bewertungskriterium dar.
2. Die in den Versicherungsbedingungen einer Privat-Haftpflichtversicherung zur Begrenzung des versicherten Bauherrnrisikos festgelegte - maximale - Bausumme dient somit nicht der Bestimmung des dem Bauherrn voraussichtlich entstehenden Kostenaufwands, sondern soll die Grundlage für eine möglichst zuverlässige Einschätzung der Höchstgrenze des Deckungsschutzes liefern.
3. In die versicherte Bausumme sind hierbei auch die mit einer Baumaßnahme verbundenen Arbeitsleistungen einzurechnen, selbst wenn sie, wie im Fall von Eigenleistungen, keine Kosten im Sinn eines Finanzierungsaufwandes verursachen (Anschluss an OLG Düsseldorf ZfSch 2009, 456).

Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer setzt Haftpflichtdeckung voraus (hier verneint wegen fehlenden Verschuldens beim Wasseraustritt während des Betriebs einer Waschmaschine)
LG Hannover
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) grundsätzlich ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2006, VersR 2006, 1536).
2. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre jedoch, dass die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Schadensfall in ihrer Eigenschaft als Privathaftpflichtversicherer ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin, Haftpflichtdeckung zu gewähren hätte. Dies ist aber nicht der Fall, da die Versicherungsnehmerin ... den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
3. Der Klägerin ist einzuräumen, dass in der Rechtsprechung grundsätzlich an die Überwachungspflichten bei Spül- und Waschmaschinen, wegen der Gefahr unkontrollierten Wasseraustritts und dem damit einhergehenden hohen Schaden nicht nur in der Wohnung des Betreibers selbst, sondern auch in den darunter gelegenen Räumlichkeiten hohe Anforderungen an den Betreiber einer solchen Maschine gestellt werden. Grundsätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass der Betreiber einer Wasch- bzw. Spülmaschine durch geeignete Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass nach dem Auftreten einer Störung, sei es am Gerät selbst oder im Bereich der Wasserzuleitung, alsbald ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird (OLG Hamm, 27 O 433/83, OLG Düsseldorf, NJW 1975, 171). Danach verbietet es sich zum Beispiel, eine an das Wassernetz angeschlossene Maschine in Betrieb zu setzen und dann die Wohnung, wenn auch nur für kurze Zeit, zu verlassen. In der Regel soll in kürzeren Abständen eine sowohl akustische als auch optische Überwachung einer solchen Maschine erfolgen. Das OLG Hamm hält in der oben genannten Entscheidung neben einer akustischen auch eine optische Überwachung einer Waschmaschine für erforderlich, um etwa austretendes Wasser im Fußbodenbereich alsbald feststellen zu können.
4. Auch nach diesen hohen Anforderungen der Rechtsprechung ist der Versicherungsnehmerin ... kein Verschulden vorzuwerfen, weil sie sich beim Betrieb ihrer Spülmaschine in ihrer Wohnung aufgehalten hat und sofort auf die für sie ungewöhnlichen Geräusche reagiert hat, indem sie dem Wasserrauschen nachgegangen ist. Ein Verschulden ist auch nicht darin zu sehen, dass die Zeugin ihre 10 Jahre alte Spülmaschine nicht gewartet hat. Dass nach den Herstellerangaben der Spülmaschine eine regelmäßige Wartung zu erfolgen hat, wird nicht vorgetragen. Ohne konkrete Hinweise auf eine Funktionsbeeinträchtigung konnte die Zeugin darauf vertrauen dass ihre Spülmaschine bestimmungsgemäß funktioniert.

Versicherer kann für fehlenden Hinweis auf die Gefahr einer Unterversicherung haften
OLG Karlsruhe
Die nachvertragliche Beratungspflicht des Versicherers nach dem VVG setzt einen Beratungsanlass voraus. Wenn im Verlauf eines Beratungsgesprächs nicht lediglich die Optimierung der Verträge, sondern auch eine Reduzierung der Versicherungssumme thematisiert worden ist, kann dies in Anbetracht des damit einhergehenden Risikos einer möglichen Unterdeckung einen die Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten auslösenden Beratungsanlass darstellen. Im Rahmen der Bedarfsermittlungs- und Beratungspflicht kann für einen Außendienstmitarbeiter, dessen Handeln sich der Versicherer zurechnen lassen muss, die Verpflichtung bestehen, den Versicherungsnehmer bei der Ermittlung der Versicherungssumme auf die Gefahr einer Unterversicherung sowie die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinzuweisen.

Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer wegen fehlerhaften Feststellungen  des von ihm eingesetzten Regulierungsbeauftragten
OLG Karlsruhe
1. Schaltet der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung einen Regulierungsbeauftragten ein, so wird dieser als „Helfer" des Versicherers tätig, und nicht etwa als Berater des Versicherungsnehmers oder als unabhängiger Sachverständiger. Der Versicherer haftet daher in der Regel nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Vertrauen auf fehlerhafte Feststellungen des Regulierungsbeauftragten einen Schaden nur unzulänglich beheben lässt.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Regulierungsbeauftragte seine Rolle als „Helfer" des Versicherers überschreitet, wenn er z. B. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung aus der Sicht des Versicherungsnehmers mit verbindlicher Wirkung festlegt, oder wenn er gegenüber dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Werkunternehmer fehlerhafte Anweisungen erteilt.

Stillschweigender Regressverzicht einer Geschäftsversicherung für leicht fahrlässig verursachte Schäden
BGH
1. Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.
2. Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.

Veräußerung der versicherten Sache
OLG Frankfurt/M
1. Wenn die Mieterin eines Gebäudes noch vor der Veräußerung des Mietobjektes eine Versicherung für das Gebäude abgeschlossen hat, geht diese Versicherung bei Veräußerung des Gebäudes an einen Dritten nicht nach § VVG § 69 VVG auf den Erwerber über, weil der Erwerber das Gebäude nicht von der VN, sondern von einem anderen erworben hat. Auch eine analoge Anwendung des § VVG § 69 VVG kommt nicht in Frage.
2. Wenn die Mieterin für das vom Veräußerer gemietete Objekte eine Wohngebäudevers. abgeschlossen hatte und wenn ihr der spätere Erwerber des Gebäudes ein lebenslanges Nutzungsrecht zugestanden und sie verpflichtet hat, für das Gebäude zu ihren Lasten und Gunsten Versicherungen gegen alle Risiken abzuschließen und wenn die Mieterin den Versicherer um Auskunft gebeten hat, ob weiterhin Versicherungsschutz für das Gebäude bestehe und wenn der Versicherer zum einen der Mieterin erklärt hat, der Versicherungsschutz bestehe unverändert fort, zum andern dem Erwerber, der Versicherungsvertrag gehe nach Eintragung in das Grundbuch gem. § VVG § 69 VVG auf ihn über, stehen dem Erwerber Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsvertrag nicht zu, da die Erklärung des Versicherers nicht als Angebot zu werten ist und da - bei anderer Wertung - die Annahme nicht rechtzeitig erklärt worden ist.

Leistungspflicht der Gebäudeversicherung trotz Veränderung der Schadensstelle
OLG Saarbrücken
1. Die Obliegenheit, die Schadensstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, über die nicht nach § 28 Abs. 4 VVG zu belehren ist.
2. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadensstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der Versicherer in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadensstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist.
3. Verletzt der Versicherer seine dann bestehende Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er noch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich halte, beruht die Veränderung der Schadensstelle auf eine dem Versicherer vorwerfbaren Beweisvereitelung.

Urteile aus dem Jahr 2012


Wohngebäudeversicherer ist bei schuldhaft verzögerter Regulierung zum Ersatz des Mietausfallschadens über die vertraglich vereinbarten Grenzen hinaus verpflichtet
OLG Hamm
Das Fehlen einer außergewöhnlich schwierigen Prozesssituation schließt das Vorliegen eines unverschuldeten Rechts- oder Tatsachenirrtums aus. Zudem sind für einen unverschuldeten Rechts- oder Tatsachenirrtum bei einem Versicherer, dessen Kernaufgabe gerade darin besteht, seine Eintrittspflicht in einem konkreten Schadensfall zu prüfen, und der über speziell dafür aus- und fortgebildetes Personal verfügt, besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Leistungskürzung in der Gebäudeversicherung um 80% bei unzureichenden Frostsicherungsmaßnahmen
OLG Brandenburg
Der Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung (bzw. hier seine Hausverwaltung als Repräsentantin) handelt grob fahrlässig, wenn er nach dem Auszug eines Mieters nicht alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen, wenigstens aber die Zuleitung zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen, absperrt, entleert und in diesem Zustand hält. Wenn Vorkehrungen nicht ganz unterblieben sich, sondern sich nur als unzureichend erweisen (hier: Betrieb der Heizungsanlage auf niedrigem Niveau), so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung um 80 % gerechtfertigt. Geht man davon aus, dass bei gänzlich fehlenden Frostsicherungsmaßnahmen eine Kürzung der Versicherungsleistung auf null gerechtfertigt ist, so erscheint in der genannten Fallgestaltung eine Minderung um 80 % als angemessen.

Eindringen von angesammelten Regenwasser und Schneeresten durch Kelleraußentür
LG Nürnberg-Fürth
1. Sammeln sich Regenfälle auf dem gefliesten Absatz vor einer Kelleraußentür und dringen mit dort liegenden, schmelzenden Schneeresten durch die Kelleraußentür in das Hausinnere ein, wo sich Schäden an Mauerwerk und Türstöcken in Höhe von mehreren tausend Euro anrichten, ist dies eine bedingungsgemäße Überschwemmung im Sinne einer „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge". (entgegen z.B. LG Hannover R+S 2011, 395; AG/LG Kiel R+S 2009, 22; LG Kempten BeckRS 2008, 01988; AG Heinzberg, R+S 2009, 25).
2. Der Abschluss eines durch die Auszahlung der entsprechenden Versicherungsleistungen bedingten Werkvertrags genügt zur Sicherstellung der Wiederherstellung im Sinne der sogenannten Neuwertklausel.

Kein Versicherungsfall bei Wasseraustritt aus einem Brunnenwasser führenden Rohrendstück
OLG Hamm
Nach den „Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen" bzw. nach den „Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen AHR 2004" werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. In einem Wasseraustritt aus dem Brunnenwasser führenden, nicht mit dem Wasserversorgungssystem verbundenen Rohrendstück liegt kein versicherter Leitungswasserschaden. Rohre der Wasserversorgung sind nur solche, die den Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienen. Verbliebene Rohre der früheren Wasserversorgung mit Grundwasser, die mit dem das Wasser aus der öffentlichen Versorgung führenden Rohren nicht (mehr) verbunden sind, sind nicht (mehr) solche der Wasserversorgung. Bei aus ihnen heraustretenden Wasser handelt es sich nicht um Leitungswasser.

Doppelversicherung hängt nicht vom nebeneinander originär vertraglicher Versicherungsansprüche bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ab
OLG Hamm
Das Bestehen einer Doppelversicherung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht an das nebeneinander originär vertraglicher Versicherungsansprüche bis zum Eintritt des Versicherungsfalls gebunden. § 59 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. spricht allein davon, dass „ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert „sei". Damit schließt die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut nicht aus, auch die gesetzlich angeordnete Fortwirkung eines ursprünglich vertraglich begründeten Versicherungsschutzes für die Annahme einer Doppelversicherung ausreichen zu lassen.

Erwerb eines Gebäudes von einem Dritten führt nicht zum Eintritt in bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag des bisherigen Bewohners
OLG Frankfurt
1. § 69 VVG a.F. findet keine entsprechende Anwendung, wenn ein Gebäude nicht vom Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten erworben wird.
2. Übersendet der Versicherer eine (inhaltlich unzutreffende) Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung, so kann darin kein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen werden, in dem zugleich auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet wird.

Keine Obliegenheitsverletzung bei Besichtigung der Schadensstelle durch Versicherungsvertreter
OLG Saarbrücken
Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, entsteht im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, setzt kein besonderes Verlangen des Versicherers voraus und stellt daher eine spontan zu erfüllende besondere Aufklärungsobliegenheit dar. Über sie ist nicht nach § 28 Abs. 4 VVG zu belehren. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der Versicherer in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist.

Deckungszusage stellt deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar
LG Düsseldorf
1. Die Erteilung der Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Gebäudeversicherers dar, welches zum Ausschluss derartiger Einwände, die der Versicherer zum Zeitpunkt der Deckungszusage bereits kannte oder kennen musste, führt.
2. Hatte der Regulierungsbeauftragte bereits vor Erteilung der Deckungszusage Zweifel an der Plausibilität der Schadensursache und der Versicherer in Kenntnis dieser Zweifel trotzdem eine Deckungszusage erteilt, ist er daran grundsätzlich gebunden.

Haftung des Versicherers bei Doppelversicherung oder Mehrfachversicherung
OLG Hamm
Die Haftung des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger aus § 103 VVG a.F. bzw. § 143 VVG n.F. genügt für die Annahme einer Doppelversicherung i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bzw. einer Mehrfachversicherung i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 VVG nF, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr zugleich bei einem weiteren Versicherer versichert ist. Weder setzen §§ 59 VVG a.F. bzw. 78 VVG n.F. das Bestehen ungestörter Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls voraus noch ist der gesetzlich begründete Anspruch des Realgläubigers gegen den Versicherer subsidiär im Hinblick auf daneben bestehende vertragliche Versicherungsansprüche.

Regress des Gebäudeversicherers gegen einen Zwangsverwalter
LG Nürnberg-Fürth
Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.

Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung des versicherten Gebäudes als Bordell
BGH
Dass eine geänderte Gebäudenutzung eine Gefahrerhöhung darstellen kann, entspricht gefestigter Rspr. und ganz herrschender Ansicht. Ebenfalls ist es anerkannt, dass die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbes. wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus.

Ausschluss von Schäden durch Schwamm in der Leitungswasserversicherung
BGH
1. Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm" erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
2. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.*

Begriff der Überschwemmung - hier: in das Gebäude eindringendes Tauwasser aus Schneemassen auf dem Dach
LG Dortmund
1. Eine Überschwemmung i.S.v. § 3 BEW setzt einer Überflutung der normalerweise trocken liegenden Bodenfläche mit Wasser voraus, womit die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen nicht erfasst wird.
2. Eine Überschwemmung i.S.v. § 3 BEW ist nicht gegeben, wenn sich Schneemassen auf dem Dach sammeln und sodann eindringendes Tauwasser Schäden in dem Gebäude verursacht.* Es fehlt bereits an einer Überflutung, weil es vorliegend nicht zu einer Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche kam.

Nachweis des Zeitpunktes eines Leitungswasserschadens
OLG Celle
Kann ein VN, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht i.S.v. § ZPO § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des VN. Die Beweisnot des VN kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.*

Nutzung des versicherten Gebäudes als Bordell ist gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig
BGH
Dass eine geänderte Gebäudenutzung eines versicherten Gebäudes eine Gefahrerhöhung darstellen kann, ist anerkannt. Ebenfalls ist es anerkannt, dass die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus. An der Plausibilität der Annahme von Versicherungsunternehmen, der Betrieb eines Bordells stelle aufgrund des damit oft verbundenen kriminellen Milieus eine Gefahrerhöhung dar, hat sich auch nichts durch den Versuch des Gesetzgebers geändert, Prostitution zu entkriminalisieren.

Schwammschäden dürfen von Leitungswasserversicherung ausgenommen werden
BGH
Ist in den Versicherungsbedingungen eines Gebäudeversicherers geregelt, dass sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm erstreckt, so ist eine solche Schwammschadenklausel in der Gebäudeversicherung nicht auf den Befall des versicherten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beschränkt. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer zählen zu den bedingungsgemäßen Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der Porenschwamm und der Blättling. Eine solche Schwammschadenklausel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer darf daher Schwammschäden von der Leitungswasserversicherung ausnehmen.

Regress des Feuerversicherers und gesetzlich vermutetes Mitverschulden
BGH
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).

Kein Versicherungsschutz für Mietausfall bei unentgeltlicher Überlassung
OLG Bremen
Die in Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) enthaltene Regelung, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mieterwert von Wohnräumen gehört, die der Versicherungsnehmer selbst dauerhaft bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind (vgl. z. B. § 4 Nr. 1 Lit. B VGB 2001), ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die Räume unentgeltlich Dritten (z. B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat.

Schäden durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung des Versicherungsortes; Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes
LG Nürnberg-Fürth
1.a) Witterungsniederschläge i.S.d. Elementargefahrenvers. sind sowohl Regen als auch Schnee, Hagel, etc.
1.b) Ein verständiger VN erwartet ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Versicherungsschutzes mittels entsprechender Formulierung des Versicherungsfalls nicht, dass ein durch „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt" eingetretener Schaden nur deshalb nicht versichert sein soll, weil die Menge des „flutenden Wassers" zu gering gewesen sei.
1.c) Auch die Überflutung eines knapp einen Quadratmeter „großen" Bereichs vor einer Kelleraußentür kann eine bedingungsgemäße Überschwemmung sein.
1.d) Das in den AVB der Elementargefahrenvers. normierte Unmittelbarkeitserfordernis („unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung") bezieht sich nur auf die Einwirkung der Überschwemmung selbst, nicht aber darauf, dass der Witterungsniederschlag „Schnee" (ggf.) in seinem ursprünglichen Aggregatzustand den Schaden unmittelbar verursacht haben muss.
1.e) *Sammeln sich Regenfälle auf dem gefliesten Absatz vor einer Kelleraußentür und dringen mit dort liegenden, schmelzenden Schneeresten durch die Kelleraußentür in das Hausinnere ein, wo sie Schäden an Mauerwerk und Türstöcken in Höhe von mehreren tausend € anrichten, ist dies eine bedingungsgemäße Überschwemmung i.S. einer „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Verssicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge." (Entgegen z.B. LG Hannover r+s 2011, Seite 395; AG/LG Kiel, r+s 2009 Seite 22; LG Kempten BeckRS 2008, 01988; AG Heinsberg r+s 2009 Seite 25).*
2. Der Abschluss eines durch die Auszahlung der entsprechenden Versicherungsleistungen bedingten Werkvertrages genügt zur Sicherstellung der Wiederherstellung i.S.d. sog. Neuwertklausel.

Anspruch eines Feuer-VN gegen den Mieter des versicherten Gebäudes und gegen den Haftpflicht-Versicherer und den Insolvenzverwalter des Mieters
LG Koblenz
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen generell auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist und ein typischer Geschehensablauf bewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf den Schadenshergang zu schließen.
2. Allein das Auffinden von Zigarettenresten in unmittelbarer Nähe des Brandherdes lässt nicht zwingend als Ursache auf einen unsachgemäßen Umgang mit noch glimmenden Zigarettenresten schließen. Auch bei unterstelltem Verstoß gegen ein Rauchverbot in der streitgegenständlichen Produktionshalle stellt Rauchen für sich genommen kein zur Herbeiführung des Brandes geeignetes Verhalten dar. Hierfür bedarf es eines feststehenden, unsachgemäßen Umgangs mit glimmenden Tabakresten.
3. Ein Geschädigter kann - unabhängig von der grundsätzlichen (einfacheren) Möglichkeit, einen Zahlungstitel durch Anmeldung zur Insolvenztabelle zu erlangen - i.S.d. § VVG § 110 VVG das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.
4. a) Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen generell auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht.
4. b) Ein Schadenersatzanspruch des Gebäudeeigentümers aus einem Brand des vermieteten Gebäudes gegen den Insolvenzverwalter des Mieters ist nicht begründet,
. - wenn ein Sachverständiger - 9 Tage nach dem Brand - zwar festgestellt hat, dass nach dem Eliminationsverfahren von einem personenbezogenen Handeln (fahrlässig oder vorsätzlich) auszugehen ist, ohne allerdings die Zündquelle bestimmen zu können,
. - wenn der Geschädigte zwar behauptet, der Brand sei auf Rauchen in der streitgegenständlichen Produktionshalle zurückzuführen, von der Beklagtenseite aber bestritten wird, dass Mitarbeiter des Mieters dort geraucht haben und ein ausdrücklicher Vortrag des Geschädigten zur Person des Rauchers nicht erfolgt ist.

Voraussetzungen und Beweislastverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Vandalismusschaden
OLG Köln
Steht ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen fest, trägt der Versicherer die Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen nicht berechtigter Personen beruht. Beweiserleichterungen hat der Versicherer nicht.

Zum Begriff der Überflutung
LG Nürnberg-Fürth
1. Sammeln sich Regenfälle auf dem gefliesten Absatz vor einer Kelleraußentür und dringen mit dort liegenden, schmelzenden Schneeresten durch die Kelleraußentür in das Hausinnere ein, wo sie Schäden an Mauerwerk und Türstöcken in Höhe von mehreren tausend Euro anrichten, ist dies eine bedingungsgemäße Überschwemmung im Sinne einer "Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge." (entgegen z.B. LG Hannover r+s 2011, 395; AG/LG Kiel, r+s 2009, 22; LG Kempten BeckRS 2008, 01988; AG Heinsberg r+s 2009, 25).
2. Der Abschluss eines durch die Auszahlung der entsprechenden Versicherungsleistungen bedingten Werkvertrages genügt zur Sicherstellung der Wiederherstellung i.S.d. sog. Neuwertklausel.

Sicherheitsvorschriften und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Leitungswasserversicherung
OLG Hamm
Wenn der Versicherungsnehmer im März 2008 mit Renovierungsarbeiten in dem versicherten Gebäude begonnen und diese im Winter 2008/2009 eingestellt hat, er die Heizung stilllegt und die wasserführenden Leitungen nicht entleert hat, obwohl es am 02.01.2009 oder kurze Zeit davor auf Grund von Temperaturen von bis zu -10 Grad zu Frostaufbrüchen an einer Wasseruhr im Bereich des Heizkessels und an mehreren Heizkörpern gekommen ist, hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und ist an der Kürzung der Versicherungsverleistung auf 0 begründet.

Die mündliche Zusage der Erstattung von „Kosten für Hotel" erfasst keine fiktiven Kosten
OLG Saarbrücken
1. Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.
2. Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein „Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.
3. Sagt der Versicherer die Erstattung der „Kosten für Hotel" nach dem Schadensfall zu, sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.

Die wider besseren Wissens erteilte Aussage eines Repräsentanten über die Bewohntheit eines Hauses stellt eine versuchte arglistige Täuschung dar
OLG Saarbrücken
1. Beauftragt eine in einem Pflegeheim untergebrachte Person einen Angehörigen in ihrem bisherigen Anwesen nach dem Rechten zu sehen und hat sie ihm Vorsorgevollmacht erteilt, so ist der Angehörige ihr Repräsentant.
2. Gibt der Repräsentant auf Frage eines Schadensregulierers wider besseren Wissens an, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei das Anwesen bewohnt gewesen, der Versicherungsnehmer habe sich nur ein paar Tage bei ihm aufgehalten, so liegt eine versuchte arglistige Täuschung vor.

Vermutungen des Versicherten zur Brandschadenursache sind auch bei Widersprüchlichkeiten keine arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherer
OLG Jena
Mögliche „widersprüchliche" Äußerungen eines Versicherten unmittelbar nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus an dem Tag, an dem sein Einfamilienhaus durch einen Brand völlig zerstört wird, können nicht als arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bzw. zur Verschleierung von Verdachtsmomenten bewertet werden. Handelt es sich nur um Vermutungen möglicher Schadensursachen, also um reine Verdachtsäußerungen, wirkt der Versicherungsnehmer nicht bewusst und bildet nicht auf den Entscheidungswillen des Versicherers ein.

Kein Unterversicherungseinwand bei vergessenem Anbau
OLG Saarbrücken
Ein Versicherer darf sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn sein Vermittler zusammen mit dem Versicherungsnehmer das den Vermittler bekannte Anwesen besichtigt und die Wohnflächen der einzelnen Stockwerke in den Antrag aufnimmt, dabei aber übereinstimmend vergessen wird, einen Anbau zu berücksichtigen.

Bei einer evidenten Verletzung von Frostvorsorgemaßnahmen ist eine Leistungskürzung auf Null möglich
Landgericht Frankfurt
1. Wenn aufgrund fehlender Umstellung die Rechtsfolgen, jedoch nicht der Tatbestand der Obliegenheit des § 11 VGB 88 unwirksam ist, kann sich eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit aus § 81 Abs. 2 VVG ergeben.
2. Bei besonders evidenten Verstößen gegen Forstvorsorgemaßnahmen kann eine Anspruchskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG bis auf Null erfolgen.
3. Dies ist der Fall, wenn in einem dreigeschossigen Wohnhaus nur die Wohnung im Dachgeschoss bewohnt ist; Ende Dezember/Anfang Januar die Temperaturen bei bis zu minus 21° C lagen; im Jahr 2008 der VN neue Fenster einbauen ließ, deren Laibungen nicht alle angearbeitet wurden; eine Beheizung im leer stehenden Bereich nicht erfolgte; das Vorbringen, dass die Leitungen mit Luft abgedrückt worden sind, nicht stimmen kann; lediglich eine behauptete, aber nicht ausreichende Kontrolle durch einen Architekten einmal in der Woche stattfand, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Zeitablauf nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Fall bis zum Schadenseintritt zu erwarten ist.

Versicherer ist berechtigt, nach einem Frostschaden die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit auf Null zu reduzieren, wenn Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum und trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Einfrieren der Leitungen ergriffen hat
OLG Hamm
1. Die Sanktionsregelungen des § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88 sind unter der Geltung des hier gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG anwendbaren VVG neuer Fassung unwirksam, wenn der Versicherer seine Bedingungen nicht an die halbzwingende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG angepasst hatte.
2. Der im Grundsatz bestehende Anspruch des Klägers wegen des Leitungswasserschadens ist allerdings gemäß § 81 Abs. 2 VVG, der als gesetzliche Auffangregelung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Sanktionsregelung anwendbar bleibt, auf null reduziert, wenn der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum und trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Einfrieren der Leitungen ergriffen hat (kein Absperren bzw. Entleeren der Wasserleitungen; keine Beheizung des betreffenden Kellers zur Vermeidung von Frostschäden)

Zum Nachweis einer vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Brandereignisses
OLG Jena
1. Eine arglistige Täuschung nach § 21 Nr. 1 VGB 88, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, setzt eine (eindeutige) Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) durch den Versicherungsnehmer voraus, also ein vorsätzliches und bewusstes Verhalten, dass geeignet ist, auf den Willen des Versicherers zur Schadensregulierung einzuwirken. Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer - im Zuge seiner Einvernahme durch die ermittelnden Polizeibeamten und in Bezug auf die Geltendmachung der Versicherungsleistung (aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand) - lediglich verschiedene (denkbare) Schadensursachen benennt, es sich mithin erkennbar nur um Vermutungen zur Brandursache im Sinne von "Verdachtsäußerungen" handelte.
2. Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, obliegt dem Versicherer die volle Beweislast hierfür in objektiver Hinsicht und für ein qualifiziertes Verschulden des Versicherungsnehmers. Fehlt es in diesem Zusammenhang an zureichenden bewiesenen Fakten, fehlt es mithin an einer eindeutigen und konkreten Feststellung der Schadensursache (des Brandes) im Sinne eines verwertbaren Eliminationsergebnisses, bleibt für die Anwendbarkeit des vertraglichen Versicherungsausschlusses nach den einschlägigen VGB (88) oder einer Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. kein Raum.

Wiederherstellungsvorbehalt in der Gebäude-Neuwertvers.; arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen; Wissenserklärungsvertreter
OLG Köln
1. Arglist i.S. von B § AFB2008 § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008 verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder ganz allgemein in arglistiger Weise auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen
2. Legt der VN dem Versicherer zur Erlangung der Neuwertentschädigung ein Gutachten vor, mit dem er den Eindruck durchgeführter Arbeiten vermittelt, obwohl in Wahrheit wesentliche Positionen nicht zur Ausführung gelangt sind, ist von arglistiger Täuschung i.S.v. B § AFB2008 § 16 Nr. 2 AFB 2008 auszugehen.
3. Im Arglistfalle von B § AFB2008 § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008 ist wegen des Gewichts der vertragswidrigen Verhaltensweise eine Belehrung durch den Versicherer nicht erforderlich.
4. Einer Wiederherstellung i.S. von A § AFB2008 § 8 Nr. 2 AFB 2008 steht entgegen, wenn die Aufwendungen nach Art, Qualität und Umfang hinter den erforderlichen Anforderungen so zurückbleiben, dass das wieder aufgebaute Gebäude dem zerstörten bzw. beschädigten nicht entspricht. Das ist der Fall, wenn für die Statik wesentliche Teilrahmenbinder, die durch den Brand verformt waren, nicht ausgetauscht, sondern gerichtet und lackiert wurden und von der vollständig auszutauschenden Dacheindeckung nur etwa ein Drittel erneuert wurde.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Kerzen am Weihnachtsbaum
LG Oldenburg
1. Der Versicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch eine brennende Kerze am Weihnachtsbaum leistungsfrei,
• wenn der Weihnachtsbaum zwar wegen längerer Standzeit und der Heizung am Standort trockener war, als frisch geschlagene Bäume,
• wenn sich zwar bei der Entstehung des Brandes weder der Kläger noch seine Ehefrau in dem Raum des Weihnachtsbaumes befanden, wenn sich aber der Lebensgefährte der Schwägerin des Klägers in dem Raum aufgehalten hat,
• wenn sich zwar weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder aber nicht bestanden hat,
• wenn der Kläger die Brandentwicklung durch den Versuch beschleunigt hat, den brennenden Baum durch die geöffnete Terrassentür nach draußen zu ziehen,
• wenn nicht erwiesen ist, dass die Kerzen nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind.
2. Mehrkosten für behördliche Auflagen und Aufräumungskosten sind nach dem VGB 2003 nur nach tatsächlichem Anfallen der Kosten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.

Notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen; Abfindungsvergleich
OLG Köln
1. Die Frage, ob auch Kosten infolge solcher behördlichen Auflagen gedeckt sind, die sich zwar auf die versicherte Sache beziehen, nicht aber auf vom Schaden betroffene Sachen (oder wie hier: Gebäudeteile), ist negativ zu beantworten. In Schadenfällen, in denen es um reparaturfähige Schäden an Einzelsachen oder Teilen von Sachen geht, werden Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur gerade dieser Sachen/Sachteile angefallen sind. Nur bei einem Totalschaden, der eine komplette Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfordert, sind auch die Mehrkosten infolge solcher behördlichen Auflagen zu ersetzen, die sich auf unbeschädigte Teile beziehen, da in diesen Fällen auch solche Teile im Rahmen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der total beschädigten Sache zu ersetzen und damit zu entschädigen sind.
2. Mehrkosten aufgrund städtischer Ordnungsverfügung für die Errichtung einer Spindeltreppe und einer Brandschutztür im Keller sind keine notwendigen Mehrkosten i.S.d. § VGB2000 § 26 Nr. 4 VGB 2000, wenn sich der Brandschaden in einer Wohnung des straßenseitig gelegenen Gebäudeteils ereignet und sich bis auf etwaige Rußschäden in geringerem Umfang im Treppenhaus auf diesen Gebäudeteil beschränkt hat.
3. Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen.

Gefahrerhöhung; nicht genutzte Gebäude; grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften; Repräsentant; arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen; Wohnungswechsel in der Hausratvers.; Klagebefugnis eines einzelnen Miterben
OLG Saarbrücken
1. Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, kann jeder einzelne Miterbe, der nach § BGB § 2039 Satz 2 BGB einen Nachlassanspruch allein verfolgen kann, das Verfahren aufnehmen. Bei den Ansprüchen auf Leistungen aus einer Wohngebäude- und einer Hausratvers. wegen eines noch zu Lebzeiten des Erblassers eingetretenen Schadenfalls handelt es sich um Nachlassforderungen i.S.d. § BGB § 2039 S. 2 BGB.
2. Von einem nicht genutzten Gebäude muss gesprochen werden, wenn seine Funktionen - bei einem Wohngebäude also das Wohnen - nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Die gelegentliche oder regelmäßige Kontrolle eines Wohnhauses „nutzt" es nicht, sondern überwacht es.
3. Wenn der Sohn seit dem Aufenhalt der Versicherungsnehmer im Pflegeheim regelmäßig in dem versicherten Gebäude nach dem Rechten gesehen hat, wenn die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts demenzbedingt nicht mehr geschäftsfähig war, wenn der Sohn auf Grund einer Vorsorgevollmacht berechtigt war, in sämtlichen Rechtsangelegenheiten „in jeder denkbaren Richtung" für sie aufzutreten, war die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständigen dem Sohn übertragen, der damit Repräsentant der Versicherungsnehmer ist.
4. Wenn der Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmer der Reguliererin des Versicherers nach einem Leitungswasserschaden erklärt hat, das Erdgeschoss des Gebäudes sei von seiner Mutter (= VN) bewohnt, während das Obergeschoss leer stehe, und die Heizung sei gelaufen, während die Mutter am Silvestertag die Wohnung verlassen und ein oder zwei Tage bei ihm zugebracht habe, wenn die Versicherungsnehmer demgegenüber aber seit über zwei Jahren demenzbedingt in einem Altersheim lebte, ist von arglistiger Täuschung des Versicherers durch den Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmer auszugehen.
5. a) Wohnung i.S.d. VHB 74 ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durchschnittlichen VN der räumliche Bereich, der einer Person als Unterkunft und zur Führung des Haushalts zu dienen bestimmt ist.
5. b) Wenn die an Demenz erkrankte Versicherungsnehmer bereits seit über zwei Jahren in einem Pflegeheim lebt, ihren Hausrat weitgehend aber in der bisherigen Wohnung belassen hat, ist der VersSchutz in dem die früher bewohnte Anwesen nicht erloschen, weil § VHB1974 § 6 Nr. 1 VHB 74 unklar ist.

Anspruch auf Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag setzt nicht das Eigentum des Versicherungsnehmers an der versicherten Sache voraus
BGH
1. Nach § 2 Nr. 1 a AFB 87 sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert
a) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen -Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um -, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund - und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Bd. III 8. Aufl. Anm. H 87 S. 607, H 89 S. 613; Johannsen/ Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 124).
b) Ein Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.).
2. Ob die Versicherungsnehmerin zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck erworben hatte, ist unerheblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse kann versichert werden, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.

Nachweis der vorsätzlichen Eigenbrandstiftung
OLG Hamm
Es ist von vorsätzlicher Eigenbrandstiftung auszugehen
- wenn der Versicherungsnehmer die Tat nach einem nicht versicherten Einbruchdiebstahl gegenüber einem Polizisten angedeutet hat,
- wenn der Versicherungsnehmer es vor Gericht an der Wahrheitsliebe hat fehlen lassen und im Ermittlungsverfahren widersprüchlich vorgetragen hat,
- wenn der Versicherungsnehmer unplausibel erklärt hat, die Wohnung nachts aus Angst vor einem Einbruch verlassen zu haben, gleichwohl die Wohnungstür nur zugezogen hat, anstatt auch das Schloss zu betätigen,
- wenn eine Fremdbrandstiftung nicht anzunehmen ist,
- wenn der Versicherungsnehmer auch Gelegenheit zur Brandstiftung gehabt hat.

Unterversicherung bei gleitender Neuwertversicherung (hier: Angaben zur Wohnfläche)
OLG Saarbrücken
1. Wenn nach den VGB ein Unterversicherungsverzicht für den Fall vereinbart worden ist, dass der Versicherungsnehmer Antragsfragen u. a. zur Wohnfläche zutreffend angibt, muss der Versicherer gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben gemacht hat.
2. Wenn der Agent des Versicherers das zu versichernde Gebäude zusammen mit dem Antragsteller besichtigt und dabei die Wohnflächendaten festgestellt und allein in das Antragsformular - zum Teil später in seinem Büro - eingesetzt hat, wenn der Antragsteller das Formular ohne Prüfung unterschrieben hat, wenn sich später eine Unterversicherung herausstellt, weil der Agent bei der Wohnflächenermittlung einen Rechenfehler begangen bzw. den Anbau nicht berücksichtigt hat, wenn der Versicherungsnehmer keine unzutreffenden Angaben gemacht hat, kann sich der Versicherer nicht auf Unterversicherung berufen.
3. Wenn der Versicherungsnehmer bei Vorlage des Versicherungsscheins festgestellt hat, dass die vom Versicherungsagenten ermittelte und der Versicherung zugrunde gelegte Wohnfläche nicht zutrifft, bleibt - hier - offen, ob dem Antragsteller nach § 242 BGB eine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherer trifft und der Versicherer muss gegebenenfalls nachweisen, dass der Versicherungsnehmer ihn auf den Fehler nicht hingewiesen hat.

Arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen (hier: Verschweigen einer behördlichen Abbruchverfügung)
LG Münster
Wenn dem Versicherer nach brandbedingter Zerstörung des versicherten Gebäudes eine Abbruchverfügung verschwiegen wird, die in einem rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten wurde, werden Tatsachen verschwiegen, die für die Ermittlung der Entschädigungshöhe von Bedeutung sind. Das Verschweigen der Abbruchverfügung ist auch pflichtwidrig. Es liegt eine den Versicherer von der Leistungspflicht befreiende arglistige Täuschung vor, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar dem Versicherer, sondern einem von dem Versicherer mit der Schadenermittlung beauftragten Sachverständigen oder einen Angestellten des Versicherers getäuscht hat.

Kein „ungenutztes Gebäude" wenn sich in der Wohnung noch etwa 90% des Mobiliars einer im Seniorenheim lebenden Versicherungsnehmerin befinden
OLG Schleswig
1. Gemäß § 24 Nr. 1 c VGB 2002 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu erhalten.
2. Für die Tatsache, dass es sich um ein nicht genutztes Gebäude gehandelt hätte, ist der Versicherer beweisbelastet, weil es ein für ihn günstiger Umstand ist.
3. Befindet sich zum Zeitpunkt des Leitungswasserschadens noch etwa 90% des Mobiliars einer in einem Seniorenheim wohnenden Versicherungsnehmerin im Hause fehlt es an einem „ungenutzten Gebäude". Schon die Einlagerung von Sachen mit zumindest geringem Wert beinhaltet aber eine Form der Nutzung, selbst wenn das Gebäude dann nur selten betreten und "benutzt" wird (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, Kommentar, 28. Auflage, § 16 VGB 2008 Rn. 4 m.N.).
4. Gemäß § 24 Nr. 1 d VGB 2002 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Einmal wöchentlich erfolgende Kontrollen genügen dem Maßstab der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: IV ZR 233/06, VersR 2008, 1207, Rn. 15f. bei juris), weil die Kontrollintervalle nicht danach auszurichten sind, wie lange es bei einem etwaigen Ausfall bis zum Schadenseintritt dauert, sondern danach, was nach dem gewöhnlichen Verlauf mit Blick auf Bauart, Alter, Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit für ein reibungsloses Funktionieren der Heizung erforderlich ist. Danach ist, nachdem für eine besondere und bekannte Störanfälligkeit der Heizung nichts vorgetragen ist, ein Turnus von drei Tagen von der letzten Kontrolle bis zur Schadensfeststellung, wie ihn die Klägerin hier unwiderlegt behauptet, genügend.
5. Auch § 81 Abs. 2 VVG n.F. rechtfertigt eine Leistungskürzung nicht. Es liegt, was das Entleeren der Leitungen in einem kaum mehr genutzten Gebäude angeht, nicht - wie es die Bejahung der groben Fahrlässigkeit aber erfordert - für jedermann auf der Hand, dass man bei einer bislang funktionierenden Heizung alle wasserführenden Anlagen absperrt und entleert, wenn man noch Möbel und Hausrat in einem erst jüngst verlassenen Haus hat und dieses Kaufinteressenten vorführt. Und für die Heizungskontrolle ist unter Zugrundelegung des von der Klägerin genannten Kontrollintervalls nicht einmal leichte Fahrlässigkeit anzunehmen.

Haftpflichtversicherer des Schädigers kann sich nicht auf Regressausschluss des Gebäudeversicherers berufen
LG Hamburg
Der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter greift nicht auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird. Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen.

Keine Berufung auf Unterversicherungsverzicht bei im Antrag vergessenem Anbau
OLG Saarbrücken
Ein Versicherer darf sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn sein Vermittler zusammen mit dem Versicherungsnehmer das dem Vermittler bekannten Anwesen besichtigt und die Wohnflächen der einzelnen Stockwerke in den Antrag aufnimmt, dabei aber übereinstimmend vergessen wird, einen Anbau zu berücksichtigen.

Relevanz des Zeitpunkts des Versicherungsfalls bei Wechsel des Versicherers in der Leitungswasserversicherung
LG Regensburg
Wenn der Versicherungsnehmer den Gebäude-Leitungswasserversicherer zum 01.01.2006 gewechselt hat und wenn nach Öffnung des Bodens eine völlige Unterspülung festgestellt und als Ursache der Unterspülung ein undichter Gulli-Rohranschluss (Bruch einer Verschraubung) ermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall nach dem 01.01.2006 eingetreten ist, also während der Laufzeit des jüngeren Versicherungsvertrages, wenn bereits im August 2007 kleinere Fliesenschäden, Spuren im Mauerwerk und Setzung des Fußbodens bemerkt wurden.

Keine Mitversicherung einer Gartenmauer als Zubehör
OLG Koblenz
Durch Baumfall wegen Sturms beschädigte Gartenmauer ist nicht deshalb als "Zubehör" mitversichert, weil sie an das Gebäude anstößt. Sie ist damit nicht "außen an dem Gebäude angebracht" und auch nicht deshalb mitversichert, weil u.a. "Zäune" mitversichert sind.

Kein Versicherungsschutz für serienmäßig gefertigte Einbauküche in der Wohngebäudeversicherung
OLG Saarbrücken
1. Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.
2. Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass, ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.
3. Sagt der Versicherer die Erstattung der "Kosten für Hotel" im Schadenfall zu, so sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.

Gekürzte Entschädigungsleistungen bei Wassereinbruch in einer fast fertig gestellten Turnhalle aufgrund unwetterbedingten Ausfalls einer Pumpe
OLG Hamm
Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, so hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können. Der Versicherer ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 50 % zu kürzen.

Regenwassereintritt in das Kellergeschoss löst nicht den Versicherungsfall „Überschwemmung" im Sinne der Elementarschadenversicherung aus
OLG Oldenburg
Der Versicherungsfall „Überschwemmung" kann nur bei einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt und in dem sich die versicherten Sachen befinden, angenommen werden. Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.

Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache.
OLG Köln
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - (VersR 2006, 1536 = r+s 2006, 500) kann dem Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Eintrittspflicht des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers für seinen Versicherungsnehmer voraus, was wiederum nur bei einer Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Vermieter der Fall ist. Diese Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, ist nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2010, 477).
2. Im Mietrecht, etwa im Rahmen des § 538 BGB, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498; BGH - XII ZR 71/01 - NJW-RR 2005, 235; BGH - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 594; BGH - IX ZR 82/94 - VersR 1996, 993) folgende Beweislastverteilung: Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Ist dies unstreitig bzw. der Beweis von dem Vermieter geführt, steht also fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist, so findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt; der Mieter muss sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd
LG Dortmund
1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn auch eine subjektiv auch schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH r + s 2011, 290).
2. Daran gemessen liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles vor. Denn das Erhitzen von Fett gehört wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liegt in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass vor einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Versicherungsnehmer in nicht entschuldbarerer Art und Weise gehandelt, wenn er das Haus verlässt und das sich erhitzende Fett ohne Zugriffsmöglichkeit gelassen hat obwohl er (im Gegensatz zur Entscheidung des BGH ) in der Zubereitung von Speisen und insbesondere dem Erhitzen von Fett nicht unerfahren ist und er deshalb damit rechnete, dass das Fett einen Siedepunkt erreichen konnte.
3. Dies rechtfertigt eine hälftige Leistungskürzung.
4. Der Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers steht § 28 Nr. 2 VGB 2002 nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden überhaupt kein Versicherungsschutz besteht. Diese dem VVG 2008 nicht angepasste Bedingungsregelung ist unwirksam, was für die Beklagte jedoch unschädlich ist, weil an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt (vgl. BGH v. 12.10.2011 -IV ZR 199/10 und v. 11.10.2011 -VI ZR 46/10).

Eine durch Feuer zerstörte Einbauküche fällt unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung, wenn sie raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist
LG Dortmund
1. Gem. § 1 Nr. 2 a VGB 2002 sind Einbaumöbel/-küchen mitversichert, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
2. Diese Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz liegen bei einer durch den Brand geschädigten Einbauküche vor, wenn diese raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist.
3. Die Tatsache, dass die Küchenbestandteile wie Elektrogeräte und Küchenschränke seriell gefertigt worden sind, steht der raumspezifischen Planung und Fertigung der Küche nicht entgegen. Denn § 1 Nr. 2 a VGB 2002 setzt keine individuelle Fertigung der Küchenbestandteile voraus, sondern verlangt nur, dass die Küche als solche raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Küche z. B. nach den vorhandenen Anschlüssen geplant worden ist und jedenfalls Teile der Küche, wie die Arbeitsplatte individuell nach den Raumverhältnissen zugeschnitten worden ist (vgl. LG Düsseldorf VersR 2011, 525). Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei aufmerksamer Durchsicht um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemüht ist, liegt die Einbeziehung von Einbauküchen in den Versicherungsschutz nicht nur dann vor, wenn die Einzelteile der Küche wie Elektrogeräte und Küchenschränke speziell für den Versicherungsnehmer angefertigt worden sind. Bereits die individuelle raumspezifische Zusammenstellung der seriell gefertigten Küchenteile lässt die Einbauküche - wie es § 1 Nr. 2 a VGB 2002 verlangt - dem Versicherungsschutz unterfallen. Lediglich dann, wenn ein einschließlich Arbeitsplatte vorgefertigter Küchenblock gekauft und so wie gekauft in der Küche aufgestellt wird, mag der Versicherungsschutz nicht gegeben sein.

Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung
OLG Karlsruhe
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einen Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Nr. 1 b VGB 2010 dar.

Zum Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung
OLG Oldenburg
Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.

Zur Auslegung des Ausschlusses in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse)
OLG Schleswig
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.
2. Will ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz betreffend das Bauherrenhaftpflichtrisiko bei einem Umbau insbesondere für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringt und entspricht dem der Versicherungsausschluss in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse), erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von vornherein nicht, dass dieser Ausschluss durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben wird, auch wenn dort der Ausschluss nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird.

Anspruch auf die Neuwertspitze auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen (.B. durch Eigenleistungen) für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren
BGH
1. § 15 Nr. 4 VGB 88 enthält eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der - gemäß den Anforderungen des § 97 VVG a. F. - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinaus geht.
2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung festzustellen, erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann.
3. Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.
4. Allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen, weil der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, präventiv Missbrauch zu verhindern und die Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden, bereits erreicht ist.
5. Im Sinne des Wiederherstellungsvorbehalts kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine modernere Bauweise nicht ausschließt.

Keine Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer für ein etwaiges "Verschwinden" einer Einbauküche beim vom Versicherungsnehmer beauftragten Brandsanierer
OLG Bremen
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges "Verschwinden" beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhanden kommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige "Verschwinden". Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.

Regenfallrohr mit Flachdachanschluss in der Leitungswasserversicherung
OLG Koblenz
1. Regenfallrohre dienen nicht der Wasserversorgung und damit ist ein durch den Wasseraustritt verursachter Schaden nicht versichert.
2. Beziehen die AVB in den Begriff des Leitungswassers nicht nur Wasser ein, das „aus Rohren der Wasserversorgung", sondern auch „aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" bestimmungswidrig austritt, ist auch ein Wasseraustritt von Niederschlagswasser aus einem Regenfallrohr mit Flachdachanschluss versichert.
3. Der Versicherungsfall „Leitungswasser" ist eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort in das Dach und die Wände eindringt. Der Beweis des ersten Anscheins genügt.

Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters
LG Hamburg
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten des Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
3. Lässt sich insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.

Grobe Fahrlässigkeit des einen hälftigen Miteigentümers führt nur zur Leistungskürzung der auf seinen Anteil entfallenden (hälftigen) Entschädigung, wenn er nicht Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung ist
LG Köln
1. Ist der Versicherungsnehmer gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Eigentümer eines Wohngebäudes, werden durch die Wohngebäude-Versicherung eigene und fremde Interessen versichert.
2. Trifft den Versicherungsnehmer selbst kein Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit, sondern nur seine Frau, ist diesem das Verhalten seiner Ehefrau nicht zuzurechnen. Es fehlt insoweit an einer Zurechnungsnorm. Nach § 25 VGB 97 ist dem Versicherungsnehmer das Verhalten seiner Repräsentanten zuzurechnen, die Ehefrau ist aber keine Repräsentantin des Versicherungsnehmers. Die Kürzung betrifft daher nur den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau des Versicherungsnehmers.

Kürzung der Entschädigungsleistung für einen Wohnungsbrand um 20% wegen Betätigung eines Saunaofens als Ersatzheizung nach Ausfall der Wärmepumpenheizung
LG Köln
1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG setzt ein Verhalten voraus, das evident geeignet ist, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens so groß sein, dass kein anderes, als das an den Tag gelegte Verhalten aufträgt.
2. Ein Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt vor, wenn aufgrund der außen herrschenden Minustemperaturen bei einem Ausfall der Wärmepumpenheizung zur Beheizung des Badezimmers ein dort befindlicher Saunaofen eingeschaltet und die Tür zur Sauna offen gelassen wird.
3. In einem solchen Fall ist eine Kürzung von 20 % angemessen, eine darüber hinausgehende Kürzung wäre hingegen nicht sachgerecht. Grobe Fahrlässigkeit muss sich gerade auf die Herbeiführung des konkreten Schadensereignisses beziehen. Nicht ins Gewicht fällt hier die ökologische und energiewirtschaftliche Fragwürdigkeit des Verhaltens der Ehefrau des Klägers. Maßgeblich ist allein die Schaffung einer Gefahrenquelle, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Schadens führt.
3. Eine Gefahrerhöhung durch Benutzung der Sauna als „Ersatzheizung" zum Aufwärmen des angrenzenden Badezimmers liegt nicht vor, wenn dies nur im Einzelfall bei einem unerwarteten Ausfall der Erdwärmepumpe, die trotz vorangegangener Reparaturversuche bei deutlichen Minustemperaturen störanfällig war, geschah.

Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshöhe
LG Köln
Einem Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung, der Eigentümer eines versicherten Grundstücks ist, steht gegenüber dem Versicherer wegen eines Brandereignisses kein Anspruch aus den zwischen beiden Seiten geschlossenen Versicherungsverträgen zu, wenn er den Versicherungsfall durch Vornahme einer Eigenbrandstiftung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Versicherung ist zudem von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die maßgeblich für den Grund oder die Höhe der Entschädigung sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer einen noch funktionsfähigen Kühlschrank mit Eiswürfelcrasher auf die Schadensliste gesetzt hat, wenn eine infolge des Brandes angeblich eingetretenen Mietverlust geltend gemacht hat, obgleich er wusste, dass dieser zumindest in dieser Höhe nicht eingetreten war.

Aufstauen von Niederschlagswasser in Lichtschacht setllt keine Überschwemmung dar, wenn dieser nur unzureichend entwässert ist
OLG Karlsruhe
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1b VGB 2001.

An Substantiierungslast des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn der Schadensfall als solcher unstreitig ist
OLG Hamm
Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen, in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien.

Keine Haftung des Gebäudeversicherers wegen Erdfalls bei Setzungsrissen aufgrund einer Bodenaustrocknung
OLG Koblenz
Treten Setzungsrisse an einem Wohngebäude auf, weil dieses auf einem „schluffigen" Untergrund gebaut ist, der sich in einem Austrocknungsprozess befindet, hat der Eigentümer gegenüber dem Gebäudeversicherer keinen Anspruch wegen eines so genannten Erdfalls. Ein solcher ist nur bei einem naturbedingtem Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen gegeben. Auftretende Setzungsrisse infolge einer Bodenaustrocknung fallen nicht darunter.

Überschwemmung des Versicherungsortes
LG Hannover
1. Eine Überflutung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 setzt die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf dem Grund und Boden voraus und ist selbst dann nicht gegeben, wenn das Wasser zwar die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat, nicht aber auf der Geländeoberfläche steht.
2. Eine Überflutung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 ist zu verneinen,
- wenn Regenwasser in den Keller eingedrungen ist, weil der Bereich neben und unmittelbar vor dem Kellerabgang versiegelt war und das Regenwasser auch bei geringerer Wassermenge aufgrund des Gefälles und der Versiegelung zu dem Kellerabgang geführt wurde und eine Ableitung des Wassers vor dem Kellerabgang nicht vorhanden war (wohl aber ein Sickerschacht vor der Kellertür) und
- wenn der Versicherungsnehmer nicht darlegt, dass die Wassermengen so erheblich waren, dass das Wasser auch ohne die beschriebene Bodengestaltung den Kellerabgang hinabgelaufen wäre.
3. Die Ansammlung von Wasser unmittelbar vor der Kellereingangstür erfüllt den Tatbestand der Überschwemmung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 nicht, da die Überflutung allein von Gebäudeteilen (hier: Kellerabgang und gepflasterter Bereich vor der Kellereingangstür) keine Überflutung von Grund und Boden darstellt.

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertspanne
BGH
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.

Werden Renovierungsarbeiten in einer Wohnung durchgeführt, ändert das nichts daran, dass sie leer steht
LG Wiesbaden
1. Ein Gebäude ist dann nicht genutzt, wenn es nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Ein Wohngebäude wird nicht genutzt, wenn es leer steht und in ihm nicht gewohnt wird (vgl. Spielmann, Sicherheitsvorschriften in der Leitungswasser-/Rohrbruchversicherung, VersR 2006, 317).
2. Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen änderte nichts daran, dass es sich um ein "nicht genutztes" Gebäude handelte. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. 2004, Vorbem. III, Rdnr. 2). Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass es sich bei einem leer stehenden, nicht zu Wohnzwecken genutzten Wohngebäude um ein "nicht genutztes" Gebäude handelt. Des Weiteren sprechen auch Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschrift für eine entsprechende Auslegung, weil in leer stehenden Gebäuden ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass z. B. durch Materialermüdung, Vandalismus o. ä. Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austritt. Auch regelmäßig, mehrfach in der Woche durchgeführte Renovierungsarbeiten können daher den Status eines "nicht genutzten" Gebäudes nicht verändern (vgl. OLG München, 27.01.2004, Az. 25 U 4931/03; LG Bonn, 28.10.2003, Az. 10 O 394/03; LG Kiel VersR 1990, 785; Spielmann a. a. O.).
3. Ein ständiges Absperren und Entleeren der Wasser führenden Anlagen ist auch während einer längeren Renovierungsphase nicht unzumutbar. Ein entsprechender zusätzlicher Aufwand kann die Obliegenheit nicht entfallen lassen (vgl. Spielmann, a. a. O.).

Erfolgversprechende Suchkosten sind erstattungsfähig
LG Saarbrücken
1. Suchkosten in Bezug auf den versicherten Schaden sind erstattungsfähig, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers bei vorausschauender Betrachtung erfolgversprechend erscheinen.
2. In der Leitungswasserversicherung setzt das Entstehen der Anzeigepflicht positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall voraus.
3. Erbringt der Versicherer in Kenntnis von Umständen, die eine Obliegenheitsverletzung begründen, vorbehaltslos Zahlungen auf den Anspruch, so gibt er damit zu erkennen, dass er auf die Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung verzichtet.

Wiederherstellung für den gleichen Betriebszweck und entsprechende Sicherstellung der Verwendung der Entschädigungen
LG Offenburg
1. Soweit es im Wiederherstellungsvorbehalt auf die Wiederherstellung der Gebäude „für den gleichen Betriebszweck" ankommt,
>ist auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes durch den unmittelbaren Besitzer, gleich ob Eigentümer oder Mieter, abzustellen,
>muss statt auf den Sortenbegriff des „gewerblichen Gebäudes" auf die konkrete gewerbliche Nutzungsart abgestellt werden,
>kommt es auf die zuletzt ausgeübte konkrete Nutzungsart an,
>dient ein Gebäude zum Betrieb einer Spielhalle nicht dem gleichen Betriebszweck wie ein Gebäude zum Betrieb eines Second-Hand-Ladens bzw. eines Einzelhandelsgeschäftes,
>ist nicht anzunehmen, dass bezüglich des Betriebszwecks ein weniger strenger Maßstab gilt als im Wiederherstellungsvorbehalt der AFB 87.
2.a) Die Feststellung der Sicherstellung der bedingungsmäßigen Verwendung der Entschädigung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann.
2.b) Für die Annahme einer entsprechenden Sicherstellung der bedingungsmäßigen Verwendung der Entschädigung bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen. Manipulationen müssen möglichst weitgehend ausgeschlossen sein.
2.c) Die bedingungsmäßige Verwendung der Entschädigung ist insbes. erfüllt nach Abschluss eines Bauvertrages oder Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist bzw. wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann. Dagegen besteht ein solches praktisches Maß an Gewissheit, dass die Neuwertspitze tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird, gerade nicht, wenn nur eine Bauplanung oder nur ein Baugenehmigungsantrag vorliegt. Auch eine bereits erteilte Baugenehmigung bietet keine vergleichbare Sicherheit, wenn damit keine (vertragliche) Verpflichtung des VN zum Wiederaufbau einhergeht.
3. Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versichererers dar, sich auf den Fristablauf zu berufen, wenn er eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach für den Zeitwert nie ernsthaft bestritten hat. Die Verweigerung einer Fristverlängerung als solche begründet keinen Umstand, der den Rechtsmissbrauchseinwand rechtfertigt.

Regress des Feuerversicherers des Hauseigentümers gegen den Wohnungsmieter (hier: Beurteilung des Verhaltens des Mieters)
BGH
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH besteht ein Regressanspruch des Feuerversicherers des Gebäudeeigentümers gegen den Mieter nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Dass der Mieter Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf erhitzt hat und sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa 5 bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen hat, ist objektiv grob fahrlässig und rechtfertigt den Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht, falls eine Augenblicksversagung des Mieters vorliegt, das aufgrund seiner geringen Vorkenntnisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung dem Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lässt (entgegen der Kontrollabsicht vollständige Ablenkung des Mieters nach dem Einschalten des Fernsehgerätes im Zimmer nebenan).

Zum Begriff des Regenfallrohranschlusses
OLG Koblenz
1. Beziehen die AVB Wasser ein, das nicht nur "aus Rohren der Wasserversorgung", sondern auch "aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" bestimmungswidrig austritt, ist auch ein Wasseraustritt von Niederschlagswasser aus einem Regenfallrohr mit Flachdachanschluss versichert.
2. Beweislast dafür, dass Wasser insgesamt nicht "aus" sondern "an Einrichtung vorbei" ausgeflossen/gelaufen ist, beim Versicherer, wenn "Austreten" jedenfalls für Teil der Wassermenge gesichert ist.

Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer
- LG Köln
- Im Falle der vom LKA festgestellten Brandbeschleuniger stützen folgende Indizien die Überzeugung des Gerichts, dass der Versicherungsnehmer den Brand der versicherten Gebäude vorsätzlich herbeigeführt hat:
- die wirtschaftlich sehr angespannte Situation des Versicherungsnehmers;
- Brandreden des Versicherungsnehmers in den Wochen vor dem Brand;
- die völlig teilnahmslose Reaktion des Versicherungsnehmers auf die Mitteilung des Brandes durch die Polizei und der fröhlich gestimmte Brandbericht des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten;
- der Versuch des Versicherungsnehmers, sich ein falsches Alibi zu verschaffen;
- widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer einerseits und der Polizei andererseits über sein Verhalten einen Tag vor der Brandnacht;
- die Überzeugung der Kammer, dass keine fremde Brandstiftung in Betracht kommt.

Anwendung des Wiederherstellungsvorbehalts
LG Aachen
Bei Vereinbarung eines strengen Wiederherstellungsvorbehalts kann sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Vorbehaltsfrist nicht darauf berufen, zur Wiederherstellung ohne die noch ausstehende Versicherungsleistung nicht in der Lage gewesen zu sein, da die Versicherungsbedingungen eine anderweitige Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung ausreichen lassen.

Nichtheizen eines Hauses bei gleichzeitigem Nichtabsperren des Wassers während strenger Frostperiode ist grob fahrlässig und rechtfertigt eine Leistungskürzung um 70 %
LG Essen
Unterlässt es der Bewohner eines Hauses während einer winterlichen Kälteperiode mit besonders niedrigen Außentemperaturen das Haus zu beheizen und sperrt nicht gleichzeitig das Wasser ab, handelt er hinsichtlich eines Frostschadens grob fahrlässig. Dies gilt auch dann, wenn er der einzige Bewohner des Hauses ist und dies ansonsten leer steht. Bei einer solchen Obliegenheitsverletzung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gebäudeversicherer eine Leistungskürzung im Umfang von 70 % vornimmt.

Verursachung eines Brandschadens durch einen Wohnungsmieter bei unbeaufsichtigter Erhitzung von Fett in einem offenen Kochtopf ist grob fahrlässig
BGH
Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf ist wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht wird in grob fahrlässiger Weise verletzt, wenn sich die kochende Person für etwa 5 bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und das Frittiergut unbeaufsichtigt lässt. Jedoch kann von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden, wenn der als Hausmann unerfahrene Koch den Garzustand in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt wird.

Zündet ein Versicherungsnehmer Feuerwerkskörper in einem Wohnhaus, um eine Katze zu vertreiben und kommt es hierdurch zu einem Schwelbrand ist der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null berechtigt
OLG Naumburg
1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich oder in hohem Grade außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl.: BGHZ 10, 14; BGH, NJW 1988, 506, NJW 1989, 141, zitiert nach juris). 2. 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Gebäudebrand auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten zurückzuführen, wenn dieser aus einem Hausflur Feuerwerkskörper in eineen Keller warf, um eine dort streunende Karte zu verjagen obwohl er wusste, dort leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten.

Kein Anspruch auf Neuverfliesung des gesamten Badezimmers, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht
LG Düsseldorf
1. Nach § 15 Ziffer 1 b VGB 88 hat der Versicherer bei Beschädigung versicherter Sachen für die Kosten der Reparatur, höchstens jedoch für den Versicherungswert der betroffenen Teile, aufzukommen. Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte.
2. Deshalb kann der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn z.B. nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düsseldorf, VersR 2007, 516; OLG Köln r+s 2005, 422; AG Amberg NVersZ 2001, 91; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 VGB 62 Rn. 1).

Das fehlende Abstellen des Wassers trotz Hinweises des Mieters auf die nicht mehr durchgeführte Beheizung des Gebäudes rechtfertigt eine Leistungskürzung auf 35 %
LG Mannheim
Stellt der Versicherungsnehmer das Wasser in dem versicherten Gebäude nicht ab, obwohl ihm von seinem Mieter mitgeteilt wurde, dass dieser das Gebäude nicht mehr nutze und dort nicht mehr heizt, weswegen das Wasser abgestellt werden könnte, hat der Versicherungsnehmer den durch zugefrorene Leitungswasser entstandenen Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt. In diesem Fall ist eine Leistungskürzung des Versicherers auf 35 % gerechtfertigt.

Zum Nachweis der Eigenbrandstiftung
OLG Hamm
Der Nachweis einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung ist geführt, wenn der Versicherungsnehmer einige Tage vor der Brandlegung anlässlich eines nicht gedeckten Schadensfalls gegenüber Polizeibeamten erklärt hat, er müsse sich etwas „einfallen lassen", um anderweitig an Geld zu gelangen, es an der Wahrheit des Versicherungsnehmers insbesondere auch gegenüber dem Gericht fehlt, der gesamte Tathergang gegen eine Fremdbrandstiftung spricht und zudem ein Motiv für einen Dritten nicht erkennbar ist.

Anforderungen an den Nachweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung
OLG Koblenz
1. Der Nachweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer an seiner Gaststätte ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau geführt, wenn
- die Gaststätte im Zeitpunkt des Brandes seit einem Jahr nicht mehr in Betrieb war,
- die Täter über Ortskenntnisse verfügt haben müssen, jedoch nicht ersichtlich ist, dass Kunden oder Aushilfskräfte seit deren Aufenthalt in der Gaststätte eine erhebliche Zeit vergangen war, den Brand legten,
- der Täter erhebliche Brandvorbereitungen im Gastraum und in der Küche traf,
- es keine Einbruchsspuren gab und ein spurenloser Zugang durch eine defekte Tür zwar möglich war, der Täter von dieser Schwachstelle jedoch hätte wissen müssen und
- die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers sehr angespannt war.
2. Der Nachweis ist in diesem Fall auch dann geführt, wenn an der Hose und den Schuhen des Versicherungsnehmers zwar Benzinreste gefunden wurden, diese jedoch nicht sicher derselben Charge zuzuordnen sind, wie das Benzin, das beim Brand zum Einsatz kam. Denn es muss nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst mit dem Benzin hantierte, da die Möglichkeit einer Brandlegung durch einen beauftragten Dritten verbleibt.

Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne des § 97 BGB
LG Düsseldorf
1. Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne von § 97 BGB.
2. Ist die Zubehöreigenschaft in den Versicherungsbedingungen an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine „maßgenaue Einbauküche" handeln muss, so ist diese Einschränkung der Gestalt auszulegen, dass auch eine aus industriell vorgefertigten genormten Teilen bestehende Küche darunter fällt, wenn sie den baulichen Gegebenheiten der Küchen angepasst wurden.

Gebäudeversicherer hat gesteigerte Aufklärungspflicht bei schwer zu ermittelndem Versicherungswert
BGH
1. Einen Gebäudeversicherer treffen bei Abschluss des Versicherungsvertrages gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nachdem ihn die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zu Tage liegt, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann.
2. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914. Zu der für einen bautechnischen Laien schon schwierigen Bewertung von Bauleistungen kommt hinzu, dass örtliche, heute kaum noch feststellbare Preisunterschiede aus einer lange zurückliegenden Zeit zu berücksichtigen sind. Außerdem hat die fortschreitende Bautechnik zunehmend zu Baumethoden und Baustoffen geführt, die mit den 1914 gängigen schwer zu vergleichen sind.

Hinweis- und Beratungspflichten in der gleitenden Neuwertversicherung
OLG Düsseldorf
1. Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt zunächst beim Versicherungsnehmer. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos. Je nach den Umständen hat der Versicherer jedoch Hinweis- und Beratungspflichten zu beachten. Solche Pflichten bestehen insbesondere, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den Versicherungswert 1914 bezieht.
2. Zur ordnungsgemäßen Belehrung über die Versicherungssumme 1914 gehört der Hinweis des Versicherers, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts in aller Regel überfordert sei und es sich deshalb empfehle, einen Sachverständigen zu konsultieren. Alternativ genügt der Versicherer seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer seine eigene fachkundige Beratung anbietet.
3. Trotz Unterversicherung ist dem Versicherer mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht erlaubt, die Entschädigung zu kürzen, wenn er seiner Hinweis- und Beratungspflicht zur Versicherungssumme 1914 nicht nachgekommen ist.

Kommt es nach einem Wasseraustritt im Zuge der Reparaturarbeiten auf Grund nicht ordnungsgemäß abgedeckter Gegenstände zu einer Kontamination mit Schimmel und Bakterien, sind diese Schäden noch adäquat kausal durch den Leitungswasserschaden verursacht
OLG Köln
1. Ein (grundsätzlich) versicherter Leitungswasserschaden liegt auch dann vor, wenn es aufgrund eines undichten Heizungsrohres zu einem Wassereintritt kommt und das versicherte Inventar durch Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien unbrauchbar geworden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht direkt mit aus dem Leck austretendem Leitungswasser in Berührung gekommen sind, denn die Schäden sind vom gewöhnlichen Kausalverlauf noch umfasst.
2. Bei der Frage, wann ein Schaden "durch" Leitungswasser verursacht ist, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zu dessen Verständnis ist abzustellen auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (st. Rspr.: BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). Der Wortlaut fordert nur die Beschädigung der versicherten Sachen "durch" Leitungswasser, womit für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen zur Auslösung der Ersatzpflicht des Versicherers genügt, zumal anders als bei der Regelung von Elementarschäden wie Blitz und Sturm ein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis nicht besteht (vgl. BGH VersR 2005, 828, Tz. 22, zit. nach juris - für den Begriff "durch Überschwemmung").
3. Das Wasser muss adäquate Ursache eines Sachschadens oder Abhandenkommens versicherter Sachen (etwa durch Fortspülen) sein. "Adäquat" kausal ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Wirken mehrere Ursachen kumulativ zusammen, ist dies in der Regel unschädlich (vgl. zum ganzen BGH NJW 2005, 1420; Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski VVG, § 28 Rdnr. 49; Oetker in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 115, 130). Im Bereich von Schäden durch Leitungswasser ist adäquate Kausalität stets gegeben bei Durchnässungsschäden, bei denen das Wasser direkt in die Substanz der versicherten Sache eindringt und diese beschädigt oder zerstört (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Rn. E I 16). Ausgetretenes Wasser kann aber auch durch adäquate Zwischenursachen zu Sachschäden und Verlusten führen, so wenn durchnässtes Mauerwerk oder unterspülte Gebäudeteile ab- oder einstürzen und dabei (auch oder nur) versicherte Sachen beschädigen oder wenn der Aufprall eines Wasserstrahls zu Sachschäden führt oder wenn Wasser einen Kurzschluss verursacht und Kühlanlagen ausfallen; stets muss der Schaden adäquate Folge des ausgetretenen Wassers selbst sein, nicht nur des Austritts (Martin, a.a.O., Rn. E I 18 und 20).
4. Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. Voraussetzung der Ursachenzurechnung ist, dass der Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bei natürlicher Betrachtungsweise verbleibt und die Zweitursache im Hinblick auf den eingetretenen Schaden nicht so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (MünchKomm-Oetker, § 249 Rn. 138).

Versicherer trägt Beweislast für den Zugang des Anpassungsschreibens der Bedingungen an das neue VVG
OLG Köln
1.Von einer wirksamen Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG ist nur auszugehen, wenn der Versicherer den Zugangs des Anpassungsschreibens beweist.
2. Die Frage einer wirksamen Vertragsanpassung kann aber dahingestellt bleiben, wenn es sich um eine gesetzliche Obliegenheit (hier: Rettungsobliegenheit) handelt, für die das Sanktionenregime des § 28 VVG auch nicht durch Wiederholung in den Versicherungsbedingungen eröffnet wird (vgl. Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 9).
3. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße Überlassung der Obhut nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln; der Versicherungsnehmer muss sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (vgl. BGH VersR 1992, 865; BGHZ 122, 250; BGH VersR 2007, 673; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 65 m.w.N.) (hier verneint bei einer Aushilfe auf 400,00 €-Basis).

Beweis der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Herbeiführung eines Brandes
OLG Köln
1. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes ist nicht durch einen Zeugen zu beweisen, der sich seine von seiner polizeilichen Aussage ganz erheblich abweichenden Angaben gegenüber der Kammer im Rahmen seiner Zeugenvernehmung insgesamt als wenig glaubwürdig erwiesen hat.
2. Eine leistungsbefreiende, grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes durch Entzünden eines Feuerzeugs im Keller ist nicht bewiesen,
- wenn die Versicherungsnehmerin zwar wusste, dass im Keller Wundbenzin ausgelaufen war, aber nicht feststeht, dass sie über die Menge und das Ausmaß des ausgelaufenen Benzins konkret Bescheid wusste,
- wenn nicht feststeht, dass der Versicherungsnehmer die besondere Zündfähigkeit des Wundbenzins kannte, und wenn fraglich ist, ob sich die entzündlichen Benzindämpfe im Augenblick vor der Entzündung durch erheblichen Geruch bemerkbar gemacht haben,
- wenn Umstände den Vortrag der Versicherungsnehmerin stützen, sie habe das Feuerzeug entzündet, weil das Licht nicht funktioniert habe und sie nach dem Sicherungskasten habe sehen wolle,
- wenn ein vorausgehender Streit über eine gesteigerte emotionale Beanspruchung der Versicherungsnehmerin sprechen, die eine verminderte Aufmerksamkeit plausibel macht,
- wenn weitere Gründe das Verhalten der Versicherungsnehmerin in milderem Licht erscheinen lassen.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung bei der Entschädigungsverhandlung setzt eine hinreichende Darlegung wissentlicher Falschangaben des Versicherungsnehmers voraus.
4. Dass der frühere Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin beauftragt war, den Regulierer des Versicherers in die versicherte Wohnung zu lassen, reicht nicht aus, um seine Eigenschaft als Wissenserklärungsvertreter oder Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzunehmen.

Arglistige Täuschung bei der Schadenermittlung
LG Hamburg
1. Der Erwerber der versicherten Sache hat keinen Anspruch auf (erneute) Übergabe der AVB nach § 5 a VVG a. F., sondern übernimmt die Versicherung die Sache, wie sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Versicherung besteht.
2. Wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Handwerker im Arbeitsbericht über einen Schaden die Vermutung über Frost als Schadenursache angegeben hat und der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Relevanz der Schadenursache später, aber unter dem Datum des ursprünglichen Berichts einen neuen Arbeitsbericht veranlasst hat, in dem die Vermutung zur Schadenursache unterblieben ist, und diesen zweiten Bericht dem Versicherer vorgelegt hat, hat er den Versicherer arglistig getäuscht, so dass der Versicherer nach § 21 Nr. 1 VGB 88 leistungsfrei geworden ist.
3. Wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall selbst nie in Erscheinung getreten hat, sondern die Schadenabwicklung ganz seiner Ehefrau überlassen hat, ist die Ehefrau Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers, mit der Folge, dass ihr Verhalten in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

Versicherungsnehmer obliegt die Beweislast dafür, dass es gerade der Sturm der Windstärke 8 war, der die streitgegenständlichen Schäden verursacht hat, und dass die Schäden nicht schon bei geringerer Windstärke ebenfalls eingetreten wären
LG München
Entschädigung wegen eines Sturmschadens kann ein Versicherungsnehmer nur verlangen, wenn bei Vorliegen eines Sturms feststeht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden nicht schon bei Vorliegen geringerer als der einen versicherten Sturm ausmachenden Windstärken eingetreten sind.

Anfechtung eines mit dem Regulierungsbeauftragten geschlossenen Vergleichs
OLG Stuttgart
Eine Anfechtung eines mit dem Regulierungsbeauftragten des Versicherers geschlossenen Vergleich gemäß § 123 BGB scheidet aus, wenn der Anfechtungsgrund nicht auf einer Tatsache, also auf objektiv nachprüfbaren Umständen, beruht, sondern darauf, dass der Mitarbeiter angeblich eine unzutreffende Rechtsansicht geäußert haben soll.

Nachweis der vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer bzw. seinen Repräsentanten
OLG Celle
Die Vielzahl der folgenden Indizien kann bei einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führen, dass der Brand vorsätzlich herbeigeführt wurde:
- dass der Versicherungsnehmer als einziger Beteiligter ein Interesse an der Brandstiftung hatte;
- dass der Brand von langer Hand geplant und vorbereitet war;
- dass die Vorbereitungsmaßnahmen ohne Zusammenwirkung mit dem Versicherungsnehmer mit einem hohen Entdeckungsrisiko behaftet waren;
- dass sich der Täter in dem Objekt auskannte und dessen völlige Zerstörung beabsichtigte;
- dass die Alarmanlage nicht in Betrieb war.

Arglistige Täuschung bei der Feststellung eines BU-Schadens und vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes
KG Berlin
1. Der Versicherer ist gemäß § FBUB2008 § 14 FBUB von der Verpflichtung zur Leistung aus der Betriebsunterbrechungsvers. frei geworden, wenn ihn der VN arglistig über die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens getäuscht hat, indem er dem vom Versicherer mit der Ermittlung der Schadenhöhe des Betriebsunterbrechungsschadens beauftragten Sachverständigen Unterlagen zum Nachweis der in den Monaten Juni bis August 1994 entstandenen Lohnkosten übersandte und an dem so belegten Schaden weiterhin festgehalten hat, obwohl er in der relevanten Zeit Mitarbeiter entlassen hat und zum Schaden gemeldete Gelder nicht ausgezahlt hat.
2. Von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den VN ist auszugehen,
-wenn die Spurenlage nach dem Brandereignis i.V. mit den Angaben des Geschäftsführers auf diesen als Verursacher oder Veranlasser der unstreitigen Brandstiftung hinweisen (nach dem Brandereignis verschlossene und unbeschädigte Zugänge zu den Betriebsräumen und - mit Ausnahme eines abgebrochenen Schlüssels in dem Schloss des Tores zu den Räumen anderen Betriebe und Kerbspuren an einem Fensterrahmen ohne Gegenspuren am Flügelrahmenlängsstück (Innenseite des Blendrahmens);
-wenn der Raum der Brandstiftung (Lackieranlage) zur Verdeckung des behaupteten Einbruchs (in die Büroräume) ungeeignet war;
-wenn der VN ein wirtschaftliches Motiv hatte, gerade die Lackieranlage in Brand zu setzen (Verlustbetrieb).
-wenn keine Umstände vorliegen, die belegen, dass die Tat von einem betriebsfremden Dritten begangen wurde, und die vorgenannten Indizien entkräften könnten.
3. Persönliche Bürgschaften und Rangrücktrittserklärungen des Geschäftsführers der VN können zwar wegen ihrer eigenkapitalersetzenden Wirkung den Tatbestand der Überschuldung der VN entfallen lassen, stehen einer wirtschaftlichen Krise und der Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage der VN als Motiv einer Eigenbrandstiftung durch den Geschäftsführer jedoch nicht entgegen, sondern verstärken dieses gerade wegen dessen persönlicher Haftung.

Die Bestimmung des Begriffs „Gebäude" richtet sich nach der Verkehrsanschauung
OLG Frankfurt
1. Ist im Versicherungsschein lediglich ein Gebäude aufgeführt, befinden sich tatsächlich hingegen zwei aneinander gebaute Gebäude auf dem Grundstück, kann sich der Wohngebäudeversicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen, wenn die beiden Gebäude keine Einheit bilden, sondern als getrennte Gebäude zu betrachten sind.
2. Enthalten die Versicherungsbedingungen keine Definition des Begriffs „Gebäude" muss der Ausdruck vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden.

Verschulden des Versicherungsnehmers einer Gebäudeversicherung, wenn während Frostperiode wegen mangelnder Kontrollen Wasserrohre platzen
LG Bonn
Kommt ein Versicherungsnehmer seiner durch die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen festgesetzten Verpflichtung, Wasserleitungen in einem nicht genutzten Gebäude spätestens alle 2 Tage zu entleeren, um ein Einfrieren und Platzen der Rohre zu verhindern, nicht nach, so kann die Versicherung im Schadensfall den Leistungsbetrag um die Hälfte reduzieren. Bei widersprüchlichen Aussagen spricht für eine mangelhafte Kontrolldichte durch den Versicherungsnehmer bereits der Umstand, dass die Rohre geplatzt sind und ein schwerer Wasserschaden entstanden ist, wenn innerhalb des Zeitfensters für die Kontrolle vor und nach dem Schadensfall starker Frost geherrscht hat. Abgesehen davon, dass entleerte Rohre überhaupt nicht hätten platzen können, hätte jedenfalls das Einfrieren und das anschließende Abtauen des Wassers nicht in diesem Zeitraum stattfinden können.

Erstattungsleistung wegen Hagelschaden setzt Unmittelbarkeit des Hagels voraus
LG Dortmund
Nicht jeder adäquat durch Hagel verursachte Schaden am versicherten Objekt führt zu einer Entschädigungspflicht des Gebäudeversicherers. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden war, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat (OLG Saarbrücken, VersR 2010, 624; OLG Köln r+s 1995, 390; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 4 VGB 2008 Rdn. 1).

Unfallverhütungsvorschriften der BG sind Sicherheitsvorschriften nach § 7 I AFB
LG Kassel
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften unterfallen den gemäß § 7 I AFB 87 zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften (vgl. BGH VersR 70, 1121).

Legalitätsprinzip, Sicherungsvermögen, Sperrvermerk
OLG Zweibrücken
Ist eine Versicherung als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen und soll ein Sperrvermerk nach §§ 66ff VAG nachträglich eingetragen werden, so ist die Versicherung insoweit alleine bewilligungs- und antragsbefugt. Trägt sie hierbei allerdings vor, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht ihrem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, darf das Grundbuchamt die Eintragung unter Wahrung des Legalitätsprinzips nicht vornehmen.

Leistungspflicht des Versicherers besteht trotz Unterversicherung eines Gebäudes bei Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht
OLG Düsseldorf
Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt zunächst beim Versicherungsnehmer. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos. Im Einzelfall hat der Versicherer jedoch Hinweis- und Beratungspflichten zu beachten. Solche Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den Versicherungswert 1914 bezieht. Zur ordnungsgemäßen Belehrung gehört in einem solchen Fall der Hinweis des Versicherers, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts in aller Regel überfordert sei und es sich deshalb empfehle, einen Sachverständigen zu konsultieren. Alternativ genügt der Versicherer seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer seine eigene fachkundige Beratung anbietet.

Zeitwertversicherung bei vereinbarter Neuwertversicherung
LG Kassel
1. Die in den AFB 87 vorgegebene Zeitwertversicherung ist auch dann anzuwenden, wenn die Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden ist.
2. Dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Zeitwerts die arithmetisch degressive Abwertung angewendet und den so ermittelten Zeitwert wegen des schlechten Zustands der Anlage um 20 % gekürzt hat, ist nicht zu beanstanden.
3. Bei der Wertermittlung der Gegenstände der Betriebseinrichtung - hier die im Technikraum untergebrachten Teile einer Waschanlage - ist auf die einzelnen Geschädigten oder zerstörten Teile abzustellen, nicht aber auf die gesamte technische Betriebseinrichtung.

 Urteile aus dem Jahr 2010

Anfechtung wegen Falschangaben zur Wohnfläche kann auch noch in der 2. Instanz erfolgen, wenn sich zuvor keine Zweifel an den Angaben ergaben (hier: Richtigkeit der Flächenangabe des Versicherten)
BGH
Parteien können auf Grund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei vorliegen besonderer Umstände gehalten sein, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln. Eine solche Pflicht trifft sie generell nicht. Daher beruht eine 2. Instanz seitens des Wohngebäudeversicherers erklärte Anfechtung wegen Falschangaben des Versicherten zur Größe der Geschäftsfläche nicht auf Nachlässigkeit, wenn der Versicherer erst durch ein Gutachten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherte die Flächengröße falsch angegeben hat. Dass die Versicherung zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, die Flächenangaben auf Grund enthaltener Bauzeichnungen überprüfen zu lassen, ist daher unerheblich, wenn kein konkreter Anlass zur Überprüfung ersichtlich war.

Begriff des Gebäudes in der Sachvers.; Ersatz von Verzugsschäden
OLG Frankfurt
1. Soweit die AVB der Sachvers. keine Definition des Gebäudebegriffs enthalten, muß dieser vom Verständnis eines durchschnittlichen VN her ausgelegt werden. Danach ist unter einem Gebäude ein zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignetes Bauwerk zu verstehen.
2. Ob zwei aneinander gebaute Bauwerke, die je für sich die Merkmale eines Gebäudes aufweisen, zusammen ein einziges Gebäude oder zwei selbstständige Gebäude bilden, kann nicht allein anhand der alltagssprachlichen Bedeutung des Begriffs Gebäude entschieden, sondern muss unter Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens und der Verkehrssitte beurteilt werden. Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bedeutsam ist aber auch, ob Zweck, Nutzung und äußerer Eindruck nach der Verkehrsauffassung aneinander gefügte Bauwerke als einheitliches Gebäude oder als mehrere selbstständige Gebäude erscheinen lassen.
3. Allein der Umstand, dass das alte Gebäude und der Anbau eine gemeinsame Wand und eine Durchgangstür haben, reicht nach der Verkehrsanschauung nicht, um sie als einheitliches Gebäude anzusehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die aneinander gefügten Bauwerke je für sich eine vollständige und typische Hauptnutzung des Gebäudes z.B. als Wohnung oder Betriebsgebäude ermöglichen.
4. Für die Frage, ob ein Anbau an ein Gebäude (mit gemeinsamer Wand und einer Durchgangstür) als Gebäudeeinheit oder als selbständige Gebäude anzusehen sind, ist entscheidend, ob die beiden Bauwerke von außen den Eindruck zweier aneinander gebauter Wohnhäuser vermitteln, z.B. durch eigene straßenseitige Eingänge und getrennte Terrassen bzw. Balkone eine einem Doppelhaus vergleichbare Erscheinung.

Übergang von Schadenersatzansprüchen aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch
OLG Koblenz
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rspr. des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht nach §§ BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1, BGB § 882 Abs. BGB § 882 Absatz 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwenden kann.
2. Wenn ein Brand auf Grund eines Defektes an elektrischen Leitungen auf einem Grundstück ausgebrochen ist und wenn der Brand zunächst auf ein Gebäude der unmittelbaren Nachbarschaft übergegriffen hat und von dort auf das Anwesen eines weiteren Nachbarn „vermittelt" worden ist, haftet der Bekl. als Störer i.S.d. § BGB § 1004 BGB auch dem „weiteren" Nachbarn für den dort entstandenen Schaden.

Axialverschiebung von Ableitungsrohren und Boden- und Fundamentsanierungen bei nur geringem Wasseraustritt
OLG Koblenz
1. Axialverschiebungen von Rohren, die zu einer Undichtigkeit führen, sind keine Rohrbrüche. Sie führen auch nicht zu einer Substanzverletzung in Bezug auf das Material der verwandten Rohre.
2. Zur Beseitigung von Rohrbrüchen in einer Abwasserleitung kann der Einbau von „Kurzlinern" (so genanntes Inlinerverfahren) geeignet und ausreichend sein.
3. Umfangreiche Sanierungskosten zur Stabilisierung der Bodenverhältnisse und des Gebäudefundaments im Bereich eines Ableitungsrohres sind nicht ersatzpflichtig (da nicht notwendig), wenn an den Ableitungsrohren nur kleine Risse und Verschiebungen festgestellt worden sind und deshalb unwahrscheinlich ist, dass das austretende Wasser nennenswert zu einer Durchfeuchtung des Untergrundes beigetragen hat.

Kein Ausgleichsanspruch gegen Gebäudeversicherer, wenn für eine Photovoltaik-Anlage separate Elektronikversicherung besteht
LG Aachen
Ist eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines vermieteten Gebäudes durch eine Elektronikversicherung separat versichert, steht dem Versicherer der Elektronikversicherung gegen den Gebäudeversicherer kein Ausgleichsanspruch zu. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht. Ist die Photovoltaik-Anlage separat versichert, kann der Grundsatz, dass sich der Regressverzicht auf das versicherte Gebäude insgesamt erstreckt, keine Anwendung finden, da sich die Anlage dann nicht von anderen vom Gebäude unabhängig versicherten Sachen unterscheidet.

Die Einreichung von Handwerkerrechnungen mit nicht schadensbedingten Positionen stellt eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer dar
OLG Celle
1. Es liegt eine nach dem Versicherungsfall begangene arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88 vor, wenn dieser nach einem behaupteten Leitungswasserschaden Handwerkerrechnungen einreicht, die nicht schadensbedingte Positionen enthalten.
2. Eine Leistungsverweigerung des Versicherers ist in diesem Fall dann nicht treuwidrig, wenn die nicht schadensbedingten Positionen ohne Mehrwertsteuer knapp 1.600,00 € bei einer Forderungshöhe von 12.000,00 € ausmachen.

Versicherte Sachen in der Wohngebäudeversicherung - Hier: 50 m entfernter Hausbrunnen mit Unterwasserpumpe
Amtsgericht München
1. Ein Hausbrunnen, der mit einer elektrischen Unterwasserpumpe 50 m von dem Wohngebäude entfernt gelegen ist, fällt nicht unter die versicherten Sachen der Wohngebäudeversicherung, wenn nach dem Versicherungsschein nur ein Wohnhaus, ein Nebengebäude, ein Garagengebäude und ein Wohnhausanbau versichert ist und fällt auch nicht unter die gegebenenfalls ausdrücklich mitversicherten wesentlichen Bestandteile des Wohngebäudes.
2. Der Begriff des wesentlichen Bestandteils im Sinne von AVB ist im Regelfalls deckungsgleich mit dem des § 94 BGB, muss es aber nicht sein. Vorrangig ist letztendlich der durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen verfolgte Regelungszweck.
3. Regelungszweck der Mitversicherung von wesentlichen Bestandteilen des versicherten Gebäudes in den VGB ist die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf mit dem Wohngebäude eng verbundenen Gegenstände, was jedenfalls bei einem in 50 m Entfernung gelegenen Brunnen nicht der Fall ist.

Beginn der Verjährungsfrist bei Folgeschäden
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.

Allein der Hinweis, dass am Schadentag Sturm „Kyrill" geherrscht hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu widerlegen, dass das Ablösen von Dachteilen Folge einer fehlerhaften Errichtung und/oder Unterhaltung des Daches gewesen ist
OLG Hamm 13. Zivilsenat , Urteil vom 14. Juli 2010 , Az: I-13 U 145/09
1. Der Geschädigte muss grundsätzlich beweisen, dass das Ablösen von Dachteilen Folge einer fehlerhaften Errichtung und/oder Unterhaltung des hier in Rede stehenden Garagendaches gewesen ist.
2. Jedoch spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit hinreichender Sorgfalt unterhaltenes Gebäude nicht standzuhalten vermag. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtung einbeziehen und entsprechend Vorsorge treffen muss, wird der vorgenannte Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden ist.
3. Dementsprechend reichen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises selbst ungewöhnlich starke Sturmböen jedenfalls der Stärke 12, der Dächer unstreitig nach der maßgebenden DIN mindestens standhalten müssen, nicht aus; zum großen Teil wird sogar bei Böen bis zu 13 Beaufort die Erschütterung des Anscheinsbeweises verneint (vgl. zum Ganzen nur Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 19, Rdn. 12; Palandt/Sprau, a.a.O., § 836, Rdn. 9; BGH, NJW 1993, 1782; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1244; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 749 sowie OLG Koblenz, VersR 2005, 982, welches schon bei Böen mit einer Windstärke oberhalb von 12 Beaufort den Anscheinsbeweis als erschüttert ansieht).
4. Der bloße Verweis darauf, dass am Schadenstag der Sturm "Kyrill" geherrscht und auch im Wohnort des Versicherungsnehmers erhebliche Schäden verursacht hat, reicht für die Feststellung eines außergewöhnlichen Sturmereignisses nicht aus. Schon innerhalb einer Stadt können durchaus unterschiedliche Windstärken vorliegen. Es kommt aber auf die Verhältnisse am konkreten engeren Schadensort an.

Zur Kausalität des Schneedrucks für Dacheinsturz
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat 7 U 110/09 Urteil vom 19.5.2010
1. Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.
2. Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.

Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat , Urteil vom 22. Dezember 2009 , Az: 7 U 196/07
1. Der Versicherungsfall des Leitungswasserschadens liegt nach den hier vereinbarten Bedingungen u.a. vor, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt wird.
2. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d.h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, E I Rdn. 36, 38; Wälder in: Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., IV. Leitungswasserversicherung Rdn. 576 ff.; AG Düsseldorf VersR 2002, 481).

Für nach Abschluss der Regulierung auftretende Schäden beginnt die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. neu zu laufen
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.

Streitwert für die Neuausstellung eines Hausratversicherungsscheins bei einem vorhandenen Nachtrag
OLG Köln
Der Streitwert für einen Antrag auf Neuausstellung eines Versicherungsscheins zum Hausratversicherungsvertrag ist mit dem Mindestwert von 300,00 € anzusetzen, wenn der Versicherungsnehmer einen aktuellen Nachtrag zum Versicherungsschein bereits im Besitz hat.

Zum Versicherungsschutz bei einem Rohrbruch unterhalb des Kellerfußbodens
AG Worms
1. Wird der Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung auf Schäden innerhalb des Gebäudes beschränkt und hierbei der Bereich "innerhalb eines Gebäudes" wie folgt beschrieben: "Als innerhalb des Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb der Bodenplatten des Gebäudes.", ist maßgeblich für die Auslegung der Klausel, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den verwendeten Begriff "Bodenplatte" verstehen muß. Sinn und Zweck der Regelung ist die Haftung für Schäden zu beschränken, die innerhalb eines Gebäudes entstehen.
2. Als innerhalb eines Gebäudes sind die räumlichen Teile anzusehen, die durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt sind (vgl. BGB a. a. O.). Wird zudem der Innenbereich des Gebäudes nach unten noch ausdrücklich dadurch begrenzt, dass als Innenbereich nur die Bodenplatte, nicht aber das darunter befindliche Erdreich, angesehen wird, auch wenn das darunterliegende Erdreich sich noch im Bereich er unteren Grenze der Außenmauer befindet, ist mit dem Begriff "Bodenplatte" der Gebäudeabschluß nach unten zur Abgrenzung gegen das Erdreich zu verstehen. Eine Bodenplatte besteht üblicherweise aus Beton. Der nachträglich eingebrachte Betonboden im Keller des Gebäudes ist nichts anderes als eine Bodenplatte, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich abschließen soll.

Eine Axialverschiebung von Rohren ohne Substanzverletzung ist kein Rohrbruch im Sinne der VGB 88
OLG Koblenz
1. § 4 Nr. 2 VGB 88 ist weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB noch enthält sie einen Ausschluss, mit welchem der Versicherungsnehmer nicht hätte rechnen können. Sie stellt vielmehr die Leistungsbeschreibung im Rahmen der Gebäudeversicherung dar.
2. Eine Axialverschiebung von Rohren ohne Substanzverletzung ist kein Rohrbruch im Sinne der §§ 4 Nr. 2, 7 VGB 88.
3. Die notwendigen Kosten für die Beseitigung eines Rohrbruchs in einer mitversicherten Abwasserleitung sind auf die Kosten für die Schadensbeseitigung nach dem so genannten Inliner-Verfahren begrenzt.

Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 50 % wegen Obliegenheitsverletzung nach einem Frostschaden
LG Bonn
Eine Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 50 % im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG ist nach einem Frostschaden angemessen, wenn zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen ist, dass dieser nicht selbst die Leitungen nicht entleerte, sondern „nur" nicht hinreichend kontrollierte, dass dies durch Mitarbeiter anderer Firmen geschah und gleichzeitig zu seinen Ungunsten zu beachten ist, dass über einen längeren Zeitraum durchgehend ungewöhnlich hohe Minustemperaturen herrschten und die sich daraus ergebende Gefahr dem Versicherungsnehmer bewusst war.

Regressverzicht bei Drittzurechnung - Ein im Haushalt der Gastfamilie lebendes Au-Pair-Mädchen ist kein Repräsentant der Gastfamilie
OLG Koblenz
1.Das Verlassen des Hauses, obwohl ein Topf mit heißem Fett auf der angeschalteten Herdplatte stand ist regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Regress gegenüber den Mietern verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006 - Az: IV ZR 378/09 - muss sich der Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer das Fehlverhalten eines Dritten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Gebäudeversicherungsvertrag führt danach nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung des § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter (hier: Au-Pair-Mädchen) nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist. Davon kann bei einem Au-Pair-Mädchen nicht die Rede sein.
3. Die grundsätzliche Haftung des Mieters gegenüber dem Eigentümer, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, richtet sich nicht nach versicherungsrechtlichen Regelungen, da in diesem Verhältnis ein nach dem Mietrecht des BGB zu beurteilender Mietvertrag besteht und nicht ein Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zum Vermieter müssen sich die Mieter das Verhalten ihres Au-Pair-Mädchens in vollem Umfang gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für diese Haftung der Mieter gegenüber dem Vermieter ist der Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
4.Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer dann, wenn sein Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für grobe Fahrlässigkeit eines Dritten einzustehen hat, durch die Zahlung des Gebäudeversicherers in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht befreit wird, wie in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer für eigene leichte Fahrlässigkeit haftet. Auch hier gilt, dass der dem Gebäudeversicherer auferlegte Regressverzicht nicht dem Haftpflichtversicherer zugute kommen soll.
5. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 27.1.2010 (Az: IV ZR5/09 und IV ZR 50/09) entschieden, dass sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer auf dieses Abkommen nicht berufen kann. Dem schließt der Senat sich nunmehr an.

Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Obliegenheit, die Heizungsanlage bei Leerstand der Wohnung zu entleeren - Maklerbesichtigungen beseitigen den Leerstand der Wohnung nicht
LG Mainz
1. Ist dem Versicherungsnehmer bekannt, dass bei Leerstand der Wohnung die Heizung nach den Versicherungsbedingungen zu entleeren ist und unterlässt er es trotzdem bewusst, die Heizungsanlage zu entleeren, handelt er vorsätzlich hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung. Darauf, ob er auch den Eintritt eines Schadens erwartete und ihn billigend in Kauf nahm, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich der vorsätzliche Verstoß gegen die Obliegenheit.
2. An dieser Sichtweise vermag auch die Entscheidung des BGH vom 25.6.2008 Az.: IV ZR 233/06 nichts zu ändern. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall gab in dem vom BGH entschiedenen Fall keinen Leerstand des versicherten Gebäudes. Vielmehr lag dem Urteil des BGH ein Sachverhalt zugrunde, bei dem innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten das Haus in unregelmäßigen Abständen vom dortigen Kläger selbst und dessen Freunden und Bekannten benutzt wurde. Die durch Makler durchgeführten Besichtigungen stellten keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Somit hätte die Heizungsanlage vollständig entleert und solange entleert gehalten werden müssen, bis eine erneute Nutzung des Wohngebäudes erfolgte.
3. Bei einem vorsätzlicher Verstoß gegen die in klarer und eindeutiger Form schriftlich festgelegte Obliegenheit besteht auch nach neuem Recht vollständige Leistungsfreiheit.

Versicherter Sturmschaden setzt eine unmittelbare Einwirkung des Sturms voraus
OLG Saarbrücken
1. Gemäß § 8 Nr. 2 VGB 88 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind. Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht ein unmittelbar durch Sturm verursachter Gebäudeschaden oder dessen Folgen (§ 8 Nr. 2 a - c VGB 88).
2. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Ist eine solche unmittelbare (Mit-) Ursächlichkeit des Sturms zu bejahen, so schadet es nichts, wenn der Schadenseintritt durch zuvor bereits vorhandene Gebäudeschäden ermöglicht oder zumindest begünstigt wird.
3. Nach § 8 Nr. 2c i.V.m. Nr. 2a VGB 88 sind nur sogenannte Folgeschäden von Gebäudeschäden versichert, wenn diese durch den Sturm entstanden sind. Wenn es um Schäden durch eindringendes Regenwasser geht, setzt dies voraus, dass der Sturm die Substanz des Gebäudes oder eines Gebäudeteils beschädigt und dadurch eine Öffnung zustande kommt, durch die das schädigende Wasser eindringen kann. Sind die Schäden letztlich auf den schon vor dem Sturm bestehenden Zustand des Gebäudes zurückzuführen, so sind sie vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.

Begriff des Leitungswassers - Wasser aus Duschwannen oder Duschkabinen; Schaden an Fliesen - Umfang der Versicherungsleistung
OLG Frankfurt
1. Zu den mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d.h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.
2. *Der Versicherungsfall in der Leitungswasservers. liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist.*
3. Wenn sich in einem Badezimmer durch Austritt von Duschwasser Fliesen abgelöst haben, die es auf Grund des Alters nicht mehr gibt, kommt es im Rahmen der Leitungswasservers. in Frage, die Wände des Bads insgesamt neu zu fliesen.
4. Nur wegen eines einzigen Bohrlochs, das an einer Bodenfliese zur Trocknung des Bodens herbeigeführt wurde, ist eine Erneuerung des gesamten Bodenbelags nicht erforderlich.

Schäden durch Schneedruck - Begriff, Schadenzurechnung - Voraussetzungen für den Ersatz von Aufräumungs- und Abbruchkosten
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsfall Schneedruck setzt voraus, dass versicherte Sachen durch die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen beschädigt werden. Dem VN obliegt deshalb der Nachweis, dass der auf dem Dach liegende Schnee am Einsturz mitgewirkt hat.
2. *Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.*
3. *Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der VN Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.*

Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Leverkusen
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich bei Windgeschwindigkeiten bis max. 100 km/h (Windstärke 10) Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz geparkt war, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. § BGB § 836 BGB, da dieser nicht bewiesen hat, dass der Schadenfall auf derart außergewöhnliche Naturereignisse zurückzuführen ist, die als höhere Gewalt einzustufen sind und daher niemandem angelastet werden können.
2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. müssen nicht nur Neubauten so errichtet werden, sondern auch bestehende Altbauten so ausgestattet sein, dass bei den Windgeschwindigkeiten bis 100 km/h und den bei solchen Stürmen auftretenden Böen Dachziegel nicht herunterfallen.
3. Nach der insoweit strengen Rspr. werden vom Hausbesitzer regelmäßige, das heißt jährliche, Überprüfungen des Dachs erwartet.
4. Der mit Erfolg wegen eines Sturmschadens gegen einen Gebäudeeigentümer und Gebäudebesitzer regressierende K-Fahrzeugversicherer hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung des Wetterkurzgutachtens. Hierbei handelt es sich um Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung.

Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Wesel
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich durch den Sturm Kyrill Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz entladen würde, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. §§ BGB § 836, BGB § 837 BGB, da sich der Eigentümer und Eigenbesitzer nicht ausreichend entlastet hat.
2. Da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist nach der Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die einzelnen zum Dach gehörenden Bestandteile entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.
3. Bei dem Orkan Kyrill handelte es sich nicht um ein außergewöhnliches Naturereignis, mit dem nicht gerechnet werden musste. Zu verweisen ist insoweit insbes. auf die Orkane Wiebke (28. 2./1. 3. 1990) und Lothar (26./27. 12. 1999), die mit Spitzengeschwindigkeiten von sogar 285 bzw. 272 km/h über Deutschland gezogen sind. Daneben traten in den letzten Jahren im Bundesgebiet immer wieder Orkane auf, die Spitzengeschwindigkeit von über 140 km/h und teilweise bis 200 km/h erreichten.
4. An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen hohe Anforderungen gestellt werden. Zwar braucht der Gebäudeerrichter bzw. -unterhaltungspflichtige nicht alle Gefahren der in § BGB § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen. Wegen der erheblichen Gefahren, die durch von einem Dach herabfallende Teile für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, hat derjenige, der für die Sicherheit des Gebäudes zu sorgen hat, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch nur bei einem starken Sturm oder Orkan, rechtzeitig zu verhindern.
5. Der Gebäudeeigentümer und Gebäudebesitzer kann sich nicht allein durch den Vortrag entlasten, er selbst kontrolliere alle zwei bis drei Monate die Dächer und zudem sei ein Dachdecker mindestens einmal jährlich zur Inspektion der Dächer anwesend.

Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Friedberg
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich durch den Sturm Kyrill Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz entladen wurde, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. §§ BGB § 836, BGB § 837 BGB, da sich der Eigentümer und Eigenbesitzer nicht ausreichend entlastet hat.
2. Es ist in der höchstrichterlichen Rspr. seit langem anerkannt, dass nach die Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkungen in der Regel darauf zurückzuführen ist, dass die jeweilige bauliche Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unter- halten war, da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen grundsätzlich der Witterung standzuhalten hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur dann erschüttert werden, wenn ein sog. „außergewöhnliches Naturereignis" vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag. Grundsätzlich sind nur Orkane oder Stürme, deren Windgeschwindigkeiten über der nach der Beaufort-Skala definierten Windstärke 12 liegen, geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
3. Im Sturm „Kyrill" liegt jedenfalls konkret bezogen auf den Schadenort kein außergewöhnliches Naturereignis, dass den Anscheinsbeweis erschüttern würde, da nicht Windgeschwindigkeiten mit einer Windstärke von mehr als 12 Beaufort nachgewiesen wurden.
4. Steht auf Grund des Anscheinsbeweises zulasten des Gebäudeeigentümers fest, dass sich der Schaden auf Grund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ereignet hat, so obliegt es dem Gebäudeeigentümer, darzulegen und zu beweisen, dass er die zur Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
5. An die Befolgung der Rechtspflicht zur Unterhaltung des Bauwerks und damit der sorgfältigen und fortgesetzten Überwachung seines Zustands sowie an die Substanziierungs- und Beweispflicht müssen generell hohe Anforderungen gestellt werden. Eine bloße Sichtprüfung reicht soweit nicht aus, sondern es ist grundsätzlich eine regelmäßige Überprüfung des Daches im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf alle Konstruktionselemente zu erstrecken.
6. Im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach § BGB § 836 BGB wegen sturmbedingter Loslösung von Dachziegeln sind auch Kosten für das vom Anspruchsteller eingeholte meteorologische Kurzgutachten zu ersetzen, wenn das erforderlich ist, um zu klären, ob zur fraglichen Zeit Windgeschwindigkeiten herrschten, die die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses rechtfertigen würden.

Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Neumarkt i.d.OPf.
1. Wenn das kaskoversicherte Kfz dadurch beschädigt worden ist, dass sich im Rahmen der Errichtung der Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie bei stürmischem Wetter eine Holzlatte gelöst hat, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Errichter des Werks aus § VVG § 86 VVG i.V.m. § BGB § 836 Abs. BGB § 836 Absatz 1 Satz 2 BGB, da sich der Errichter nicht ausreichend entlastet hat.
2. Die Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie ist ein Werk i.S.d. § BGB § 836 Abs. BGB § 836 Absatz 1 Satz 1 BGB.
3. Wenn sich im Rahmen der Errichtung der Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie bei stürmischem Wetter eine Holzlatte gelöst hat, spricht der erste Anschein für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der installierten Abdeckung. Etwas anderes gilt nur bei Witterungseinflüssen, mit denen nicht zu rechnen ist und denen auch ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichten Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag.
4. Windstärken von 12 bis 13 Beaufort gelten nicht als außergewöhnliches Naturereignis.

Versicherungsschutz für Sturmschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden
Amtsgericht Lanzberg am Lech
Wenn ein Sturm dem Versicherungsnehmer die Brille vom Kopf geweht hat, nachdem er sich aus dem Fenster gelehnt hat, hat sich der Versicherungsfall außerhalb des Gebäudes ereignet, da der Versicherungsnehmer mit dem Kopf die Grenzen des Gebäudes, das durch seine Geschlossenheit gekennzeichnet ist, verlassen hat. Der Schaden ist dann nicht versichert, weil Sturmschäden im Rahmen der Außenversicherung nur innerhalb von Gebäuden versichert sind.

Versuchte arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vorlage eines Sachverständigengutachtens mit unzutreffenden Angaben über nicht brandbedingte Kosten
OLG Köln
1. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne von § 18 Nr. 2 VGB 62 umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung.
2. Wird dem Versicherer vom Wissenserklärungsvertreter ein Sachverständigengutachten mit der Bitte um entsprechende Regulierung eines Brandschadens vorgelegt, obwohl ihm bewusst ist, dass das Gutachten bei der Schadensberechnung zum Teil nicht brandbedingte Kosten enthält, ohne dies offenzulegen, ist versuchte arglistige Täuschung jedenfalls durch Erklärung "ins Blaue hinein" anzunehmen.

Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Gefahrerhöhungen - hier: Lagerung von Feuerwerkskörpern in der versicherten Lagerhalle
LG Köln
1. Wenn ein Mitarbeiter des Versicherers den Schadenort nach der Schadenmeldung besichtigt hat, stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn der Versicherer lediglich behauptet, die Lagerhalle des Versicherungsnehmers habe nicht die erforderlichen Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise F30-A/T30 nach DIN 1402 erfüllt.
2. Wenn dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, dass der Versicherungsnehmer erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages Feuerwerkskörper in der versicherten Lagerhalle aufbewahrte, ist nicht von einer Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG auszugehen.
3. Der Versicherer kann sich nicht auf die Verletzung der Obliegenheit zur jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen berufen, wenn diese Frist im laufenden Versicherungsjahr noch nicht abgelaufen ist und die jährliche Prüfungspflicht daher noch erfüllt werden konnte.

Wohnungsbrand durch Schmalztopf
OLG Düsseldorf
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem in einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
3. Dem Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.

Bei Schäden in Dacheindeckungen durch behauptete Feuerwerksexplosion hat Versicherungsnehmer vor Reparatur Begutachtung zu gewährleisten
LG Stendal
Hat der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung nach den zu Grunde liegenden allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Schadensstelle bis zur Freigabe möglichst unverändert zu lassen, stellt die Reparatur eines Lochs in einer Wellasbestdacheindeckung mit einem Bitumenflicken, für dessen Schadenursache der Versicherungsnehmer eine Explosion durch einen Feuerwerkskörper behauptet, eine Obliegenheitsverletzung dar. Hat niemand den Schadensvorfall beobachtet, ist eine unmittelbare Begutachtung der Schadensstelle zur Feststellung der Schadensursache notwendig. Das Ankleben eines Bitumflickens stellt eine grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar.

Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung sind behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne der AFB
OLG Zweibrücken
1. Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung sind behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 7 Nr. 1 a ARB 87.
2. Die vermutete grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu widerlegen, wenn der eine Kfz-Werkstatt betreibende Versicherungsnehmer bei Arbeiten an einem Kfz unter Einsatz einer Trennscheibe nicht den Kraftstoffbehälter ausgebaut und sämtliche Anschlüsse der Kraftstoffleitung abgedichtet oder mit Inertengasen gefüllt hat.

Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sind gesetzliche Sicherheitsvorschriften
OLG Celle
1. Unfallverhütungsvorschriften stellen gesetzliche Sicherheitsvorschriften dar. Mit dem Begriff der Sicherheitsvorschrift sind Gesetze im materiellen Sinn gemeint, mit anderen Worten: jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung. Hierunter fallen neben Gesetzen im formellen Sinn auch Verordnungen und Satzungen. Erfasst werden auch die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Diese bilden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VII autonomes Satzungsrecht.
2. In dem Einfüllen von Zigarettenresten in einen Mülleimer, der keinen selbstständig schließenden Deckel oder eine andere Schutzvorkehrung gegen Brand besitzt, liegt ein Verstoß gegen die berufsgenossenschaftlichen Regeln „Arbeiten in Gaststätten" (BGR 110).

Bei einem Wassereintritt aufgrund einer unzureichend gegen Nässe abgedichteten Türkonstruktion liegt kein Sturmschaden vor
OLG Saarbrücken
1. An einem unmittelbar auf Sturm zurückzuführenden Gebäudeschaden fehlt es, wenn sich anlässlich eines Sturmereignisses Regenwasser vor einer Terrassentür anstaut und dieses in der Folge durch eine konstruktiv unzureichende Türabdichtung in das versicherte Gebäude eindringt.
2. Mangels Vorliegens eines unmittelbar auf den Sturm zurückzuführenden Gebäudeschadens im Sinne von § 8 Nr. 2 AVB 88 kommt auch kein Durchnässungsschaden im Sinne des § 8 Nr. 2 c VGB 88 in Betracht.

Belastung des Versicherungsnehmers mit Lohnverbindlichkeiten ist als Unterbrechungsschaden in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung anzusehen.
BGH
In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche übergehen. Dies entspricht auch dem Zweck des Insolvenzgeldes, dass Vertrauen der Arbeitnehmer darauf zu stärken, dass ihre Zahlungsansprüche in jedem Fall erfüllt werden, und damit auch ihre Bereitschaft, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Arbeitgebers weiterzuarbeiten.

Unter das Regressverzichtsabkommen (RVA) fallende Ansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer
BGH
1. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in den Risikobeschreibungen des Haftpflichtversicherers ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und steht dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
2. Das Rundschreiben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28.11.1997 zur Neufassung des RVA kann den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a. F. nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat.

Bei im Versicherungsvertrag mitversicherten Hotelkosten handelt es sich um eine Schadensversicherung
OLG Celle
1. Bei mitversicherten Hotelkosten handelt es sich um keine Summen-, sondern um eine Schadensversicherung, auch wenn ein maximaler Satz pro Tag vereinbart ist.
2. Eine Abrechnung auf fiktiver Basis scheidet bei der Position „Hotelkosten" aus.
3. Im Zweifel ist der Begriff des Gebäudebestandteils in der Abgrenzung zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung eher eng auszulegen, da Mieter und Wohnungseigentümer häufig nur wenig Einfluss auf den Wohngebäudeversicherungsvertrag haben und er nicht immer das tatsächlich zu versichernde Interesse abdecken muss.
4. Wenn der Handwerker, der zur Beseitigung des Versicherungsfalls beauftragt wird, fehlerhaft arbeitet und die Reparatur fehlschlägt, ist der Versicherer hierfür grundsätzlich nicht einstandspflichtig.

Der Gebäudeversicherer hat zur Durchsetzung seiner Ausgleichsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer einen Auskunftsanspruch
Amtsgericht Hannover
Macht der Sachversicherer gegenüber dem Gebäudeversicherer bei Mietsachschäden einen Ausgleichsanspruch gemäß der analogen Anwendung der Vorschriften über die Doppelversicherung geltend, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer über das Bestehen des Haftpflichtversicherungsvertrags durch Vorlage des Versicherungsvertrags.

Kein Anspruch gegen Versicherer auf Leistung bei Rohrbruch vor Versicherungsbeginn
LG Köln
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen seinen Wohngebäudeversicherer auf Zahlung von Schadenermittlungs- und Schadenbehebungskosten, wenn er den ihm obliegenden Beweis des Eintritts des behaupteten Rohrbruchschadens nach Beginn der Versicherungszeit nicht erbracht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Einwirkung des austretenden Wassers auf die versicherte Sache, nicht hingegen der Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens. Begründet ein Sachverständiger anhand der Stärke und Länge der Wurzeln von vorgefundenen Schimmelpilzen schlüssig und nachvollziehbar, dass der Rohrbruch wohl schon zeitlich vor dem Versicherungsbeginn gelegen hat, kann der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Als bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser gilt nicht das Eindringen von Duschwasser in das Mauerwerk aufgrund Haarrisse in der Duschwanne
LG München
Das durch Haarrisse in der Duschwanne verursachte Eindringen von Duschwasser in Wände und Mauerwerk ist bei einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden nicht mitversichert, wenn nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur Schäden durch Zu- und Ableitungsrohren bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser gedeckt sind. Das beim Duschen aus dem Duschkopf austretende Leitungswasser tritt bestimmungsgemäß aus, da es zum Duschen verwendet wird. Es ist lediglich bestimmungswidrig in das Mauerwerk eingedrungen, statt bestimmungsgemäß den Weg über den Ablauf der Duschwanne zu nehmen. Damit liegt ein Fall von mittelbar bestimmungswidrig austretendem, nicht der Definition unterliegendem, Leitungswasser vor.

Zur adäquaten Kausalität zwischen dem Austritt des Leitungswassers und weiteren Schäden
LG Köln
1. Kommt es aufgrund (mangelhafter) Sanierungsarbeiten in einem Ladenlokal nach einem Wasseraustritt zu einem ungeschützten Austritt von Schimmel und Staub, mit der Folge, dass die Ware kontaminiert wird, besteht adäquate Kausalität zwischen dem Leitungswasseraustritt und dem eingetretenen Schaden.
2. Die Kontamination ist auch dann adäquate Folge des Leitungswasseraustritts, wenn eine weitere Maßnahme, nämlich die Durchführung der Sanierungsarbeiten, mit ursächlich für den aufgetretenen Schaden war. Diese Sanierungsmaßnahmen standen nämlich in unmittelbarem und nicht trennbarem Zusammenhang mit dem Leck in der Leitung. Ohne die Leckage und dem damit einhergehenden Wasseraustritt wären die Sanierungsarbeiten, die in der Regel auch mit Schmutz verbunden sind, nicht erforderlich gewesen und nicht erfolgt.

Notwendigkeit der Anpassung der Versicherungsbedingungen gem. Art. 1 III EGVVG an neues Recht
LG Köln
1. Nach Art 1 III VVG besteht die Notwendigkeit, Obliegenheiten (hier: Schadenminderungsobliegenheit des § 82 VVG n.F.), die unter der Geltung des alten VVG Vertragsbestandteil geworden sind und die demzufolge als Rechtsfolge weiterhin eine mit dem neuen VVG (§ 28 Abs. 2 VVG) nicht vereinbare vollständige Leistungsfreiheit vorsehen, umzustellen; anderenfalls sind die Klauseln unwirksam.
2. Es bestehen Bedenken an der Wirksamkeit einer vorgenommenen Anpassung, wenn der Versicherer in dem "Nachtrag zur Anpassung des Versicherungsvertrages" diese bei den "Obliegenheiten im und nach dem Versicherungsfall" nur beispielhaft aufgeführt hat und die hier einschlägige Obliegenheit (AWB 87 - § 13 Ziffer 1 c) - gerade nicht genannt ist.

Schadenzurechnung in der Hagelversicherung
LG Schwerin
Wenn der Schaden an den Dachschindeln des versicherten Gebäudes nicht durch herabfallende Hagelkörner entstanden ist, sondern durch den Temperatursturz infolge der gefrorenen Hagelkörner, ist der Schaden nicht durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden.

Ein erst in der Berufungsinstanz vom Versicherer erhobener Vorwurf der Eigenbrandstiftung ist nicht verspätet, wenn das Ermittlungsergebnis erst zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine Eigenbrandstiftung vermittelt
OLG Jena
1. In Brandstiftungsfällen darf der Versicherer das (endgültige) Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten, ehe er den Vorwurf der "Eigenbrandstiftung" gegen den Versicherungsnehmer erhebt. Liegt das endgültige Ermittlungsergebnis nicht bis zum Urteil 1. Instanz (in dem Verfahren des VN gegen den Versicherer auf Versicherungsschutz) vor, dann ist der Versicherer im Berufungsrechtszug mit diesem Vorwurf nicht präkludiert.
2. Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind grundsätzlich nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Andererseits ist eine Beweisführung bei Beweisnot oder Unzumutbarkeit der Beweisführung für unmittelbare Beweistatsachen aber auch dann zulässig, wenn dem Beweisführer nur mittelbare Tatsachen - idR sind das Indizien - bekannt sind. Solche (mittelbaren) Tatsachen müssen aber geeignet sein, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen.
3. In Fällen der Eigenbrandstiftung ist der Versicherer oft auf den Indizienbeweis angewiesen. Für die Behandlung entsprechender Beweisanträge bestehen aber Besonderheiten. Der Tatrichter ist einerseits freier gestellt als bei sonstigen (unmittelbaren) Beweisanträgen. Er muss aber vor der Beweiserhebung prüfen, ob der angetretene Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen (und unter Beweis gestellten) Tatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier Eigenbrandstiftung) überzeugen würde. Andernfalls ist der Indizienbeweis nicht zu erheben. Dabei sind die wesentlichen Gesichtspunkte der Überzeugungsbildung im Urteil nachvollziehbar darzulegen.

War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits wegen eines anderen Versicherungsfalls vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung entsprechend zu kürzen
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalles in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.  

Nachweis der Brandstiftung; „notwendige" Aufräumungs- und Abbruchskosten; Sicherstellung der Entschädigungsverwendung
OLG Celle
1. Im Rahmen des Indizienbeweises für eine Eigenbrandstiftung können folgende Indizien mit in die Beurteilung einfließen: keine natürliche Ursache für den Brand, sondern Legen des Feuers unter Verwendung von Brandbeschleunigern; angespannte bis aussichtslose wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers; fehlende oder vorgetäuschte Einbruchsspuren, aber nicht wenn die Möglichkeit des Zugangs durch Dritte auf andere Weise bestand; ernstgemeinte Brandreden des Versicherungsnehmers; keine Hinweise für Racheakte dritter Personen; frühere strafrechtliche Auffälligkeit des Versicherungsnehmers; häufige Brände in seiner Umgebung; Fortschaffen von persönlichen Gegenständen durch den Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand; Aufenthalt im Objekt kurz vor dem Brand.
2. Dass der Versicherer nach den AVB die notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten zu ersetzen hat, besagt nicht, dass die Kosten tatsächlich angefallen sein müssen. Zwar könnte aus dem Begriff der Kosten auch folgen, dass diese tatsächlich angefallen sein müssen und den Versicherungsnehmer insoweit zunächst eine Vorschusspflicht trifft. Die Leistungspflicht des Versicherers ist jedoch ohne weiteres gegeben, wenn ein eigener Sachverständiger des Versicherers die Aufräumungs- und Abbruchkosten ermittelt hat und wenn das Ergebnis auch vom Versicherungsnehmer unterschrieben worden ist.
3. Die Sicherstellung der Wiederherstellung kann nicht durch den Antrag des Versicherungsnehmers erreicht werden, auf Treuhandkonto eines noch zu benennenden Treuhänders die Neuwertdifferenz-Entschädigung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass darüber zugunsten des Versicherungsnehmers nur zum Ausgleich von geprüften Baurechnungen über Leistungen zur Wiederherstellung eines Einfamilien-Wohnhauses verfügt werden kann, soweit erstmalig Baukosten von 76.000,00 € überschritten werden.

Ausschlussklauseln in den BBR für die Privathaftpflichtversicherung wonach Versicherungsschutz für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen ist, sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam
BGH
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGH, 13. September 2006, IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs analog § 59 VVG a. F. trifft den Haftpflichtversicherer die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des eigenen Versicherungsnehmers
OLG Bamberg
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist.
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.

Vermieter muss vor dem Mieter vorrangig die Versicherung in Anspruch nehmen
Amtsgericht Meppen
Bei einem Brand des Mietobjekts muss der Vermieter den Versicherer in Anspruch nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.

Grobe Fahrlässigkeit bei Brand nach Party
OLG Köln
Es ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn der Versicherungsnehmer 5 Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war.  

Ermittlung der Unterversicherung bei einer Rohbauversicherung
OLG Karlsruhe
Enthält ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung auch eine Rohbauversicherung, so bestimmt sich bei einem den Rohbau betreffenden Versicherungsfall der für die Frage der Unterversicherung maßgebende Versicherungswert nach dem tatsächlichen Wert des Rohbaus unmittelbar vor dem Schadensfall.

Der Versicherer kann sich nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, soweit die unter der Geltung des VVG a.F. Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen eine solche Vereinbarung nicht enthalten
LG Köln
1. Bei einer Obliegenheitsverletzung, die nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. zu beurteilen ist, kann der Versicherer sich nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, soweit die unter der Geltung des VVG a.F. Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen keine Vereinbarung über den Eintritt von (teilweiser) Leistungsfreiheit im Falle einer Obliegenheitsverletzung enthalten. An einer solcher Vereinbarung fehlt es in § 11 VGB 88.
2. Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er dem Versicherungsnehmer erklärt, er könne Reparaturarbeiten entsprechend einem bei der Versicherung eingereichten Kostenvoranschlag durchführen lassen und sodann die Notwendigkeit der Arbeiten und die Höhe der Kosten bestreitet, obgleich die Rechnung den Kostenvoranschlag nur unwesentlich überschreitet.
3. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nach Prüfung der Angelegenheit durch einen Regulierer erklärt, 50 % des Gesamtschadens würden bezahlt, so kann er nicht die Leistung insgesamt mit Gründen verweigern, die er vor Abgabe dieser Erklärung bereits ohne weiteres hätte geltend machen können; hieran ist er wegen des Vorliegens eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gehindert.

Zur groben Fahrlässigkeit bei Verlassen der Wohnung trotz eingeschalteter Herdplatte
OLG Düsseldorf
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.

Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bei Leitungswasserschäden
LG Köln
1. Der Wasseraustritt an einem Rohr stellt nur dann einen Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 a) VGB dar, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder die Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt.
2. Verstopfung ist kein Bruch i.d.S., auch dann nicht, wenn sie durch einen Rostpfropfen entsteht. Auch das Vorliegen von Muffenversatz stellt keinen bedingungsgemäßen Rohrbruch dar, weil es an der Beschädigung des Rohes selbst fehlt
3. Eintritt des Versicherungsfalls ist bei Leitungswasserschäden der Zeitpunkt der Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherte Sache. Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums ist bei einem Rohrbruchschaden ebenfalls die Einwirkung des austretenden Wassers auf die versicherte Sache maßgeblich. Nicht abzustellen ist auf die Entdeckung des Schadens.

Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Wohngebäudes
OLG Celle
1. Soweit es um die Gefahr Brand geht, begründet alleine das Leerstehen eines Gebäudes noch keine relevante Erhöhung der Brandgefahr.
2. Soweit in AVB eine Gefahrerhöhung insbesondere dann angenommen wird, wenn ein Gebäude nicht genutzt ist, ist zunächst nicht ersichtlich, dass hiermit der Begriff der Gefahrerhöhung weiter gefasst werden sollte als in den §§ 23 ff. VVG a. F. und der Ausprägung durch die Rechtsprechung. Selbst wenn das beabsichtigt sein sollte, indem nicht auf den Leerstand, sondern die fehlende Nutzung abgestellt wird, kommt es hierauf nicht an, da nach § 34 a VVG a. F. von den Vorschriften der §§ 23 ff. VVG a. F. durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.
3. Eine Gefahrerhöhung für die versicherte Gefahr Brand ist in der Versicherung eines Wohngebäudes nicht anzunehmen,
- wenn sich die bisherigen Mieter des Gebäudes zwar seit 10 Monaten nicht mehr in dem Objekt befinden, weil sie verhaftet worden sind, ohne dass von einem dauerhaften Zustand auszugehen ist,
- wenn das Gebäude aber nicht in einer unbeobachteten Lage außerhalb des Ortes liegt, sondern an der Dorfdurchgangsstraße in der Nähe anderer Gebäude, und
- wenn sich das Gebäude nicht erkennbar in einem verwahrlosten Zustand befunden hat und wenn nach dem Auswechseln eines Schlosses ein Eindringen Dritter nicht mehr festgestellt worden ist.

Versicherungsschutz für Schäden durch Erdfall
OLG Jena
1. Die Auffassung, Versicherungsschutz bestehe nicht, weil es wegen des progressiven Cha