Fristenrechner für die Einladung zur Gesellschafterversammlung

Nutzen Sie den Rechner zur Ermittlung der gesellschaftsrechtlichen Frist für die Einladung einer Gesellschafterversammlung und die Ankündigung der Tagesordnung. 

Hier geht es zum Fristenrechner für die Einladung zur Gesellschafterversammlung (resolvio.de).

Als Geschäftsführer, der eine Gesellschafterversammlung einberufen möchte, benötigen Sie die Fristberechnung, um herauszufinden:

  • wann Sie die Einladungen zur Gesellschafterversammlung spätestens abschicken müssen bzw.
  • wann die Gesellschafterversammlung frühestens stattfinden darf. Diesen Termin müssen Sie den Gesellschaftern in der Einladung zur Gesellschafterversammlung bereits mitteilen.

Sie benötigen Hilfe bei der Durchführung und Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung? Unsere erfahrenen Gesellschaftsrechtler begleiten oder vertreten Sie auf Gesellschafterversammlungen und nehmen Ihre Gesellschafterrechte für Sie war. Melden Sie sich bei uns (Kontaktformular).


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lade ich fristgemäß zur Gesellschafterversammlung ein?

Mit dem Fristenrechner können Sie im Normalfall selbst berechnen, wann die Gesellschafterversammlung frühestens veranstaltet werden kann.

Vor allem in Fällen, die von der Norm abweichen, beraten wir Sie gerne individuell. Dies können Fälle sein,

  • in denen der Gesellschaftervertrag besondere Rechenregeln für die Fristberechnung aufstellt oder 
  • in denen eine besonders eilige Sachlage eine Verkürzung der Ladungsfrist ausnahmsweise legitimiert,
  • in welchen jedes verbleibende Anfechtungsrisiko ausgeschlossen sein soll.

 

Was ist die Einladungsfrist?

Die Einladungsfrist ist die Zeit, die zwischen Versendung der Einladung und Tag der Versammlung mindestens liegen muss.

Die reine Einladungsfrist beträgt nach § 51 Abs. 1 GmbHG eine Woche. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine längere Frist festgelegt sein.

Eng verknüpft mit der Einladungsfrist ist die Frist für die Ankündigung der einzelnen Tagesordnungspunkte. Diese beträgt gemäß § 51 Abs. 4 GmbHG zumindest drei Tage vor der Versammlung. Auch diese Frist kann durch den Gesellschaftsvertrag verlängert werden.

Warum ist die Berechnung der Einberufungsfrist zur Gesellschafterversammlung besonders schwierig?

Einladungen zur Gesellschafterversammlung sind häufig fehlerhaft und führen zu anfechtbaren Beschlüssen, weil die Einberufungsfrist falsch berechnet worden ist. 

Das ist auch nicht verwunderlich, denn die Berechnung der Einberufungsfrist ist besonders schwierig, selbst für Juristen. Das hat vor allem die folgenden Gründe:

  • Neben der eigentlichen Einberufungsfrist (mindestens eine Woche, § 51 Abs. 1 GmbHG) müssen an verschiedenen Stellen der Berechnung Postlaufzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertage sowie die gesetzlichen Fristberechnungsregeln beachtet werden.
  • Die genauen Berechnungsregeln ergeben sich nicht einmal aus dem Gesetz, sondern wurde von einer Vielzahl von höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen entwickelt.

 

Was passiert, wenn die Einladung nicht fristgemäß erfolgt?

Eine nicht fristgemäße Einladung hat zur Folge, dass einzelne Gesellschafter sämtliche Beschlüsse anfechten können, die auf der Gesellschafterversammlung gefasst worden sind.

Für die Anfechtung der Beschlüsse einer GmbH gilt nach der Rechtsprechung eine Regelfrist von 1 bis 3 Monaten je nach Einzelfall, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt worden ist.

Für die Anfechtung muss eine sogenannte Anfechtungsklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. bei einer GmbH ist stets das Landgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig.

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