Am 11. Februar 2025 ist die neue Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft getreten. Ab dem 12. August 2026 ist sie anzuwenden. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
Um Widersprüche mit dem bisherigen nationalen Verpackungsgesetz zu vermeiden, tritt ebenfalls am 12. August 2026 in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Der Bundestag hat dieses Gesetz am 11. Juni 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 10. Juli 2026 zugestimmt, forderte aber in einer Entschließung zugleich, zeitnah eine Novelle des VerpackDG vorzulegen, „um bereits heute bestehende Umsetzungsprobleme“, etwa bei den Abstimmungsvereinbarungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen, zu beheben.
Das bisher für Deutschland geltende Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.
Zum Inhalt der Verpackungsverordnung haben wir bereits am 19. Dezember 2024 erste Hinweise gegeben: www.kunzrechtsanwaelte.de/aktuelles/news/eu-verordnung-ueber-verpackungen-und-verpackungsabfaelle-tritt-in-kraft
Das neue Verpackungsrecht der Europäischen Union enthält europaweit einheitliche Regelungen für die Gestaltung und Herstellung, den Gebrauch und die Entsorgung von Verpackungen. Betroffen ist also der gesamte Lebenszyklus der Verpackungen.
Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung, dass künftig nur solche Verpackungen in Europa in Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine Erklärung darüber vorliegt, dass sie mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung konform sind (Konformitätserklärung). Für die Konformität maßgeblich sind insbesondere Anforderungen an die Vermeidung besorgniserregender Stoffe, die Recyclingfähigkeit, an Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen, die Minimierung der Verpackungsmaterialien und die Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften.
Waren nach bisherigem nationalem Verpackungsrecht die Hersteller, die Vertreiber und Letztvertreiber sowie die Endverbraucher die zentralen Akteure, so muss sich nunmehr die Praxis mit Begriffen wie „Erzeuger“, „Hersteller“, „Importeur“, „Vertreiber“, „Endvertreiber“, „Endabnehmer“, „Verbraucher“ oder „Wirtschaftsakteur“ auseinandersetzen. Damit sind die Verantwortlichkeiten für den Vollzug der Verpackungsverordnung verbunden. Aber auch die Frage, was überhaupt nach europäischem Recht als Verpackung anzusehen ist, beschäftigt die Praxis.
Wegen der Vielzahl von Fragen, welche die Verpackungsverordnung bereits vor ihrer Geltung aufgeworfen hat, veröffentlichte die EU-Kommission umfangreiche Leitlinien zur Interpretation dieser Verordnung (Bekanntmachung der Kommission C/2026/3084 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2026).
Ziel des nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ist vor allem die Aufrechterhaltung der bestehenden Strukturen im Bereich der Herstellerverantwortung. Auch in Zukunft übernehmen private Systembetreiber („Duale Systeme“) im Auftrag der Hersteller von Verpackungen die flächendeckende Einsammlung und Verwertung von Verpackungen. Die Systembeteiligungspflicht gilt für Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie für Serviceverpackungen. Vergleichbare Anfallstellen sind z. B. Gaststätten, Kantinen Imbisse oder Hotels.
Die Hersteller von Verpackungen müssen sich bei der aus der bisherigen Praxis bekannten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („ZSVR“) registrieren. Diese behält im Übrigen ihre bisherigen Aufgaben.
Die Systeme bedürfen der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Das bisherige Verpackungsgesetz verwendete den Begriff „Genehmigung“. Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus dem gewerblichen Bereich, die selbst die aus der erweiterten Herstellerverantwortung resultierenden Pflichten übernehmen, bedürfen dafür künftig der Zulassung durch die Zentrale Stelle, es sei denn, sie schließen sich einem zugelassenen System an. In diesem Fall müssen Sie die Beauftragung eines Systems der Zentralen Stelle mitteilen.
Die EU-Konformitätsbewertung von Verpackungen muss von dem Hersteller in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Für Maßnahmen bei Nichtkonformität von Verpackungen sind die Marktüberwachungsbehörden zuständig, die nach Landesrecht zu bestimmen sind.
Alle Organisationen, die Aufgaben der Herstellerverantwortung übernehmen sowie Hersteller, die selbst die Herstellerpflichten wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen. Das beinhaltet Maßnahmen, die den Einsatz wiederverwendbarer Verpackungen fördern. Dazu gehören Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis. Eine solche Praxis ist zum Teil im Ausland weit verbreitet.
Wie schon nach bisherigem Recht sieht das Gesetz das Ziel vor, dass der Anteil von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen (Mehrwegverpackungen) mindestens 70 % betragen soll. Allerdings lag die Quote nach der letzten Erhebung für das Jahr 2024 bei 34,5 %.
Je nach Verpackungsart bzw. -material enthält das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz von den Systemen einzuhaltende Recyclingquoten, die von 70 bis 90 Masseprozent reichen ( bei Eisenmetallen und Aluminium ab 2028 95 Masseprozent). Besonderheiten gelten für Kunststoffverpackungen: Ab 2028 müssen mindestens 75 Masseprozent, ab 2030 80 Masseprozent, recycelt werden. Davon müssen mindestens 70 Masseprozent und ab 2030 75 Masseprozent werkstofflich recycelt werden. Die verbleibenden 5 Prozent können durch werkstoffliche, aber auch durch andere Recyclingverfahren, erfüllt werden. Das kann ein chemisches Recycling sein, auch wenn dieser Begriff nicht im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz auftaucht. Der seit Ende Juni 2026 vorliegende Referentenentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes enthält nun erstmals eine gesetzliche Definition des Begriffs „chemisches Recycling“.
Die Einhaltung der neuen Recyclingquoten für Kunststoffverpackungen wird deutlich erhöhte Anstrengungen in der Praxis erforderlich machen. Auch vor diesem Hintergrund kritisierte der Bundesrat in einer Entschließung die Einengung des chemischen Recyclings auf bis zu 5 % und forderte, „die vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für diese langfristigen Investitionen zu schaffen“.
Ein Hauptdiskussionspunkt im Gesetzgebungsverfahren für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz war das Fehlen konkreter Vorgaben für die ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten bei dualen Systemen für Verpackungen im Regierungsentwurf. Auf Betreiben des Umweltausschusses des Bundestags wurde mit § 26a eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat forderten die Bundesregierung dazu auf, diese Verordnung schnellstmöglich vorzulegen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Gottfried Jung
Rechtsanwalt
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier
