Auch Ärzte und Zahnärzte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Ablehnende Bescheide, die auf § 87 a Abs. 3 b SGB V gestützt werden, sind nach unserer Auffassung rechtswidrig.

Seit dem 01.03.2020 können Vertragsärzte/Vertragszahnärzte Kurzarbeitsgeld für ihre Mitarbeiter beanspruchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist bekannt geworden, dass aufgrund einer Arbeitsanweisung die Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Kurzarbeitsgeld von Ärzten und Zahnärzten mit der Begründung zurückweist, dass bei einem auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 87 Abs. 3 b SGB besteht und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen wird. Deswegen soll kein Raum für Zahlungen von Kurzarbeitsgeld bestehen.

Diese Auffassung ist aus unserer Sicht in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:

Ein Ausgleichsanspruch besteht gemäß § 87 a Abs. 1, 2. Halbsatz SGB V nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Für Ärzte und Zahnärzte ordnet § 87 a Abs. 3 b S. 3 SGB V an, dass finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen anzurechnen sind. Das Kurzarbeitsgeld ist nach unserer Auffassung vorrangig von einer etwaigen Entschädigung nach § 87 a Abs. 3 b SGB V.

Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit für Ihre Praxis unter Verweis auf anderweitige finanzielle Hilfen ablehnt, sollte deswegen dringend die Einlegung von Rechtsmitteln geprüft werden.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Arnold Neuhaus
Fachanwalt für Medizinrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht