Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg v. 31.01.2020: Vorsicht bei der Kostenberechnung in Vorfeld zu einem Vergabeverfahren

Ein aktueller Beschluss der VK Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.01.2020 – 1 VK 69/19) zeigt abermals auf, wie wichtig eine ordnungsgemäße Kostenschätzung in Vorfeld zu einem Vergabeverfahren ist. Auch eine Aufhebung wegen fehlender Haushaltsmittel setzt eine ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem es um ein Vergabeverfahren zum Neubau einer Fußgängerzone mit Leistungen im Stahl-, Erd- und Rohbau sowie Elektrotechnik ging. Basierend auf einer Kostenberechnung eines Fachplanerbüros schrieb die Vergabestelle die Leistungen nationalweit aus. Nachdem lediglich ein Angebot einging, welches das geschätzte Auftragsvolumen weit überstieg, hob die Vergabestelle das Verfahren auf und plante eine erneute „separate“ Ausschreibung nach Gewerken, um einen größeren Interessenskreis zu erreichen.

Gegen die Aufhebung des Vergabeverfahrens währte sich der einzige Bieter und zwar mit Erfolg! Die Vergabekammer Baden-Württemberg bekräftigte, dass eine Kostenschätzung vergaberechtsfehlerhaft ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der zwischenzeitlich erfolgten Konkretisierung des Auftragsgegenstandes überholt wird. Zwar gilt grundsätzlich das Auftragsvolumen, welches im Vorfeld zu einer Ausschreibung durch die Vergabestelle zu schätzen ist. Verändert sich jedoch der Leistungsgegenstand oder ein preislicher Umstand, so hat der öffentliche Auftraggeber dies zum Zeitpunkt der Ausschreibung zu berücksichtigen und das Vergabeverfahren entsprechend anzupassen. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber keinem Kontrahierungszwang unterliegt und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – XZB 18/13), liegt ein sachlicher Grund für die Aufhebung vor, wenn diese zur Diskriminierung einzelner Bieter bzw. zum Schein oder aus Willkür erfolgt (vgl. VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018 – VK 2-12/18). So sei es nach Auffassung der Vergabekammer Baden-Württemberg auch hier, da eine fehlerhafte Kostenschätzung gerade keinen sachlichen Aufhebungsgrund darstellt.

Die Entscheidung verdeutlicht noch einmal, wie wichtig eine ordnungsgemäße Kostenschätzung – basierend auf aktuellen Erkenntnissen – für die Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens ist. Gerade bei bezuschussenden Maßnahmen ist diese Vorbereitungshandlung von immenser Bedeutung und muss mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.

 

Rechtsanwältin Katharina Strauß

Fachanwältin Vergaberecht

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

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