Beschlussfassung und Corona-Pandemie bei GmbHs mit internationalem Gesellschafterkreis (LG Stuttgart)

Das Landgericht Stuttgart hat sich in einem aktuellen Urteil vom 10.02.2021 - 40 O 46/20 KfH - mit coronapandemiebezogenen Fragen des Gesellschaftsrechts befasst. In der Entscheidung begründet das Landgericht überzeugend, dass die Vorschriften des Covid-19-Gesetzes für eine erleichterte Beschlussfassung während der Coronapandemie nicht greifen und warum verlängerte Einberufungsfristen bei der Terminierung von Gesellschafterversammlungen in der aktuellen Pandemielage erforderlich sein können.

Beide Aspekte dürften insbesondere für GmbHs mit einem internationalen Gesellschafterkreis von hoher praktischer Bedeutung sein.
 

Vorrang des Gesellschaftervertrags auch in der Covid-19-Pandemie

Der Gesetzgeber hat mit Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz Erleichterungen für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen vorgesehen, indem die Hürden für Beschlussfassungen ohne Gesellschafterversammlungen gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG herabgesenkt werden. Nach Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz können abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Hiernach ist eine Beschlussfassung über z.B. Whatsapp auch bei kontroversen Themen möglich, bei denen keine einvernehmliche Auffassung im Gesellschafterkreis herrscht.

Im juristischen Schrifttum ist seit der Einführung von Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz umstritten, ob die Covid-Erleichterungen auch dann gelten, wenn der Gesellschaftervertrag eigene (strengere) Bestimmungen zur Beschlussfassung jenseits von Gesellschafterversammlungen vorsieht. Dieser Fragenkreis ist vor allem für Gesellschafter interessant, die in Zeiten der Pandemie auf die Beschlussfassung über Fernkommunikationsmittel angewiesen sind, weil eine grenzenüberschreitende Anreise nicht oder nur schwerlich möglich ist.

Hierzu hat das Landgericht Stuttgart nunmehr Stellung bezogen. Entscheidungsgegenstand war eine GmbH, deren Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung nur "mit Zustimmung aller Gesellschafter" vorsah. Nach Auffassung des Landgerichts war eine Beschlussfassung wegen des Gesellschaftsvertrags nur einvernehmlich möglich. Die Erleichterung des Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetzes greife nicht.

Nach dem Landgericht greifen die Covid-Erleichterung nämlich nicht, wenn der Gesellschaftervertrag zur Beschlussfassung besondere Bestimmungen enthält. Vielmehr genieße der Gesellschaftervertrag in solchen Fällen Vorrang, weil Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz lediglich § 48 Abs. 2 GmbHG ändere und nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG eingreife. § 45 Abs. 2 GmbHG regele ausdrücklich, dass in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Vorschriften der §§ 48 bis 51 GmbHG Anwendung finden.

Unterstützend führt das Landgericht verfassungsrechtliche Erwägungen an: "Dies erscheint auch verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls in die Vertragsautonomie und in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechte von Minderheitsgesellschaftern eingegriffen würde. Dass ein derartiger Grundrechtseingriff vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden."
 

Verlängerte Einberufungsfristen und Pflicht zur Terminverschiebung aufgrund Reisebeschränkungen während der Covid-Pandemie

Gerade bei Gesellschaften mit einem internationalen Gesellschafterkreis ist die Anreise zu Gesellschafterversammlungen aufgrund der coronabedingten Reisebeschränkungen und Quarantänepflichten mit Schwierigkeiten verbunden. Beträgt die Einberufungsfrist - wie im gesetzlichen Regelfall - nur eine Woche, wird eine rechtzeitige Anreise oftmals kaum möglich sein.

Vor diesem Hintergrund stärkt das Landgericht die Rechte von GmbH-Gesellschaftern im Ausland. Denn nach Auffassung des Landsgerichts sind angesichts der Bedeutung des Teilnahmerechts bei der Terminfindung für eine Gesellschaftsversammlung die Interessen der Gesellschafter mitzuberücksichtigen. Dies gelte insbesondere in der aktuellen Pandiemielage: "Für [die GmbH] war gleichzeitig offensichtlich, dass eine Anreise zu einer Gesellschafterversammlung angesichts der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht in einer ähnlich kurzen Zeit geplant und erreicht werden konnte, wie dies in 'gewöhnlichen Zeiten' der Fall wäre. So war zum Beispiel der 14-tägige Zeitraum von Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Gebieten allgemein bekannt."

Eine Gesellschafterversammlung, bei deren Terminierung (coronabedingte) Anreiseerschwernisse der Gesellschafter nicht hinreichend berücksichtigt werden, kann daher fehlerhaft sein, selbst wenn die formalen Form- und Fristerfordernisse gewahrt worden sind.

Die Gesellschafter, deren Teilnahmerecht aufgrund der zu kurzen Einberufungsfrist geschmälert wurde, können missliebige Beschlüsse mit einer Anfechtungsklage zu Fall bringen.
 

Kurz und knapp:

  1. Die Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH nach dem Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz kann für solche GmbHs nicht zugänglich sein, deren Gesellschaftsverträge besondere Beschlussfassungsvorschriften enthalten.
  2. Vor allem bei kontroversen Beschlussgegenständen wird bei einer gesellschaftsvertraglich geforderten Einvernehmlichkeit für Beschlussfassungen über Fernkommunikationsmittel zwingend eine Präsenz-Gesellschafterversammlung nötig sein, um wirksam Beschluss fassen zu können.
  3. Bei GmbHs mit internationalem Gesellschafterkreis wird regelmäßig auch für die Beschließung über kontroverse Fragen ein großes Bedürfnis für eine Beschlussfassung über Fernkommunikationsmittel bestehen. In solchen Fällen ist vor der Beschlussfassung eine sorgfältige Prüfung und ggf. Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages anzuraten, um fehlerhafte Beschlüsse zu vermeiden. Einvernehmlichkeitserfordernisse für präzenslose Beschlussfassungen sollten durch praxisgerechtere Verfahrensvorschriften ersetzt werden.
  4. Geschäftsführer, die im Ausland ansässige Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung laden, sollten erschwerte Anreisebedingungen insbesondere durch eine großzügige Bemessung der Ladungsfrist berücksichtigen und bei Auftreten unvorhergesehener Anreiseschwierigkeiten den Termin der Gesellschafterversammlung verschieben.
  5. Durch zu kurze Ladungsfristen übergangene Gesellschafter steht gegen die fehlerhafte Beschlüsse die Anfechtungsklage zu.

Besprechung und Anmerkung,  LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 – 40 O 46/20 KfH

Gerne beraten Sie hierzu unsere Kompetenzteams "Wirtschaft und Unternehmen" sowie "International Business":