Am 26.04.2022 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Plankrankenhaus Leistungen, für das es im Krankenhausplan aufgenommen ist, nicht aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gemeinschaftspraxis erbringen darf. Das Krankenhaus ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG verpflichtet, für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind, mit Ausnahme unterstützender oder ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat das Krankenhaus in derartigen Fallkonstellationen keinen Vergütungsanspruch für aufgrund der Kooperationsvereinbarung erbrachten Leistungen.
Das begründete Urteil liegt noch nicht vor, könnte aber weitreichende Bedeutung für Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten haben.
Bemerkenswert ist, dass sich das Urteil nahtlos in vorrausgegangene Entscheidungen auch anderer Senate des Bundessozialgerichts einfügt. In jüngerer Zeit hat etwa das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – betreffend den sozialrechtlichen Status von Honorarärzten entschieden, dass Ärzte regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht damit begründet, dass die umfassenden Sicherstellungspflichten eine weitreichende Einbindung der Ärzte in die Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen des Krankenhauses erfordern. Somit lag bereits nach dieser Entscheidung der Rückschluss nahe, dass der Sicherstellungsauftrag eines Krankenhauses durch eigene sachliche und personelle Mittel erfüllt werden muss und somit weder durch Honorarärzte noch durch Kooperationsvereinbarungen erbracht werden kann.
Bemerkenswert ist eine Diskrepanz zu der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.02.2020 – 3 C 14.18), nach deren Leitsatz ein Krankenhaus die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen kann, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrag notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist.
Es steht zu befürchten, dass unter Berücksichtigung der Verjährung gemäß § 109 Abs. 5 SGB V und der Präklusion gemäß § 17c Abs. 2a S. 2 KHG Krankenkassen das Urteil zum Anlass nehmen, in vergleichbaren Fällen geleistete Zahlungen zurückzufordern.
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