In zwei von KUNZ Anwältin Dr. Friederike Hein vertretenen Fällen hat der 1. Wehrdienstsenat am Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2023 eine dienstliche Beurteilung und eine Personalentwicklungsbewertung zweier Soldaten aufgehoben.
Der Senat hat dabei grundsätzliche Feststellungen dazu getroffen, welche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Beurteilungen für Soldaten zu stellen sind. Im Ergebnis genügen die aktuellen gesetzlichen Regelungen dieser Anforderungen nicht. Da zumindest für die Regel- und Sonderbeurteilung aber das BMVg bereits um die Schaffung einer Rechtsgrundlage bemüht ist, bleiben auf Basis des neuen Beurteilungssystems erstellte Beurteilungen bestehen. Anders stellt sich die Lage für Personalentwicklungsbewertungen dar (PEB). Für diese gibt es bislang nicht ansatzweise eine rechtliche Grundlage. Da der Senat auch keine zwingende Notwendigkeit für die Erstellung selbiger erkennen konnte, werden angefochtene PEB ersatzlos aufgehoben. Dem BMVg wurde insoweit aufgetragen, die Gestaltung der PEB zu überdenken und eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Darüber hinaus hat der Senat inhaltliche Anforderungen für die Plausibilisierung von Gesamtergebnissen aufgestellt, welche spätestens im Beschwerdeverfahren erfolgen müssen. Außerdem sind Beurteilungsbeiträge auch für regelmäßige Nebenämter einzuholen, welche keinen Zeitraum von zwei Monaten am Stück erreichen.
Hinsichtlich der Vergleichsgruppenbildung erachtet der Senat die Differenzierung anhand der Funktionsebene für ausreichend. Eine weitere Differenzierung nach Verwendungsreihen ist nicht erforderlich.
Abschließend hat der Senat festgestellt, dass es nicht erforderlich ist, gegen den Anteil des Erst- und des Zweitbeurteilers separat Beschwerdeverfahren zu führen. Stattdessen betrachtet der Senat die Beurteilung als Gesamtwerk, sodass auch in der Beschwerde nach der Zweitbeurteilung Einwendungen gegen den Anteil des Erstbeurteilers mit berücksichtigt werden können.
Damit hat der Senat wesentliche Fragen zum neuen Beurteilungssystem geklärt und dem BMVg Aufträge zur Nachbesserung mitgegeben.
Für eine Prüfung, ob diese neue Rechtsprechung sich auch in Ihrem Fall auswirkt, steht Frau Dr. Hein gern zur Verfügung.