Die neue VOB/A – die wichtigsten Änderungen für die Bauvergabepraxis

Was zum 1. Juli 2026 mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 137) im GWB, der VgV und der VSVgV begonnen hat, setzt sich nun auch im Baubereich fort: Seit dem 8. September 2026 gilt die neu gefasste VOB/A. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Bauaufträge" mittlerweile sowohl Bauleistungen als auch Planungsleistungen umfassen kann. Die Novelle überträgt nicht nur die Beschleunigungsvorgaben aus dem GWB in das Bauvergaberecht, sondern setzt zugleich Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2023/1791) sowie der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (RL (EU) 2019/882) um. Die praxisrelevantesten Änderungen im Überblick:

Hier die praxisrelevantesten Änderungen:

  • Markterkundungen, § 2: Markterkundungen dürfen ausdrücklich auch soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Qualitäts- und Innovationsgesichtspunkte umfassen. Sie können auch elektronisch durchgeführt werden (§ 2 EU).
  • Losvergabe neu strukturiert, §§ 5a, 5b: Die Verpflichtung zur Losvergabe findet sich nun in § 5a EU. Hinzu kommt die aus § 97a GWB übernommene Möglichkeit einer Gesamtvergabe bei Infrastruktur- und Klimaschutzmaßnahmen, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwerts erreicht. Die Loslimitierung ist nun eigenständig in § 5b EU geregelt.
  • Eigenerklärung als Regelfall, § 6b: Eigenerklärungen zum Nachweis der Eignung/Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden zum Standard. Darüberhinausgehende Nachweise werden nur noch von den „Bietern der engeren Wahl“ verlangt werden. Der alternative Nachweis mittels Präqualifizierung bleibt bestehen.
  • Neuer Aufhebungsgrund, § 17: Wie schon bei Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen möglich, wird ein Aufhebungsgrund „kein Wirtschaftliches Ergebnis“ eingeführt (§ 17 EU).
  • Wegfall der Wartepflicht bei Abrufen, § 19: Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB entfällt bei Abrufen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem (§ 19 EU).
  • Gestraffte Leistungsbeschreibung, § 7: Die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung werden sprachlich gestrafft: Es entfällt das Wort „erschöpfend“ (§ 7 EU). Am Bestimmtheitsgrundsatz selbst ändert dies inhaltlich nichts.
  • Nebenangebote, § 8 EU: Auftraggeber müssen angeben, ob sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben (§ 8 EU.
  • VOB/A-VS (Verteidigung und Sicherheit ): Die Regeln der VOB/A-VS werden entsprechend angepasst. Hier abweichende Vorgaben sind gegenüber denen der VOB/A-EU vorrangig.
  • Energieeffizienz und Barrierefreiheit, §§ 8c, 7a: Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Bestandteil eines Bauauftrages sind, sind künftig hohe Energieeffizienzklassen zu fordern (§ 8c EU). Für energieverbrauchsrelevante Produkte als Bestandteil eines Bauauftrags sind künftig hohe Energieeffizienzklassen zu fordern, verbunden mit Informationspflichten der Bieter zu Energieverbrauch und Lebenszykluskosten. Für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsrichtlinie ist bei den technischen Spezifikationen ausdrücklich auf deren Anforderungen Bezug zu nehmen.

Was heißt das für die Praxis?

  • Für Auftraggeber ist die Novelle mehr als eine sprachliche Anpassung. Vergabeunterlagen, Eigenerklärungsformulare und Markterkundungsdokumentationen sollten zeitnah umgestellt werde, ohne sich vom Wegfall des Wortes „erschöpfend“ zu einer weniger präzisen Leistungsbeschreibung verleiten zu lassen: Der unionsrechtlich fundierte Bestimmtheitsgrundsatz gilt unverändert fort, und unklare Leistungsbeschreibungen bleiben ein klassischer Angriffspunkt für Bieterrügen. Wer von der neuen Gesamtvergabe-Option bei Infrastruktur- und Klimaschutzvorhaben Gebrauch macht, sollte die Ermessensentscheidung sorgfältig dokumentieren: Die Ausnahme vom Grundsatz der Losvergabe bleibt trotz der Erleichterung rechtfertigungsbedürftig, und mittelstandsschützende Wertungen der Nachprüfungsinstanzen sind zu erwarten.
     
  • Für Bieter und Bauunternehmen bringt die Novelle in mehreren Punkten spürbare Erleichterung: Der Umstieg auf Eigenerklärungen reduziert den Aufwand bei der Angebotserstellung – aufwendige Einzelnachweise sind erst gefragt, wenn ein Angebot tatsächlich in die engere Wahl kommt. Bei Nebenangeboten schafft die Pflicht des Auftraggebers, klar Position zu beziehen, mehr Planungssicherheit für innovative Lösungen. Und wer im Infrastruktur- oder Klimaschutzbereich unterwegs ist, sollte die neue Gesamtvergabe-Option sowie die zusätzlichen Anforderungen zu Energieeffizienz und Barrierefreiheit frühzeitig in die Angebotskalkulation einbeziehen.

Einordnung:

Die VOB/A-Novelle ist weniger als isolierter „großer Wurf“ zu verstehen, sondern als konsequente Fortsetzung des mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz eingeschlagenen Kurses.

Die bereits gegenüber dem Vergabebeschleunigungsgesetz geäußerte Kritik bleibt deshalb aktuell: Beschleunigung wird teilweise durch eine Schwächung etablierter Bieterschutzmechanismen erkauft; zugleich wird der Losgrundsatz gerade an einer Stelle gelockert, an der seine wettbewerbs- und mittelstandsschützende Funktion besonders bedeutsam ist.

Hans-Peter Müller Dipl. Verwaltungswirt Wiss. Mitarbeiter

Payam Saghafee Yazdi Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht