Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungspflicht weiter fort und auch die sechswöchige Nachfrist, welche regelmäßig bei nicht fristgerechter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger vom Bundesamt der Justiz im Rahmen einer Androhungsverfügung gesetzt wird, ist nicht verlängerbar, aber gemäß dem BfJ wurde im Bereich der Offenlegung für die Jahresabschlüsse 2019 eine Erleichterungsregel getroffen, um der derzeitigen krisenbedingten Belastung der Unternehmen entgegenzuwirken.
Erleichterungen im Ordnungsgeldverfahren
Derzeit spricht das BfJ davon, bei noch nicht bzw. verspätet eingereichten Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 (gesetzliche Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen endet am 31.12.2020) von einem Verzicht auf Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. März 2021.
Zu beachten ist, dass dies die Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt. Auch wird mit dieser Zusage seitens des BfJ keine Fristverlängerung gewährt. Diese kann ggf. in begründeten Einzelfällen durch den Unternehmer beantragt werden.
Auch zu berücksichtigen ist, dass die Aussetzung der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nicht für noch offene Einreichungspflichten der Geschäftsjahre vor 2019 gilt. Für diese sind die früheren Erleichterungsnormen im Bereich der Offenlegung ausgelaufen.
Keine aktuellen Erleichterungen im Vollstreckungsverfahren
Gemäß der aktuellen Veröffentlichung des BfJ vom 16.12.2020 wird die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin unverändert aufgenommen. In begründeten Einzelfällen sollten Unternehmer daher zwingend – ggf. zusammen mit Ihrem Steuerberater – aktiv werden und eine für Sie geltende Einzelfallentscheidung beantragen. So kann z.B. grundsätzlich bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Schuldners eine Stundung gewährt werden. Voraussetzung ist hierfür die Beantragung mit glaubhafter Begründung durch den Schuldner. Der Schuldner muss hierin sachlich nachvollziehbar Gründe darlegen, die sein Unverschulden verdeutlichen. Bei der Stundungsbewilligung handelt es sich regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung.
Zu den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen berät Sie gerne Rechtsanwalt Georg Kaiser, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht und Lehrbeauftragter Frankfurt School of Finance & Management