Energiespeicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich

Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unterliegt starken Schwankungen. Stromspeicher spielen deshalb für die Energiespeicherung und die Stabilität der Stromversorgung eine wichtige Rolle. Das gilt sowohl für Batteriespeicher als auch für Wärme- und Wasserstoffspeicher. Die Speicherung von Energie ist somit ein wesentlicher Bausteinder Energiewende.

 

Stromspeicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich?

Bau und Betrieb eines Stromspeichers bedürfen einer Baugenehmigung. Im Außenbereich sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie in § 35 Abs. 1 BauGB als privilegiert aufgelistet sind, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

In der Praxis wird § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB herangezogen. Danach sind Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität oder Wärme dienen, im Außenbereich privilegiert.

Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Sie erfasst unzweifelhaft die Erzeugung und Durchleitung von elektrischer Energie oder Wärme. Ob aber auch die Speicherung unter die Privilegierung fällt, wird bereits kontrovers diskutiert.

Die größte Hürde ist jedoch das Merkmal der Ortsgebundenheit. Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Vorhaben zur öffentlichen Versorgung an den Außenbereich gebunden ist. Das Vorhaben muss nach seiner Funktion auf eine bestimmte geographische oder geologische Eigenart einer Stelle im Außenbereich angewiesen sein. Vorhaben, die sich an jeder anderen beliebigen Stelle herstellen lassen, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Werden Batteriespeicher über lange Anschlussleitungen mit dem öffentlichen Netz verbunden, spricht dies eher gegen eine Ortsgebundenheit und damit gegen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Eine Privilegierung kann sich auch aus § 249a BauGB ergeben. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist allerdings auf die Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer privilegierten Windenergie- oder Photovoltaikanlage beschränkt. Sie hat deshalb keine große praktische Bedeutung.

 

Neue Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BauGB

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften hat der Deutsche Bundestag am 13.11.2025 auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zwei neue Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BauGB geschaffen. Danach ist zukünftig ein Vorhaben privilegiert, wenn es

  • der untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dient (Nr. 10),
  • der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dient (Nr. 11).

Damit werden für die Speicherung von Energie eigenständige und klar umrissene Tatbestände geschaffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass untertägige Wärmespeicher wie z.B. Aquiferwärmespeicher und Kavernenspeicher sowie Großbatteriespeicher in besonderem Maße auf den Außenbereich angewiesen sind (BT-Drs. 21/2793, S. 189). Die Frage nach der Ortsgebundenheit stellt sich in Zukunft nicht mehr. In die nachfolgende Abwägung mit den öffentlichen Belangen ist auf Seiten der Vorhaben § 11c EnWG einzustellen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Außenbereichsprivilegierung, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dient. Eine voraussetzungslose Privilegierung von Batteriespeichern berge demgegenüber die Gefahr, dass deren Ausbau nicht auf die Bedürfnisse des Netzes abgestimmt ist. Er fordert in einer Entschließung vom 21.11.2025 (BR-Drs. 665/25 (Beschluss)) die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung der Privilegierung auf. Ob der Bundesgesetzgeber diese Bedenken aufgreift, bleibt abzuwarten.

 

Fazit

Mit dem Erlass der neuen Privilegierungstatbestände im Bauplanungsrecht hat der Gesetzgeber die bisherigen Unsicherheiten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Energiespeicheranlagen beseitigt und somit mehr Rechtssicherheit für die Betreiber solcher Anlagen und die Genehmigungsbehörden geschaffen. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Ihr Ansprechpartner:
 

Gundolf Schrenk
Rechtsanwalt
Leitender Ministerialrat a.D.