Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft auf den Weg gebracht - Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Organe

Bereits seit vielen Jahren ist die Einführung eines echten Unternehmensstrafrechts ebenso aktuell wie umstritten. Nun wurde das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ auf den Weg gebracht. Danach sollen durch das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) erstmals auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Bislang erfolgte lediglich eine Sanktion im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße.

Von Seiten des Bundesjustizministeriums wird die Notwendigkeit von Sanktionsmöglichkeiten großer Verbände proklamiert. Dabei verweisen auch die übrigen Befürworter des VerSanG stets auf die angeblich unzureichenden Reaktionsmöglichkeiten im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes hin. Die zuständigen Behörden ahnden aufgrund des Opportunitätsprinzips im Rahmen des bestehenden Ermessens angeblich zu unterschiedlich und teilweise auch unangemessen.

Nunmehr sollen klare gesetzliche Regeln für Rechtssicherheit sorgen und daneben auch für Investitionen in Compliance Maßnahmen/ Compliance Management Systeme (CMS) und die Durchführung von internen Untersuchungen (internal investigations) werben.

Verband

Nahezu alle Unternehmen sind betroffen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Gemeinnützige Verbände sind ausgeschlossen, sie werden nach wie vor nach Ordnungswidrigkeitengesetz verfolgt.

Verbandstaten

Es sollen Verbandstaten verfolgt werden, die von einer der Leitungspersonen des Verbandes oder von sonstigen Personen des Unternehmens, wenn sie Angelegenheiten des Verbandes wahrnehmen und die Straftat durch angemessene Vorkehrungen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

Daneben liegt eine Verbandstat vor, wenn eine Straftat begangen wurde, durch die Pflichten, die den Verband betreffen, verletzt worden sind, oder durch die der Verband bereichert wurde bzw. werden sollte.

Sanktionsarten

Als mögliche Sanktionen sind in § 8 VerSanG vorgesehen:

  • die Verbandsgeldsanktion und
  • die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt.

Dabei soll die Verbandsgeldsanktion bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro, bei fahrlässigen Verbandstaten zwischen 500 Euro und fünf Millionen Euro, betragen.

Da das BMJV jedoch als Ziel des Gesetzes die Sanktionsmöglichkeiten großer Verbände fokussiert, sind in § 9 Abs. 2 VerSanG höhere Sanktionen vorgesehen.

Danach beträgt die Verbandsgeldsanktion bei Verbänden mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro

  • bei vorsätzlichen Verbandstaten mindestens 10.000 Euro und höchstens 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
  • bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens 5.000 Euro und höchstens 5% des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Allerdings soll als „ultima ratio“ auch die Verbandsauflösung erfolgen können.

 

Compliance

Grundsätzlich sollen vorhandene Compliance Management Systeme (CMS) bei der Entscheidung über die Höhe der etwaigen Sanktion als auch bei der Entscheidung über die konkrete Rechtsfolge Berücksichtigung finden. Dies bedeutet gleichzeitig eine Förderung von Compliance-Maßnahmen.

Zur Stärkung von Compliance-Maßnahmen ist in § 17 VerSanG ausdrücklich eine Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen (internal investigations) vorgesehen, wobei die Voraussetzungen der Milderung an diverse Bedingungen geknüpft werden wie beispielsweise wesentliche Beiträge zur Aufklärung der Tat,  eine klare Trennung zwischen den an der Untersuchung beteiligten Personen und den Verteidigern des Verbands,  eine überaus enge und stete Kooperation mit den Verfolgungsbehörden und der Aushändigung der Ergebnisse/Dokumente der internen Untersuchung, die selbst den Grundsatz des fairen Verfahrens zu beachten hat.

 

Nach § 16 VerSanG können diese sowohl durch den Verband selbst als auch durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen.

Zwar ist der Hintergedanke dieser Regelung nachvollziehbar, doch werden gerade kleine und mittelständische Verbände wohl kaum in deren Genuss kommen, da diese keine eigene Rechts- oder Compliance-Abteilung haben und die Kosten für externe Beratung nicht oder kaum aufbringen können.

Dessen ungeachtet wird die Bedeutung eines effektiven Compliance-Managements durch das VerSanG weiter gefördert und eröffnet betroffenen Verbänden einen gewissen Handlungsspielraum. Durch die präventive Wirkung von geeigneten Compliance-Maßnahmen können Verbandstaten bereits in ihrer Entstehung vermieden werden. Andernfalls honoriert der Gesetzgeber diese Bemühungen durch die gegebenen Milderungsmöglichkeiten.

Auf der Zeitschiene sollte die Offenbarung gegenüber den Verfolgungsbehörden unverzüglich erfolgen, um eine Versagung der Milderungsmöglichkeiten zu vermeiden.

Leider sieht der Gesetzgeber eine Art Selbstanzeige wie im Steuerstrafverfahren in § 371 der Abgabenordnung nicht vor.

 

„Doppelbestrafung“ durch Strafverfahren?

Besondere Gefahren dürfte das „echte Unternehmensstrafrecht“ jedoch im Bereich Marketing bereithalten. Während einer Ordnungswidrigkeit stets der Charakter einer Lappalie anhaftet, erzeugt ein Strafverfahren eine deutliche höhere negative Wirkung in der Öffentlichkeit.

Zudem besteht für den Verband die Gefahr, das „Label“ einer kriminellen Institution zu erlangen, wodurch Kunden und Geschäftspartner abgeschreckt werden dürften.

Dessen nicht genug, besteht nach § 14 VerSanG die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes, wenn eine große Zahl von Geschädigten gegeben ist. Auch droht je nach Fallgestaltung eine Eintragung in das Verbandssanktionenregister, ähnlich dem Bundeszentralregister. Zudem kann gegen das Unternehmen eine Vergabesperre nach Anpassung des § 123 GWB erfolgen.

Abermals ist die dahinter stehende Idee, weiteren betroffenen Personen so die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, lobenswert. Es mangelt dem Entwurf jedoch erneut an Weitblick, da die Folgen für den betroffenen Verband eine doppelte Bestrafung nach dem Motto „naming and shaming“ bedeuten.

 

Fazit:

Es dürfte spannend werden, ob das Gesetz in der ablaufenden Legislaturperiode noch umgesetzt werden kann.

Unternehmen können jedoch keineswegs durchatmen. Gerade kleine und mittelständische Verbände sollten sich bereits jetzt Gedanken über die Implementierung von Compliance-Management-Systemen (CMS) und die Möglichkeit externer Beratung machen.


Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts; insb. zu Compliance Maßnahmen/ Compliance Management Systemen (CMS):
 

Rechtsanwalt Christopher Hilgert
Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV)
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)