Unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Hans-Peter Müller hat einen Fachaufsatz zum Verhältnis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen in der NZBau 5/2024 veröffentlicht.
Die HOAI ist Preisrecht und gilt als Rechtsverordnung für die Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch die HOAI erfasst sind. Bis zu ihrer Neufassung galt sie aufgrund ihrer Verbindlichkeit als besondere Preisvorschrift i.S.d. § 3 VO PR Nr. 30/53 und verdrängte die Preisbildungsregeln der §§ 4 ff. VO PR Nr. 30/53 für öffentliche Aufträge.
Aufgrund der Entscheidung des EuGH v. 20.07.2019 – C 377/17 = NVwZ 2019, 1120 enthält die neugefasste HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr und dementsprechend keine verbindlichen Regelungen für die Berechnung der Entgelte für bestimmte Leistungen. Nunmehr können die Regelungen der HOAI für eine Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
In der Folge wurde diskutiert, ob mit dem Wegfall der Verbindlichkeit der HOAI der Vorrang gem. § 3 VO PR Nr. 30/53 für die HOAI noch Gültigkeit hat oder nun die Vorschriften der §§ 4 ff. VO PR Nr. 30/53 bei der Vergabe von Planungsleistungen als öffentliche Aufträge Anwendung finden. Dabei wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Möglichkeit der freien Preisvereinbarung es verbietet, ein Honorar nach den Berechnungsmethoden der HOAI zu vereinbaren, weil dieses Honorar in den meisten Fällen bei Vertragsschluss nicht abschließend berechnet werden kann, da die hierzu erforderliche Kostenschätzung des zu planenden Objekts durch den Planer noch nicht erfolgt ist.
Ob die neugefasste Vorschrift des §3 VO PR Nr. 30/53 eine besondere Preisvorschrift ist und ob ein auf der Grundlage der HOAI vereinbartes Planerhonorar preisrechtlich unzulässig ist, lesen Sie näher in Hans-Peter Müllers aktuellem Aufsatz.