Der Vergabesenat am OLG Celle hatte mit Beschl. v. 27.08.2024, Az.: 13 Verg 3/24 im vergangenen Jahr über die Frage zu entscheiden, ob eine gemeinnützige GmbH, die ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB einzustufen ist.
Die Antragsgegnerin ist eine gGmbH und plante die Beschaffung eines Ressourcenmanagementsystems (RMS). Hierfür führte sie eine EU-weite Ausschreibung durch. Die Antragstellerin nahm an vorbezeichneter Ausschreibung teil und wurde aufgrund nicht erfüllter Eignungsanforderungen ausgeschlossen. Sie stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag, welchen die Vergabekammer als unzulässig mit der Argumentation zurückwies, die Antragsgegnerin sei bereits keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 GWB. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde und trat dem entgegen, da die Auftraggeberin von öffentlichen Stellen finanziert werde und somit unter den § 99 Nr. 2 GWB falle.
Das OLG Celle befasste sich intensiv mit der Frage, ob gemeinnützige Fachkrankenhäuser, welche einen Teil ihrer Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen erhalten, öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind. Der Vergabesenat stellte klar, dass die Erlöse der Antragsgegnerin aus Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen keine öffentliche Finanzierung im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB darstellen. Die Erlöse seien als Entgelte für spezifische Gegenleistungen im Rahmen einer Patientenbehandlung einzustufen. Es handele sich somit nicht um Finanzierungshilfen, sondern um Vergütungen für erbrachte Leistungen.
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht einmal mehr, wie präzise die Abgrenzung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Auftraggebern im Vergaberecht erfolgen muss. Für die Praxis zeigt sich: Nicht jede Finanzierung durch öffentliche Mittel zieht automatisch Vergabepflichten nach sich. Folgen hat die Einstufung insbesondere auch auf die Bindungen aus Fördermittelbescheiden bei bezuschussten Maßnahmen.
Bei weitergehenden Fragen sowie zu weiteren Themen steht Ihnen unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Katharina Strauß
Salary Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht