- Gemeinsames Schreiben des MKUEM RLP und des FM RLP vom 25.3.2025 (veröffentlicht im März 2026) -
Ziele und Probleme
Im Hinblick auf die mit dem Klimaschutzgesetz RLP angestrebte Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 kommt der Energieeinsparung, der Erhöhung der Energieeffizienz und dem Ausbau von erneuerbaren Energien eine besondere Bedeutung zu. Die öffentliche Hand hat hierbei eine Vorbildfunktion (vgl. § 13 KSG und § 13 LKSG RLP). Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserwirtschaft sind Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge und unter Berücksichtigung dieser Vorbildfunktion zu betreiben. Ein wesentlicher Baustein ist eine klimaneutrale Versorgung dieser Anlagen über eigene erneuerbare Energien, vor allem über Klärgas-BHKW, ergänzt um PV-Anlagen in Verbindung mit Batterien sowie Windkraft, soweit wirtschaftlich einbindbar.
Die neue Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie) sieht im kommunalen Abwassersektor erhebliches Potential, den Energieverbrauch zu senken und erneuerbare Energien selbst zu erzeugen. Ein besonders großes Potential hat als Ergänzung zur Klärgasverstromung dabei die Solarenergie.
Um das Potential für die Erzeugung von erneuerbarer Energie und von Energieeinsparungen auf nationaler Ebene zu erreichen, ist eine klare rechtliche Verpflichtung erforderlich (Erwägungsgrund 24 Kommunalabwasserrichtlinie). Art. 11 Abs. 2 Kommunalabwasserrichtlinie enthält demgemäß eine schrittweise Vorgabe für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 10.000 EW und mehr behandeln. Der jährliche Gesamtenergieverbrauch für solche Anlagen soll mindestens 20% bis Ende 2030, 40% bis Ende 2035 und 70% bis Ende 2040 betragen. Bis zum Ende des Jahres 2045 soll der jährliche Gesamtenergieverbrauch solcher Anlagen für Strom, Wärme und Mobilität vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Nach Art, 15c Abs. 1 Buchst. a) i der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III) werden kommunale Abwasserbehandlungsanlagen ausdrücklich als mögliche Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie genannt.
Nach den genannten Vorschriften besteht somit eine enge Verknüpfung zwischen der öffentlichen Abwasserwirtschaft und der hierzu notwendigen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien. Ähnliches gilt für die öffentliche Wasserversorgung. In der Genehmigungspraxis der Baugenehmigungsbehörden wird dies bisher teilweise verkannt. Im Hinblick auf die Photovoltaik wird die Genehmigung insb. von PV-Freiflächenanlagen zur Eigenstromversorgung von Abwasserbehandlungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen, zumindest verzögert bzw. oftmals sogar verweigert. Auf gemeinsame Anregung der DWA (Landesverband Mitte) und ihres Energienetzwerks, der Verbandsgemeindewerke Konz und Schweich sowie der Kunz Rechtsanwälte hat sich das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) in einem konstruktiven Dialog der Fragestellung angenommen und mit dem Ministerium der Finanzen (FM) abgestimmt.
I. Die Vorgaben des § 35 BauGB
Die Installation von PV-Anlagen auf Freiflächen oder auf bereits vorhandenen Anlagen der Abwasserwirtschaft stellt die Errichtung einer baulichen Anlage dar. Liegen die für die Errichtung einer PV-Anlage vorgesehenen Flächen im Außenbereich, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.
§ 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Die privilegierten Vorhaben werden in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgeführt. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Ausdrücklich aufgeführt sind PV-Anlagen in, an und auf zulässigerweise genutzten Gebäuden. PV-Freiflächenanlagen sind privilegiert, wenn sie entlang von Autobahnen oder Schienenwegen oder auf landwirtschaftlichen Flächen (Agri PV-Anlagen) errichtet und betrieben werden.
Sind Vorhaben in dieser Liste nicht aufgeführt, handelt es sich um sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Diese können im Außenbereich nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Da durch die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen öffentliche Belange regelmäßig beeinträchtigt werden, ist deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in den überwiegenden Fällen mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden. Sollten die PV-Freiflächenanlage nicht unter den abschließenden Katalog der privilegierten Vorhaben fallen, kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dann nur im Wege der Bauleitplanung herbeigeführt werden.
II. PV-Freiflächenanlagen als Bestandteil der privilegierten Daseinsvorsorge (mitgezogene Privilegierung)
Auch wenn die zu errichtenden PV-Freiflächenanlagen nicht ausdrücklich einem normierten Privilegierungstatbestand unterfallen, können diese einem Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, welches der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder der Abwasserwirtschaft dient, zugeordnet werden. Sie werden dann von den privilegierten Vorhaben mitgezogen. Voraussetzung für eine mitgezogene Privilegierung ist ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen einem solchen Vorhaben und der zu errichtenden PV-Freiflächenanlage. Dieser besteht, wenn die PV-Freiflächenanlage in räumlicher Nähe zu den genannten Vorhaben errichtet und betrieben werden soll und ihre Größe und Leistung so bemessen ist, dass die erzeugte Energie zumindest überwiegend in die Eigenstromversorgung des Abwasserwerks fließt. Eigenstromversorgung ist hierbei nicht wie bisher nur der Strom, der physisch direkt, d.h. ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird, sondern auch der Strom, der im Lastgang des Abwasserwerks in anderen Standorten des Abwasserwerks, d.h. kaufmännisch-bilanziell unter Nutzung des öffentlichen Netzes genutzt wird. In der anschließenden Abwägung eines privilegierten Vorhabens mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen ist auf Seiten der PV-Freiflächenanlage die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG einzustellen.
Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine mitgezogene Privilegierung vorliegt, wird von den Genehmigungsbehörden bisweilen uneinheitlich beantwortet.
III. Gemeinsames Schreiben des MKUEM und des FM
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) als oberste Wasserbehörde hat zusammen mit dem Ministerium der Finanzen (FM) als oberste Baubehörde des Landes ein Schreiben „Energieversorgung von Anlagen der Abwasserwirtschaft sowie der öffentlichen Wasserversorgung und Bauplanungsrecht“ vom 25.3.2025 (veröffentlicht im März 2026) erlassen. Dieses soll im Hinblick auf die uneinheitliche Genehmigungssituation in Rheinland-Pfalz für mehr Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung sorgen.
In dem Schreiben werden zur Beurteilung einer mitgezogenen Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen im Zusammenhang mit Anlagen der Abwasserwirtschaft vier verschiedene Fallkonstellationen unterschieden und in einer schematischen Zeichnung veranschaulicht. Der Bereich der Wasserversorgung ist grundsätzlich analog zu betrachten:
1. Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem Bestandsgelände einer Abwasseranlage
2. Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf einem unmittelbar angrenzenden Erweiterungsgelände einer Abwasseranlage
3. Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf einem Erweiterungsgelände einer Abwasseranlage, das durch ein eigenes Netz an die Abwasseranlage angeschlossen ist
In diesen Fallkonstellationen der Direktanbindung sehen MKUEM und FM den erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang als gegeben und die PV-Freiflächenanlage wird von der Privilegierung der Abwasseranlage mitgezogen. Die bauplanungsrechtliche Zulassung beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Angesichts der weiter oben genannten Zielvorgaben ist es zudem folgerichtig die in den Fallbeispielen 1 bis 3 aufgezeigten PV-Freiflächenanlagen als notwendige Bestandteile der jeweiligen Abwasseranlagen zu betrachten. Sie sind den „herkömmlichen Bausteinen“ von Abwasseranlagen wie z. B. Rechen, Sandfang, Klärbecken etc. gleichzusetzen, soweit sie der Eigenstromversorgung des Abwasserwerks inklusive der Unterstützung der Stromversorgung im Katastrophen- und Ersatzstromfall (Siehe hierzu Ausführungen unter V. Energieversorgung im Katastrophen- und Ersatzstromfall) der jeweiligen Einrichtung dienen.
Anders ausgedrückt:
Es liegt sowohl bei der Abwasserbeseitigung als auch bei der Wasserversorgung auf der Hand: Ohne in räumlicher Nähe erzeugte erneuerbare Energie funktioniert weder die von der EU-Richtlinie verpflichtend vorgegebene energieneutrale Abwasserbeseitigung noch die Wasserversorgung. Auch die Vorteile der Photovoltaik in Verbindung mit der Stromspeicherung für die Sicherheit kritischer Anlagen, hier der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung, sprechen dafür, dass es sich bei diesbezüglichen Photovoltaikanlagen und Stromspeichern um notwendige Bestandteile der Abwasser- bzw. Trinkwasseranlagen handelt.
4. Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf einem Erweiterungsgelände einer Abwasseranlage, das durch das öffentliche Netz an die Abwasseranlage angeschlossen ist und die Stromerzeugung kaufmännisch über einen Bilanzkreis der Abwasseranlage zugeordnet ist
Hier wird zunächst festgestellt, dass die Nutzung des öffentlichen Netzes einer Eigenstromversorgung nicht grundsätzlich entgegensteht. Es ist vielmehr im Einzelfall aufgrund der Entfernung zwischen den Anlagen und der Nutzung des öffentlichen Netzes zu prüfen, ob ein räumlich-funktionaler Zusammenhang und damit eine Genehmigungsfähigkeit als privilegiertes Vorhaben besteht. Die räumliche Nähe ist im Rundschreiben nicht näher definiert. Als Anhaltspunkt könnte ein nach § 12b Abs. 3 StromStV festgelegter Radius von 4,5 km um die jeweilige Stromerzeugungseinheit dienen.
Lässt sich ein räumlich-funktionaler Zusammenhang nicht begründen, sind die Voraussetzungen eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Auf die Wertung des Gesetzgebers zur besonderen Bedeutung von erneuerbaren Energien wird hingewiesen. MKUEM und FM folgen damit vereinzelten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, wenn gleich die Anwendbarkeit des § 2 EEG im Hinblick auf sonstige Vorhaben nicht unumstritten ist.
Zwischenfazit:
Rheinland-Pfalz ist damit -soweit ersichtlich- Vorreiter im Hinblick auf eine systematische Darstellung der Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen zur Eigenstromversorgung von Vorhaben der Abwasserwirtschaft und zur öffentlichen Versorgung mit Wasser. Das Schreiben gibt den zuständigen Genehmigungsbehörden eine Hilfestellung zur Beurteilung der Privilegierung einer PV-Freiflächenanlage. Um möglichst reibungslose Genehmigungsverfahren zu ermöglichen, werden die beteiligten Behörden um eine enge Abstimmung gebeten. Im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd konnten inzwischen einige Genehmigungsverfahren auf der aufgezeigten Grundlage erfolgreich durchgeführt werden.
IV. Batteriespeicher
Die Eigenstromversorgung mit einer PV-Freiflächenanlage kann durch den Einsatz eines Batteriespeichers wesentlich verbessert werden. Batteriespeicheranlagen wurden mit Gesetz vom 22.12.2025 als neue Privilegierungstatbestände im Außenbereich in das Baugesetzbuch aufgenommen. Vorliegend kann insbesondere die Regelung für sog. Co-located Batteriespeicher nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB von Interesse sein. Danach sind Batteriespeicheranlagen privilegiert, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zu Nutzung erneuerbarer Energien wie z.B. einer PV-Freiflächenanlage stehen. Der Wortlaut könnte wegen der Anknüpfung an eine vorhandene Anlage missverstanden werden, die Privilegierung muss jedoch auch dann greifen, wenn Batteriespeicher und PV-Freiflächenanlage parallel genehmigt werden sollen. In der anschließenden Abwägung mit öffentlichen Belangen muss auf Seiten der Batteriespeicheranlage das überragende öffentliche Interesse nach § 11c EnWG eingestellt werden.
V. Energieversorgung im Katastrophen- und Ersatzstromfall
Anlagen der Abwasserbeseitigung sowie der Trinkwasserversorgung sind kritische Infrastruktur. Deshalb brauchen sie in der Regel eine Ersatzstromversorgung bei Stromausfall. Diese basiert derzeit noch überwiegend auf dem Einsatz stationärer oder mobiler Notstromaggregate unter Einsatz von Diesel.
Für den Ersatzstromfall können Installationen von entsprechend ausgelegter Photovoltaik mit Batterien an Anlagenteilen, die zwingend mit Strom versorgt werden müssen (z.B. Zulaufpumpen, Belüftung, Steuerung, Pumpwerke etc.), ergänzend zu Dieselgeneratoren von März bis Oktober in vielen Stunden und Tagen des Jahres die Ersatzstromversorgung übernehmen. Insoweit sind Photovoltaik und Stromspeicher nicht nur ein wichtiger Baustein zur Erreichung der gesetzlich geforderten Energieneutralität, sondern in Form von Direktverbrauchsanlagen auch wesentliche Anlagenteile für eine sichere Energieversorgung im Katastrophen- und Ersatzstromfall und damit ein relevanter Beitrag zur physischen Sicherheit, die seitens des KRITIS-Dachgesetzes von den Abwasser- und Trinkwasserwerken gefordert wird. Auch dies spricht dafür, die Anlagen als genehmigungsrechtlich privilegiert einzustufen.
VI. Fazit
Die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie ist inzwischen Bestandteil der öffentlichen Abwasserwirtschaft und der Wasserversorgung. Bei vielen Betreibern von Abwasseranlagen und von Wasserversorgungsanlagen besteht ein großes Interesse, das Potential der erneuerbaren Energien mit Blick auf eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbehandlung zu nutzen. PV-Freiflächenanlagen, die in räumlicher Nähe zu Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsanlagen und zur Eigenstromversorgung im Außenbereich errichtet und betrieben werden, stellen nach übereinstimmender Auffassung von MKUEM und FM regelmäßig mitgezogene privilegierte Vorhaben dar. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser PV-Freiflächenanlagen ist dann § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einschlägig. Die Ergänzung einer PV-Freiflächenanlage um einen Batteriespeicher richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.



