KUNZ-Partnerin Libor in aktueller K&R zum EuGH-Urteil zur unlauteren Verkaufsförderung durch redaktionelle Veröffentlichung mit geldwerter Gegenleistung

In der aktuellen Ausgabe der „Kommunikation & Recht“ (1/2022, 36) befasst sich KUNZ-Partnerin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Christine Libor mit einer neuen Entscheidung des EuGH zu redaktionellen Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen bei Veranstaltungen (Urteil vom 2.9.2021, C-371/20).

Für alle Verlagsprofis ist klar, dass man redaktionelle Berichterstattung nicht gegen Geld (oder geldwerte Leistungen) erbringen darf. Aber dass eine solche Gegenleistung schon dann vorliegt, wenn der Verlag Pressefotos verwendet, die er sonst wahrscheinlich von der Pressestelle des Unternehmens bekommen hätte, ist neu. Ebenso, dass eine Veranstaltung mit Co-Branding des Unternehmens und des Verlages bzw. seiner Zeitschrift einen Werbeeffekt hat, der so verschleiert ist, dass man darauf gesondert hinweisen muss. Mit dieser Entscheidung wird damit eine neue Anforderungsstufe für die Kennzeichnungspflicht von Werbung betreten.