LG Duisburg: Bestätigung unserer Rechtsauffassung zum Lademitteltausch

In unserem News-Beitrag vom 7.12.2022 hatten wir bereits auf das OLG Düsseldorf hingewiesen, das in dem Verfahren I -18 U 10/21 in einem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, dass ein Anspruch des Auftraggebers gegen das eingesetzte Verkehrsunternehmen auf Herausgabe vom Empfänger erhaltener Lademittel auch nach § 667 Alt. 2 BGB bestehen kann. Dieser Anspruch kommt insbesondere bei Unwirksamkeit der Paletten-AGB des Auftraggebers (Ur-Versender oder anderes Verkehrsunternehmen) als Anspruchsgrundlage in Frage. Die im Austausch vom Empfänger erhaltenen Lademittel stellen sich als etwas in Ausführung des Auftrags „Erlangtes“ dar, das herauszugeben ist.

Dieser Auffassung hat sich auch das LG Duisburg im Urteil vom 05.01.2023- 22 O 2/22 angeschlossen, so dass nunmehr eine weitere Entscheidung vorliegt.

Weiterhin hat sich das LG Duisburg in seinem Urteil mit den Voraussetzungen des Zustandekommens einer Vereinbarung über die Übernahme des Tauschrisikos durch den eingesetzten Frachtführer befasst. So könne aus der bloßen Führung eines etwaigen Lademittelkontos durch den Auftraggeber und einem Abgleich mit dem Frachtführer nicht geschlossen werden, dass dieser auch das Tauschrisiko übernehmen wolle.

Auch die bloße regelmäßige Rückführung von Lademitteln im gewissen Umfang durch den Frachtführer spreche ohne weiteres nicht dafür, die Übernahme des Tauschrisikos durch diesen anzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder eine Herausgabe oder Lieferung zusätzlicher Lademittel erfolgt sei noch in der Korrespondenz der Parteien die Herausgabe als Pflicht des Frachtführers anerkannt wurde.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.12.2019 TranspR 2019, 314 geht das LG Duisburg davon aus, dass eine erfolgte Ausgleichsleistung unabhängig von der Rückgabepflicht des Frachtführers ein wesentlicher Hinweis für das Vorhandensein einer rechtsverbindlichen Übernahme des Tauschrisikos sei.

Dies bestätigt die Auffassung, dass die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer eine besondere zusätzliche Individualvereinbarung erfordert – eine AGB-Klausel reicht nicht aus- und dem Frachtführer dafür ein gesondertes Entgelt zusteht, das nicht durch die „allgemeine“ Vergütung für Palettenhandling und -tausch abgegolten ist (vgl. Anm. zu dem Urteil des OLG Karlsruhe ebenda), was das OLG Karlsruhe seinerzeit nicht ausreichend berücksichtigt hat.  

Ausgleichsleistungen aufgrund von Lademittelkonten des Auftraggebers mit einem negativen Saldo des Frachtführers sollten von diesem daher auch bei reibungslosen Geschäftsbeziehungen nur nach Prüfung der Forderungen erfolgen, um den Eindruck der konkludenten Übernahme des Tauschrisikos zu vermeiden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Jürgen Knorre
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht